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{'item': 'W289 2296474-1'}

Obsah (10)§§ 38Artikel 133§ 10§ 9§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW289 2296474-1 Spruch, W289 2296474-1/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 38und 10 Al

VG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 25.03.2024

Paragraphen 38 und 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 10.04.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 19.02.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Lagerarbeiter mit einer Entlohnung in Höhe von brutto XXXX auf Basis Vollzeitbeschäftigung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich sonstiger Gründe brachte er vor, dass er nie ein Dienstverhältnis bei XXXX abgelehnt habe. Es sei ein Missverständnis gewesen. Die Beraterin habe ihm gleich am ersten Tag ein Dienstverhältnis angeboten, da sie die Information von einer Kollegin erhalten habe und seitens XXXX eine schnelle Vermittlung gefordert worden sei. Er habe der Beraterin eine Zusage für eine Ausbildung bei der Firma XXXX vorgelegt. Weiters habe er ein Angebot für ein Dienstverhältnis gehabt. Diesbezüglich habe er die Beraterin auch informiert. Danach sei über den Vermittlungsvorschlag nicht mehr gesprochen worden. Der Beschwerdeführer halte fest, dass keine Ablehnung seinerseits stattgefunden habe. Eine Meldung seitens XXXX sei verspätet und zwar nach 4 Wochen an ihn übermittelt worden.Bei der am 10.04.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 19.02.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Lagerarbeiter mit einer Entlohnung in Höhe von brutto römisch 40 auf Basis Vollzeitbeschäftigung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich sonstiger Gründe brachte er vor, dass er nie ein Dienstverhältnis bei römisch 40 abgelehnt habe. Es sei ein Missverständnis gewesen. Die Beraterin habe ihm gleich am ersten Tag ein Dienstverhältnis angeboten, da sie die Information von einer Kollegin erhalten habe und seitens römisch 40 eine schnelle Vermittlung gefordert worden sei. Er habe der Beraterin eine Zusage für eine Ausbildung bei der Firma römisch 40 vorgelegt. Weiters habe er ein Angebot für ein Dienstverhältnis gehabt. Diesbezüglich habe er die Beraterin auch informiert. Danach sei über den Vermittlungsvorschlag nicht mehr gesprochen worden. Der Beschwerdeführer halte fest, dass keine Ablehnung seinerseits stattgefunden habe. Eine Meldung seitens römisch 40 sei verspätet und zwar nach 4 Wochen an ihn übermittelt worden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.04.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 23.03.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.04.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 23.03.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine angebotene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei wegen eines Missverständnisses für 56 Tage vom AMS gesperrt worden. Er habe durch den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Moment finanzielle Schwierigkeiten und sei mit seiner Miete im Rückstand. Er habe niemals etwas abgelehnt. Im Zuge des ersten Termins im Februar bei XXXX sei er lediglich gefragt worden, ob er Interesse habe, im Lager zu arbeiten, woraufhin er der Trainerin gesagt habe, dass er bereits die Zusage eines Stellenangebots bei XXXX habe und für eine Ausbildung bei den XXXX vorgemerkt worden sei. Die Bestätigung sowie den Dienstvertrag übermittle er anbei. Danach habe es keine weiteren Stellenangebote gegeben, auf die er sich zu bewerben gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei von XXXX darüber informiert worden, wie der erste Termin bei XXXX ablaufe. Er könne sich nicht erklären, wie ein Verlust der Notstandshilfe zustande kommen habe können. Der Verlust der Notstandshilfe bedrohe seine Existenz. Er bitte daher um Verständnis.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei wegen eines Missverständnisses für 56 Tage vom AMS gesperrt worden. Er habe durch den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Moment finanzielle Schwierigkeiten und sei mit seiner Miete im Rückstand. Er habe niemals etwas abgelehnt. Im Zuge des ersten Termins im Februar bei römisch 40 sei er lediglich gefragt worden, ob er Interesse habe, im Lager zu arbeiten, woraufhin er der Trainerin gesagt habe, dass er bereits die Zusage eines Stellenangebots bei römisch 40 habe und für eine Ausbildung bei den römisch 40 vorgemerkt worden sei. Die Bestätigung sowie den Dienstvertrag übermittle er anbei. Danach habe es keine weiteren Stellenangebote gegeben, auf die er sich zu bewerben gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 darüber informiert worden, wie der erste Termin bei römisch 40 ablaufe. Er könne sich nicht erklären, wie ein Verlust der Notstandshilfe zustande kommen habe können. Der Verlust der Notstandshilfe bedrohe seine Existenz. Er bitte daher um Verständnis. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 24.04.2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer

