RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW262 2302598-1 Spruch, W262 2302598-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 26.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am 01.05.2024 die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet).
- Am 26.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am 01.05.2024 die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet).
- Mit Schreiben vom 02.05.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf folgende noch fehlende und für die Beurteilung des Antrages vom 26.04.2024 erforderlichen Unterlagen vorzulegen: einen Nachweis über ihre Ausbildung bzw. einen Studiennachweis, die Bildungskarenz-Bescheinigung, eine Kopie des Reisepasses und die Sozialversicherungsabmeldung ihrer Dienstgeberin.
- Daraufhin erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 07.05.2024, ob es noch möglich sei ihren Antrag vom 26.04.2024 (Geltendmachung am 01.05.2024) auf den Beginn 01.06.2024 abzuändern und übermittelte zwei Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz: eine für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.2024 und die andere für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.
- Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin weitere nicht angeforderte Dokumente, darunter eine Bestätigung ihres Universitätsprofessors über die Erstellung einer Diplomarbeit.
- Nach Information durch das AMS zur Erforderlichkeit einer neuen Antragstellung für den Fall, dass die Bildungskarenz mit der Dienstgeberin erst ab 01.06.2024 vereinbart und Weiterbildungsgeld mit diesem Tag zuerkannt werden soll, reichte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 13.05.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung am 01.06.2024 beim AMS ein. In einem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, weshalb es ihr aktuell nicht möglich sei eine Inskriptionsbestätigung sowie einen Nachweis über die Weiterbildung vorzulegen. Im Übrigen übermittelte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal nicht angeforderte Dokumente.
- Mit Schreiben vom 16.05.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf folgende noch fehlenden und für die Beurteilung des Antrages vom 26.04.2024 erforderlichen Unterlagen bis 10.06.2024 vorzulegen: eine Sozialversicherungs-Abmeldung gemäß § 11 AVRAG und eine Ergänzung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreibens ihres Professors um Zeitraum und Ausmaß der Arbeit an ihrer Diplomarbeit.
- Mit Schreiben vom 16.05.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf folgende noch fehlenden und für die Beurteilung des Antrages vom 26.04.2024 erforderlichen Unterlagen bis 10.06.2024 vorzulegen: eine Sozialversicherungs-Abmeldung gemäß Paragraph 11, AVRAG und eine Ergänzung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreibens ihres Professors um Zeitraum und Ausmaß der Arbeit an ihrer Diplomarbeit.
- Nach erfolgter Urgenz vom 11.06.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 die geforderten Unterlagen.
- Daraufhin informierte das AMS die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 21.06.2024 über das Erfordernis einer sechsmonatigen ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Bildungskarenz. Da das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit 01.05.2024 auf ein geringfügiges Dienstverhältnis umgemeldet worden sei habe sie keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Das AMS forderte die Beschwerdeführerin auf dies mit ihrer Dienstgeberin zu klären und bis spätestens 27.06.2024 eine Korrektur zu übermitteln.
- Nach erneuter Übermittlung der bereits vorgelegten Dokumente durch die Beschwerdeführerin am 25.06.2024, klärte das AMS die Beschwerdeführerin in mehreren Schreiben über die Problematik aufgrund ihrer im Mai 2024 vorliegenden geringfügigen Beschäftigung und ihres Antrags auf Weiterbildungsgeld mit 01.06.2024 bzw. der diesem zugrundeliegenden Bildungskarenz-Bescheinigung beginnend mit 01.06.2024 auf.
- Über Vorschlag durch das AMS die Bildungskarenz mit 01.05.2024 zu starten und Weiterbildungsgeld - wie beantragt - ab 01.06.2024 zu beziehen übermittelte die Beschwerdeführerin am 02.07.2024 die Bescheinigung eines Nachweises einer vereinbarten Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.
