RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW247 2291260-1 Spruch, W247 2291260-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idg
F., und §§ 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1
Abs. 3 Z 6, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1
§ 34Absatz 2 Asyl
G 2005, BGBl l Nr. 100/2005, zuerkannt wurde.
- Der BF wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt l Nr. 100 aus 2005,, zuerkannt wurde.
- Ab dem Jahr 2018 trat der BF wiederholt polizeilich in Erscheinung.
- Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. XXXX (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. XXXX (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt.
- Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. römisch 40 (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt.
- Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde der BF bzw. seine gesetzliche Vertreterin über die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert.
- Mit Schreiben der BH XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt wurde.
- Mit Schreiben der BH römisch 40 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft.
- Am 17.09.2021 wurde aufgrund des Verdachtes des Diebstahls ua. erstmals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF geprüft. Das Verfahren wurde jedoch am selben Tag eingestellt.
- Am 28.04.2022 wurde neuerlich – nach Einlangen eines Abschlussberichtes wegen des Verdachtes der Körperverletzung – von der weiteren Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 10.07.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 278 Abs. 2 StGB (gemeint: § 278b)
§ 1Abs. 1 Z 12 Medien
G, § 278a StGB, § 277 Abs. 1 StGB, § 295 StGB, § 222 Abs. 3 StGB, § 170 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 10.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 278, Absatz 2, StGB (gemeint: Paragraph 278 b,) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, Paragraph 278 a, StGB, Paragraph 277, Absatz eins, StGB, Paragraph 295, StGB, Paragraph 222, Absatz 3, StGB, Paragraph 170, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Am 07.03.2024 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich auf Deutsch einvernommen. Die Einvernahme wurde für die gesetzliche Vertreterin des BF ins Russische übersetzt. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und 3 Brüder, sowie 2 Schwestern habe. Der große Bruder des BF lebe in XXXX und seine älteste Schwester, XXXX (auch: XXXX ), lebe in Tschetschenien. Sie sei verheiratet. Die gesetzliche Vertreterin des BF merkte an, dass die älteste Schwester des BF bereits 2 Mal mit ihren Kindern in Österreich gewesen sei, hier aber nicht bleiben habe dürfen. Letztes Jahr habe sie nach Österreich kommen wollen, weil ihr ältester Sohn, der im Alter des BF sei, einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sie habe jedoch nicht bleiben dürfen. Die Schwester des BF sei XXXX Jahre alt, aber nicht die Tochter der Mutter des BF.
- Am 07.03.2024 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich auf Deutsch einvernommen. Die Einvernahme wurde für die gesetzliche Vertreterin des BF ins Russische übersetzt. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und 3 Brüder, sowie 2 Schwestern habe. Der große Bruder des BF lebe in römisch 40 und seine älteste Schwester, römisch 40 (auch: römisch 40 ), lebe in Tschetschenien. Sie sei verheiratet. Die gesetzliche Vertreterin des BF merkte an, dass die älteste Schwester des BF bereits 2 Mal mit ihren Kindern in Österreich gewesen sei, hier aber nicht bleiben habe dürfen. Letztes Jahr habe sie nach Österreich kommen wollen, weil ihr ältester Sohn, der im Alter des BF sei, einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sie habe jedoch nicht bleiben dürfen. Die Schwester des BF sei römisch 40 Jahre alt, aber nicht die Tochter der Mutter des BF. Der BF sei letztes Jahr nach seiner Gerichtsverhandlung einen Monat bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen. Er sei die ganze Zeit bei seiner Schwester in XXXX gewesen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe bei seiner Mutter, seine Eltern seien seit 2017 getrennt und nehme der Vater des BF ebenfalls an seiner Erziehung teil. Der BF und sein Vater würden spazieren gehen und habe der Vater des BF diesen auch von der Schule abgeholt. Die Mutter des BF sei Muslima, kenne sich aber nicht sehr gut aus mit der Religion. Sie erkläre den Kindern, was sie mache. Sie sei verschleiert, bete 5 Mal am Tag und halte den Ramadan ein. Das sage sie auch ihren Kindern. Die Mutter des BF habe ihren Kindern immer gesagt, was sie tun dürfen und was nicht. Sie verschleiere sich erst seit Oktober 2008, weil es alle ihre Bekannten tun würden und es ihre Religion sei. Sonst sei keiner für die religiöse Erziehung in der Familie zuständig. Der Vater des BF sei schon alt und habe das Gebet falsch gelesen. Die Mutter des BF kenne viele Leute, die sehr religiös sein, sie kenne sich da jedoch nicht so aus. Der BF sei letztes Jahr nach seiner Gerichtsverhandlung einen Monat bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen. Er sei die ganze Zeit bei seiner Schwester in römisch 40 gewesen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe bei seiner Mutter, seine Eltern seien seit 2017 getrennt und nehme der Vater des BF ebenfalls an seiner Erziehung teil. Der BF und sein Vater würden spazieren gehen und habe der Vater des BF diesen auch von der Schule abgeholt. Die Mutter des BF sei Muslima, kenne sich aber nicht sehr gut aus mit der Religion. Sie erkläre den Kindern, was sie mache. Sie sei verschleiert, bete 5 Mal am Tag und halte den Ramadan ein. Das sage sie auch ihren Kindern. Die Mutter des BF habe ihren Kindern immer gesagt, was sie tun dürfen und was nicht. Sie verschleiere sich erst seit Oktober 2008, weil es alle ihre Bekannten tun würden und es ihre Religion sei. Sonst sei keiner für die religiöse Erziehung in der Familie zuständig. Der Vater des BF sei schon alt und habe das Gebet falsch gelesen. Die Mutter des BF kenne viele Leute, die sehr religiös sein, sie kenne sich da jedoch nicht so aus. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in XXXX bei seiner Mutter gemeinsam mit seinen Geschwistern XXXX , XXXX und XXXX gelebt. Der BF habe keinen Beruf erlernt. Er habe viele Bewerbungen für eine Lehre abgeschickt, wegen seinen Zeugnissen jedoch viele Absagen erhalten. Seine Noten seien schlecht gewesen. In Deutsch habe er zuletzt glaublich einen 4er gehabt, in Mathematik einen 5er, in Englisch einen 3er oder 4er, in Sport sei der BF nicht beurteilt worden und in bildnerischer Erziehung habe er einen 5er gehabt. Der BF habe generell keine große Lust gehabt. In Religion habe es keine Beurteilung gegeben. Vor seinem Haftantritt sei der BF in einem Kurs beim XXXX gewesen. Nach einer kleinen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer sei der BF jedoch abgemeldet worden. Er würde gerne Betonbauer oder IT-Techniker werden. Die Firma XXXX oder die XXXX interessiere den BF. Bisherige Bewerbungen seien dort jedoch nicht erfolgreich gewesen. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in römisch 40 bei seiner Mutter gemeinsam mit seinen Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelebt. Der BF habe keinen Beruf erlernt. Er habe viele Bewerbungen für eine Lehre abgeschickt, wegen seinen Zeugnissen jedoch viele Absagen erhalten. Seine Noten seien schlecht gewesen. In Deutsch habe er zuletzt glaublich einen 4er gehabt, in Mathematik einen 5er, in Englisch einen 3er oder 4er, in Sport sei der BF nicht beurteilt worden und in bildnerischer Erziehung habe er einen 5er gehabt. Der BF habe generell keine große Lust gehabt. In Religion habe es keine Beurteilung gegeben. Vor seinem Haftantritt sei der BF in einem Kurs beim römisch 40 gewesen. Nach einer kleinen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer sei der BF jedoch abgemeldet worden. Er würde gerne Betonbauer oder IT-Techniker werden. Die Firma römisch 40 oder die römisch 40 interessiere den BF. Bisherige Bewerbungen seien dort jedoch nicht erfolgreich gewesen. Zu seinem sozialen Umfeld befragt, vermeinte der BF, dass er viele Freunde habe, mit XXXX , sei er viel unterwegs gewesen. Er sei 2 Jahre jünger als der BF. Sie seien bei Jugendtreffs und am Hauptplatz gewesen. Der BF habe ihm gesagt, dass er nicht stehlen oder gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen dürfe. Sein Freund habe dem BF auch Fragen gestellt, was man dürfe und was nicht. Er habe dem BF auch religiöse Fragen gestellt und habe der BF ihm gesagt, dass der „IS“ schlecht sei. Er sei wie ein Bruder gewesen. Bei Vereinen sei der BF nicht. Beim XXXX sei der BF mit Freunden gewesen, etwa XXXX , er sei Iraker, oder XXXX , er sei Kurde. Woher er sei, wisse der BF nicht. Nach dem XXXX seien sie ins Fitnessstudio gegangen. In XXXX kenne der BF XXXX , er sei Türke und habe Probleme mit den Ohren. Sonst würden dem BF noch die Cousins von XXXX einfallen. Der BF vergesse leider oft, wen er alles kenne, wer seine Freunde seien und wie es draußen sei. Der BF kenne noch XXXX von Halloween. Er habe sehr viel Zeit mit XXXX verbracht. Sein Vater habe Krebs gehabt und er habe es sehr schwer. Sein Vater sei gestorben, der BF sei als Freund für XXXX da gewesen. Mit XXXX habe sich der BF auch gut verstanden, er habe jedoch geglaubt, dass der BF ihn verraten habe, weshalb er den BF wegen Brandstiftung und Tierquälerei angezeigt habe. Der BF habe sich dann mit ihm versöhnt. Zuletzt sei der BF letztes Jahr in der Russischen Föderation gewesen, als er bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen sei. Glaublich sei das von 01.08.2023 bis 23.08.2023 gewesen. Dann sei der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern wieder zurückgekehrt. Der BF sei im Herkunftsstaat bei seiner älteren Schwester untergekommen. Dort habe er mit seinem Bruder XXXX gewohnt. XXXX habe eine kleine Wohnung, in welcher nicht sehr viel Platz sei. Sie lebe in XXXX , ca. 40 km von XXXX entfernt. Bei den Heimreisen sei der BF mit seinem Bruder XXXX bei seiner Schwester gewesen, die auch 2 Söhne habe, einer sei im Alter des BF. Der andere sei jünger. Sie hätten viel Zeit verbracht und habe der BF EUR 200,- gespart. Das habe er seiner Mutter zum Wechseln gegeben. Damit sei der BF mit seinen Neffen und seinem Bruder Essen gegangen. Sie seien im Park gewesen und habe der BF ihnen etwas Geld zum Geburtstag geschenkt. In der Nähe seiner Schwester habe der BF noch seine Cousine. Sie habe 4 Kinder und hätten sie sich ab und zu getroffen. Die beiden Söhne seiner Cousine seien ca. XXXX und XXXX Jahre alt. Der XXXX -jährige Sohn sei eher mit anderen Leuten unterwegs. Der BF sei eher mit seinen Neffen unterwegs gewesen. Ab und zu habe er sich mit seiner Mutter in XXXX getroffen. Dort habe er sich Hosen und T-Shirts gekauft. Sein Neffe, XXXX , der gleich alt sei wie der BF, gehe zur Schule und habe als der BF dort gewesen sei immer auf einer Baustelle arbeiten müssen. Wie lange er noch zur Schule gehe, wisse der BF nicht. Vor seinem Haftantritt habe der BF Kontakt zu ihm gehabt, sie hätten gemeinsam „Stand Off 2“ am Smart-Phone gespielt und regelmäßig telefoniert. Dass der BF jetzt im Gefängnis sei, habe er ihm nicht mehr sagen können. Bis auf die Computerspiele habe es nichts Neues gegeben. Sonst habe sein Neffe ihn manchmal angerufen und gefragt, wie es ihm gehe, und wann er wieder nach Tschetschenien komme. XXXX habe den Einberufungsbefehl bekommen. Zu seinem sozialen Umfeld befragt, vermeinte der BF, dass er viele Freunde habe, mit römisch 40 , sei er viel unterwegs gewesen. Er sei 2 Jahre jünger als der BF. Sie seien bei Jugendtreffs und am Hauptplatz gewesen. Der BF habe ihm gesagt, dass er nicht stehlen oder gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen dürfe. Sein Freund habe dem BF auch Fragen gestellt, was man dürfe und was nicht. Er habe dem BF auch religiöse Fragen gestellt und habe der BF ihm gesagt, dass der „IS“ schlecht sei. Er sei wie ein Bruder gewesen. Bei Vereinen sei der BF nicht. Beim römisch 40 sei der BF mit Freunden gewesen, etwa römisch 40 , er sei Iraker, oder römisch 40 , er sei Kurde. Woher er sei, wisse der BF nicht. Nach dem römisch 40 seien sie ins Fitnessstudio gegangen. In römisch 40 kenne der BF römisch 40 , er sei Türke und habe Probleme mit den Ohren. Sonst würden dem BF noch die Cousins von römisch 40 einfallen. Der BF vergesse leider oft, wen er alles kenne, wer seine Freunde seien und wie es draußen sei. Der BF kenne noch römisch 40 von Halloween. Er habe sehr viel Zeit mit römisch 40 verbracht. Sein Vater habe Krebs gehabt und er habe es sehr schwer. Sein Vater sei gestorben, der BF sei als Freund für römisch 40 da gewesen. Mit römisch 40 habe sich der BF auch gut verstanden, er habe jedoch geglaubt, dass der BF ihn verraten habe, weshalb er den BF wegen Brandstiftung und Tierquälerei angezeigt habe. Der BF habe sich dann mit ihm versöhnt. Zuletzt sei der BF letztes Jahr in der Russischen Föderation gewesen, als er bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen sei. Glaublich sei das von 01.08.2023 bis 23.08.2023 gewesen. Dann sei der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern wieder zurückgekehrt. Der BF sei im Herkunftsstaat bei seiner älteren Schwester untergekommen. Dort habe er mit seinem Bruder römisch 40 gewohnt. römisch 40 habe eine kleine Wohnung, in welcher nicht sehr viel Platz sei. Sie lebe in römisch 40 , ca. 40 km von römisch 40 entfernt. Bei den Heimreisen sei der BF mit seinem Bruder römisch 40 bei seiner Schwester gewesen, die auch 2 Söhne habe, einer sei im Alter des BF. Der andere sei jünger. Sie hätten viel Zeit verbracht und habe der BF EUR 200,- gespart. Das habe er seiner Mutter zum Wechseln gegeben. Damit sei der BF mit seinen Neffen und seinem Bruder Essen gegangen. Sie seien im Park gewesen und habe der BF ihnen etwas Geld zum Geburtstag geschenkt. In der Nähe seiner Schwester habe der BF noch seine Cousine. Sie habe 4 Kinder und hätten sie sich ab und zu getroffen. Die beiden Söhne seiner Cousine seien ca. römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Der römisch 40 -jährige Sohn sei eher mit anderen Leuten unterwegs. Der BF sei eher mit seinen Neffen unterwegs gewesen. Ab und zu habe er sich mit seiner Mutter in römisch 40 getroffen. Dort habe er sich Hosen und T-Shirts gekauft. Sein Neffe, römisch 40 , der gleich alt sei wie der BF, gehe zur Schule und habe als der BF dort gewesen sei immer auf einer Baustelle arbeiten müssen. Wie lange er noch zur Schule gehe, wisse der BF nicht. Vor seinem Haftantritt habe der BF Kontakt zu ihm gehabt, sie hätten gemeinsam „Stand Off 2“ am Smart-Phone gespielt und regelmäßig telefoniert. Dass der BF jetzt im Gefängnis sei, habe er ihm nicht mehr sagen können. Bis auf die Computerspiele habe es nichts Neues gegeben. Sonst habe sein Neffe ihn manchmal angerufen und gefragt, wie es ihm gehe, und wann er wieder nach Tschetschenien komme. römisch 40 habe den Einberufungsbefehl bekommen. Der BF unterhalte sich im Herkunftsstaat auf Tschetschenisch, werde manchmal jedoch ausgelacht, weil er ein paar Wörter nicht könne. Der BF habe über WhatsApp, Snapchat und Discord Kontakt zu seinem Neffen. Der BF könne sich nicht vorstellen in Tschetschenien zu leben, Österreich sei moderner als Tschetschenien. Wenn der BF Österreich verlassen müsste, würde er seine Sprache verbessern und allenfalls als Mechaniker arbeiten. Viele würden kleine Reparaturen machen. Der BF könne sich ein Leben in Tschetschenien jedoch nicht vorstellen. Die Mutter des BF habe zu ihrem Ex-Mann gesagt, sie werde nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Im Falle der Abschiebung ihres Sohnes, könnte sie ihn jedoch natürlich begleiten. Die Schwester des BF wolle dieses Jahr nach Österreich kommen und um Asyl ansuchen, so wie es alle Menschen machen würden. Sie frage sich, was der BF alleine in Tschetschenien machen solle. Natürlich würde die Mutter des BF ihren Sohn unterstützen, sie arbeite jedoch 20 Stunden und würde es nicht schaffen ihn zu unterstützen. Die Verurteilung des BF sei bei seiner Reise nach Tschetschenien kein Problem gewesen. Seine Schwester und sein Cousin hätten es gewusst, sie hätten ihm gesagt, dass er das nicht mehr machen solle. Befragt dazu, dass der Vater des BF zuletzt gesagt habe, Verurteilungen für Personen unter 18 Jahren seien kein Problem, weil es bis zu diesem Alter keine Anzeigen bzw. Verurteilungen gäbe, meinte der BF, darüber könne der BF nichts sagen. Er würde jedoch auch nicht in Tschetschenien herumlaufen und davon erzählen. Er sei an seinen Verurteilungen selbst schuld. Er hätte schauen sollen, ob das stimme, was ihm eingeredet worden sei. Das sei ein Fehler vom BF gewesen. Er wolle sich nun konsequent an die Gesetze halten. Er sei mit den falschen Freunden unterwegs gewesen, jetzt sei er brav und halte sich von solchen Leuten fern. Seine Verurteilung sei am 10.07.2023 gewesen und habe die Mutter des BF zu diesem Zeitpunkt bereits Tickets nach Tschetschenien gehabt. Sie habe auch noch den Pass für XXXX in Tschetschenien besorgen müssen. Die Ausbildung beim XXXX habe der BF beendet, weil er glaublich am 20.01.2024 wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Schüler abgemeldet worden sei. Der BF habe Fahrradunterricht gehabt und sei der Trainer etwa 10 Minuten vor dem Ende nicht da gewesen. Sie hätten geblödelt und sich zum Spaß beleidigt, wobei es sich hochgeschaukelt habe. Dann habe der andere Schüler den Vater des BF beleidigt. Nachdem er es nicht zurückgenommen habe, sei der BF auf ihn zugegangen und habe ihn mit seiner Hand „bei der Wange weggedrückt“. Am Hals habe der BF den anderen Schüler nicht gepackt. Der BF besitze keine Waffe, woher sein Freund XXXX die Schreckschusspistole habe, wisse der BF nicht, XXXX habe sie in XXXX besorgt. Bei der Polizei habe der BF gesagt, dass er die Schreckschusspistole im Wald gefunden habe und diese bei sich versteckt habe. Später habe XXXX gesagt, der BF solle sie ihm geben. Das mit dem Wald stimme nicht, tatsächliche habe XXXX die Waffe aus XXXX . XXXX habe dem BF gesagt, er solle bei der Polizei die Unwahrheit sagen, damit er keine Probleme habe. Auf Vorhalt, dass gegen den BF seit August 2023 ein behördliches Waffenverbot bestehe, gab er an, dass der BF die Waffe schon im Keller gehabt und dann XXXX gegeben habe. Der BF habe die Waffe jedoch nur für XXXX verstecken wollen. Auf Vorhalt, dass eine Schreckschusspistole unter das Waffengesetz falle und der BF sie nicht besitzen hätte dürfen, führte der BF aus, er habe gewusst, dass er sie nicht besitzen dürfe, aber XXXX habe sich durchgesetzt und gesagt, der BF solle sie verstecken. Auf Vorhalt, dass es nicht so wirke, als ob der BF aus seiner Verurteilung gelernt hätte, gab der BF an, dass das etwa 4-5 Monate nach der Gerichtsverhandlung gewesen sei. Bei der Verhandlung sei es nicht um Waffen gegangen. Er habe XXXX auch gesagt, dass er die Waffe nicht haben wolle. Der BF sollte nicht mit den falschen Leuten unterwegs sein. Die Mutter des BF vermeinte, dass der BF selbst „falsche Leute“ sei und er abgeschoben werden sollte. Wann der BF das erste Mal Probleme mit der Polizei gehabt habe, wisse er nicht mehr.Die Verurteilung des BF sei bei seiner Reise nach Tschetschenien kein Problem gewesen. Seine Schwester und sein Cousin hätten es gewusst, sie hätten ihm gesagt, dass er das nicht mehr machen solle. Befragt dazu, dass der Vater des BF zuletzt gesagt habe, Verurteilungen für Personen unter 18 Jahren seien kein Problem, weil es bis zu diesem Alter keine Anzeigen bzw. Verurteilungen gäbe, meinte der BF, darüber könne der BF nichts sagen. Er würde jedoch auch nicht in Tschetschenien herumlaufen und davon erzählen. Er sei an seinen Verurteilungen selbst schuld. Er hätte schauen sollen, ob das stimme, was ihm eingeredet worden sei. Das sei ein Fehler vom BF gewesen. Er wolle sich nun konsequent an die Gesetze halten. Er sei mit den falschen Freunden unterwegs gewesen, jetzt sei er brav und halte sich von solchen Leuten fern. Seine Verurteilung sei am 10.07.2023 gewesen und habe die Mutter des BF zu diesem Zeitpunkt bereits Tickets nach Tschetschenien gehabt. Sie habe auch noch den Pass für römisch 40 in Tschetschenien besorgen müssen. Die Ausbildung beim römisch 40 habe der BF beendet, weil er glaublich am 20.01.2024 wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Schüler abgemeldet worden sei. Der BF habe Fahrradunterricht gehabt und sei der Trainer etwa 10 Minuten vor dem Ende nicht da gewesen. Sie hätten geblödelt und sich zum Spaß beleidigt, wobei es sich hochgeschaukelt habe. Dann habe der andere Schüler den Vater des BF beleidigt. Nachdem er es nicht zurückgenommen habe, sei der BF auf ihn zugegangen und habe ihn mit seiner Hand „bei der Wange weggedrückt“. Am Hals habe der BF den anderen Schüler nicht gepackt. Der BF besitze keine Waffe, woher sein Freund römisch 40 die Schreckschusspistole habe, wisse der BF nicht, römisch 40 habe sie in römisch 40 besorgt. Bei der Polizei habe der BF gesagt, dass er die Schreckschusspistole im Wald gefunden habe und diese bei sich versteckt habe. Später habe römisch 40 gesagt, der BF solle sie ihm geben. Das mit dem Wald stimme nicht, tatsächliche habe römisch 40 die Waffe aus römisch 40 . römisch 40 habe dem BF gesagt, er solle bei der Polizei die Unwahrheit sagen, damit er keine Probleme habe. Auf Vorhalt, dass gegen den BF seit August 2023 ein behördliches Waffenverbot bestehe, gab er an, dass der BF die Waffe schon im Keller gehabt und dann römisch 40 gegeben habe. Der BF habe die Waffe jedoch nur für römisch 40 verstecken wollen. Auf Vorhalt, dass eine Schreckschusspistole unter das Waffengesetz falle und der BF sie nicht besitzen hätte dürfen, führte der BF aus, er habe gewusst, dass er sie nicht besitzen dürfe, aber römisch 40 habe sich durchgesetzt und gesagt, der BF solle sie verstecken. Auf Vorhalt, dass es nicht so wirke, als ob der BF aus seiner Verurteilung gelernt hätte, gab der BF an, dass das etwa 4-5 Monate nach der Gerichtsverhandlung gewesen sei. Bei der Verhandlung sei es nicht um Waffen gegangen. Er habe römisch 40 auch gesagt, dass er die Waffe nicht haben wolle. Der BF sollte nicht mit den falschen Leuten unterwegs sein. Die Mutter des BF vermeinte, dass der BF selbst „falsche Leute“ sei und er abgeschoben werden sollte. Wann der BF das erste Mal Probleme mit der Polizei gehabt habe, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, dass der BF bereits 2018 im Alter von 10 Jahren wegen § 218 Abs. 1a StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) in Erscheinung getreten sei, gab er an, dass ihm dies nicht mehr erinnerlich sei. Auf Vorhalt, dass er am 26.10.2019 in einen Raufhandel am Spielplatz involviert gewesen sei, vermeinte der BF, dass ihm das etwas sage, er dies aber auch nicht mehr wirklich in Erinnerung habe. Der BF sei mit seinem Bruder hinter der Schule gewesen und hätten sie mit Kastanien geworfen. Daraus habe sich ein Raufhandel ergeben, der BF sei jedoch nicht schuld gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF im Juli 2021 wegen Diebstahls in Erscheinung getreten sei, vermeinte der BF, dass er nicht mehr genau wisse, was gestohlen worden sei. Er habe auf dem Nachhauseweg eine Brille im Dreck gefunden und mitgenommen. Er habe nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen sei, man habe den BF im Verdacht gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF am 26.03.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwester im Zuge eines Streits in Erscheinung getreten sei, wobei er sich auch geständig verantwortet habe, führte der BF aus, dass sie nicht seine leibliche Schwester sei. Er habe seinen Vater und sie ihren. Sie habe den BF sauer gemacht und beleidigt. Nachdem sie den Vater des BF beleidigt habe, habe der BF sie gestoßen. Es sei ein Streit wegen Hausschlüsseln gewesen und sei der BF damals schnell sauer geworden sowie schnell „über sein Limit“ gegangen. Auf Vorhalt, dass der BF im März 2022 verdächtigt worden sei, Wertgegenstände aus einer unbewohnten Wohnung gestohlen zu haben, wobei Teile des mutmaßlichen Diebesguts beim BF sichergestellt hätten werden können und er sich geständig gezeigt habe, vermeinte er mit 2 Freunden über den Zaun geklettert zu sein. Es habe verlassen gewirkt und hätten sie sich nur umsehen wollen. Drinnen sei Kleidung und Müll gelegen, einer seiner Freunde habe eine Glasscheibe eingetreten. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen und hätten eine Tür eingetreten, auch dort sei Müll gelegen. Am
- oder
- Tag habe der BF eine Münze gefunden und habe er gedacht, dass sie keinem gehöre, weshalb er diese mitgenommen habe. Das sei als Diebstahl gesehen worden, der BF habe das nicht so gesehen. Der XXXX -Betreuer des BF habe ihm erklärt, dass er das nicht machen solle. Der BF habe 70 Sozialstunden leisten müssen, wobei er zunächst in einer Einrichtung für Kinder gewesen sei. Dem BF habe jedoch nicht gefallen, wie eine Betreuerin mit ihm umgegangen sei. Der BF möge es nicht, wenn man ihn böse anschaue und ihm sage was er zu tun habe. Dass habe er in ein Geschäft müssen, wo er 2-3 Tage gewesen sei, dann aber das Interesse verloren habe. Danach sei er in einer Wäscherei gewesen, wo alle sehr nett gewesen seien. Der BF habe sich mit den Frauen dort verstanden und dort seine Stunden abgeleistet. Auf Vorhalt, dass der BF bereits 2018 im Alter von 10 Jahren wegen Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) in Erscheinung getreten sei, gab er an, dass ihm dies nicht mehr erinnerlich sei. Auf Vorhalt, dass er am 26.10.2019 in einen Raufhandel am Spielplatz involviert gewesen sei, vermeinte der BF, dass ihm das etwas sage, er dies aber auch nicht mehr wirklich in Erinnerung habe. Der BF sei mit seinem Bruder hinter der Schule gewesen und hätten sie mit Kastanien geworfen. Daraus habe sich ein Raufhandel ergeben, der BF sei jedoch nicht schuld gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF im Juli 2021 wegen Diebstahls in Erscheinung getreten sei, vermeinte der BF, dass er nicht mehr genau wisse, was gestohlen worden sei. Er habe auf dem Nachhauseweg eine Brille im Dreck gefunden und mitgenommen. Er habe nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen sei, man habe den BF im Verdacht gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF am 26.03.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwester im Zuge eines Streits in Erscheinung getreten sei, wobei er sich auch geständig verantwortet habe, führte der BF aus, dass sie nicht seine leibliche Schwester sei. Er habe seinen Vater und sie ihren. Sie habe den BF sauer gemacht und beleidigt. Nachdem sie den Vater des BF beleidigt habe, habe der BF sie gestoßen. Es sei ein Streit wegen Hausschlüsseln gewesen und sei der BF damals schnell sauer geworden sowie schnell „über sein Limit“ gegangen. Auf Vorhalt, dass der BF im März 2022 verdächtigt worden sei, Wertgegenstände aus einer unbewohnten Wohnung gestohlen zu haben, wobei Teile des mutmaßlichen Diebesguts beim BF sichergestellt hätten werden können und er sich geständig gezeigt habe, vermeinte er mit 2 Freunden über den Zaun geklettert zu sein. Es habe verlassen gewirkt und hätten sie sich nur umsehen wollen. Drinnen sei Kleidung und Müll gelegen, einer seiner Freunde habe eine Glasscheibe eingetreten. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen und hätten eine Tür eingetreten, auch dort sei Müll gelegen. Am
- oder
