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{'item': 'W262 2299874-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW262 2299874-1 Spruch, W262 2299874-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert – ab 15.06.2024 verloren. Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt., B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 07.03.2018 bis 02.01.2019 voll versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend bezog sie von 03.01.2019 bis 20.01.2020 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Von 21.01.2020 bis 21.07.2022 stand sie im Bezug von Wochengeld bzw. pauschaliertem Kinderbetreuungsgeld und bezog anschließend bis 21.03.2023 bedarfsorientierte Mindestsicherung; ab 22.03.2023 bezieht sie mit Unterbrechungen wieder Notstandshilfe.
  2. In der am 23.05.2024 mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach einer (Kinder)Betreuungspause wieder eine passende Stelle suche, wo Arbeit und Betreuungspflichten aufeinander abgestimmt seien, die Vermittlung durch die Kinderbetreuung erschwert werde und sie Beratung hinsichtlich Qualifikation und Berufsorientierung benötige. Sie habe bisher selbst keine Stelle gefunden, die angebotenen Stellen seien nicht passend gewesen beziehungsweise hätten sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt oder das Ergebnis dieser Bewerbungen sei nicht bekannt. Das Arbeitsausmaß wurde mit Teilzeit sowie einer vereinbarten Arbeitszeit von 08:00 bis 15:00 Uhr, in dieser Zeit seien die Betreuungspflichten geregelt, festgehalten. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch die Zuweisung zu „Wiedereinstieg mit Zukunft“ mit Beginn am 10.06.2023 unterstütze. Als Begründung für diese beabsichtigte Vorgangsweise wurde in dieser Betreuungsvereinbarung neuerlich festgehalten: „Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung.“ Im Rahmen des Termins am 23.05.2024 beim AMS wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben für die Kursteilnahme „Wiedereinstieg in die Zukunft“ ab dem 10.06.2024 persönlich übergeben und darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei (§ 10 AlVG) und die Weigerung der Teilnahme einen Verlust des Anspruchs auf Leistung für sechs Wochen zur Folge habe. Im Rahmen des Termins am 23.05.2024 beim AMS wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben für die Kursteilnahme „Wiedereinstieg in die Zukunft“ ab dem 10.06.2024 persönlich übergeben und darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei (Paragraph 10, AlVG) und die Weigerung der Teilnahme einen Verlust des Anspruchs auf Leistung für sechs Wochen zur Folge habe. Zusätzlich übermittelte das AMS das Einladungsschreiben am selben Tag per eAMS-Konto an die Beschwerdeführerin.
  3. Am 11.06.2024 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS per eAMS-Konto, dass es nach nochmaliger Rücksprache mit dem Kursinstitut nicht möglich sei, den Kurs nur vormittags zu besuchen. Am folgenden Tag informierte das AMS die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto, dass laut der Bestätigung des Kindergartens eine ganztägige Kinderbetreuung möglich sei und daher ihre Teilnahme am Kurs verpflichtend sei.
  4. Am 14.06.2024 informierte der Kursanbieter das AMS über den Ausstieg der Beschwerdeführerin aus der Kursmaßnahme mit 14.06.2024, da von Seiten der Beschwerdeführerin ein Kursbesuch nur am Vormittag erwünscht sei.
