Obsah (7)
§§ 28Art. 133§ 20§ 1§ 2§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW287 2291442-1 Spruch, W287 2291442-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 03.01.2024 und 04.01.2024 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Auskunftsersuchen an die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge „belangte Behörde“) sowie den Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen (in der Folge „ÖVGD“) und ersuchte um Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit der Zertifizierungsprüfung von Gerichtsdolmetscher:innen. Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Erlassung eines Bescheids nach dem Auskunftspflichtgesetz.
- Mit Schreiben vom 08.01.2024 teilte der ÖVGD dem Beschwerdeführer mit, dass es sich beim ÖVGD um einen privaten Verein bzw. um eine Interessenvertretung handle, der bzw. die nicht dem Auskunftspflichtgesetz unterliege und auch nicht für die Administration des Gerichtsdolmetschwesens bzw. der entsprechenden Evidenzhaltung verantwortlich sei.
- Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2024 eine begrenzte Auskunft zu den von ihr geführten Gerichtsdolmetscher:innen-Listen und wies darauf hin, dass eine Auskunft hinsichtlich der nicht beantworteten Fragen die Informations- und Auskunftspflichten nach dem Auskunftspflichtgesetz übersteige. Weder organisiere sie die Zertifizierungsprüfungen oder führe diese durch, noch sei sie in die Zusammensetzung der Zertifizierungskommission eingebunden.
- Mit Bescheid vom 04.04.2024 zu XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrags vom 03.01.2024 kein weiteres Recht auf Auskunft zukomme und führte aus, dass die Beantwortung mit umfangreichen Nachforschungen und einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden wäre, welcher die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu gefährden drohe. Die Zertifizierungsprüfung werde weder durch die belangte Behörde organisiert noch durchgeführt. Verantwortlich dafür sei die Zertifizierungskommission des ÖVGD, deren Vorsitz jeweils ein:e Richter:in inne habe, die:der über Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs des Sprengels in die Liste der Zertifizierungskommission aufgenommen werde. Die belangte Behörde treffe keine Nachforschungspflicht.
- Mit Bescheid vom 04.04.2024 zu römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrags vom 03.01.2024 kein weiteres Recht auf Auskunft zukomme und führte aus, dass die Beantwortung mit umfangreichen Nachforschungen und einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden wäre, welcher die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu gefährden drohe. Die Zertifizierungsprüfung werde weder durch die belangte Behörde organisiert noch durchgeführt. Verantwortlich dafür sei die Zertifizierungskommission des ÖVGD, deren Vorsitz jeweils ein:e Richter:in inne habe, die:der über Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs des Sprengels in die Liste der Zertifizierungskommission aufgenommen werde. Die belangte Behörde treffe keine Nachforschungspflicht.
- Mit Bescheidbeschwerde vom 09.04.2024 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Azad Consulting GmbH, zusammengefasst aus, dass die Ausführungen der belangten Behörden eine pauschale Auskunftsverweigerung darstellen würden und etwa Übersichtsauskünfte zu erteilen gewesen wären. Zudem hätten konkretere Ausführungen dahingehend erfolgen müssen, inwiefern der Aufwand der Auskunftserteilung die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde gefährdet hätte. Sämtliche begehrten Auskünfte könnten durch die belangte Behörde ohne erheblichen Arbeitsaufwand eruiert werden. Es wäre der belangten Behörde ein Leichtes gewesen, die Anfrage des Beschwerdeführers an die entsprechend zuständigen Stellen (ÖVGD bzw. die betreffenden eingetragenen Dolmetscher:innen) weiterzuleiten oder weiterführende Informationen einzuholen. Zudem befänden sich in der erfolgten Auskunftserteilung diverse Tippfehler. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass die belangte Behörde die begehrten Auskünfte vollständig und richtig erteilen möge bzw. das BVwG der belangten Behörde die Auskunftserteilung auftragen möge.
- Mit Schreiben vom 16.05.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Azad Consulting GmbH auf darzulegen, woraus sich die Bevollmächtigung zur Vertretung in einem Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz ergebe und inwiefern das gegenständliche Verfahren in Zusammenhang mit dem Auftrag und der Tätigkeit als Unternehmensberater stehe.
- Mit Stellungnahme vom 01.06.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er gewerbetreibender Sprachdienstleister sei, er bereits in der Beschwerde auf den Umfang der Vertretungsbefugnis der Azad Consulting GmbH hingewiesen habe und dieser von der Gewerbeberechtigung als Unternehmensberatungsunternehmen gedeckt sei. Auf den Beschwerdegegenstand bezogen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Öffentlichkeit ein Recht habe zu wissen, welche Personen mit welchen Qualifikationen als Prüfer von angehenden Dolmetscher:innen fungieren. Die Beschaffung dieser Informationen würde keinen großen Aufwand für die belangte Behörde darstellen.
