Obsah (18)
§ 38Art. 133§ 44§ 152c§ 23§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§§ 141a§ 2§ 7§ 20§ 13§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW246 2290413-1 Spruch, W246 2290413-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 38BDG 1979 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.
Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Gabriela SCHRENK, gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 18.03.2024, Zl. P776494/136-PersAbt/2023
(3), betreffend Versetzung
Paragraph 38, BDG 1979 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes ([Stamm]Arbeitsplatz: Chef des Stabes und Kommandant Betriebsstab [in der Folge: ChdStb & Kdt BetrStb] im Kommando Luftraumüberwachung; Verwendungsgruppe M BO 1 / Funktionsgruppe 2), wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023, Zl. W170 2258051-1/9E,
§ 44Abs.
1 BDG 1979 wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung (Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,-- verurteilt. Die dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.06.2023, Ro 2023/09/0003-7, zurückgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes ([Stamm]Arbeitsplatz: Chef des Stabes und Kommandant Betriebsstab [in der Folge: ChdStb & Kdt BetrStb] im Kommando Luftraumüberwachung; Verwendungsgruppe M BO 1 / Funktionsgruppe 2), wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023, Zl. W170 2258051-1/9E,
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung (Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,-- verurteilt. Die dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.06.2023, Ro 2023/09/0003-7, zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom 20.06.2023 übermittelte die Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer die aufgrund seines länger andauernden Krankenstandes eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 04.05.2023 und eines Ass.-Prof. für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie XXXX vom 03.05.2023 sowie die auf Grundlage dieser Gutachten ergangene Stellungnahme des Oberbegutachters der BVAEB XXXX vom 24.05.
- Daraus ergebe sich aus Sicht der Behörde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb er zum Dienstantritt aufgefordert werde.
- Mit Schreiben vom 20.06.2023 übermittelte die Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer die aufgrund seines länger andauernden Krankenstandes eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 04.05.2023 und eines Ass.-Prof. für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie römisch 40 vom 03.05.2023 sowie die auf Grundlage dieser Gutachten ergangene Stellungnahme des Oberbegutachters der BVAEB römisch 40 vom 24.05.
- Daraus ergebe sich aus Sicht der Behörde die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb er zum Dienstantritt aufgefordert werde.
- Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 26.06.2023 vor.
- Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 26.06.2023 vor.
- Mit Schreiben vom 12.02.2024 (im Briefkopf angeführter Sachbearbeiter: XXXX teilte die Behörde dem Beschwerdeführer
§ 38Abs. 6 BDG 1979 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses i
Sd § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen (Stamm)Arbeitsplatz auf den Arbeitsplatz eines Fachoffiziers Inspektion Kampfunterstützungstruppen (in der Folge: FO InspKUTr) im Kommando Streitkräfte (M BO 1 / 1) zu versetzen. 4. Mit Schreiben vom 12.02.2024 (im Briefkopf angeführter Sachbearbeiter: römisch 40 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen (Stamm)Arbeitsplatz auf den Arbeitsplatz eines Fachoffiziers Inspektion Kampfunterstützungstruppen (in der Folge: FO InspKUTr) im Kommando Streitkräfte (M BO 1 / 1) zu versetzen. Dazu führte die Behörde unter Verweis auf das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023, Zl. W170 2258051-1/9E, aus, dass aufgrund der der verhängten Disziplinarstrafe zugrundeliegenden Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung (Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten) seine Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheine, womit ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung iSd § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 gegeben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde die Gründe für seine Versetzung
§ 152cAbs.
3 leg.cit. selbst zu vertreten. Schließlich hielt die Behörde fest, dass sich aus den eingeholten medizinischen Gutachten keine Einschränkungen der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden und dass sich der beabsichtigte Zielarbeitsplatz im Hinblick auf die eingeholten medizinischen Gutachten und die „artikulierte Ursache“ des langen Krankenstandes als einzig geeigneter Arbeitsplatz erweisen würde.Dazu führte die Behörde unter Verweis auf das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023, Zl. W170 2258051-1/9E, aus, dass aufgrund der der verhängten Disziplinarstrafe zugrundeliegenden Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung (Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten) seine Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheine, womit ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 gegeben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde die Gründe für seine Versetzung
Paragraph 152 c, Absatz 3, leg.cit. selbst zu vertreten. Schließlich hielt die Behörde fest, dass sich aus den eingeholten medizinischen Gutachten keine Einschränkungen der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden und dass sich der beabsichtigte Zielarbeitsplatz im Hinblick auf die eingeholten medizinischen Gutachten und die „artikulierte Ursache“ des langen Krankenstandes als einzig geeigneter Arbeitsplatz erweisen würde. Die Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen zu erheben. Sollten solche Einwendungen innerhalb dieser Frist nicht erhoben werden, gelte dies als Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung.