§§ 38und 10 Al

VG seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab 25.03.2024 (Anm.: und nicht ab 23.03.2024) für 56 Tage verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma XXXX ein vom AMS beauftragter Arbeitsvermittler sei. Die dem Beschwerdeführer im Lager zugewiesene Beschäftigung sei ihm jedenfalls zumutbar gewesen. Durch die Angabe, dass er eine Ausbildung bei den XXXX starten wolle, habe er eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Dies sei dem AMS am 25.03.2024 zur Kenntnis gelangt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Zu den Angaben in der Niederschrift vom 10.04.2024 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur einen Screenshot über eine Einladung zu einer Online-Infoveranstaltung bei den XXXX vorgelegt habe. Einen Nachweis über eine fixe Zusage für eine Ausbildung habe er nicht vorlegen können. Des Weiteren habe er das angesprochene Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX mit 02.04.2024 nicht angetreten.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 24.04.2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer

Paragraphen 38 und 10 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab 25.03.2024 Anmerkung, und nicht ab 23.03.2024) für 56 Tage verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma römisch 40 ein vom AMS beauftragter Arbeitsvermittler sei. Die dem Beschwerdeführer im Lager zugewiesene Beschäftigung sei ihm jedenfalls zumutbar gewesen. Durch die Angabe, dass er eine Ausbildung bei den römisch 40 starten wolle, habe er eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Dies sei dem AMS am 25.03.2024 zur Kenntnis gelangt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Zu den Angaben in der Niederschrift vom 10.04.2024 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur einen Screenshot über eine Einladung zu einer Online-Infoveranstaltung bei den römisch 40 vorgelegt habe. Einen Nachweis über eine fixe Zusage für eine Ausbildung habe er nicht vorlegen können. Des Weiteren habe er das angesprochene Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 mit 02.04.2024 nicht angetreten. Mit Schreiben vom 11.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde samt Bezug habenden Akt langten am 29.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als XXXX . Er bezieht zuletzt seit 23.04.2022 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 16.12.2022 im Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 . Er bezieht zuletzt seit 23.04.2022 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 16.12.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Seine letzte (nur eintägige) vollversicherungspflichtige Beschäftigung war am 21.12.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX . Bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2023 wurde eine Sanktion

