Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens
G. Die minderjährige BF wurde dabei von ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG. Die minderjährige BF wurde dabei von ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter vertreten. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge BFA) vom XXXX wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob im Falle der BF eigene Fluchtgründe vorliegen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge BFA) vom römisch 40 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob im Falle der BF eigene Fluchtgründe vorliegen. Die Mutter der BF gab diesbezüglich an, dass im Falle der BF keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen bestünden und der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehen würden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dabei von der belangten Behörde auf den Aufenthaltsstatus der Mutter, welcher subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bzw. deren Asylverfahren verweisen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht – beim BFA einlangend mit XXXX – Beschwerde erhoben. Dabei wurde auf das anhängige Revisionsverfahren der Mutter der BF beim Verwaltungsgerichtshof sowie das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu C-608/22 und C-609/22 hingewiesen. Ebenso wurde ausgeführt, dass aus den vorliegenden Ländermaterialien zu Afghanistan hervorgehe, dass Frauen und Mädchen aus religiösen oder politischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan verfolgt werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht – beim BFA einlangend mit römisch 40 – Beschwerde erhoben. Dabei wurde auf das anhängige Revisionsverfahren der Mutter der BF beim Verwaltungsgerichtshof sowie das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu C-608/22 und C-609/22 hingewiesen. Ebenso wurde ausgeführt, dass aus den vorliegenden Ländermaterialien zu Afghanistan hervorgehe, dass Frauen und Mädchen aus religiösen oder politischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan verfolgt werden. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) möge im Falle, dass der BF nicht ohne Weiteres der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden kann, eine mündliche Verhandlung inklusive Einvernahme der Eltern durchführen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF den Status der Asylberechtigten
G zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; die ordentliche Revision zulassen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) möge im Falle, dass der BF nicht ohne Weiteres der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden kann, eine mündliche Verhandlung inklusive Einvernahme der Eltern durchführen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF den Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; die ordentliche Revision zulassen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX wurde Parteigehör gewährt um bekannt zu geben ob der im Verfahren geführte Name sowie das Geburtsdatum der BF korrekt sind. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde Parteigehör gewährt um bekannt zu geben ob der im Verfahren geführte Name sowie das Geburtsdatum der BF korrekt sind. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist bisher nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die minderjährige BF ist afghanische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX geboren und hält sich seit ihrer Geburt in Östereich auf. (vgl. Antrag auf Asyl vom XXXX , AS 3, Geburtsurkunde vom XXXX , AS 5; Auszug Zentrales Melderegister (in der Folge ZMR) vom XXXX )Die minderjährige BF ist afghanische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und hält sich seit ihrer Geburt in Östereich auf. vergleiche Antrag auf Asyl vom römisch 40 , AS 3, Geburtsurkunde vom römisch 40 , AS 5; Auszug Zentrales Melderegister (in der Folge ZMR) vom römisch 40 ) Am XXXX stellte der Vater der BF als gesetzlicher Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für die BF. (vgl. Antrag auf Asyl vom XXXX , AS 3 ff)Am römisch 40 stellte der Vater der BF als gesetzlicher Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für die BF. vergleiche Antrag auf Asyl vom römisch 40 , AS 3 ff) Für die BF wurden keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Gründe der Eltern. (vgl. Schreiben bezüglich Fluchtgründe im Asylverfahren des minderjährigen Kindes vom XXXX , AS 21)Für die BF wurden keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Gründe der Eltern. vergleiche Schreiben bezüglich Fluchtgründe im Asylverfahren des minderjährigen Kindes vom römisch 40 , AS 21) Die BF ist das minderjährige Kind von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . (vgl. Geburtsurkunde vom XXXX , AS 5)Die BF ist das minderjährige Kind von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . vergleiche Geburtsurkunde vom römisch 40 , AS 5) Der Mutter der BF XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX ,
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Mutter der BF römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die BF ist subsidiär schutzberechtigt (vgl. Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (in der Folge IZR) vom XXXX , Bescheid BFA vom XXXX , AS 23 ff)Die BF ist subsidiär schutzberechtigt vergleiche Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (in der Folge IZR) vom römisch 40 , Bescheid BFA vom römisch 40 , AS 23 ff) 2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Asylantrag samt österreichischer Geburtsurkunde sowie den glaubhaften Angaben der Eltern im Verfahren. Dass die BF in Österreich geboren wurde und sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet aufhält geht aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie einem aktuellen Auszug aus dem ZMR hervor. Die Feststellung zum Datum der Antragsstellung basiert auf dem aktenkundigen Asylantrag, welcher vom Vater der BF als gesetzlicher Vertreter beim BFA eingebracht wurde. Die Feststellung, dass die BF keine eigenen Gründe für den Asylantrag vorgebracht hat und dieser auf die Gründe der Eltern gestützt wird, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des BFA bezüglich der Fluchtgründe im Asylverfahren des minderjährigen Kindes. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Status einer Asylberechtigen
G zuerkannt wurde geht aus dem Gerichtsakt zu XXXX hervor. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der Status einer Asylberechtigen
Paragraph 3, Absatz eins, AsyG zuerkannt wurde geht aus dem Gerichtsakt zu römisch 40 hervor. Die Feststellung, dass der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde geht aus dem einliegenden IZR-Auszug sowie dem gegenständlichen Bescheid des BFA hervor. Die Unbescholtenheit ergibt sich aufgrund des Alters der BF. Die BF ist im Kleinkindalter und somit nicht strafmündig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.
G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX ,
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Mutter der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G auch der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da der Mutter der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2273041.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.