Obsah (15)
§ 52Art. 133§ 64§ 10§ 22§ 6Artikel 1Artikel 23Artikel 32Artikel 16Artikel 25Art 22Artikel 2§ 15§ 5RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW276 2282010-1 Spruch, W276 2282010-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 52Abs. 2 Vw
GVG einen Beitrag in Höhe von EUR 7.000 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 7.000 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. IV. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt EUR 3.500.römisch vier. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt EUR 3.500. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX ( XXXX , „beschwerdeführende Partei“ oder auch „bfP“) als Beschuldigte.
- Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 ( römisch 40 , „beschwerdeführende Partei“ oder auch „bfP“) als Beschuldigte.
- Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Die XXXX , eine Aktiengesellschaft nach XXXX Recht mit dem Sitz an der Adresse XXXX , hat als juristische Person im Tatzeitraum XXXX bis XXXX im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot des Wertpapieres XXXX der Emittentin XXXX folgenden Verstoß zu verantworten:„Die römisch 40 , eine Aktiengesellschaft nach römisch 40 Recht mit dem Sitz an der Adresse römisch 40 , hat als juristische Person im Tatzeitraum römisch 40 bis römisch 40 im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot des Wertpapieres römisch 40 der Emittentin römisch 40 folgenden Verstoß zu verantworten: Mit den Angaben auf der Webseite XXXX (siehe Screenshots vom XXXX , Beilage ./2, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie in einem Werbefolder, der über die Webseite XXXX abrufbar ist (siehe Screenshots vom XXXX , Beilage ./3, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet sowie den Werbefolder Beilage ./4, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), hat die XXXX zu ihrer emittierten Anleihe, dem XXXX (in der Folge auch XXXX ) entgegen der Vorschriften des Art 22 Verordnung (EU) 2017/1129 geworben.Mit den Angaben auf der Webseite römisch 40 (siehe Screenshots vom römisch 40 , Beilage ./2, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie in einem Werbefolder, der über die Webseite römisch 40 abrufbar ist (siehe Screenshots vom römisch 40 , Beilage ./3, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet sowie den Werbefolder Beilage ./4, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), hat die römisch 40 zu ihrer emittierten Anleihe, dem römisch 40 (in der Folge auch römisch 40 ) entgegen der Vorschriften des Artikel 22, Verordnung (EU) 2017/1129 geworben. Dies aus folgenden Gründen: Für den beworbenen XXXX wurde von der Emittentin XXXX ein Wertpapierprospekt erstellt, am XXXX von der XXXX gebilligt und in XXXX Mitgliedstaaten (unter anderem nach Österreich) notifiziert (siehe Beilage ./1, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet).Für den beworbenen römisch 40 wurde von der Emittentin römisch 40 ein Wertpapierprospekt erstellt, am römisch 40 von der römisch 40 gebilligt und in römisch 40 Mitgliedstaaten (unter anderem nach Österreich) notifiziert (siehe Beilage ./1, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet). Im Wertpapierprospekt werden als Zinszahlungszeiträume XXXX bzw. XXXX sowie als Fälligkeitstag der Anleihe der XXXX angegeben (Beilage ./1, Seite 84 Punkt 4.1.)
dem Wertpapierprospekt sowie nach Angaben der Emittentin (Beilage ./6, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) handelt es sich um eine qualifizierte Nachranganleihe, bei der die Zinsen nicht regelmäßig ausgeschüttet, sondern jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen werden. Außerdem werden Zinseszinsen von den Zinsbeträgen berechnet und auch dem Nennbetrag zugeschlagen. Erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag XXXX ), ist die Nachrangklausel relevant. Übersteigt an dem Tag der Fälligkeit die Bedienung der Anleihe das Eigenkapital der Emittentin, wären Anleihegläubiger nicht berechtigt, von der Emittentin Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Anleihe zu verlangen.Im Wertpapierprospekt werden als Zinszahlungszeiträume römisch 40 bzw. römisch 40 sowie als Fälligkeitstag der Anleihe der römisch 40 angegeben (Beilage ./1, Seite 84 Punkt 4.1.)
dem Wertpapierprospekt sowie nach Angaben der Emittentin (Beilage ./6, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) handelt es sich um eine qualifizierte Nachranganleihe, bei der die Zinsen nicht regelmäßig ausgeschüttet, sondern jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen werden. Außerdem werden Zinseszinsen von den Zinsbeträgen berechnet und auch dem Nennbetrag zugeschlagen. Erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag römisch 40 ), ist die Nachrangklausel relevant. Übersteigt an dem Tag der Fälligkeit die Bedienung der Anleihe das Eigenkapital der Emittentin, wären Anleihegläubiger nicht berechtigt, von der Emittentin Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Anleihe zu verlangen.
- Die Emittentin wirbt auf der Website XXXX sowie im Werbefolder auf Seite 3 mit einem „unverbindlichen Berechnungsbeispiel“, indem die Zinsansprüche bei einer beispielhaften Anleihezeichnung von 10.000 Euro dargestellt werden. Insgesamt wird dem potenziellen Anleger in Aussicht gestellt, Zinsen in Höhe von ca. 6.000 Euro innerhalb von acht Jahren zu erhalten. Das Berechnungsbeispiel enthält im Werbefolder (Beilage ./4) einen einleitenden Hinweis, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleistet ist und auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Auf der Website XXXX (Beilage ./2) ist dieser Hinweis nicht vorhanden.
- Die Emittentin wirbt auf der Website römisch 40 sowie im Werbefolder auf Seite 3 mit einem „unverbindlichen Berechnungsbeispiel“, indem die Zinsansprüche bei einer beispielhaften Anleihezeichnung von 10.000 Euro dargestellt werden. Insgesamt wird dem potenziellen Anleger in Aussicht gestellt, Zinsen in Höhe von ca. 6.000 Euro innerhalb von acht Jahren zu erhalten. Das Berechnungsbeispiel enthält im Werbefolder (Beilage ./4) einen einleitenden Hinweis, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleistet ist und auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Auf der Website römisch 40 (Beilage ./2) ist dieser Hinweis nicht vorhanden. Das Berechnungsbeispiel auf der Webseite sowie im Werbefolder ist objektiv geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine fixe Verzinsung vorliegt, dessen Zinsen bedingungslos ausbezahlt würden. Im Bereich der Berechnungsbeispiele wird angeführt, dass in den ersten drei Jahren 3 % p.a. und danach 8 % p.a. an Zinsen anfallen. Dabei wird nicht erwähnt, dass es sich um qualifiziert nachrangige Anleihen handelt und eben keine fixe Verzinsung vorliegt, wie dies etwa bei anderen (nicht nachrangigen) Unternehmensanleihen der Fall ist. Die Emittentin hat es in der Werbung unterlassen, auf die Bedeutung des gegenständlich für den Anleger wesentlichen Risikos der qualifizierten Nachrangigkeit hinzuweisen und ist die Gesamtbetrachtung der Angaben auf der Webseite sowie des mehrseitigen Werbefolders irreführend.
- Die Emittentin stellt auf Seite 5 des Werbefolders die „Keyfacts“ der Anleihe mit fünf großen grünen und schwarzen Kreisen dar (Beilage ./4, Seite 5). Eine sehr ähnliche Darstellung findet man auf XXXX (Beilage ./2, Seite 1). Dabei werden die folgenden Eckpunkte der Anleihe blickfangartig herausgearbeitet:
- Die Emittentin stellt auf Seite 5 des Werbefolders die „Keyfacts“ der Anleihe mit fünf großen grünen und schwarzen Kreisen dar (Beilage ./4, Seite 5). Eine sehr ähnliche Darstellung findet man auf römisch 40 (Beilage ./2, Seite 1). Dabei werden die folgenden Eckpunkte der Anleihe blickfangartig herausgearbeitet: ● 8 Jahre Laufzeit ● Ab EUR 500 Einmalzahlung ● Kein Agio ● Fixe Verzinsung: 3 % p.a. ab Zeichnung 8 % p.a. ab 01.Juli 2024 ● Gebilligter Prospekt auf XXXX Gebilligter Prospekt auf römisch 40 Dadurch, dass die Emittentin die Anleihe mit „fixe Verzinsung: 3% p.a. ab Zeichnung 8% p.a. ab 01.Juli 2024“ bewirbt, handelt es sich um eine unrichtige Aussage, die mit den Informationen im Prospekt (insbesondere Beilage ./1, Seiten 84 Punkt 3.
- Terms & Conditions sowie Seite 18f und 29f) nicht übereinstimmt und es liegt eine Irreführung des anlagesuchenden Publikums vor. Es werden blickfangartig Schlagwörter hervorgehoben, die den Eindruck erwecken, dass eine fixe Verzinsung vorliegt, dessen Zinsen bedingungslos ausbezahlt würden, obwohl die Zinszahlung qualifiziert nachrangig ist und daher die Zinsen nicht regelmäßig ausgeschüttet, sondern jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen werden. Die Anleihegläubiger erhalten erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag XXXX ) Zinsen, und zwar nur, wenn an diesem Tag die Bedienung der Anleihe das Eigenkapital der Emittentin nicht übersteigt. Sonst wären Anleihegläubiger nicht berechtigt, von der Emittentin Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Anleihe zu verlangen.Dadurch, dass die Emittentin die Anleihe mit „fixe Verzinsung: 3% p.a. ab Zeichnung 8% p.a. ab 01.Juli 2024“ bewirbt, handelt es sich um eine unrichtige Aussage, die mit den Informationen im Prospekt (insbesondere Beilage ./1, Seiten 84 Punkt 3.
- Terms & Conditions sowie Seite 18f und 29f) nicht übereinstimmt und es liegt eine Irreführung des anlagesuchenden Publikums vor. Es werden blickfangartig Schlagwörter hervorgehoben, die den Eindruck erwecken, dass eine fixe Verzinsung vorliegt, dessen Zinsen bedingungslos ausbezahlt würden, obwohl die Zinszahlung qualifiziert nachrangig ist und daher die Zinsen nicht regelmäßig ausgeschüttet, sondern jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen werden. Die Anleihegläubiger erhalten erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag römisch 40 ) Zinsen, und zwar nur, wenn an diesem Tag die Bedienung der Anleihe das Eigenkapital der Emittentin nicht übersteigt. Sonst wären Anleihegläubiger nicht berechtigt, von der Emittentin Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Anleihe zu verlangen. Der Wortlaut qualifiziert nachrangig wird auf dem mehrseitigen Werbefolder lediglich einmal unter der Auflistung der Fakten auf Seite 4 des Werbefolders wie folgt angeführt: „Status/Art der Emission: qualifiziert nachrangig“. Eine weitere Erklärung dazu findet sich im gesamten Werbefolder nicht. Mit dem Unterlassen der Aufklärung über die Bedeutung der qualifizierten Nachrangigkeit der Anleihe in Verbindung mit der gewählten Formulierung der Zinszahlung in der Werbemitteilung, ist die Werbung irreführend und hat nicht über die mit dieser Anlageform zwangsläufig verbundenen Risiken informiert. Es wurde von der Emittentin kein ausreichend deutlich aufklärender Hinweis zur Bedeutung der Nachrangigkeit im Zusammenhang mit der Endfälligkeit in der vorgeworfenen Werbung aufgenommen. Die gegenständlich aufgenommenen Risikohinweise, führen bei objektiver Betrachtung der Werbung im Gesamtzusammenhang für einen Durchschnittsverbraucher nicht dazu, die Irreführungseignung zu beseitigen. Erst mit der Änderung und Ergänzung der Warnhinweise, die seitens der Emittentin ab XXXX sowohl auf der Website als auch im Werbefolder aufgenommen wurden, wurde auf den Umstand sowie die Bedeutung der Endfälligkeit und der Nachrangigkeit hingewiesen sowie der Umstand „Fixe Verzinsung“ insofern klargestellt, dass die Zinsen mittels fixer Zinssätze berechnet werden.Erst mit der Änderung und Ergänzung der Warnhinweise, die seitens der Emittentin ab römisch 40 sowohl auf der Website als auch im Werbefolder aufgenommen wurden, wurde auf den Umstand sowie die Bedeutung der Endfälligkeit und der Nachrangigkeit hingewiesen sowie der Umstand „Fixe Verzinsung“ insofern klargestellt, dass die Zinsen mittels fixer Zinssätze berechnet werden. Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen: Das im Tatzeitraum ( XXXX bis XXXX ) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der XXXX , Herr XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der XXXX auch zugerechnet.Das im Tatzeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der römisch 40 , Herr römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der römisch 40 auch zugerechnet. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 3.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen auf das bei der OeNB, Bankleitzahl 00100, für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingerichtete Konto Nr. 1-1554-1 (BIC: NABAATWW; IBAN: AT110010000000115541) lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde
Finanzmarktauf-sichtsbehördengesetz, BGBl I Nr. 97/2001, Subkonto für Strafbescheide“ zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der diesen Bescheid erlassenden Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.“Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen auf das bei der OeNB, Bankleitzahl 00100, für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingerichtete Konto Nr. 1-1554-1 (BIC: NABAATWW; IBAN: AT110010000000115541) lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde
Finanzmarktauf-sichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, Subkonto für Strafbescheide“ zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der diesen Bescheid erlassenden Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.“
- Am XXXX leitete die belBeh eine Untersuchung auf eine mögliche Verletzung des KMG durch die bfP ein. Der bezughabende Bericht wurde behördenintern am XXXX weitergeleitet (ON 01)
- Am römisch 40 leitete die belBeh eine Untersuchung auf eine mögliche Verletzung des KMG durch die bfP ein. Der bezughabende Bericht wurde behördenintern am römisch 40 weitergeleitet (ON 01)
- Am XXXX (Beilage ./6 zu ON 18) erstattete die bfP eine Stellungnahme.
