RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW293 2293957-1 Spruch, W293 2293957-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung der Jahre 2020, 2021 und 2022, sowie die Aufrollung der Flüssigmachung des Erholungs- und Invaliditätsurlaubs der Jahre 2020, 2021 und
- Zudem seien ihm die ihm rechtmäßig zustehenden Gehälter, Nebengebührenzulagen sowie Urlaubsansprüche bescheidmäßig darzustellen und auszuzahlen. Begründend führte er umfassend zu dem aus seiner Sicht rechtswidrigen, von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 aus, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, W221 2255696-1/15E, eingestellt worden sei.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung der Jahre 2020, 2021 und 2022, sowie die Aufrollung der Flüssigmachung des Erholungs- und Invaliditätsurlaubs der Jahre 2020, 2021 und
- Zudem seien ihm die ihm rechtmäßig zustehenden Gehälter, Nebengebührenzulagen sowie Urlaubsansprüche bescheidmäßig darzustellen und auszuzahlen. Begründend führte er umfassend zu dem aus seiner Sicht rechtswidrigen, von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 aus, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, W221 2255696-1/15E, eingestellt worden sei.
- Mit Bescheid vom 16.05.2023, GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2023
(1)auf „bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Aufrollung und Flüssigmachung des Erholungs- und Invaliditätsurlaubes der Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Einstellung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W221 2255686-1/15E, vom 08. März 2023 des von der Dienstbehörde bei der Österreichischen Post AG geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979, GZ XXXX “ und
(2)auf „bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Gehalts und Nebengebührenzulagenaufrollung der Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Einstellung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W221 2255686-1/15E, vom
- März 2023 des von der Dienstbehörde bei der Österreichischen Post AG geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979, GZ XXXX “ wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit Bescheid vom 16.05.2023, GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023
(1)auf „bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Aufrollung und Flüssigmachung des Erholungs- und Invaliditätsurlaubes der Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Einstellung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W221 2255686-1/15E, vom 08. März 2023 des von der Dienstbehörde bei der Österreichischen Post AG geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Paragraph 14, BDG 1979, GZ römisch 40 “ und
(2)auf „bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Gehalts und Nebengebührenzulagenaufrollung der Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Einstellung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W221 2255686-1/15E, vom
- März 2023 des von der Dienstbehörde bei der Österreichischen Post AG geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Paragraph 14, BDG 1979, GZ römisch 40 “ wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX 2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Urlaubsaufrollung für die Jahre 2017 bis 2021 gestellt habe. Mit Bescheid vom 30.08.2022, Zl. XXXX habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Urlaubskontingente bis einschließlich 2019 verfallen seien und der Verfall für die Urlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 noch nicht eingetreten sei. Mit Erkenntnis vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich Urlaubsaufrollung für die Jahre 2017 bis 2021 gestellt habe. Mit Bescheid vom 30.08.2022, Zl. römisch 40 habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Urlaubskontingente bis einschließlich 2019 verfallen seien und der Verfall für die Urlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 noch nicht eingetreten sei. Mit Erkenntnis vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Aufgrund Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des XXXX 2022 gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten. Im Zuge dessen sei ihm entsprechend der bereits von der belangten Behörde am 30.08.2022 festgestellten Urlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 das maximal jährliche ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß in der Höhe des Vierfachen der Wochendienstzeit mit der Gehaltsabrechnung des Monats Februar 2023 angewiesen worden.Aufgrund Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des römisch 40 2022 gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten. Im Zuge dessen sei ihm entsprechend der bereits von der belangten Behörde am 30.08.2022 festgestellten Urlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 das maximal jährliche ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß in der Höhe des Vierfachen der Wochendienstzeit mit der Gehaltsabrechnung des Monats Februar 2023 angewiesen worden. Zur beantragten Feststellung betreffend Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung führte die belangte Behörde aus, dass ebenfalls mit