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{'item': 'W261 2281103-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW261 2281103-1 Spruch, W261 2281103-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 09.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 10.12.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus dem Dorf XXXX aus der Stadt XXXX , Gouvernement Hasakah, in Syrien stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er als Friseur tätig gewesen. Seine Ehefrau und seine Kinder würden im Nordirak leben. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Syrien leben. Zudem habe der Beschwerdeführer dreizehn Geschwister. Davon würden drei Geschwister in Syrien, fünf Geschwister im Nordirak und fünf Geschwister in Deutschland leben.
  3. Am 10.12.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus dem Dorf römisch 40 aus der Stadt römisch 40 , Gouvernement Hasakah, in Syrien stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, aber keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er als Friseur tätig gewesen. Seine Ehefrau und seine Kinder würden im Nordirak leben. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Syrien leben. Zudem habe der Beschwerdeführer dreizehn Geschwister. Davon würden drei Geschwister in Syrien, fünf Geschwister im Nordirak und fünf Geschwister in Deutschland leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und alles zerstört worden sei. Zudem gebe es keine Arbeit. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer festgenommen zu werden und seinen Militärdienst ableisten zu müssen.
  4. Am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er habe bis zu seiner Ausreise in den Irak im Jahr 2011 im Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Gouvernement Hasakah, in Syrien gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er als Friseur sowie als Hilfsarbeiter im Baubereich gearbeitet. Beruflich sei der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2010 in Damaskus gewesen. Im August 2022 habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Töchter. Seine Frau und die Kinder würden im Nordirak in XXXX in einem Flüchtlingslager leben. Seine Eltern und drei seiner Geschwister würden in Syrien leben, und zwar im Dorf XXXX . Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente vor, und zwar Kopien von Auszügen aus dem Personenregister, eine Kopie des Familienbuches sowie ein Zeugnis zu einem Kurs als Barbier.
  5. Am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er habe bis zu seiner Ausreise in den Irak im Jahr 2011 im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Hasakah, in Syrien gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er als Friseur sowie als Hilfsarbeiter im Baubereich gearbeitet. Beruflich sei der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2010 in Damaskus gewesen. Im August 2022 habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Töchter. Seine Frau und die Kinder würden im Nordirak in römisch 40 in einem Flüchtlingslager leben. Seine Eltern und drei seiner Geschwister würden in Syrien leben, und zwar im Dorf römisch 40 . Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente vor, und zwar Kopien von Auszügen aus dem Personenregister, eine Kopie des Familienbuches sowie ein Zeugnis zu einem Kurs als Barbier. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil sich der Geheimdienst über ihn erkundigt hätte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin vermutet, dass der Geheimdienst ihn zum Militärdienst verpflichten hätte wollen.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch den drohenden Militärdienst in der syrischen Armee nicht glaubhaft habe machen können. Insbesondere würde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehen, sich vom Militärdienst freizukaufen. Zudem würde das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen. Weitere asylrelevante Fluchtgründe würden nicht vorliegen und seien auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden sich auf rein wirtschaftliche Gründe beschränken. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Mit Eingabe vom 23.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht in substantiierter Weise auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen sei und zentrale Aspekte seiner Befürchtungen nicht in die Beurteilung einbezogen habe. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes. Insbesondere würde das syrische Regime dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine politische Gegnerschaft unterstellen und würde dem Beschwerdeführer daraus eine Verfolgung drohen. Bei einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes Bestrafung, Folter und der Tod sowie im Falle seiner Rekrutierung die Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen drohen. Zudem würde die syrische Armee auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers operieren, sodass dieses Gebiet nicht ausschließlich unter kurdischer Kontrolle stehen würde. Auch laufe der Beschwerdeführer Gefahr, von den kurdischen Milizen oder von den islamistischen Terroristen verfolgt zu werden. Der syrische Staat sei weder fähig noch gewillt diese Verfolgung zu unterbinden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  9. Mit Eingabe vom 23.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht in substantiierter Weise auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen sei und zentrale Aspekte seiner Befürchtungen nicht in die Beurteilung einbezogen habe. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes. Insbesondere würde das syrische Regime dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine politische Gegnerschaft unterstellen und würde dem Beschwerdeführer daraus eine Verfolgung drohen. Bei einer Rückkehr würden dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes Bestrafung, Folter und der Tod sowie im Falle seiner Rekrutierung die Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen drohen. Zudem würde die syrische Armee auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers operieren, sodass dieses Gebiet nicht ausschließlich unter kurdischer Kontrolle stehen würde. Auch laufe der Beschwerdeführer Gefahr, von den kurdischen Milizen oder von den islamistischen Terroristen verfolgt zu werden. Der syrische Staat sei weder fähig noch gewillt diese Verfolgung zu unterbinden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 13.11.2023 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  11. Am 22.07.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bei der belangten Behörde.
