RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW262 2300205-1 Spruch, W262 2300205-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog von 15.12.2022 bis 31.01.2023 sowie von 21.05.2023 bis 02.07.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand zuletzt von 27.11.2023 bis 31.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
- Am 01.06.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Geltendmachung: 01.06.2024).
- Mit Schreiben vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) ein Stellenangebot als Persönlicher Assistent bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin übermittelt.
- Mit Schreiben vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) ein Stellenangebot als Persönlicher Assistent bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin übermittelt.
- Am 14.06.2024 teilte die potentielle Dienstgeberin dem zuständigen Service für Unternehmen per E-Mail mit, dass ihr der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er „nur mehr vier Wochen in XXXX “ sei und „dann erst im Oktober wieder zurückkomme“, somit sei der Beschwerdeführer für die Stelle ausgeschieden.
- Am 14.06.2024 teilte die potentielle Dienstgeberin dem zuständigen Service für Unternehmen per E-Mail mit, dass ihr der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er „nur mehr vier Wochen in römisch 40 “ sei und „dann erst im Oktober wieder zurückkomme“, somit sei der Beschwerdeführer für die Stelle ausgeschieden.
- Am 26.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vom 03.06.2024, in der der Beschwerdeführer angab, dass er die Stelle nicht abgelehnt habe, sondern nur mitgeteilt habe, dass er voraussichtlich im August ins Ausland gehe. Er erhob keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeits- und Wegzeit sowie hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit oder Betreuungspflichten und gab auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe an.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Tage ab dem 18.06.2024 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Stelle bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 56 Tage ab dem 18.06.2024 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Stelle bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.01.2025 um Stellungnahme dazu, dass im zugewiesenen Stellenangebot ein „Mindestentgelt für die Stelle als Persönliche/r Assistent/in […] 13,00 EUR brutto pro Stunde.“ angegeben wurde und laut Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV), Verwendungsgruppe 4, ein erforderliches monatliche Brutto-Entgelt von € 2.337,60 für das Jahr 2024, insofern ein Brutto-Entgelt von € 14,58 pro Stunde hervorgehe.
- Mit Schreiben vom selben Tag teilte das AMS mit, dass nach Rücksprache mit der potentiellen Dienstgeberin und ihrer Bestätigung der Entlohnung von € 13,00 pro Stunde brutto auch das AMS von einer nicht zumutbaren Beschäftigung ausgehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2024 via eAms-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Geltendmachung: 01.06.2024). Er bezog von 02.06.2024 bis 09.06.2024, von 11.06.2024 bis 23.08.2024 und von 17.
- bis 22.10.2024 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Persönlicher Assistent bei der Dienstgeberin XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn „ab sofort“ zugewiesen:Mit Schreiben vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Persönlicher Assistent bei der Dienstgeberin römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn „ab sofort“ zugewiesen: „Wir suchen 1 Persönliche/r Assistent/in im Ausmaß von 25 bis 40 Stunde / Woche Arbeitszeiten von 8:00-19:00 Uhr oder von 19:00 bis 8:00 Uhr Wochenenddienste und Feiertagsdienste Dienstantritt ab sofort möglich Sie sind zuständig für die Bereiche (Basics, Haushalt, Gesundheit, Pflege, Hobbies). Erfahrungen im Bereich der persönlichen Assistenz werden vorausgesetzt. Sie bringen mit: * Pünktlichkeit, Verlässlichkeit * Zeitliche Flexibilität * Deutschkenntnisse in Wort und Schrift * Gepflegtes Äußeres * Körperliche Belastbarkeit * Interesse an einem langfristigen Arbeitsverhältnis Bezahlung EUR 13,-/Stunde, Entlohnung für Nacht- und Feierabenddienste nach Absprache Sollten Sie Interesse an dieser Stelle haben bewerben Sie sich bitte per Mail bei Frau XXXX unterSollten Sie Interesse an dieser Stelle haben bewerben Sie sich bitte per Mail bei Frau römisch 40 unter XXXX @gmail.com römisch 40 @gmail.com mit ihrem Motivationsschreiben, Lebenslauf und einer aktuellen Telefonnummer. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Persönliche/r Assistent/in beträgt 13,00 EUR brutto pro Stunde. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Das kollektivvertragliche Brutto-Entgelt für die Stelle einer Persönlichen Assistenz beträgt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung von 37 Stunden laut dem Sozialwirtschaft Österreich Kollektivvertrag (SWÖ-KV) für das Jahr 2024, Verwendungsgruppe 4, € 2.337,60 -- im Monat. Dies entspricht einem Brutto-Stundenlohn von € 14,58 --. Das konkret angebotene Entgelt der zugewiesenen Stelle liegt unter dem kollektivvertraglich angemessenen Entgelt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld (Geltendmachung mit 01.06.2024) liegt dem Verwaltungsakt ein. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle vom 03.06.2024 sind dem im Akt einliegenden Stellenangebot zu entnehmen. Die Einstufung der Tätigkeit als Persönliche Assistenz in die Verwendungsgruppe 4 der Gehaltstabelle ist gemäß §25a Abs. 2 zu den „Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assistenz“ des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV; Stand 01.01.2024) vorzunehmen, wonach die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt der Aktivitäten der Persönlichen Assistenz bildet, richte, jedoch mindestens eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 4 vorzunehmen ist. Laut § 4 Abs. 1 des SWÖ-KV beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 37 Stunden.Die Einstufung der Tätigkeit als Persönliche Assistenz in die Verwendungsgruppe 4 der Gehaltstabelle ist gemäß §25a Absatz 2, zu den „Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assistenz“ des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV; Stand 01.01.2024) vorzunehmen, wonach die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt der Aktivitäten der Persönlichen Assistenz bildet, richte, jedoch mindestens eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 4 vorzunehmen ist. Laut Paragraph 4, Absatz eins, des SWÖ-KV beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 37 Stunden. Der Lohn-/Gehaltstabelle des SWÖ-KV, gültig ab
- Jänner 2024, ist für die Verwendungsgruppe 4 ein monatliches Brutto-Entgelt iHv € 2.337,60 -- zu entnehmen. Dem Lohnrechner unter www.finanz.at/steuern/lohnrechner (Aufruf: 17.01.2025) ist zu entnehmen, dass ein Brutto-Bezug von € 2.337,60 -- für 37 Wochenstunden einem Brutto-Stundenlohn von € 14,58 brutto entspricht. Da dem zugewiesenen Stellenangebot für die Tätigkeit als Persönliche/r Assistent/in ein Mindestentgelt von € 13,00 -- brutto pro Stunde zu entnehmen ist, liegt dieses unter dem kollektivvertraglich gebotenen Mindestentgelt von € 14,58 --.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1): Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1): Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8): (…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt
- – 4.: (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV), Stand 01.01.2024, lauten: „§ 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 37 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. 2)-7): (…) § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche AssistenzParagraph 25 a, Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assistenz 1) (…) 2) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet. Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzustufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe auszugehen. § 29 Lohn-/Gehaltstabelle:Paragraph 29, Lohn-/Gehaltstabelle: “ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Zunächst ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Ist eine Beschäftigung evident unzumutbar scheidet eine Zuweisung durch das AMS von vornherein aus (vgl. VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/08/0152; 10.05.2022, Ra 2020/08/0153, mwN zur nicht evident unzumutbaren Beschäftigung).Zunächst ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Ist eine Beschäftigung evident unzumutbar scheidet eine Zuweisung durch das AMS von vornherein aus vergleiche VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/08/0152; 10.05.2022, Ra 2020/08/0153, mwN zur nicht evident unzumutbaren Beschäftigung). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 1993, 92/08/0053, vom
- Mai 1995, 95/08/0054, vom
- Juli 1995, 95/08/0159, vom
- September 1997, 97/08/0414, vom
- September 1998, 98/08/0005 und vom 17.03.2004, 2001/08/0035) ist als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 1993, 92/08/0053, vom
- Mai 1995, 95/08/0054, vom
- Juli 1995, 95/08/0159, vom
- September 1997, 97/08/0414, vom
- September 1998, 98/08/0005 und vom 17.03.2004, 2001/08/0035) ist als angemessene Entlohnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung anzusehen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt das im Stellenangebot angegebene Entgelt von € 13,00 -- brutto pro Stunde unter dem kollektivvertraglich gebotenen Entgelt von € 14,58 pro Stunde. Dem ist die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.01.2025 auch nicht entgegengetreten, zumal die potentielle Dienstgeberin über Nachfrage das im Stellenangebot angegebene Entgelt bestätigte. Anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0004 zugrundeliegenden Sachverhalt fehlt im Stellenangebot ein Hinweis auf eine etwaige Entlohnung nach dem Kollektivvertrag, die in einem Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin zu thematisieren gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist die zugewiesene Stelle aufgrund der – unter dem Kollektivvertrag liegenden – Entlohnung nicht zumutbar und handelte es insofern nicht um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Die Zuweisung der Beschäftigung ist daher im Ergebnis unzulässig. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.5.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.5.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2300205.1.00