- Tag habe der BF eine Münze gefunden und habe er gedacht, dass sie keinem gehöre, weshalb er diese mitgenommen habe. Das sei als Diebstahl gesehen worden, der BF habe das nicht so gesehen. Der römisch 40 -Betreuer des BF habe ihm erklärt, dass er das nicht machen solle. Der BF habe 70 Sozialstunden leisten müssen, wobei er zunächst in einer Einrichtung für Kinder gewesen sei. Dem BF habe jedoch nicht gefallen, wie eine Betreuerin mit ihm umgegangen sei. Der BF möge es nicht, wenn man ihn böse anschaue und ihm sage was er zu tun habe. Dass habe er in ein Geschäft müssen, wo er 2-3 Tage gewesen sei, dann aber das Interesse verloren habe. Danach sei er in einer Wäscherei gewesen, wo alle sehr nett gewesen seien. Der BF habe sich mit den Frauen dort verstanden und dort seine Stunden abgeleistet. Auf Vorhalt, dass der BF im Jahr 2022 ein Butterfly-Messer und ein Samurai-Schwert besessen, sowie geführt habe, gab er an, dass damals die Polizei wegen eines Deliktes gekommen sei. Der BF habe das von XXXX gehabt. Sein Vater habe eine Sammlung. Das Schwert habe der BF einem weiteren Freund gegeben, er habe es als Dekoration haben wollen. Mit dem Butterfly habe der BF Fingertraining machen wollen. Befragt dazu, weshalb der BF im Mai/Juni 2022 mit weiteren Mittätern eine Äskulapnatter getötet habe, gab er an, diese nicht getötet, sondern (Anm.: den Vorfall) nur gefilmt zu haben. Es seien zwei Freunde von ihm gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei, vermeinte er, dass sich die beiden anderen abgesprochen hätten und der BF das entlastende Video nicht mehr gehabt habe, um seine Unschuld zu beweisen. Für ihn sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass sein Freund XXXX auch dabei gewesen sei und der BF angegeben habe von ihm das Samurai-Schwert, ein Butterfly-Messer und eine „Soft-Gun“ erhalten zu haben, sowie befragt dazu, was der BF mit den ganzen Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen gewollt habe, vermeinte er, er habe mit der „Soft-Gun“ spielen wollen. Die Mutter des BF gab an, der BF habe Tik-Tok Videos machen wollen, was der BF jedoch verneinte. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF am 20.05.2022 eine Feuersbrunst in einer aufgelassenen Schule verursacht habe, führte der BF aus, dass dies unabsichtlich gewesen sei. Sie hätten ein Feuer gemacht und 2 Afghanen hätten etwas Deo anzünden wollen. Sie hätten die Flasche zur Explosion bringen wollen. Später hätten sie auf der anderen Seite in einem Raum voll Müll Desinfektionsmittel gefunden, welches sie angezündet hätten. Sie hätten gedacht, es verdampfe und gehe schnell weg. Es habe jedoch immer weiter gebrannt. Der BF habe einen Tisch darauf gestellt und gedacht die Flamme damit erstickt zu haben. Das in XXXX sei ein Böller und Deo gewesen. Das hätten sie mit Klebeband zusammengeklebt, um es lauter zu machen. Eine Rakete hätten sie auch gezündet. Auf Vorhalt, dass der BF im Jahr 2022 ein Butterfly-Messer und ein Samurai-Schwert besessen, sowie geführt habe, gab er an, dass damals die Polizei wegen eines Deliktes gekommen sei. Der BF habe das von römisch 40 gehabt. Sein Vater habe eine Sammlung. Das Schwert habe der BF einem weiteren Freund gegeben, er habe es als Dekoration haben wollen. Mit dem Butterfly habe der BF Fingertraining machen wollen. Befragt dazu, weshalb der BF im Mai/Juni 2022 mit weiteren Mittätern eine Äskulapnatter getötet habe, gab er an, diese nicht getötet, sondern Anmerkung, den Vorfall) nur gefilmt zu haben. Es seien zwei Freunde von ihm gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei, vermeinte er, dass sich die beiden anderen abgesprochen hätten und der BF das entlastende Video nicht mehr gehabt habe, um seine Unschuld zu beweisen. Für ihn sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass sein Freund römisch 40 auch dabei gewesen sei und der BF angegeben habe von ihm das Samurai-Schwert, ein Butterfly-Messer und eine „Soft-Gun“ erhalten zu haben, sowie befragt dazu, was der BF mit den ganzen Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen gewollt habe, vermeinte er, er habe mit der „Soft-Gun“ spielen wollen. Die Mutter des BF gab an, der BF habe Tik-Tok Videos machen wollen, was der BF jedoch verneinte. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF am 20.05.2022 eine Feuersbrunst in einer aufgelassenen Schule verursacht habe, führte der BF aus, dass dies unabsichtlich gewesen sei. Sie hätten ein Feuer gemacht und 2 Afghanen hätten etwas Deo anzünden wollen. Sie hätten die Flasche zur Explosion bringen wollen. Später hätten sie auf der anderen Seite in einem Raum voll Müll Desinfektionsmittel gefunden, welches sie angezündet hätten. Sie hätten gedacht, es verdampfe und gehe schnell weg. Es habe jedoch immer weiter gebrannt. Der BF habe einen Tisch darauf gestellt und gedacht die Flamme damit erstickt zu haben. Das in römisch 40 sei ein Böller und Deo gewesen. Das hätten sie mit Klebeband zusammengeklebt, um es lauter zu machen. Eine Rakete hätten sie auch gezündet. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF den Tik-Tok-User XXXX bedroht habe, indem er einen Controller und nicht seine „Soft-Gun“ benutzt habe, gab der BF an, dass das Video sonst gesperrt worden wäre. Deshalb habe der BF den Controller statt der Waffe benutzt. Er habe es nicht als Drohung gemeint. Es habe den BF gewundert, dass er verurteilt worden sei, es sei lächerlich gewesen. In seinen Augen sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Polizei gesagt habe auf den „schwulen Tik-Toker“ „ XXXX “ reagieren zu wollen, der sich immer wieder als Frau verkleide, wobei der BF gegen diese „LGBTIQ-orientierten“ Menschen sei, führte der BF aus, dass er es einfach falsch finde. Ein Mann sollte eine Frau mögen und eine Frau sollte einen Mann mögen, nicht anders. Es sei nicht richtig. Bei der Schule würden überall Regenbogenfahnen an Verkehrsschildern kleben, das nerve den BF und seine Freunde. Der BF fühle sich davon geekelt. Weshalb der BF sich am Internetauftritt des Bloggers gestört habe, könne er nicht beantworten. Es sei schon lange her und „jucke“ ihn jetzt nicht mehr. Der BF möge keine „Schwulen“, er habe den Tik-Toker gehasst, weil es einfach falsch sei. Er habe es so gelernt, dass andersgeschlechtliche Beziehungen nicht richtig seien. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF den Tik-Tok-User römisch 40 bedroht habe, indem er einen Controller und nicht seine „Soft-Gun“ benutzt habe, gab der BF an, dass das Video sonst gesperrt worden wäre. Deshalb habe der BF den Controller statt der Waffe benutzt. Er habe es nicht als Drohung gemeint. Es habe den BF gewundert, dass er verurteilt worden sei, es sei lächerlich gewesen. In seinen Augen sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Polizei gesagt habe auf den „schwulen Tik-Toker“ „ römisch 40 “ reagieren zu wollen, der sich immer wieder als Frau verkleide, wobei der BF gegen diese „LGBTIQ-orientierten“ Menschen sei, führte der BF aus, dass er es einfach falsch finde. Ein Mann sollte eine Frau mögen und eine Frau sollte einen Mann mögen, nicht anders. Es sei nicht richtig. Bei der Schule würden überall Regenbogenfahnen an Verkehrsschildern kleben, das nerve den BF und seine Freunde. Der BF fühle sich davon geekelt. Weshalb der BF sich am Internetauftritt des Bloggers gestört habe, könne er nicht beantworten. Es sei schon lange her und „jucke“ ihn jetzt nicht mehr. Der BF möge keine „Schwulen“, er habe den Tik-Toker gehasst, weil es einfach falsch sei. Er habe es so gelernt, dass andersgeschlechtliche Beziehungen nicht richtig seien. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, „Atheisten würden nach dem Tod eh von Gott bestraft“ und er diese als „kufr“ bezeichnet habe, vermeinte er, kurz bevor die Polizei gekommen sei und der BF mit seinem Komplizen den Anschlag geplant habe, habe ihm dieser Videos gezeigt, in denen erklärt worden sei, „das mache man so oder so“. Als er dann erwischt worden sei, habe er das so erklärt. „Kufr“ sei keine Beleidigung, sondern bedeute Ungläubiger. Von seinem Komplizen sei ihm erklärt worden, dass diese nach dem Tod bestraft würden. Nachdem die Polizei ihn in Ruhe gelassen habe, sei er von den radikalen Gedanken auch wieder weggekommen. Der BF habe sich mit dem XXXX -Betreuer getroffen und habe ihm auch einen Link mit Propagandavideos gezeigt. Der BF habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was das für ihn bedeute. Sein XXXX -Betreuer erkläre ihm etwa, dass Töten falsch sei. Er habe dem BF schon einiges erklärt. Wenn der BF mit anderen Muslimen in Kontakt komme, dann wende er sich auch an seinen Betreuer. Der BF nannte in der Folge ein Beispiel dafür. Wie Gott über Atheisten nach ihrem Tod urteilen werde, könne der BF nicht wissen. Der BF sei Sunnit und nehme Religion in seinem Leben einen wichtigen Stellenwert ein. Im Gefängnis bete der BF in der Früh. Heute habe er nicht beten können, weil er arbeiten habe müssen. Wenn er in Freiheit sei, bete er 5 Mal am Tag. Der BF habe um einen Gebetsteppich angesucht, aber nichts bekommen. Er sei mit einem Freund immer zu den Freitagsgebeten gegangen, es sei diesen Jänner gewesen. Sonst sei der BF immer in XXXX in die Moschee gegangen, damit er Arabisch lerne und zu den Freitagsgebeten. Die Mutter des BF habe von den Moscheebesuchen ihres Sohnes nichts gewusst. Wenn sie zu Hause beten würden, sei der BF nie dabei und sage er, dass sie in Österreich seien. Es gäbe auch ein Video, in welchem der BF ein österreichisches Mädchen küsse. Der BF gab an, das Mädchen sei Tschetschenin gewesen. Die Eltern des BF seien ebenfalls Muslime und sei der BF immer schon Sunnit gewesen. In der Schule habe der BF den islamischen Religionsunterreicht besucht, sei nach 3 Jahren jedoch von seiner Mutter abgemeldet worden, weil sie nur gezeichnet hätten. Die Lehrerin habe dem BF Sachen gelehrt, die er schon gewusst habe. Er wisse, dass es 5 Säulen des Islam gäbe, 4 fielen dem BF ein. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, „Atheisten würden nach dem Tod eh von Gott bestraft“ und er diese als „kufr“ bezeichnet habe, vermeinte er, kurz bevor die Polizei gekommen sei und der BF mit seinem Komplizen den Anschlag geplant habe, habe ihm dieser Videos gezeigt, in denen erklärt worden sei, „das mache man so oder so“. Als er dann erwischt worden sei, habe er das so erklärt. „Kufr“ sei keine Beleidigung, sondern bedeute Ungläubiger. Von seinem Komplizen sei ihm erklärt worden, dass diese nach dem Tod bestraft würden. Nachdem die Polizei ihn in Ruhe gelassen habe, sei er von den radikalen Gedanken auch wieder weggekommen. Der BF habe sich mit dem römisch 40 -Betreuer getroffen und habe ihm auch einen Link mit Propagandavideos gezeigt. Der BF habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was das für ihn bedeute. Sein römisch 40 -Betreuer erkläre ihm etwa, dass Töten falsch sei. Er habe dem BF schon einiges erklärt. Wenn der BF mit anderen Muslimen in Kontakt komme, dann wende er sich auch an seinen Betreuer. Der BF nannte in der Folge ein Beispiel dafür. Wie Gott über Atheisten nach ihrem Tod urteilen werde, könne der BF nicht wissen. Der BF sei Sunnit und nehme Religion in seinem Leben einen wichtigen Stellenwert ein. Im Gefängnis bete der BF in der Früh. Heute habe er nicht beten können, weil er arbeiten habe müssen. Wenn er in Freiheit sei, bete er 5 Mal am Tag. Der BF habe um einen Gebetsteppich angesucht, aber nichts bekommen. Er sei mit einem Freund immer zu den Freitagsgebeten gegangen, es sei diesen Jänner gewesen. Sonst sei der BF immer in römisch 40 in die Moschee gegangen, damit er Arabisch lerne und zu den Freitagsgebeten. Die Mutter des BF habe von den Moscheebesuchen ihres Sohnes nichts gewusst. Wenn sie zu Hause beten würden, sei der BF nie dabei und sage er, dass sie in Österreich seien. Es gäbe auch ein Video, in welchem der BF ein österreichisches Mädchen küsse. Der BF gab an, das Mädchen sei Tschetschenin gewesen. Die Eltern des BF seien ebenfalls Muslime und sei der BF immer schon Sunnit gewesen. In der Schule habe der BF den islamischen Religionsunterreicht besucht, sei nach 3 Jahren jedoch von seiner Mutter abgemeldet worden, weil sie nur gezeichnet hätten. Die Lehrerin habe dem BF Sachen gelehrt, die er schon gewusst habe. Er wisse, dass es 5 Säulen des Islam gäbe, 4 fielen dem BF ein. Aufgefordert den Begriff „tauhid“ zu erklären, streckte der BF seinen rechten Finger und die Höhe und gab an, dass es bedeute, es gäbe keinen Gott außer Allah. Auf dem ihm vorgezeigten Bild sei der BF mit dem „tauhid“-Finger zu sehen. Bei seiner Einvernahme am 17.06.2022 habe der BF gesagt, er wisse nicht, was das bedeute, weil er damals keine Ahnung gehabt habe. Der reine Islam bedeute für den BF Frieden. Er habe ein falsches Bild wegen des „IS“ gehabt. Nach seiner Gerichtsverhandlung und den Treffen mit seinem XXXX -Betreuer habe er nun ein anderes Bild. Allah zu gehorchen, bedeute für den BF nach den Regeln des Islam zu leben. Seinem Betreuer habe der BF glaublich nicht gesagt, dass er in XXXX die Moschee besuche. Es gäbe viele Regeln im Islam, alles wisse der BF nicht. Der BF sei wie die „IS-Leute“ drauf gewesen und dachte er es sei seine Pflicht gewesen Leute zu töten. Sein Betreuer habe ihm erklärt, dass er das nur tun dürfe, wenn er sich verteidige, also wenn ihn jemand töten wolle, dürfe der BF ihn bekämpfen. Aufgefordert den Begriff „tauhid“ zu erklären, streckte der BF seinen rechten Finger und die Höhe und gab an, dass es bedeute, es gäbe keinen Gott außer Allah. Auf dem ihm vorgezeigten Bild sei der BF mit dem „tauhid“-Finger zu sehen. Bei seiner Einvernahme am 17.06.2022 habe der BF gesagt, er wisse nicht, was das bedeute, weil er damals keine Ahnung gehabt habe. Der reine Islam bedeute für den BF Frieden. Er habe ein falsches Bild wegen des „IS“ gehabt. Nach seiner Gerichtsverhandlung und den Treffen mit seinem römisch 40 -Betreuer habe er nun ein anderes Bild. Allah zu gehorchen, bedeute für den BF nach den Regeln des Islam zu leben. Seinem Betreuer habe der BF glaublich nicht gesagt, dass er in römisch 40 die Moschee besuche. Es gäbe viele Regeln im Islam, alles wisse der BF nicht. Der BF sei wie die „IS-Leute“ drauf gewesen und dachte er es sei seine Pflicht gewesen Leute zu töten. Sein Betreuer habe ihm erklärt, dass er das nur tun dürfe, wenn er sich verteidige, also wenn ihn jemand töten wolle, dürfe der BF ihn bekämpfen. Früher habe sich der BF im pride-month angegriffen gefühlt, jetzt sei es ihm egal. Um zu wissen, was richtig und was falsch sei, müsse man den Koran lesen. Der BF wurde in der Folge zu verschiedenen Begriffen aus dem Koran befragt. Sein Freund habe das Wissen gehabt, der BF sei der gewesen, der eher Mut gehabt habe „etwas zu machen“. Sein Freund sei das Hirn gewesen, der BF habe Mut gehabt. Wenn sein Freund gesagt habe, mach dies, habe der BF es getan. Wenn sein Freund gesagt habe, tu das nicht, habe der BF es nicht getan. Der namentlich Genannte sei sein bester Freund. Befragt dazu, weshalb der BF glaube, dass Atheisten nach dem Tod bestraft würden, führte er aus, dass sie an nichts glauben würden, genauso sei es mit LGBTIQ-orientierten Menschen. „Diese LGBTIQ“ würden Videos machen, das sei Propaganda, wie es auch der „IS“ mache. Aktuell könne der BF sich ein Leben in so einer Gesellschaft vorstellen. Er wolle jedoch nicht, dass ihn jemand „von so etwas“ zu überzeugen versuche. Was mit rechtgläubigen Personen nach dem Tod passiere, wisse der BF nicht. Was rechtgläubig sei, wisse der BF auch nicht. Aufgrund von Äußerlichkeiten könne man das nicht feststellen. Mit sufistischen Heiligenverehrungen beschäftige sich der BF nicht. Der BF sei selbst schuld, dass er wegen Unterstützung des „IS“ verurteilt worden sei. Es sei gut, was die Richter machen. Dennoch sehe sich der BF teilweise mit Fehlurteilen konfrontiert. Das mit dem „IS“ sei richtig, weil viele Eltern Angst um ihre Kinder gehabt hätten, sie sollten sich beruhigen können. Befragt dazu, wie der BF zur Errichtung eines islamischen Kalifats stehe, vermeinte er, dass die Strafen, die der „IS“ vorsehe, übertrieben seien. Es sei daher keine gute Idee, weil es immer mit radikalen Ideen einhergehe. Die Mutter des BF führte aus, ihren Sohn in Österreich zu lassen, wenn es noch eine Chance gäbe. Sie könne nicht nach Tschetschenien zurück. Nach der Gerichtsverhandlung habe der BF sich selbst gefragt, warum er das gemacht habe. Er habe gesagt, er würde sich ändern und sei der BF das erste sowie letzte Mal im Gefängnis. Die Mutter des BF habe auch andere Kinder in Österreich und hätten diese Angst abgeschoben zu werden. 11.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 21.02.2024 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1
