RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW262 2301620-1 Spruch, W262 2301620-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert – ab 06.05.2024 verloren. Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt., B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war zuletzt von 04.05.2015 bis 25.12.2015 (länger) vollversicherungspflichtig beschäftigt; seit dem 09.05.2016 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 05.12.2016 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie ein kurzes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von 22.05.2023 bis 31.05.2023 – Notstandshilfe.
- In der am 08.04.2024 zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, wurde die Teilnahme an der Maßnahme „Quali4Job“ mit Beginn am 06.05.2024 vereinbart und dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben für die Kursteilnahme „Quali4Job für Personen ab 25 Jahre 1.WB“ persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er am 06.05.2024 nicht zum Kurs gehen könne, da er mit seinen Kindern nach XXXX reisen möchte; auf die Verbindlichkeit des Termins wurde seitens des AMS hingewiesen.
- In der am 08.04.2024 zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, wurde die Teilnahme an der Maßnahme „Quali4Job“ mit Beginn am 06.05.2024 vereinbart und dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben für die Kursteilnahme „Quali4Job für Personen ab 25 Jahre 1.WB“ persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er am 06.05.2024 nicht zum Kurs gehen könne, da er mit seinen Kindern nach römisch 40 reisen möchte; auf die Verbindlichkeit des Termins wurde seitens des AMS hingewiesen.
- Bei einem persönlichen Beratungstermin am 22.04.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich über die aufrecht vereinbarte Kursteilnahme „Quali4Jobs“ ab 06.05.2024 informiert sowie ein Kontrollmeldetermin vor Kursbeginn am 03.05.2024 vereinbart.
- Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich über die Kursteilnahme „Quali4Job“ ab 06.05.2024 sowie Meldepflichten und mögliche Sanktionen gemäß §10 AlVG mündlich informiert. Ebenfalls am 03.05.2024 meldete sich der Beschwerdeführer über die Serviceline des AMS krank.
- Am 06.05.2024 informierte der Kursanbieter das AMS, dass der Beschwerdeführer zum Kursbeginn am 06.05.2024 nicht erschienen sei.
- Aufgrund des Verdachtes eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers wurden am 06.
- und 07.05.2024 Erhebungen des AMS an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei niemand angetroffen wurde. Am 08.05.2024 meldete der Beschwerdeführer bei der Serviceline des AMS, dass er sich von 06.05.2024 bis 07.05.2024 im Ausland aufgehalten habe. Am 10.05.2024 wurden neuerlich Erhebungen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen wurde und bekannt gab, dass sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer von 04.05.2024 bis 07.05.2024 in Serbien gewesen sei und den Reisepass des Beschwerdeführers vorlegte.
- Die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 31.05.2024 zur Erstellung einer Niederschrift gemäß § 10 aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Kursmaßnahme „Quali4Job“ am 06.05.2024 wurde aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers vom AMS beendet und die Polizei gerufen. Ebenfalls am 31.05.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch über die Serviceline des AMS ohne Angabe von Gründen vom AMS ab.
- Die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 31.05.2024 zur Erstellung einer Niederschrift gemäß Paragraph 10, aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Kursmaßnahme „Quali4Job“ am 06.05.2024 wurde aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers vom AMS beendet und die Polizei gerufen. Ebenfalls am 31.05.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch über die Serviceline des AMS ohne Angabe von Gründen vom AMS ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 19.06.2024 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum ab 06.05.2024 für 56 Tage ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS am 06.05.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an der Maßnahme „Quali4Job“ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 13 Tage Ausland (05.06.2024 bis 07.06.2024) [gemeint wohl: 3 Tage] und Privatzeit (01.06.2024 bis 11.06.2024) verlängern die Ausschlussfrist.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 19.06.2024 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum ab 06.05.2024 für 56 Tage ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS am 06.05.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an der Maßnahme „Quali4Job“ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 13 Tage Ausland (05.06.2024 bis 07.06.2024) [gemeint wohl: 3 Tage] und Privatzeit (01.06.2024 bis 11.06.2024) verlängern die Ausschlussfrist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er am 04.05.2024 einen Krankenstand „aufgemacht“ habe und sich am 06.05.2024 telefonisch beim AMS abgemeldet habe. Am 10.05.2024 habe er sich wieder beim AMS angemeldet. Er verstehe daher nicht, weshalb er trotz Abmeldung vom AMS eine Sperre erhalten habe. Zudem habe der Abteilungsleiter des AMS persönlich etwas gegen ihn. Dieser habe auch letztens die Polizei gerufen, obwohl „er nichts gemacht habe und wolle ihn immer wieder sperren“.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 09.05.2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und seit dem 05.12.2016 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie ein kurzes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von 22.05.2023 bis 31.05.2023 – Notstandshilfe. Am 08.04.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Quali4Job“ mit Beginn mit Beginn am 06.05.2024 vereinbart. Festgehalten wurde, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich war, da die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind bzw. sämtliche Bewerbungen bisher nicht zum Erfolgt geführt haben. Die Wiedereingliederungsmaßnahme besteht aus einem breiten Spektrum an Weiterbildungsmöglichkeiten in den Bereichen EDV/IKT/digital skills, Sprachen, Betriebswirtschaft, Soft Skills sowie der Teilnahme an Exkursionen sowie Firmenpraktika und ist dazu geeignet, Zusatzqualifikationen zu erwerben und den Beschwerdeführer bei der aktiven Arbeitssuche zu unterstützen. Ziel der Wiedereingliederungsmaßnahme „Quali4Job“ ist die Erarbeitung einer realistischen und nachhaltigen beruflichen Zukunftsperspektive inklusive der Abrundung des persönlichen Bewerberprofils durch geeignete Zusatzqualifikationen sowie der Ableitung einer individuell passenden Bewerbungsstrategie. Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2024 und 03.05.2024 neuerlich über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sowie über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung oder schuldhaften Vereitelung der Maßnahme belehrt. Der Beschwerdeführer ist am 06.05.2024 nicht zum Kursstart erschienen. Es bestand jedoch kein wichtiger Grund für die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung. Im Zeitraum 03.05.2024 bis 08.05.2024 lag keine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hielt sich von 04.05.2024 bis 07.05.2024 im Ausland (Serbien) auf. Der Beschwerdeführer meldete sich im Zeitraum 01.06.2024 bis 11.06.2024 vom AMS ab. Die Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2024, das Einladungsschreiben für die Maßnahme „Quali4Job“, den Erhebungsbericht des AMS vom 13.05.2024, die Niederschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 10.05.2024 sowie die Beschwerde. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Bezug von Krankengeld und das letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Dass die Teilnahme an der Maßnahme „Quali4Job“ vereinbart wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom (zuletzt) 08.04.2024 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beschritten. Dass der Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen von persönlichen Vorsprachen am 22.04.2024 sowie 03.05.2024 über die verpflichtende Teilnahme sowie die Sanktionen im Falle einer Weigerung nach §10 AlVG informiert wurde, ist den entsprechenden Aktenvermerken des AMS zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 nicht zum Beginn der Maßnahme erschienen ist, war anhand der Meldung des Maßnahmenanbieters vom 06.05.2024 festzustellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zum Vorbringen, er habe dem AMS am 04.05.2024 einen Krankenstand ab 03.05.2024 (bis 08.05.2024) gemeldet ist einerseits auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Sonderprogramm der Österreichischen Krankenkasse befindet und dieser Krankenstand seitens der ÖGK nicht anerkannt wurde. Eine ärztliche Krankmeldung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Andererseits gab die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der vom AMS durchgeführten Erhebungen an, dass sich der Beschwerdeführer von 04.05.2024 bis 07.05.2024 in Serbien aufgehalten hat und belegte dies durch Vorlage seines Reisepasses mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempel. Letztlich meldete auch der Beschwerdeführer am 08.05.2024 telefonisch dem AMS, dass er sich von 06.05.2024 bis 07.05.2024 im Ausland aufgehalten hat. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass keine wirksame Krankmeldung des Beschwerdeführers erfolgte und er sich von 04.05.2024 bis 07.05.2024 im Ausland aufgehalten hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Zuweisung der Maßnahme am 08.04.2024 angegeben hat, an der Maßnahme nicht teilnehmen zu können, da er am 06.05.2024 mit seinen Kindern nach XXXX fahren möchte; unterstreicht dies sogar die Annahme, dass der Beschwerdeführer von Beginn an nicht gewillt war, die – bereits im März 2024 aufgrund eines Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht angetretene – Maßnahme zu besuchen.Zum Vorbringen, er habe dem AMS am 04.05.2024 einen Krankenstand ab 03.05.2024 (bis 08.05.2024) gemeldet ist einerseits auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Sonderprogramm der Österreichischen Krankenkasse befindet und dieser Krankenstand seitens der ÖGK nicht anerkannt wurde. Eine ärztliche Krankmeldung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Andererseits gab die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der vom AMS durchgeführten Erhebungen an, dass sich der Beschwerdeführer von 04.05.2024 bis 07.05.2024 in Serbien aufgehalten hat und belegte dies durch Vorlage seines Reisepasses mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempel. Letztlich meldete auch der Beschwerdeführer am 08.05.2024 telefonisch dem AMS, dass er sich von 06.05.2024 bis 07.05.2024 im Ausland aufgehalten hat. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass keine wirksame Krankmeldung des Beschwerdeführers erfolgte und er sich von 04.05.2024 bis 07.05.2024 im Ausland aufgehalten hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Zuweisung der Maßnahme am 08.04.2024 angegeben hat, an der Maßnahme nicht teilnehmen zu können, da er am 06.05.2024 mit seinen Kindern nach römisch 40 fahren möchte; unterstreicht dies sogar die Annahme, dass der Beschwerdeführer von Beginn an nicht gewillt war, die – bereits im März 2024 aufgrund eines Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht angetretene – Maßnahme zu besuchen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Abteilungsleiter des AMS „etwas Persönliches“ gegen ihn habe, weil er ihn immer wieder sperre, ist zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzugeben, dass der Beschwerdeführer seitens des AMS wiederholt auf die Verbindlichkeit des vorgeschriebenen Termins hingewiesen wurde, diesen unbestritten nicht wahrgenommen hat und sich mit unterschiedlichen Verantwortungen (Krankmeldung, Auslandsaufenthalt) zu rechtfertigen versuchte. Einen Versuch, ihn „immer wieder zu sperren“ bzw. eine Suche nach einem „kleinen Grund“, um ihn zu sperren, kann darin nicht erblick werden. Anzumerken ist, dass aus dem Aktenvermerk des AMS vom 31.05.2024 hervorgeht, dass die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben musste, da aufgrund des aggressiven Verhaltens mit Beschimpfungen und Drohgebärden das Gespräch von Seiten des AMS beendet und die Polizei gerufen wurde. Die An und Abmeldung vom AMS im Zeitraum 01.06.2024 bis 11.06.2024 ergibst sich aus dem Verwaltungsakt. Einen wichtigen Grund für ihr Nichtteilnahme bei der Maßnahme konnte der Beschwerdeführer (damit) nicht darlegen (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung).Einen wichtigen Grund für ihr Nichtteilnahme bei der Maßnahme konnte der Beschwerdeführer (damit) nicht darlegen vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)–
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.
- Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 08.04.2024 die Teilnahme an der Maßnahme „Quali4Job“. In der Betreuungsvereinbarung sind darüber hinaus die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur konkreten Maßnahme dargelegt. Das Einladungsschreiben für die Maßnahme vom selben Tag enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, die anhand eines breiten Spektrums an unterschiedlichen Kursen in den Bereichen EDV/IKT/digital skills, Sprachen, Betriebswirtschaft und Softskills sowie der Teilnahme an Firmenexkursionen und dem Kennenlernen von neuen Branchen und Arbeitsplätzen im Wege eines Firmenpraktikums sowie Unterstützung bei der Entwicklung einer individuell passenden Bewerbungsstrategie geboten hätte, ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich zuletzt von Mai bis Dezember 2015 in einem (dauerhaften) Beschäftigungsverhältnis befunden hat, eindeutig als notwendig und geeignet, zumal ihm die offenkundig notwenige Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung geboten worden wäre. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.
- Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 08.04.2024 die Teilnahme an der Maßnahme „Quali4Job“. In der Betreuungsvereinbarung sind darüber hinaus die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur konkreten Maßnahme dargelegt. Das Einladungsschreiben für die Maßnahme vom selben Tag enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, die anhand eines breiten Spektrums an unterschiedlichen Kursen in den Bereichen EDV/IKT/digital skills, Sprachen, Betriebswirtschaft und Softskills sowie der Teilnahme an Firmenexkursionen und dem Kennenlernen von neuen Branchen und Arbeitsplätzen im Wege eines Firmenpraktikums sowie Unterstützung bei der Entwicklung einer individuell passenden Bewerbungsstrategie geboten hätte, ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich zuletzt von Mai bis Dezember 2015 in einem (dauerhaften) Beschäftigungsverhältnis befunden hat, eindeutig als notwendig und geeignet, zumal ihm die offenkundig notwenige Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung geboten worden wäre. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 nicht zur Maßnahme „Quali4Job“ erschienen ist. Durch sein Nichterscheinen hat der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Im konkreten Fall liegt auch kein „wichtiger Grund“ für sein Fernbleiben am 06.05.2024 vor: Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungswerte und der Informationen im Einladungsschreiben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass er verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer zuerst am 03.05.2024 beim AMS krankgemeldet und ist am 04.05.2024 ins Ausland (Serbien) gefahren, wo er sich bis zum 07.05.2024 aufhielt. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist; vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuerst einen Krankenstand vortäuschte, um anschließend ins Ausland zu reisen, ist für den erkennenden Senat deutlich geworden, dass es sich – im Sinne der oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – letztlich nicht bloß um das „Wann“, sondern vielmehr um das „Ob“ der Teilnahme an der Maßnahme handelt. Es ist dem Beschwerdeführer insofern nicht gelungen, einen „wichtigen Grund“ für den Nichtantritt der Maßnahme am 06.05.2024 darzutun. 3.
- Zur Rechtsfolge der Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der insgesamt ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen bzw. 56 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich nicht um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. Anzumerken ist, dass die Zeiten des Ruhens des Anspruchs gemäß § 16 AlVG (Auslandsaufenthalt vom 04.05.2024 bis 07.05.2024, Abmeldung vom AMS 01.06.2024 bis 11.06.2024) die Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG nicht verlängern.Anzumerken ist, dass die Zeiten des Ruhens des Anspruchs gemäß Paragraph 16, AlVG (Auslandsaufenthalt vom 04.05.2024 bis 07.05.2024, Abmeldung vom AMS 01.06.2024 bis 11.06.2024) die Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG nicht verlängern. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, insbesondere hat er keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch über den Verlust des Leistungsanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die rechtswirksame Zuweisung der Maßnahme und die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gründe für die Nichtteilnahme wurden von ihr gleichbleibend vorgebracht. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die rechtswirksame Zuweisung der Maßnahme und die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gründe für die Nichtteilnahme wurden von ihr gleichbleibend vorgebracht. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2301620.1.00