- Am römisch 40 (Beilage ./6 zu ON 18) erstattete die bfP eine Stellungnahme.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX (ON 03) leitete die belBeh das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die bfP ein.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom römisch 40 (ON 03) leitete die belBeh das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die bfP ein.
- Mit Bescheid vom XXXX beauftragte die belBeh die bfP einen Zustellbevollmächtigen
§ 10
Zustellgesetz für alle bei der FMA anhängigen oder anhängig zu machenden Verwaltungsstrafverfahren namhaft zu machen (ON 04)6. Mit Bescheid vom römisch 40 beauftragte die belBeh die bfP einen Zustellbevollmächtigen
Paragraph 10, Zustellgesetz für alle bei der FMA anhängigen oder anhängig zu machenden Verwaltungsstrafverfahren namhaft zu machen (ON 04) 7. An XXXX als Zurechnungsperson („Zurechnungsperson“) wurde mit Schreiben vom XXXX die Aufforderung zur Rechtfertigung an die bfP übermittelt (ON 05) und diesem mit Bescheid vom gleichen Tag aufgetragen,
§ 10
Zustellgesetz einen Zustellbevollmächtigen für alle bei der FMA anhängigen oder anhängig zu machenden Verwaltungsstrafverfahren namhaft zu machen (ON 06).7. An römisch 40 als Zurechnungsperson („Zurechnungsperson“) wurde mit Schreiben vom römisch 40 die Aufforderung zur Rechtfertigung an die bfP übermittelt (ON 05) und diesem mit Bescheid vom gleichen Tag aufgetragen,
Paragraph 10, Zustellgesetz einen Zustellbevollmächtigen für alle bei der FMA anhängigen oder anhängig zu machenden Verwaltungsstrafverfahren namhaft zu machen (ON 06).
- Mit Eingabe vom XXXX gab die ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH die Vollmacht für die bfP bekannt, beantragte Akteneinsicht sowie eine Fristerstreckung für die Einbringung der Rechtfertigung bis zum XXXX (ON 07).
- Mit Eingabe vom römisch 40 gab die ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH die Vollmacht für die bfP bekannt, beantragte Akteneinsicht sowie eine Fristerstreckung für die Einbringung der Rechtfertigung bis zum römisch 40 (ON 07).
- Die Frist für die Rechtfertigung wurde von der belBeh bis XXXX erstreckt.
- Die Frist für die Rechtfertigung wurde von der belBeh bis römisch 40 erstreckt.
- Mit Eingabe vom XXXX langte die Rechtfertigung der bfP ein (ON 10).
- Mit Eingabe vom römisch 40 langte die Rechtfertigung der bfP ein (ON 10).
- Am XXXX erfolgte ein Anruf der belBeh bei der Rechtsvertretung der bfP, um eine Beendigung des Verfahrens
§ 22Abs 2b FMABG anzubieten (ON 11). 11. Am römisch 40 erfolgte ein Anruf der bel
Beh bei der Rechtsvertretung der bfP, um eine Beendigung des Verfahrens
Paragraph 22, Absatz 2 b, FMABG anzubieten (ON 11).
- Ein weiteres Gespräch zwischen der bfP und der FMA fand am XXXX auf Ersuchen der bfP in Form eines Video-calls statt (ON 14)
- Ein weiteres Gespräch zwischen der bfP und der FMA fand am römisch 40 auf Ersuchen der bfP in Form eines Video-calls statt (ON 14)
- Ein weiteres Rechtsgespräch zwischen den Parteien fand am XXXX statt (ON 15).
- Ein weiteres Rechtsgespräch zwischen den Parteien fand am römisch 40 statt (ON 15).
- Am XXXX teilte die belBeh der bfP mit, dass die Frage der Handhabung der Veröffentlichung nicht Gegenstand der Verfahrensbeendigung
§ 22Abs 2b FMABG ist (ON 16).14. Am römisch 40 teilte die bel
Beh der bfP mit, dass die Frage der Handhabung der Veröffentlichung nicht Gegenstand der Verfahrensbeendigung
Paragraph 22, Absatz 2 b, FMABG ist (ON 16).
- Das gegenständliche Straferkenntnis (ON 18) datiert vom XXXX .
- Das gegenständliche Straferkenntnis (ON 18) datiert vom römisch 40 .
- Gegen dieses Straferkenntnis, der bfP zugestellt am XXXX , erhob die bfP am XXXX fristgerecht Beschwerde.
- Gegen dieses Straferkenntnis, der bfP zugestellt am römisch 40 , erhob die bfP am römisch 40 fristgerecht Beschwerde.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am selben Tag.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am selben Tag.
- Am 16.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die anwaltlich vertretene bfP und die belBeh gehört wurden. Das Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der bfP, XXXX , ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
- Am 16.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die anwaltlich vertretene bfP und die belBeh gehört wurden. Das Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der bfP, römisch 40 , ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei 1.1.
- Die XXXX ist eine Aktiengesellschaft nach XXXX Recht mit Sitz in der XXXX im XXXX (Registernummer XXXX ). Das Aktienkapital beträgt XXXX , für das XXXX Namenaktien zu je XXXX ausgegeben wurden.1.1.
- Die römisch 40 ist eine Aktiengesellschaft nach römisch 40 Recht mit Sitz in der römisch 40 im römisch 40 (Registernummer römisch 40 ). Das Aktienkapital beträgt römisch 40 , für das römisch 40 Namenaktien zu je römisch 40 ausgegeben wurden. 1.1.2 Die Struktur der Unternehmensgruppe stellt sich laut Prospekt (Beilage ./1 zu ON 18, S. 41) wie folgt dar: 1.1.3 Die bfP ist Emittentin und eine 100%ige Tochtergesellschaft der XXXX (Beilage ./1 zu ON 18, S. 41). Die Muttergesellschaft XXXX hat ihren Sitz an derselben Adresse wie die bfP in der XXXX im XXXX . Das Eigenkapital der bfP betrug zum Stichtag 31.12.2020 rund XXXX (Beilage ./12 der Beschwerde der bfP, Jahresbilanz). Bis zum Datum des Prospektes XXXX hat die bfP ca. XXXX an nachrangigem Kapital emittiert (Beilage ./1 zu ON 18, S. 27 und 28).1.1.3 Die bfP ist Emittentin und eine 100%ige Tochtergesellschaft der römisch 40 (Beilage ./1 zu ON 18, S. 41). Die Muttergesellschaft römisch 40 hat ihren Sitz an derselben Adresse wie die bfP in der römisch 40 im römisch 40 . Das Eigenkapital der bfP betrug zum Stichtag 31.12.2020 rund römisch 40 (Beilage ./12 der Beschwerde der bfP, Jahresbilanz). Bis zum Datum des Prospektes römisch 40 hat die bfP ca. römisch 40 an nachrangigem Kapital emittiert (Beilage ./1 zu ON 18, S. 27 und 28). 1.1.4 Einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der bfP ist XXXX (Beilage ./1 zu ON 18, S. 40 sowie ON 02). Haupteigentümer der Muttergesellschaft XXXX ist ebenfalls XXXX (Beilage ./1 zu ON 18, S. 14).1.1.4 Einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der bfP ist römisch 40 (Beilage ./1 zu ON 18, S. 40 sowie ON 02). Haupteigentümer der Muttergesellschaft römisch 40 ist ebenfalls römisch 40 (Beilage ./1 zu ON 18, S. 14). 1.
- Zur verfahrensgegenständlichen Anleihe 1.2.1 Beim verfahrensgegenständlichen XXXX (ISIN: XXXX ) handelt es sich um den XXXX ( XXXX oder auch XXXX ). Die bfP ist Emittentin dieses Wertpapiers. Der Wertpapierprospekt wurde am XXXX von der XXXX gebilligt und in XXXX Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich) notifiziert (Beilage ./1 zu ON 18). Eine Meldung zum Emissionskalender der OeKB wurde vorgenommen.1.2.1 Beim verfahrensgegenständlichen römisch 40 (ISIN: römisch 40 ) handelt es sich um den römisch 40 ( römisch 40 oder auch römisch 40 ). Die bfP ist Emittentin dieses Wertpapiers. Der Wertpapierprospekt wurde am römisch 40 von der römisch 40 gebilligt und in römisch 40 Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich) notifiziert (Beilage ./1 zu ON 18). Eine Meldung zum Emissionskalender der OeKB wurde vorgenommen. 1.2.2 Der XXXX wurde von XXXX bis XXXX öffentlich angeboten (Beilage ./1 zu ON 18, S. 2):1.2.2 Der römisch 40 wurde von römisch 40 bis römisch 40 öffentlich angeboten (Beilage ./1 zu ON 18, S. 2): Im zum XXXX veröffentlichten Kapitalmarktprospekt (Prospectus for the public offer of XXXX of XXXX (Beilage ./1 zu ON 18) werden folgende Zinszahlungszeiträume angegeben: XXXX bzw. XXXX (Beilage ./1 zu ON 18, S. 85 Pkt 5.3.).Im zum römisch 40 veröffentlichten Kapitalmarktprospekt (Prospectus for the public offer of römisch 40 of römisch 40 (Beilage ./1 zu ON 18) werden folgende Zinszahlungszeiträume angegeben: römisch 40 bzw. römisch 40 (Beilage ./1 zu ON 18, S. 85 Pkt 5.3.). Im Prospekt wird dazu angegeben: Als Fälligkeitstag („Maturity Date“) der Anleihe wird im Prospekt der XXXX angegeben (Beilage ./1 zu ON 18, Seite 84 Punkt 4.1.): Als Fälligkeitstag („Maturity Date“) der Anleihe wird im Prospekt der römisch 40 angegeben (Beilage ./1 zu ON 18, Seite 84 Punkt 4.1.): 1.2.3 Bei der Anleihe handelt es sich um eine qualifiziert nachranginge Anleihe. In den Terms and Conditions der Anleihe ist festgelegt, dass jegliche Bedienung aus der Anleihe (sowohl Zins- also auch Tilgungszahlungen) ausschließlich erfolgt, wenn dies nicht zu einer Überschuldung im Sinne des § 67 Abs 3 IO führt. Anleihegläubiger erhalten keine Ausschüttungen (und sind auch nicht berechtigt, Zahlungen zu fordern), solange diese Zahlungen das Eigenkapital der Emittentin übersteigen oder die Zahlung zu einem negativen Eigenkapital führen würde. 1.2.3 Bei der Anleihe handelt es sich um eine qualifiziert nachranginge Anleihe. In den Terms and Conditions der Anleihe ist festgelegt, dass jegliche Bedienung aus der Anleihe (sowohl Zins- also auch Tilgungszahlungen) ausschließlich erfolgt, wenn dies nicht zu einer Überschuldung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, IO führt. Anleihegläubiger erhalten keine Ausschüttungen (und sind auch nicht berechtigt, Zahlungen zu fordern), solange diese Zahlungen das Eigenkapital der Emittentin übersteigen oder die Zahlung zu einem negativen Eigenkapital führen würde. Im Prospekt wird dazu ausgeführt: (Beilage ./1 zu ON 18, S. 84, Pkt. 3.3 Terms and Conditions): Die nachrangige Stellung der Anleihegläubiger wird in der Zusammenfassung sowie den Risikofaktoren des Prospekts beschrieben (Beilage ./1 zu ON 18, S. 18f sowie S, 29f): Zur Anleihe werden nicht regelmäßig Zinsen ausgeschüttet, sondern werden diese jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen. Außerdem werden Zinseszinsen von den Zinsbeträgen berechnet und ebenfalls dem Nennbetrag zugeschlagen. Erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag XXXX ) ist die Nachrangklausel relevant (Beilage ./8, S. 3 zur Beschwerde der bfP; Stellungnahme der bfP vom XXXX , Beilage ./6 zu ON 18).Zur Anleihe werden nicht regelmäßig Zinsen ausgeschüttet, sondern werden diese jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen. Außerdem werden Zinseszinsen von den Zinsbeträgen berechnet und ebenfalls dem Nennbetrag zugeschlagen. Erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag römisch 40 ) ist die Nachrangklausel relevant (Beilage ./8, S. 3 zur Beschwerde der bfP; Stellungnahme der bfP vom römisch 40 , Beilage ./6 zu ON 18). 1.2.4 Das in Österreich platzierte Volumen der Anleihe beträgt zum Stichtag XXXX XXXX (Beilage ./6, S. 3, Stellungnahme der bfP vom XXXX ).1.2.4 Das in Österreich platzierte Volumen der Anleihe beträgt zum Stichtag römisch 40 römisch 40 (Beilage ./6, S. 3, Stellungnahme der bfP vom römisch 40 ). 1.