  5. Am 09.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich zur Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, einvernommen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihr Kind ansonsten zu lange im Kindergarten bleiben müsse.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 24.07.2024 wurde gemäß § 10 (iVm § 38) AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 15.06.2024 für 56 Tage ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS am 10.06.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ bei einem näher genannten Kursanbieter ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 24.07.2024 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 15.06.2024 für 56 Tage ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS am 10.06.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ bei einem näher genannten Kursanbieter ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie die Kursteilnahme nicht vereitelt habe, sondern diese mit ihren Betreuungszeiten nicht vereinbar gewesen sei. Sie wäre bemüht gewesen, dies mit dem AMS und dem Kursinstitut abzuklären und sei einfach so abgemeldet worden. Sie habe keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Nichtteilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ausnahmsweise nur dann entschuldigt werden könne, wenn tatsächlich ein triftiger Grund vorliege, der die Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme unmöglich mache. Die Maßnahme habe die maximale Wochenstundenanzahl von 20 Stunden nicht überschritten und der Kurs habe nur an einzelnen Tagen am Nachmittag stattgefunden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Besuch des Kindergartens bis 17:30 Uhr ihre Tochter überfordern würde, ist für sich allein nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es war der Beschwerdeführerin daher objektiv möglich und zumutbar an der Maßnahme teilzunehmen, sie habe den Ausstieg selbst forciert und daher den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Nichtteilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ausnahmsweise nur dann entschuldigt werden könne, wenn tatsächlich ein triftiger Grund vorliege, der die Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme unmöglich mache. Die Maßnahme habe die maximale Wochenstundenanzahl von 20 Stunden nicht überschritten und der Kurs habe nur an einzelnen Tagen am Nachmittag stattgefunden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Besuch des Kindergartens bis 17:30 Uhr ihre Tochter überfordern würde, ist für sich allein nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es war der Beschwerdeführerin daher objektiv möglich und zumutbar an der Maßnahme teilzunehmen, sie habe den Ausstieg selbst forciert und daher den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 03.01.2019 – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Wochen-, Kinderbetreuungs- und Krankengeld – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endete mit 06.09.2019, seit 07.09.2019 bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. In der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS zuletzt abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 23.05.2024 wurde festgehalten, dass sie einer Arbeit für zumindest in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr nachgehen kann. Die Vermittlung wird durch Kinderbetreuungspflichten erschwert, für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt. Als Ziel der Betreuung wurde vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Friseurmeisterin bzw. Büroangestellte sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt sowie dass die Beschwerdeführerin zur Unterstützung und Überwindung von Hindernissen bei der Arbeitsvermittlung an der Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ ab 10.06.2024 teilnehmen wird. Die Beschwerdeführerin wurde zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Wiedereinstieg in die Zukunft“ mit Beginn am 10.06.2024 durch persönliche Übergabe des Einladungsschreibens am 23.05.2024 sowie mittels eAMS zugewiesen und auf die Folgen einer Nichtteilnahme hingewiesen. Als Kursziele und persönlicher Nutzen wurde die Vorbereitung auf bzw. Begleitung beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt festgehalten, wobei der frauenspezifische Bildungsansatz, ein kompetenzorientiertes Lernen/Training, der Kontakt in die reale Arbeitswelt, die Förderung von Mobilität und die Bearbeitung von Diversität und Pluralismus im Fokus stehen. Es handelt sich um eine individuelle, bedarfsorientierte Unterstützung für Wiedereinsteigerinnen mit Kompetenzförderung am Puls der Zeit. Als Dauer der Maßnahme wurde eine Woche zu 10 Wochenstunden („sanfter Einstieg“) sowie anschließend entweder die Schiene „#mein Job“ oder „#mein Ziel“ für 6 bzw. 12 Wochen zu je 20 Wochenstunden angegeben. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin erneut ausdrücklich auf die verpflichtende Teilnahme am Kurs und die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Teilnahme informiert. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.06.2024 neuerlich vom AMS per Nachricht über ihr eAMS-Konto über ihre verpflichtende Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich mehrfach über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung oder schuldhaften Vereitelung der Maßnahme belehrt. Die Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage der Beschwerdeführerin notwendig und nützlich. Die Beschwerdeführerin beendete die Wiedereingliederungsmaßnahme „Wiedereinstieg in die Zukunft“ mit Beginn am 10.06.2024, am 14.06.