Bescheid vom 30.08.2022, Zl. XXXX festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume XXXX 2015 bis XXXX 2016, XXXX 2017 bis XXXX 2017 sowie XXXX 2020 bis XXXX 2022 nur gekürzte Bezüge nach § 13c GehG gebühren würden, sowie dass der Anspruch auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des XXXX geendet habe. Mit Erkenntnis vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume XXXX 2015 bis XXXX 2015 sowie XXXX 2017 bis XXXX 2017 ungekürzte Bezüge gebühren würden und ihm die Betriebssonderzulage während seiner Dienstabwesenheit nicht zustehe. Entsprechend dieser Entscheidung sei dem Beschwerdeführer für die abgeänderten Zeiträume die Bezugskürzung mit der Gehaltsabrechnung März 2023 angewiesen worden.Zur beantragten Feststellung betreffend Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung führte die belangte Behörde aus, dass ebenfalls mit Bescheid vom 30.08.2022, Zl. römisch 40 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume römisch 40 2015 bis römisch 40 2016, römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 sowie römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 nur gekürzte Bezüge nach Paragraph 13 c, GehG gebühren würden, sowie dass der Anspruch auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des römisch 40 geendet habe. Mit Erkenntnis vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 sowie römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 ungekürzte Bezüge gebühren würden und ihm die Betriebssonderzulage während seiner Dienstabwesenheit nicht zustehe. Entsprechend dieser Entscheidung sei dem Beschwerdeführer für die abgeänderten Zeiträume die Bezugskürzung mit der Gehaltsabrechnung März 2023 angewiesen worden. Die Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 würden sich im Wesentlichen mit seinen Anträgen vom XXXX 2021 und XXXX 2021 decken, da sich weder die Rechtslage noch die Sachlage wesentlich geändert hätte. Somit liege eine entschiedene Sache vor.Die Anträge des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 würden sich im Wesentlichen mit seinen Anträgen vom römisch 40 2021 und römisch 40 2021 decken, da sich weder die Rechtslage noch die Sachlage wesentlich geändert hätte. Somit liege eine entschiedene Sache vor.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.06.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Berechnung der belangten Behörde betreffend des jährlichen ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes rechtswidrig und falsch sei und die Argumente der belangten Behörde betreffend Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 wegen falscher Darstellung des Sachverhalts durch die belangte Behörde ins Leere gehen würde. Die Berechnung des jährlichen ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes sei offensichtlich auf Basis des rechtswidrig geführten amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens und der damit einhergegangenen gekürzten Bezüge gemäß § 13c GehG vorgenommen worden. Die Berechnung der belangten Behörde sei als falsch anzusehen. Die Berechnung des jährlichen ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes sei offensichtlich auf Basis des rechtswidrig geführten amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens und der damit einhergegangenen gekürzten Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG vorgenommen worden. Die Berechnung der belangten Behörde sei als falsch anzusehen. Beim Antrag auf Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 liege keine entschiedene Sache vor, da die belangte Behörde für die Jahre 2015 bis 2019 die Gehaltsaufrollung falsch vorgenommen hätte und diese durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, richtiggestellt worden sei. Somit weise diese Entscheidung keinen rechtlichen Zusammenhang für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf. Zudem gäbe es hinsichtlich der Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für den Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.Beim Antrag auf Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 liege keine entschiedene Sache vor, da die belangte Behörde für die Jahre 2015 bis 2019 die Gehaltsaufrollung falsch vorgenommen hätte und diese durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, richtiggestellt worden sei. Somit weise diese Entscheidung keinen rechtlichen Zusammenhang für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf. Zudem gäbe es hinsichtlich der Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für den Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Mit Erkenntnis vom 07.08.2023, W257 2274074-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 30.08.2022, Zl. XXXX , festgestellt habe, dass der Erholungsurlaub von 2020 bis 2022 nicht verfallen sei. Der Beschwerdeführer habe aber nunmehr neben der Feststellung auch die Auszahlung seiner Urlaubsansprüche beantragt. Der Rechtsanspruch für die Urlaubsersatzleistung gem. § 13e GehG sei mit dem Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des XXXX 2022 entstanden. Die auszuzahlende Geldleistung (Urlaubsersatzleistung) sei nicht Sache des Bescheids der belangten Behörde vom 30.08.2022 gewesen.