  12. Mit Bescheid vom 26.07.2024 verlängerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2024 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses Verfahren seit 03.12.2024 anhängig ist.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Gouvernement Hasakah, in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie Muslim. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht zudem Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Hasakah, in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie Muslim. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht zudem Arabisch. Der Beschwerdeführer ist seit 08.09.2011 mit XXXX (ca. 34 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, und zwar drei Töchter, XXXX (ca. 12 Jahre), XXXX (ca. 10 Jahre) und XXXX (ca. 2 Jahre). Seine Ehefrau und die Kinder wohnen aktuell im Irak.Der Beschwerdeführer ist seit 08.09.2011 mit römisch 40 (ca. 34 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, und zwar drei Töchter, römisch 40 (ca. 12 Jahre), römisch 40 (ca. 10 Jahre) und römisch 40 (ca. 2 Jahre). Seine Ehefrau und die Kinder wohnen aktuell im Irak. Sein Vater heißt XXXX (ca. 61 Jahre). Seine Mutter heißt XXXX (ca. 66 Jahre). Der Beschwerdeführer hat dreizehn Geschwister. Davon leben fünf Brüder in Deutschland. Diese in Deutschland lebenden Brüder heißen XXXX (ca. 45 Jahre), XXXX (ca. 37 Jahre), XXXX (ca. 36 Jahre), XXXX (ca. 23 Jahre) und XXXX (ca. 34 Jahre). Zwei Brüder leben in Syrien. Diese beiden in Syrien lebenden Brüder heißen XXXX (ca. 46 Jahre) und XXXX (ca. 41 Jahre). Sechs Geschwister des Beschwerdeführers leben im Irak, und zwar drei Brüder und drei Schwestern. Die drei im Irak lebenden Brüder heißen XXXX (ca. 22 Jahre), XXXX (ca. 43 Jahre) und XXXX (ca. 31 Jahre). Die drei im Irak lebenden Schwestern heißen XXXX (ca. 33 Jahre), XXXX (ca. 44 Jahre) und XXXX (ca. 24 Jahre). Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 61 Jahre). Seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 66 Jahre). Der Beschwerdeführer hat dreizehn Geschwister. Davon leben fünf Brüder in Deutschland. Diese in Deutschland lebenden Brüder heißen römisch 40 (ca. 45 Jahre), römisch 40 (ca. 37 Jahre), römisch 40 (ca. 36 Jahre), römisch 40 (ca. 23 Jahre) und römisch 40 (ca. 34 Jahre). Zwei Brüder leben in Syrien. Diese beiden in Syrien lebenden Brüder heißen römisch 40 (ca. 46 Jahre) und römisch 40 (ca. 41 Jahre). Sechs Geschwister des Beschwerdeführers leben im Irak, und zwar drei Brüder und drei Schwestern. Die drei im Irak lebenden Brüder heißen römisch 40 (ca. 22 Jahre), römisch 40 (ca. 43 Jahre) und römisch 40 (ca. 31 Jahre). Die drei im Irak lebenden Schwestern heißen römisch 40 (ca. 33 Jahre), römisch 40 (ca. 44 Jahre) und römisch 40 (ca. 24 Jahre). Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Eltern. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in den Irak im September 2011 im Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Gouvernement Hasakah, in Syrien. Zwischen 2005 und Anfang 2011 lebte der Beschwerdeführer in Damaskus. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Er arbeitete danach als Friseur. Zwischen 2002 bis 2010 arbeitete der Beschwerdeführer in Damaskus als Hilfsarbeiter im Baubereich.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in den Irak im September 2011 im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Hasakah, in Syrien. Zwischen 2005 und Anfang 2011 lebte der Beschwerdeführer in Damaskus. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Er arbeitete danach als Friseur. Zwischen 2002 bis 2010 arbeitete der Beschwerdeführer in Damaskus als Hilfsarbeiter im Baubereich. Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst nicht ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Gouvernement Hasakah, in Syrien befindet sich aktuell unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte, also der Syrian Democratic Forces (SDF).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Hasakah, in Syrien befindet sich aktuell unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte, also der Syrian Democratic Forces (SDF). Der Beschwerdeführer verließ Syrien im September 2011 in den Irak. Er verbrachte elf Jahre im Irak. Nach seiner Ausreise aus dem Irak hielt er sich unter anderem in der Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland auf. Aus Deutschland reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. In Österreich stellte er am 09.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer kann nicht mehr vom ehemaligen syrischen Regime zum Militärdienst eingezogen werden. 1.2.
  19. Dem Beschwerdeführer droht seitens der SDF keine Zwangsrekrutierung. 1.2.
  20. Dem Beschwerdeführer droht weder seitens der SDF noch seitens der HTS oder durch andere Gruppierungen ein Eingriff in seine körperliche Integrität. In Syrien wird nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet. 1.2.
  21. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  22. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB); - Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 (Staatendokumentation); - UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR 1); - UNHCR, Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, 10.01.2025 (UNHCR 2); und - UNHCR, Regional Flash Update #12, Syria situation crisis, 30.01.2025 (UNHCR 3). 1.3.
