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{'item': 'G310 2305468-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlG310 2305468-1 Spruch, G310 2305468-1/3EG310 2305468-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen: A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX in XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger, welcher von 2003 bis zu seiner zweiten Abschiebung im August 2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger, welcher von 2003 bis zu seiner zweiten Abschiebung im August 2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Arbeitszeiten des BF liegen ausschließlich für das Jahr 2023 vor, wobei diese immer wieder von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld unterbrochen wurden. 2024 bezog der BF ausschließlich Arbeitslosengeld, dies bis XXXX

  1. Eine Anmeldebescheinigung hat der BF erstmals am 30.04.2024 beantragt.Arbeitszeiten des BF liegen ausschließlich für das Jahr 2023 vor, wobei diese immer wieder von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld unterbrochen wurden. 2024 bezog der BF ausschließlich Arbeitslosengeld, dies bis römisch 40
  2. Eine Anmeldebescheinigung hat der BF erstmals am 30.04.2024 beantragt. Seine gesamte Familie sowie sein am XXXX geborener Sohn leben in Österreich. Er steht mit ihm in regelmäßigen Kontakt und wird sein Sohn auch von ihm betreut, während die Kindsmutter ihrer Arbeit nachgeht.Seine gesamte Familie sowie sein am römisch 40 geborener Sohn leben in Österreich. Er steht mit ihm in regelmäßigen Kontakt und wird sein Sohn auch von ihm betreut, während die Kindsmutter ihrer Arbeit nachgeht. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt vierzehnmal strafgerichtlich verurteilt. Aufgrund der ersten sieben Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2011, GZ. XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dies mit den Verurteilungen wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Nötigung, Hehlerei und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz.Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt vierzehnmal strafgerichtlich verurteilt. Aufgrund der ersten sieben Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2011, GZ. römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dies mit den Verurteilungen wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Nötigung, Hehlerei und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom XXXX 2012, GZ. XXXX , mit der Maßgabe stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom römisch 40 2012, GZ. römisch 40 , mit der Maßgabe stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots setzte der BF sein strafbares Verhalten fort und wurde bis zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots noch weitere sieben Mal verurteilt, wobei zweimal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Dabei fällt auf, dass die (letzten) Tathandlungen der den Urteilen vom Landesgericht XXXX vom XXXX 2011, XXXX , vom XXXX 2012, XXXX , vom XXXX 2012, XXXX , und vom XXXX 2015, XXXX , sowie des Urteils vom Landesgericht XXXX vom XXXX 2014, XXXX , zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als der BF bereits Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot hatte bzw. von der Rechtmittelentscheidung. Vier von diesen Verurteilungen erfolgten wegen Suchtmitteldelikten. Dabei fällt auf, dass die (letzten) Tathandlungen der den Urteilen vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2011, römisch 40 , vom römisch 40 2012, römisch 40 , vom römisch 40 2012, römisch 40 , und vom römisch 40 2015, römisch 40 , sowie des Urteils vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2014, römisch 40 , zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als der BF bereits Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot hatte bzw. von der Rechtmittelentscheidung. Vier von diesen Verurteilungen erfolgten wegen Suchtmitteldelikten. Nachdem der BF nach Entlassung aus der Strafhaft erstmals am XXXX nach Rumänien abgeschoben wurde, setzte er spätestens am XXXX 2018 erneut eine strafbare Handlung gegen das Suchmittelgesetz, was abermals eine Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe durch das Landesgerichts XXXX am XXXX 2018, XXXX , nach sich zog. Nachdem der BF nach Entlassung aus der Strafhaft erstmals am römisch 40 nach Rumänien abgeschoben wurde, setzte er spätestens am römisch 40 2018 erneut eine strafbare Handlung gegen das Suchmittelgesetz, was abermals eine Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe durch das Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 2018, römisch 40 , nach sich zog. Nachdem der BF am XXXX 2018 zum zweiten Mal nach Rumänien abgeschoben wurde, kehrte er 2023 in das Bundesgebiet zurück und ist seit XXXX 2023 wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.Nachdem der BF am römisch 40 2018 zum zweiten Mal nach Rumänien abgeschoben wurde, kehrte er 2023 in das Bundesgebiet zurück und ist seit römisch 40 2023 wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Juli 2023 wurde der BF abermals straffällig, weswegen der BF zuletzt wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter (Bestimmungstäter) nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt daher EUR 2.160,00, im Nichteinbringungsfall zu einer neunmonatigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil liegt im Verwaltungsakt auf.Im Juli 2023 wurde der BF abermals straffällig, weswegen der BF zuletzt wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter (Bestimmungstäter) nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt daher EUR 2.160,00, im Nichteinbringungsfall zu einer neunmonatigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil liegt im Verwaltungsakt auf. