4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) brachte am 16.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein.Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) brachte am 16.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unter anderem angeführt, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Der Bescheid wurde laut der im Akt erliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am 20.11.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und wurde ab 21.11.2023 zur Abholung bereitgehalten. Laut der Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 21.11.2023 von der BF persönlich übernommen (AS 27). Die BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die Beschwerde ist mit 01.12.2023 datiert und am 08.01.2024 beim BFA eingelangt. Aus dem Poststempel am Kuvert, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde, ergibt sich, dass die Beschwerde erst im Jahr 2024 zum Transport übergeben wurde. Am 20.01.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die BF. Die BF wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde verspätet eingebracht habe und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Ihr wurde zudem Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes abzugeben. Am 06.02.2025 langte eine Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte die BF aus, dass die Beschwerde zwar rechtzeitig erstellt, jedoch zu spät aufgegeben worden sei. Sie arbeite in einer Trafik, die von ihrem Partner selbständig betrieben werde, und im Dezember sei es aufgrund der Inventur sowie von Krankenständen schwer gewesen, den Arbeitsplatz zu verlassen. Sie hätten daher den Beschwerdeschriftsatz in den Postkasten neben dem Geschäft geworfen, anstatt ihn sofort eingeschrieben aufzugeben. Sie wolle sich aufrichtig für ihr Versäumnis entschuldigen und hoffe auf Verständnis. Am 07.02.2025 langte eine weitere Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie darlegte, dass sie den Brief rechtzeitig abgeschickt habe, diesen aber leider in den Postkasten geworfen habe. Sie arbeite Vollzeit und im Dezember sei es für sie aufgrund der Inventur sowie von Krankenständen schwer gewesen, den Arbeitsplatz zu verlassen, um zur Post zu gehen. Deshalb habe sie den Brief in den Postkasten, der neben dem Geschäft stehe, geworfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF brachte am 16.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG beim BFA ein.Die BF brachte am 16.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim BFA ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde am 20.11.2023 hinterlegt und ab 21.11.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde am 21.11.2023 von der BF persönlich übernommen. Auf dem Kuvert, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde, befindet sich ein Poststempel, in dem das Jahr 2024 angeführt wird. Die Rechtsmittelfrist endete bereits am 19.12.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
G ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, sofern das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, sofern das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der Bescheid am 20.11.2023 hinterlegt wurde und am 21.11.2023 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt. Der Bescheid wurde auch tatsächlich bereits am 21.11.2023 von der BF persönlich übernommen. Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 19.12.2023 und war die im Jahr 2024 von der Post übernommene Beschwerde verspätet. Die Beschwerde war somit wegen Verspätung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Stellungnahmen ist auch festzuhalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht verlängerbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG).Im Hinblick auf die Stellungnahmen ist auch festzuhalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Im Übrigen ist anzuführen, dass selbst wenn die Schilderungen in den Stellungnahmen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet würden, dieser binnen 14 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen wäre. Die BF hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits spätestens bei der Absendung der Beschwerde erkennen müssen, dass diese verspätet war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2203256.2.00
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