  23. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung mit Stand 08.03.2024 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der ehemaligen syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das ehemalige Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der ehemaligen syrischen Armee gekommen wäre (LIB). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die ehemalige syrische Regierung anerkannte weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei die ehemaligen syrischen Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der ehemaligen Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte waren festgefahren. Mit Stand Mai 2023 bestand kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der ehemaligen syrischen Regierung. Unter anderem wurde über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der ehemaligen syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtete die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (LIB). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (LIB). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele waren Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB). 1.3.
  24. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien mit Stand 27.03.2024 Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  25. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (LIB). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (LIB). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (LIB). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (LIB). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im vom ehemaligen syrischen Regime. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts (LIB). Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. (LIB). 1.3.
  26. Nordwest-Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mit Stand 08.03.2024 bzw. 13.03.2024 In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (LIB). In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB). Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. (LIB). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrollierte, hatte Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (LIB). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). 1.3.
  27. Situation seit dem November/Anfang Dezember 2024 1.3.4.1 Die Machtübernahme Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (Staatendokumentation). Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.2024 (Staatendokumentation). Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Staatendokumentation). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (Staatendokumentation). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (Staatendokumentation). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (Staatendokumentation). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (Staatendokumentation). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Staatendokumentation). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (Staatendokumentation). 1.3.4.2 Die Akteure bei der Machtübernahme: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (Staatendokumentation). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  28. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (Staatendokumentation). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (Staatendokumentation). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (Staatendokumentation). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (Staatendokumentation). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (Staatendokumentation). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (Staatendokumentation). Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (Staatendokumentation). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (Staatendokumentation). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Staatendokumentation). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (Staatendokumentation). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (Staatendokumentation). 1.3.4.3 Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (Staatendokumentation). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (Staatendokumentation). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Staatendokumentation). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Staatendokumentation). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (Staatendokumentation). Mögliche Rückkehr nach Syrien: Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR 1). Die UNHCR schätzt, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung mehr als 237.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind (UNCHR 3). Die Hauptrückkehrgebiete sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a (UNHCR 2). Im letzten Monat hat die UNHCR ihre Programme in Syrien schrittweise wieder aufgenommen. Zu den Maßnahmen der UNHCR gehören die Wiederherstellung von Unterkünften für die Überwinterung, die Bereitstellung wichtiger grundlegender Hilfsgüter für die am stärksten gefährdeten Menschen sowie die laufende Bereitstellung von Schutzdiensten in 102 offenen Gemeindezentren in ganz Syrien. Die UNHCR und ihre Partner sind auch an mehreren Grenzübergängen präsent, um die Einwanderungsströme zu beobachten, Soforthilfe zu leisten und mit den Rückkehrern über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen (UNHCR 2).