- Am 14.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme vorlegte. Im Rahmen dieser ergänzenden Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Sachverhalt und fasste die Grundsätze des Auskunftspflichtgesetzes zusammen. Er begehre Informationen, die der belangten Behörde ohnehin vorliegen müssten, weshalb eine diesbezügliche Auskunft leicht zu bewerkstelligen sein sollte. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, Informationen über die Qualifikation von Dolmetscher:innen zu erhalten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde aus, dass sie grundsätzlich nach einer Vorprüfung der Anträge auf Eintragung in die Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher:innen den Akt an den ÖVGD übersende, der dann die Organisation der praktischen Prüfung übernehme. Zwar ließen sich diverse Informationen aus den Personalakten der eingetragenen Dolmetscher:innen entnehmen, allerdings nicht die Information, welche konkreten Qualifikationen die einzelnen Fachprüfer:innen mitbringen. Die Beantwortung der Fragen würde einen zu großen Zeitaufwand darstellen. Ein Teil der Informationen müsste beim ÖVGD angefordert werden.
- Mit ergänzender Auskunft vom 25.11.2024 beantwortete die belangte Behörde einen Teil der offenen Fragen des Beschwerdeführers.
- Mit Stellungnahme vom 09.12.2024 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und schränkte seine Beschwerde auf die Fragen 2 g), 2 h), 3 b), 3 g), 3 h), 4 b), 4 g), 4 h) sowie 5 a) und 5 b) ein.
- Mit Schreiben vom 11.12.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass von einer weiteren Stellungnahme in der gegenständlichen Sache abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schreiben vom 03.01.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Beantwortung folgender Fragen (Formatierung nicht wie im Original): „1) Seit wann gibt es die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher? 2) a) Für die Sprache Pakistanisch (Urdu) sind derzeit sechs Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der o.g. Liste angeführt. Welche von diesen Personen wurde wann und durch wen das erste Mal im Sinne des § 14 Z 2 SDG geprüft?2) a) Für die Sprache Pakistanisch (Urdu) sind derzeit sechs Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der o.g. Liste angeführt. Welche von diesen Personen wurde wann und durch wen das erste Mal im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, SDG geprüft? Bitte um konkrete Namensnennung der Personen welche als Prüfer der nunmehr eingetragenen Personen für die Sprache „Pakistanisch (Urdu)“ als qualifizierte und unabhängige Fachleute im Sinne von § 14 Z 2 SDG fungierten.Bitte um konkrete Namensnennung der Personen welche als Prüfer der nunmehr eingetragenen Personen für die Sprache „Pakistanisch (Urdu)“ als qualifizierte und unabhängige Fachleute im Sinne von Paragraph 14, Ziffer 2, SDG fungierten. b) Falls eine Person als Prüfer kein bereits eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher war, welche Qualifikation hatte diese Person? c) Seit wann sind die Personen, welche aktuell eingetragen sind, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragen? d) Beinhaltete die Prüfung der derzeit eingetragenen Personen als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die Sprache „Pakistanisch (Urdu)“ jeweils einen -juristischen Teil, -eine Dolmetschung vom Blatt von der Fremdsprache in die deutsche Sprache, -eine Dolmetschung vom Blatt von der deutschen Sprache in die Fremdsprache, -eine schriftliche Übersetzung von der Fremdsprache in die deutsche Sprache, -und eine schriftliche Übersetzung von der deutschen Sprache in die Fremdsprache? e) Falls nicht, was war dann der Inhalt bzw. der jeweiligen Prüfungsteile bzw. was war die Prüfungskonstellation? f) Falls nur zum Teil, warum nur zum Teil? g) Haben die derzeit eingetragenen Dolmetscher für die oben genannte Sprache bereits Prüfungen als Prüfer im Sinne des SDG abgehalten? h) Falls ja, wie oft und wann? i) Im Rechnungshofbericht vom Juni 2020 mit dem Titel: „Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Innenministerium und Justizministerium“ auf Seite 24 von 86 unter Punkt 5.3
(1)wird festgehalten: „Laut Stellungnahme des Innenministeriums sei die Umsetzung der Empfehlung in Planung. Unter Federführung des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und in Zusammenarbeit mit dem „Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscher“ und dem österreichischen Berufsverband für Übersetzen und Dolmetschen (Universitas Austria) gelange ein Projekt zur Verbesserung der Qualitätssicherung im Bereich Dolmetschen im AMIF– Programm (Asyl–, Migrations– und Integrationsfonds) zur Umsetzung. Ein integraler Bestandteil dieses Projekts sei die Erhebung derzeit verfügbarer Aus– und Fortbildungsmöglichkeiten und deren Qualitätsbeurteilung. Daraus abgeleitet werden sollten valide Mindestanforderungen sowie deren praktische Umsetzung in den operativen Einheiten des Innenministeriums. Das Projekt starte im zweiten Quartal 2020.“ Haben die eingetragen Gerichtsdolmetscher der oben genannten Sprache mit dem Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscher für das Projekt mit dem Innenministerium zusammengearbeitet? 3)
- a)Für die Sprache Pandschabi (Punjabi) sind derzeit zwei Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der o.g. Liste angeführt. Welche von diesen Personen wurde wann und durch wen das erste Mal im Sinne des § 14 Z 2 SDG geprüft?3)
- a)Für die Sprache Pandschabi (Punjabi) sind derzeit zwei Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der o.g. Liste angeführt. Welche von diesen Personen wurde wann und durch wen das erste Mal im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, SDG geprüft? Bitte um konkrete Namensnennung der Personen welche als Prüfer der nunmehr eingetragenen Personen für die Sprache „Pandschabi (Punjabi)“ als qualifizierte und unabhängige Fachleute im Sinne von § 14 Z 2 SDG fungierten.Bitte um konkrete Namensnennung der Personen welche als Prüfer der nunmehr eingetragenen Personen für die Sprache „Pandschabi (Punjabi)“ als qualifizierte und unabhängige Fachleute im Sinne von Paragraph 14, Ziffer 2, SDG fungierten.