§ 10Al

VG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und hat er seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.Seine letzte (nur eintägige) vollversicherungspflichtige Beschäftigung war am 21.12.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . Bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2023 wurde eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und hat er seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. In der am 16.02.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 15.08.2024, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX sowie beim Überwinden von Vermittlungshindernissen durch die Teilnahme an XXXX unterstützt. Weiters enthält die Betreuungsvereinbarung auch folgende Vereinbarung: „Spätestens ab dem Bezug der Notstandshilfe sind Sie verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch seitens des AMS eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.“In der am 16.02.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 15.08.2024, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 sowie beim Überwinden von Vermittlungshindernissen durch die Teilnahme an römisch 40 unterstützt. Weiters enthält die Betreuungsvereinbarung auch folgende Vereinbarung: „Spätestens ab dem Bezug der Notstandshilfe sind Sie verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch seitens des AMS eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.“ Der Beschwerdeführer war somit über die Bestimmung des § 9 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer war somit über die Bestimmung des Paragraph 9, AlVG informiert. Am 02.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Veranstaltung für den Sozioökonmischen Betrieb (SÖB) XXXX persönlich ausgefolgt. Am 02.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Veranstaltung für den Sozioökonmischen Betrieb (SÖB) römisch 40 persönlich ausgefolgt. Am 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführer in diese Vorbereitungsmaßnahme aufgenommen. Im Zuge des Erstgespräches bei XXXX am 19.02.2024 wurde ihm eine Stelle als Lagerarbeiter vorgeschlagen. Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 08.03.2024 erklärte der Beschwerdeführer, betreffend die gegenständliche Stelle als Lagerarbeiter mit einer Entlohnung in Höhe von brutto € XXXX auf Basis Vollzeitbeschäftigung und Beginn ab sofort, dass er eine Ausbildung bei den XXXX starten wolle, wo er sich schon beworben habe. Am 25.03.2024 übermittelte XXXX dem AMS einen mit 22.03.2024 datierten Endbericht zu der Betreuung des Beschwerdeführers und ein Protokoll vom 08.03.2024 bezüglich Ablehnung zum Stellenangebot als Lagerarbeiter.Am 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführer in diese Vorbereitungsmaßnahme aufgenommen. Im Zuge des Erstgespräches bei römisch 40 am 19.02.2024 wurde ihm eine Stelle als Lagerarbeiter vorgeschlagen. Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 08.03.2024 erklärte der Beschwerdeführer, betreffend die gegenständliche Stelle als Lagerarbeiter mit einer Entlohnung in Höhe von brutto € römisch 40 auf Basis Vollzeitbeschäftigung und Beginn ab sofort, dass er eine Ausbildung bei den römisch 40 starten wolle, wo er sich schon beworben habe. Am 25.03.2024 übermittelte römisch 40 dem AMS einen mit 22.03.2024 datierten Endbericht zu der Betreuung des Beschwerdeführers und ein Protokoll vom 08.03.2024 bezüglich Ablehnung zum Stellenangebot als Lagerarbeiter. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Ausbildungszusage bei den XXXX noch gab es im fraglichen Zeitraum seitens der XXXX eine Überlassung an den Beschäftiger XXXX und lag zum Zeitpunkt des Jobangebotes als Lagerarbeiter auch noch keine Einstellungszusage der XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer vor.Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Ausbildungszusage bei den römisch 40 noch gab es im fraglichen Zeitraum seitens der römisch 40 eine Überlassung an den Beschäftiger römisch 40 und lag zum Zeitpunkt des Jobangebotes als Lagerarbeiter auch noch keine Einstellungszusage der römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Indem der Beschwerdeführer betreffend das angebotene Stellenangebot als Lagerarbeiter erklärte, eine Ausbildung bei den XXXX beginnen zu wollen, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.Indem der Beschwerdeführer betreffend das angebotene Stellenangebot als Lagerarbeiter erklärte, eine Ausbildung bei den römisch 40 beginnen zu wollen, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Erst aufgrund eines Dienstvertrages bzw. einer Überlassungsmitteilung der XXXX vom 27.03.2024, war für den 02.04.2024 eine Arbeitsaufnahme bei XXXX geplant. Der Beschwerdeführer hat diesen Dienst jedoch nicht angetreten, weshalb das Dienstverhältnis wieder storniert wurde.Erst aufgrund eines Dienstvertrages bzw. einer Überlassungsmitteilung der römisch 40 vom 27.03.2024, war für den 02.04.2024 eine Arbeitsaufnahme bei römisch 40 geplant. Der Beschwerdeführer hat diesen Dienst jedoch nicht angetreten, weshalb das Dienstverhältnis wieder storniert wurde. Der Beschwerdeführer hat keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der bisherige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 29.07.2024. Dass bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2023 eine Sanktion

