Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über
Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.06.2023, XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 06.03.2023 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über
Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.06.2023, römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 06.03.2023 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 20.06.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 20.06.2023, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B)
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
beschwerdeführende Partei auf ihren Antrag vom 17.10.2013 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 1.8.1997 bis 28.2.2011 sowie von 1.4.2011 bis 31.10.2013, welcher mit Bescheid vom 11.2.2014 abgelehnt worden sei sowie auf ihren Antrag vom 19.2.2018 betreffend den Zeitraum 1.11.2013 bis 28.2.2018, welcher mit Bescheid vom 5.4.2018 gleichfalls abgelehnt worden sei. Der Bescheid vom 5.4.2018 sei aufgrund der Zurückziehung der dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht Linz erhobenen Klage allerdings außer Kraft getreten und beträfe überdies einen anderen Beschäftigungszeitraum als den verfahrensgegenständlich beantragten Zeitraum von 1.6.1997 bis 28.2.2011 und 25.4.2011 bis 30.9.
„Urschrift“ im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG gefertigt habe, teilte
belangte Behörde mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2025 mit, dass ein Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach Prüfung und Zusammenfassung des Sachverhalts durch den zuständigen Sachbearbeiter dem damals zur Entscheidung zuständigen Leistungsausschuss vorgelegt worden sei. Nach der Entscheidung durch den Leistungsausschuss habe der Sachbearbeiter einen Bescheid mit der vom Leistungsausschuss erfolgten Entscheidung erstellt, welcher in der Folge durch
Prüfstelle geprüft worden sei. Nach Prüfung durch den ziffernmäßig zuständigen Prüfer sei der Bescheid dem zuständigen Sachbearbeiter zurückgegeben und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter zur Genehmigung weitergeleitet worden. Der Abteilungsleiter habe daraufhin mit Stempel (Rundsiegel) das Original genehmigt und sei der Bescheid daraufhin an
Poststelle zum Versand gegeben worden.
durch
Abteilungsleitung handsignierte Urschrift könne sohin nicht übermittelt werden, da
se zur Post gegangen sei.
se Angaben ergäben sich aus Recherchen durch
Leistungsabteilung, sei jedoch im System als solches nicht vermerkt. (vgl. Gerichtsakt OZ 10, 11)römisch eins.2. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.1.2025, wer den „Bescheid“ aus dem Jahr 2014 behördenintern konkret genehmigt habe, wer
„Urschrift“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG gefertigt habe, teilte
belangte Behörde mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2025 mit, dass ein Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach Prüfung und Zusammenfassung des Sachverhalts durch den zuständigen Sachbearbeiter dem damals zur Entscheidung zuständigen Leistungsausschuss vorgelegt worden sei. Nach der Entscheidung durch den Leistungsausschuss habe der Sachbearbeiter einen Bescheid mit der vom Leistungsausschuss erfolgten Entscheidung erstellt, welcher in der Folge durch
Prüfstelle geprüft worden sei. Nach Prüfung durch den ziffernmäßig zuständigen Prüfer sei der Bescheid dem zuständigen Sachbearbeiter zurückgegeben und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter zur Genehmigung weitergeleitet worden. Der Abteilungsleiter habe daraufhin mit Stempel (Rundsiegel) das Original genehmigt und sei der Bescheid daraufhin an
Poststelle zum Versand gegeben worden.
durch
Abteilungsleitung handsignierte Urschrift könne sohin nicht übermittelt werden, da
se zur Post gegangen sei.
se Angaben ergäben sich aus Recherchen durch
Leistungsabteilung, sei jedoch im System als solches nicht vermerkt. vergleiche Gerichtsakt OZ 10, 11) I.3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte
beschwerdeführende Partei in der Folge mit Schriftsatz vom 27.1.2025 den ihr zugestellten „Bescheid“ der belangten Behörde vom
beschwerdeführende Partei in der Folge mit Schriftsatz vom 27.1.2025 den ihr zugestellten „Bescheid“ der belangten Behörde vom
sen Bescheid genehmigt habe. (vgl. Gerichtsakt OZ 13)römisch eins.
sen Bescheid genehmigt habe. vergleiche Gerichtsakt OZ 13) Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2025 teilte
belangte Behörde daraufhin mit, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Bescheid vom 11. Februar 2014 um jene von XXXX (in der Folge „Angestellter K.“) handle;
s habe nunmehr aufgrund des Rundsiegelstempels auf dem ihr übermittelten Bescheid festgestellt werden können.Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2025 teilte
belangte Behörde daraufhin mit, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Bescheid vom 11. Februar 2014 um jene von römisch 40 (in der Folge „Angestellter K.“) handle;
s habe nunmehr aufgrund des Rundsiegelstempels auf dem ihr übermittelten Bescheid festgestellt werden können. In der Folge wird in
sem Schriftsatz
Vorgehensweise bei Anträgen auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten - nach erfolgter Rückfrage beim damals zuständigen Abteilungsleiter - wie folgt dargestellt: „Nach Antragstellung wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und
nstgebereinkünfte eingeholt. Nach Einlangen der
nstgeberauskünfte wurde vom zuständigen Sachbearbeiter ein Ermittlungsblatt Schwerarbeitszeiten ausgefüllt und
entsprechenden Tätigkeiten zusammengefasst.
ses Ermittlungsblatt wurde dann der Abteilungsleitung vorgelegt, mit der Bitte um Entscheidung, ob aufgrund der Angaben des
nstgebers eine Entscheidung getroffen werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde vom damaligen Abteilungsleiter, Herrn XXXX (in der Folge „Abteilungsleiter H.“), festgestellt, dass eine Vorlage an den unabhängigen Leistungsausschuss (
nstgeber- und
nstnehmervertreter) erforderlich ist. Daraufhin erfolgte ein Entscheidungsantrag an den Leistungsausschuss und erfolgte von
sen
Entscheidung, dass der Antrag auf Schwerarbeitszeiten abzulehnen ist.