- Daraufhin forderte das AMS die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 03.07.2024 auf die neu übermittelte Bescheinigung durch einen Firmenstempel ergänzen zu lassen bzw. die Funktion der unterzeichnenden Person anzuführen. Darüber hinaus müsse nun auch das vollversicherte Dienstverhältnis entsprechend karenziert bzw. abgemeldet werden. Eine Übermittlung dieser Unterlagen durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab dem 01.06.2024 gemäß § 26 Abs. 1 AlVG mangels Vorliegen einer Bildungskarenz keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld dem AMS zwei verschiedene Bildungskarenz-Bescheinigungen vorgelegt habe, welche beide am 26.04.2024 von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien. Wobei in der einen Bescheinigung die Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 und in der anderen von 01.06.2024 bis 01.11.2024 bestätigt werde. Die Bildungskarenz-Bescheinigung für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 könne aufgrund der nicht vorhandenen gesetzlich erforderlichen „Bildungskarenz-Abmeldung“ nicht als gültige Vereinbarung anerkannt werden. Auch die Bildungskarenz-Bescheinigung für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.2024 könne nicht als gültige Vereinbarung anerkannt werden, da das freie Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bereits mit Ablauf des 31.05.2024, also noch vor der vereinbarten Bildungskarenz aufgelöst worden sei. Hierbei wurde auf § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG verwiesen und ausgeführt, dass aus einem arbeitsrechtlich beendeten Dienstverhältnis keine Bildungskarenz vereinbart und somit kein Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in Anspruch genommen werden könne.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab dem 01.06.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG mangels Vorliegen einer Bildungskarenz keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld dem AMS zwei verschiedene Bildungskarenz-Bescheinigungen vorgelegt habe, welche beide am 26.04.2024 von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien. Wobei in der einen Bescheinigung die Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 und in der anderen von 01.06.2024 bis 01.11.2024 bestätigt werde. Die Bildungskarenz-Bescheinigung für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 könne aufgrund der nicht vorhandenen gesetzlich erforderlichen „Bildungskarenz-Abmeldung“ nicht als gültige Vereinbarung anerkannt werden. Auch die Bildungskarenz-Bescheinigung für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.2024 könne nicht als gültige Vereinbarung anerkannt werden, da das freie Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bereits mit Ablauf des 31.05.2024, also noch vor der vereinbarten Bildungskarenz aufgelöst worden sei. Hierbei wurde auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verwiesen und ausgeführt, dass aus einem arbeitsrechtlich beendeten Dienstverhältnis keine Bildungskarenz vereinbart und somit kein Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in Anspruch genommen werden könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihren ersten Antrag auf Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 am 26.04.2024 gestellt habe und diesen umgeändert bzw. zurückgezogen und am 13.05.2024 einen neuen Antrag für den Zeitraum 01.06.2024 bis 01.11.2024 gestellt habe. Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2024 eine Bildungskarenz antrete und karenziert werde. Erst nach der Abänderung des Antrags habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine geringfügige Anmeldung für Mai vereinbart. Der Beschwerdeführerin und auch ihrer Dienstgeberin sei nicht bewusst gewesen, dass sie sich dabei nicht ummelden, sondern wie vereinbart zunächst karenzieren und erst im nächsten Schritt für einen Monat geringfügig anmelden lassen hätte sollen. Beide hätten der Steuerberaterin vertraut, die ihnen versichert habe, dass sie wisse wie sie vorgehen müsse, um die Bildungskarenz zu ermöglichen. Der Bescheid beruhe demnach auf einer fehlerhaften Ummeldung der Steuerberaterin. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, dass sie, weil sie gedacht habe, sie hätte den Antrag für den Zeitraum 01.05.2024 bis 01.11.2024 zu kurzfristig gestellt, sicherheitshalber – für den Fall, dass sich eine Genehmigung der Bildungskarenz ab 01.05.2024 nicht mehr ausgehe – von ihrer Dienstgeberin eine Bescheinigung für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.2024 unterschreiben habe lassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sich der Antrag nur auf die Geldleistungen beziehe (und die Bildungskarenz nur eine Abmachung zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin sei). Das Formular laut § 11 AVRAG für den Zeitraum von 01.06.24 bis 01.11.2024 sei somit hinfällig. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach wie vor mit der Fertigstellung ihrer Diplomarbeit beschäftigt sei, weshalb sie keine zeitlichen Kapazitäten habe einer Lohnarbeit nachzugehen und damit eine Arbeitslosmeldung nicht der richtige Weg sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihren ersten Antrag auf Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 am 26.04.2024 gestellt habe und diesen umgeändert bzw. zurückgezogen und am 13.05.2024 einen neuen Antrag für den Zeitraum 01.06.2024 bis 01.11.2024 gestellt habe. Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2024 eine Bildungskarenz antrete und karenziert werde. Erst nach der Abänderung des Antrags habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine geringfügige Anmeldung für Mai vereinbart. Der Beschwerdeführerin und auch ihrer Dienstgeberin sei nicht bewusst gewesen, dass sie sich dabei nicht ummelden, sondern wie vereinbart zunächst karenzieren und erst im nächsten Schritt für einen Monat geringfügig anmelden lassen hätte sollen. Beide hätten der Steuerberaterin vertraut, die ihnen versichert habe, dass sie wisse wie sie vorgehen müsse, um die Bildungskarenz zu ermöglichen. Der Bescheid beruhe demnach auf einer fehlerhaften Ummeldung der Steuerberaterin. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, dass sie, weil sie gedacht habe, sie hätte den Antrag für den Zeitraum 01.05.2024 bis 01.11.2024 zu kurzfristig gestellt, sicherheitshalber – für den Fall, dass sich eine Genehmigung der Bildungskarenz ab 01.05.2024 nicht mehr ausgehe – von ihrer Dienstgeberin eine Bescheinigung für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.2024 unterschreiben habe lassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sich der Antrag nur auf die Geldleistungen beziehe (und die Bildungskarenz nur eine Abmachung zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin sei). Das Formular laut Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum von 01.06.24 bis 01.11.2024 sei somit hinfällig. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach wie vor mit der Fertigstellung ihrer Diplomarbeit beschäftigt sei, weshalb sie keine zeitlichen Kapazitäten habe einer Lohnarbeit nachzugehen und damit eine Arbeitslosmeldung nicht der richtige Weg sei.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete das AMS eine Stellungnahme, in welcher der wesentliche Verfahrensgang und der Sachverhalt in Kürze dargelegt wurden. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren seien der Beschwerdeführerin nochmals die gesetzlichen Bestimmungen erläutert und sie aufgefordert worden Unterlagen nachzureichen. In einem Telefonat mit der Steuerberaterin sei das Ende des Dienstverhältnisses mit 31.05.2024 bestätigt worden. Aufgrund des Ablaufes der zehnwöchigen Frist zur Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung werde die Beschwerde direkt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befand sich von 01.08.2021 bis 30.04.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis und von 01.05.2024 bis 31.05.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis, in beiden Fällen als freie Dienstnehmerin und bei derselben Dienstgeberin. Am 13.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 01.06.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Die Beschwerdeführerin legte zwei am 26.04.2024 von ihrer Dienstgeberin ausgestellte Bescheinigungen zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz vor, eine für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 01.11.2024 und die andere für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 01.11.2024 ausgestellt wurde. Mit 31.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin bei der ÖGK mit dem Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“ abgemeldet.Mit 31.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin bei der ÖGK mit dem Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG“ abgemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem übermittelten Verwaltungsakt. Die zunächst vollversicherungspflichtige und später geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin kann dem Versicherungsdatenauszug entnommen werden und ist unstrittig. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Nachricht vom 27.06.2024 bzw. die Beschwerde verwiesen werden, wonach der ursprünglich geplante Beginn der Bildungskarenz (01.05.2024) zu kurzfristig gewesen sei, weshalb sie – nachdem sie den Antrag umgeändert habe – ihrer Dienstgeberin zugesagt habe noch einen Monat geringfügig weiter zu arbeiten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz am 16.05.2024 (Geltendmachung 01.06.2024) stellte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag. Auch die zwei Bescheinigungen der Dienstgeberin zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz vom 26.04.2024 liegen im Akt ein. Die Abmeldung bei der ÖGK mit 31.05.2024 ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung für den Dienstgeber aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die ÖGK-W.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.2.
- § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:3.2.
- Paragraph 26, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ 3.2.
- § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet:3.2.