  14. Es bestand jedoch kein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme zur Wiedereingliederung. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein Kursbesuch nur am Vormittag von ihr erwünscht ist, da sie ihr Kind maximal bis 13 Uhr im Kindergarten betreuen lassen möchte. Das Kind der Beschwerdeführerin wird seit dem 01.11.2023 im Kindergarten betreut. Dieser hat von Montag bis Freitag von 06:30 bis 17:30 Uhr geöffnet. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Von den Verfahrensparteien wurden im Verlauf des Verfahrens keine widerstreitenden Behauptungen hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts erhoben. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 23.05.2024, das Einladungsschreiben für die Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“, die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Wochen-, Kinderbetreuungs- und Krankengeld ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Dass die Teilnahme an der Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ mit Beginn am 15.04.2024 sowie neuerlich mit Beginn am 10.06.2024 vereinbart wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarungen vom 10.04.2024 und vom 23.05.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben zur genannten Maßnahme am 23.05.2024 im Rahmen der persönlichen Vorsprache beim AMS ausgehändigt bekommen hat und ihr dieses am selben Tag über ihr eAMS-Konto übermittelt wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Gesprächsaufzeichnung des AMS vom 23.05.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin vom AMS neuerlich am 12.06.2024 über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme informiert wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden per eAMS-Konto übermittelten Nachricht. Die vorzeitige Beendigung der Teilnahme an der Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ durch die Beschwerdeführerin am 14.06.2024 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Meldung des Maßnahmenanbieters an das AMS und dem Aktenvermerk über das im Beschwerdevorverfahren durchgeführte Telefonat mit dem Maßnahmenanbieter vom 29.08.
  16. Der Beendigungsgrund ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 09.07.2024, wonach sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihr Kind ansonsten zu lange im Kindergarten betreut werde. Ebenso führt sie in der Beschwerde vom 06.08.2024 aus, dass eine Kursteilnahme nicht mit ihren Betreuungszeiten vereinbar sei. Dazu gibt die Beschwerdeführerin in ihrem am 13.06.2024 per eAMS-Konto an das AMS übermittelten Schreiben näher an, dass ihr Kind bis maximal 13 Uhr den Kindergarten besuche und eine längere Betreuung nicht möglich sei, weil ihr Kind dann überreizt sei und grundlos weine. Im Falle der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme müsse ihr Kind bis 17:30 Uhr im Kindergarten betreut werden und dies sei eine zu lange Fremdbetreuungszeit. Auch in der Rückmeldung des Maßnahmenanbieters wird als Grund für den Ausstieg der Beschwerdeführerin angegeben, dass von der Beschwerdeführerin ein Kursbesuch nur am Vormittag gewünscht sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstieg aus der Maßnahme mit den Betreuungspflichten Ihres Kindes zu rechtfertigen versucht ist entgegenzuhalten, dass in der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde, dass sie dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden im zeitlichen Rahmen von 08:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung steht und sie verpflichtet ist, eine Betreuungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, wenn diese es ihr ermöglicht an einer zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen. Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass sie die Betreuung ihres Kindes organisieren muss. Der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung des Kindergartens ist zu entnehmen, dass eine Nachmittagsbetreuung im Kindergarten bis 17:30 Uhr möglich ist. Daran ändert auch der Umstand, dass ihr Kind aktuell nur bis 13 Uhr im Kindergarten betreut wird, zumal die Beschwerdeführerin auch keinerlei Nachweise vorlegte, weshalb eine (zeitlich begrenzte) längere Betreuung ihres Kindes nicht möglich sei. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an das AMS vom 13.06.2024 selbst aus, dass auch der Maßnahmenanbieter eine Kinderbetreuung anbietet, die sie jedoch nicht in Anspruch nehmen wolle, da dies „die ganze Betreuung im Kindergarten durcheinander bringe“. Im Fragebogen des AMS zur Kinderbetreuung vom 03.04.2023 gab die Beschwerdeführerin zudem bekannt, dass auch der Großvater als Betreuungsperson zur Verfügung stehe. (Auch) vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach Rücksprache mit dem Maßnahmenanbieter am 29.08.2024 die Kurszeiten lediglich drei Wochen (auch) am Nachmittag stattgefunden hätten entsteht für den erkennenden Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin trotz Betreuungsmöglichkeit durch den Kindergarten am Nachmittag bewusst davon Abstand genommen hat, diese in Anspruch zu nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie vorbringt, ihr Kind nicht länger im Kindergarten betreuen lassen zu wollen, zumal auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die gegen eine zeitweise längere Betreuung des 4-jährigen Kindes durch den Kindergarten sprechen, mag der Beschwerdeführerin auch eine Teilnahme an einer Maßnahme (nur) am Vormittag besser liegen. Einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. den Ausstieg aus derselben konnte die Beschwerdeführerin (damit) nicht darlegen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung).Einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. den Ausstieg aus derselben konnte die Beschwerdeführerin (damit) nicht darlegen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  3. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  4. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.