- Mit Erkenntnis vom 07.08.2023, W257 2274074-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 30.08.2022, Zl. römisch 40 , festgestellt habe, dass der Erholungsurlaub von 2020 bis 2022 nicht verfallen sei. Der Beschwerdeführer habe aber nunmehr neben der Feststellung auch die Auszahlung seiner Urlaubsansprüche beantragt. Der Rechtsanspruch für die Urlaubsersatzleistung gem. Paragraph 13 e, GehG sei mit dem Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des römisch 40 2022 entstanden. Die auszuzahlende Geldleistung (Urlaubsersatzleistung) sei nicht Sache des Bescheids der belangten Behörde vom 30.08.2022 gewesen. Hinsichtlich des Antrags auf „Auszahlung“ von Gehalts- und Nebengebührenzulagen sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass mit Erkenntnis vom 19.12.2022, W293 2261730-1, der Bescheid der belangten Behörde für gewisse Zeiträume berichtigt worden sei. Die belangte Behörde führe nunmehr zwar aus, dass sie diese Nachzahlung mit der Gehaltsabrechnung März 2023 dem Beschwerdeführer angewiesen habe. Ob diese Anweisung aber korrekt berechnet worden sei bzw. welchen ziffernmäßigen Betrag diese ausmache, sei jedoch ebenfalls nicht Gegenstand des Erkenntnisses W293 2261730-1 gewesen. Somit liege insgesamt keine entschiedene Sache vor.
- Mit Schreiben vom 01.03.2024 erhob der Beschwerdeführer aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 in Spruchpunkt 1.) fest, dass ihm für das Kalenderjahr 2020 eine Urlaubsersatzleistung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden in Höhe von brutto EUR XXXX , für das Kalenderjahr 2021 eine Urlaubsersatzleistung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden in Höhe von brutto EUR XXXX sowie für das Kalenderjahr 2022 eine Urlaubsersatzleistung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden in Höhe von brutto EUR XXXX , damit insgesamt eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von brutto EUR XXXX gebühre, welche ihm bereits angewiesen worden sei. Zur Nachvollziehbarkeit stellte die belangte Behörde genaue Berechnungen an.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 in Spruchpunkt 1.) fest, dass ihm für das Kalenderjahr 2020 eine Urlaubsersatzleistung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden in Höhe von brutto EUR römisch 40 , für das Kalenderjahr 2021 eine Urlaubsersatzleistung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden in Höhe von brutto EUR römisch 40 sowie für das Kalenderjahr 2022 eine Urlaubsersatzleistung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden in Höhe von brutto EUR römisch 40 , damit insgesamt eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von brutto EUR römisch 40 gebühre, welche ihm bereits angewiesen worden sei. Zur Nachvollziehbarkeit stellte die belangte Behörde genaue Berechnungen an. In Spruchpunkt 2.) stellte die belangte Behörde die Bemessung der Bezüge des Beschwerdeführers im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2022 fest. Dabei gebührten dem Beschwerdeführer in den Monaten XXXX 2020 bis XXXX 2022 gekürzte Monatsbezüge bzw. gekürzte Dienstzulagen PT XXXX /2-Bezüge, ansonsten ungekürzte Monatsbezüge. Begründend führte die belangte Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2022 im Krankenstand befunden habe. Daher seien die Bezüge gemäß § 13c GehG nach 182 Kalendertagen, sohin ab XXXX 2020 bis XXXX 2022 auf 80 % zu kürzen gewesen.In Spruchpunkt 2.) stellte die belangte Behörde die Bemessung der Bezüge des Beschwerdeführers im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 fest. Dabei gebührten dem Beschwerdeführer in den Monaten römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 gekürzte Monatsbezüge bzw. gekürzte Dienstzulagen PT römisch 40 /2-Bezüge, ansonsten ungekürzte Monatsbezüge. Begründend führte die belangte Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2022 im Krankenstand befunden habe. Daher seien die Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG nach 182 Kalendertagen, sohin ab römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 auf 80 % zu kürzen gewesen. In Spruchpunkt 3) wies die belangte Behörde den Antrag betreffend Nebengebührenzulagenaufrollung der Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie aus, mit Bescheid vom 30.08.2022, GZ XXXX , sei bereits festgestellt worden, dass der Anspruch auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des XXXX geendet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, als unbegründet