se Entscheidung führte sodann zur Erstellung des Bescheides vom 08.02.2014 durch
Sachbearbeiterin und wurde durch den zuständigen Prüfer geprüft, sodass
se
Richtigkeit der Ausfertigung mit Stempel bestätigte.“„Nach Antragstellung wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und
nstgebereinkünfte eingeholt. Nach Einlangen der
nstgeberauskünfte wurde vom zuständigen Sachbearbeiter ein Ermittlungsblatt Schwerarbeitszeiten ausgefüllt und
entsprechenden Tätigkeiten zusammengefasst.
ses Ermittlungsblatt wurde dann der Abteilungsleitung vorgelegt, mit der Bitte um Entscheidung, ob aufgrund der Angaben des
nstgebers eine Entscheidung getroffen werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde vom damaligen Abteilungsleiter, Herrn römisch 40 (in der Folge „Abteilungsleiter H.“), festgestellt, dass eine Vorlage an den unabhängigen Leistungsausschuss (
nstgeber- und
nstnehmervertreter) erforderlich ist. Daraufhin erfolgte ein Entscheidungsantrag an den Leistungsausschuss und erfolgte von
sen
Entscheidung, dass der Antrag auf Schwerarbeitszeiten abzulehnen ist.
se Entscheidung führte sodann zur Erstellung des Bescheides vom 08.02.2014 durch
Sachbearbeiterin und wurde durch den zuständigen Prüfer geprüft, sodass
se
Richtigkeit der Ausfertigung mit Stempel bestätigte.“ Abschließend wurde festgehalten, dass mit Rundsiegel der ursprüngliche Bescheid durch
Prüfstelle, namentlich Angestellter K., abgeschickt worden sei,
Entscheidung in der Sache selbst, aber durch den unabhängigen Leistungsausschuss erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
nstgeber jene Zeiträume auf, in denen
bP ihrer Ansicht nach Schwerarbeit nach Ziffer 4 ab Vollendung ihres 40. Lebensjahres geleistet hat. Es enthält folgende Angaben: 09/1996 – 12/2010 bei XXXX (in der Folge „Fleischerei K.“); 01/2011 – 02/2011 bei XXXX (in der Folge „Fleischerei T.“), 04/2011 – lfd. bei XXXX (in der Folge „Fleischerei L.“). (vgl. Gerichtsakt OZ 7).Am 17.10.2013 wurde von der belangten Behörde das seitens der bP ausgefüllte und von ihr unterfertigte Formular der Pensionsversicherungsanstalt „Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ entgegengenommen. Seite 5 des Formulars listet unter Namhaftmachung der
nstgeber jene Zeiträume auf, in denen
bP ihrer Ansicht nach Schwerarbeit nach Ziffer 4 ab Vollendung ihres 40. Lebensjahres geleistet hat. Es enthält folgende Angaben: 09 aus 1996, – 12 aus 2010, bei römisch 40 (in der Folge „Fleischerei K.“); 01 aus 2011, – 02 aus 2011, bei römisch 40 (in der Folge „Fleischerei T.“), 04 aus 2011, – lfd. bei römisch 40 (in der Folge „Fleischerei L.“). vergleiche Gerichtsakt OZ 7). Am 27.01.2014 wurde von der OLA2 der PVA unter Darlegung der Ermittlungsergebnisse ein „Entscheidungsantrag an den Leistungsausschuss“ betreffend
Beschäftigungszeiten der bP von 01.08.1997 bis 25.02.2011 und von 26.04.2011 bis laufend gestellt. Auf
sem Entscheidungsantrag befindet sich am Blattende neben dem Vordruck „Entscheidung“ der Stempel „-5. FEB 2014“ sowie rechts darunter der Stempel „Ablehnung“. Links unter dem Stempel „Ablehnung“ findet sich der mit einer Paraphe oder auch einer unleserlichen Unterschrift versehene Stempel „ XXXX “ sowie rechts neben dem Stempel „Ablehnung“ eine unleserliche Unterschrift. (vgl. Gerichtsakt OZ 14).Am 27.01.2014 wurde von der OLA2 der PVA unter Darlegung der Ermittlungsergebnisse ein „Entscheidungsantrag an den Leistungsausschuss“ betreffend
Beschäftigungszeiten der bP von 01.08.1997 bis 25.02.2011 und von 26.04.2011 bis laufend gestellt. Auf
sem Entscheidungsantrag befindet sich am Blattende neben dem Vordruck „Entscheidung“ der Stempel „-5. FEB 2014“ sowie rechts darunter der Stempel „Ablehnung“. Links unter dem Stempel „Ablehnung“ findet sich der mit einer Paraphe oder auch einer unleserlichen Unterschrift versehene Stempel „ römisch 40 “ sowie rechts neben dem Stempel „Ablehnung“ eine unleserliche Unterschrift. vergleiche Gerichtsakt OZ 14). In der Folge wurden von der Sachbearbeiterin (offenbar einer „ XXXX “) Schriftstücke entsprechend der Entscheidung des Leistungsausschusses erstellt und dem ziffernmäßig zuständigen Prüfer der Prüfstelle, Herrn XXXX („Angestellter K.“), weitergeleitet. Angestellter K. brachte auf einem Schriftstück ein Rundsiegel auf, setzte eine unleserliche Unterschrift auf
ses Rundsiegel und wurde
ses Schriftstück sodann der bP auf dem Postweg übermittelt. Das bei der belangten Behörde verbliebene Schriftstück, welches rechts oben den schwer lesbaren Stempelaufdruck „ XXXX 09. FEB 2014“ trägt, wurde vom Angestellten K. am Ende des Blattes mit dem (schwer lesbaren) Stempelaufdruck „Pr…K..l „ und dem Datum „0?. Feb.2014“ samt einer unleserlichen Unterschrift versehen. (vgl. Gerichtsakt OZ 11 und OZ 14)In der Folge wurden von der Sachbearbeiterin (offenbar einer „ römisch 40 “) Schriftstücke entsprechend der Entscheidung des Leistungsausschusses erstellt und dem ziffernmäßig zuständigen Prüfer der Prüfstelle, Herrn römisch 40 („Angestellter K.“), weitergeleitet. Angestellter K. brachte auf einem Schriftstück ein Rundsiegel auf, setzte eine unleserliche Unterschrift auf
ses Rundsiegel und wurde