Abs. 3 Z 6 und 9 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).11.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 21.02.2024 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 11.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung- sowie eines Einreiseverbots und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei insgesamt zulässig sei, weil er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe den „IS“ unterstützt und sei von einer fehlenden Sozialisierung auszugehen. Der BF verfüge zwar über ein Familienleben im Bundesgebiet, dieses müsse jedoch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit zurücktreten, zumal der BF zwar in Österreich geboren sei, jedoch jährlich etwa 2 Monate in Tschetschenien verbracht habe. Er weise daher ausgeprägte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auf, wo auch seine Schwester und seine Neffen leben würden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen, doch habe der BF schwerwiegende Straftaten begangen und habe sich beruflich nicht integriert. Die familiäre Versorgung des BF im Herkunftsstaat sei sichergestellt, weshalb seine Rückkehr nach Tschetschenien, sowie seine Abschiebung in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei. Ein 7-jähriges Einreiseverbot gegen den BF sei zulässig und geboten. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, weil der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 22.03.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 22.03.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.04.2024, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 25.03.2024, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtswidrig sei. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass der BF in Österreich geboren sowie aufgewachsen sei. Er habe die Pflichtschule besucht und Kontakt mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei erfüllt. Selbst wenn es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um besonders verwerfliche Straftaten handle, sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Kindeswohls gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen. Die Schwester des BF lebe zwar in Tschetschenien, habe jedoch vor das Land aufgrund der drohenden Rekrutierung ihres Sohnes zu verlassen. Zur Russischen Föderation bestehe daher kein nennenswerter Kontakt mehr. Der BF habe Deutsch als Muttersprache und spreche auch nur gebrochen Tschetschenisch. Der BF wolle gerne in Österreich eine Lehre als Elektriker abschließen. Außerdem komme er seinen Beratungsterminen bei XXXX nach und wolle sich nachhaltig verändern. Im Übrigen drohe dem BF eine Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und eine Beteiligung am russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Das erlassene Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt nicht in allen Punkten geklärt erscheine und die belangte Behörde eine unzureichende Gefährdungsprognose erstellt habe.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.04.2024, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 25.03.2024, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtswidrig sei. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass der BF in Österreich geboren sowie aufgewachsen sei. Er habe die Pflichtschule besucht und Kontakt mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei erfüllt. Selbst wenn es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um besonders verwerfliche Straftaten handle, sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Kindeswohls gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen. Die Schwester des BF lebe zwar in Tschetschenien, habe jedoch vor das Land aufgrund der drohenden Rekrutierung ihres Sohnes zu verlassen. Zur Russischen Föderation bestehe daher kein nennenswerter Kontakt mehr. Der BF habe Deutsch als Muttersprache und spreche auch nur gebrochen Tschetschenisch. Der BF wolle gerne in Österreich eine Lehre als Elektriker abschließen. Außerdem komme er seinen Beratungsterminen bei römisch 40 nach und wolle sich nachhaltig verändern. Im Übrigen drohe dem BF eine Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und eine Beteiligung am russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Das erlassene Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt nicht in allen Punkten geklärt erscheine und die belangte Behörde eine unzureichende Gefährdungsprognose erstellt habe. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) „den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt und das Einreiseverbot zur Gänze behoben wird; 2.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 3.) in eventu die Dauer des Einreiseverbots verkürzen; 4.) in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die
- Instanz zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 29.04.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 03.05.2024 ein.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024, Zl. XXXX wurde die erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF.,
§§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idg
F., und §§ 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1
Abs. 3 Z 6, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024, Zl. römisch 40 wurde die erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
- Am 17.07.2024 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
- Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeseite wurde dieser zunächst mit Beschluss des VwGH vom 09.08.2024, Zl XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der BF am 12.08.2024 aus der Schubhaft entlassen.
- Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeseite wurde dieser zunächst mit Beschluss des VwGH vom 09.08.2024, Zl römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der BF am 12.08.2024 aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2024, Zl. XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Wesentlichen hielt der VwGH in seinem Erkenntnis fest, dass das BVwG nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, weil es sich um keinen eindeutigen Fall handle, zumal der BF sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Das BVwG hätte daher nicht nur die Angaben des BF vor dem BFA verwerten dürfen, sondern eine tragfähige Interessenabwägung hätte jedenfalls die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF durch den Richter des BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Wesentlichen hielt der VwGH in seinem Erkenntnis fest, dass das BVwG nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, weil es sich um keinen eindeutigen Fall handle, zumal der BF sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Das BVwG hätte daher nicht nur die Angaben des BF vor dem BFA verwerten dürfen, sondern eine tragfähige Interessenabwägung hätte jedenfalls die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF durch den Richter des BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.
- Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 legte RA XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
- Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 legte RA römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 08.11.2024 geladen.
- Am 08.11.2024 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Deutsch statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie den letzten Wohnort der Familie in der Russischen Föderation (RF) vor Ausreise der Familie. BF: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA: Russische Föderation, den letzten Wohnort der Familie in der Russischen Föderation, weiß ich nicht.BF: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA: Russische Föderation, den letzten Wohnort der Familie in der Russischen Föderation, weiß ich nicht. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene; RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: sunnitischer Moslem; RI: Wie leben Sie Ihren Glauben im Alltag? Gehen regelmäßig in die Moschee? Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan vollends ein? BF: Die Gebetszeiten halte ich ein, in die Moschee gehe ich, wenn ich Zeit habe. Normalerweise halte ich den Ramadan ein, nach meiner Haftzeit gab es noch keinen Ramadan. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Habe ich nicht. RI: Sie haben im gegenständlichen Verfahren einen russischen Auslandsreisepass, Nr. XXXX , gültig vom 21.10.2020 bis 21.10.2030 angegeben. Legen Sie diesen Auslandsreisepass bitte vor.RI: Sie haben im gegenständlichen Verfahren einen russischen Auslandsreisepass, Nr. römisch 40 , gültig vom 21.10.2020 bis 21.10.2030 angegeben. Legen Sie diesen Auslandsreisepass bitte vor. BF: Nein. RI: Wo ist der? BF: Der wurde mir weggenommen. BehV: Dieser ist behördlich sichergestellt. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Deutsch, Englisch, teilweise Tschetschenisch und ein bisschen Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Wo und wie lange waren Sie in Österreich in der Schule. Welche Schulausbildung haben Sie in Österreich begonnen und welche Schulausbildung haben Sie bisher abgeschlossen? Bitte auch die Arbeitserfahrung im österreichischen Bundesgebiet angeben. BF: Ich war in der Volksschule in XXXX bis zum
- Lebensjahr. Bis ich 14 wurde, war ich in der neuen Mittelschule, ich habe es nicht in die
- Klasse geschafft: Die
- Klasse habe ich wiederholt. Danach bin ich in eine Polytechnische Schule in XXXX gegangen, ich war ein Jahr dort. Ich habe dieses Schuljahr abgeschlossen, allerdings nicht mit guten Noten. Danach bin ich zu einem Ausbildungsfit gegangen, das war auch in XXXX , das war 2023 von Oktober bis Jänner
- Dann wurde ich zu Hause verhaftet, dann war ich in der Haft bis zum
- Juli
- Danach war ich in der Schubhaft bis zum
- August. Seit ich entlassen worden bin, besuche ich einen Bfi Kurs. Nachgefragt: Man schreibt hier Lebensläufe und Bewerbungen und bereitet sich auf das Berufsleben vor. Nachgefragt, setzt man sich zusammen. Es wird einem beigebracht, wie man sich bewirbt, wie man sich benimmt. Es gibt schon auch Fächer wie Mathe, Englisch, Deutsch. Diese Fächer werden zwar nicht benotet, aber es geht darum, in diesen Fächer besser zu werden. BF: Ich war in der Volksschule in römisch 40 bis zum
- Lebensjahr. Bis ich 14 wurde, war ich in der neuen Mittelschule, ich habe es nicht in die
- Klasse geschafft: Die
- Klasse habe ich wiederholt. Danach bin ich in eine Polytechnische Schule in römisch 40 gegangen, ich war ein Jahr dort. Ich habe dieses Schuljahr abgeschlossen, allerdings nicht mit guten Noten. Danach bin ich zu einem Ausbildungsfit gegangen, das war auch in römisch 40 , das war 2023 von Oktober bis Jänner
- Dann wurde ich zu Hause verhaftet, dann war ich in der Haft bis zum
- Juli
- Danach war ich in der Schubhaft bis zum
- August. Seit ich entlassen worden bin, besuche ich einen Bfi Kurs. Nachgefragt: Man schreibt hier Lebensläufe und Bewerbungen und bereitet sich auf das Berufsleben vor. Nachgefragt, setzt man sich zusammen. Es wird einem beigebracht, wie man sich bewirbt, wie man sich benimmt. Es gibt schon auch Fächer wie Mathe, Englisch, Deutsch. Diese Fächer werden zwar nicht benotet, aber es geht darum, in diesen Fächer besser zu werden. RI: Verfügen Sie über ein Pflichtschulabschlusszeugnis im Bundesgebiet? Wenn ja, legen es bitte vor. Wenn nein, warum nicht? BF: Nein, ich habe kein Pflichtabschlusszeugnis. RI: Haben Sie eine Berufsausbildung in Österreich begonnen bzw. auch abgeschlossen? Wenn ja, welche und wann haben Sie damit begonnen? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet jemals einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Aus einer aktuellen AJ-Web-Auskunft geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet bisher keiner angemeldeten Tätigkeit nachgegangen sind und Arbeitslosengeld beziehen. Sie haben von 07.02.2024 bis 17.07.2024 eine Haftstrafe im Bundesgebiet verbüßt. Warum haben Sie vor und nach der Strafhaft die Möglichkeit einer beruflichen Integration im Bundesgebiet bislang ungenutzt gelassen? BF: Ich habe sehr wohl versucht einen Job zu bekommen und habe mehrere Bewerbungen abgeschickt, aber wegen meinen Noten, habe ich keinen Job bekommen. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie von 14.06.2017 bis 06.11.2017, also fast 5 Monate in einem Frauenhaus in XXXX behördlich gemeldet waren. Was war der Grund und wie kam es dazu?RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie von 14.06.2017 bis 06.11.2017, also fast 5 Monate in einem Frauenhaus in römisch 40 behördlich gemeldet waren. Was war der Grund und wie kam es dazu? BF: Meine Eltern haben sich oft gestritten. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Tanten und Onkeln, die Städte weiß ich nicht so genau, aber sie halten sich in Tschetschenien auf. Nachgefragt: Meine Halbschwester namens XXXX , den neuen Familiennamen weiß ich nicht, aber sonst XXXX . Sie hat sechs Kinder. Cousins und Cousinen gibt es auch. BF: Tanten und Onkeln, die Städte weiß ich nicht so genau, aber sie halten sich in Tschetschenien auf. Nachgefragt: Meine Halbschwester namens römisch 40 , den neuen Familiennamen weiß ich nicht, aber sonst römisch 40 . Sie hat sechs Kinder. Cousins und Cousinen gibt es auch. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in der Russischen Föderation? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in der RF lebenden Verwandten. BF: Ca.
- RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Ja, mit meinem Neffen habe ich Kontakt. Nachgefragt: Den Söhnen meiner Halbschwester. Nachgefragt: Der älteste Sohn namens XXXX , eigentlich nur mit ihm. BF: Ja, mit meinem Neffen habe ich Kontakt. Nachgefragt: Den Söhnen meiner Halbschwester. Nachgefragt: Der älteste Sohn namens römisch 40 , eigentlich nur mit ihm. RI: Wovon genau leben ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Das weiß ich nicht. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der RF finanziell? BF: Das weiß ich nicht. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten über Vermögenswerte im Herkunftsstaat (Auto, Haus, Eigentumswohnung, Grundstück,…)? BF: Bezüglich meiner Halbschwester weiß ich von einem Haus und einem Auto, mehr weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte. BF: Außerhalb der Russischen Föderation in Drittstaaten habe ich keine Verwandten. RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , geb. am XXXX ; Mutter XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Halbschwester XXXX XXXX , geb. am XXXX Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Halbschwester römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen? BF: Die Angaben sind korrekt. RI: Verfügen Sie über weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet? BF: Noch meinen Halbbruder, er heißt XXXX . Er wohnt in XXXX . BF: Noch meinen Halbbruder, er heißt römisch 40 . Er wohnt in römisch 40 . RI: Das heißt, mit XXXX haben Sie den gleichen Vater, aber nicht die gleiche Mutter?RI: Das heißt, mit römisch 40 haben Sie den gleichen Vater, aber nicht die gleiche Mutter? BF: Ja. RI: Wer ist XXXX ? Wie steht dieser zu Ihnen und wo befindet dieser sich?RI: Wer ist römisch 40 ? Wie steht dieser zu Ihnen und wo befindet dieser sich? BF: Kenne ich nicht. RI: War das vielleicht ein ehemaliger Ehegatte Ihrer Mutter? BF: Kenne ich nicht. RI: Von wann bis wann waren Ihre Eltern, Hr. XXXX , und Fr. XXXX , geb. am XXXX verheiratet? Seit wann sind diese getrennt und seit wann sind diese geschieden?RI: Von wann bis wann waren Ihre Eltern, Hr. römisch 40 , und Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet? Seit wann sind diese getrennt und seit wann sind diese geschieden? BF: So genau weiß ich das nicht. RI: Haben Ihre Eltern andere Partner bzw. sind sie mit diesen verheiratet? BF: Nein. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer in Österreich lebenden Verwandten? BF: Bei meinen Eltern würde ich vielleicht Asyl sagen, bei meinen Geschwistern und Halbgeschwistern auch. RI: Wie oft haben Sie derzeit Kontakt mit Ihrem leiblichen Vater? BF: Ich sehe ihn fast jeden Tag. RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? BF: Mein Bruder XXXX arbeitet ganz normal. Mein Vater arbeitet auch, meine Mutter genauso. BF: Mein Bruder römisch 40 arbeitet ganz normal. Mein Vater arbeitet auch, meine Mutter genauso. RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Familienmitglieder noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Das weiß ich ehrlich nicht. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich bin weder verheiratet, noch in einer Beziehung. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF: Zu Hause lebe ich mit meiner Halbschwester mit meinem kleinen Bruder XXXX und XXXX und meiner Mutter. Nachgefragt: Nicht mit meinem Vater. BF: Zu Hause lebe ich mit meiner Halbschwester mit meinem kleinen Bruder römisch 40 und römisch 40 und meiner Mutter. Nachgefragt: Nicht mit meinem Vater. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Ja, ich stehe in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu meiner Mutter. RI: Sind Sie seit Ihrer Geburt in Ö wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? Wenn ja, wie oft insgesamt und wann war das letzte Mal? BF: Ich war meinen Neffen besuchen, ich glaube ungefähr fünfmal. Das letzte Mal war im letzten Jahr, das war Anfang August
- RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: 1 Mal. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten Ihrer strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegen? BF: Terrorismus, gefährliche Drohung, Brandstiftung und Tierquälerei. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Es war ein schlechter Umgang mit den Freunden. RI: Mit wem im Speziellen? BF: XXXX , ich weiß nicht mehr, wie er mit Nachnamen hieß und dann noch den XXXX . BF: römisch 40 , ich weiß nicht mehr, wie er mit Nachnamen hieß und dann noch den römisch 40 . RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Ja das war eigentlich sehr dumm von mir. Ich finde, ich hätte zuerst zu meinem Vater gehen sollen, wenn man mir gesagt hat, dies oder jenes zu tun. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 1 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind, aber auch wegen Tierquälerei. Sie haben bei dieser Verurteilung eine teilbedingte 24monatige Freiheitsstrafe ausgefasst und haben das Haftübel verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? BF: Als ich in der Haft war, hatte ich genügend Zeit darüber nachzudenken, was ich gemacht habe. Ich habe halt gemerkt, dass es sehr dumm von mir war, zu den meisten Sachen einfach „ja“ zu sagen. Ich habe auch darüber nachgedacht, was ich in der Zukunft mache, wenn wieder Leute auf mich zukommen, und mich auffordern etwas zu tun. Ich habe mich auch bei den Beamten in der Haft erkundigt, was ich in so einem Fall tun soll. Die haben mir geraten, einfach die Polizei zu holen und mich von solchen Leuten fernzuhalten. RI: Sind Sie mit gerade mal XXXX Jahren nicht noch ein wenig jung für eine derart kriminelle Betätigung?RI: Sind Sie mit gerade mal römisch 40 Jahren nicht noch ein wenig jung für eine derart kriminelle Betätigung? BF: Man sieht halt nicht jeden Tag einen XXXX , der so viele Straftaten getan hat. Ich finde es auch krank, dass ich überhaupt so etwas machen wollte, oder getan habe. BF: Man sieht halt nicht jeden Tag einen römisch 40 , der so viele Straftaten getan hat. Ich finde es auch krank, dass ich überhaupt so etwas machen wollte, oder getan habe. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern, und der Bruder, sowie der Halbschwester? Sind Sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nicht, dass ich wüsste bei meinen Geschwistern. Nur ich. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Herkunftsstaat zu Ihrem kriminellen Verhalten in Österreich? BF: Meine Verwandten in Tschetschenien haben gemeint, dass das sehr dumm gewesen ist und haben mir Tipps gegeben und haben gemeint, dass es im Islam verboten ist. RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX am 10.07.2023 liegt u.a. zu Grunde, dass Sie und eine anderer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.06.2022 die gemeinsame Ausführung von Morden verabredeten, indem Sie planten, sich eine Schusswaffe zu besorgen bzw. einen 3D-Drucker anzuschaffen um sich eine Schusswaffe selbst herzustellen und damit Menschen in einer Menschenansammlung oder Christen in einer Schule zu töten. Weiters haben Sie in teils bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen, dieser teils alleine, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ Propagandamaterial des Islamischen Staates über eine Internetplattform versandt bzw. zumindest dazu beitragen um u.a. weitere Personen als Mitglieder des „IS“ zu gewinnen bzw. Sympathisanten zu bestärken, weiters in IS-nahen Chatgruppen Videos mit Kampf-, Kriegs-, und Hinrichtungsszenen versendeten bzw. dazu beitrugen, sowie in IS-nahen Chatgruppen zumindest dazu beigetragen haben die Bereitschaft für einen Anschlag an einer Schule und/oder bei einer Menschenansammlung auszudrücken, sowie für einen Anschlag mit Messer und Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung und auch gegen Regierungsgebäude und Politiker. Schließlich haben Sie zusammen mit einem anderen zwischen 14.06.2022 und 17.06.2022 ein Beweismittel vernichtet, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Strafverfahren oder einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften. Was sagen Sie zu diesen von Ihnen begangenen Taten und wie stehen Sie heute zu diesen Taten?RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.07.2023 liegt u.a. zu Grunde, dass Sie und eine anderer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.06.2022 die gemeinsame Ausführung von Morden verabredeten, indem Sie planten, sich eine Schusswaffe zu besorgen bzw. einen 3D-Drucker anzuschaffen um sich eine Schusswaffe selbst herzustellen und damit Menschen in einer Menschenansammlung oder Christen in einer Schule zu töten. Weiters haben Sie in teils bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen, dieser teils alleine, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ Propagandamaterial des Islamischen Staates über eine Internetplattform versandt bzw. zumindest dazu beitragen um u.a. weitere Personen als Mitglieder des „IS“ zu gewinnen bzw. Sympathisanten zu bestärken, weiters in IS-nahen Chatgruppen Videos mit Kampf-, Kriegs-, und Hinrichtungsszenen versendeten bzw. dazu beitrugen, sowie in IS-nahen Chatgruppen zumindest dazu beigetragen haben die Bereitschaft für einen Anschlag an einer Schule und/oder bei einer Menschenansammlung auszudrücken, sowie für einen Anschlag mit Messer und Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung und auch gegen Regierungsgebäude und Politiker. Schließlich haben Sie zusammen mit einem anderen zwischen 14.06.2022 und 17.06.2022 ein Beweismittel vernichtet, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Strafverfahren oder einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften. Was sagen Sie zu diesen von Ihnen begangenen Taten und wie stehen Sie heute zu diesen Taten? BF: Ich werde es nicht leugnen, das stimmt eh. Also, dass ich nicht selber drauf gekommen bin, dass es dumm war und dass es krank ist. RI: Zu welchem Zeitpunkt fand der erste Kontakt mit dem IS statt, mit wem hatten Sie Kontakt und in welchem Zeitraum? BF: Mit dem IS Kontakt hatte ich selbst persönlich nie. RI: Gab es einen Kontakt über jemand anderen, sprich einen indirekten Kontakt mit dem IS? BF: Ja, gab es, davon wusste ich ja nichts. Nachgefragt: Über den Telegram-Account meines Vaters hat mein Komplize, der Herr XXXX , nach Katana, Schalldämpfer und Bombenpläne gefragt hat. Bis zwei Tage vor der Polizeistation wusste ich nicht, dass er Kontakt zum IS hatte. Nachgefragt: Er hatte einen direkten Kontakt. BF: Ja, gab es, davon wusste ich ja nichts. Nachgefragt: Über den Telegram-Account meines Vaters hat mein Komplize, der Herr römisch 40 , nach Katana, Schalldämpfer und Bombenpläne gefragt hat. Bis zwei Tage vor der Polizeistation wusste ich nicht, dass er Kontakt zum IS hatte. Nachgefragt: Er hatte einen direkten Kontakt. RI: Von diesem Umstand, dass er einen Kontakt zum IS hatte, haben Sie nie erfahren? BF: Zwei Tage, bevor ich zur Polizeistation gekommen bin, sind zwei Polizisten in Zivil bei mir zu Hause aufgetaucht und haben nach Telegram-Accounts und den Telefonnummern gefragt. Nachdem ich von der Nachfrage nach den Telegram-Account gehört habe, bin ich in die Schule gegangen und bin zu meinem Komplizen gegangen und habe ihn gefragt: „Bei uns war die Polizei wegen Telegram, was weißt du darüber?“ Er meinte zu mir, ich soll schnell in den Account gehen und alles löschen. Dann habe ich mich halt gewundert, warum er das gesagt hat und bin in die Klasse gegangen. Als ich dann reingeschaut habe, habe ich dann Gruppen gesehen vom IS, auf Arabisch und auf Deutsch. Dann habe ich alles gelöscht, weil ich das nicht auf dem Account meines Vaters haben wollte. Zwei Tage danach, habe ich bei der Polizei erfahren, dass er auf dem Account herumgeschrieben hat, dass er Schalldämpfer braucht und Bombenanleitungen. RI: Warum haben Sie dem Herrn XXXX den Telegram-Account Ihres Vaters zur Verfügung gestellt?RI: Warum haben Sie dem Herrn römisch 40 den Telegram-Account Ihres Vaters zur Verfügung gestellt? BF: Nachdem sein Account gesperrt worden ist, hat er mich gefragt, ob er meinen benützen dürfte. RI: Und Sie sind nicht misstrauisch geworden? BF: Nein, er war mein bester Freund. RI: Und Sie selbst hatten mit dem Thema IS nie zu tun? BF: Nein, davor noch nie. RI: Aus dem Akt geht allerdings hervor, dass Sie im Internet einmal eine IS Flagge bestellt haben, wie kommt es dazu? BF: Wir sind beide auf die Idee gekommen, diese Flagge zu bestellen. Über Ali Express haben wir diese Flagge dann bestellt. Nachdem sie angekommen ist und mein Vater das gesehen hat, er diese sofort wieder eingepackt und zurückgeschickt. RI: Wussten Sie bei der Bestellung, dass es sich um eine IS Flagge handelt? BF: Ja. RI: Warum haben Sie sie dann bestellt? BF: Ich habe mich beeinflussen lassen, wir waren ja dabei, diesen Anschlag zu machen. RI: Welche konkreten Anschlagspläne haben Sie gehegt? BF: Er meinte, dass wir mit der Flagge in die Schule rennen müssten und mit dem Gewehr, dass wir besorgt hätten, um jeden einzelnen umzulegen, den wir sehen würden. RI: Sie waren mit diesem Plan einverstanden? BF: Ja, er meinte, es wäre für meine Religion. RI: Wären Sie tatsächlich innerlich bereit gewesen, den Anschlag auszuführen? BF: Nein. RI: Warum haben Sie dann überhaupt an den Plänen mitgearbeitet? BF: Weil er gemeint, dass, wenn wir das machen, wir ins Paradies kommen. RI: Das hat Ihr Komplize XXXX gemeint?RI: Das hat Ihr Komplize römisch 40 gemeint? BF: Nein, das war nicht er, dass war jemand, der auf Discord mit uns gesprochen hat. Ich war neben meinem Komplizen und dieser hat mir gezeigt, was auf Discord geschrieben worden ist. RI: Aber Sie beide wurden von dieser Person zu diesem Anschlag aufgefordert? BF: Ja. RI: Hatten Sie selbst direkt Kontakt mit dieser Person? BF: Nein. RI: Waren Sie anwesend, wenn diese Person mit Ihrem Komplizen in Kontakt getreten ist? BF: Nein. RI: Was wussten Sie über den IS und dessen Verbrechen, als Sie begonnen haben, die besagten Anschlagspläne zu wälzen? BF: Nicht viel, ich wusste fast gar nichts. RI: Von welchem Zeitraum sprechen wir hier, als Sie begonnen haben, die Anschlagspläne zu wälzen? BF: Vielleicht 2020/