- b)Falls eine Person als Prüfer kein bereits eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher war, welche Qualifikation hatte diese Person?
- c)Seit wann sind die Personen, welche aktuell eingetragen sind, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragen?
- d)Beinhaltete die Prüfung der derzeit eingetragenen Personen als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die Sprache „Pandschabi (Punjabi)“ jeweils einen -juristischen Teil, -eine Dolmetschung vom Blatt von der Fremdsprache in die deutsche Sprache, -eine Dolmetschung vom Blatt von der deutschen Sprache in die Fremdsprache, -eine schriftliche Übersetzung von der Fremdsprache in die deutsche Sprache, -und eine schriftliche Übersetzung von der deutschen Sprache in die Fremdsprache?
- e)Falls nicht, was war dann der Inhalt bzw. der jeweiligen Prüfungsteile bzw. was war die Prüfungskonstellation?
- f)Falls nur zum Teil, warum nur zum Teil?
- g)Haben die derzeit eingetragenen Dolmetscher für die oben genannte Sprache bereits Prüfungen als Prüfer im Sinne des SDG abgehalten?
- h)Falls ja, wie oft und wann?
- i)Im Rechnungshofbericht vom Juni 2020 mit dem Titel: „Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Innenministerium und Justizministerium“ auf Seite 24 von 86 unter Punkt 5.3
(1)wird festgehalten: „Laut Stellungnahme des Innenministeriums sei die Umsetzung der Empfehlung in Planung. Unter Federführung des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und in Zusammenarbeit mit dem „Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscher“ und dem österreichischen Berufsverband für Übersetzen und Dolmetschen (Universitas Austria) gelange ein Projekt zur Verbesserung der Qualitätssicherung im Bereich Dolmetschen im AMIF– Programm (Asyl–, Migrations– und Integrationsfonds) zur Umsetzung. Ein integraler Bestandteil dieses Projekts sei die Erhebung derzeit verfügbarer Aus– und Fortbildungsmöglichkeiten und deren Qualitätsbeurteilung. Daraus abgeleitet werden sollten valide Mindestanforderungen sowie deren praktische Umsetzung in den operativen Einheiten des Innenministeriums. Das Projekt starte im zweiten Quartal 2020.“ Haben die eingetragen Gerichtsdolmetscher der oben genannten Sprache mit dem Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscher für das Projekt mit dem Innenministerium zusammengearbeitet? 4)
- a)Für die Sprache Indisch (Hindi) sind derzeit zwei Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der o.g. Liste angeführt. Welche von diesen Personen wurde wann und durch wen das erste Mal im Sinne des § 14 Z 2 SDG geprüft?4)
- a)Für die Sprache Indisch (Hindi) sind derzeit zwei Personen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der o.g. Liste angeführt. Welche von diesen Personen wurde wann und durch wen das erste Mal im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, SDG geprüft? Bitte um konkrete Namensnennung der Personen welche als Prüfer der nunmehr eingetragenen Personen für die Sprache „Indisch (Hindi)“ als qualifizierte und unabhängige Fachleute im Sinne von § 14 Z 2 SDG fungierten.Bitte um konkrete Namensnennung der Personen welche als Prüfer der nunmehr eingetragenen Personen für die Sprache „Indisch (Hindi)“ als qualifizierte und unabhängige Fachleute im Sinne von Paragraph 14, Ziffer 2, SDG fungierten.
- b)Falls eine Person als Prüfer kein bereits eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher war, welche Qualifikation hatte diese Person?
- c)Seit wann sind die Personen, welche aktuell eingetragen sind, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragen?
- d)Beinhaltete die Prüfung der derzeit eingetragenen Personen als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die Sprache „Indisch (Hindi)“ jeweils einen -juristischen Teil, -eine Dolmetschung vom Blatt von der Fremdsprache in die deutsche Sprache, -eine Dolmetschung vom Blatt von der deutschen Sprache in die Fremdsprache, -eine schriftliche Übersetzung von der Fremdsprache in die deutsche Sprache, -und eine schriftliche Übersetzung von der deutschen Sprache in die Fremdsprache?
- e)Falls nicht, was war dann der Inhalt bzw. der jeweiligen Prüfungsteile bzw. was war die Prüfungskonstellation?