ses Schriftstück sodann der bP auf dem Postweg übermittelt. Das bei der belangten Behörde verbliebene Schriftstück, welches rechts oben den schwer lesbaren Stempelaufdruck „ römisch 40 09. FEB 2014“ trägt, wurde vom Angestellten K. am Ende des Blattes mit dem (schwer lesbaren) Stempelaufdruck „Pr…K..l „ und dem Datum „0?. Feb.2014“ samt einer unleserlichen Unterschrift versehen. vergleiche Gerichtsakt OZ 11 und OZ 14) Der Rundsiegelstempel mit der Nr. 391 war zum Zeitpunkt 02.12.2013 XXXX („Angestellter K.“) zugeordnet. (vgl. Gerichtsakt OZ 14)Der Rundsiegelstempel mit der Nr. 391 war zum Zeitpunkt 02.12.2013 römisch 40 („Angestellter K.“) zugeordnet. vergleiche Gerichtsakt OZ 14) Das bei der belangten Behörde verbliebene Schriftstück weist folgendes Erscheinungsbild auf (vgl. Verwaltungsakt):Das bei der belangten Behörde verbliebene Schriftstück weist folgendes Erscheinungsbild auf vergleiche Verwaltungsakt): In der Kopfzeile
ses Schriftstückes findet sich unter Anführung von Postadresse, Homepage, Telefon- und Telefaxnummer samt E-Mailadresse der Aufdruck „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Oberösterreich“ sowie in der Zeile darunter links Name und Anschrift der bP sowie rechts Abteilung OLA2 samt der Versicherungsnummer der bP. Oberhalb des mittig aufgedruckten Begriffs „BESCHEID“ scheint links
Wortfolge „Antrag gestellt am 17.Oktober 2013“ auf sowie rechts der schwer lesbare Stempelaufdruck „ XXXX
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten abgelehnt.“ Nach Anführung von § 247 Abs. 2 ASVG sowie Begründung und Rechtsmittelbelehrung findet sich Nachstehendes:In der Kopfzeile
ses Schriftstückes findet sich unter Anführung von Postadresse, Homepage, Telefon- und Telefaxnummer samt E-Mailadresse der Aufdruck „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Oberösterreich“ sowie in der Zeile darunter links Name und Anschrift der bP sowie rechts Abteilung OLA2 samt der Versicherungsnummer der bP. Oberhalb des mittig aufgedruckten Begriffs „BESCHEID“ scheint links
Wortfolge „Antrag gestellt am 17.Oktober 2013“ auf sowie rechts der schwer lesbare Stempelaufdruck „ römisch 40
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten abgelehnt.“ Nach Anführung von Paragraph 247, Absatz 2, ASVG sowie Begründung und Rechtsmittelbelehrung findet sich Nachstehendes: „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT „Für
Richtigkeit der Ausfertigung:“ Der Landesstellendirektor schwer lesbarer Stempelaufdruck mit den Buchstaben „Pr…K..l“ und dem Datum „0?. Feb.2014“ XXXX “ römisch 40 “ Das Erscheinungsbild des der bP übermittelten Schriftstücks weist folgende Abweichungen auf (vgl. Gerichtsakt OZ 12): Das Erscheinungsbild des der bP übermittelten Schriftstücks weist folgende Abweichungen auf vergleiche Gerichtsakt OZ 12): Oberhalb des mittig aufgedruckten Begriffs „BESCHEID“ scheint rechts der Stempelaufdruck „11. FEB. 2014“ auf, der Stempelaufdruck „ XXXX “ fehlt.Oberhalb des mittig aufgedruckten Begriffs „BESCHEID“ scheint rechts der Stempelaufdruck „11. FEB. 2014“ auf, der Stempelaufdruck „ römisch 40 “ fehlt. Nach Begründung und Rechtsmittelbelehrung findet sich „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT „Für
Richtigkeit der Ausfertigung:“ Der Landesstellendirektor Rundsiegel mit dem österreichischen Wappen in der Mitte des inneren Kreises sowie dem Schriftzug „Pensionsversicherungsanstalt XXXX “ im äußeren Kreis. Über dem Siegel befindet sich eine unleserliche Unterschrift.Der Landesstellendirektor Rundsiegel mit dem österreichischen Wappen in der Mitte des inneren Kreises sowie dem Schriftzug „Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 “ im äußeren Kreis. Über dem Siegel befindet sich eine unleserliche Unterschrift. XXXX “ römisch 40 “ In dem gesamten Schriftstück findet sich kein Hinweis darauf, dass
Entscheidung durch den Leistungsausschuss getroffen wurde bzw. scheint auch nicht der Name des genehmigenden Angestellten K. auf. II.1.
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 01.11.2013 bis 28.02.2018 abgelehnt. Aufgrund einer von der bP gegen den Bescheid vom 05.04.2018 erhobenen Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht trat
ser Bescheid außer Kraft. Nach Einholung eines Gutachtens wurde
zu XXXX geführte Klage seitens der bP am 09.10.2018 zurückgezogen. (vgl. Gerichtsakt OZ 7).Bezugnehmend auf einen bei der belangten Behörde am 19.02.2018 eingelangten Antrag der bP wurde mit Bescheid vom 05.04.2018
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 01.11.2013 bis 28.02.2018 abgelehnt. Aufgrund einer von der bP gegen den Bescheid vom 05.04.2018 erhobenen Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht trat
ser Bescheid außer Kraft. Nach Einholung eines Gutachtens wurde
zu römisch 40 geführte Klage seitens der bP am 09.10.2018 zurückgezogen. vergleiche Gerichtsakt OZ 7). II.1.3. Am 06.03.2023 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, ein Antrag der bP auf nachträgliche Anerkennung von Schwerarbeitszeiten betreffend
Zeiträume 01.06.1997 bis 28.02.2011 und 25.04.2011 bis 30.09.2018 ein. (vgl. Gerichtsakt OZ 7)römisch zwei.1.3. Am 06.03.2023 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, ein Antrag der bP auf nachträgliche Anerkennung von Schwerarbeitszeiten betreffend
Zeiträume 01.06.1997 bis 28.02.2011 und 25.04.2011 bis 30.09.2018 ein. vergleiche Gerichtsakt OZ 7) Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2023, XXXX wurde lt. Spruch der Antrag der bP vom
bei den Feststellungen in Klammer gesetzten OZ verweisen auf
entsprechenden Aktenbestandteile. Hinsichtlich der Prüfung und Genehmigung des Schriftstücks vom Feber 2014 durch den Angestellten K. durch Verwendung des Rundsiegels wird der Äußerung der belangten Behörde vom 31.01.2025 gefolgt, zumal
se nach Rücksprache mit dem im relevanten Zeitraum als Abteilungsleiter in
sem Geschäftsbereich tätigen Angestellten erfolgte. II.