abgewiesen worden, zumal der Beschwerdeführer ab XXXX nicht mehr in Verwendung gestanden und die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht habe, sodass die Betriebssonderzulage gem. § 15 Abs. 5 GehG ab Ablauf eines Monats nicht mehr zugestanden habe. Dieser Umstand habe sich bis zum Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht geändert.In Spruchpunkt 3) wies die belangte Behörde den Antrag betreffend Nebengebührenzulagenaufrollung der Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie aus, mit Bescheid vom 30.08.2022, GZ römisch 40 , sei bereits festgestellt worden, dass der Anspruch auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des römisch 40 geendet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, als unbegründet abgewiesen worden, zumal der Beschwerdeführer ab römisch 40 nicht mehr in Verwendung gestanden und die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht habe, sodass die Betriebssonderzulage gem. Paragraph 15, Absatz 5, GehG ab Ablauf eines Monats nicht mehr zugestanden habe. Dieser Umstand habe sich bis zum Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht geändert. Mit Spruchpunkt 4) wurde der Antrag auf Auszahlung von Gehältern, Nebengebührenzulagen sowie Urlaubsansprüchen mangels Zulässigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten nach der Rechtsprechung in drei Phasen (Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung) verwirklicht werden würden. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) sei ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide diene, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen sei. Über die Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen Ansprüche werde in den Punkten 1.) – 3.) des Bescheides entschieden, sodass der gestellte Antrag auf „Auszahlung“ mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei. Im Übrigen wurde das Säumnisverfahren eingestellt.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederum umfassend zu dem verfahrensgegenständlich nicht relevanten Ruhestandsversetzungsverfahren aus. Zu Spruchpunkt
- führte er sodann ohne nähere Begründung aus, dass die Berechnung hinsichtlich des jährlich ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes grundsätzlich nicht mit den gesetzlich geregelten Bestimmungen übereinstimme. Zu Spruchpunkt 2.) führte er aus, dass die Argumentation der Dienstbehörde allein wegen der falschen Darstellung des Sachverhalts, der Anwendungszeiträume sowie der Richtigstellung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W293 2261730/4E, nach Einstellung des aus seiner Sicht damals rechtswidrigen, amtswegig geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht den geringsten rechtlichen Zusammenhang mit der Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für die Jahre 2020 bis 2022 habe. Die Dienstbehörde habe den Beschwerdeführer ab Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens am XXXX 2020 im Personalverrechnungssystem als zum Dienst nicht zugelassen geführt. Die abweisende Begründung betreffend Gehalts- und Nebengebührenaufrollung im Bescheid habe grundsätzlich keine rechtliche Substanz und sei als willkürliche Argumentation anzusehen.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederum umfassend zu dem verfahrensgegenständlich nicht relevanten Ruhestandsversetzungsverfahren aus. Zu Spruchpunkt
- führte er sodann ohne nähere Begründung aus, dass die Berechnung hinsichtlich des jährlich ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes grundsätzlich nicht mit den gesetzlich geregelten Bestimmungen übereinstimme. Zu Spruchpunkt 2.) führte er aus, dass die Argumentation der Dienstbehörde allein wegen der falschen Darstellung des Sachverhalts, der Anwendungszeiträume sowie der Richtigstellung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W293 2261730/4E, nach Einstellung des aus seiner Sicht damals rechtswidrigen, amtswegig geführten Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht den geringsten rechtlichen Zusammenhang mit der Gehalts- und Nebengebührenzulagenaufrollung für die Jahre 2020 bis 2022 habe. Die Dienstbehörde habe den Beschwerdeführer ab Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens am römisch 40 2020 im Personalverrechnungssystem als zum Dienst nicht zugelassen geführt. Die abweisende Begründung betreffend Gehalts- und Nebengebührenaufrollung im Bescheid habe grundsätzlich keine rechtliche Substanz und sei als willkürliche Argumentation anzusehen.