- f)Falls nur zum Teil, warum nur zum Teil?
- g)Haben die derzeit eingetragenen Dolmetscher für die oben genannte Sprache bereits Prüfungen als Prüfer im Sinne des SDG abgehalten?
- h)Falls ja, wie oft und wann?
- i)Im Rechnungshofbericht vom Juni 2020 mit dem Titel: „Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Innenministerium und Justizministerium“ auf Seite 24 von 86 unter Punkt 5.3
(1)wird festgehalten: „Laut Stellungnahme des Innenministeriums sei die Umsetzung der Empfehlung in Planung. Unter Federführung des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und in Zusammenarbeit mit dem „Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscher“ und dem österreichischen Berufsverband für Übersetzen und Dolmetschen (Universitas Austria) gelange ein Projekt zur Verbesserung der Qualitätssicherung im Bereich Dolmetschen im AMIF– Programm (Asyl–, Migrations– und Integrationsfonds) zur Umsetzung. Ein integraler Bestandteil dieses Projekts sei die Erhebung derzeit verfügbarer Aus– und Fortbildungsmöglichkeiten und deren Qualitätsbeurteilung. Daraus abgeleitet werden sollten valide Mindestanforderungen sowie deren praktische Umsetzung in den operativen Einheiten des Innenministeriums. Das Projekt starte im zweiten Quartal 2020.“ Haben die eingetragen Gerichtsdolmetscher der oben genannten Sprache mit dem Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscher für das Projekt mit dem Innenministerium zusammengearbeitet? 5) Ich habe im August 2023 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Indisch (Hindi) gestellt. Nach mehrmaligen Korrespondenzen mit dem Gerichtsdolmetscherverband wurde mir mitgeteilt, dass Herr XXXX , derzeit allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die Sprache „Indisch (Hindi)“, kontaktiert wurde und gefragt wurde, ob er als Prüfer im Sinne des § 14 Z 2 SDG bereit wäre. Laut Gerichtsdolmetscherverband kam keine Antwort.5) Ich habe im August 2023 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Indisch (Hindi) gestellt. Nach mehrmaligen Korrespondenzen mit dem Gerichtsdolmetscherverband wurde mir mitgeteilt, dass Herr römisch 40 , derzeit allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die Sprache „Indisch (Hindi)“, kontaktiert wurde und gefragt wurde, ob er als Prüfer im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, SDG bereit wäre. Laut Gerichtsdolmetscherverband kam keine Antwort.
- a)Was war bisher die Erklärung/Korrespondenz von Herrn XXXX ?
- a)Was war bisher die Erklärung/Korrespondenz von Herrn römisch 40 ? Es gibt einen weiteren derzeit eingetragenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Indisch (Hindi), nämlich Herr XXXX .Es gibt einen weiteren derzeit eingetragenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Indisch (Hindi), nämlich Herr römisch 40 .
- b)Wurde Herr XXXX gefragt, ob er als Prüfer im Sinne des § 14 Z 2 SDG bereit wäre?
- b)Wurde Herr römisch 40 gefragt, ob er als Prüfer im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, SDG bereit wäre?
- c)Falls ja, wird er als Prüfer im Sinne des § 14 Z 2 SDG herangezogen?
- c)Falls ja, wird er als Prüfer im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, SDG herangezogen?
- d)Falls nein, warum nicht?“ 1.2. Mit Schreiben vom 13.02.2024 – verbessert mit Schreiben vom 10.04.2024 – übermittelte die belangte Behörde folgende (auszugsweise wiedergegebene) Auskunft (Formatierung nicht wie im Original): „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , in Beantwortung Ihrer Anfrage wird mitgeteilt, dass grundsätzlich die von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher+innen in der derzeitigen Form seit 1.1.2004 geführt wird. Für die pakistanische Sprache (Urdu) sind eingetragen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Für die Sprache Pandschabi (Punjabi) sind eingetragen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Für die indische Sprache (Hindi) sind eingetragen: XXXX römisch 40 Alle genannten Personen sind in der Liste des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingetragen. Die Beantwortung Ihrer übrigen Fragen übersteigt die vom Auskunftspflichtgesetz umfassten Informations- und Auskunftspflichten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. […].“ 1.3. In der Praxis wird die Zertifizierungsprüfung für Gerichtsdolmetscher:innen folgendermaßen organisiert: Die belangte Behörde führt – nach Einlangen eines Antrags auf Eintragung als Gerichtsdolmetscher:in – eine Vorprüfung durch, ob die formalen Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben sind. Im Anschluss übermittelt die belangte Behörde den Akt an den ÖVGD, der die:den Vorsitzende:n aus einer Liste von Richter:innen, die von der belangten Behörde namhaft gemacht wurden, sowie die jeweiligen Fachprüfer:innen auswählt. Die Organisation der Zertifizierungsprüfung wird vom ÖVGD übernommen. Die belangte Behörde ist nicht in die Auswahl der Fachprüfer:innen eingebunden. Nach abgeschlossener Zertifizierungsprüfung übermittelt der ÖVGD der belangten Behörde den Akt samt Prüfungsprotokoll retour. Die jeweilige Qualifikation der Fachprüfer:innen ergibt sich nicht aus dem Prüfungsprotokoll und liegt der belangten Behörde auch sonst nicht vor. Im Falle der Bestreitung der Qualifikation einer:eines Fachprüfer:in in einem anhängigen Zertifizierungsverfahren holt die belangte Behörde eine Stellungnahme des ÖVGD ein und legt diese gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. 