§ 10Al

VG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde und er seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und wurde nicht bestritten.Der bisherige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 29.07.2024. Dass bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2023 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde und er seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers und wurde nicht bestritten. Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 16.02.2024, aus welcher auch die Feststellungen zu deren Inhalt resultieren, darunter insbesondere auch die Vereinbarung einer Teilnahme an XXXX und die Belehrung über die Verpflichtung, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben.Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 16.02.2024, aus welcher auch die Feststellungen zu deren Inhalt resultieren, darunter insbesondere auch die Vereinbarung einer Teilnahme an römisch 40 und die Belehrung über die Verpflichtung, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2024 in die Vorbereitungsmaßnahme aufgenommen wurde und ihm bereits beim ersten Gespräch am 19.02.2024 eine Stelle als Lagerarbeiter angeboten wurde, ist dem Endbericht des Trägers XXXX vom 22.03.2024 zu entnehmen und unstrittig. In einem weiteren im Akt einliegenden „Protokoll Stellenangebot“ vom 08.03.2024 wiederum, welches vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, wurde betreffend das Stellenangebot als Lagerarbeiter, mit einer Entlohnung in Höhe von brutto € XXXX auf Basis Vollzeitbeschäftigung und Beginn ab sofort, festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, weil er eine Ausbildung bei den XXXX starten wolle, wo er sich schon beworben habe. Daraus wiederum ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bei jenem Termin am 08.03.2024 angegeben hat, eine Ausbildung bei den XXXX starten zu wollen, wo er sich schon beworben habe.Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2024 in die Vorbereitungsmaßnahme aufgenommen wurde und ihm bereits beim ersten Gespräch am 19.02.2024 eine Stelle als Lagerarbeiter angeboten wurde, ist dem Endbericht des Trägers römisch 40 vom 22.03.2024 zu entnehmen und unstrittig. In einem weiteren im Akt einliegenden „Protokoll Stellenangebot“ vom 08.03.2024 wiederum, welches vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, wurde betreffend das Stellenangebot als Lagerarbeiter, mit einer Entlohnung in Höhe von brutto € römisch 40 auf Basis Vollzeitbeschäftigung und Beginn ab sofort, festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, weil er eine Ausbildung bei den römisch 40 starten wolle, wo er sich schon beworben habe. Daraus wiederum ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bei jenem Termin am 08.03.2024 angegeben hat, eine Ausbildung bei den römisch 40 starten zu wollen, wo er sich schon beworben habe. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der aufgenommenen Niederschrift vom 10.04.2024 beim AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses angab, dass er der Beraterin von XXXX bereits am ersten Tag eine „Ausbildungszusage“ bei den XXXX vorgelegt habe, ist festzuhalten, dass er in seinem Beschwerdevorbringen widersprüchlich dazu angab, dass er der Trainerin gesagt habe, dass er für eine Ausbildung bei den XXXX (lediglich) „vorgemerkt“ worden sei. Dem vom Beschwerdeführer dahingehend übermittelten Screenshot einer mit 05.03.2024 datierten E-Mail in der Beschwerdeschrift ist jedoch zu entnehmen, dass es sich dabei nur um eine Einladung zu einer Online-Infoveranstaltung bei den XXXX handelt. Jener ist zudem insbesondere zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der „ XXXX Ausbildung – XXXX bei den XXXX “ in einem noch laufenden Bewerbungsverfahren befunden hat, da etwa ausgeführt wird: „Wir freuen uns, dass Sie in die engere Auswahl gekommen sind und laden Sie zur Online-Infoveranstaltung (Webinar) ein.“ Eine zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Zusage für eine Ausbildung bei den XXXX lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen.Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der aufgenommenen Niederschrift vom 10.04.2024 beim AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses angab, dass er der Beraterin von römisch 40 bereits am ersten Tag eine „Ausbildungszusage“ bei den römisch 40 vorgelegt habe, ist festzuhalten, dass er in seinem Beschwerdevorbringen widersprüchlich dazu angab, dass er der Trainerin gesagt habe, dass er für eine Ausbildung bei den römisch 40 (lediglich) „vorgemerkt“ worden sei. Dem vom Beschwerdeführer dahingehend übermittelten Screenshot einer mit 05.03.2024 datierten E-Mail in der Beschwerdeschrift ist jedoch zu entnehmen, dass es sich dabei nur um eine Einladung zu einer Online-Infoveranstaltung bei den römisch 40 handelt. Jener ist zudem insbesondere zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der „ römisch 40 Ausbildung – römisch 40 bei den römisch 40 “ in einem noch laufenden Bewerbungsverfahren befunden hat, da etwa ausgeführt wird: „Wir freuen uns, dass Sie in die engere Auswahl gekommen sind und laden Sie zur Online-Infoveranstaltung (Webinar) ein.