- Der Beschwerdeführer übermittelte am 26.02.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine E-Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse des im Briefkopf des o.a. Schreibens der Behörde angeführten Sachbearbeiters. In dem dieser E-Mail angefügten Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024 führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er die Funktion eines gewählten Personalvertreters ausübe und dass er sich im Rahmen seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeiten noch nie etwas zu Schulden kommen habe lassen und bis zu seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung unbescholten, zuverlässig, gewissenhaft und engagiert gewesen sei. Er befinde sich seit 09.11.2020 im Krankenstand, weshalb abzuklären sein werde, wie mit seinem Krankenstand im Hinblick auf die in Aussicht genommene Versetzung umzugehen sein werde. Grundsätzlich beabsichtige er nicht, einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess entgegenzutreten, sondern sei er vielmehr gerne dazu bereit, sich neuen Herausforderungen zu stellen. Am 24.07.2023 habe daher auch bereits ein Gespräch mit Bediensteten der Personalabteilung stattgefunden, in dem mehrere Möglichkeiten seiner Wiedereingliederung nach Beendigung des Krankenstandes unter Anführung konkreter Verwendungen (u.a. auch jener des gegenständlichen Zielarbeitsplatzes unter Aufwertung desselben in die Funktionsgruppe 2) besprochen worden seien. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereits im Juni 2023, also nach Vorliegen der o.a. rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung, dazu aufgefordert worden sei, sich umgehend zum Dienst auf seinem bisherigen (Stamm)Arbeitsplatz zurückzumelden und dass erst mit Februar 2024 von der Behörde eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz mit niedrigerer Verwendung und Besoldung in Aussicht genommen worden sei. Er habe seit dem angeführten Gespräch am 24.07.2023 darauf vertraut, dass seitens der Behörde eine für alle zufriedenstellende Lösung gefunden werde. Die Behörde habe ihm gegenüber eine Schutzfunktion auszuüben, gegenständlich v.a. unter der Prämisse, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder v.a. aus der unzureichenden und unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation resultieren würden. Die der Behörde zukommende Fürsorgepflicht des Dienstgebers umfasse sämtliche Phasen des Arbeitsprozesses und somit auch die Phase des Krankenstandes, wobei das vorrangige Ziel die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers als Dienstnehmer sei. Diese Schutzfunktion zu seinen Gunsten sei von der Behörde gegenständlich nicht oder zumindest nicht in ausreichender Weise ausgeübt worden. Die Behörde habe es gegenständlich nämlich unterlassen, bei der Zuweisung des Zielarbeitsplatzes zu prüfen, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung überhaupt dazu in der Lage sei, die Aufgaben des angedachten Zielarbeitsplatzes erfüllen zu können. Sollte dies zu verneinen sein, wäre selbst bei vorliegendem Abberufungsinteresse (aufgrund der disziplinarrechtlichen Verurteilung) seine Versetzung unzulässig. Zudem habe die Behörde es verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und zudem auszuführen, inwieweit der Inhalt der auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen sei und ihm deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr offenstehe. Es werde daher beantragt, ihm einen adäquaten Arbeitsplatz (z.B. einen der in dem o.a. Gespräch genannten Arbeitsplätze) zur Verfügung zu stellen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer
§ 38BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.04.2024 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz eines FO Insp
KUTr (M BO 1 / 1) im Kommando Streitkräfte (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass er
§ 152cAbs.