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Gouvernement Hasakah, in Syrien, von den kurdischen Streitkräften, also den Syrian Democratic Forces (SDF), kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten sowie den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 6). Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Hasakah, in Syrien, von den kurdischen Streitkräften, also den Syrian Democratic Forces (SDF), kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten sowie den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 6). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien sowie seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien sowie seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 7). Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 27.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  31. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  32. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  33. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.2.
  34. Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen einer drohenden Einziehung zum Militärdienst durch das (ehemalige) syrische Regime: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime festgenommen und zum Militärdienst eingezogen werde (AS 15, 91, 209ff sowie die Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8). Das ASSAD Regime ist seit 08.12.2024 nicht mehr an der Macht. Wie oben dargelegt, liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der SDF; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
  35. Zu einer drohenden Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien von der SDF mit Zwang rekrutiert werde (AS 223 sowie die Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8). Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – am XXXX geboren, womit er im Entscheidungszeitpunkt das
  36. Lebensjahr bereits vollendet hat. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die SDF ihre „Selbstverteidigungspflicht“ auf Männer beschränkt hat, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  37. Lebensjahr erreicht haben (vgl. 1.3.2.). Der Beschwerdeführer kommt daher aufgrund seines Alters für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht der SDF nicht mehr in Frage, weshalb eine drohende Zwangsrekrutierung durch die SDF auszuschließen war.Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – am römisch 40 geboren, womit er im Entscheidungszeitpunkt das
  38. Lebensjahr bereits vollendet hat. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die SDF ihre „Selbstverteidigungspflicht“ auf Männer beschränkt hat, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  39. Lebensjahr erreicht haben vergleiche 1.3.2.). Der Beschwerdeführer kommt daher aufgrund seines Alters für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht der SDF nicht mehr in Frage, weshalb eine drohende Zwangsrekrutierung durch die SDF auszuschließen war. 2.2.
  40. Zur Bedrohung seitens der SDF, der HTS oder durch andere Gruppierungen, wie die SNA: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er Angst davor habe, im Falle seiner Rückkehr von der SDF zum Kämpfen gezwungen zu werden (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8f). Zudem könne der Beschwerdeführer nicht dort leben, wo Al Nusra (gemeint: HTS) die Macht habe. Diese neuen Machthaber würden ihn und seine Familie hassen und sie schlecht behandeln (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8). Außerdem sei die HTS radikal und würde sich aus Terroristen zusammensetzen. Insgesamt wolle die HTS ein Kalifat aufbauen (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 10). Außerdem würde die SNA die Kurden hassen und im Falle eines Angriffs auf die kurdischen Gebiete alle Kurden umbringen (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 10).Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er Angst davor habe, im Falle seiner Rückkehr von der SDF zum Kämpfen gezwungen zu werden vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8f). Zudem könne der Beschwerdeführer nicht dort leben, wo Al Nusra (gemeint: HTS) die Macht habe. Diese neuen Machthaber würden ihn und seine Familie hassen und sie schlecht behandeln vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8). Außerdem sei die HTS radikal und würde sich aus Terroristen zusammensetzen. Insgesamt wolle die HTS ein Kalifat aufbauen vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 10). Außerdem würde die SNA die Kurden hassen und im Falle eines Angriffs auf die kurdischen Gebiete alle Kurden umbringen vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 10). Wie bereits zuvor festgestellt, beschränkt die SDF ihre „Selbstverteidigungspflicht“ auf Männer, die 1998 oder später geboren worden sind und ihr