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen,
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen,
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in
sem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles,
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des
nstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden,
Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in
sem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles,
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des
nstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden,
Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides II.3.
s in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
Erledigung elektronisch erstellt, kann an
Stelle
ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Erledigung elektronisch erstellt, kann an
Stelle
ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben
Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an
Stelle
ser Unterschrift kann
Beglaubigung der Kanzlei treten, dass
Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und
Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über
Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben
Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an
Stelle
ser Unterschrift kann
Beglaubigung der Kanzlei treten, dass
Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und
Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über
Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. […] Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
außer den Fällen der §§ 69 und 71
Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn
Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71
Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn
Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […] II.3.2.
bis 5 über
Zuständigkeit,–
Paragraphen eins bis 5 über
Zuständigkeit, – § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,– Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen, –
und 20 über Ladungen,–
Paragraphen 19 und 20 über Ladungen, –
bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,–
Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, –§ 36a über Angehörige, –
, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,–
Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, –
bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,–
Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise, –
und 57 über
Erlassung von Bescheiden,–
Paragraphen 56 und 57 über
Erlassung von Bescheiden, –
1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,–
Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, –
bis 68 über den Rechtsschutz,–
Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz, –§ 73 über
Entscheidungspflicht und –
bis 79 über
Kosten. […]–
Paragraphen 74 bis 79 über
Kosten. […] Haupt-, Landes- und Außenstellen § 418.
Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 und, soweit
s nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.Paragraph 418,
Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3, 5 und 6 und, soweit
s nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten.
Hauptstelle hat
Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
Pensionsversicherungsanstalt hat in jedem Bundesland eine Landesstelle für das jeweilige Bundesland einzurichten. […]
Landesstellen haben folgende Aufgaben zu besorgen: 1. Entgegennahme von Leistungsanträgen; […]
örtliche Zuständigkeit der Landesstellen richtet sich […] 2. in der Pensionsversicherung nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten. […] Verwaltungskörper der Versicherungsträger Arten der Verwaltungskörper § 419.
Verwaltungskörper der Versicherungsträger sindParagraph 419,
Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind 1. der Vorstand; 2.
Generalversammlung; 3.
Kontrollversammlung.
Landesstellenausschüsse. Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers § 434.
Geschäftsführung, soweit
se nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie
Vertretung des Versicherungsträgers. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und
sen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und
Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.Paragraph 434,
Geschäftsführung, soweit
se nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie
Vertretung des Versicherungsträgers. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und
sen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und
Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. […] Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper § 456a.
einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen,
insbesondere nähere Bestimmungen über
ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.Paragraph 456 a,
einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen,
insbesondere nähere Bestimmungen über
ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlußfassung dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gesondert zur Kenntnis zu bringen.
Geschäftsordnungen der Vorstände (der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes) haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse
ser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen
se einzelne ihrer Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder
Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers (dem Verbandsmanagement des Hauptverbandes) übertragen haben.
se Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
Generalversammlung, den Vorstand und
Kontrollversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen,
der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen. § 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Mustergeschäftsordnungen auch für
Träger der Unfallversicherung und
Träger der Pensionsversicherung gelten.
Generalversammlung, den Vorstand und
Kontrollversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen,
der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Mustergeschäftsordnungen auch für
Träger der Unfallversicherung und
Träger der Pensionsversicherung gelten. II.3.2.
Versicherungszugehörigkeit,
Versicherungszuständigkeit,
Leistungszugehörigkeit oder
Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht
Versicherungszugehörigkeit,
Versicherungszuständigkeit,
Leistungszugehörigkeit oder
Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43 und 44 BPGG); […] 4. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit
se Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG);4. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraphen 247, 247 a, ASVG, Paragraphen 117 a, 117 b, GSVG, Paragraphen 108 a, 108 b, BSVG, Paragraphen 46 a, 46 b, NVG 1972), soweit
se Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Ziffer eins, sind (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG); […] Wirkungen der Klage § 71.
Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide,
durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. […]Paragraph 71,
Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide,
durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. […] Zurücknahme der Klage § 72. Für
Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:Paragraph 72, Für
Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten: 1. Der durch
Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch
Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
Klage außer Kraft getreten ist; […] II.3.2.
Pensionsversicherungsanstalt verlautbart gemäß § 456a Abs. 3 ASVG:
Pensionsversicherungsanstalt verlautbart gemäß Paragraph 456 a, Absatz 3, ASVG: Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes in der Fassung der 15. Änderung Delegierungsbeschlüsse des Vorstandes gemäß § 434 Abs. 1 ASVGDelegierungsbeschlüsse des Vorstandes gemäß Paragraph 434, Absatz eins, ASVG Präambel
nachstehend angeführten Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt werden gemäß § 434 Abs. 1 ASVG übertragen;
s mit der Maßgabe, dass es dem Vorstand dessen unbeschadet vorbehalten bleibt, einzelne
ser angeführten delegierten Angelegenheiten jederzeit zur eigenen Beschlussfassung und Entscheidung an sich zu ziehen.