3 leg.cit. die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten habe (Spruchpunkt 2.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.04.2024 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz eines FO InspKUTr (M BO 1 / 1) im Kommando Streitkräfte (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass er
Paragraph 152 c, Absatz 3, leg.cit. die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten habe (Spruchpunkt 2.). Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer zwar mit E-Mail vom 26.02.2024 Einwendungen (samt Beilagen) an die dienstliche E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters der Personalabteilung übermittelt habe, diese Einwendungen hätten jedoch erst am 04.03.2024 an die Einlaufstelle der Behörde weitergeleitet werden können, weshalb im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 AVG und die Anführung der Postadresse im Schreiben der Behörde vom 12.02.2024 keine fristgerechten Einwendungen seitens des Beschwerdeführers erhoben worden seien und er der gegenständlichen Versetzung somit zugestimmt habe. Unabhängig davon sei aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung, die zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung (Verhängung einer Geldstrafe) geführt habe, seine Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar; dem Beschwerdeführer sei im Hinblick darauf mit Wirksamkeit vom 16.12.2021
§ 23
Militärbefugnisgesetz die Verlässlichkeit entzogen worden, weshalb er die mit seinem bisherigen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß und umfassend wahrnehmen könne. Im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten und die artikulierte Ursache des langen Krankenstandes entspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, den Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess auf einem Arbeitsplatz am Dienstort XXXX einzugliedern, wobei sich der im Spruch genannte Arbeitsplatz dahingehend als einzig geeigneter Arbeitsplatz erweise. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer zwar mit E-Mail vom 26.02.2024 Einwendungen (samt Beilagen) an die dienstliche E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters der Personalabteilung übermittelt habe, diese Einwendungen hätten jedoch erst am 04.03.2024 an die Einlaufstelle der Behörde weitergeleitet werden können, weshalb im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 13, AVG und die Anführung der Postadresse im Schreiben der Behörde vom 12.02.2024 keine fristgerechten Einwendungen seitens des Beschwerdeführers erhoben worden seien und er der gegenständlichen Versetzung somit zugestimmt habe. Unabhängig davon sei aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung, die zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung (Verhängung einer Geldstrafe) geführt habe, seine Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar; dem Beschwerdeführer sei im Hinblick darauf mit Wirksamkeit vom 16.12.2021
Paragraph 23, Militärbefugnisgesetz die Verlässlichkeit entzogen worden, weshalb er die mit seinem bisherigen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß und umfassend wahrnehmen könne. Im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten und die artikulierte Ursache des langen Krankenstandes entspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, den Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess auf einem Arbeitsplatz am Dienstort römisch 40 einzugliedern, wobei sich der im Spruch genannte Arbeitsplatz dahingehend als einzig geeigneter Arbeitsplatz erweise.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dabei brachte er zunächst vor, dass die von ihm erhobenen Einwendungen (adressiert an das „Österreichische Bundesheer, Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung, XXXX “) am 26.02.2024 um 09:04 Uhr vom Sachbearbeiter per E-Mail entgegengenommen / empfangen worden seien und der Empfang bestätigt worden sei. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, dass diese Einwendungen erst am 04.03.2024 an die zuständige Stelle weitergeleitet worden seien. Eine mögliche „Fehlbezeichnung in der Anschrift“ könne keinesfalls zur Nichtigkeit der erhobenen Einwendungen führen, zumal diese an die richtige Abteilung versandt und nachweislich empfangen worden seien. Weiters trat der Beschwerdeführer der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Versetzung unter Wiederholung der bereits in seinem Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024 getroffenen Ausführungen entgegen.Dabei brachte er zunächst vor, dass die von ihm erhobenen Einwendungen (adressiert an das „Österreichische Bundesheer, Direktion 1 – Einsatz, Personalabteilung, römisch 40 “) am 26.02.2024 um 09:04 Uhr vom Sachbearbeiter per E-Mail entgegengenommen / empfangen worden seien und der Empfang bestätigt worden sei. Es sei für den Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, dass diese Einwendungen erst am 04.03.2024 an die zuständige Stelle weitergeleitet worden seien. Eine mögliche „Fehlbezeichnung in der Anschrift“ könne keinesfalls zur Nichtigkeit der erhobenen Einwendungen führen, zumal diese an die richtige Abteilung versandt und nachweislich empfangen worden seien. Weiters trat der Beschwerdeführer der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Versetzung unter Wiederholung der bereits in seinem Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024 getroffenen Ausführungen entgegen.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 17.04.2024 vorgelegt. Darin führte die Behörde zu den aus ihrer Sicht nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die beabsichtigte Versetzung aus, dass auf der Homepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung iSd § 13 Abs. 2 AVG zwei Formen der elektronischen Einbringung von Anbringen angeführt seien (konkret die Verwendung von Online-Formularen und die Einbringung per E-Mail an die E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at oder an eine von der Behörde im Verfahren bekannt gemachte E-Mail-Adresse). Dem Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Zustellung an die E-Mail-Adresse des eingeschrittenen Sachbearbeiters bekannt gegeben worden, weshalb mit den an diesen übermittelten Einwendungen nicht von einer fristgerechten Erhebung derselben auszugehen sei.Darin führte die Behörde zu den aus ihrer Sicht nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die beabsichtigte Versetzung aus, dass auf der Homepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung iSd Paragraph 13, Absatz 2, AVG zwei Formen der elektronischen Einbringung von Anbringen angeführt seien (konkret die Verwendung von Online-Formularen und die Einbringung per E-Mail an die E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at oder an eine von der Behörde im Verfahren bekannt gemachte E-Mail-Adresse). Dem Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Zustellung an die E-Mail-Adresse des eingeschrittenen Sachbearbeiters bekannt gegeben worden, weshalb mit den an diesen übermittelten Einwendungen nicht von einer fristgerechten Erhebung derselben auszugehen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2024 das Schreiben der Behörde vom 17.04.2024 zur Kenntnis.