- Zur verfahrensgegenständlichen Webseite und zu den Werbefoldern 1.3.1 Zur Webseite Die bfP betreibt die Webseite XXXX , auf der im Tatzeitraum Informationen zum verfahrensgegenständlichen XXXX abrufbar waren (Beilage ./3 zu ON 18). Weiters gelangte man im Tatzeitraum auch direkt über die Adresse XXXX zu Informationen über den XXXX (Beilage ./2 zu ON 18).Die bfP betreibt die Webseite römisch 40 , auf der im Tatzeitraum Informationen zum verfahrensgegenständlichen römisch 40 abrufbar waren (Beilage ./3 zu ON 18). Weiters gelangte man im Tatzeitraum auch direkt über die Adresse römisch 40 zu Informationen über den römisch 40 (Beilage ./2 zu ON 18). 1.3.1.1 Zur Webseite XXXX 1.3.1.1 Zur Webseite römisch 40 Bei Aufruf der Webseite XXXX findet sich zentral mittig der Produktname XXXX und rechts davon ein grüner Kreis mit weißer Schrift und einem Pfeil mit dem Wortlaut „ONLINE ZEICHNUNG“. Unmittelbar darunter steht: „Nachhaltige Kapitalanlagen stehen bei XXXX hoch im Kurs. Mit dem XXXX bieten wir unsere unternehmenseigene Anleihe. Ein Produkt, das den Puls der Zeit trifft“ (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, oberes Bild).Bei Aufruf der Webseite römisch 40 findet sich zentral mittig der Produktname römisch 40 und rechts davon ein grüner Kreis mit weißer Schrift und einem Pfeil mit dem Wortlaut „ONLINE ZEICHNUNG“. Unmittelbar darunter steht: „Nachhaltige Kapitalanlagen stehen bei römisch 40 hoch im Kurs. Mit dem römisch 40 bieten wir unsere unternehmenseigene Anleihe. Ein Produkt, das den Puls der Zeit trifft“ (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, oberes Bild). Unmittelbar darunter findet sich ein Hinweis in weißer Schrift auf grünem Hintergrund und eine Grafik mit zwei grünen und drei schwarzen Kreisen mit Informationen zum XXXX (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, unteres Bild):Unmittelbar darunter findet sich ein Hinweis in weißer Schrift auf grünem Hintergrund und eine Grafik mit zwei grünen und drei schwarzen Kreisen mit Informationen zum römisch 40 (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, unteres Bild): Im Anschluss daran wird unter der schwarzen Überschrift „Facts“ ein großes grünes Kästchen abgebildet, in dem in weißer Schrift Informationen angezeigt wurden (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2, oberes Bild): Unmittelbar darunter findet sich nachstehendes „unverbindliches Rechenbeispiel“ (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2 unteres Bild): Der Hinweis, wie er beim „unverbindlichen Berechnungsbeispiel“ im Werbefolder (siehe dazu unten b.) angeführt ist, findet sich beim „unverbindlichen Rechenbeispiel“ auf der Webseite nicht. Darunter befinden sich neben dem Wortlaut „Broschüren zum Download“ zwei Links: Der erste Link führt auf den am XXXX gebilligten Prospekt (Beilage ./1 zu ON 18). Das zweite Dokument ist als „Werbemitteilung“ gekennzeichnet. Der Link „Werbemitteilung“ führt auf einen sechs-seitigen Werbefolder zum XXXX (Beilage ./4 zu ON 18; siehe dazu Pkt 1.3.2.)Der erste Link führt auf den am römisch 40 gebilligten Prospekt (Beilage ./1 zu ON 18). Das zweite Dokument ist als „Werbemitteilung“ gekennzeichnet. Der Link „Werbemitteilung“ führt auf einen sechs-seitigen Werbefolder zum römisch 40 (Beilage ./4 zu ON 18; siehe dazu Pkt 1.3.2.) 1.3.1.2 Zur Webseite XXXX 1.3.1.2 Zur Webseite römisch 40 Unter XXXX wird unter der Überschrift „Impressum“ als Inhaltsverantwortliche der Webseite die bfP mit dem „Verwaltungsrat XXXX “ angeführt (Beilage./2 zu ON 18, S. 7 und Beilage ./3 zu ON 18, S. 14).Unter römisch 40 wird unter der Überschrift „Impressum“ als Inhaltsverantwortliche der Webseite die bfP mit dem „Verwaltungsrat römisch 40 “ angeführt (Beilage./2 zu ON 18, S. 7 und Beilage ./3 zu ON 18, S. 14). 1.3.2 Zu den Werbefoldern Unter XXXX öffnet sich bei Anklicken des ersten Reiters „nachhaltige Kapitalanlagen“ ein Feld „qualifizierte Nachrangdarlehen“ und dann erscheint ein Bild mit einem Mann, der auf einem Stuhl sitzt und die Beine hochlegt (Beilage ./3 zu ON 18, S. 2 und 3). Daneben ist in weißer Schrift XXXX zu lesen und unterhalb ein grünes Feld mit dem Wortlaut „Mehr erfahren“. Bei Anklicken von „Mehr erfahren“ führt dies direkt auf den Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18).Unter römisch 40 öffnet sich bei Anklicken des ersten Reiters „nachhaltige Kapitalanlagen“ ein Feld „qualifizierte Nachrangdarlehen“ und dann erscheint ein Bild mit einem Mann, der auf einem Stuhl sitzt und die Beine hochlegt (Beilage ./3 zu ON 18, S. 2 und 3). Daneben ist in weißer Schrift römisch 40 zu lesen und unterhalb ein grünes Feld mit dem Wortlaut „Mehr erfahren“. Bei Anklicken von „Mehr erfahren“ führt dies direkt auf den Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18). Unter XXXX findet sich neben dem Wortlaut „Broschüren zum Download“ das Wort „Werbemittelung“, das bei Anklicken mit einem Link auf das PDF des sechs-seitigen Werbefolders weiterleitet (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2, unteres Bild). Der Folder selbst trägt den Titel „Werbung zum XXXX “ (Beilage ./4 zu ON 18, S. 1). Der von der Beschuldigten in der Stellungnahme vom XXXX (Beilage ./6 zu ON 18) erwähnte und übermittelte Werbefolder entspricht dem Werbefolder, der im Tatzeitraum auf der Webseite zum Download zur Verfügung stand (Beilage ./4 zu ON 18).Unter römisch 40 findet sich neben dem Wortlaut „Broschüren zum Download“ das Wort „Werbemittelung“, das bei Anklicken mit einem Link auf das PDF des sechs-seitigen Werbefolders weiterleitet (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2, unteres Bild). Der Folder selbst trägt den Titel „Werbung zum römisch 40 “ (Beilage ./4 zu ON 18, S. 1). Der von der Beschuldigten in der Stellungnahme vom römisch 40 (Beilage ./6 zu ON 18) erwähnte und übermittelte Werbefolder entspricht dem Werbefolder, der im Tatzeitraum auf der Webseite zum Download zur Verfügung stand (Beilage ./4 zu ON 18). Im Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18) werden ein „unverbindliches Berechnungsbeispiel“ (S. 3), „Facts“ (S. 4) und „Keyfacts“ (S. 5) abgebildet. 1.3.2.1 Unverbindliches Berechnungsbeispiel Im Werbefolder findet sich nachstehende Grafik (Beilage ./4 zu ON 18, S. 3): Die Emittentin geht beim „unverbindlichen Berechnungsbeispiel“ von einer „Einzahlung bei Zeichnungsdatum XXXX “ von €10.000,- aus und kommt entsprechend der grafisch angegebenen Vertragslaufzeiten und Zinsen von 3% p.a. sowie 8% p.a. in der grafischen Darstellung nach acht Jahren zu einem Betrag von € 16.055,74.Die Emittentin geht beim „unverbindlichen Berechnungsbeispiel“ von einer „Einzahlung bei Zeichnungsdatum römisch 40 “ von €10.000,- aus und kommt entsprechend der grafisch angegebenen Vertragslaufzeiten und Zinsen von 3% p.a. sowie 8% p.a. in der grafischen Darstellung nach acht Jahren zu einem Betrag von € 16.055,
- Das Berechnungsbeispiel enthält im Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18) folgenden einleitenden Hinweis: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Eine allfällige Steuer wird in der Beispielrechnung weder berücksichtigt noch abgezogen.“ Es wird bei dem unverbindlichen Berechnungsbeispiel im Werbefolder nicht erwähnt, dass - es sich um eine qualifiziert nachrangige Anleihe handelt, - keine fixe Verzinsung vorliegt und - es sich um eine endfällige Anleihe handelt, bei der sowohl Zins- als auch Tilgungszahlungen erst am Ende der Laufzeit vorgenommen werden. 1.3.2.2 Keyfacts Die gesamte Seite 5 des Werbefolder gestaltet sich wie folgt (Beilage ./4 zu ON 18, S. 5): Es werden die Keyfacts (Schlüsselinformationen) der Anleihe mit fünf unterschiedlich großen in grüner und schwarzer Farbe gehaltenen Kreisen dargestellt. Die Farbgebung und die Inhalte dazu entsprechen (mit der Ausnahme der Farbgebung betreffend den Kreis mit Verweis zum gebilligten Prospekt auf die Webseite) der Darstellung auf der Webseite XXXX (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, unteres Bild). Es werden folgende Eckpunkte beschrieben:Es werden die Keyfacts (Schlüsselinformationen) der Anleihe mit fünf unterschiedlich großen in grüner und schwarzer Farbe gehaltenen Kreisen dargestellt. Die Farbgebung und die Inhalte dazu entsprechen (mit der Ausnahme der Farbgebung betreffend den Kreis mit Verweis zum gebilligten Prospekt auf die Webseite) der Darstellung auf der Webseite römisch 40 (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, unteres Bild). Es werden folgende Eckpunkte beschrieben: - 8 Jahre Laufzeit - Ab EUR 500 Einmalzahlung - Kein Agio - Fixe Verzinsung: 3 % p.a. ab Zeichnung 8 % p.a. ab 01.Juli 2024 - Gebilligter Prospekt auf XXXX - Gebilligter Prospekt auf römisch 40 Am Ende der Seite 5 des Werbefolders wird folgender Text in weißer Schrift in einem Kästchen auf grünem Hintergrund abgedruckt „Hinweise: Das Investment ist nicht für jeden geeignet. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist unter anderem auch abhängig von der Bonität der Emittentin. Jedes Investment kann zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Bitte beachten Sie die Risikohinweise im Prospekt.“ 1.4 Weitere Emissionen der XXXX 1.4 Weitere Emissionen der römisch 40 1.4.1 Die bfP hat folgende drei weitere Instrumente in Form von Nachrangkapital emittiert und nennt diese im Prospekt (Beilage ./2 zu ON 18, S. 27 und 28): 1.4.2 Die bfP hat weiteres Nachrangkapital emittiert, konkret (i) den XXXX ; ein qualifiziert nachrangiges Darlehen (Veranlagung
KMG), von dem EUR XXXX platziert wurden, (ii) den XXXX ; eine nachrangige Anleihe, von der XXXX platziert wurden und (iii) den XXXX ; ein weitere qualifiziertes Nachrangdarlehen
KMG, von dem bis Ende Mai XXXX platziert wurden.1.4.2 Die bfP hat weiteres Nachrangkapital emittiert, konkret (i) den römisch 40 ; ein qualifiziert nachrangiges Darlehen (Veranlagung
KMG), von dem EUR römisch 40 platziert wurden, (ii) den römisch 40 ; eine nachrangige Anleihe, von der römisch 40 platziert wurden und (iii) den römisch 40 ; ein weitere qualifiziertes Nachrangdarlehen