1.4. Mit Schreiben vom 25.11.2024 ergänzte die belangte Behörde die erteilte Auskunft – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – um folgende Informationen (Formatierung nicht wie im Original): „1.) XXXX , eingetragen für Hindi„1.) römisch 40 , eingetragen für Hindi wurde am XXXX durch die Zertifizierungskommission geprüft.wurde am römisch 40 durch die Zertifizierungskommission geprüft. Vorsitzender der Prüfungskommission war XXXX , Fachprüfer waren XXXX Vorsitzender der Prüfungskommission war römisch 40 , Fachprüfer waren römisch 40 Aus dem Prüfungsprotokoll ergibt sich, dass der Dolmetscher sehr gute allgemeine Spachkenntnisse aufwies. Es wurde ein juristischer Fragebogen mündlich fehlerfrei beantwortet. Weitreichende Kenntnisse des österreichischen Rechtssystems wurden festgehalten. Darüber hinaus gab es eine schriftliche Übersetzung aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, die rasch und fehlerfrei erfolgte. Es gab nur stilistische Unebenheiten. Eine schriftliche Übersetzung aus der Fremdsprache wurde durch verstärkte mündliche Übersetzung substituiert. Weiters wurde eine mündliche Übersetzung aus der Fremdsprache sowie eine in die Fremdsprache abgelegt. Beide Übersetzungen verliefen flüssig und weitgehend fehlerfrei. Auch wurden sowohl eine Dolmetschung aus der Fremdsprache sowie eine in die Fremdsprache absolviert. Thema war jeweils eine Beschuldigtenvernehmung zu einem Verkehrsunfall. Auch diese Dolmetscherleistungen waren flüssig und weitgehend fehlerfrei. Eine einschlägige Dolmetschpraxis war deutlich erkennbar. Insgesamt kam die Kommission daher stimmeneinhellig zu dem Ergebnis, dass der Bewerber geeignet ist. 2.) XXXX , eingetragen für Urdu und Pandschabi (Panjabi)2.) römisch 40 , eingetragen für Urdu und Pandschabi (Panjabi) wurde am XXXX durch die Zertifizierungskommission sowohl für die Sprache Urdu als auch die Sprache Pandschabi (Punjabi) geprüft.wurde am römisch 40 durch die Zertifizierungskommission sowohl für die Sprache Urdu als auch die Sprache Pandschabi (Punjabi) geprüft. Vorsitzende der Prüfungskommission war jeweils XXXX , Fachprüfer waren jeweils XXXX .Vorsitzende der Prüfungskommission war jeweils römisch 40 , Fachprüfer waren jeweils römisch 40 . Es wurde ein juristischer Fragebogen beantwortet. Für beide Prüfungen gilt: Es gab eine schriftliche Übersetzung von Deutsch in die Fremdsprache, sowie eine aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache. Weiters gab es eine mündliche Übersetzung vom Blatt aus der Fremdsprache sowie eine in die Fremdsprache. Auch eine Dolmetschung aus der Fremdsprache sowie eine in die Fremdsprache wurden absolviert. 3) XXXX , eingetragen für Urdu3) römisch 40 , eingetragen für Urdu Zu dieser Eintragung liegt kein Prüfungsprotokoll vor, weshalb weder Auskunft darüber gegeben werden kann, wer damals prüfte, noch aus welchen Teilbereichen die Prüfung bestand. Der Dolmetschereid wurde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verbandes der Gerichtsdolmetscher vom XXXX am XXXX abgelegt.Der Dolmetschereid wurde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verbandes der Gerichtsdolmetscher vom römisch 40 am römisch 40 abgelegt. 4.) XXXX eingetragen für Urdu4.) römisch 40 eingetragen für Urdu Zu dieser Eintragung liegt ebenfalls kein Prüfungsprotokoll vor, weshalb weder Auskunft darüber gegeben werden kann, wer prüfte, noch aus welchen Teilbereichen die Prüfung bestand. Der Dolmetschereid wurde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verbandes der Gerichtsdolmetscher vom XXXX abgelegt.Der Dolmetschereid wurde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verbandes der Gerichtsdolmetscher vom römisch 40 abgelegt. 5.) XXXX , eingetragen für die Sprachen Urdu und Punjabi5.) römisch 40 , eingetragen für die Sprachen Urdu und Punjabi wurde am XXXX durch die Zertifizierungskommission sowohl für die Sprache Urdu als auch die Sprache Pandschabi (Punjabi) geprüft.wurde am römisch 40 durch die Zertifizierungskommission sowohl für die Sprache Urdu als auch die Sprache Pandschabi (Punjabi) geprüft. Vorsitzender der Prüfungskommission war jeweils XXXX , Fachprüfer waren jeweils XXXX Vorsitzender der Prüfungskommission war jeweils römisch 40 , Fachprüfer waren jeweils römisch 40 Es wurde ein juristischer Fragebogen beantwortet. Für beide Sprachen gilt: Es gab eine schriftliche Übersetzung von Deutsch in die Fremdsprache, sowie eine aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache. Weiters wurde aus und in die Fremdsprache vom Blatt gedolmetscht. Auch eine Dolmetschung einer Zeugeneinvernahme aus der Fremdsprache sowie eine solche in die Fremdsprache wurden absolviert.“ 1.5. Mit Schreiben vom 09.12.2024 schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Fragen 2 g), 2 h), 3 b), 3 g), 3 h), 4 b), 4 g), 4
- h)und 5 a), 5
- b)ein. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskünfte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.2. Die Feststellungen zum ursprünglichen Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (II.1.1.), zu den beiden Auskünften der belangten Behörde (II.1.2. und II.1.4.) sowie zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde (II.1.5.) basieren auf den dem erkennenden Gericht vorliegenden Schreiben. Im Schreiben vom 09.12.2024 (OZ 11) stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich klar, dass er lediglich die Fragen 2)