- Mit Schreiben vom 23.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibungen des Zielarbeitsplatzes und des ursprünglichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers samt Anführung der Dienstorte dieser Arbeitsplätze innerhalb gesetzter Frist.
- Daraufhin legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2024 die Arbeitsplatzbeschreibungen des Zielarbeitsplatzes (FO InspKUTr) im Kommando Streitkräfte und des ursprünglichen Arbeitsplatzes (ChdStb & Kdt BetrStb) des Beschwerdeführers im Kommando Luftraumüberwachung vor und führte dazu aus, dass der Dienstort beider Arbeitsplätze in der XXXX in XXXX gelegen sei.
- Daraufhin legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2024 die Arbeitsplatzbeschreibungen des Zielarbeitsplatzes (FO InspKUTr) im Kommando Streitkräfte und des ursprünglichen Arbeitsplatzes (ChdStb & Kdt BetrStb) des Beschwerdeführers im Kommando Luftraumüberwachung vor und führte dazu aus, dass der Dienstort beider Arbeitsplätze in der römisch 40 in römisch 40 gelegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, der zuletzt dauerhaft dem Arbeitsplatz des ChdStb & Kdt BetrStb (Verwendungsgruppe M BO 1 / Funktionsgruppe 2) im Kommando Luftraumüberwachung mit Dienstort XXXX zur Dienstleistung zugewiesen war.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, der zuletzt dauerhaft dem Arbeitsplatz des ChdStb & Kdt BetrStb (Verwendungsgruppe M BO 1 / Funktionsgruppe 2) im Kommando Luftraumüberwachung mit Dienstort römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen war. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2024 (Anführung im Briefkopf: „Direktion 1 – Einsatz“, „Personalabteilung“, XXXX , „Postfach XXXX “, XXXX , „Sachbearbeitung durch: XXXX ), am 14.02.2024 zugestellt,
§ 38Abs. 6 BDG 1979 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses i
Sd § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. (rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung [Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten] zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,--) beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz des ChdStb & Kdt BetrStb von Amts wegen auf den Arbeitsplatz eines FO InspKUTr (M BO 1 / 1) im Kommando Streitkräfte mit Dienstort XXXX zu versetzen. Am Ende dieses Schreibens führte die Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen zu erheben, und dass bei Nichterhebung solcher Einwendungen dies als Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung gelte.Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2024 (Anführung im Briefkopf: „Direktion 1 – Einsatz“, „Personalabteilung“, römisch 40 , „Postfach römisch 40 “, römisch 40 , „Sachbearbeitung durch: römisch 40 ), am 14.02.2024 zugestellt,
Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. (rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung [Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten] zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,--) beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz des ChdStb & Kdt BetrStb von Amts wegen auf den Arbeitsplatz eines FO InspKUTr (M BO 1 / 1) im Kommando Streitkräfte mit Dienstort römisch 40 zu versetzen. Am Ende dieses Schreibens führte die Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen zu erheben, und dass bei Nichterhebung solcher Einwendungen dies als Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung gelte. Mit – an die dienstliche E-Mail-Adresse des o.a. Sachbearbeiters XXXX gerichteter – E-Mail vom 26.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin ein Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024, welches vom angeführten Sachbearbeiter mit E-Mail vom 04.03.2024 an die (E-Mail-Adresse der Personalabteilung der) Behörde weitergeleitet wurde.Mit – an die dienstliche E-Mail-Adresse des o.a. Sachbearbeiters römisch 40 gerichteter – E-Mail vom 26.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin ein Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024, welches vom angeführten Sachbearbeiter mit E-Mail vom 04.03.2024 an die (E-Mail-Adresse der Personalabteilung der) Behörde weitergeleitet wurde. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid
§ 38BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.04.2024 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz eines FO Insp
KUTr (M BO 1 / 1) im Kommando Streitkräfte (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass er
§ 152cAbs.
3 leg.cit. die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten habe (Spruchpunkt 2.). Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid
Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.04.2024 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz eines FO InspKUTr (M BO 1 / 1) im Kommando Streitkräfte (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass er
Paragraph 152 c, Absatz 3, leg.cit. die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten habe (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben der Behörde vom 12.02.2024 samt Zustellnachweis, das E-Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 26.02.2024 samt angehängtem Schreiben [„Einwendungen und Anträge“] vom 26.02.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das im Disziplinarverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023, Zl. W170 2258051-1/9E).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben der Behörde vom 12.02.2024 samt Zustellnachweis, das E-Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 26.02.2024 samt angehängtem Schreiben [„Einwendungen und Anträge“] vom 26.02.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das im Disziplinarverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2023, Zl. W170 2258051-1/9E).