- Einlangend am 19.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und gehörte mit Stichtag XXXX 2019 der Verwendungsgruppe PT XXXX , Gehaltsstufe XXXX mit der Dienstzulage XXXX der Verwendungsgruppe PT XXXX an.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und gehörte mit Stichtag römisch 40 2019 der Verwendungsgruppe PT römisch 40 , Gehaltsstufe römisch 40 mit der Dienstzulage römisch 40 der Verwendungsgruppe PT römisch 40 an. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2022 durchgehend im Krankenstand. Ihm wurden im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2022 von der belangten Behörde die Bezüge gemäß § 13c GehG gekürzt.Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2022 durchgehend im Krankenstand. Ihm wurden im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 von der belangten Behörde die Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG gekürzt. Im Zeitraum vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 war der Beschwerdeführer vom Dienst freigestellt. In diesem Zeitraum erfolgte keine Bezugskürzung.Im Zeitraum vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 war der Beschwerdeführer vom Dienst freigestellt. In diesem Zeitraum erfolgte keine Bezugskürzung. Mit Ablauf des XXXX 2022 ist er gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten.Mit Ablauf des römisch 40 2022 ist er gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2020 bis 2022 den ihm angefallenen Erholungsurlaub nicht verbraucht hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützten sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten umfassenden Verwaltungsakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Dem Akt beigelegt wurden insbesondere Lohnzettel für den betreffenden Zeitraum. Für die Zeiten des Krankenstandes legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ärztliche Meldungen zur Arbeitsunfähigkeit vor. Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub aufgrund seines Krankenstands bzw. der Freistellung vom Dienst nicht konsumieren konnte, ergibt sich aus der zweifelsfreien Aktenlage, welche dem Grunde nach weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestritten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu Spruchpunkt 1 des Bescheides: Feststellung betreffend Urlaubsersatzleistungen 3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise: Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon. […] 3.
- Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 (BGBl I 210/2013) zu § 13e GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch Beamt:innen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut EuGH als auch laut Verwaltungsgerichtshof nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamt:innen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A
- GP 34).3.
- Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013,) zu Paragraph 13 e, GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch Beamt:innen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut EuGH als auch laut Verwaltungsgerichtshof nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamt:innen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A
- Gesetzgebungsperiode 34). 3.
- Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte (vgl. EuGH Rs C-337/10). Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es „ihre Sache“ ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen, erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden [..] unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechts, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2011 in der Rechtssache C-282/10, Maribel Dominguez gegen Centre informatique du Centre Ouest Atlantique gegen Préfet de la région Centre, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005). Es ist unionsrechtlich somit zulässig, die Urlaubsersatzleistung auf nicht konsumierte Teile des unionsrechtlich zustehenden Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen zu beschränken (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117).3.