- BF: Vielleicht 2020 aus 2021,. RI: Und zu diesem Zeitpunkt wussten Sie fast gar nichts vom IS? BF: Nein. RI: Hatte sonst ein Mitglied Ihrer Familie je Kontakt zum IS? BF: Nein. RI: Haben Sie gegenüber dem IS jemals einen sogenannten Treueschwur geleistet? BF: Nein. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt, als Sie die Anschlagspläne begonnen haben zu planen mit Ihrem Komplizen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Pläne gehabt bzw. haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Abstand genommen von diesen Plänen? BF: Ja, wo er mir gesagt hat, dass wir Leute umbringen müssen, also Menschen umbringen müssen, da dachte ich mir, warum muss man diese Menschen direkt umbringen. RI: Was haben Sie dann mit diesem Gedanken gemacht? BF: Er hat mir halt gesagt, dass diese Ungläubige, also Kafirs, sind. RI: Was haben Sie dann daraufhin gemacht? BF: Er hat mir dann Videos gezeigt, wo Menschen der Kopf abgehackt wird oder Menschen in den Kopf geschossen wird. RI: Was wollte er mit diesen Videos bei Ihnen bewirken? BF: Das mein Mitleid ausstirbt bzw. dass ich mich daran gewöhne. RI: Nachdem Sie gemeint haben, dass Ihr Komplize über solche Videos verfügt hat und diese Ihnen auch gezeigt hat, haben Sie dann nicht zumindest befürchtet, dass Ihr Komplize den Telegram-Account, den Sie ihm zur Verfügung gestellt haben, auch dazu benutzen konnte, derartiges Material zu verbreiten? BF: Ich kannte ja Telegram nicht so gut. RI: Sie haben den Telegram-Account Ihrem Komplizen zur Verfügung gestellt. Zu irgendeinem Zeitpunkt hat Ihnen Ihr Komplize derartige Tötungsvideos gezeigt. Zudem wussten Sie, von der IS Affinität Ihres Komplizen Bescheid. Haben Sie dann nicht ernsthaft befürchtet, dass Ihr Komplize dann auch Ihren Account benutzen wird, um seine Ideologie zu verbreiten? BF: Nein. RI: Seit wann haben Sie überhaupt keinen Kontakt mehr zum IS und dessen Mitglieder? BF: Seitdem ich bei der Polizeistation war. RI: Wann war dieser Zeitpunkt? BF: Das war vielleicht
- RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie früher nicht besonders viel über den IS wussten, nämlich zu dem Zeitpunkt, als Sie die Anschläge begonnen zu planen mit Ihrem Komplizen. Was sagt Ihnen der IS heute? BF: Es sind Muslime, die nach den Regeln der Scharia leben wollen: Aber das sind halt keine Muslime. Die nehmen die Scharia zu ernst und sie fügen selbst Sachen dazu, wie z. B: Trägst du kein Kopftuch in Syrien, ist der Kopf ab, stiehlst du, sind die Hände ab, wenn man schwul, lesbisch oder binär ist, dann wird man auch direkt getötet. Es ist für mich eine Bande von Mördern. RI: Was sagt Ihre Familie zur Ihrer einstigen IS-Nähe? BF: Die sagen, von sowas soll ich mich komplett fernhalten, Erstens, ist es in unserer Religion nicht erlaubt und dass wir sowas nicht brauchen. Sie meinen auch, wir sind in Österreich, mit sowas sollte man hier gar nicht anfangen. RI: VORHALTUNG: Bei einem Befragung des LVT XXXX am 24.08.2023 an Ihrer Wohnadresse in Anwesenheit beider erziehungsberechtigter Eltern, hat sich Ihr Vater negativ über Ihre Verurteilung geäußert und gemeint, dass Sie für das gleiche Delikt in Tschetschenien nichts zu erwarten hätten und man nur den Vater auffordern würde sich mehr um den Sohn zu kümmern. Das spricht nicht unbedingt dafür, dass sich Ihrem Vater der Unrechtsgehalt Ihrer Taten vollends bewusst ist. Was meinen Sie dazu? Haben Sie da eine andere Wahrnehmung?RI: VORHALTUNG: Bei einem Befragung des LVT römisch 40 am 24.08.2023 an Ihrer Wohnadresse in Anwesenheit beider erziehungsberechtigter Eltern, hat sich Ihr Vater negativ über Ihre Verurteilung geäußert und gemeint, dass Sie für das gleiche Delikt in Tschetschenien nichts zu erwarten hätten und man nur den Vater auffordern würde sich mehr um den Sohn zu kümmern. Das spricht nicht unbedingt dafür, dass sich Ihrem Vater der Unrechtsgehalt Ihrer Taten vollends bewusst ist. Was meinen Sie dazu? Haben Sie da eine andere Wahrnehmung? BF: Dazu kann ich jetzt nichts sagen. RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX am 10.07.2023 liegt weiters u.a. zu Grunde, dass Sie zwischen Mai 2022 und Juni 2022 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Mittäter ein Wirbeltier, und zwar eine Äskulapnatter, mutwillig töteten, und zwar indem Sie mit Fuß auf diese stiegen und ihr sodann mit einem Küchenmesser den Kopf abtrennten. Wie stehen Sie heute zu dieser Tat?RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.07.2023 liegt weiters u.a. zu Grunde, dass Sie zwischen Mai 2022 und Juni 2022 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Mittäter ein Wirbeltier, und zwar eine Äskulapnatter, mutwillig töteten, und zwar indem Sie mit Fuß auf diese stiegen und ihr sodann mit einem Küchenmesser den Kopf abtrennten. Wie stehen Sie heute zu dieser Tat? BF: Das war ich nicht. Ich habe auch schon früher versucht klarzustellen, dass ich es nicht war. RI: Wer war es dann und welche Rolle haben Sie in dieser Situation gespielt? BF: Wie gesagt, es war ein XXXX dabei und ein XXXX dabei. Die Schlange war hinter einem verlassenen Kindergarten. Der XXXX hatte ein Jagdmesser dabei, während die zwei versucht haben, die Schlange mit dem Fuß festzuhalten und der Schlange den Kopf abzuschneiden, waren ich und der Bruder von XXXX weiter weg von der Schlange, weil ich Angst hatte. BF: Wie gesagt, es war ein römisch 40 dabei und ein römisch 40 dabei. Die Schlange war hinter einem verlassenen Kindergarten. Der römisch 40 hatte ein Jagdmesser dabei, während die zwei versucht haben, die Schlange mit dem Fuß festzuhalten und der Schlange den Kopf abzuschneiden, waren ich und der Bruder von römisch 40 weiter weg von der Schlange, weil ich Angst hatte. RI: Wovor hatten Sie Angst? BF: Vor der Schlange. RI: Sie haben vor dem BFA am 07.03.2024 ausgesagt, dass Sie den abgeschnittenen Kopf der Schlange danach in die Hand genommen haben und näher begutachtet haben. Wenn Sie Angst vor Schlangen haben, wie Sie vorher gesagt haben, wie konnten Sie dann den abgeschnittenen Kopf der Schlange in die Hand nehmen? BF: Ich hatte ja Angst, dass mich die Schlange beißt. Nachdem der Kopf der Schlange abgeschnitten worden ist, hat sich der Rest der Schlange noch bewegt. Nachdem der andere Teil der Schlange weg war, lag der Kopf noch und ich habe den Kopf und die Zähne genau betrachtet. RI: Was war Ihre Rolle in der Situation? BF: Wir wollten eigentlich den verlassenen Kindergarten ein bisschen betrachten und anschauen und dann haben wir die Schlange gefunden. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war weg von der Schlange und habe das gefilmt. RI: Gibt es Aufzeichnungen von diesem Geschehen? BF: Ich wollte meine Unschuld beweisen, mit dem Video, aber nachdem die Polizei mich und meinen Komplizen mitgenommen haben, haben die uns nach Haus gehen lassen, aber die Handys bei sich behalten. RI: Ja, aber dann muss das Video doch irgendwo vorhanden sein? BF: Sie hatten die Handys für drei, vier Monate und sie haben mein Handy zurückgesetzt. Nachgefragt: Sie haben einfach alles gelöscht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 07.03.2024 auf Seite 11 des VH-Prot. dieses Urteil als Fehlurteil bezeichnet, da Sie von Ihrer Unschuld überzeugt waren. Inwieweit ist das ein Fehlurteil, können Sie mir das näher erklären? BF: Sie haben gesagt, dass ich den Kopf abgeschnitten habe. Nachgefragt, hat mich die Richterin beschuldigt. RI: Und Sie meinen Sie waren es nicht? BF: Ja. RI: Aus dem Akt geht aber hervor, dass Ihre Komplizen bei der Tat sehr wohl Sie als Täter genannt haben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe halt versucht zu sagen, dass ich es nicht war. Da habe ich den XXXX an Halloween getroffen, und ich habe ihn gebeten ehrlich zu sein, nämlich, dass ich es nicht war. Ich habe aufgenommen, wie er das sagt und wie ich das der Richterin zeigen wollte, hat mein Pflichtverteidiger gemeint, dass ich das lassen soll. BF: Ich habe halt versucht zu sagen, dass ich es nicht war. Da habe ich den römisch 40 an Halloween getroffen, und ich habe ihn gebeten ehrlich zu sein, nämlich, dass ich es nicht war. Ich habe aufgenommen, wie er das sagt und wie ich das der Richterin zeigen wollte, hat mein Pflichtverteidiger gemeint, dass ich das lassen soll. RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX am 10.07.2023 liegt weiters u.a. zu Grunde, dass Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Mittäter am 20.05.2022 fahrlässig an einer fremden Sache – ohne Einwilligung des Eigentümers – eine Feuersbrunst verursacht haben, indem Sie in einer aufgelassenen Schule für Kindergartenpädagogik im
- Stock des Gebäudes ein Lagerfeuer entzündeten und beim Verlassen des Gebäudes nicht darauf geachtet haben, ob das Feuer auch tatsächlich erlöschen ist, wodurch ein Zwischendeckenbrand erfolgte und ein Feuerwehreinsatz mit Einsatzkräften und acht Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr kam. Wie stehen Sie heute zu dieser Tat?RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.07.2023 liegt weiters u.a. zu Grunde, dass Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Mittäter am 20.05.2022 fahrlässig an einer fremden Sache – ohne Einwilligung des Eigentümers – eine Feuersbrunst verursacht haben, indem Sie in einer aufgelassenen Schule für Kindergartenpädagogik im
- Stock des Gebäudes ein Lagerfeuer entzündeten und beim Verlassen des Gebäudes nicht darauf geachtet haben, ob das Feuer auch tatsächlich erlöschen ist, wodurch ein Zwischendeckenbrand erfolgte und ein Feuerwehreinsatz mit Einsatzkräften und acht Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr kam. Wie stehen Sie heute zu dieser Tat? BF: Es war dumm. Überhaupt auf die Idee zu kommen, in einem verlassenen Kindergarten überhaupt einen selbstgebauten Böller zu werfen und dann auf die Idee Desinfektionsmittel, welches wir dort gefunden haben, auf den Boden zu machen und das anzuzünden. RI: Da streiten Sie aber nicht ab, dass Sie daran beteiligt waren? BF: Nein. RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX am 10.07.2023 liegt weiters u.a. zu Grunde, dass Sie am 08.05.2022 einen Tik-Tok-User namens „ XXXX “ mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedrohten um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Was haben Sie genau gemacht und warum machten Sie das?RI: Ihrer Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.07.2023 liegt weiters u.a. zu Grunde, dass Sie am 08.05.2022 einen Tik-Tok-User namens „ römisch 40 “ mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedrohten um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Was haben Sie genau gemacht und warum machten Sie das? BF: Ich hatte in der Zeit halt etwas gegen Schwule und Lesben. Dann habe ich einen Controller genommen und getan, als ob es eine Waffe wäre und habe mit Effekten so bearbeitet, als würde ich schießen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 07.03.2024 auf Seite 12 dieses Urteil als Fehlurteil bezeichnet, da Sie das Video nicht als Drohung gemacht hätten. Wie kamen Sie zu dieser Ansicht und stehen Sie heute dazu? BF: Es ist halt dumm. Wie sage ich das? Da war ich gerade mal 14 oder
- Ich will das jetzt nicht als Ausrede benutzen, aber wenn man jünger ist, kommt man auf so Ideen halt. RI: Sie haben am 17.06.2022 gegenüber der Exekutive angegeben, dass Sie auf den „schwulen“ „Tiktoker“ XXXX reagieren wollten, der sich immer wie eine Frau kleide. Sie seien „gegen diese Schwulen, Lesben, Transgender, Binär und Queer-orientierten Menschen“. Was stört Sie daran und aus welchem Grunde haben Sie sich veranlasst gefühlt dem besagten Tik-Toker zu bedrohen?RI: Sie haben am 17.06.2022 gegenüber der Exekutive angegeben, dass Sie auf den „schwulen“ „Tiktoker“ römisch 40 reagieren wollten, der sich immer wie eine Frau kleide. Sie seien „gegen diese Schwulen, Lesben, Transgender, Binär und Queer-orientierten Menschen“. Was stört Sie daran und aus welchem Grunde haben Sie sich veranlasst gefühlt dem besagten Tik-Toker zu bedrohen? BF: Da ist alles so neu gekommen mit Pridemonth usw. Ich fand das halt ekelhaft. RI: Was fanden Sie genau ekelhaft? BF: Das man sich wie eine Frau verkleidet und dass sich schwule Männer küssen usw. RI: Wie stehen Sie heute zu dem Thema LGTB+ heute? BF: Da habe ich heute nichts dagegen. Es sollte jeder so lieben, wie er möchte. RI: Das heißt, heute stören Sie sich nicht mehr an dem besagten TikToker und seiner sexuellen Ausrichtung? BF: Er stört mich gar nicht mehr. RI: VORHALTUNG: Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX am 10.07.2023 wurde einerseits die Absolvierung eines XXXX bei XXXX und andererseits ein Anti-Gewalttraining angeordnet. Haben Sie dbzgl. bereits etwas unternommen? Wenn ja, ersuche ich um Vorlage entsprechender Unterlagen?RI: VORHALTUNG: Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 10.07.2023 wurde einerseits die Absolvierung eines römisch 40 bei römisch 40 und andererseits ein Anti-Gewalttraining angeordnet. Haben Sie dbzgl. bereits etwas unternommen? Wenn ja, ersuche ich um Vorlage entsprechender Unterlagen? RV legt vor, einen Bericht von XXXX betreffend dem BF vom 06.11.2024, wie auch eine Einstellungszusage einer Firma in XXXX , datiert mit 05.11.