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, womit in der gegenständlichen Rechtssache eine Senatszuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, womit in der gegenständlichen Rechtssache eine Senatszuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)[…]
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)–
(10)[…] […] Verwendungsänderung und Versetzung § 152c.
(1)Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes
§ 2Abs.
3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:Paragraph 152 c,
(1)Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes
Paragraph 2, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat: 1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2, 2. in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3, 3. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.
(2)[…]
(3)Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(3)Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4)Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
- Organisationsänderungen,
- Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
- eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche
§ 7B-Gl
BG oder
§ 20Aus
G oder im Zuge einer Ausschreibung
den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche
Paragraph 7, B-GlBG oder
Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung
den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
(5)[…]
(6)Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 14 - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach § 152b oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(6)Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 14, - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach Paragraph 152 b, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(8)–
(14)[…]“ § 27 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 118/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 27, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 27.
(1)Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2)[…]
(3)Die Abs. 1 und 2 sind
(3)Die Absatz eins und 2 sind
- für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
- bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4)–
(6)[…]“ § 13 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 13, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt: „3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)–
(9)[…]“ 3.2.
- Die Festlegung einer bestimmten Einbringungsadresse für E-Mails ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die auf die Gesetzesmaterialien Bezug nimmt, keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. § 13 Abs. 2 AVG knüpft daher lediglich an Regelungen an, die ihre Grundlage in der Verwaltungsorganisation haben. Durch das in § 13 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende „organisatorische Beschränkungen“ (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. Solche „organisatorische Beschränkungen“ sind z.B. Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen. Verwendet ein Einschreiter eine solche im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse, ist seine Eingabe wirksam eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt. Die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 leg.cit. im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse geht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Einschreiters (vgl. mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049). 3.2.
- Die Festlegung einer bestimmten Einbringungsadresse für E-Mails ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die auf die Gesetzesmaterialien Bezug nimmt, keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. Paragraph 13, Absatz 2, AVG knüpft daher lediglich an Regelungen an, die ihre Grundlage in der Verwaltungsorganisation haben. Durch das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende „organisatorische Beschränkungen“ (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. Solche „organisatorische Beschränkungen“ sind z.B. Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen. Verwendet ein Einschreiter eine solche im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse, ist seine Eingabe wirksam eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt. Die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, leg.cit. im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse geht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Einschreiters vergleiche mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049). 3.2.
- Das Vorhalteverfahren iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979 ist gesetzlich zwingend schriftlich dann durchzuführen, wenn eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen vorgenommen werden soll. Dabei sind dem Beamten grundsätzlich seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die so genannte „Zustimmungsfiktion“ des § 38 Abs. 6 leg.cit. kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist. Eine „Vorverständigung“ nach § 38 Abs. 6 leg.cit. hat in sinngemäßer Interpretation des Begriffs „Verwendung“ daher auch Angaben zur Bewertung des neuen Arbeitsplatzes zu enthalten (vgl. mit weiteren Judikaturhinweisen BK 22.05.2009, 23/10-BK/09, und damit übereinstimmend VwGH 17.04.2013, 2012/12/0121).3.2.
- Das Vorhalteverfahren iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 ist gesetzlich zwingend schriftlich dann durchzuführen, wenn eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen vorgenommen werden soll. Dabei sind dem Beamten grundsätzlich seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die so genannte „Zustimmungsfiktion“ des Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist. Eine „Vorverständigung“ nach Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. hat in sinngemäßer Interpretation des Begriffs „Verwendung“ daher auch Angaben zur Bewertung des neuen Arbeitsplatzes zu enthalten vergleiche mit weiteren Judikaturhinweisen BK 22.05.2009, 23/10-BK/09, und damit übereinstimmend VwGH 17.04.2013, 2012/12/0121). § 38 Abs. 6 BDG 1979 normiert eine fiktive Zustimmung für den Fall, dass der betroffene Beamte keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringt. Einwendungen iSd § 38 Abs. 6 leg.cit. müssen ein Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten sein, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife, wobei an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Wird ein Anbringen