- Artikel 7, Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte vergleiche EuGH Rs C-337/10). Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es „ihre Sache“ ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen, erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden [..] unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechts, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2011 in der Rechtssache C-282/10, Maribel Dominguez gegen Centre informatique du Centre Ouest Atlantique gegen Préfet de la région Centre, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Artikel 21, Absatz eins, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005). Es ist unionsrechtlich somit zulässig, die Urlaubsersatzleistung auf nicht konsumierte Teile des unionsrechtlich zustehenden Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen zu beschränken vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117). Nach den Gesetzesmaterialien zu § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl I 210/2013 (IA 41/a
- GP 34) werde das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß in der Form ermittelt, dass vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen werde, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen sei. Demnach gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Für ein Verständnis dieser Bestimmung, wonach der Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes vom gesamten für das Kalenderjahr zustehenden Urlaubsausmaß zu erfolgen hätte, biete der Gesetzeswortlaut nach der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Damit könne sich die Anordnung des Abzuges nur auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beziehen, was sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117).Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, (IA 41/a
- Gesetzgebungsperiode 34) werde das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß in der Form ermittelt, dass vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen werde, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen sei. Demnach gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Für ein Verständnis dieser Bestimmung, wonach der Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes vom gesamten für das Kalenderjahr zustehenden Urlaubsausmaß zu erfolgen hätte, biete der Gesetzeswortlaut nach der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Damit könne sich die Anordnung des Abzuges nur auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beziehen, was sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen, dass im Einklang mit der zu § 13e GehG ergangenen Rechtsprechung die Auffassung zutreffe, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt sei, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebühre, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibe (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072 mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen, dass im Einklang mit der zu Paragraph 13 e, GehG ergangenen Rechtsprechung die Auffassung zutreffe, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt sei, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebühre, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibe (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072 mwN). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 13e GehG. Insbesondere scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird (siehe dazu auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG. Insbesondere scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird (siehe dazu auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091). 3.
- Zum unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt
- des Bescheides, die Berechnung der Dienstbehörde zum jährlichen, ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß stimme grundsätzlich nicht mit den gesetzlich geregelten Bestimmungen überein, ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Urlaubsersatzleistung zutreffend im Sinne des Gesetzes berechnet und festgestellt hat, dass gemäß § 13e Abs. 3 GehG das ersatzleistungsfähige Beschäftigungsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Bei einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden sind das im Kalenderjahr grundsätzlich 160 Stunden.3.
- Zum unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt
- des Bescheides, die Berechnung der Dienstbehörde zum jährlichen, ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß stimme grundsätzlich nicht mit den gesetzlich geregelten Bestimmungen überein, ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Urlaubsersatzleistung zutreffend im Sinne des Gesetzes berechnet und festgestellt hat, dass gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG das ersatzleistungsfähige Beschäftigungsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Bei einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden sind das im Kalenderjahr grundsätzlich 160 Stunden. Die belangte Behörde stellte verfahrensgegenständlich fest, dass dem Beschwerdeführer für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 Urlaubsersatzleistungen für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von jeweils 160 Stunden gebühren und hielt begründend sodann fest, dass es ihm aufgrund seines Krankenstandes bzw. der sonstigen Dienstabwesenheit (bei vollen Bezügen) in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, in diesem Zeitraum seinen Erholungsurlaub zu konsumieren. Dem Beschwerdeführer wurde für diese Jahre eine Urlaubsersatzleistung somit im höchstmöglichen Ausmaß gewährt und ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass dies nicht gesetzeskonform erfolgt sei. Die Berechnung der Urlaubsersatzansprüche erfolgte im Übrigen rechnerisch unter Heranziehung der jeweiligen Gehaltsansätze. Insofern war die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des verfahrensgegenständlichen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides: Zur Gebührenbemessung der Bezüge 3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des GehG lautet auszugsweise: Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. …
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen. … 3.
- Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (siehe u.a. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0049). Die Bemessung der Bezüge nach § 13c GehG hat zeitraumbezogen zu erfolgen (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078), sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten Zeitraum zu prüfen ist, ob der Beamte krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert war (VwGH 10.04.2024, Ra 2023/12/0034).3.
- Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (siehe u.a. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0049). Die Bemessung der Bezüge nach Paragraph 13 c, GehG hat zeitraumbezogen zu erfolgen (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078), sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten Zeitraum zu prüfen ist, ob der Beamte krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert war (VwGH 10.04.2024, Ra 2023/12/0034). 3.