nachstehend angeführten Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt werden gemäß Paragraph 434, Absatz eins, ASVG übertragen;
s mit der Maßgabe, dass es dem Vorstand dessen unbeschadet vorbehalten bleibt, einzelne
ser angeführten delegierten Angelegenheiten jederzeit zur eigenen Beschlussfassung und Entscheidung an sich zu ziehen. Delegierungsbeschlüsse des Vorstandes gemäß § 434 Abs. 1 ASVGDelegierungsbeschlüsse des Vorstandes gemäß Paragraph 434, Absatz eins, ASVG […] IV. Delegierungsbeschlüsse aus dem Leistungs und Versicherungswesenrömisch vier. Delegierungsbeschlüsse aus dem Leistungs und Versicherungswesen § 8. Den Leistungsausschüssen werden für den gemäß § 418 Abs. 3 und 6 ASVG festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landesstelle, an deren Sitz sie errichtet sind, folgende Angelegenheiten übertragen:Paragraph 8, Den Leistungsausschüssen werden für den gemäß Paragraph 418, Absatz 3 und 6 ASVG festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landesstelle, an deren Sitz sie errichtet sind, folgende Angelegenheiten übertragen: […]
Feststellung von Versicherungszeiten, Zeiten der Nachtschwerarbeit, der Kriegsgefangenschaft, der Zwangsarbeit oder Zeiten der Schwerarbeit, wenn darüber lediglich eigene oder zeugenschaftliche Erklärungen oder widersprüchliche Angaben vorliegen; […] § 9. Dem Büro der Anstalt werden folgende Angelegenheiten übertragen:Paragraph 9, Dem Büro der Anstalt werden folgende Angelegenheiten übertragen:
Feststellung, Bemessung, Entscheidung über Zuerkennung oder Ablehnung bzw. Rückforderung sowie
Anweisung sämtlicher Leistungen der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG, des APG, des NSchG und des SUG, aller Leistungen nach dem BPGG einschließlich einer Entscheidung sämtlicher damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen, soweit
se nicht dem Rehabilitationsausschuss oder den Leistungsausschüssen delegiert ist bzw. den Landesstellenausschüssen obliegt;
Durchführung des Verfahrens in Leistungs- und Verwaltungssachen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; […] Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 45/2003, geändert 64/2003, 75/2004Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 45 aus 2003,, geändert 64 aus 2003,, 75/2004
Pensionsversicherungsanstalt verlautbart gemäß § 455 Abs. 1 ASVG:
Pensionsversicherungsanstalt verlautbart gemäß Paragraph 455, Absatz eins, ASVG: Satzung 2003 der Pensionsversicherungsanstalt
Satzung der Pensionsversicherungsanstalt lautet: Präambel
se Satzung regelt
Tätigkeit der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „Anstalt“ genannt), soweit
s in den dafür maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorgesehen ist. […] Form rechtsverbindlicher Akte (§ 453 Abs. 1 Z 2 ASVG)(Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) § 2.
Aufsichtsbehörde und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger müssen vom Obmann (Stellvertreter) und vom leitenden Angestellten (ständiger Stellvertreter) der Anstalt unterfertigt sein.Paragraph 2,
Aufsichtsbehörde und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger müssen vom Obmann (Stellvertreter) und vom leitenden Angestellten (ständiger Stellvertreter) der Anstalt unterfertigt sein.
in Vollziehung eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes oder der von ihm eingesetzten Ausschüsse ergehen, sowie in den dem Büro der Anstalt übertragenen sonstigen Angelegenheiten werden vom leitenden Angestellten der Anstalt oder einem anderen von
sem beauftragten Angestellten unterzeichnet.
in Vollziehung von Beschlüssen eines Landesstellenausschusses ergehen, sowie in den dem Büro einer Landesstelle zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten werden vom leitenden Angestellten der Landesstelle oder einem von
sem beauftragten Angestellten gezeichnet.
Bestimmung des § 357 Abs. 2 ASVG iVm § 18 Abs. 4 AVG unberührt (vereinfachte Fertigungsmöglichkeiten bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen erstellten Erledigungen).
Bestimmung des Paragraph 357, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG unberührt (vereinfachte Fertigungsmöglichkeiten bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen erstellten Erledigungen). II.3.3. Schriftstücke der belangten Behörde vom Feber 2014:römisch zwei.3.3. Schriftstücke der belangten Behörde vom Feber 2014: II.3.3.1.
Entscheidung, dass der am 17.10.2013 eingelangte Antrag der bP auf Schwerarbeitszeiten abzulehnen ist, erfolgte gemäß den Schreiben der belangten Behörde durch den Leistungsausschuss (vgl. Gerichtsakt OZ 11 und 14).
s ist auch mit der damaligen Rechtslage in Einklang zu bringen:römisch zwei.3.3.1.
Entscheidung, dass der am 17.10.2013 eingelangte Antrag der bP auf Schwerarbeitszeiten abzulehnen ist, erfolgte gemäß den Schreiben der belangten Behörde durch den Leistungsausschuss vergleiche Gerichtsakt OZ 11 und 14).
s ist auch mit der damaligen Rechtslage in Einklang zu bringen: Nach § 434 Abs. 1 ASVG in der 2014 gültigen Fassung hatte der Vorstand
Geschäftsführung des Sozialversicherungsträgers wahrzunehmen, soweit
se nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen war.Nach Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der 2014 gültigen Fassung hatte der Vorstand
Geschäftsführung des Sozialversicherungsträgers wahrzunehmen, soweit
se nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen war. Laut § 434 Abs. 1 ASVG war der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit befugt, einzelne seiner Obliegenheiten zu übertragen;
se Delegierungsbeschlüsse wurden gemäß § 456a Abs. 3 ASVG im Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes verlautbart (vgl. Verlautbarung Nr. 80/2012). Gemäß § 8 des Anhangs wurde den Leistungsausschüssen für den gemäß § 418 Abs. 3 und 6 ASVG festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landesstelle, an deren Sitz sie errichtet waren,
Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit, wenn darüber lediglich eigene oder zeugenschaftliche Erklärungen oder widersprüchliche Angaben vorlagen, übertragen.Laut Paragraph 434, Absatz eins, ASVG war der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit befugt, einzelne seiner Obliegenheiten zu übertragen;
se Delegierungsbeschlüsse wurden gemäß Paragraph 456 a, Absatz 3, ASVG im Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes verlautbart vergleiche Verlautbarung Nr. 80 aus 2012,). Gemäß Paragraph 8, des Anhangs wurde den Leistungsausschüssen für den gemäß Paragraph 418, Absatz 3 und 6 ASVG festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landesstelle, an deren Sitz sie errichtet waren,
Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit, wenn darüber lediglich eigene oder zeugenschaftliche Erklärungen oder widersprüchliche Angaben vorlagen, übertragen.