- g)und h), 3) b),
- g)und h), 4) b),
- g)und
- h)sowie 5)
- a)und
- b)als nicht beantwortet und weiterhin offen erachte, alle sonstigen Punkte bzw. Fragen für ihn bereits beantwortet und „andererseits erledigt“ seien. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung keine weitere Entscheidung betreffend die angeführten Fragen begehrte und die erteilten Auskünfte als ausreichend erachtete.2.2. Die Feststellungen zum ursprünglichen Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (römisch zwei.1.1.), zu den beiden Auskünften der belangten Behörde (römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.4.) sowie zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde (römisch zwei.1.5.) basieren auf den dem erkennenden Gericht vorliegenden Schreiben. Im Schreiben vom 09.12.2024 (OZ 11) stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich klar, dass er lediglich die Fragen 2)
- g)und h), 3) b),
- g)und h), 4) b),
- g)und
- h)sowie 5)
- a)und
- b)als nicht beantwortet und weiterhin offen erachte, alle sonstigen Punkte bzw. Fragen für ihn bereits beantwortet und „andererseits erledigt“ seien. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung keine weitere Entscheidung betreffend die angeführten Fragen begehrte und die erteilten Auskünfte als ausreichend erachtete. 2.3. Die Feststellungen zur Organisation der Prüfung in der Praxis (II.1.3.) ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024 (OZ 8, S. 8/9). 2.3. Die Feststellungen zur Organisation der Prüfung in der Praxis (römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024 (OZ 8, S. 8/9). 2.4. Dass die begehrten Auskünfte der belangten Behörde nicht vorliegen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, insbesondere erscheint es plausibel, dass die Informationen nicht über das Beeidungsbuch oder sonstige Umwege eruierbar sind, zumal das Beeidigungsbuch und das Geschäftsregister Verfahrensautomation Justiz derartige Informationen nicht enthält und die Prüfungsgebühren (zumindest teilweise) unabhängig von einer tatsächlichen Abhaltung der Prüfung anfallen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 20Abs.
4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.
Paragraph 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.
§ 1Abs.
1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 1Abs.
2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Ausküfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern vergleiche mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Ausküfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR
- GP, 3; VwGH vom
- September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom
- November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom
- Juli 2013, 2010/05/0230).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR
- GP, 3; VwGH vom
- September 2015, 2013/04/0021; vergleiche idS ferner etwa VwGH vom
- November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom
- Juli 2013, 2010/05/0230). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz). 3.
- Für konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Zu A) I. – Beschwerdeabweisung:Zu A) römisch eins. – Beschwerdeabweisung: Mit den gegenständlichen Fragen begehrt der Beschwerdeführer Auskunft zu den Qualifikationen jener Personen, die die aktuell eingetragenen Dolmetscher:innen im Rahmen ihrer Zertifizierungsverfahrens geprüft haben (Frage 3 b) und 4 b)), zur Zahl der Prüfungen, an denen die aktuell eingetragenen Dolmetscher:innen jemals als Prüfer in einer Kommission mitgewirkt haben (Frage 2 g), h), 3 g), h) und 4 g), h)) sowie zu Korrespondenz des ÖVGD mit einzelnen, namentlich genannten Fachprüfer:innen in Zusammenhang mit der Organisation von Zertifizierungskommissionen (Frage 5 a) und 5 b)). Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Beantwortung dieser Fragen mit Nachforschungen und einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Die Zertifizierungsprüfung werde vom ÖVGD organisiert, weshalb bei der belangten Behörde keine Informationen dazu vorliegen würden, sondern durch Einholung einer Stellungnahme beim ÖVGD ermittelt werden müssten. Die Organisation der Zertifizierungsprüfung liege nicht innerhalb des Wirkungsbereichs der belangten Behörde. Mit dieser Ansicht ist die belangte Behörde im Recht: Das Auskunftspflichtgesetz stellt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ergibt, auf „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ ab. Dies bedeutet, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind beziehungsweise waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/239 sowie VwGH vom 31.03.2003, 2000/10/0052).Das Auskunftspflichtgesetz stellt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ergibt, auf „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ ab. Dies bedeutet, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind beziehungsweise waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/239 sowie VwGH vom 31.03.2003, 2000/10/0052). Dies trifft auf die oben erwähnten Informationen zu den Fachprüfer:innen des ÖVGD nicht zu:
§ 2Abs.