KMG, von dem bis Ende Mai römisch 40 platziert wurden. Bei einem Eigenkapital von rund XXXX wurden von der bfP bis zum XXXX (Datum des Prospekts) ca. XXXX an nachrangigem Kapital emittiert. (Beilage ./1 zu ON 18, S. 27 und 28)Bei einem Eigenkapital von rund römisch 40 wurden von der bfP bis zum römisch 40 (Datum des Prospekts) ca. römisch 40 an nachrangigem Kapital emittiert. (Beilage ./1 zu ON 18, S. 27 und 28) Die bfP hat nicht nur den XXXX begeben und zu bedienen, sondern auch das bereits emittierte nachrangige Kapital. Die emittierten Summen übersteigen bei weitem das Eigenkapital der bfP.Die bfP hat nicht nur den römisch 40 begeben und zu bedienen, sondern auch das bereits emittierte nachrangige Kapital. Die emittierten Summen übersteigen bei weitem das Eigenkapital der bfP. 1.5 Zu den von der XXXX veränderten Werbeunterlagen1.5 Zu den von der römisch 40 veränderten Werbeunterlagen Mit Schreiben vom XXXX (Beilage ./9 zur Beschwerde der bfP) teilte die bfP der belBeh mit, sowohl den Werbefolder als auch die Webseitenveröffentlichungen (Unterseite „Investoren“ XXXX mit dem Pfad XXXX wie die nachstehenden Stellen des Werbefolders) wie folgt angepasst zu haben:Mit Schreiben vom römisch 40 (Beilage ./9 zur Beschwerde der bfP) teilte die bfP der belBeh mit, sowohl den Werbefolder als auch die Webseitenveröffentlichungen (Unterseite „Investoren“ römisch 40 mit dem Pfad römisch 40 wie die nachstehenden Stellen des Werbefolders) wie folgt angepasst zu haben: Seite 3 des Werbefolders: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Die Schuldverschreibungen sind endfällig, das heißt, dass sowohl das eingesetzte Kapital als auch die Zinsen, erst am Laufzeitende zur Zahlung fällig werden. Dadurch kann es zwar zu dem unten dargestellten Zinseszinseffekt kommen. Allerdings ist dadurch auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals, sowie der Zinsen und Zinseszinsen möglich. Durch die Endfälligkeit und die qualifizierte Nachrangigkeit der Forderungen des Investors (Kapital und Zinsen), hängt die Rückzahlung des Kapitals und die Auszahlung von Zinsen, unter anderem auch von der Bonität der Emittentin zum Fälligkeitsdatum ab. Eine allfällige Steuer wird in der Beispielrechnung weder berücksichtigt noch abgezogen.“. Seite 5 des Werbefolders: „Hinweise: „Fixe Verzinsung“ bedeutet nicht, dass die Zinsen garantiert sind, sondern, dass die Zinsen mittels fixer Zinssätze berechnet werden. Das Investment ist nicht für jeden geeignet. Die Schuldverschreibungen sind endfällig, das heißt, dass sowohl das eingesetzte Kapital als auch die Zinsen, erst am Laufzeitende zur Zahlung fällig werden. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und die Auszahlung von Zinsen ist unter anderem auch abhängig von der Bonität der Emittentin zum Fälligkeitsdatum (Endfälligkeit und qualifizierte Nachrangigkeit). Jedes Investment kann zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals und der Zinsen führen. Bitte beachten Sie die Risikohinweise im Prospekt.“
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur bfP, ihr vertretungsbefugtes Organ, zur Unternehmensorganisation, ihrer Kapitalisierung und zu den von der bfP, sowohl in Form von Werbefoldern, als auch auf Internetseiten veröffentlichten Werbemaßnahmen beruhen auf dem gesamten Verfahrensakt, dem XXXX Handelsregister (ON 02), auf dem Balance Sheet (Beilage ./12 der Beschwerde), auf dem Straferkenntnis der FMA (ON 18) und den Ausführungen in der Beschwerde der bfP vom XXXX , auf den Ergebnissen der von der belBeh am XXXX eingeleiteten Untersuchung und dem darauf aufbauenden Bericht zur Untersuchung auf Verletzung des KMG (ON 01), den dem Strafbescheid angefügten Beilagen ./1 bis ./6 und den mit Beschwerde vorgelegten Beilagen ./1 bis ./12) und auf allen weiteren Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.01.2025 (Verhandlungsschrift vom 16.01.2025, „VHS 16.01.2025“).Die Feststellungen zur bfP, ihr vertretungsbefugtes Organ, zur Unternehmensorganisation, ihrer Kapitalisierung und zu den von der bfP, sowohl in Form von Werbefoldern, als auch auf Internetseiten veröffentlichten Werbemaßnahmen beruhen auf dem gesamten Verfahrensakt, dem römisch 40 Handelsregister (ON 02), auf dem Balance Sheet (Beilage ./12 der Beschwerde), auf dem Straferkenntnis der FMA (ON 18) und den Ausführungen in der Beschwerde der bfP vom römisch 40 , auf den Ergebnissen der von der belBeh am römisch 40 eingeleiteten Untersuchung und dem darauf aufbauenden Bericht zur Untersuchung auf Verletzung des KMG (ON 01), den dem Strafbescheid angefügten Beilagen ./1 bis ./6 und den mit Beschwerde vorgelegten Beilagen ./1 bis ./12) und auf allen weiteren Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.01.2025 (Verhandlungsschrift vom 16.01.2025, „VHS 16.01.2025“). Die von der bfP vorgenommenen Änderungen im Werbeauftritt beruhen auf den Angaben im bekämpften Bescheid (ON 18, S. 17). Diese Verfahrensergebnisse wurden auf Sachverhaltsebene im Verfahren von keiner Seite bestritten. Der dieser Entscheidung beigeschlossene Auszug des XXXX Handelsregisters (ON 02) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses.Der dieser Entscheidung beigeschlossene Auszug des römisch 40 Handelsregisters (ON 02) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 22Abs.
2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) § 4 KMG (BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2022)Paragraph 4, KMG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,) §
- WerbungParagraph 4, Werbung
(1)Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Veranlagungen bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent oder der Anbieter der Prospektpflicht unterliegt.
(1)Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Veranlagungen bezieht, muss die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachten. Die Absatz 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent oder der Anbieter der Prospektpflicht unterliegt.
(2)In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3)Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls diese Angaben bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4)Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5)Besteht keine Prospektpflicht
diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt
§ 6Abs. 1 aufzunehmen.
(5)Besteht keine Prospektpflicht
diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt
Paragraph 6, Absatz eins, aufzunehmen.
(6)Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen
Abs. 1 bis 5 aus.
(6)Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot die Grundsätze der Absatz 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen
Absatz eins bis 5 aus. § 15 Abs 1 Z 7 KMG (BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2022)Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, KMG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,) Abs 1: Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,Absatz eins :, Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist, Z 7 entgegen Art. 22 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 wirbt,Ziffer 7, entgegen Artikel 22, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen. § 15 Abs 2 KMG (BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2022)Paragraph 15, Absatz 2, KMG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,) Abs 2: Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundAbsatz 2 :, Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristischen Person erhöht sich die von der FMA maximal zu verhängende Geldstrafe nach Abs. 1 auf 5 000 000 EUR oder auf 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristischen Person erhöht sich die von der FMA maximal zu verhängende Geldstrafe nach Absatz eins, auf 5 000 000 EUR oder auf 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. § 16 KMG (BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2022)Paragraph 16, KMG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,)
(1)Die FMA hat bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
- die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
- die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;
- das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
- frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern. Insolvenzordnung § 67 IO (RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021)Paragraph 67, IO (RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,) Überschuldung
(1)Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
(2)Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
(3)Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
(3)Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (Paragraph 225, Absatz eins, HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. VERORDNUNG (EU) 2017/1129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/ EG Art 22 WerbungArtikel 22, Werbung
(1)Jede Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 beachten. Die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts unterliegt.
(2)In jeder Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3)Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein und müssen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen, falls er bereits veröffentlicht ist, oder die in den Prospekt aufzunehmen sind, falls er erst noch veröffentlicht wird.
(4)Alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt müssen, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen.
(5)Falls wesentliche Informationen von einem Emittenten oder einem Anbieter offengelegt und mündlich oder schriftlich an einen oder mehrere ausgewählte Anleger gerichtet werden, müssen diese Informationen entweder allen anderen Anlegern, an die sich das Angebot richtet, mitgeteilt werden, falls keine Veröffentlichung eines Prospekt
Artikel 1
Absätze 4 und 5 erforderlich ist, oder in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt
Artikel 23Absatz 1 aufgenommen werden, falls die Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich ist.
(6)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, ist befugt, zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt Absätze 2 bis 4 beachtet werden. Falls erforderlich, unterstützt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, bei der Beurteilung der Frage, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt. Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 ist die Prüfung der Werbung durch eine zuständige Behörde keine Voraussetzung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat. Nutzt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zur Durchsetzung des vorliegenden Artikels eine der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse
Artikel 32, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten mitzuteilen.
(7)Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten dürfen Gebühren nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben
diesem Artikel erheben. Die Höhe der Gebühren ist auf den Websites der zuständigen Behörden anzugeben. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, angemessen und verhältnismäßig zu der Aufsichtsaufgabe sein. Von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten werden keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auferlegt, die über die für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben
diesem Artikel erforderlichen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren hinausgehen.
(8)Abweichend von Absatz 6 können zwei zuständige Behörden eine Vereinbarung schließen, wonach in grenzüberschreitenden Situationen für die Zwecke der Ausübung der Kontrolle darüber, ob die für die Werbung geltenden Grundsätze eingehalten werden, diese Kontrolle weiterhin der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats obliegt. Solche Vereinbarungen werden der ESMA mitgeteilt. Die ESMA veröffentlicht eine Liste solcher Vereinbarungen und aktualisiert diese regelmäßig.