  41. Lebensjahr erreicht haben (vgl. 1.3.2.). Nachdem der Beschwerdeführer 1985 geboren worden ist, kommt er nicht für die „Selbstverteidigungspflicht“ der SDF in Frage. Aus diesem Grund besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr vonseiten der SDF zwangsrekrutiert und dadurch bedroht zu werden.Wie bereits zuvor festgestellt, beschränkt die SDF ihre „Selbstverteidigungspflicht“ auf Männer, die 1998 oder später geboren worden sind und ihr
  42. Lebensjahr erreicht haben vergleiche 1.3.2.). Nachdem der Beschwerdeführer 1985 geboren worden ist, kommt er nicht für die „Selbstverteidigungspflicht“ der SDF in Frage. Aus diesem Grund besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr vonseiten der SDF zwangsrekrutiert und dadurch bedroht zu werden. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der SDF und nicht unter Kontrolle der HTS oder der SNA; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Eroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch die HTS oder die SNA aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Zudem brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die HTS vor. Aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach die HTS den Beschwerdeführer und seine Familie hassen und schlecht behandeln würde (Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8), war keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ableitbar. Auch aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer gewisse Kleidungsvorschriften der HTS, wie das Tragen einer Hijab, nicht akzeptieren werde und sich insgesamt nicht zu Syrien zugehörig fühle (Niederschrift vom 31.01.2025, S. 8), ließ sich keine konkrete Bedrohung ableiten. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner bevollmächtigten Vertretung, dass die HTS ein Kalifat aufbauen wolle, und gab an, dass die HTS aus radikalen Terroristen bestehen würde. Dieser Aussage standen aktuelle Medienberichte entgegen, wonach die „HTS (…) ausschließlich Syrien kontrollieren [wolle] und (…) nicht das Ziel [habe], ein globales Kalifat zu errichten“ (DW - Deutsche Welle (11.12.2024): Syrien: Wie umgehen mit einer islamistischen HTS-Regierung, https://www.dw.com/de/syrien-wie-umgehen-mit-einer-islamistischen-hts-regierung/a-71014119, Zugriff 7.2.2025) und sie seit 2017 „versuche (…) eine syrische Organisation zu sein und nicht mehr eine internationale Terror-Organisation, die ein Kalifat mit globaler Strahlkraft etablieren wolle“ (SWR - Südwestrundfunk (09.12.2024): Möglich, dass HTS-Miliz in Syrien eine Regierung durchsetzt, https://www.swr.de/swraktuell/radio/moeglich-dass-hts-miliz-in-syrien-eine-regierung-durchsetzt-100.html, Zugriff 7.2.2025). Insgesamt war auf Basis der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen davon auszugehen, dass die HTS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Kalifat anstrebt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen wurde.In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner bevollmächtigten Vertretung, dass die HTS ein Kalifat aufbauen wolle, und gab an, dass die HTS aus radikalen Terroristen bestehen würde. Dieser Aussage standen aktuelle Medienberichte entgegen, wonach die „HTS (…) ausschließlich Syrien kontrollieren [wolle] und (…) nicht das Ziel [habe], ein globales Kalifat zu errichten“ (DW - Deutsche Welle (11.12.2024): Syrien: Wie umgehen mit einer islamistischen HTS-Regierung, https://www.dw.com/de/syrien-wie-umgehen-mit-einer-islamistischen-hts-regierung/a-71014119, Zugriff 7.2.2025) und sie seit 2017 „versuche (…) eine syrische Organisation zu sein und nicht mehr eine internationale Terror-Organisation, die ein Kalifat mit globaler Strahlkraft etablieren wolle“ (SWR - Südwestrundfunk (09.12.2024): Möglich, dass HTS-Miliz in Syrien eine Regierung durchsetzt, https://www.swr.de/swraktuell/radio/moeglich-dass-hts-miliz-in-syrien-eine-regierung-durchsetzt-100.html, Zugriff 7.2.2025). Insgesamt war auf Basis der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen davon auszugehen, dass die HTS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Kalifat anstrebt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen wurde. Zudem war der Beschwerdeführer nie politisch aktiv und ist in Syrien auch nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 7 sowie AS 97). Auch daraus kann dem Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der SDF, der HTS oder durch andere Gruppierungen, wie die SNA, drohen. Daraus folgt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer auch nie offen gegen die aktuellen Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, der SDF, aufgetreten ist. Dass er selbst – abseits der behaupteten Rekrutierung – in irgendeiner Weise der SDF gegenüber oppositionell eingestellt sei, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass jemand keinen Militärdienst für die SDF ableisten möchte heißt nach den vorliegenden Länderinformationen per se noch nicht, dass diese Person automatisch eine oppositionelle Gesinnung hat, bzw. im Fall der SDF, dass dieser eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem war der Beschwerdeführer