Entscheidung betreffend
Schwerarbeitszeiten fiel gegenständlich sohin in dem bei der Landesstelle Oberösterreich eingerichteten Leistungsausschuss. II.3.3.2. Von der in
sem Ausschuss erfolgten eigentlichen Willensbildung ist aber
Errichtung der „Urschrift“ des Bescheides zu unterscheiden (vgl. VwGH vom 28.05.2013, 2010/10/0043). Mit der Genehmigung
ser Erledigung (= „Urschrift“) wird beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat (vgl. VwGH 14.06.1995, 95/12/0116).römisch zwei.3.3.2. Von der in
sem Ausschuss erfolgten eigentlichen Willensbildung ist aber
Errichtung der „Urschrift“ des Bescheides zu unterscheiden vergleiche VwGH vom 28.05.2013, 2010/10/0043). Mit der Genehmigung
ser Erledigung (= „Urschrift“) wird beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat vergleiche VwGH 14.06.1995, 95/12/0116). Das AVG regelt nicht, wer den Beschluss des Kollegiums – in der durch § 18 Abs. 3 AVG vorgesehenen Form – zu dokumentieren hat, wer also „Genehmigungsberechtigter“ iS
ser Bestimmung ist.
s bestimmt sich vielmehr nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften, an
das AVG somit lediglich anknüpft. Sofern sich
Organisationsvorschriften ihrem Wortlaut nach nur auf
(Unterfertigung der) Ausfertigung der Erledigung beziehen (vgl VwSlg 6856 A/1966; VfSlg 12.139/1989; 13.141/1992), ist durch deren Interpretation zu klären (idS VwSlg 6856 A/1966), ob
se Anordnung auch für
Genehmigung der Urschrift Geltung beanspruchen soll (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at], unter Anführung einschlägiger Judikatur)Das AVG regelt nicht, wer den Beschluss des Kollegiums – in der durch Paragraph 18, Absatz 3, AVG vorgesehenen Form – zu dokumentieren hat, wer also „Genehmigungsberechtigter“ iS
ser Bestimmung ist.
s bestimmt sich vielmehr nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften, an
das AVG somit lediglich anknüpft. Sofern sich
Organisationsvorschriften ihrem Wortlaut nach nur auf
(Unterfertigung der) Ausfertigung der Erledigung beziehen vergleiche VwSlg 6856 A/1966; VfSlg 12.139 aus 1989,; 13.141 aus 1992,), ist durch deren Interpretation zu klären (idS VwSlg 6856 A/1966), ob
se Anordnung auch für
Genehmigung der Urschrift Geltung beanspruchen soll vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, [Stand 1.1.2014, rdb.at], unter Anführung einschlägiger Judikatur) Gegenständlich bestimmen Abs. 3 und 4 des § 2 der gemäß § 455 Abs. 1 ASVG verlautbarten Satzung der Pensionsversicherungsanstalt zur Form rechtsverbindlicher Akte, dass schriftliche Ausfertigungen,
in Vollziehung eines Beschlusses des Vorstandes oder der von ihm eingesetzten Ausschüsse ergehen, sowie in den dem Büro der Anstalt übertragenen sonstigen Angelegenheiten bzw.
in Vollziehung von Beschlüssen eines Landesstellenausschusses ergehen, sowie in den dem Büro einer Landesstelle zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten vom leitenden Angestellten der Landesstelle oder einem von
sem beauftragten Angestellten gezeichnet werden.Gegenständlich bestimmen Absatz 3 und 4 des Paragraph 2, der gemäß Paragraph 455, Absatz eins, ASVG verlautbarten Satzung der Pensionsversicherungsanstalt zur Form rechtsverbindlicher Akte, dass schriftliche Ausfertigungen,
in Vollziehung eines Beschlusses des Vorstandes oder der von ihm eingesetzten Ausschüsse ergehen, sowie in den dem Büro der Anstalt übertragenen sonstigen Angelegenheiten bzw.
in Vollziehung von Beschlüssen eines Landesstellenausschusses ergehen, sowie in den dem Büro einer Landesstelle zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten vom leitenden Angestellten der Landesstelle oder einem von
sem beauftragten Angestellten gezeichnet werden. Vorliegend stellt sich
Frage, ob es sich bei dem bei der belangten Behörde verbliebenen Schriftstück oder bei dem an
bP übermittelten Schriftstück um
„Urschrift“ iS von § 18 Abs. 3 AVG handelt oder um
Ausfertigung iS von § 18 Abs. 4 AVG, zumal beide Schriftstücke
Klausel „Für
Richtigkeit der Ausfertigung:“ aufweisen.
se Formulierung wird nämlich üblicherweise für Ausfertigungen verwendet, bei denen im Sinne von § 18 Abs. 4 AVG an
Stelle der Unterfertigung durch den Genehmigenden
Beglaubigung der Kanzlei tritt, dass
Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und
Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist (vgl VwGH 21.04.2004, 2003/12/0109).Vorliegend stellt sich
Frage, ob es sich bei dem bei der belangten Behörde verbliebenen Schriftstück oder bei dem an
bP übermittelten Schriftstück um
„Urschrift“ iS von Paragraph 18, Absatz 3, AVG handelt oder um
Ausfertigung iS von Paragraph 18, Absatz 4, AVG, zumal beide Schriftstücke
Klausel „Für
Richtigkeit der Ausfertigung:“ aufweisen.