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein. Am 29.08.2024 wurden der BF und seine damalige Lebensgefährtin vom BFA niederschriftlich befragt und wurden vom BF ärztliche Unterlagen und Dokumente zum Beweis eines im Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens in Vorlage gebracht. Das BFA erließ sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne die weiteren gegen den BF ergangenen Strafurteile anzufordern. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (spruchpunkt III.). Das BFA erließ sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne die weiteren gegen den BF ergangenen Strafurteile anzufordern. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der letzten Verurteilung und dem Missachten des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots begründet. Auch die einschlägigen Vorstrafen und das bereits verspürte Haftübel wurden vom BFA berücksichtigt, ohne darauf näher einzugehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil sich das BFA nicht hinreichend mit der Verurteilung und dem Familien- und Privatleben des BF auseinandergesetzt habe. Das BFA nahm erneut mit dem BF und seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine Niederschrift auf und legte nach nichtfristgerechter Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentralen Melderegister und Strafregister). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF werden anhand des Strafregisters festgestellt. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Paragraph 28, VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (siehe etwa VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Soll ein Aufenthaltsverbot (wie hier) auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden, ist es notwendig, Ermittlungen zu dem dieser zugrundeliegenden Fehlverhalten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der konkreten Straftaten sowie der Strafbemessungsgründe vorzunehmen. Das BFA hat es verabsäumt, eine Ausfertigung sämtlicher gegen den BF erlassenen Strafurteile einzuholen, um verlässlich beurteilen zu können, welcher konkreter Taten der BF rechtskräftig für schuldig erkannt wurde und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die Sanktion maßgeblich waren. Dies ist notwendig um nachvollziehbar darlegen zu können, inwieweit die Art und Schwere der verübten Taten sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des BF auswirken und so eine gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können. Dafür ist es nämlich nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN).Das BFA hat es verabsäumt, eine Ausfertigung sämtlicher gegen den BF erlassenen Strafurteile einzuholen, um verlässlich beurteilen zu können, welcher konkreter Taten der BF rechtskräftig für schuldig erkannt wurde und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die Sanktion maßgeblich waren. Dies ist notwendig um nachvollziehbar darlegen zu können, inwieweit die Art und Schwere der verübten Taten sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des BF auswirken und so eine gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können. Dafür ist es nämlich nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der BF trotz des gegen ihn unter anderem wegen seiner Suchtmittelkriminalität erlassenen Aufenthaltsverbots auch danach mehrmals wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. Ebenso zeugt der rasche Rückfall nach seiner Wiedereinreise von hoher Rückfallsneigung. Die Einholung der Strafurteile und die Auseinandersetzung mit den näheren Umständen bezüglich des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sind somit Voraussetzung für die Beurteilung eines sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild, welches für die gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose von Relevanz ist. Das bisherige Ermittlungsverfahren ist somit in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist weder eine taugliche Gefährdungsprognose noch eine nachvollziehbare Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG möglich. Aufgrund der groben Ermittlungsmängel und des Fehlens zentraler Entscheidungsgrundlagen sind die relevanten Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. So fehlen insbesondere Informationen zu den Taten, auf denen die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren.Das bisherige Ermittlungsverfahren ist somit in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist weder eine taugliche Gefährdungsprognose noch eine nachvollziehbare Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG möglich. Aufgrund der groben Ermittlungsmängel und des Fehlens zentraler Entscheidungsgrundlagen sind die relevanten Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. So fehlen insbesondere Informationen zu den Taten, auf denen die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das BFA hat im fortgesetzten Verfahren nach Tätigung der entsprechenden Ermittlungsschritte basierend auf dem heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen um nachvollziehbar darzustellen, inwiefern unter Beachtung des bisherigen Lebenswandels des BF und seines in Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens ein Aufenthaltsverbot und in welcher Dauer gerechtfertigt ist. Da zur Klärung des relevanten Sachverhalts zusätzliche Ermittlungen notwendig sein werden und dadurch bedingte Weiterungen des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden können, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2305468.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.