Obsah (21)
Art 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 68§ 56§ 13Art. 144§ 55§ 46§ 58§ 16§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 9§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlL510 2136861-6 Spruch, L510 2136861-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 08.06.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.09.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.09.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 15.04.2019, L524 2136861-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2019 zurückgewiesen.
- Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Mit Schreiben des BFA vom 05.07.2019 wurde ihr mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, und ihr hierzu Parteiengehör gewährt. Sie gab keine Stellungnahme ab, sondern reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 14.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2019 wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der b
P in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde gegen sie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und nach § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2019 wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 20.09.2020 in Rechtskraft. 6. Am 30.01.2020 wurde die bP von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, in vollem Umfang
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, in vollem Umfang
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 7. Die bP stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021
§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde. 7. Die b
P stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, L519 2136861-3/4E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde
Art. 144B-VG mit Beschluss vom 29.06.2022 ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde
Artikel 144, B-VG mit Beschluss vom 29.06.2022 ab. 8. Am 02.06.2022 brachte die b
P im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 55Asyl
G 2005 beim BFA ein. Dem Antrag legte sie Unterlagen zu ihrer Integration in Österreich bei. 8. Am 02.06.2022 brachte die bP im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 55, AsylG 2005 beim BFA ein. Dem Antrag legte sie Unterlagen zu ihrer Integration in Österreich bei. 9. Am 28.06.2022 erging seitens des BFA an die bP ein Verbesserungsauftrag mit dem Hinweis, dass ihr Antrag bei Unterbleiben der Verbesserung
§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. 9. Am 28.06.2022 erging seitens des BFA an die b
P ein Verbesserungsauftrag mit dem Hinweis, dass ihr Antrag bei Unterbleiben der Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
- Am 20.07.2022 bekräftigte sie ihren postalisch eingebrachten Antrag durch persönliche Vorsprache beim BFA und brachte weitere Unterlagen in Vorlage.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022
§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob die b
P fristgerecht Beschwerde an das BVwG. 11. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das BVwG. 12. Am 28.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G. 12. Am 28.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2023, L521 2136861-4/9E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.11.2022 ersatzlos behoben.
- Am 28.08.2023 langte beim BFA die Vollmachtsbekanntgabe eines neuen Vertreters der bP ein. Am 12.09.2023 wurde zudem eine Bestätigung der irakischen Botschaft übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 an das BFA wies der rechtliche Vertreter der bP darauf hin, dass seit der Entscheidung des BVwG bereits 9 Monate vergangen seien, bisher aber keine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen worden sei. Es ergehe daher das Ersuchen an die belangte Behörde, sie möge eine solche Verfahrenshandlung oder eine Sachentscheidung in der Angelegenheit der bP erlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2024 wurde der Antrag der bP vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G abgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 16. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2024 wurde der Antrag der bP vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 04.01.2024 erhob die bP mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 18.01.2024 Beschwerde. Außerdem erhob die bP mit Schriftsatz vom 22.01.2024 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 16.02.2024 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2024 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.07.2022 wurde
§ 56Asyl
G abgewiesen. Der Antrag vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde
§ 58Abs 9 Asyl
G zurückgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
§ 16Abs. 1 Vw
GVG wurde das Verfahren über ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 26.01.2024 eingestellt.18. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 16.02.2024 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2024 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.07.2022 wurde
Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Der Antrag vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wurde das Verfahren über ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 26.01.2024 eingestellt. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid verwies auf das Recht, „gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben“. Die Beschwerde sei „innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde einzubringen.