se Formulierung wird nämlich üblicherweise für Ausfertigungen verwendet, bei denen im Sinne von Paragraph 18, Absatz 4, AVG an
Stelle der Unterfertigung durch den Genehmigenden
Beglaubigung der Kanzlei tritt, dass
Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und
Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/12/0109). Das bei der belangten Behörde verbliebene Schriftstück weist unter der Klausel „Für
Richtigkeit der Ausfertigung:“ den Stempelaufdruck „Pr…K..l „ mit dem Datum „0?. Feb.2014“ auf; das der bP übermittelte Schriftstück trägt rechts oben das gestempelte Datum 11. FEB. 2014. Auch wenn nun das Datum „0?. Feb.2014“ nicht zur Gänze lesbar ist, so ist doch festzuhalten, dass
ses Datum jedenfalls vor dem 11. Feber 2014 liegt und es sich sohin um
Urschrift im rechtlichen Sinne handeln muss, zumal
Urschrift schon von der zeitlichen Abfolge her stets nur vor der Ausfertigung erstellt werden kann. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem der bP übermittelten Schriftstück um eine Ausfertigung im Sinne von § 18 Abs. 4 AVG handelt, bei dem bei der belangten Behörde verbliebenen Schriftstück um
Urschrift.Das bei der belangten Behörde verbliebene Schriftstück weist unter der Klausel „Für
Richtigkeit der Ausfertigung:“ den Stempelaufdruck „Pr…K..l „ mit dem Datum „0?. Feb.2014“ auf; das der bP übermittelte Schriftstück trägt rechts oben das gestempelte Datum 11. FEB. 2014. Auch wenn nun das Datum „0?. Feb.2014“ nicht zur Gänze lesbar ist, so ist doch festzuhalten, dass
ses Datum jedenfalls vor dem 11. Feber 2014 liegt und es sich sohin um
Urschrift im rechtlichen Sinne handeln muss, zumal
Urschrift schon von der zeitlichen Abfolge her stets nur vor der Ausfertigung erstellt werden kann. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem der bP übermittelten Schriftstück um eine Ausfertigung im Sinne von Paragraph 18, Absatz 4, AVG handelt, bei dem bei der belangten Behörde verbliebenen Schriftstück um
Urschrift. Entgegen des unterhalb der Rechtsmittelbelehrung angeführten Blocks „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor XXXX “ wurde
Urschrift nun aber nicht vom leitenden Angestellten, sondern vom beauftragten Prüfer der Prüfstelle, Herrn XXXX („Angestellter K.“), genehmigt, der auch
an
bP übermittelte Ausfertigung mit dem Rundsiegel stempelte und unleserlich unterfertigte. Der Name des
Urschrift genehmigenden Prüfers XXXX („Angestellter K.“) ist der der bP übermittelten Ausfertigung sohin nicht zu entnehmen.Entgegen des unterhalb der Rechtsmittelbelehrung angeführten Blocks „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor römisch 40 “ wurde
Urschrift nun aber nicht vom leitenden Angestellten, sondern vom beauftragten Prüfer der Prüfstelle, Herrn römisch 40 („Angestellter K.“), genehmigt, der auch
an
bP übermittelte Ausfertigung mit dem Rundsiegel stempelte und unleserlich unterfertigte. Der Name des
Urschrift genehmigenden Prüfers römisch 40 („Angestellter K.“) ist der der bP übermittelten Ausfertigung sohin nicht zu entnehmen. § 18 Abs. 4 erster Satz AVG ordnet jedoch an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit
sem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für
Parteien eines Verwaltungsverfahrens
Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH vom 24.10.2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass zumindest der Nachname des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Anderenfalls ist
Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (VwGH vom 10.12.1986, 86/01/0072; vom 15.12.2010, 2009/12/0195).Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG ordnet jedoch an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit
sem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für
Parteien eines Verwaltungsverfahrens
Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH vom 24.10.2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass zumindest der Nachname des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Anderenfalls ist
Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (VwGH vom 10.12.1986, 86/01/0072; vom 15.12.2010, 2009/12/0195).
s ist gegenständlich nicht der Fall. Der durch
Klausel „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor XXXX “ als Genehmigender auf der Ausfertigung angeführte leitende Angestellt hat
Urschrift nicht genehmigt.
s ist gegenständlich nicht der Fall. Der durch
Klausel „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor römisch 40 “ als Genehmigender auf der Ausfertigung angeführte leitende Angestellt hat
Urschrift nicht genehmigt. Aufgrund des Fehlens des Namens des tatsächlich Genehmigenden erfüllt
der bP übermittelte Ausfertigung nicht
Formerfordernisse des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG und werden hierdurch keine Rechtswirkungen entfaltet.Aufgrund des Fehlens des Namens des tatsächlich Genehmigenden erfüllt
der bP übermittelte Ausfertigung nicht
Formerfordernisse des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG und werden hierdurch keine Rechtswirkungen entfaltet. II.3.3.3. Vollständigkeitshalber ist zu betonen, dass zwar
Leserlichkeit der Unterschrift, mit der
Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, für
Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 10.03.2016, Ra 2015/15/0074); allerdings fand – wie oben ausgeführt - durch
Klausel gegenständlich keine Beglaubigung im Sinne von § 18 Abs. 4 AVG statt.römisch zwei.3.3.3. Vollständigkeitshalber ist zu betonen, dass zwar
Leserlichkeit der Unterschrift, mit der
Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, für
Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung ist vergleiche VwGH vom 10.03.2016, Ra 2015/15/0074); allerdings fand – wie oben ausgeführt - durch
Klausel gegenständlich keine Beglaubigung im Sinne von Paragraph 18, Absatz 4, AVG statt. Festzuhalten ist zudem, dass weder aus dem bei der belangten Behörde verbliebenen Schriftstück noch aus dem der bP übermittelten Schriftstück eine Befassung des Leistungsausschusses hervorgeht. Es wird weder im Kopf, noch im Spruch oder der Begründung und auch nicht in der Fertigungsklausel darauf hingewiesen, dass das Schriftstück auf der Entscheidung des Leistungsausschusses beruht. Es scheint vielmehr in der Kopfzeile „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Oberösterreich“ sowie „
Fertigungsklausel „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor XXXX “ auf. Da