(9)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 über die Werbung weiter präzisiert werden, auch zu dem Zweck, die Bestimmungen über die Verbreitung von Werbung festzulegen und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, aufzustellen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 21. Juli 2018. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zu erlassen.
(10)
Artikel 16der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 arbeitet die ESMA an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien und Empfehlungen in Bezug auf die
Absatz 6 ausgeübte Kontrolle aus. In diesen Leitlinien und Empfehlungen wird berücksichtigt, dass eine solche Kontrolle die Funktionsweise des Notifizierungsverfahrens
Artikel 25
nicht behindern darf, wobei zugleich der Verwaltungsaufwand für Emittenten, die grenzüberschreitende Angebote in der Union abgeben, so gering wie möglich zu halten ist.
(10)
Artikel 16der Verordnung (EU) Nr.
1095 aus 2010, arbeitet die ESMA an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien und Empfehlungen in Bezug auf die
Absatz 6 ausgeübte Kontrolle aus. In diesen Leitlinien und Empfehlungen wird berücksichtigt, dass eine solche Kontrolle die Funktionsweise des Notifizierungsverfahrens
Artikel 25
nicht behindern darf, wobei zugleich der Verwaltungsaufwand für Emittenten, die grenzüberschreitende Angebote in der Union abgeben, so gering wie möglich zu halten ist.
(11)Dieser Artikel gilt unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts. 30.6.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/51 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/979 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommissionzur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382 aus 2014, der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission Art. 16 Abs 1 lit c delegierte Verordnung 2019/979Artikel 16, Absatz eins, Litera c, delegierte Verordnung 2019/979 Informationen über Angebote von Wertpapieren
(1)In mündlicher oder schriftlicher Form zu Werbe- oder anderen Zwecken offengelegte Informationen über ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen
- a)den Informationen im Prospekt nicht widersprechen;
- b)nicht auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Informationen stehen;
- c)die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen, etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten dieser Informationen oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen;
- d)keine alternativen Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind im Prospekt enthalten.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Informationen im Prospekt entweder die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Informationen oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen. 3.2.2. Zur objektiven Tatseite 3.2.2.1 Zu den rechtlichen Vorgaben von Werbung iSd Art 22 Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) 3.2.2.1 Zu den rechtlichen Vorgaben von Werbung iSd Artikel 22, Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“)
Art 22
Abs 1 Prospekt-VO muss jede Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze der Art 22 Abs 2 bis 5 Prospekt-VO beachten.
Artikel 22
, Absatz eins, Prospekt-VO muss jede Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, die Grundsätze der Artikel 22, Absatz 2 bis 5 Prospekt-VO beachten. Demnach - ist in jeder Werbung darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können. - muss Werbung klar als solche erkennbar sein. - dürfen die darin enthaltenen Informationen nicht unrichtig oder irreführend sein und müssen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen, falls er bereits veröffentlicht ist, oder sind in den Prospekt aufzunehmen, falls er erst noch veröffentlicht wird - müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen.
Art. 16Abs 1 lit c delegierte Verordnung 2019/979 („del
VO 2019/979“) dürfen zudem die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise dargestellt werden, dies etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen.
Artikel 16, Absatz eins, Litera c, delegierte Verordnung 2019/979 („del
VO 2019/979“) dürfen zudem die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise dargestellt werden, dies etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen. 3.2.2.2 Die Judikatur hat diese Grundsätze, die im Wesentlichen mit jenen des § 4 KMG übereinstimmen, weiterentwickelt und konkretisiert. Insb in der Entscheidung des OGH zu 4 Ob 188/08 p hat das Höchstgericht zusammengefasst folgende grundlegende Wertungen getroffen:3.2.2.2 Die Judikatur hat diese Grundsätze, die im Wesentlichen mit jenen des Paragraph 4, KMG übereinstimmen, weiterentwickelt und konkretisiert. Insb in der Entscheidung des OGH zu 4 Ob 188/08 p hat das Höchstgericht zusammengefasst folgende grundlegende Wertungen getroffen: § 4 Abs 3 KMG verbietet zunächst „unrichtige" oder „irreführende" Werbung. Dieses Verbot ergibt sich jedoch schon aus dem allgemeinen Lauterkeitsrecht (Zib aaO § 4 Rz 12), sodass ein Rückgriff auf § 4 Abs 3 KMG nicht erforderlich ist. Daneben darf die Werbung nach § 4 Abs 3 KMG nicht „im Widerspruch" zu den Angaben im Prospekt stehen. Daraus folgt, dass eine Werbeanzeige auch dann irreführend sein kann, wenn kein (formaler) Widerspruch zu Angaben im Prospekt vorliegt. Das trifft etwa bei Verschweigen von Risikohinweisen zu, deren Kenntnis oder Unkenntnis für das Publikum bei realistischer Betrachtung von kaufentscheidender Bedeutung ist. Das Irreführungsverbot geht daher weiter als das Verbot des Widerspruchs zu den Prospektangaben.Paragraph 4, Absatz 3, KMG verbietet zunächst „unrichtige" oder „irreführende" Werbung. Dieses Verbot ergibt sich jedoch schon aus dem allgemeinen Lauterkeitsrecht (Zib aaO Paragraph 4, Rz 12), sodass ein Rückgriff auf Paragraph 4, Absatz 3, KMG nicht erforderlich ist. Daneben darf die Werbung nach Paragraph 4, Absatz 3, KMG nicht „im Widerspruch" zu den Angaben im Prospekt stehen. Daraus folgt, dass eine Werbeanzeige auch dann irreführend sein kann, wenn kein (formaler) Widerspruch zu Angaben im Prospekt vorliegt. Das trifft etwa bei Verschweigen von Risikohinweisen zu, deren Kenntnis oder Unkenntnis für das Publikum bei realistischer Betrachtung von kaufentscheidender Bedeutung ist. Das Irreführungsverbot geht daher weiter als das Verbot des Widerspruchs zu den Prospektangaben. (…) Nach § 4 Abs 3 KMG dürfen Angaben in Werbeanzeigen nicht „unrichtig oder irreführend" sein. Würde nun (…) jede Irreführungseignung schon durch den in § 4 Abs 2 KMG vorgesehenen Hinweis auf den Prospekt ausgeschlossen sein, hätte das Irreführungsverbot des § 4 Abs 3 KMG keine eigenständige Bedeutung mehr. Denn bei einem ohnehin zwingend vorzunehmenden Hinweis auf den Prospekt wäre eine Irreführung durch Werbeanzeigen schlechthin nicht mehr denkbar.(…) Nach Paragraph 4, Absatz 3, KMG dürfen Angaben in Werbeanzeigen nicht „unrichtig oder irreführend" sein. Würde nun (…) jede Irreführungseignung schon durch den in Paragraph 4, Absatz 2, KMG vorgesehenen Hinweis auf den Prospekt ausgeschlossen sein, hätte das Irreführungsverbot des Paragraph 4, Absatz 3, KMG keine eigenständige Bedeutung mehr. Denn bei einem ohnehin zwingend vorzunehmenden Hinweis auf den Prospekt wäre eine Irreführung durch Werbeanzeigen schlechthin nicht mehr denkbar. Damit kann ein bloßer Verweis auf den Prospekt die sonst vorhandene Irreführungseignung einer Werbung nicht beseitigen. Im vorliegenden Fall werden Ertrag und Sicherheit nicht nur blickfangartig herausgestellt, sondern durch weitere Ausführungen bestätigt. Damit müsste ein Risikohinweis ganz besonderes Gewicht haben, um das Entstehen eines irreführenden Gesamteindrucks zu verhindern. [Es finde sich zwar der Hinweis], dass die Investition „aufgrund der politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zusätzlichen Risiken" unterliege, „die nicht mit jenen Westeuropas vergleichbar sind und bis zum Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können". Dieser Hinweis ist aber zum einen auf das Länderrisiko beschränkt und erfasst daher nicht die anderen mit der Anlage verbundenen Gefahren. Zum anderen ist er zwar fett gedruckt; er findet sich jedoch versteckt unter der Seitenüberschrift (…). Damit ist nicht sichergestellt, dass ihn ein Kleinanleger überhaupt wahrnimmt. Noch schwerer wiegt indes, dass der Risikohinweis im diametralen Gegensatz zum sonstigen Inhalt der Werbung steht. Denn drohender „Totalverlust" ist mit „Ertrag und Sicherheit" schlechthin unvereinbar. Ein Kleinanleger wird daher annehmen, dass der Hinweis nur der (allenfalls rechtlich erforderlichen) Absicherung des Werbenden für ganz außergewöhnliche Fälle dient. Für den Regelfall wird er aber den übrigen Angaben im Werbefolder vertrauen, die nicht nur Schlagworte enthalten, sondern ausführlich und mit sachlichen Argumenten die positiven Seiten der Anlage in Papiere der Gesellschaft schildern. Dieser - irreführende - Eindruck wird daher durch den Disclaimer nicht beseitigt. Der Grund dafür liegt nicht, wie der Revisionsrekurs der Beklagten unterstellt, darin, dass in einer Werbebroschüre für Anlageprodukte von vornherein auf alle im Prospekt genannten Risiken hingewiesen werden müsste. Die Beklagten haben vielmehr einseitig die besonderen Chancen und die Sicherheit der Anlage in Papiere der Gesellschaft dargestellt, ohne mit ausreichender Deutlichkeit über die mit dieser Anlageform zwangsläufig verbundenen Risiken zu informieren. Die Irreführungseignung ergibt sich daher aus der konkreten Gestaltung der Werbung, nicht aus einer abstrakten Pflicht zum Hinweis auf alle nur denkbaren Risiken. Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen; ein typischer „Disclaimer", der vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher möglicherweise nicht wahr-, jedenfalls aber nicht ernstgenommen wird, reicht dafür nicht aus. (20.01.2009, 4 Ob 188/08
- p)3.2.2.3 Zur Werbung der beschwerdeführenden Partei 3.2.2.3.1 Bei der Anleihe handelt es sich um eine qualifiziert nachranginge Anleihe. Folgerichtig wurde im Prospekt unter dem Kapitel „Terms and Conditions“ festgelegt, dass jegliche Bedienung aus der Anleihe (also sowohl Zins- als auch Tilgungszahlungen) nur dann erfolgt, wenn dies nicht zu einer Überschuldung im Sinne des § 67 Abs 3 IO führt. Anleihegläubiger erhalten keine Ausschüttungen (und sind auch nicht berechtigt, Zahlungen zu fordern), solange diese Zahlungen das Eigenkapital der Emittentin übersteigen oder die Zahlung zu einem negativen Eigenkapital führen würde. Die Ausführungen im Prospekt lauten wie folgt (Beilage ./1 zu ON 18, S. 18 f, 29 f und S. 84, Punkt 3.3; vgl auch Strafbescheid S. 24):3.2.2.3.1 Bei der Anleihe handelt es sich um eine qualifiziert nachranginge Anleihe. Folgerichtig wurde im Prospekt unter dem Kapitel „Terms and Conditions“ festgelegt, dass jegliche Bedienung aus der Anleihe (also sowohl Zins- als auch Tilgungszahlungen) nur dann erfolgt, wenn dies nicht zu einer Überschuldung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, IO führt. Anleihegläubiger erhalten keine Ausschüttungen (und sind auch nicht berechtigt, Zahlungen zu fordern), solange diese Zahlungen das Eigenkapital der Emittentin übersteigen oder die Zahlung zu einem negativen Eigenkapital führen würde. Die Ausführungen im Prospekt lauten wie folgt (Beilage ./1 zu ON 18, S. 18 f, 29 f und S. 84, Punkt 3.3; vergleiche auch Strafbescheid S. 24): Die bfP weist im Prospekt daher zutreffend und sachlich korrekt darauf hin, dass - die Zinsen nicht regelmäßig ausgeschüttet werden, sondern jährlich berechnet und dem Nennbetrag der Anleihe zugeschlagen werden - und Zinseszinsen von den Zinsbeträgen berechnet und auch dem Nennbetrag zugeschlagen werden - erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag XXXX ), die Nachrangklausel relevant ist (vgl zu alldem die Stellungnahme der bfP vom XXXX , Beilage ./6 zu ON 18)- erst im Zeitpunkt der Fälligkeit (also spätestens am Stichtag römisch 40 ), die Nachrangklausel relevant ist vergleiche zu alldem die Stellungnahme der bfP vom römisch 40 , Beilage ./6 zu ON 18) Für die Anleihegläubiger bedeutet dies, dass sich das gesamte Risiko der Bedienung der Anleihe auf den Tag der Fälligkeit konzentriert. Übersteigt an diesem Tag die Bedienung der Anleihe das Eigenkapital der Emittentin, wären Anleihegläubiger nicht berechtigt, von der Emittentin Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Anleihe zu verlangen, weil sämtliche Zahlungen (Zinsen und Kapital) allein von der Bonität der Emittentin an einem Stichtag abhängen. 