RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW255 2298951-1 Spruch, , W255 2298951-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von Martina XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.07.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-024280, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.06.2024, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von Martina römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.07.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-024280, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.06.2024, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“„Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil von der beschwerdeführenden Partei kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde am 16.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil von der beschwerdeführenden Partei kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde am 16.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2298951.1.00
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