se jedoch nicht zur Entscheidung zuständig war, wäre der Bescheid - läge nicht aus den unter II.3.3.2. angeführten Gründen bereits Nichtigkeit vor - mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde behaftet (vgl. VwGH vom 09.02.1993, 91/08/0109). Festzuhalten ist zudem, dass weder aus dem bei der belangten Behörde verbliebenen Schriftstück noch aus dem der bP übermittelten Schriftstück eine Befassung des Leistungsausschusses hervorgeht. Es wird weder im Kopf, noch im Spruch oder der Begründung und auch nicht in der Fertigungsklausel darauf hingewiesen, dass das Schriftstück auf der Entscheidung des Leistungsausschusses beruht. Es scheint vielmehr in der Kopfzeile „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Oberösterreich“ sowie „
Fertigungsklausel „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor römisch 40 “ auf. Da
se jedoch nicht zur Entscheidung zuständig war, wäre der Bescheid - läge nicht aus den unter römisch zwei.3.3.2. angeführten Gründen bereits Nichtigkeit vor - mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde behaftet vergleiche VwGH vom 09.02.1993, 91/08/0109). Abschließend ist zu betonen, dass auch im Falle, dass
sich aus der Kopfzeile sowie der Fertigungsklausel des Schriftstückes ergebende Stelle den „Bescheid“ erlassen hat, trotzdem Nichtigkeit vorliegt, zumal auch in
sem Falle der Name des genehmigenden Prüfers XXXX („Angestellter K.“) auf dem der bP übermittelten Schriftstück fehlt, sohin
Formerfordernisse des § 18 Abs. 4 erster Satz gleichfalls nicht eingehalten wurden.Abschließend ist zu betonen, dass auch im Falle, dass
sich aus der Kopfzeile sowie der Fertigungsklausel des Schriftstückes ergebende Stelle den „Bescheid“ erlassen hat, trotzdem Nichtigkeit vorliegt, zumal auch in
sem Falle der Name des genehmigenden Prüfers römisch 40 („Angestellter K.“) auf dem der bP übermittelten Schriftstück fehlt, sohin
Formerfordernisse des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz gleichfalls nicht eingehalten wurden. II.3.
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 28.02.2018 abgelehnt.
ser Bescheid trat durch
beim Sozialgericht erhobene Klage gemäß § 71 ASGG außer Kraft und trat gemäß § 72 Z 1 ASGG auch durch
Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 5.4.2018 wurde
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 28.02.2018 abgelehnt.
ser Bescheid trat durch
beim Sozialgericht erhobene Klage gemäß Paragraph 71, ASGG außer Kraft und trat gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, ASGG auch durch
Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft. II.3.
Zeiträume 01.06.1997 bis 28.02.2011 und 25.04.2011 bis 30.09.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 20.06.2023 wurde der am 06.03.2023 eingelangte Antrag der bP auf nachträgliche Anerkennung der Schwerarbeitszeiten betreffend
Zeiträume 01.06.1997 bis 28.02.2011 und 25.04.2011 bis 30.09.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dazu ist wie folgt auszuführen:
Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen,
nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 9.7.1992, 92/06/0062; vom 27.5.2004, 2003/07/0100; vom 17.12.2009, 2008/22/0275; vom 13.5.2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss
Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH vom 28.7.1995, 95/02/0082; vom 28.3.2000, 99/08/0284; vom 24.3.2004, 99/12/0114; vgl. auch FB VI 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10, Rz 648 f; Walter/Thienel, I2 AVG, § 68, Anm. 5), der ihr nicht zusteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 AVG, Rz 34; mit Hinweis auf Thienel/Schulev-Steindl5, 300).
Zurückweisung eines Anbringens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen,
nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 9.7.1992, 92/06/0062; vom 27.5.2004, 2003/07/0100; vom 17.12.2009, 2008/22/0275; vom 13.5.2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss
Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH vom 28.7.1995, 95/02/0082; vom 28.3.2000, 99/08/0284; vom 24.3.2004, 99/12/0114; vergleiche auch FB römisch sechs 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10, Rz 648 f; Walter/Thienel, I2 AVG, Paragraph 68,, Anmerkung 5), der ihr nicht zusteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, AVG, Rz 34; mit Hinweis auf Thienel/Schulev-Steindl5, 300). Gegenständlich liegt – im Hinblick auf
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten – eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG allerdings nicht vor:Gegenständlich liegt – im Hinblick auf
Anerkennung von Schwerarbeitszeiten – eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG allerdings nicht vor: Wie unter Pkt. II.3.
in Rechtskraft hätte erwachsen können, zumal es sich bei dem Schriftstück der Pensionsversicherungsanstalt vom
in Rechtskraft hätte erwachsen können, zumal es sich bei dem Schriftstück der Pensionsversicherungsanstalt vom 11. FEB. 2014 um einen Nichtbescheid handelt. Wie unter Pkt. II.3.4 ausgeführt, ist der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 5.4.2018 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 28.02.2018 durch
beim Sozialgericht erhobene Klage außer Kraft getreten und durch
Klagsrücknahme auch nicht wieder in Kraft getreten.Wie unter Pkt. römisch zwei.3.4 ausgeführt, ist der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 5.4.2018 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.11.2013 bis zum 28.02.2018 durch
beim Sozialgericht erhobene Klage außer Kraft getreten und durch
Klagsrücknahme auch nicht wieder in Kraft getreten. Über
übrigen von der bP in ihrem Antrag vom 06.03.2023 angeführten Zeiträume wurde bislang noch nicht abgesprochen. Eine „entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt daher mangels rechtskräftigen Abspruch über
seitens der bP mit ihrem Antrag vom 06.03.2023 begehrte Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nicht vor und war der verfahrensgegenständliche Bescheid folglich – in Stattgabe der Beschwerde – ersatzlos zu beheben.Eine „entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt daher mangels rechtskräftigen Abspruch über
seitens der bP mit ihrem Antrag vom 06.03.2023 begehrte Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nicht vor und war der verfahrensgegenständliche Bescheid folglich – in Stattgabe der Beschwerde – ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen,
Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen,
Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf
Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch
Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf
Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch
Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden zudem keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gegenständlich steht überdies bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Gegenständlich steht überdies bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2275863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.