“ Eine zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Zusage für eine Ausbildung bei den römisch 40 lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren angab, die Beraterin auch über eine Zusage betreffend ein Stellenangebot bei XXXX informiert zu haben, ist festzuhalten, dass sich jener Umstand weder aus dem Endbericht vom 22.03.2024 noch dem am 08.03.2024 aufgenommenen „Protokoll Stellenangebot“ ergibt. Ungeachtet dessen ist jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus der im Rahmen der Beschwerde übermittelten diesbezüglichen vom Beschwerdeführer unterfertigten Überlassungsmitteilung vom 27.03.2024 ergibt, dass ein Einsatzbeginn des Beschwerdeführers mit 02.04.2024 vorgesehen wurde sowie XXXX als Überlasser und XXXX als Beschäftiger aufscheinen. Am 08.03.2024 lag daher noch keine Einstellungszusage seitens XXXX vor und stand der Beschwerdeführer auch in keinem Dienstverhältnis zum Personaldienstleister bzw. Überlasser XXXX . Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Dienst im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung am 02.04.2024 ohnehin nicht angetreten hat, wie sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 01.07.2024 über die telefonische Rücksprache mit der Firma XXXX ergibt. Demnach hat der Beschwerdeführer den Dienst unentschuldigt nicht angetreten, weshalb das Dienstverhältnis wieder storniert und nicht mehr aufgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nicht angetreten hat und jenes storniert wurde, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers, in dem kein Dienstverhältnis im fraglichen Zeitraum aufscheint, und wurde dieser - bereits mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde herangezogene - Umstand, auch im Vorlageantrag nicht bestritten.Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren angab, die Beraterin auch über eine Zusage betreffend ein Stellenangebot bei römisch 40 informiert zu haben, ist festzuhalten, dass sich jener Umstand weder aus dem Endbericht vom 22.03.2024 noch dem am 08.03.2024 aufgenommenen „Protokoll Stellenangebot“ ergibt. Ungeachtet dessen ist jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus der im Rahmen der Beschwerde übermittelten diesbezüglichen vom Beschwerdeführer unterfertigten Überlassungsmitteilung vom 27.03.2024 ergibt, dass ein Einsatzbeginn des Beschwerdeführers mit 02.04.2024 vorgesehen wurde sowie römisch 40 als Überlasser und römisch 40 als Beschäftiger aufscheinen. Am 08.03.2024 lag daher noch keine Einstellungszusage seitens römisch 40 vor und stand der Beschwerdeführer auch in keinem Dienstverhältnis zum Personaldienstleister bzw. Überlasser römisch 40 . Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Dienst im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung am 02.04.2024 ohnehin nicht angetreten hat, wie sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 01.07.2024 über die telefonische Rücksprache mit der Firma römisch 40 ergibt. Demnach hat der Beschwerdeführer den Dienst unentschuldigt nicht angetreten, weshalb das Dienstverhältnis wieder storniert und nicht mehr aufgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nicht angetreten hat und jenes storniert wurde, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers, in dem kein Dienstverhältnis im fraglichen Zeitraum aufscheint, und wurde dieser - bereits mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde herangezogene - Umstand, auch im Vorlageantrag nicht bestritten. In Anbetracht der Gesamtumstände steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer spätestens durch seine im Zuge der Protokollaufnahme zur angebotenen zumutbaren Stelle als Lagerarbeiter am 08.03.2024 getätigte Erklärung gegenüber der Beraterin des Personalvermittlers XXXX , eine Ausbildung bei den XXXX starten zu wollen, wo er sich bereits beworben habe, zum Ausdruck gebracht hat, kein Interesse in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung als Lagerarbeiter zu haben. Dass das Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande kam, ergibt sich aus dem Endbericht von XXXX vom 22.03.2024.In Anbetracht der Gesamtumstände steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer spätestens durch seine im Zuge der Protokollaufnahme zur angebotenen zumutbaren Stelle als Lagerarbeiter am 08.03.2024 getätigte Erklärung gegenüber der Beraterin des Personalvermittlers römisch 40 , eine Ausbildung bei den römisch 40 starten zu wollen, wo er sich bereits beworben habe, zum Ausdruck gebracht hat, kein Interesse in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung als Lagerarbeiter zu haben. Dass das Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande kam, ergibt sich aus dem Endbericht von römisch 40 vom 22.03.2024. Dass der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 29.07.2024. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Anwendung:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist eine Beschäftigung