- Verfahrensgegenständlich wurden die Bezüge des Beschwerdeführers dergestalt von der belangten Behörde bemessen, dass für die Zeiträume XXXX bis XXXX 2020 sowie XXXX bis XXXX 2022 jeweils ungekürzte Monatsbezüge samt Dienstzulage und ggf. Sonderzahlungen, dies entsprechend den jeweiligen Gehaltsansätzen, gebührten. In der Begründung aufgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 unter vollen Bezügen vom Dienst freigestellt war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, wonach in der Dienstfreistellung ein Verzicht auf die Dienstleistung liegt. Die Dienstfreistellung steht somit einer Bezugskürzung gemäß § 13c Abs. 1 und 2 GehG entgegen (siehe dazu auch VwGH 02.11.2023, Ra 2022/12/0024). 3.
- Verfahrensgegenständlich wurden die Bezüge des Beschwerdeführers dergestalt von der belangten Behörde bemessen, dass für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 2020 sowie römisch 40 bis römisch 40 2022 jeweils ungekürzte Monatsbezüge samt Dienstzulage und ggf. Sonderzahlungen, dies entsprechend den jeweiligen Gehaltsansätzen, gebührten. In der Begründung aufgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 unter vollen Bezügen vom Dienst freigestellt war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, wonach in der Dienstfreistellung ein Verzicht auf die Dienstleistung liegt. Die Dienstfreistellung steht somit einer Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG entgegen (siehe dazu auch VwGH 02.11.2023, Ra 2022/12/0024). Eine Bezugskürzung erfolgte hingegen für die Monate XXXX 2020 bis XXXX
- Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2022 durchgehend im Krankenstand befunden habe, wie auch die von diesem selbst vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bestätigen. Daher hat die belangte Behörde die Bezüge nach 182 Kalendertagen, somit ab dem XXXX 2020, bis zum Ende des Krankenstandes am XXXX 2022 zu Recht auf 80 % gekürzt. Eine Bezugskürzung erfolgte hingegen für die Monate römisch 40 2020 bis römisch 40
- Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2022 durchgehend im Krankenstand befunden habe, wie auch die von diesem selbst vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bestätigen. Daher hat die belangte Behörde die Bezüge nach 182 Kalendertagen, somit ab dem römisch 40 2020, bis zum Ende des Krankenstandes am römisch 40 2022 zu Recht auf 80 % gekürzt. Im Bescheid führte die belangte Behörde die Verwendungsgruppe sowie die Gehaltsstufe des Beschwerdeführers an, weiters das jeweils gebührende Gehalt bzw. die Dienstzulage entsprechend der jeweils in Geltung stehenden Post-Bezügeverordnungen. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf das aus seiner Sicht rechtswidrige Ruhestandsversetzungsverfahren verweist und vorbringt, die belangte Behörde könne nicht behaupten, dass beim Beschwerdeführer keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, ist anzuführen, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst gegenständlich nicht Sache des Verfahrens ist und aus den diesbezüglichen Ausführungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann. Eine Rechtswidrigkeit der Bezugskürzung nach 182 Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit vermag das Bundesverwaltungsgericht genauso wenig erkennen (siehe § 13c GehG) wie eine etwaige fehlerhafte Berechnung, die im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht wurde.Eine Rechtswidrigkeit der Bezugskürzung nach 182 Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit vermag das Bundesverwaltungsgericht genauso wenig erkennen (siehe Paragraph 13 c, GehG) wie eine etwaige fehlerhafte Berechnung, die im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht wurde. Insofern war auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt
- als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 3 des Bescheides: Zurückweisung des Antrags betreffend Nebengebühren/Betriebssonderzulage 3.
- Mit Spruchpunkt
- wies die belangte Behörde den Antrag aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie aus, dass die Dienstbehörde mit Bescheid vom 30.08.2022, GZ XXXX , festgestellt habe, dass der Anspruch auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des XXXX geendet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, als unbegründet abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer ab XXXX nicht in Verwendung gestanden sei und daher die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht habe, sodass die Betriebssonderzulage gemäß § 15 Abs. 5 GehG ab Ablauf eines Monats nicht mehr zugestanden habe. Da sich der Sachverhalt aufgrund der durchgehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand nicht geändert habe, sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.3.