  5. In der mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 23.05.2024 wurde die Teilnahme an der Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ vereinbart; die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur Maßnahme (Langzeitarbeitslosigkeit, Wiedereinstieg nach der Geburt eines Kindes) wurden dargelegt. Das Einladungsschreiben für die Maßnahme vom selben Tag enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, die anhand einer individuellen Abklärung und zielgruppenspezifische Informationen und Workshops eine Ausgangsbasis für eine langfristige, nachhaltige Wiedereinstiegs- und/oder Ausbildungsplanung geboten hätte, ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich zuletzt (vor Ihrer Karenz) bis in einem (dauerhaften) Beschäftigungsverhältnis befunden hat, durchaus als notwendig und geeignet, zumal ihr die offenkundig notwenige Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung geboten worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.
  6. In der mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 23.05.2024 wurde die Teilnahme an der Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ vereinbart; die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur Maßnahme (Langzeitarbeitslosigkeit, Wiedereinstieg nach der Geburt eines Kindes) wurden dargelegt. Das Einladungsschreiben für die Maßnahme vom selben Tag enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, die anhand einer individuellen Abklärung und zielgruppenspezifische Informationen und Workshops eine Ausgangsbasis für eine langfristige, nachhaltige Wiedereinstiegs- und/oder Ausbildungsplanung geboten hätte, ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich zuletzt (vor Ihrer Karenz) bis in einem (dauerhaften) Beschäftigungsverhältnis befunden hat, durchaus als notwendig und geeignet, zumal ihr die offenkundig notwenige Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung geboten worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam sie nicht nach. 3.
  7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist das Verhalten der Beschwerdeführerin dann zu sanktionieren, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).3.
  8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten der Beschwerdeführerin dann zu sanktionieren, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN). Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 14.06.2024 aus der Maßnahme „Wiedereinstieg mit Zukunft“ nach vier Tagen ausgestiegen ist. Mit dem Ausstieg aus der Maßnahme hat die Beschwerdeführerin die weitere Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Im konkreten Fall liegt auch kein „wichtiger Grund“ für die Beendigung der Teilnahme vor: Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungswerte und der Informationen im Einladungsschreiben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Dennoch hat die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem AMS und der neuerlichen Information, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist, die Teilnahme an der Maßnahme beendet, da ein Kursbesuch nur am Vormittag erwünscht war. Auch die ins Treffen geführten Betreuungspflichten für ihr 4-jähriges Kind können – wie beweiswürdigend festgestellt – zu keinem anderen Ergebnis führen, da insbesondere in dem vom Kind besuchten Kindergarten eine Kinderbetreuung bis 17h30 angeboten wird, die Beschwerdeführerin auch über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kinderbetreuung vom Maßnahmenanbieter informiert wurde und keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, eine anderwärtige Betreuung, etwa durch den Großvater, für den überschaubaren Kurszeitraum zu organisieren. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass nur eine Betreuung bis Mittag gewünscht werde, zumal auch keine (medizinische) Notwendigkeit einer kürzeren Betreuungsdauer vorgebracht wurden. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass erst die dritte Zuweisung (seit April 2024) dieser Maßnahme zum tatsächlichen Antritt der Beschwerdeführerin führte ergibt sich für den erkennenden Senat, dass es sich – im Sinne der oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – letztlich nicht bloß um das „Wann“, sondern vielmehr um das „Ob“ der Teilnahme an der Maßnahme handelt. Es ist der Beschwerdeführerin insofern nicht gelungen, einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung der Teilnahme an der Maßnahme am 14.06.2024 darzutun. 3.
  9. Zur Rechtsfolge der Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der insgesamt ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen bzw. 56 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die vierte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt. 3.
  10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin hat auch zeitnah keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  11. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch über den Verlust des Leistungsanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die rechtswirksame Zuweisung der Maßnahme und die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gründe für den Abbruch der Teilnahme an der Maßnahme wurden von ihr gleichbleibend vorgebracht. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die rechtswirksame Zuweisung der Maßnahme und die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gründe für den Abbruch der Teilnahme an der Maßnahme wurden von ihr gleichbleibend vorgebracht. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2299874.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.