- Beide Schreiben werden im Original zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor, einen Bericht von römisch 40 betreffend dem BF vom 06.11.2024, wie auch eine Einstellungszusage einer Firma in römisch 40 , datiert mit 05.11.
- Beide Schreiben werden im Original zum Akt genommen. RI: Seit wann folgen dem XXXX bei XXXX und wie oft gehen Sie dahin?RI: Seit wann folgen dem römisch 40 bei römisch 40 und wie oft gehen Sie dahin? BF: Begonnen habe ich nach meiner Verhandlung, glaube ich im September
- Wir machen den Termin spontan aus und ich gehe alle zwei bis drei Wochen hin. RV: Ich gehe davon aus, da die Teilnahme am Deradikalisierungsprogramm eher eine Auflage der bedingten Haftstrafe war, dass hier regelmäßig Berichte an das Landesgericht erfolgen. Diese werden dann in dem entsprechenden Akt vorhanden. Ich könnte aber auch binnen zweiwöchiger Frist in diesen Akt Einsicht nehmen und die wesentlichen Aktenbestandteile übermitteln. Regierungsvorlage, Ich gehe davon aus, da die Teilnahme am Deradikalisierungsprogramm eher eine Auflage der bedingten Haftstrafe war, dass hier regelmäßig Berichte an das Landesgericht erfolgen. Diese werden dann in dem entsprechenden Akt vorhanden. Ich könnte aber auch binnen zweiwöchiger Frist in diesen Akt Einsicht nehmen und die wesentlichen Aktenbestandteile übermitteln. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen, hg einlangend, entsprechend XXXX - Berichte vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen, hg einlangend, entsprechend römisch 40 - Berichte vorzulegen. RI: Sie wurden vom Landesgericht auch aufgefordert an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen. Welche Schritte sind da erfolgt? BF: Ich nehme die Termine von XXXX wahr, allerdings war kein konkreter Termin für ein Antiaggressionstraining Thema bei XXXX . BF: Ich nehme die Termine von römisch 40 wahr, allerdings war kein konkreter Termin für ein Antiaggressionstraining Thema bei römisch 40 . RI: Aus Ihrem Akt geht weiters hervor, dass gegen Sie seit August 2023 ein behördliches Waffenverbot besteht. Wie kam es dazu? BF: Ich weiß es nicht. RV: Ich gehe davon aus, dass aufgrund der amtlichen Mitteilung im Zuge der Verurteilung hier ein automatisches Waffenverbot erfolgt ist. Regierungsvorlage, Ich gehe davon aus, dass aufgrund der amtlichen Mitteilung im Zuge der Verurteilung hier ein automatisches Waffenverbot erfolgt ist. RI: Des Weiteren geht aus Ihrem Akt hervor, dass über Sie eine mit 25.11.2023 rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das WaffenG verhängt worden ist. Wie kam es dazu? BF: Ich kann mich nicht so erinnern, das ist schon eine Weile her. RI: Das ist gerade Mal ein Jahr her, da könnte man sich schon erinnern. BF: Ich kann mich nicht erinnern. RI: Beschreiben Sie mit Ihren eigenen Worten den Zwischenfall, welcher sich im XXXX in XXXX am 24.01.2024 mit einem Hrn. XXXX zugetragen haben soll und dazu geführt hat, dass Ihre Teilnahme an der AusbildungsFit-Maßnahme seitens des durchführenden Trägers mit sofortiger Wirkung beendet wurde.RI: Beschreiben Sie mit Ihren eigenen Worten den Zwischenfall, welcher sich im römisch 40 in römisch 40 am 24.01.2024 mit einem Hrn. römisch 40 zugetragen haben soll und dazu geführt hat, dass Ihre Teilnahme an der AusbildungsFit-Maßnahme seitens des durchführenden Trägers mit sofortiger Wirkung beendet wurde. BF: Wir, die Teilnehmer an dieser Ausbildungsmaßnahme, hatten eine Stunde, wo wir Fahrrad repariert haben und mit Farbe gearbeitet haben. Dann habe ich und meine Kollegen Spaß gemacht, Herr XXXX saß dabei. Da hat er sich angesprochen gefühlt, er hat meinen Vater beleidigt. Ich forderte ihn auf, es zurückzunehmen, daraufhin hat er noch einmal meinen Vater beleidigt. Damit bin ich nicht klar gekommen, bin aufgestanden. Ich habe ihn gehalten und ihm gesagt, dass er es zurücknimmt. Dann hat er mich beleidigt, dann habe ich ihn mit der Hand weggedrückt. Er ist ein bisschen wütend geworden und ist raus gegangen. Am nächsten Tag meinten diese Trainer, dass sie so etwas sehr ernst nehmen. Er hat zu ihnen gesagt, dass ich ihn geschlagen hätte und bedroht hätte. Dann haben sie mich abgemeldet und ich bin nach Hause gegangen. Zwei, drei Wochen später wurde ich verhaftet und in der Haft habe ich erfahren, dass ich von ihm angezeigt worden bin. BF: Wir, die Teilnehmer an dieser Ausbildungsmaßnahme, hatten eine Stunde, wo wir Fahrrad repariert haben und mit Farbe gearbeitet haben. Dann habe ich und meine Kollegen Spaß gemacht, Herr römisch 40 saß dabei. Da hat er sich angesprochen gefühlt, er hat meinen Vater beleidigt. Ich forderte ihn auf, es zurückzunehmen, daraufhin hat er noch einmal meinen Vater beleidigt. Damit bin ich nicht klar gekommen, bin aufgestanden. Ich habe ihn gehalten und ihm gesagt, dass er es zurücknimmt. Dann hat er mich beleidigt, dann habe ich ihn mit der Hand weggedrückt. Er ist ein bisschen wütend geworden und ist raus gegangen. Am nächsten Tag meinten diese Trainer, dass sie so etwas sehr ernst nehmen. Er hat zu ihnen gesagt, dass ich ihn geschlagen hätte und bedroht hätte. Dann haben sie mich abgemeldet und ich bin nach Hause gegangen. Zwei, drei Wochen später wurde ich verhaftet und in der Haft habe ich erfahren, dass ich von ihm angezeigt worden bin. RI: Bei diesem Vorfall mit dem Herrn XXXX waren da noch Betreuer dabei?RI: Bei diesem Vorfall mit dem Herrn römisch 40 waren da noch Betreuer dabei? BF: Nein, da waren mehrere Teilnehmer dabei. RI: Was haben die gesagt? BF: Die haben nur zugeschaut. Nachgefragt, haben sie nichts berichtet. RI: Haben Sie Hrn. XXXX mehrfach geohrfeigt und ihm gedroht ihm nach Kursende aufzulauern?RI: Haben Sie Hrn. römisch 40 mehrfach geohrfeigt und ihm gedroht ihm nach Kursende aufzulauern? BF: Nein. RI: Wie sehen Sie Ihr damaliges Verhalten heute? BF: Sehr kindisch. RI: Aus einem aktuell eingeholten KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person auch eine Deliktseintragung wegen Diebstahl durch Einbruch gibt, für welche eine Diversion stattgefunden hat. Was können Sie mir vom Vorfall erzählen? BF: Ich kann mich ehrlich nicht gut daran erinnern. RI: VORHALTUNG: Wie aus dem Akt hervorgeht, hat am 26.03.2022 an Ihrer Wohnadresse zu einer physischen Auseinandersetzung mit Ihrer Stiefschwester XXXX XXXX stattgefunden, wobei sie beide am Körper leicht verletzt worden sind. Was ist genau geschehen und was war der Grund für die Auseinandersetzung?RI: VORHALTUNG: Wie aus dem Akt hervorgeht, hat am 26.03.2022 an Ihrer Wohnadresse zu einer physischen Auseinandersetzung mit Ihrer Stiefschwester römisch 40 römisch 40 stattgefunden, wobei sie beide am Körper leicht verletzt worden sind. Was ist genau geschehen und was war der Grund für die Auseinandersetzung? BF: Ist auch schon eine Weile her, ich kann mich auch nicht daran erinnern. RI: Aus diesen Vorfälle lässt sich ein durchaus beachtliches Aggressionspotenzial Ihrer Person erkennen. Welche konkreten Schritte haben Sie gesetzt um Ihrer Aggression im Alltag Herr zu werden? BF: Ja, schon. Als ich in der Haft war, gab es kranke Leute um mich herum, wie z. B. Mörder. Manche haben versucht von mir zu klauen, manche haben versucht in meine Getränke Lyrica (Beruhigungsmittel) hineinzugeben. In der Haft habe ich versucht mich zu benehmen. Hätte ich mich nicht beherrschen, könnte ich glauben, dass ich wieder Probleme bekommen hätte. Immer nach Einschluss habe ich darüber nachgedacht, was die gemacht haben und was ich in der Situation das nächste Mal machen sollte. RI: Zu welchem Schluss sind Sie gekommen? BF: Das ich ruhig bleibe und mich von denen distanziere. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Ich wollte am Ringen teilnehmen im Rahmen eines Clubs. Dafür muss man versichert sein, falls mir etwas passiert, das bin ich nicht, deswegen kann ich nicht daran teilnehmen. RI: Haben Sie österreichische Freunde? Zählen Sie mir bitte Ihre engsten Freunde im Bundesgebiet auf? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX ? Wenn ja, wie oft?RI: Haben Sie noch Kontakt zu römisch 40 ? Wenn ja, wie oft? BF: Ja, Kontakt habe ich zu ihm. RI: Wie oft? BF: Wir schreiben uns schon einmal in der Woche oder so. RI: Wie oft sehen Sie sich? BF: Eigentlich gar nicht, weil mit jemanden der Probleme macht, will ich das nicht riskieren, dass ich nochmal Probleme bekomme. RI: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX , geb. am XXXX ? Wenn ja, wie oft?RI: Haben Sie noch Kontakt zu römisch 40 , geb. am römisch 40 ? Wenn ja, wie oft? BF: Ja, auf einer Plattform (Snapchat) habe ich Kontakt. Persönlich nicht so. Ich versuche mich mit ihm zu vertragen, aber er antwortet oft nicht. RI: Wie oft haben Sie dann Kontakt, wenn es zum Kontakt kommt? BF: Das ist unterschiedlich, manchmal in der Woche, manchmal dreimal im Monat. RI: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX ? Wenn ja, wie oft?RI: Haben Sie noch Kontakt zu römisch 40 ? Wenn ja, wie oft? BF: Nein, keinen Kontakt. RI: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX ? Wenn ja, wie oft?RI: Haben Sie noch Kontakt zu römisch 40 ? Wenn ja, wie oft? BF: Kontakt habe ich mit ihm, vielleicht schreiben wir uns jede zwei Wochen einmal miteinander. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Wenn ich hier bleiben darf, will ich versuchen eine Lehrstelle zu finden und eine Ausbildung zu machen. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen um eine Lehrstelle oder Ausbildung in Österreich ausüben zu können? BF: Ich wollte meine Schulklasse noch einmal machen, damit ich ein gutes Zeugnis habe und dann möchte ich damit versuchen damit eine Arbeit zu finden. RI: Sie haben vorhin gesagt, Sie möchten eine Lehrstelle finden oder eine Ausbildung machen, worum geht es da genau? BF: Als Betonbauer oder als IT-Techniker. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, sicher. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja, ich muss zur Therapie gehen, weil ich die Zweidrittelstrafe bekommen habe. Nachgefragt: Es ist eine Psychotherapie. RI: Wie oft gehen Sie dort hin? BF: Ich habe erst vor Kurzem, vor zwei Wochen, dort angefangen, weil der Therapeut auf Urlaub war. RI: Wie häufig gehen Sie dort hin? BF: Ich war erst einmal bei ihm, aber ich gehe nächste Woche wieder hin. RI: In welchen Abständen gehen Sie hin und wie lange wird diese Therapie gehen? BF: Ich weiß es nicht, er wird nach XXXX kommen und dann werden wir öfters Termine machen, dass ich nicht immer nach XXXX fahren muss. BF: Ich weiß es nicht, er wird nach römisch 40 kommen und dann werden wir öfters Termine machen, dass ich nicht immer nach römisch 40 fahren muss. RI: Für welchen Zeitraum ist diese Therapie angesetzt? BF: Das weiß ich nicht. RV: Ich möchte anregen, dass im Zuge dieser zweiwöchigen Vorlagefrist auch Unterlagen über die Therapie vorzulegen. Regierungsvorlage, Ich möchte anregen, dass im Zuge dieser zweiwöchigen Vorlagefrist auch Unterlagen über die Therapie vorzulegen. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen, hg einlangend Informationen zu dieser vom BF angesprochenen Therapie vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen zwei Wochen, hg einlangend Informationen zu dieser vom BF angesprochenen Therapie vorzulegen. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern in Österreich? BF: Mit den Geschwistern spreche ich Deutsch und mit den Eltern spreche ich Tschetschenisch. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Drogen zu sich genommen? Wenn ja, was genau und wann zuletzt? BF: Drogen nehme ich keine. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren bisherigen kriminellen Verhalten im Bundesgebiet, sowie zu den Lehren die Sie aus Ihren Verurteilungen gezogen haben, sowie zu Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern. BF: Ja. RI an BehV: Haben Sie Fragen an den BF? BehV: Ich habe keine Fragen. RI an BehV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BehV: Aus Sicht der Behörde ist es jedenfalls so, dass der Tauglichkeit des familiären Auffangnetzes, als auch der gerichtlich erteilten Weisung der Deradikalisierung durch den Verein XXXX nur eine bedingte Tauglichkeit zukommt, die Gefährlichkeit des BF zu reduzieren, zumal der BF bereits in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich angegeben hat (siehe es Seite 12 des angefochtenen Bescheides) maßgebliche Details, wie die Moscheebesuche in XXXX , der Mutter und dem XXXX Betreuer verschwiegen zu haben. Solche Details der Religionspraxis wären für die Sorge, dass der BF sich künftig innerhalb des Rechtsrahmens bewegen wird und an seiner Deradikalisierung tatsächlich arbeitet jedenfalls bedeutsam. BehV: Aus Sicht der Behörde ist es jedenfalls so, dass der Tauglichkeit des familiären Auffangnetzes, als auch der gerichtlich erteilten Weisung der Deradikalisierung durch den Verein römisch 40 nur eine bedingte Tauglichkeit zukommt, die Gefährlichkeit des BF zu reduzieren, zumal der BF bereits in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich angegeben hat (siehe es Seite 12 des angefochtenen Bescheides) maßgebliche Details, wie die Moscheebesuche in römisch 40 , der Mutter und dem römisch 40 Betreuer verschwiegen zu haben. Solche Details der Religionspraxis wären für die Sorge, dass der BF sich künftig innerhalb des Rechtsrahmens bewegen wird und an seiner Deradikalisierung tatsächlich arbeitet jedenfalls bedeutsam. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage, Wollen eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerde und wird darüber hinausgehend angemerkt, wie der BF heute selbst zu Protokoll gegeben hat, während des Strafvollzuges genug Zeit hatte über sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in der Vergangenheit nachzudenken. Das verspürte Haftübel war durchaus erzieherisch prägend und wirksam. Es hat sich ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein in der Person des BF entwickelt. Durch Erfahrungen während dem Strafvollzug mit Mitgefangenen hatte er die Möglichkeit sein Verhalten in „provokanten Situationen“ zu beobachten und aus diesen Situation auch für den „Alltag“ zu lernen. Es ist nicht unbeachtlich, dass die Straftagen relativ knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und daher gerade im konkreten Fall der Aspekt der Spezialprävention besonders bedeutend ist. Die „Persönlichkeitsentwicklung“ des BF war zu den Tatpunktzeiten jedenfalls nicht ausreichend vollendet und sind auch die nunmehr im Zuge der erfolgten bedingten Entlassung ihm auferlegten Weisungen eine nicht unwesentliche Stütze und Hilfestellung für den BF diese auch seitens des Vertreters der belangten Behörde angesprochenen Deradikalisierung zu einem tatsächlich positiven Ergebnis zu führen. Die Therapiemaßnamen haben erst seit wenigen Wochen begonnen und ist jedenfalls davon auszugehen, dass innerhalb des vom LG XXXX gesetzten Zeitraumes von drei Jahren (Probezeit) diese Therapiemaßnahmen absolviert werden sollten. Dies betrifft sowohl die psychotherapeutische Behandlung bei XXXX , das Antiaggressionstraining bei XXXX und die vom BF angesprochenen, erst vor Kurzem begonnenen Therapiegespräche. In der Gesamtschau all dieser nun begonnenen Maßnahmen und auch der Einsicht des BF hinsichtlich seines gesetzten Fehlverhaltes in der Vergangenheit begründet auch unter dem Gesichtspunkt seines jungen Alters eine durchaus anzunehmende günstige Wohlverhaltensprognose. In dem Zusammenhang wird auch aus Gründen der anwaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorsicht die Einholung eines sogenannten kriminalpsychologischen Gutachtens beantragt, um einen objektiven Nachweis für die anzunehmende günstige Wohlverhaltensprognose darzulegen. Zur Person des BF wird ausgeführt, dass dieser in Österreich geboren und sein Lebensmittelpunkt immer Österreich war, im Heimatland er keinesfalls ein solches familiäres Auffangnetz hätte wir in Österreich. Es wäre unklar, wer ihn im Heimatland, auch aufgrund der Minderjährigkeit, betreuen sollte. Zudem ist auch nicht unbeachtlich, dass er, wie er heute, im Zuge der Übersetzung durch den beigezogenen Dolmetscher angab, die tschetschenische Sprache nur teilweise versteht und Russisch nur ein bisschen, sodass im Falle einer Ausweisung in sein Heimatland zudem neben der problematischen sozialen Integration auch die Sprachproblematik hinzutreten würde. Unklar ist, wie sich die schulische und die berufliche Weiterbildung des BF im Herkunftsstaat gestalten würde. Es wird daher unter all diesen Gesichtspunkten gebeten von fremdenrechtlichen Maßnahmen, in Form einer Abschiebung, Abstand zu nehmen. Es möge im konkreten Einzelfall auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht genommen werden. In Österreich leben seine Kernfamilie und seine Geschwister und besteht zu diesen ein sehr enger Kontakt. Vor allem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die ihn erteilten Weisungen den Zweck verfolgen, dass der BF nicht neuerlich strafrechtlich delinquent wird und dazu gehört auch ein Familienverband, in welchem der BF weiterhin betreut wird. Es wäre auch im Falle einer Abschiebung dem BF nicht möglich den Weisungen des LG XXXX nachzukommen. Das würde im Endeffekt dazu führen, dass in Ermangelung des Nachweises der Erfüllung dieser Weisungen ein Widerruf der Weisungen die Folge wäre und der zunächst bedingt nachgesehene Strafrest zu vollziehen wäre. Regierungsvorlage, Ich verweise grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerde und wird darüber hinausgehend angemerkt, wie der BF heute selbst zu Protokoll gegeben hat, während des Strafvollzuges genug Zeit hatte über sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in der Vergangenheit nachzudenken. Das verspürte Haftübel war durchaus erzieherisch prägend und wirksam. Es hat sich ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein in der Person des BF entwickelt. Durch Erfahrungen während dem Strafvollzug mit Mitgefangenen hatte er die Möglichkeit sein Verhalten in „provokanten Situationen“ zu beobachten und aus diesen Situation auch für den „Alltag“ zu lernen. Es ist nicht unbeachtlich, dass die Straftagen relativ knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und daher gerade im konkreten Fall der Aspekt der Spezialprävention besonders bedeutend ist. Die „Persönlichkeitsentwicklung“ des BF war zu den Tatpunktzeiten jedenfalls nicht ausreichend vollendet und sind auch die nunmehr im Zuge der erfolgten bedingten Entlassung ihm auferlegten Weisungen eine nicht unwesentliche Stütze und Hilfestellung für den BF diese auch seitens des Vertreters der belangten Behörde angesprochenen Deradikalisierung zu einem tatsächlich positiven Ergebnis zu führen. Die Therapiemaßnamen haben erst seit wenigen Wochen begonnen und ist jedenfalls davon auszugehen, dass innerhalb des vom LG römisch 40 gesetzten Zeitraumes von drei Jahren (Probezeit) diese Therapiemaßnahmen absolviert werden sollten. Dies betrifft sowohl die psychotherapeutische Behandlung bei römisch 40 , das Antiaggressionstraining bei römisch 40 und die vom BF angesprochenen, erst vor Kurzem begonnenen Therapiegespräche. In der Gesamtschau all dieser nun begonnenen Maßnahmen und auch der Einsicht des BF hinsichtlich seines gesetzten Fehlverhaltes in der Vergangenheit begründet auch unter dem Gesichtspunkt seines jungen Alters eine durchaus anzunehmende günstige Wohlverhaltensprognose. In dem Zusammenhang wird auch aus Gründen der anwaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorsicht die Einholung eines sogenannten kriminalpsychologischen Gutachtens beantragt, um einen objektiven Nachweis für die anzunehmende günstige Wohlverhaltensprognose darzulegen. Zur Person des BF wird ausgeführt, dass dieser in Österreich geboren und sein Lebensmittelpunkt immer Österreich war, im Heimatland er keinesfalls ein solches familiäres Auffangnetz hätte wir in Österreich. Es wäre unklar, wer ihn im Heimatland, auch aufgrund der Minderjährigkeit, betreuen sollte. Zudem ist auch nicht unbeachtlich, dass er, wie er heute, im Zuge der Übersetzung durch den beigezogenen Dolmetscher angab, die tschetschenische Sprache nur teilweise versteht und Russisch nur ein bisschen, sodass im Falle einer Ausweisung in sein Heimatland zudem neben der problematischen sozialen Integration auch die Sprachproblematik hinzutreten würde. Unklar ist, wie sich die schulische und die berufliche Weiterbildung des BF im Herkunftsstaat gestalten würde. Es wird daher unter all diesen Gesichtspunkten gebeten von fremdenrechtlichen Maßnahmen, in Form einer Abschiebung, Abstand zu nehmen. Es möge im konkreten Einzelfall auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK Bedacht genommen werden. In Österreich leben seine Kernfamilie und seine Geschwister und besteht zu diesen ein sehr enger Kontakt. Vor allem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die ihn erteilten Weisungen den Zweck verfolgen, dass der BF nicht neuerlich strafrechtlich delinquent wird und dazu gehört auch ein Familienverband, in welchem der BF weiterhin betreut wird. Es wäre auch im Falle einer Abschiebung dem BF nicht möglich den Weisungen des LG römisch 40 nachzukommen. Das würde im Endeffekt dazu führen, dass in Ermangelung des Nachweises der Erfüllung dieser Weisungen ein Widerruf der Weisungen die Folge wäre und der zunächst bedingt nachgesehene Strafrest zu vollziehen wäre. RI: Der RV entschuldigt sich aufgrund einer Terminkollision. RI: Der Regierungsvorlage entschuldigt sich aufgrund einer Terminkollision. RI an BF: Sind Sie damit einverstanden, dass die weitere Verhandlung auch ohne Ihren RV weitergeführt wird?RI an BF: Sind Sie damit einverstanden, dass die weitere Verhandlung auch ohne Ihren Regierungsvorlage weitergeführt wird? BF: Ja. Die Verhandlung wird um 11:33 Uhr unterbrochen und um 11:43 Uhr fortgesetzt. BF verlässt den Saal. Zeugin betritt den Saal. ___________________________________________________________________________ Befragung der Zeugin: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit und den Wohnort an dem Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise im Herkunftsstaat gelebt haben? Z: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA: Russische Föderation. Letzter Wohnort vor der Ausreise: Ich habe in einem Dorf gelebt bis zum 16.05.2003 in XXXX . Z: Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA: Russische Föderation. Letzter Wohnort vor der Ausreise: Ich habe in einem Dorf gelebt bis zum 16.05.2003 in römisch 40 . RI: Sind Sie die leibliche Mutter der BF? Z: Ja. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Österreich? Z: Aufenthaltstitel EU. RI: Wann haben Sie die Russische Föderation verlassen und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? Z: Am 19.05.2003 war ich in Polen. Ich war immer da, außer wenn ich ab und zu ins Herkunftsland gefahren bin. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben derzeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Zählen Sie mal bitte auf? Z: Meine Eltern, sie sind getrennt. Mein Vater lebt im Dorf und meine Mutter lebt in Dagestan. Ich habe sechs Schwestern. Zwei Schwestern befinden sich in Russland. Der Rest ist