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{'item': 'I422 2290865-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 17§ 2§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlI422 2290865-1 SpruchI422 2290865-1/9E, I422 2290865-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch vom 07.02.2024 wurde der Antrag des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers auf Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 abgewiesen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.03.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2024 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: XXXX anhängige Sozialrechtsverfahren ausgesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2024 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: römisch 40 anhängige Sozialrechtsverfahren ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

  1. Feststellungen: Am 07.09.2023 reiste der Beschwerdeführer für die persönliche Begutachtung durch den für das beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, GZ: XXXX , anhängige Sozialrechtsverfahren bestellten Sachverständigen nach XXXX . Für die Beweisaufnahme vor dem Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Erwachsenenvertreter XXXX begleitet. Am 07.09.2023 reiste der Beschwerdeführer für die persönliche Begutachtung durch den für das beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, GZ: römisch 40 , anhängige Sozialrechtsverfahren bestellten Sachverständigen nach römisch 40 . Für die Beweisaufnahme vor dem Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Erwachsenenvertreter römisch 40 begleitet. Dem Erwachsenenvertreter entstanden Gesamtkosten in der Höhe von EUR 372,
  2. Mit Schreiben vom 14.09.2023 beantragte XXXX , Erwachsenenvertreter des XXXX , den Ersatz von Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 für die Fahrten zu Sachverständigen. Mit Schreiben vom 14.09.2023 beantragte römisch 40 , Erwachsenenvertreter des römisch 40 , den Ersatz von Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 für die Fahrten zu Sachverständigen. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch vom 07.02.2024 wurde der Antrag des Erwachsenenvertreters abgewiesen. Am 05.12.2024 fand vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX eine mündliche Verhandlung statt. Die Tagsatzung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt. Am 05.12.2024 fand vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt. Die Tagsatzung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt. Ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson

§ 2Abs. 2 Geb

AG ist nicht erfolgt. Ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG ist nicht erfolgt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverständigentermin und der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Erwachsenenvertreters lassen sich dem im Akt, XXXX , einliegenden Orthopädischen Gutachten vom 11.09.2023 entnehmen. Die Feststellungen zum Sachverständigentermin und der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Erwachsenenvertreters lassen sich dem im Akt, römisch 40 , einliegenden Orthopädischen Gutachten vom 11.09.2023 entnehmen. Die entstandenen Kosten sowie die Geltendmachung der Kosten lassen sich einem Schreiben des XXXX vom 14.09.2023 entnehmen, wonach sich die Gesamtkosten aus Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 ergeben und der Erwachsenenvertreter um die Überweisung des entsprechenden Betrages bat.Die entstandenen Kosten sowie die Geltendmachung der Kosten lassen sich einem Schreiben des römisch 40 vom 14.09.2023 entnehmen, wonach sich die Gesamtkosten aus Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 ergeben und der Erwachsenenvertreter um die Überweisung des entsprechenden Betrages bat. Zudem wurde Einsicht in den Verwaltungsakt sowie insbesondere in den einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 07.02.2024 und das Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024, XXXX , genommen. Zudem wurde Einsicht in den Verwaltungsakt sowie insbesondere in den einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 07.02.2024 und das Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024, römisch 40 , genommen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 1Abs. 1 Geb

AG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. „Zeuge“ im Sinne des GebAG ist

§ 2Abs.

1 jede Person, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. „Zeuge“ im Sinne des GebAG ist

Paragraph 2, Absatz eins, jede Person, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Durch die Erweiterung des Zeugenbegriffs soll klargestellt werden, dass auch diejenigen Personen als Zeugen im Sinne des GebAG anzusehen sind, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme geladen werden (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage BGBl. 343/1989). Durch die Erweiterung des Zeugenbegriffs soll klargestellt werden, dass auch diejenigen Personen als Zeugen im Sinne des GebAG anzusehen sind, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme geladen werden vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt 343 aus 1989,). Im gegenständlichen Fall fand am 07.09.2023 im Zuge des beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, zu XXXX , anhängigen Sozialrechtsverfahren die Beweisaufnahme bei einem für das Verfahren bestellten Sachverständigen statt. Für die Beweisaufnahme beim Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Erwachsenenvertreter begleitet. Dem Erwachsenenvertreter sind dadurch Gesamtkosten in der Höhe von EUR 372,80 entstanden.Im gegenständlichen Fall fand am 07.09.2023 im Zuge des beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, zu römisch 40 , anhängigen Sozialrechtsverfahren die Beweisaufnahme bei einem für das Verfahren bestellten Sachverständigen statt. Für die Beweisaufnahme beim Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Erwachsenenvertreter begleitet. Dem Erwachsenenvertreter sind dadurch Gesamtkosten in der Höhe von EUR 372,80 entstanden.

§ 2Abs. 2 Geb

AG sind Begleitpersonen des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat. Das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG sind Begleitpersonen des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat. Das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung und allfällige Bestätigung, ob die Notwendigkeit einer Begleitperson vorliegt und der Erwachsenenvertreter Anspruchsberechtigter

§ 2Abs. 2 Geb

AG ist, abhängig vom vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht geführten — nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen — Verfahren. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung und allfällige Bestätigung, ob die Notwendigkeit einer Begleitperson vorliegt und der Erwachsenenvertreter Anspruchsberechtigter

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG ist, abhängig vom vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht geführten — nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen — Verfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2024 wurde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt, zumal beim anhängigen Sozialrechtsverfahren bis dahin keine mündliche Verhandlung stattfand und folglich eine erforderliche Absprache über die ,,Notwendigkeit einer Begleitperson" nicht erfolgen konnte bzw. erfolgt ist. Am 05.12.2024 fand erstmalig unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Erwachsenenvertreters (via Zoom zugeschalten) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht statt. Weder dem vorliegenden Akt, XXXX , noch dem Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024 ist ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson zu entnehmen. Der Abspruch, ob die Notwendigkeit einer Begleitperson vorliegt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht vor und war der Antrag auf Kostenersatz in Ermangelung der

§ 2Abs. 2 Geb

AG gebotenen Formerfordernisse sohin zurückzuweisen. Weder dem vorliegenden Akt, römisch 40 , noch dem Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024 ist ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson zu entnehmen. Der Abspruch, ob die Notwendigkeit einer Begleitperson vorliegt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht vor und war der Antrag auf Kostenersatz in Ermangelung der

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG gebotenen Formerfordernisse sohin zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2290865.1.00

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