1 SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen. Die Eintragung eines Sachverständigen bzw. Dolmetschers erfolgt aufgrund eines Antrags des Bewerbers, wobei die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. § 14 SDG vorliegen müssen (§ 4 Abs. 1 SDG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a SDG) einzuholen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden (§ 4 Abs. 3 SDG).
Paragraph 2, Absatz eins, SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen. Die Eintragung eines Sachverständigen bzw. Dolmetschers erfolgt aufgrund eines Antrags des Bewerbers, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, SDG vorliegen müssen (Paragraph 4, Absatz eins, SDG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a, SDG) einzuholen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden (Paragraph 4, Absatz 3, SDG). Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 SDG genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter. Der Vorsitzende der Zertifizierungskommission hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, von denen 1.) zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen und die 2.) vom ÖVGD namhaft gemacht wurden (§ 4a Abs. 1 iVm. § 14 Z 2 SDG). Der jeweilige Vorsitzende hat bei der Einberufung der Kommission auf die Unbefangenheit und die Sachkunde der Kommissionsmitglieder zu achten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 4 Anm. 2).
§ 4Abs.
2 SDG hat die Kommission die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Für die administrative Abwicklung des Prüfungsverfahrens kann sich der Vorsitzende der Hilfe des ÖVGD bedienen. Dieser hat sich bereit erklärt, die mit der Zusammenstellung der Kommission, der Ladung der Bewerber und der Abhaltung der Prüfung verbundenen administrativen Tätigkeiten zu übernehmen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 4a Anm. 1).Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, SDG genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter. Der Vorsitzende der Zertifizierungskommission hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, von denen 1.) zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen und die 2.) vom ÖVGD namhaft gemacht wurden (Paragraph 4 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, SDG). Der jeweilige Vorsitzende hat bei der Einberufung der Kommission auf die Unbefangenheit und die Sachkunde der Kommissionsmitglieder zu achten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 4, Anmerkung 2).
Paragraph 4, Absatz 2, SDG hat die Kommission die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Für die administrative Abwicklung des Prüfungsverfahrens kann sich der Vorsitzende der Hilfe des ÖVGD bedienen. Dieser hat sich bereit erklärt, die mit der Zusammenstellung der Kommission, der Ladung der Bewerber und der Abhaltung der Prüfung verbundenen administrativen Tätigkeiten zu übernehmen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 4 a, Anmerkung 1). Bei der begründeten Stellungnahme der Kommission nach § 4 Abs. 2 SDG handelt es sich nach herrschender Auffassung um ein Werturteil der fachkundigen Prüfer, nicht jedoch um ein Gutachten im Sinne eines Beweismittels nach den Verfahrensgesetzen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 4 Anm. 9). Aus diesem Grund kommt auch ein Rechtsmittel gegen die von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende begründete Stellungnahme nicht in Betracht. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a SDG vorzunehmende Prüfung sowie die darauf basierende begründete Stellungnahme keinerlei rechtsförmiger Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und die begründete Stellungnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (RV 2013; vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 4 Anm. 16).Bei der begründeten Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4, Absatz 2, SDG handelt es sich nach herrschender Auffassung um ein Werturteil der fachkundigen Prüfer, nicht jedoch um ein Gutachten im Sinne eines Beweismittels nach den Verfahrensgesetzen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 4, Anmerkung 9). Aus diesem Grund kommt auch ein Rechtsmittel gegen die von der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu erstattende begründete Stellungnahme nicht in Betracht. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG vorzunehmende Prüfung sowie die darauf basierende begründete Stellungnahme keinerlei rechtsförmiger Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und die begründete Stellungnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken Regierungsvorlage 2013; vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 4, Anmerkung 16). Die personelle Zusammensetzung der Zertifizierungskommission im Einzelfall ist ausschließlich Aufgabe des vorsitzenden Richters, den der zuständige Gerichtshofpräsident - wenn mehrere Richter als Vorsitzende bestellt sind – in einer Art Geschäftsverteilung oder für den konkret anstehenden Fall mit dieser Funktion betraut hat, nicht aber des Gerichtshofpräsidenten selbst oder der Interessenvertretungen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 4a Anm. 2).Die personelle Zusammensetzung der Zertifizierungskommission im Einzelfall ist ausschließlich Aufgabe des vorsitzenden Richters, den der zuständige Gerichtshofpräsident - wenn mehrere Richter als Vorsitzende bestellt sind – in einer Art Geschäftsverteilung oder für den konkret anstehenden Fall mit dieser Funktion betraut hat, nicht aber des Gerichtshofpräsidenten selbst oder der Interessenvertretungen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 4 a, Anmerkung 2). Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Sprachkenntnisse der herangezogenen Prüfer hätten von der belangten Behörde geprüft werden müssen (OZ 11 S. 3) und der belangten Behörde müsse bekannt sein, welche Qualifikation ein bestimmter Prüfer habe, zumal sie ihn direkt oder indirekt als Prüfer beigezogen habe (OZ 11 S. 5), so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht für die Zusammensetzung der Zertifizierungskommission und die Abhaltung der Zertifizierungsprüfung zuständig ist. Alleine aus dem Umstand, dass im Zertifizierungsverfahren von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Zertifizierungskommission einzuholen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Qualifikationen von Mitgliedern einer nicht von ihr bestellten und unabhängigen Kommission zuständig ist. Der konkrete Sachverhalt ist damit nicht mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2013, Ra 2015/03/0038 zugrunde lag, vergleichbar, in dem lediglich eine innere organisatorische Gliederung unterschiedlicher Magistratsabteilungen vorlag, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukam (VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169). Vielmehr kommt der Zertifizierungskommission eine von der belangten Behörde, die über den Antrag auf Eintragung als Gerichtsdolmetscher entscheidet und damit als Behörde iSd. Auskunftspflichtgesetzes bzw. des B-VG anzusehen ist, unabhängige Funktion zu. Die belangte Behörde hat die Beantwortung der Fragen somit zu Recht verweigert, da die Tätigkeit und Zusammensetzung der unabhängigen Zertifizierungskommission nicht in ihrem Wirkungsbereich liegt und ihr die angeforderten Informationen aus diesem Grund auch nicht vorliegen. Sie ist auch nach der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht verpflichtet, diese ihr nicht vorliegenden Informationen vom ÖVGD anzufordern. Selbiges trifft auf die Fragen 5
- a)und
- b)zu, mit denen der Beschwerdeführer Auskunft zu Vorbereitungshandlungen des Vorsitzenden bei der Einberufung der Zertifizierungskommission (insbesondere mit welcher Begründung ein bestimmter Prüfer die Tätigkeit abgelehnt habe und ob ein bestimmter anderer Prüfer angefragt worden sei) begehrt. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Heranziehung von Dolmetscher:innen zu Zertifizierungsprüfungen über die Gebührenauszahlung (Prüfungsgebühren nach Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern) nachvollzogen werden könne, so ist dies unzutreffend: Zum Einen ist dem entgegenzuhalten, dass die Zahlung von Prüfungsgebühren unabhängig von der tatsächlichen Abhaltung einer Prüfung zu sehen ist, da diese im Falle des Nichtantritts nicht (zur Gänze) rückerstattet werden. Der Beschwerdeführer begehrte jedoch ausdrücklich die Auskunft, ob die aktuell eingetragenen Gerichtsdolmetscher:innen Prüfungen abgehalten haben. Zum Anderen wird auch die Prüfungsgebühr durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, nicht jedoch durch die Präsidentin des Landesgerichts vorgeschrieben (§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern). Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Heranziehung von Dolmetscher:innen zu Zertifizierungsprüfungen über die Gebührenauszahlung (Prüfungsgebühren nach Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern) nachvollzogen werden könne, so ist dies unzutreffend: Zum Einen ist dem entgegenzuhalten, dass die Zahlung von Prüfungsgebühren unabhängig von der tatsächlichen Abhaltung einer Prüfung zu sehen ist, da diese im Falle des Nichtantritts nicht (zur Gänze) rückerstattet werden. Der Beschwerdeführer begehrte jedoch ausdrücklich die Auskunft, ob die aktuell eingetragenen Gerichtsdolmetscher:innen Prüfungen abgehalten haben. Zum Anderen wird auch die Prüfungsgebühr durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, nicht jedoch durch die Präsidentin des Landesgerichts vorgeschrieben (Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern). Zu A) II. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fragen 2 a), b), c), d), e), f), i), 3 a), c), d), e), f), i), 4 a), c), d), e), f),
- i)und 5
- c)und d):Zu A) römisch zwei. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fragen 2 a), b), c), d), e), f), i), 3 a), c), d), e), f), i), 4 a), c), d), e), f),
- i)und 5
- c)und d): Der Beschwerdeführer schränkte seine Beschwerde mit Schreiben vom 09.12.2024 auf die Fragen 2 g), 2 h), 3 b), 3 g), 3 h), 4 b), 4 g), 4 h), 5 a), 5
- b)ein. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)§ 28 VwGVG K3 und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137 zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)Paragraph 28, VwGVG K3 und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137 zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Fragen 2 a), b), c), d), e), f), i), 3 a), c), d), e), f), i), 4 a), c), d), e), f), i) und 5 c) und d) durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.12.2024 ist das Verfahren in dieser Hinsicht mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2291442.1.00