erstattet, das aufgrund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen davon ist der Fall, dass die Behauptungen auf Grundlagen fußen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind); eine Berufung, die nur ein Vorbringen enthält, das der Beamte bereits im Zeitpunkt der Einwendungen hätte erheben können, ist daher abzuweisen. Wenn vom Beamten innerhalb der im Gesetz angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorhaltes keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung eingebracht wurden, ist von der im Gesetz normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen; diese wird auch durch die verspätete Einbringung von Einwendungen nicht gehindert, weil im Gesetz unzweifelhaft festgehalten ist, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt. Die in § 38 Abs. 6 leg.cit. festgelegte Frist ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist (vgl. etwa BK 17.12.2012, 106/10-BK/12; 06.12.2007, 164/10-BK/07; 23.02.2006, 198/11-BK/05, sowie VwGH 24.01.1996, 95/12/0056; 08.11.1995, 92/12/0049).Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 normiert eine fiktive Zustimmung für den Fall, dass der betroffene Beamte keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringt. Einwendungen iSd Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. müssen ein Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten sein, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife, wobei an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Wird ein Anbringen erstattet, das aufgrund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen davon ist der Fall, dass die Behauptungen auf Grundlagen fußen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind); eine Berufung, die nur ein Vorbringen enthält, das der Beamte bereits im Zeitpunkt der Einwendungen hätte erheben können, ist daher abzuweisen. Wenn vom Beamten innerhalb der im Gesetz angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorhaltes keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung eingebracht wurden, ist von der im Gesetz normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen; diese wird auch durch die verspätete Einbringung von Einwendungen nicht gehindert, weil im Gesetz unzweifelhaft festgehalten ist, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt. Die in Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. festgelegte Frist ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist vergleiche etwa BK 17.12.2012, 106/10-BK/12; 06.12.2007, 164/10-BK/07; 23.02.2006, 198/11-BK/05, sowie VwGH 24.01.1996, 95/12/0056; 08.11.1995, 92/12/0049). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Nach § 38 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist eine amtswegige Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Sollte eine solche Versetzung beabsichtigt sein, ist der Beamte nach § 38 Abs. 6 erster Satz leg.cit. davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Hinweis darauf zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben; werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies nach § 38 Abs. 6 zweiter Satz leg.cit. als Zustimmung zur Versetzung.3.3.
- Nach Paragraph 38, Absatz eins bis 3 BDG 1979 ist eine amtswegige Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Sollte eine solche Versetzung beabsichtigt sein, ist der Beamte nach Paragraph 38, Absatz 6, erster Satz leg.cit. davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Hinweis darauf zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben; werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies nach Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz leg.cit. als Zustimmung zur Versetzung. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2024 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 (rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung [Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten] zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,--) beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz auf den Arbeitsplatz eines FO InspKUTr im Kommando Streitkräfte (M BO 1 / 1) zu versetzen. Weiters führte die Behörde in diesem Schreiben an, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen zu erheben, und dass bei Nichterhebung solcher Einwendungen dies als Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung gelte (s. oben unter Pkt. II.1.). Die Behörde hat mit diesem Schreiben somit die in § 38 Abs. 6 leg.cit. geforderten Voraussetzungen (schriftlicher Vorhalt; Bekanntgabe der neuen Dienststelle und des neuen Arbeitsplatzes samt Einstufung; Hinweis auf Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen) erfüllt.Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2024 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 (rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung [Nichtbefolgung einer Weisung seines Vorgesetzten] zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,--) beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz auf den Arbeitsplatz eines FO InspKUTr im Kommando Streitkräfte (M BO 1 / 1) zu versetzen. Weiters führte die Behörde in diesem Schreiben an, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen zu erheben, und dass bei Nichterhebung solcher Einwendungen dies als Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung gelte (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Die Behörde hat mit diesem Schreiben somit die in Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. geforderten Voraussetzungen (schriftlicher Vorhalt; Bekanntgabe der neuen Dienststelle und des neuen Arbeitsplatzes samt Einstufung; Hinweis auf Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen) erfüllt. 3.3.2.
§ 13Abs.
2 erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind; etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. im Internet bekanntzumachen. Eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs mit der Behörde findet sich auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung (https://www.bmlv.gv.at: Service – E-Government – Elektronische Kommunikation), wo zwei Formen der elektronischen Einbringung von Anbringen festgehalten sind (einerseits die Einbringung mittels Verwendung von Online-Formularen und andererseits die Einbringung per E-Mail an die E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at oder an eine von der Behörde im Verfahren bekannt gemachte E-Mail-Adresse).3.3.2.
Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind; etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. im Internet bekanntzumachen. Eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs mit der Behörde findet sich auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung (https://www.bmlv.gv.at: Service – E-Government – Elektronische Kommunikation), wo zwei Formen der elektronischen Einbringung von Anbringen festgehalten sind (einerseits die Einbringung mittels Verwendung von Online-Formularen und andererseits die Einbringung per E-Mail an die E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at oder an eine von der Behörde im Verfahren bekannt gemachte E-Mail-Adresse). Das o.a. Schreiben der Behörde vom 12.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2024 zugestellt, womit die in diesem Schreiben angeführte zweiwöchige Frist am 28.02.2024 endete (§ 32 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer übermittelte zwar mit E-Mail vom 26.02.2024 und somit innerhalb dieser zweiwöchigen Frist im Wege seiner Rechtsvertreterin ein Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024, diese Übermittlung erfolgte jedoch nicht an die auf der o.a. Homepage bekanntgemachte E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at, sondern an die dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters. Da diese E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von der Behörde nicht als für die Erhebung von Anliegen einbringungsfähige E-Mail-Adresse iSd dahingehenden Hinweises auf der o.a. Homepage genannt wurde (weder finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt hierfür irgendwelche Hinweise, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet) und da nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (s. Pkt. II.3.2.1.), liegen im Hinblick auf die nicht postalisch bzw. an die E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at erfolgte Übermittlung des Schreibens vom 26.02.2024, welches vom angeführten Sachbearbeiter erst mit E-Mail vom 04.03.2024 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist an die (E-Mail-Adresse der Personalabteilung der) Behörde weitergeleitet wurde, keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979 vor. Das o.a. Schreiben der Behörde vom 12.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2024 zugestellt, womit die in diesem Schreiben angeführte zweiwöchige Frist am 28.02.2024 endete (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Der Beschwerdeführer übermittelte zwar mit E-Mail vom 26.02.2024 und somit innerhalb dieser zweiwöchigen Frist im Wege seiner Rechtsvertreterin ein Schreiben („Einwendungen und Anträge“) vom 26.02.2024, diese Übermittlung erfolgte jedoch nicht an die auf der o.a. Homepage bekanntgemachte E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at, sondern an die dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters. Da diese E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von der Behörde nicht als für die Erhebung von Anliegen einbringungsfähige E-Mail-Adresse iSd dahingehenden Hinweises auf der o.a. Homepage genannt wurde (weder finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt hierfür irgendwelche Hinweise, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet) und da nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (s. Pkt. römisch zwei.3.2.1.), liegen im Hinblick auf die nicht postalisch bzw. an die E-Mail-Adresse posteingang@bmlv.gv.at erfolgte Übermittlung des Schreibens vom 26.02.2024, welches vom angeführten Sachbearbeiter erst mit E-Mail vom 04.03.2024 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist an die (E-Mail-Adresse der Personalabteilung der) Behörde weitergeleitet wurde, keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die mit E-Mail vom 26.02.2024 übermittelten Einwendungen (Schreiben [„Einwendungen und Anträge“] vom 26.02.2024) durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, eine Rechtsanwältin, erhoben wurden, welche sich als berufsmäßige Parteienvertreterin mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen hat. Mit der auf der o.a. Homepage erfolgten Bekanntmachung hat die Behörde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen an die Behörde an eine bestimmte E-Mail-Adresse zu richten sind, weshalb die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die mittels E-Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters eingebrachten Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden. Einer Rechtsanwältin ist zumutbar, sich mit solchen im Internet bekannt gemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der sie ein Anbringen einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Bekanntmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0098; 23.05.2012, 2012/08/0102).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die mit E-Mail vom 26.02.2024 übermittelten Einwendungen (Schreiben [„Einwendungen und Anträge“] vom 26.02.2024) durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, eine Rechtsanwältin, erhoben wurden, welche sich als berufsmäßige Parteienvertreterin mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen hat. Mit der auf der o.a. Homepage erfolgten Bekanntmachung hat die Behörde hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen an die Behörde an eine bestimmte E-Mail-Adresse zu richten sind, weshalb die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die mittels E-Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters eingebrachten Einwendungen rechtzeitig erhoben wurden. Einer Rechtsanwältin ist zumutbar, sich mit solchen im Internet bekannt gemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der sie ein Anbringen einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Bekanntmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0098; 23.05.2012, 2012/08/0102). 3.3.
- Da somit vom Beschwerdeführer innerhalb der in § 38 Abs. 6 BDG 1979 angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens vom 12.02.2024 keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben wurden, ist von der in dieser Bestimmung normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen. Der Annahme dieser fiktiven Zustimmung steht auch die hier verspätet erfolgte Einbringung von Einwendungen nicht entgegen, weil § 38 Abs. 6 leg.cit. unzweifelhaft festhält, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge (konkret in seiner Beschwerde) auch keine Gründe vor, die während des Vorhalteverfahrens – weil noch nicht existent – nicht hätten vorgebracht werden können (s. dazu im Detail die unter Pkt. II.3.2.
- angeführte Judikatur). 3.3.
- Da somit vom Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens vom 12.02.2024 keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben wurden, ist von der in dieser Bestimmung normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen. Der Annahme dieser fiktiven Zustimmung steht auch die hier verspätet erfolgte Einbringung von Einwendungen nicht entgegen, weil Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. unzweifelhaft festhält, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge (konkret in seiner Beschwerde) auch keine Gründe vor, die während des Vorhalteverfahrens – weil noch nicht existent – nicht hätten vorgebracht werden können (s. dazu im Detail die unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- angeführte Judikatur). 3.3.
- Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die Behörde im Juni 2023 trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegenen disziplinarrechtlichen Verurteilung noch davon ausgegangen sei, dass er auf seinem bisherigen (Stamm)Arbeitsplatz verbleiben könne, und wonach erst Monate später eine Versetzung auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz in Aussicht genommen worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Da es der Gesetzgeber in § 38 BDG 1979 bewusst unterlassen hat, die Grenze des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern es vielmehr der Dienstbehörde überlassen hat, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen (s. VwGH 14.12.1994, 94/12/0217) und da im Hinblick auf das vorgesehene Verfahren eine sofortige Versetzung eines Beamten ohne seine Zustimmung auch aus wichtigen dienstlichen Interessen nicht möglich ist (vgl. hierzu Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 38 BDG 1979, Anm. 7), bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken betreffend die von der Behörde im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehensweise: Der Beschwerdeführer befand sich ab 09.11.2020 im Krankenstand und wurde nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten, aus welchen sich aus Sicht der Behörde seine Dienstfähigkeit ergab, mit Schreiben vom 20.06.2023 zum Dienstantritt aufgefordert, welcher nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung seitens des Beschwerdeführers in der Folge nicht erfolgte (s. oben unter Pkt. I.
- und I.3.). In Folge dieser erneuten / weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz ergab sich für die Behörde Zeit zur Führung des Versetzungsverfahrens (inhaltliche Prüfung, Parteiengehör mit Schreiben vom 12.02.2024), welches mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.03.2024 erstinstanzlich abgeschlossen wurde.Da es der Gesetzgeber in Paragraph 38, BDG 1979 bewusst unterlassen hat, die Grenze des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern es vielmehr der Dienstbehörde überlassen hat, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen (s. VwGH 14.12.1994, 94/12/0217) und da im Hinblick auf das vorgesehene Verfahren eine sofortige Versetzung eines Beamten ohne seine Zustimmung auch aus wichtigen dienstlichen Interessen nicht möglich ist vergleiche hierzu Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Paragraph 38, BDG 1979, Anmerkung 7), bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken betreffend die von der Behörde im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehensweise: Der Beschwerdeführer befand sich ab 09.11.2020 im Krankenstand und wurde nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten, aus welchen sich aus Sicht der Behörde seine Dienstfähigkeit ergab, mit Schreiben vom 20.06.2023 zum Dienstantritt aufgefordert, welcher nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung seitens des Beschwerdeführers in der Folge nicht erfolgte (s. oben unter Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.3.). In Folge dieser erneuten / weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz ergab sich für die Behörde Zeit zur Führung des Versetzungsverfahrens (inhaltliche Prüfung, Parteiengehör mit Schreiben vom 12.02.2024), welches mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.03.2024 erstinstanzlich abgeschlossen wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher (insbesondere auch aufgrund des beim Beschwerdeführer vorgelegenen Krankenstandes, welcher auch nach Rechtskraft der disziplinarrechtlichen Verurteilung zur krankheitsbedingten Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz führte) im Ergebnis von einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem rechtskräftig festgestellten Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der gegenständlich getroffenen Versetzung auszugehen, welcher der Beschwerdeführer durch Eintreten der Zustimmungsfiktion des § 38 Abs. 6 BDG 1979 in Folge nicht rechtswirksamer Erhebung von Einwendungen letztlich auch zugestimmt hat.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher (insbesondere auch aufgrund des beim Beschwerdeführer vorgelegenen Krankenstandes, welcher auch nach Rechtskraft der disziplinarrechtlichen Verurteilung zur krankheitsbedingten Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz führte) im Ergebnis von einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem rechtskräftig festgestellten Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der gegenständlich getroffenen Versetzung auszugehen, welcher der Beschwerdeführer durch Eintreten der Zustimmungsfiktion des Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 in Folge nicht rechtswirksamer Erhebung von Einwendungen letztlich auch zugestimmt hat. 3.3.
- Die Beschwerde war daher abzuweisen. Da die Beschwerde mit dem vorliegenden Erkenntnis abgewiesen wurde, war ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht vorzunehmen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der wesentliche Sachverhalt (Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 12.02.2024 an den Beschwerdeführer und nicht fristgerechte Erhebung von Einwendungen mittels an die dienstliche E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters der Behörde gerichteter E-Mail vom 26.02.2024 im Wege der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einvernahme von konkret bezeichneten Zeugen war daher nicht nachzukommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2290413.1.00