nie politisch aktiv und ist in Syrien auch nicht wegen einer Straftat verurteilt worden vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 7 sowie AS 97). Auch daraus kann dem Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der SDF, der HTS oder durch andere Gruppierungen, wie die SNA, drohen. Daraus folgt insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer auch nie offen gegen die aktuellen Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, der SDF, aufgetreten ist. Dass er selbst – abseits der behaupteten Rekrutierung – in irgendeiner Weise der SDF gegenüber oppositionell eingestellt sei, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass jemand keinen Militärdienst für die SDF ableisten möchte heißt nach den vorliegenden Länderinformationen per se noch nicht, dass diese Person automatisch eine oppositionelle Gesinnung hat, bzw. im Fall der SDF, dass dieser eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht nach ihm gefahndet werde (vgl. Niederschrift vom 31.01.2025, S. 9), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht nach ihm gefahndet werde vergleiche Niederschrift vom 31.01.2025, S. 9), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen eine individuelle, konkret seine Person betreffende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Befürchtungen und Vermutungen im Zusammenhang mit der HTS sind jedenfalls nicht geeignet, eine aktuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 2.2.
  43. Zur Gefahr, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien persönlich und konkret bedroht zu werden Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht konkret vor, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien in seinem Herkunftsland bedroht worden sei, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
  44. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  46. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  47. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  48. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  49. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es schon allein wegen des Umstandes, dass das ehemalige syrische Regime seit 08.12.2024 nicht mehr an der Macht ist, nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Verfolgung durch dieses Regime aufgrund einer Einziehung zum Militärdienst drohen könnte. 3.1.
  6. Eine drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die SDF war auszuschließen, zumal die SDF ihre „Selbstverteidigungspflicht“ auf Männer beschränkt hat, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  7. Lebensjahr erreicht haben. Nachdem der Beschwerdeführer 1985 geboren worden ist, kann dem Beschwerdeführer seitens der SDF keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Zwangsrekrutierung drohen. Ganz abgesehen davon unterstellt die SDF bei Nichtableistung des Militärdienstes nicht automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung. Er selbst ist nicht politisch aktiv, dh er brachte auch nicht vor, dass er der SDF gegenüber oppositionell eingestellt sei. 3.1.
  8. Schließlich droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die SDF, die HTS oder durch andere Gruppierungen, wie etwa die SNA. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer zu alt, um für die „Selbstverteidigungspflicht“ der SDF in Frage zu kommen, sodass ihm daraus vonseiten der SDF kein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Zudem ist es schon wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten der HTS oder der SNA auf die unter SDF Kontrolle stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich ein Eingriff in seine körperliche Integrität seitens der HTS oder der SNA drohen würde. Nach dem Beschwerdeführer wird in Syrien auch nicht gefahndet. 3.1.
  9. Der Beschwerdeführer selbst brachte keine konkrete und persönliche Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien vor. 3.1.
  10. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  11. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. 3.1.
  12. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. 3.1.
  13. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. S. 2 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  14. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche S. 2 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  15. Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.3.1.
  16. Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. 3.1.
  17. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position der UNHCR (UNHCR 1) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die von der UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant. Des Weiteren plädiert die UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer liegt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch eines der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2281103.1.00

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