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{'item': 'W262 2299330-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 10§ 14§ 15§ 33§ 56§ 13§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW262 2299330-1 Spruch, W262 2299330-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 06.06.2024 wurde mit näherer Begründung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des nunmehrigen Beschwerdeführers für 42 Tage ab dem 16.05.2024

§ 10Al

VG festgestellt; Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 06.06.2024 wurde mit näherer Begründung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des nunmehrigen Beschwerdeführers für 42 Tage ab dem 16.05.2024

Paragraph 10, AlVG festgestellt; Nachsicht wurde nicht erteilt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen. Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS XXXX den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“„Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS römisch 40 den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“

  1. Nach einem Zustellversuch am 02.08.2024 wurde das Schriftstück zur Abholung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 03.08.2024 hinterlegt.
  2. Am 20.08.2024 brachte der Beschwerdeführer durch Einwurf in den Hausbriefkasten des AMS einen als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2024“ bezeichneten Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und abschließend ausführte, dass er für zwei Kinder, Miete und Strom verantwortlich sei und sich die Rückzahlung nicht leisten könne.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht

§ 15Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Zustellnachweis (RSb-Rückschein) die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.08.2024 (Freitag) beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 03.08.2024 (Samstag) zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Tag als zugestellt gilt. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Samstag, 17.08.2024, geendet habe. Da das Ende der Frist auf einen Samstag gefallen sei, ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, sohin Montag, der 19.08.2024. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag erst am Dienstag, den 20.08.2024, somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist, in den Hausbriefkasten des AMS XXXX eingeworfen. Der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Zustellnachweis (RSb-Rückschein) die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.08.2024 (Freitag) beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 03.08.2024 (Samstag) zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Tag als zugestellt gilt. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Samstag, 17.08.2024, geendet habe. Da das Ende der Frist auf einen Samstag gefallen sei, ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, sohin Montag, der 19.08.

  1. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag erst am Dienstag, den 20.08.2024, somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist, in den Hausbriefkasten des AMS römisch 40 eingeworfen. Der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der bestritten wurde, dass der Vorlageantrag verspätet abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Briefkasten des AMS benutzt und die Frist genau eingehalten. Darüber hinaus komme es aufgrund der [Post]Filialschließung in XXXX zu Zustellproblemen.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der bestritten wurde, dass der Vorlageantrag verspätet abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Briefkasten des AMS benutzt und die Frist genau eingehalten. Darüber hinaus komme es aufgrund der [Post]Filialschließung in römisch 40 zu Zustellproblemen.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.08.2024 mit Beginn der Abholfrist am 03.08.2024 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages endete mit Ablauf des 19.08.
  6. Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2024 per Einwurf in den Hausbriefkasten des AMS einen als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2024“ bezeichneten Vorlageantrag ein.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dieser zu entnehmen. Dem im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass am Freitag, 02.08.2024, ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diese ab Samstag, 03.08.2024, zur Abholung im zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Die Anwesenheit an der Abgabestelle sowie die rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da der Beginn und Lauf einer Frist u.a. durch Samstage nicht behindert wird (§ 33 Abs. 1 AVG) gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 mit dem ersten Tag der Frist zur Abholung als zugestellt.Dem im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass am Freitag, 02.08.2024, ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diese ab Samstag, 03.08.2024, zur Abholung im zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Die Anwesenheit an der Abgabestelle sowie die rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da der Beginn und Lauf einer Frist u.a. durch Samstage nicht behindert wird (Paragraph 33, Absatz eins, AVG) gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 mit dem ersten Tag der Frist zur Abholung als zugestellt. Da das Ende der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags auf einen Samstag fällt ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Insofern endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Montag, den 19.08.2024.Da das Ende der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags auf einen Samstag fällt ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Insofern endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Montag, den 19.08.

  1. Dass der Beschwerdeführer den als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2024“ bezeichneten Vorlageantrag durch Einwurf in den Hausbriefkasten der belangten Behörde eingebracht hat ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Datum der Einbringung ergibt sich aus dem mit 20.08.2024 datierten Eingangsstempel mit dem Vermerk „Briefkasten“ des AMS auf dem Vorlageantrag. Die verspätete Einbringung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert bestritten, da er ohne konkrete Datumsangabe lediglich angibt, „die Frist genau eingehalten zu haben“. Zudem stellte er lediglich die allgemeine Vermutung auf, der Briefkasten des AMS könne zu spät entleert worden sein. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Hausbriefkasten des AMS von Montag bis Freitag zwischen 06:30 bis 06:45 Uhr vom Sekretariat entleert wird und die dabei entnommene Post mit dem Eingangsstempel des Vortages versehen wird. Ab 07:00 Uhr ist die Regionalgeschäftsstelle geöffnet und wird der Tagesdatumsstempel verwendet. Insofern bestehen beim erkennenden Senat keine Bedenken hinsichtlich der (verspäteten) Einbringung des Vorlageantrags am 20.08.
  2. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zustellprobleme der Post an seiner Wohnadresse nichts. Da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bereits am 19.08.2024 endete, hat die belangte Behörde den am 20.08.2024 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht mit Bescheid vom 28.08.2024 als verspätet zurückgewiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Der Behörde steht es

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG zehn Wochen.3.2. Der Behörde steht es

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat die belangte Behörde der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Beschwerde vom 13.06.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 nicht stattgegeben.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 zutreffend hingewiesen. Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags

§ 15Abs. 1 Vw

GVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

§ 15Abs. 3 Vw

GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.

  1. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).3.
  2. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  3. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  4. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG).

§ 13Abs.

1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz).

Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 auf dem im Akt ersichtlichen RSb-Rückschein.

§ 17Abs.

1 Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 03.08.2024 beim zuständigen Postamt erfolgte.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 03.08.2024 beim zuständigen Postamt erfolgte.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197). Der Beschwerdeführer hat eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht behauptet, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am ersten Tag der Hinterlegung, dem 03.08.2024 auszugehen war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Zustellmängel behauptet noch ein sonstiges Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zweifeln ließe. Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 19.08.

  1. Die Behörde hat den am 20.08.2024 per Einwurf in den Hausbriefkasten des AMS eingebrachten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 3.
  2. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.
  3. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausweislich des Verwaltungsaktes vor Zurückweisung des Vorlageantrags keinen Verspätungsvorhalt gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs aber durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs aber durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 40). Im vorliegenden Fall wäre es dem Beschwerdeführer somit freigestanden, sich im Rahmen der Beschwerde gegen den – sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens enthaltenden – Bescheid der belangten Behörde bezüglich der ihm vorgehaltenen Verspätung seines Rechtsmittels zu äußern und allfällige Zustellmängel darzutun. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hatVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2299330.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.