- Mit Spruchpunkt
- wies die belangte Behörde den Antrag aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte sie aus, dass die Dienstbehörde mit Bescheid vom 30.08.2022, GZ römisch 40 , festgestellt habe, dass der Anspruch auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des römisch 40 geendet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, als unbegründet abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer ab römisch 40 nicht in Verwendung gestanden sei und daher die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht habe, sodass die Betriebssonderzulage gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG ab Ablauf eines Monats nicht mehr zugestanden habe. Da sich der Sachverhalt aufgrund der durchgehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand nicht geändert habe, sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 68 AVG ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (statt vieler VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 68, AVG ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (statt vieler VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321). 3.
- Wie die belangte Behörde vorbrachte, hat sie im Bescheid vom 30.08.2022, GZ XXXX , in Spruchpunkt
- festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des XXXX endete. Die diesbezüglich ergriffene Beschwerde wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, als unbegründet abgewiesen.3.
- Wie die belangte Behörde vorbrachte, hat sie im Bescheid vom 30.08.2022, GZ römisch 40 , in Spruchpunkt
- festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Betriebssonderzulage mit Ablauf des römisch 40 endete. Die diesbezüglich ergriffene Beschwerde wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W293 2261730-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Gegenständlich sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen, weder auf sachlicher Ebene (der Beschwerdeführer steht seit XXXX durchgehend nicht in Verwendung) noch auf rechtlicher Ebene. In der Beschwerde finden sich keine näheren Ausführungen zu diesem Spruchpunkt.Gegenständlich sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen, weder auf sachlicher Ebene (der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 durchgehend nicht in Verwendung) noch auf rechtlicher Ebene. In der Beschwerde finden sich keine näheren Ausführungen zu diesem Spruchpunkt. Die belangte Behörde ist hinsichtlich des deckungsgleichen Antragsbegehrens im vorliegenden Verfahren zu Recht von einer Identität der Sache ausgegangen, über welche nicht neuerlich inhaltlich zu entscheiden ist. Der diesbezügliche Antrag wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt
- des Bescheides: Zurückweisung des Antrags mangels Zulässigkeit 3.
- Mit Spruchpunkt
- wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „Auszahlung“ wegen Unzulässigkeit zurück. Begründend findet sich im Bescheid ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach besoldungsrechtliche Ansprüche in der Regel in drei Phasen erfolgen. Die letzte Phase, konkret die Liquidierung bzw. Auszahlung, sei ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide diene, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen sei. Über die Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen Ansprüche werde im verfahrensgegenständlichen Bescheid in den Punkte 1.) bis 3.) entschieden bzw. liege hinsichtlich der Nebengebühren entschiedene Sache vor. Der Antrag auf „Auszahlung“ ziele auf einen Leistungsbescheid ab, der nach der Judikatur von der Dienstbehörde nicht erlassen werden dürfe. Sohin sei dieser Punkt des Antrags mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen. 3.
- Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).3.
- Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid (zur Frage der Gebührlichkeit) zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid (zur Frage der Gebührlichkeit) zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). 3.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung der ihm zustehenden Gehälter, Nebengebührenzulagen sowie Urlaubsansprüche. Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielendes Liquidierungsbegehren iSd oben angeführten Judikatur vor. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zurückweisung des Antrags durch die Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Gebührlichkeit des Anspruches verwehrt. Zumal die Behörde bereits über die Frage der Gebührlichkeit des behaupteten Anspruchs mittels Feststellungsbescheids abgesprochen hat und hier ein Liquidierungsbegehren vorliegt, wurde der gestellte Antrag auf Auszahlung der Bezüge von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Auch diesbezüglich war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2293957.1.00