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{'item': 'W284 2292689-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW284 2292689-1 Spruch, W284 2292689-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 betreffend Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) erteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 betreffend Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.05.2021 fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.05.2021 fristgerecht Beschwerde. Das BVwG beraumte in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung für den 10.02.2025 an. Mit am 06.02.2025 eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück, weshalb die Verhandlung vor dem BVwG abberaumt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Der zum Sachverhalt erhobene Gang des bisherigen Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm nicht nur in den angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.04.2024, Zl. 1320564805-222599810, Einsicht, sondern darf auch auf den am 06.02.2025 eingebrachten Schriftsatz „Zurückziehung der Beschwerde“ vom 05.02.2025, der zudem darüber Aufschluss gibt, dass die Zurückziehung auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers und nach Aufklärung über die Rechtsfolgen erfolgte, zurückgegriffen werden. Der Schriftsatz (OZ 5) ist klar formuliert ist und gibt sohin den Parteiwillen unzweifelhaft wieder. 3. Rechtliche Beurteilung: Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 7 VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Der – durch die BBU vertretene – Beschwerdeführer gab mit dem am 06.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz unmissverständlich zu verstehen, dass er seine Beschwerde zurückzieht. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung seine Beschwerde rechtswirksam zurückzog.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2292689.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.