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{'item': 'G312 2299256-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlG312 2299256-1 Spruch, G312 2299256-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der gegenständliche Antrag von XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) vom XXXX auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der gegenständliche Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) vom römisch 40 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Es wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt. Es wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde seitens der Rechtsvertretung die Zurücklegung der Vollmacht bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde seitens der Rechtsvertretung die Zurücklegung der Vollmacht bekannt gegeben. Aufgrund eines Auszuges des Zentralen Melderegisters (in der Folge ZMR) vom XXXX scheint mit XXXX keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet mehr auf. Aufgrund eines Auszuges des Zentralen Melderegisters (in der Folge ZMR) vom römisch 40 scheint mit römisch 40 keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet mehr auf. Mit Schreiben des BVwG vom XXXX wurde die Abberaumung der mündlichen Verhandlung verfügt.Mit Schreiben des BVwG vom römisch 40 wurde die Abberaumung der mündlichen Verhandlung verfügt. Mit E-Mail des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der BF am XXXX verstorben ist. Mit E-Mail des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Mitteilung des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom XXXX sowie aus dem Speicherauszug aus dem Bundesbetreuungssystem vom XXXX . Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Mitteilung des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom römisch 40 sowie aus dem Speicherauszug aus dem Bundesbetreuungssystem vom römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchteil A): Fallgegenständlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).Fallgegenständlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323). In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH vom 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH vom 29.09.2011, 2011/10/0020; VwGH vom 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche z.B. VwGH vom 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH vom 29.09.2011, 2011/10/0020; VwGH vom 10.09.2009, 2008/20/0152). Der BF machte durch seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG sowie die damit verbundene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 FPG und die Feststellung der Abschiebung nach Nordmazedonien gem. § 46 FPG ein höchstpersönliches Recht geltend, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen ausscheidet. Der BF machte durch seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG sowie die damit verbundene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2 FPG und die Feststellung der Abschiebung nach Nordmazedonien gem. Paragraph 46, FPG ein höchstpersönliches Recht geltend, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen ausscheidet. Der BF ist nachweislich am XXXX verstorben. Der BF ist nachweislich am römisch 40 verstorben. Es war daher zu spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2299256.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.