- Paragraph 11, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet: „Bildungskarenz
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)…“ 3.3.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2024 mit Geltendmachung ab 01.06.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Weiterbildungsgeld gebührt gemäß § 26 Abs. 1 AlVG jenen Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG) in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Z 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Weiterbildungsgeld gebührt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG jenen Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG (oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG) in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 formulierten Voraussetzungen. Grundlage des Weiterbildungsgeldes bildet demnach die Vereinbarung der Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Grundlage des Weiterbildungsgeldes bildet demnach die Vereinbarung der Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst von 01.08.2021 bis 30.04.2024 in einem freien Dienstvertrag vollversicherungspflichtig und anschließend von 01.05.2024 bis 31.05.2024 geringfügig als freie Dienstnehmerin beschäftigt war ist darauf hinzuweisen, dass zwar freie Dienstnehmer nicht vom Anwendungsbereich des AVRAG erfasst sind – weshalb sie keine Karenzierungsvereinbarung im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG abschließen können – jedoch auch für diese Arbeitnehmergruppe die Möglichkeit besteht eine der Bildungskarenz nach AVRG entsprechende Karenzierungsvereinbarung zu treffen und somit unter Beachtung auch der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben (vgl. Vfslg. 19.337/2011).Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst von 01.08.2021 bis 30.04.2024 in einem freien Dienstvertrag vollversicherungspflichtig und anschließend von 01.05.2024 bis 31.05.2024 geringfügig als freie Dienstnehmerin beschäftigt war ist darauf hinzuweisen, dass zwar freie Dienstnehmer nicht vom Anwendungsbereich des AVRAG erfasst sind – weshalb sie keine Karenzierungsvereinbarung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG abschließen können – jedoch auch für diese Arbeitnehmergruppe die Möglichkeit besteht eine der Bildungskarenz nach AVRG entsprechende Karenzierungsvereinbarung zu treffen und somit unter Beachtung auch der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben vergleiche Vfslg. 19.337 aus 2011,). Im Zuge der Prüfung ihres Antrags auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 13.05.2024 legte die Beschwerdeführerin zwei von ihrer Dienstgeberin ausgestellte Bescheinigungen zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. einer gleichartigen Karenzierung vor. Aus den nachfolgenden Gründen konnte jedoch Weiterbildungsgeld in beiden Fällen nicht gewährt werden: Im Zuge der Prüfung ihres Antrags auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 13.05.2024 legte die Beschwerdeführerin zwei von ihrer Dienstgeberin ausgestellte Bescheinigungen zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG bzw. einer gleichartigen Karenzierung vor. Aus den nachfolgenden Gründen konnte jedoch Weiterbildungsgeld in beiden Fällen nicht gewährt werden: Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ist eine Vereinbarung von Bildungskarenz nach dem AVRAG. Dem Wesen einer Bildungskarenz steht jedoch die – sei es auch nur geringfügige – Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Mai 2024 entgegen. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass ab 01.05.2024 keine wirksame Vereinbarung von Bildungskarenz nach dem AVRAG vorliegt und insofern auch kein Weiterbildungsgeld gewährt werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, weder ihr noch ihrer Dienstgeberin sei dies bewusst gewesen, noch das Vorbringen, dass die Abmeldung per 31.05.2024 bei der ÖGK mit dem Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“ auf einem Fehler der Steuerberaterin beruhe. Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ist eine Vereinbarung von Bildungskarenz nach dem AVRAG. Dem Wesen einer Bildungskarenz steht jedoch die – sei es auch nur geringfügige – Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Mai 2024 entgegen. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass ab 01.05.2024 keine wirksame Vereinbarung von Bildungskarenz nach dem AVRAG vorliegt und insofern auch kein Weiterbildungsgeld gewährt werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, weder ihr noch ihrer Dienstgeberin sei dies bewusst gewesen, noch das Vorbringen, dass die Abmeldung per 31.05.2024 bei der ÖGK mit dem Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG“ auf einem Fehler der Steuerberaterin beruhe. Doch auch für die vom 01.06.2024 bis 01.11.2024 vereinbarte Bildungskarenz nach dem AVRAG kann aus folgenden Erwägungen kein Weiterbildungsgeld gewährt werden: § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG normiert als eine Voraussetzung für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld, dass vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss.Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG normiert als eine Voraussetzung für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld, dass vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Die Beschwerdeführerin stand im Mai 2024 in einem geringfügigen und damit nicht in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Dienstgeberin. Die Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, ist demnach nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass davon die grundlegende Gültigkeit der vereinbarten Bildungskarenz unberührt bleibt, mag auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführen, dass „das Formular laut § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.06.24 bis 01.11.24 somit hinfällig“ sei.Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass davon die grundlegende Gültigkeit der vereinbarten Bildungskarenz unberührt bleibt, mag auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführen, dass „das Formular laut Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.06.24 bis 01.11.24 somit hinfällig“ sei. Die Nichtgewährung des Weiterbildungsgeldes erfolgte auch für diesen Zeitraum mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG zu Recht.Die Nichtgewährung des Weiterbildungsgeldes erfolgte auch für diesen Zeitraum mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2302598.1.00