3.2.2.3.2 Um nun den oa Vorgaben der Prospekt-VO sowie der delVO 2019/979 gerecht zu werden, haben auch die Angaben in den hier zu prüfenden Werbefoldern und Webseiten der bfP diesen Anforderungen zu entsprechen und diese Informationen in einer für den Anleger verständlichen Weise zu enthalten. Auf der Website XXXX und im Werbefolder, S. 3 (vgl dazu oben Pkt II.1.3) wirbt die bfP mit einem „unverbindlichen Rechenbeispiel“ bzw „Berechnungsbeispiel“. In diesem Beispiel wird ein beispielhaft investierter Betrag von EUR 10.000 angenommen, der in den ersten drei Jahren mit 3 % und in den darauf folgenden fünf Jahren mit 8 % verzinst wird (was am Ende des dritten Jahres einen Betrag von EUR 10.927,27 und am Ende des achten Jahres einen Betrag von EUR 16.055,74 ergibt). Oberhalb der Darstellung des Zinsgewinnes wird auf eine Verzinsung von „3 % p.a.“ in den ersten drei Jahren und von „8 % p.a.“ in den folgenden fünf Jahren aufmerksam gemacht.Auf der Website römisch 40 und im Werbefolder, S. 3 vergleiche dazu oben Pkt römisch zwei.1.3) wirbt die bfP mit einem „unverbindlichen Rechenbeispiel“ bzw „Berechnungsbeispiel“. In diesem Beispiel wird ein beispielhaft investierter Betrag von EUR 10.000 angenommen, der in den ersten drei Jahren mit 3 % und in den darauf folgenden fünf Jahren mit 8 % verzinst wird (was am Ende des dritten Jahres einen Betrag von EUR 10.927,27 und am Ende des achten Jahres einen Betrag von EUR 16.055,74 ergibt). Oberhalb der Darstellung des Zinsgewinnes wird auf eine Verzinsung von „3 % p.a.“ in den ersten drei Jahren und von „8 % p.a.“ in den folgenden fünf Jahren aufmerksam gemacht. Das Berechnungsbeispiel im Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18) enthält einen einleitenden Hinweis, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleistet ist und auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Hingegen ist dieser Hinweis beim unverbindlichen Rechenbeispiel auf der Website XXXX (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2, unteres Bild) nicht vorhanden.Das Berechnungsbeispiel im Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18) enthält einen einleitenden Hinweis, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleistet ist und auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Hingegen ist dieser Hinweis beim unverbindlichen Rechenbeispiel auf der Website römisch 40 (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2, unteres Bild) nicht vorhanden. Mit dieser Art der Darstellung wird dem Anleger, nach Auffassung des erkennenden Senates, keine umfassende Aufklärung über die mit der Veranlagung verbundenen Risiken bei einem Investment in die hier gegenständliche Veranlagung vermittelt. Denn bei einem durchschnittlichen Anleger, mag diesem auch im Moment der Veranlagungsentscheidung eine erhöhte, situationsabhängige Aufmerksamkeit abverlangt werden, entsteht bei dieser Art der Beschreibung der Eindruck, es handle sich beim XXXX um eine fixverzinste Anleihe, bei der bei einem bestimmten veranlagten Betrag von Beginn an ziffernmäßig feststeht, wie hoch der Ertrag am Ende der Laufzeit sein wird. Es wird nicht erwähnt, dass es sich bei einem Investment in einen XXXX um eine qualifiziert nachrangige Anleihe handelt, bei der keine fixe Verzinsung vorliegt, die zudem endfällig ausgestaltet ist und bei der eine Auszahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin abhängt. Der Anleger wird sohin nicht darauf hingewiesen, dass am Endfälligkeitstag auch gar keine Auszahlung erfolgen kann.Mit dieser Art der Darstellung wird dem Anleger, nach Auffassung des erkennenden Senates, keine umfassende Aufklärung über die mit der Veranlagung verbundenen Risiken bei einem Investment in die hier gegenständliche Veranlagung vermittelt. Denn bei einem durchschnittlichen Anleger, mag diesem auch im Moment der Veranlagungsentscheidung eine erhöhte, situationsabhängige Aufmerksamkeit abverlangt werden, entsteht bei dieser Art der Beschreibung der Eindruck, es handle sich beim römisch 40 um eine fixverzinste Anleihe, bei der bei einem bestimmten veranlagten Betrag von Beginn an ziffernmäßig feststeht, wie hoch der Ertrag am Ende der Laufzeit sein wird. Es wird nicht erwähnt, dass es sich bei einem Investment in einen römisch 40 um eine qualifiziert nachrangige Anleihe handelt, bei der keine fixe Verzinsung vorliegt, die zudem endfällig ausgestaltet ist und bei der eine Auszahlung am Ende der Laufzeit von der Bonität der Emittentin abhängt. Der Anleger wird sohin nicht darauf hingewiesen, dass am Endfälligkeitstag auch gar keine Auszahlung erfolgen kann. Beim Anleger entsteht durch die hier beschriebene Darstellung der Eindruck, dass die Zinsen jährlich ausbezahlt werden, nicht aber, was eigentlich der Fall ist, dass diese einbehalten und lediglich weiterveranlagt werden. Es wird zudem nicht erwähnt, dass es sich um eine endfällige Anleihe handelt und sowohl Zins- als auch Tilgungszahlungen erst am Ende der Laufzeit vorgenommen werden. Die bfP hat es in der Werbung sowohl auf der Webseite als auch im Werbefolder unterlassen, auf die Bedeutung des gegenständlich für den Anleger wesentlichen Risikos der qualifizierten Nachrangigkeit hinzuweisen. Der belBeh ist zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass die Kenntnis der Risiken, die im Zusammenhang mit der qualifizierten Nachrangigkeit und der Endfälligkeit der Anleihe stehen, von entscheidender Bedeutung für die Kaufentscheidung eines potenziellen Anlegers ist. Insbesondere entsprechen die hier zitierten Angaben im Werbefolder bzw auf der Website der bfP nicht den Angaben im Prospekt, was der Vorgabe des Art 22 Abs 3 Prospekt-VO widerspricht.Insbesondere entsprechen die hier zitierten Angaben im Werbefolder bzw auf der Website der bfP nicht den Angaben im Prospekt, was der Vorgabe des Artikel 22, Absatz 3, Prospekt-VO widerspricht. Die bfP hält dem entgegen, dass bei den hier gegenständlichen Werbemitteilungen (vgl Pkt II.1.3) optisch weder ein Blickfangcharakter bei dem zitierten Berechnungsbeispiel vorläge noch dieses gesondert herausgestellt worden sei (vgl ON 10, Punkt 2.9. S. 9). Dem Berechnungsbeispiel im Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18) ist zwar, wie bereits ausgeführt, der Hinweis: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Eine allfällige Steuer wird in der Beispielrechnung weder berücksichtigt noch abgezogen.“ vorangestellt, dies ist aber, ausgehend von der eingangs zitierten Judikatur des OGH, nicht ausreichend, um eine Irreführungseignung des hier zu beurteilenden Werbemaßnahmen hintanzuhalten.Die bfP hält dem entgegen, dass bei den hier gegenständlichen Werbemitteilungen vergleiche Pkt römisch zwei.1.3) optisch weder ein Blickfangcharakter bei dem zitierten Berechnungsbeispiel vorläge noch dieses gesondert herausgestellt worden sei vergleiche ON 10, Punkt 2.9. S. 9). Dem Berechnungsbeispiel im Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18) ist zwar, wie bereits ausgeführt, der Hinweis: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Eine allfällige Steuer wird in der Beispielrechnung weder berücksichtigt noch abgezogen.“ vorangestellt, dies ist aber, ausgehend von der eingangs zitierten Judikatur des OGH, nicht ausreichend, um eine Irreführungseignung des hier zu beurteilenden Werbemaßnahmen hintanzuhalten. Denn dieser Hinweis steht in krassem Gegensatz zum oa Berechnungsbeispiel, das eine sichere Verzinsung zu versprechen scheint und damit eben eine Veranlagung verspricht, bei der der Ertrag feststeht und von keinen weiteren (Risiko-) Faktoren abhängt. Ein Anleger ist aufgrund der hier gewählten Darstellung versucht anzunehmen, „dass der Hinweis nur der (allenfalls rechtlich erforderlichen) Absicherung des Werbenden für ganz außergewöhnliche Fälle dient. Für den Regelfall wird er aber den übrigen Angaben im Werbefolder vertrauen, die nicht nur Schlagworte enthalten, sondern ausführlich und mit sachlichen Argumenten die positiven Seiten der Anlage in Papiere der Gesellschaft schildern. Dieser - irreführende - Eindruck wird daher durch den Disclaimer nicht beseitigt.“ (vgl OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08 p). Ein Anleger ist aufgrund der hier gewählten Darstellung versucht anzunehmen, „dass der Hinweis nur der (allenfalls rechtlich erforderlichen) Absicherung des Werbenden für ganz außergewöhnliche Fälle dient. Für den Regelfall wird er aber den übrigen Angaben im Werbefolder vertrauen, die nicht nur Schlagworte enthalten, sondern ausführlich und mit sachlichen Argumenten die positiven Seiten der Anlage in Papiere der Gesellschaft schildern. Dieser - irreführende - Eindruck wird daher durch den Disclaimer nicht beseitigt.“ vergleiche OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08 p). Auch der Hinweis der bfP, dass dieses Berechnungsbeispiel als „unverbindlich“ bezeichnet wird, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern. Denn kein Anleger wird diese Angaben als kaufentscheidend heranziehen, wenn er der Auffassung ist, dass die hier gegenständlichen Angaben nur frei gewählte, unverbindliche Beispiele sind, die mit der Sicherheit der gewählten Veranlagung nichts zu tun haben. Im Gegenteil wird ein verständiger Anleger dieses Berechnungsbeispiel zur Grundlage seiner Veranlagungsentscheidung machen, weil er eben darauf vertraut, dass ihm eine „fixe Verzinsung“ zugesichert wird und er sich bereits vorab ausrechnen kann, welcher Ertrag ihm am Ende der Laufzeit zukommen wird. Gerade dies ist aber, wie bereits ausgeführt, aufgrund der qualifizierten Nachrangigkeit der Veranlagung nicht zwingend der Fall. 3.2.2.3.3 Die gleichen Überlegungen sind betreffend die „Keyfacts (Beilage ./4 zu ON 18, S. 5) anzustellen. Denn wie unter Pkt II.1.3 festgestellt, werden die „Keyfacts“ der Anleihe mit fünf unterschiedlich großen in grüner und schwarzer Farbe gehaltenen Kreisen dargestellt, wobei die Farbgebung und die Inhalte dazu im Wesentlichen der Darstellung auf der Webseite XXXX (Beilage ./2 zu ON 18, S.1, unteres Bild) entsprechen.Denn wie unter Pkt römisch zwei.1.3 festgestellt, werden die „Keyfacts“ der Anleihe mit fünf unterschiedlich großen in grüner und schwarzer Farbe gehaltenen Kreisen dargestellt, wobei die Farbgebung und die Inhalte dazu im Wesentlichen der Darstellung auf der Webseite römisch 40 (Beilage ./2 zu ON 18, S.1, unteres Bild) entsprechen. Als Eckpunkte werden dabei blickfangartig (
- i)8 Jahre Laufzeit, (
- ii)ab EUR 500 Einmalzahlung, (iii) Kein Agio und (
- iv)Fixe Verzinsung: 3 % p.a. ab Zeichnung 8 % p.a. ab 01.Juli 2024 und (
- v)Gebilligter Prospekt auf XXXX herausgestrichen.Als Eckpunkte werden dabei blickfangartig (
- i)8 Jahre Laufzeit, (
- ii)ab EUR 500 Einmalzahlung, (iii) Kein Agio und (
- iv)Fixe Verzinsung: 3 % p.a. ab Zeichnung 8 % p.a. ab 01.Juli 2024 und (
