← Österreich

{'item': 'W293 2299664-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW293 2299664-1 Spruch, W293 2299664-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 19.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters u.a. die hier verfahrensgegenständlichen Anträge, über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises bzw. einer XXXX -Userberechtigung durch die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) bescheidmäßig abzusprechen, weiters über die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise von XXXX , im Zusammenhang mit diversen, umfassend dargestellten Vorfällen, über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Wahlleiters im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahl zum Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer Dienstunfallmeldung an die BVAEB im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion. Zusätzlich wurde eine vollumfängliche Akteneinsicht in alle Akten begehrt. Als Beweis wurden mehrere Zeug:innen benannt, deren Befragung beantragt wurde.1. Mit Schreiben vom 19.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters u.a. die hier verfahrensgegenständlichen Anträge, über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises bzw. einer römisch 40 -Userberechtigung durch die Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) bescheidmäßig abzusprechen, weiters über die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise von römisch 40 , im Zusammenhang mit diversen, umfassend dargestellten Vorfällen, über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Wahlleiters im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Wahl zum Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer Dienstunfallmeldung an die BVAEB im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion. Zusätzlich wurde eine vollumfängliche Akteneinsicht in alle Akten begehrt. Als Beweis wurden mehrere Zeug:innen benannt, deren Befragung beantragt wurde. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises gemäß § 8 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung einer XXXX -Nutzerberechtigung gemäß § 8 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung des XXXX gemäß § 8 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.), der Antrag auf Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 8 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.), der Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Erstellung einer Dienstunfallmeldung an die BVAEB gemäß § 8 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt V.) sowie der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 8 AVG iVm § 17 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt VI.). Inhaltlich führte die belangte Behörde zu den Anträgen I. – III. und V. aus, dass eine behördliche (hoheitliche) Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 nicht gegeben sei. Als (ehemaliger) Vertragslehrer komme dem Beschwerdeführer zur Klärung der (behaupteten) Ansprüche aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem VBG keine Parteistellung gemäß § 8 AVG zu. Die Anträge seien daher zurückzuweisen. Zum Antrag auf Feststellung eines Fehlverhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses (Spruchpunkt IV.) führte die belangte Behörde aus, dass dies eine Dienstaufsichtsbeschwerde darstelle. Ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts bestehe nicht, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte. Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts sei eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen Eigeninteressen angerufen, aber nicht erzwungen werden könne. Die Partei habe also kein Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts, sie könne die Oberbehörde zwar anrufen, aber eine Verfügung nicht beanspruchen. Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde nach Anführung des § 17 AVG aus, dass ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht unzulässig sei. Es komme dem Beschwerdeführer im angestrengten Verfahren keine Parteistellung zu. Der Antrag auf „vollumfängliche Akteneinsicht in alle Akten“ sei daher zurückzuweisen gewesen. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung einer römisch 40 -Nutzerberechtigung gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung des römisch 40 gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), der Antrag auf Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.), der Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Erstellung einer Dienstunfallmeldung an die BVAEB gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie der Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs.). Inhaltlich führte die belangte Behörde zu den Anträgen römisch eins. – römisch drei. und römisch fünf. aus, dass eine behördliche (hoheitliche) Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 nicht gegeben sei. Als (ehemaliger) Vertragslehrer komme dem Beschwerdeführer zur Klärung der (behaupteten) Ansprüche aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem VBG keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zu. Die Anträge seien daher zurückzuweisen. Zum Antrag auf Feststellung eines Fehlverhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses (Spruchpunkt römisch vier.) führte die belangte Behörde aus, dass dies eine Dienstaufsichtsbeschwerde darstelle. Ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts bestehe nicht, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte. Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts sei eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen Eigeninteressen angerufen, aber nicht erzwungen werden könne. Die Partei habe also kein Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts, sie könne die Oberbehörde zwar anrufen, aber eine Verfügung nicht beanspruchen. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde nach Anführung des Paragraph 17, AVG aus, dass ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht unzulässig sei. Es komme dem Beschwerdeführer im angestrengten Verfahren keine Parteistellung zu. Der Antrag auf „vollumfängliche Akteneinsicht in alle Akten“ sei daher zurückzuweisen gewesen. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Eingangs brachte er die Befangenheit von XXXX sowie XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Sodann führte er aus, dass er Zweifel an Echtheit und Richtigkeit der Beweismittel und der Tatsachenfeststellungen habe und nannte folgende Beschwerdegründe:

  1. a)unvollständige Ermittlung des Sachverhalts und der relevanten Beweismittel durch die belangte Behörde,
  2. b)fehlendes Parteiengehör,
  3. c)Verweigerung der Akteneinsicht,
  4. d)unrichtige Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen,
  5. e)Formalfehlerhaftigkeit,
  6. f)fehlerhafte, sachlich fehlerhafte, formale fehlerhafte, …. Tatsachenfeststellung,
  7. g)unrichtige Feststellungen,
  8. h)unrichtige Beweiswürdigung,
  9. i)unrichtige Gesetzesanwendung,
  10. j)Befangenheit von XXXX und XXXX ,
  11. k)unvollständige Absprache,
  12. l)unvollständiger Akt,
  13. m)unrichtige Anwendung,
  14. n)unrichtige Verkehrsinterpretation,
  15. o)Verletzung der Entscheidungspflicht“. Der Beschwerdeführer behielt sich vor, noch weitere Punkte vorzubringen. Er beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Ladung von folgenden Zeugen: XXXX Neben diesen insgesamt 44 namentlich genannten Zeugen nannte er zwei nicht näher bestimmte weibliche Justizbedienstete. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung zahlreicher Beweismittel, u.a. von der belangten Behörde, XXXX sowie des Bundesministeriums für Unterricht. Diese mögen dem Bundesverwaltungsgericht die näher genannten Unterlagen, u.a. den Personalakt des Beschwerdeführers, den Schrift- und Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer, sonstigen Informationsaustausch, bestehende Aktenvermerke etc. binnen 14 Tagen vorlegen. Hinsichtlich sodann genannter, verschiedener Auskunftsbegehren, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind, liege eine Verweigerung der Beauskunftung vor. Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer mehrere weiteree Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht, u.a. dahingehend, dass seitens der belangten Behörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht bzw. Verweigerung der Beauskunftung vorliegen würde.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Eingangs brachte er die Befangenheit von römisch 40 sowie römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Sodann führte er aus, dass er Zweifel an Echtheit und Richtigkeit der Beweismittel und der Tatsachenfeststellungen habe und nannte folgende Beschwerdegründe:
  16. a)unvollständige Ermittlung des Sachverhalts und der relevanten Beweismittel durch die belangte Behörde,
  17. b)fehlendes Parteiengehör,
  18. c)Verweigerung der Akteneinsicht,
  19. d)unrichtige Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen,
  20. e)Formalfehlerhaftigkeit,
  21. f)fehlerhafte, sachlich fehlerhafte, formale fehlerhafte, …. Tatsachenfeststellung,
  22. g)unrichtige Feststellungen,
  23. h)unrichtige Beweiswürdigung,
  24. i)unrichtige Gesetzesanwendung,
  25. j)Befangenheit von römisch 40 und römisch 40 ,
  26. k)unvollständige Absprache,
  27. l)unvollständiger Akt,
  28. m)unrichtige Anwendung,
  29. n)unrichtige Verkehrsinterpretation,
  30. o)Verletzung der Entscheidungspflicht“. Der Beschwerdeführer behielt sich vor, noch weitere Punkte vorzubringen. Er beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Ladung von folgenden Zeugen: römisch 40 Neben diesen insgesamt 44 namentlich genannten Zeugen nannte er zwei nicht näher bestimmte weibliche Justizbedienstete. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung zahlreicher Beweismittel, u.a. von der belangten Behörde, römisch 40 sowie des Bundesministeriums für Unterricht. Diese mögen dem Bundesverwaltungsgericht die näher genannten Unterlagen, u.a. den Personalakt des Beschwerdeführers, den Schrift- und Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer, sonstigen Informationsaustausch, bestehende Aktenvermerke etc. binnen 14 Tagen vorlegen. Hinsichtlich sodann genannter, verschiedener Auskunftsbegehren, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind, liege eine Verweigerung der Beauskunftung vor. Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer mehrere weiteree Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht, u.a. dahingehend, dass seitens der belangten Behörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht bzw. Verweigerung der Beauskunftung vorliegen würde. In der Folge führte er aus, dass ein jeder Beamter sowie jeder Vertragsbediensteter im Rahmen seiner Dienstpflichten u.a. die §§ 43 bis 50 BDG 1979 einzuhalten hätte. Diese seien im Rahmen ihrer Dienstpflichten u.a. verpflichtet, sich nach § 60 BDG 1979 auf Verlangen gegenüber Dritten mit dem Dienstausweis zu legitimieren. Sodann führte der Beschwerdeführer zu einigen, nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid im Zusammenhang stehenden Vorfällen näher aus, weiters zu etwaigen Vorkommnissen im Zusammenhang mit einer SGA-Wahl sowie zur Meldung seiner COVID-19-Erkrankung an die AUVA bzw. BVAEB.In der Folge führte er aus, dass ein jeder Beamter sowie jeder Vertragsbediensteter im Rahmen seiner Dienstpflichten u.a. die Paragraphen 43 bis 50 BDG 1979 einzuhalten hätte. Diese seien im Rahmen ihrer Dienstpflichten u.a. verpflichtet, sich nach Paragraph 60, BDG 1979 auf Verlangen gegenüber Dritten mit dem Dienstausweis zu legitimieren. Sodann führte der Beschwerdeführer zu einigen, nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid im Zusammenhang stehenden Vorfällen näher aus, weiters zu etwaigen Vorkommnissen im Zusammenhang mit einer SGA-Wahl sowie zur Meldung seiner COVID-19-Erkrankung an die AUVA bzw. BVAEB. 4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt, einlangend am 25.09.2024, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom XXXX als Vertragslehrer im Bereich der Bildungsdirektion XXXX aufgenommen. Er war an XXXX tätig. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst.Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 als Vertragslehrer im Bereich der Bildungsdirektion römisch 40 aufgenommen. Er war an römisch 40 tätig. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Er stand bzw. steht in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 19.04.2022 brachte der Beschwerdeführer u.a. folgende Anträge ein: Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises bzw. einer XXXX -Nutzerberechtigung; Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung des damaligen Direktors XXXX , Antrag auf Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses; Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Erstellung einer Dienstunfallmeldung an die BVAEB sowie Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht.In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 19.04.2022 brachte der Beschwerdeführer u.a. folgende Anträge ein: Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises bzw. einer römisch 40 -Nutzerberechtigung; Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung des damaligen Direktors römisch 40 , Antrag auf Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses; Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Erstellung einer Dienstunfallmeldung an die BVAEB sowie Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, insbesondere, dass der Beschwerdeführer in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht bzw. stand, ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Die verfahrensgegenständlichen Anträge ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 19.04.2022. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist. 3.2. Gegenständlich steht bzw. stand der Beschwerdeführer nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom XXXX als Vertragsbediensteter tätig. Auf derartige Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist das Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) anzuwenden. Das in diesem Fall privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch zweiseitige Vereinbarung zustande kommt (vgl. Fellner, BDG, § 1 BDG Anm. 1 [Stand 01.09.2018, rdb.at]).3.2. Gegenständlich steht bzw. stand der Beschwerdeführer nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom römisch 40 als Vertragsbediensteter tätig. Auf derartige Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist das Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) anzuwenden. Das in diesem Fall privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch zweiseitige Vereinbarung zustande kommt vergleiche Fellner, BDG, Paragraph eins, BDG Anmerkung 1 [Stand 01.09.2018, rdb.at]). Im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Begründung und Umsetzung im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid erfolgt, wird das Vertragsbedienstetenverhältnis auch seitens des Bundes als Arbeitgeber ausschließlich mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung umgesetzt. Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis werden nicht durch Bescheid, sondern letztlich durch Anrufung des zuständigen Gerichtes entschieden. Etwaige Ansprüche ist somit nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden (VfGH 01.12.2008, B 448/07). Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), das gemäß seinem § 1 Abs. 1 leg. cit. auf alle Bediensteten anzuwenden ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, kommt auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung.Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), das gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. auf alle Bediensteten anzuwenden ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, kommt auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung. Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über seine Anträge. Die Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises bzw. einer XXXX -Nutzungsberechtigung für Vertragsbedienstete, die Erstellung einer Dienstunfallmeldung an den Versicherungsträger sind bei einem Vertragsbediensteten aufgrund des Vorgesagten der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Einen Anspruch auf bescheidmäßige Absprache hat ein Vertragsbediensteter diesbezüglich somit nicht.Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über seine Anträge. Die Verweigerung der Ausstellung eines Dienstausweises bzw. einer römisch 40 -Nutzungsberechtigung für Vertragsbedienstete, die Erstellung einer Dienstunfallmeldung an den Versicherungsträger sind bei einem Vertragsbediensteten aufgrund des Vorgesagten der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Einen Anspruch auf bescheidmäßige Absprache hat ein Vertragsbediensteter diesbezüglich somit nicht. Insoweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung beantragte, ist anzumerken, dass die Dienstpflichten von Vertragsbediensteten gegenüber ihren Vorgesetzten im VBG, nicht jedoch in § 44 BDG 1979 geregelt sind. Ansprüche aus einem privatrechtlichen Verhältnis sind jedoch – wie bereits angeführt – ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Aus diesem Grund kommt auch kein Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit einer dem Vertragsbediensteten erteilten Weisung in Betracht (vgl. VwGH 24.11.2003, 2001/10/0196). Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber als Vertragslehrer (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis) Parteistellung nach § 8 AVG in einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor der Dienstbehörde zu führenden Feststellungsverfahren betreffend die Rechtswidrigkeit einer Weisung nicht zukommt (vgl. VwGH 16.02.2022, Ra 2022/12/0056).Insoweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung beantragte, ist anzumerken, dass die Dienstpflichten von Vertragsbediensteten gegenüber ihren Vorgesetzten im VBG, nicht jedoch in Paragraph 44, BDG 1979 geregelt sind. Ansprüche aus einem privatrechtlichen Verhältnis sind jedoch – wie bereits angeführt – ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Aus diesem Grund kommt auch kein Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit einer dem Vertragsbediensteten erteilten Weisung in Betracht vergleiche VwGH 24.11.2003, 2001/10/0196). Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber als Vertragslehrer (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis) Parteistellung nach Paragraph 8, AVG in einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor der Dienstbehörde zu führenden Feststellungsverfahren betreffend die Rechtswidrigkeit einer Weisung nicht zukommt vergleiche VwGH 16.02.2022, Ra 2022/12/0056). Die entsprechenden Anträge wurden von der belangten Behörde daher zu Recht mit den Spruchpunkten I.-III. und V. zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer mangels Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Nichtanwendbarkeit des BDG 1979 keinen Anspruch auf diesbezügliche Erlassung eines Bescheides hat.Die entsprechenden Anträge wurden von der belangten Behörde daher zu Recht mit den Spruchpunkten römisch eins.-III. und römisch fünf. zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer mangels Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Nichtanwendbarkeit des BDG 1979 keinen Anspruch auf diesbezügliche Erlassung eines Bescheides hat. 3.3. Zum Antrag auf Feststellung eines Fehlverhaltens des Wahlleiters bei der Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses führte die belangte Behörde begründend aus, dass dies als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten sei. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss ist das Wahlergebnis unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe vom Schulleiter gemeinsam mit zwei Wahlzeugen festzustellen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter (§§ 5 f. leg. cit.). Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss ist das Wahlergebnis unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe vom Schulleiter gemeinsam mit zwei Wahlzeugen festzustellen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter (Paragraphen 5, f. leg. cit.). Der Beschwerdeführer focht jedoch nicht die Wahl an, sondern beantragte die Feststellung eines Fehlverhaltens des Wahlleiters bei der Wahl. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wertete die belangte Behörde diesen Antrag als Dienstaufsichtsbeschwerde (siehe dazu u.a. VwGH 16.12.1992, 92/12/0073; 22.12.2000, 2000/12/0307). Sodann führte sie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs näher aus, wonach es keine gesetzliche Vorschrift gibt, nach der eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde habe (VwGH 16.12.1992, 92/12/0073). Ein derartiges Feststellungsbegehren löst somit keine Entscheidungspflicht der Behörde aus (vgl. VwGH 22.12.2000, 2000/12/0307). Die belangte Behörde hat somit den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurecht zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer focht jedoch nicht die Wahl an, sondern beantragte die Feststellung eines Fehlverhaltens des Wahlleiters bei der Wahl. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wertete die belangte Behörde diesen Antrag als Dienstaufsichtsbeschwerde (siehe dazu u.a. VwGH 16.12.1992, 92/12/0073; 22.12.2000, 2000/12/0307). Sodann führte sie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs näher aus, wonach es keine gesetzliche Vorschrift gibt, nach der eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde habe (VwGH 16.12.1992, 92/12/0073). Ein derartiges Feststellungsbegehren löst somit keine Entscheidungspflicht der Behörde aus vergleiche VwGH 22.12.2000, 2000/12/0307). Die belangte Behörde hat somit den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch vier. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurecht zurückgewiesen. 3.4. Mit Spruchpunkt VI. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass einerseits ein unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht unzulässig sei (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Andererseits komme dem Beschwerdeführer im angestrengten Verfahren keine Parteistellung zu. Daher sei der Antrag auf „vollumfängliche Akteneinsicht in alle Akten“ zurückzuweisen gewesen.3.4. Mit Spruchpunkt römisch sechs. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass einerseits ein unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht unzulässig sei (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Andererseits komme dem Beschwerdeführer im angestrengten Verfahren keine Parteistellung zu. Daher sei der Antrag auf „vollumfängliche Akteneinsicht in alle Akten“ zurückzuweisen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 24.02.2006, 2003/12/0052 davon aus, dass die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten hat. Diese Bestimmung räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daraus folgt allerdings weiters, dass sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen hat. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa im Umfang sämtlicher den Beschwerdeführer betreffender Geschäftstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs […]) wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173, m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 24.02.2006, 2003/12/0052 davon aus, dass die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten hat. Diese Bestimmung räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daraus folgt allerdings weiters, dass sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen hat. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa im Umfang sämtlicher den Beschwerdeführer betreffender Geschäftstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs […]) wäre demnach nicht erfolgversprechend vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173, m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf „vollumfängliche Akteneinsicht in alle (seine Person betreffenden) Akten“, stellt ein allgemeines bzw. unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar und betrifft dieser Antrag kein konkretes Verwaltungsverfahren. Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zurecht zurückgewiesen. 3.5. Sofern der Beschwerdeführer sich in seinen Anträgen und in seiner Bescheidbeschwerde zusätzlich auf das Thema Datenschutz sowie Mobbing und Befangenheit stützt, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nur zu prüfen ist, ob die inhaltliche Behandlung seiner Anträge von der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde. Eine Prüfung, inwieweit gegenständlich etwaige datenschutzrechtliche Probleme bzw. Mobbing und Befangenheit bestanden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und würde eine Behandlung derartiger Fragestellungen – wie bereits ausgeführt – eine Überschreitung des Verfahrensgegenstandes darstellen. Dies betrifft im Übrigen auch eine Behandlung seiner weiteren in der Beschwerde angeführten Feststellungsanträge. 3.6. Von einer Einvernahme der zahlreichen, vom Beschwerdeführer beantragten Zeug:innen war abzusehen, weil aus deren Aussage für das gegenständliche Verfahren kein weiterer Beweiswert zu erwarten war. Die Zeug:innen wurden vom Beschwerdeführer zwar jeweils unter Anführung einer ladungsfähigen Adresse beantragt, jedoch fehlen konkrete Angaben, welche Funktion diese Personen jeweils innehaben und inwieweit diese Wahrnehmungen zum gegenständlichen Verfahren haben. Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand des Verfahrens im Übrigen nur, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers zurecht erfolgte. Eine inhaltliche Prüfung würde eine Überschreitung des Verfahrensgegenstandes darstellen. 3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Verfahrensgegenständlich wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“. Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Durchführung war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Sachverhalt hinreichend geklärt war.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Verfahrensgegenständlich wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“. Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Durchführung war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2299664.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.