Abs. 2 leg. cit., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist eine Beschäftigung

Absatz 2, leg. cit., wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.

  1. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.
  2. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil

§ 10Abs. 3 Al

VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen wird (VwGH

  1. 2015, Ro 2015/08/0026-4, vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg, Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 288).Die Überprüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen und die Gewährung von Nachsicht setzt nicht zwingend die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass einer der Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist. Kommt die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht käme, weil

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen wird (VwGH 17. 12. 2015, Ro 2015/08/0026-4, vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg, Mai 2023), Paragraph 10, AlVG, Rz 288).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.

  1. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Abfrage der Versicherungszeiten vorgenommen und folgt daraus, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der XXXX mit Dienstbeginn 02.04.2024 nicht angetreten und kam in der Folge auch kein Dienstverhältnis zustande, sodass die Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt.3.
  2. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Abfrage der Versicherungszeiten vorgenommen und folgt daraus, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der römisch 40 mit Dienstbeginn 02.04.2024 nicht angetreten und kam in der Folge auch kein Dienstverhältnis zustande, sodass die Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt. 3.
  3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.
  4. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). 3.
  5. Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.3.6. Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. 3.

  1. Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Protokollaufnahme mit einer Beraterin von XXXX betreffend die gegenständliche Stelle als Lagerarbeiter an, dass er eine Ausbildung bei den XXXX starten wolle und sich dort schon beworben habe. 3.
  2. Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Protokollaufnahme mit einer Beraterin von römisch 40 betreffend die gegenständliche Stelle als Lagerarbeiter an, dass er eine Ausbildung bei den römisch 40 starten wolle und sich dort schon beworben habe. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm angebotene Stelle als Lagerarbeiter vereitelt und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Es wäre an ihm gelegen, sich um das Zustandekommen des von XXXX vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen und die ihm zugewiesene Stelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm angebotene Stelle als Lagerarbeiter vereitelt und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Es wäre an ihm gelegen, sich um das Zustandekommen des von römisch 40 vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen und die ihm zugewiesene Stelle anzunehmen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er das Zustandekommen des Dienstverhältnisses durch seine Aussagen verhindert und war sein Verhalten zweifelsfrei auch kausal für das Nichtzustandekommen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten eine mögliche Einstellung vereitelt und hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten eine mögliche Einstellung vereitelt und hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Wie bereits dargelegt, wurde im relevanten Nachsichtszeitraum keine andere Beschäftigung aufgenommen; auch sonst lagen keine Nachsichtgründe vor.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Wie bereits dargelegt, wurde im relevanten Nachsichtszeitraum keine andere Beschäftigung aufgenommen; auch sonst lagen keine Nachsichtgründe vor. Nachdem zurückliegend über den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Sperre verhängt worden war und er keine neue Anwartschaft erworben hat, war die Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen auszusprechen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2296474.1.00

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