- v)Gebilligter Prospekt auf römisch 40 herausgestrichen. Damit werden dem Anleger aber vor allem die positiven Seiten der Veranlagung präsentiert, ein ebenfalls in graphischer und farblicher Weise gleichwertiger Hinweis auf die Endfälligkeit bzw die qualifizierte Nachrangigkeit der Veranlagung fehlt jedoch, was den Vorgaben des Art 22 Abs 2 bis 5 Prospekt-VO aber auch Art. 16 Abs 1 lit c delVO 2019/979 widerspricht. Denn bei der von der bfP gewählten Art der Darstellung wird eben gerade nicht sichergestellt, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise dargestellt werden, dies etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen.Damit werden dem Anleger aber vor allem die positiven Seiten der Veranlagung präsentiert, ein ebenfalls in graphischer und farblicher Weise gleichwertiger Hinweis auf die Endfälligkeit bzw die qualifizierte Nachrangigkeit der Veranlagung fehlt jedoch, was den Vorgaben des Artikel 22, Absatz 2 bis 5 Prospekt-VO aber auch Artikel 16, Absatz eins, Litera c, delVO 2019/979 widerspricht. Denn bei der von der bfP gewählten Art der Darstellung wird eben gerade nicht sichergestellt, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise dargestellt werden, dies etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen. Beim Anleger entsteht durch den fehlenden Hinweis auf die qualifizierte Nachrangigkeit der Veranlagung, durch einen Hinweis, was dies für den Anleger bedeutet und durch den fehlenden Hinweis auf die Endfälligkeit der Veranlagung ein falscher Eindruck, der dazu führen kann, dass ein Anleger die hier gegenständliche Veranlagung wählt, in der Annahme, eine fix verzinste Veranlagung zu erwerben, ohne sich der Risiken bewusst zu sein, die mit einer qualifiziert nachrangigen Veranlagung verbunden sind. Seite 5 des Werbefolders enthält am Ende zwar den Hinweis, dass das Investment nicht für jeden geeignet sei, die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals unter anderem auch abhängig von der Bonität der Emittentin sei und jedes Investment zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Auch auf die Risikohinweise im Prospekt wird an dieser Stelle verwiesen. Zu diesem Hinweis gilt das oben Gesagte und ist zudem auf die Ausführungen des OGH zu verweisen, wonach ein solcher Hinweis ohne weitergehende Erläuterungen für den Anleger abstrakt und wenig verständlich bleiben, zumal die blickfangartig dargestellten Vorteile der Veranlagung dazu in krassem Widerspruch stehen (20.01.2009, 4 Ob 188/08 p). Im Ergebnis ist daher, nach Auffassung des erkennenden Senates, der objektive Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt und es liegt ein Verstoß gegen Art 22 Abs 3 Prospekt-VO iVm Art. 16 Abs 1 lit c delVO 2019/979 vor.Im Ergebnis ist daher, nach Auffassung des erkennenden Senates, der objektive Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt und es liegt ein Verstoß gegen Artikel 22, Absatz 3, Prospekt-VO in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, delVO 2019/979 vor. 3.2.2.4 Zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen 3.2.2.4.1 Öffentliches Angebot eines Wertpapiers Bei der hier gegenständlichen Anleihe XXXX , die von der bfP in den unter Pkt 1.3 dieses Erkenntnissen festgestellten Webseiten bzw Werbefoldern beworben wurde, handelt es sich um ein Wertpapier iSd Prospektrechts, für das von der bfP ein Prospekt bei der XXXX als zuständige Billigungsbehörde eingereicht und ein Antrag auf Notifikation in Österreich gestellt wurde. Es erfolgte auch eine Meldung zum Emissionskalender der OeKB. Ein öffentliches Angebot der Anleihe war in Österreich zulässig und sie wurde im Tatzeitraum auch in Österreich öffentlich angeboten.Bei der hier gegenständlichen Anleihe römisch 40 , die von der bfP in den unter Pkt 1.3 dieses Erkenntnissen festgestellten Webseiten bzw Werbefoldern beworben wurde, handelt es sich um ein Wertpapier iSd Prospektrechts, für das von der bfP ein Prospekt bei der römisch 40 als zuständige Billigungsbehörde eingereicht und ein Antrag auf Notifikation in Österreich gestellt wurde. Es erfolgte auch eine Meldung zum Emissionskalender der OeKB. Ein öffentliches Angebot der Anleihe war in Österreich zulässig und sie wurde im Tatzeitraum auch in Österreich öffentlich angeboten. 3.2.2.4.2 Vorliegen von Werbung
Artikel 2lit.
k Prospekt-VO ist Werbung eine Mitteilung, die (
- i)sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht und (
- ii)darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren gezielt zu fördern.
Artikel 2
Litera k, Prospekt-VO ist Werbung eine Mitteilung, die (
- i)sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht und (
- ii)darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren gezielt zu fördern. Auf der Website XXXX wird der XXXX beworben. Es besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass sowohl die graphische Gestaltung auf der Webseite und im Werbefolder als auch schlagwortartige Formulierungen darauf abzielen, den Verkauf der Anleihen zu fördern (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1 und 2 sowie Beilage ./4 zu ON 18). Auch die Möglichkeit der Online-Zeichnung wurde auf der Webseite vorgesehen und zielt klar darauf ab, Käufer der Anleihe zu gewinnen.Auf der Website römisch 40 wird der römisch 40 beworben. Es besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass sowohl die graphische Gestaltung auf der Webseite und im Werbefolder als auch schlagwortartige Formulierungen darauf abzielen, den Verkauf der Anleihen zu fördern (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1 und 2 sowie Beilage ./4 zu ON 18). Auch die Möglichkeit der Online-Zeichnung wurde auf der Webseite vorgesehen und zielt klar darauf ab, Käufer der Anleihe zu gewinnen. Auch bei den hier gegenständlichen Werbefoldern der bfP besteht kein Zweifel an der Werbeabsicht der bfP: Der Link auf das PDF ist unter „Broschüren zum Download“ als „Werbemitteilung“ (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2) gekennzeichnet und der Folder selbst trägt den Titel XXXX (Beilage ./4 zu ON 18, S. 1). Zudem übermittelte die bfP in der Stellungnahme vom XXXX auf die Frage nach Werbung zum XXXX selbst den gegenständlichen Werbefolder (Beilage ./6 zu ON 18 und darin die Beilage ./1). Auch bei den hier gegenständlichen Werbefoldern der bfP besteht kein Zweifel an der Werbeabsicht der bfP: Der Link auf das PDF ist unter „Broschüren zum Download“ als „Werbemitteilung“ (Beilage ./2 zu ON 18, S. 2) gekennzeichnet und der Folder selbst trägt den Titel römisch 40 (Beilage ./4 zu ON 18, S. 1). Zudem übermittelte die bfP in der Stellungnahme vom römisch 40 auf die Frage nach Werbung zum römisch 40 selbst den gegenständlichen Werbefolder (Beilage ./6 zu ON 18 und darin die Beilage ./1). Sowohl die Informationen auf der Website XXXX als auch der Werbefolder zum XXXX stellen Werbung iSd Prospekt-VO dar.Sowohl die Informationen auf der Website römisch 40 als auch der Werbefolder zum römisch 40 stellen Werbung iSd Prospekt-VO dar. 3.2.2.4.3 Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Anwendungsbereich Die Werbebestimmungen der Prospekt-VO beziehen sich auf ein aktuelles oder bevorstehendes öffentliches Angebot. Dies trifft auf die gegenständliche Anleihe zu, zumal diese von XXXX bis XXXX durch die Werbeunterlagen auf der Webseite sowie den Werbefolder (im Zeitraum vom XXXX bis XXXX , in dem dieser online abrufbar war (Screenshots Beilage ./2, Beilage ./4, Beilage ./7, und Beilage ./8, jeweils zu ON 18) öffentlich angeboten wurde (Beilage ./1 zu ON 18, S. 2).Die Werbebestimmungen der Prospekt-VO beziehen sich auf ein aktuelles oder bevorstehendes öffentliches Angebot. Dies trifft auf die gegenständliche Anleihe zu, zumal diese von römisch 40 bis römisch 40 durch die Werbeunterlagen auf der Webseite sowie den Werbefolder (im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , in dem dieser online abrufbar war (Screenshots Beilage ./2, Beilage ./4, Beilage ./7, und Beilage ./8, jeweils zu ON 18) öffentlich angeboten wurde (Beilage ./1 zu ON 18, S. 2). Die Werbeeinschaltung auf der Webseite und somit auch der Link, der zum Werbefolder führt, sind im Bereich der Webseite einsehbar, der speziell für den österreichischen Markt freigeschalten ist, was dadurch zu erkennen ist, dass bei der Länderauswahl im äußersten rechten Bereich der Register zu Beginn der Seite „Österreich“ ausgewählt wurde (Beilage ./2 zu ON 18, S. 1, unteres Bild). Die Werbung ist daher aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei an das österreichische Anlegerpublikum gerichtet. Der persönliche Anwendungsbereich der Werbevorschriften erstreckt sich
Art. 22Abs. 1 Prospekt-VO auf Emittenten, Anbieter und Zulassungsantragsteller, worunter zweifellos auch die bf
P fällt, zumal diese die Emittentin ist, die öffentlich den XXXX auf Ihrer Webseite (siehe Impressum) sowie mittels Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18, Nennung auf der letzten Seite) angeboten hat. Der persönliche Anwendungsbereich der Werbevorschriften erstreckt sich
Artikel 22, Absatz eins, Prospekt-VO auf Emittenten, Anbieter und Zulassungsantragsteller, worunter zweifellos auch die bf
P fällt, zumal diese die Emittentin ist, die öffentlich den römisch 40 auf Ihrer Webseite (siehe Impressum) sowie mittels Werbefolder (Beilage ./4 zu ON 18, Nennung auf der letzten Seite) angeboten hat. 3.2.2.5 Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die beschwerdeführende Partei Mit Schreiben vom XXXX (Beilage ./9 zur Beschwerde der bfP) teilte die bfP der belBeh mit, sowohl den Werbefolder als auch die Webseitenveröffentlichungen (Unterseite „Investoren“ XXXX mit dem Pfad XXXX wie die nachstehenden Stellen des Werbefolders) angepasst zu haben.Mit Schreiben vom römisch 40 (Beilage ./9 zur Beschwerde der bfP) teilte die bfP der belBeh mit, sowohl den Werbefolder als auch die Webseitenveröffentlichungen (Unterseite „Investoren“ römisch 40 mit dem Pfad römisch 40 wie die nachstehenden Stellen des Werbefolders) angepasst zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen unter Pkt II.1.5 verwiesen.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen unter Pkt römisch zwei.1.5 verwiesen. 3.2.3. Zur subjektiven Tatseite 3.2.3.1 Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht (vgl VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, und dann folgend 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, sowie 13.12.2019, Ro 2019/02/0011) entschieden, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person [...] liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten „Verpflichtungen verstoßen“ (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25). Für eine Bestrafung der juristischen Person ist entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG); dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet wird (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).3.2.3.1 Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht vergleiche VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, und dann folgend 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, sowie 13.12.2019, Ro 2019/02/0011) entschieden, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person [...] liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten „Verpflichtungen verstoßen“ (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25). Für eine Bestrafung der juristischen Person ist entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (Paragraph 44 a, VStG); dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet wird (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33). Richtet sich ein Vorwurf gegen die juristische Person, so ist – wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person, hier der bfP, von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person – darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten und sind dieser die Beschuldigtenrechte einzuräumen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023). Dies bedeutet, dass eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden soll, im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person Partei im Sinne des § 32 VStG ist und ihr damit alle aus dieser Parteistellung erfließenden prozessualen Rechte zukommen (VwGH 08.09.2022, Ro 2022/02/0017). Dies muss – nicht zuletzt zur Wahrung der Rechte der juristischen Person – auch gelten, obwohl die Zurechnungsperson wie vorliegend keine Beschwerde erhoben hat.Richtet sich ein Vorwurf gegen die juristische Person, so ist – wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person, hier der bfP, von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person – darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten und sind dieser die Beschuldigtenrechte einzuräumen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023). Dies bedeutet, dass eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden soll, im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person Partei im Sinne des Paragraph 32, VStG ist und ihr damit alle aus dieser Parteistellung erfließenden prozessualen Rechte zukommen (VwGH 08.09.2022, Ro 2022/02/0017). Dies muss – nicht zuletzt zur Wahrung der Rechte der juristischen Person – auch gelten, obwohl die Zurechnungsperson wie vorliegend keine Beschwerde erhoben hat. Vorliegend wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung der juristischen Person und der Zurechnungsperson nachweislich an den Sitz der bfP zugestellt. Die belBeh hat den geschäftsführenden Verwaltungsrat der bfP als gleichzeitig einzige zur Vertretung nach außen berufene Führungsperson der bfP unter Gewährung aller Beschuldigtenrechte dem Verfahren beigezogen und schließlich zugerechnet. Auch das Straferkenntnis, das an die Rechtsvertretung der bfP erging, wurde ihm nachweislich zugestellt. Eine eigene Beschwerde hat die Zurechnungsperson nicht erhoben, sie war dennoch Partei mit allen Beschuldigtenrechten im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die oben dargelegten Rechte wurden folglich gewahrt. Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit
§ 15Abs 2 KMG 2019 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson (Vw
GH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 29). Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als vertretungsbefugtes Organ ex lege umfassend strafrechtlich verantwortlich – vorliegend war die Zurechnungsperson das einzige derartige Organ in der bfP im Tatzeitraum (§ 9 Abs 1 VStG). Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit
Paragraph 15, Absatz 2, KMG 2019 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 29). Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als vertretungsbefugtes Organ ex lege umfassend strafrechtlich verantwortlich – vorliegend war die Zurechnungsperson das einzige derartige Organ in der bfP im Tatzeitraum (Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Pflichtverletzung durch Führungspersonen genügt jedoch nicht, um der juristischen Person eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des § 5 Abs 1 VStG müssen die Führungspersonen der juristischen Person diese Verwaltungsübertretungen zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt
§ 5Abs 1 VSt
G auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs 1a VStG, der mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung wie vorliegend mit einer Geldstrafe von über 50.000 EUR bedroht ist. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Pflichtverletzung durch Führungspersonen genügt jedoch nicht, um der juristischen Person eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG müssen die Führungspersonen der juristischen Person diese Verwaltungsübertretungen zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung wie vorliegend mit einer Geldstrafe von über 50.000 EUR bedroht ist. Schuldelemente beim Fahrlässigkeitsdelikt sind die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 6 Rz 90). Schuldelemente beim Fahrlässigkeitsdelikt sind die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 6, Rz 90). Delikte nach § 15 Abs 1 Z 7 KMG 2019 iVm Art 22 Abs 3 Prospekt-VO sind Delikte mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen (vgl Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Zurechnungsperson nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt gewesen wäre, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Auch wurden an sie nicht derart hohe Anforderungen gestellt, dass das Recht ihre Verfehlungen nicht mehr vorwirft (vgl Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 6 Rz 101). Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war der Zurechnungsperson somit zumutbar.Delikte nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, KMG 2019 in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 3, Prospekt-VO sind Delikte mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen vergleiche Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Zurechnungsperson nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt gewesen wäre, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Auch wurden an sie nicht derart hohe Anforderungen gestellt, dass das Recht ihre Verfehlungen nicht mehr vorwirft vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 6, Rz 101). Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war der Zurechnungsperson somit zumutbar. Wie beim Vorsatzdelikt entfällt auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die Schuld, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterliegt. Auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums beruft sich die bfP, wenn sie vorbringt, dass die hier gegenständlichen Werbemaßnahmen (vgl Pkt II.1.3) keine irreführende Werbung gewesen sei und auch niemand zu Schaden gekommen sei. Wie beim Vorsatzdelikt entfällt auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die Schuld, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterliegt. Auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums beruft sich die bfP, wenn sie vorbringt, dass die hier gegenständlichen Werbemaßnahmen vergleiche Pkt römisch zwei.1.3) keine irreführende Werbung gewesen sei und auch niemand zu Schaden gekommen sei. Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist (VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203) und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Dabei vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende höchstgerichtliche Judikatur bzw eine komplizierte Rechtslage berufen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mwN). Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist (VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203) und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Dabei vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende höchstgerichtliche Judikatur bzw eine komplizierte Rechtslage berufen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mwN). Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG. Wie festgestellt, ging die Zurechnungsperson offensichtlich selbst davon aus, dass es sich um rechtskonforme Werbemaßnahmen handelt, weshalb sie den Disclaimer mit Verweis auf den Prospekt und die Warnhinweise in den Text aufnahm. Diesbezüglich hat sie weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen, dass und wie sie sich insbesondere bei der belBeh erkundigt hat, ob der Text ausgewogen und rechtskonform formuliert ist. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Wie festgestellt, ging die Zurechnungsperson offensichtlich selbst davon aus, dass es sich um rechtskonforme Werbemaßnahmen handelt, weshalb sie den Disclaimer mit Verweis auf den Prospekt und die Warnhinweise in den Text aufnahm. Diesbezüglich hat sie weder substantiiert vorgebracht noch nachgewiesen, dass und wie sie sich insbesondere bei der belBeh erkundigt hat, ob der Text ausgewogen und rechtskonform formuliert ist. Fest steht, dass die bfP einem ihr auferlegten gesetzlichen Gebot nicht entsprochen hat. Gleichzeitig steht fest, dass niemand – weder eine Führungsperson noch ein Mitarbeiter – das gebotene Verhalten gesetzt hat. Es bestünde in dieser Konstellation sowohl die Handlungsalternative für die Führungspersonen, selbst das gebotene Verhalten zu setzen als auch die Handlungsalternative, entsprechend zu überwachen und zu kontrollieren, dass die für die juristische Person tätigen Personen das gebotene Verhalten setzen. Welche der Alternativen die Führungspersonen wählen, nämlich selbst die Unterlassung zu beenden oder einen Mitarbeiter anzuweisen, diese zu beenden, bleibt ihnen unbenommen. Beides ist offenkundig nicht geschehen. Der für die bfP bestellte Vertreter, die Zurechnungsperson, hat dabei selbst die ihn treffende Verpflichtung, gesetzmäßig zu handeln, verletzt. So hat das Ermittlungsverfahren aufgezeigt, dass die Zurechnungsperson die geschäftspolitische Entscheidung traf, die inkriminierten Werbeaussagen zu verwenden. Die Zurechnungsperson wusste um die Verwendung der hier gegenständlichen Werbemaßnahmen. Im konkreten Fall resultierten die zur Last gelegten Verletzungen der irreführenden Werbung („Anlasstat“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Verstöße. Die Zurechnungsperson hat objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, zumal sie nach den geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt in der Lage war, die an sie gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen. Damit hat die Zurechnungsperson wie oben dargelegt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Im Tatzeitraum war die Zurechnungsperson (und ist diese nach wie vor) als geschäftsführender Verwaltungsrat das einzige Vertretungsorgan der bfP im Sinne des § 9 Abs 1 VStG.
§ 15
Abs 2 Z 1 KMG ist dieses fahrlässige Verhalten der im Tatzeitraum (29.09.2021 bis 02.11.2021) zur Vertretung nach außen berufenen Person als Führungsperson der bfP nach § 15 Abs 2 Z 1 KMG 2019 der bfP als juristischer Person zuzurechnen.Die Zurechnungsperson hat objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, zumal sie nach den geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt in der Lage war, die an sie gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen. Damit hat die Zurechnungsperson wie oben dargelegt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Im Tatzeitraum war die Zurechnungsperson (und ist diese nach wie vor) als geschäftsführender Verwaltungsrat das einzige Vertretungsorgan der bfP im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, KMG ist dieses fahrlässige Verhalten der im Tatzeitraum (29.09.2021 bis 02.11.2021) zur Vertretung nach außen berufenen Person als Führungsperson der bfP nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, KMG 2019 der bfP als juristischer Person zuzurechnen. Im angefochtenen Straferkenntnis war die Zurechnung des schuldhaften Handelns der natürlichen Person aus Sicht des erkennenden Senats nicht ausreichend festgehalten (§ 44a VStG; vgl dazu VwGH 27.04.2023, Ra 2021/02/0180; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011 mwN), was dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG widerspricht. Daher war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Sinne zu korrigieren.Im angefochtenen Straferkenntnis war die Zurechnung des schuldhaften Handelns der natürlichen Person aus Sicht des erkennenden Senats nicht ausreichend festgehalten (Paragraph 44 a, VStG; vergleiche dazu VwGH 27.04.2023, Ra 2021/02/0180; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011 mwN), was dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG widerspricht. Daher war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Sinne zu korrigieren. 3.2.3.2 Auch die Vorgabe des § 5 Abs. 2 VStG, nach der ein Beschuldigter sich strafbefreiend auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen kann, greift im Fall der bfP nicht. Denn der Zurechnungsperson waren die gesetzlichen Vorgaben der in Pkt II. 3.2.1 dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Rechtsvorschriften vollinhaltlich bekannt. Anderes wurde im gesamten Verfahren auch von keiner Seite behauptet. 3.2.3.2 Auch die Vorgabe des Paragraph 5, Absatz 2, VStG, nach der ein Beschuldigter sich strafbefreiend auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen kann, greift im Fall der bfP nicht. Denn der Zurechnungsperson waren die gesetzlichen Vorgaben der in Pkt römisch zwei. 3.2.1 dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Rechtsvorschriften vollinhaltlich bekannt. Anderes wurde im gesamten Verfahren auch von keiner Seite behauptet. 3.2.3.3 Auch die mit BGBl I Nr. 2018/57 eingeführte und für die bfP allenfalls günstigere Norm des § 5 Abs 1a VStG, wonach Abs. 1 zweiter Satz dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 EUR bedroht ist, vermag an der hier angenommenen Strafbarkeit des der bfP zuzurechnenden Verhaltens ihrer organschaftlichen Vertreter nichts zu ändern. 3.2.3.3 Auch die mit BGBl römisch eins Nr. 2018/57 eingeführte und für die bfP allenfalls günstigere Norm des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, wonach Absatz eins, zweiter Satz dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 EUR bedroht ist, vermag an der hier angenommenen Strafbarkeit des der bfP zuzurechnenden Verhaltens ihrer organschaftlichen Vertreter nichts zu ändern. Zu dieser Bestimmung halten die Materialien (RV 193 BlgNr XXVI. GP) folgendes fest:Zu dieser Bestimmung halten die Materialien Regierungsvorlage 193 BlgNr römisch 26 . Gesetzgebungsperiode folgendes fest: Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a): § 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von