- Dagegen erhob die bP mit am 15.03.2024 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde an das BVwG.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2024, L502 2136861-5/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und die übrigen Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Zudem wurde dem BFA in Erledigung der Säumnisbeschwerde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des BVwG binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2024, L502 2136861-5/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und die übrigen Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Zudem wurde dem BFA in Erledigung der Säumnisbeschwerde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des BVwG binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.07.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.06.2022
§ 55Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erließ
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).21. Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.07.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.06.2022
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Dagegen erhob die bP mit Schriftsatz vom 12.07.2024 Beschwerde an das BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest. Sie ist ledig und kinderlos. Die bP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in XXXX in der Provinz Babil. Die Familie besitzt einen Bauernhof und Grundstücke in diesem Ort. In diesem Familienhaus leben noch die Mutter der bP, ihr älterer Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern, ihr jüngerer Bruder, zwei Schwestern und die zweite Ehefrau des Vaters der bP. Der Vater der bP ist bereits 2007 verstorben. Die bP hat zwei weitere verheiratete Schwestern, die in XXXX , Provinz Babil, und in Bagdad leben. Zwei Onkel und fünf Tanten leben in XXXX . Zwei Onkel und drei Tanten leben in XXXX . Die Familie betreibt weiterhin den Bauernhof. Der ältere Bruder der bP arbeitet als Taxifahrer in XXXX . Die Familie erhält Geld vom Staat und die Mutter der bP erhält die Rente des verstorbenen Vaters der bP.Die bP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in römisch 40 in der Provinz Babil. Die Familie besitzt einen Bauernhof und Grundstücke in diesem Ort. In diesem Familienhaus leben noch die Mutter der bP, ihr älterer Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern, ihr jüngerer Bruder, zwei Schwestern und die zweite Ehefrau des Vaters der bP. Der Vater der bP ist bereits 2007 verstorben. Die bP hat zwei weitere verheiratete Schwestern, die in römisch 40 , Provinz Babil, und in Bagdad leben. Zwei Onkel und fünf Tanten leben in römisch 40 . Zwei Onkel und drei Tanten leben in römisch 40 . Die Familie betreibt weiterhin den Bauernhof. Der ältere Bruder der bP arbeitet als Taxifahrer in römisch 40 . Die Familie erhält Geld vom Staat und die Mutter der bP erhält die Rente des verstorbenen Vaters der bP. Die beschwerdeführende Partei besuchte insgesamt ca. zwölf Jahre die Schule. Sie hat auf dem Bauernhof ihrer Eltern gearbeitet, war gelegentlich als Elektriker tätig und war ab dem Jahr 2010 Soldat beim Militär. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs und hat die ÖSD-Sprachzertifikate auf den Niveaustufen A1, A2 und B1 erfolgreich bestanden. Die bP war in der Vergangenheit bei Bedarf in einer Gemeinde im Rahmen der Gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerber tätig. Sie gehörte im Bundesgebiet keinem Verein an. Die bP bezog nach ihrer Einreise in Österreich im Juni 2015 (mit einigen Unterbrechungen) bis Juni 2024 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Die bP verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als Abräumer in der Zeit vom 22.11.2017 bis 15.05.2018 sowie vom 15.12.2018 bis 15.05.2019 und ging dieser Tätigkeit vom 04.12.2027 bis 24.04.2018 sowie von 18.12.2018 bis 07.04.2019, somit insgesamt acht Monate während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nach. Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt hier auch keine Beziehung. Sie konnte sich im Bundesgebiet einen umfangreichen Freundeskreis aufbauen, dem auch österreichische Staatsbürger angehören. 1.
- Die bP verließ ca. im Oktober 2014 legal den Irak und reiste danach schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 08.06.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 15.04.2019, L524 2136861-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2019 zurückgewiesen. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Mit Schreiben des BFA vom 05.07.2019 wurde ihr mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, und ihr hierzu Parteiengehör gewährt. Sie gab keine Stellungnahme ab, sondern reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 14.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2019 wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der b
P in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde gegen sie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und nach § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2019 wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 20.09.2020 in Rechtskraft. Am 30.01.2020 wurde die bP von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, in vollem Umfang
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, in vollem Umfang
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die bP stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021
§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde. Die b
P stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, L519 2136861-3/4E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde
Art. 144B-VG mit Beschluss vom 29.06.2022 ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde
Artikel 144, B-VG mit Beschluss vom 29.06.2022 ab. Am 02.06.2022 brachte die b
P im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 55Asyl
G 2005 beim BFA ein. Dem Antrag legte sie Unterlagen zu ihrer Integration in Österreich bei. Am 02.06.2022 brachte die bP im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 55, AsylG 2005 beim BFA ein. Dem Antrag legte sie Unterlagen zu ihrer Integration in Österreich bei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022
§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob die b
P fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2022
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Am 28.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G. Am 28.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2023, L521 2136861-4/9E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.11.2022 ersatzlos behoben. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2024 wurde der Antrag der bP vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G abgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2024 wurde der Antrag der bP vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen den Bescheid des BFA vom 04.01.2024 erhob die bP mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 18.01.2024 Beschwerde. Außerdem erhob die bP mit Schriftsatz vom 22.01.2024 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 16.02.2024 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2024 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.07.2022 wurde
§ 56Asyl
G abgewiesen. Der Antrag vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde
§ 58Abs 9 Asyl
G zurückgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
§ 16Abs. 1 Vw
GVG wurde das Verfahren über ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 26.01.2024 eingestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 16.02.2024 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2024 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.07.2022 wurde
Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Der Antrag vom 28.12.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wurde das Verfahren über ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 26.01.2024 eingestellt. Dagegen erhob die bP mit am 15.03.2024 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2024, L502 2136861-5/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und die übrigen Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Zudem wurde dem BFA in Erledigung der Säumnisbeschwerde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des BVwG binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2024, L502 2136861-5/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und die übrigen Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Zudem wurde dem BFA in Erledigung der Säumnisbeschwerde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des BVwG binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen. Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.06.2022
§ 55Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erließ
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.06.2022
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Von 17.12.2021 bis 16.12.2022 sowie von 10.02.2023 bis 09.02.2024 war die bP im Besitz einer Karte für Geduldete. Ein Antrag der bP vom 16.05.2024 auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde vom BFA abgewiesen. Am 14.06.2024 reiste die bP freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Italien aus. Die bP hielt sich – mit Ausnahme eines Deutschlandaufenthaltes von Juli 2019 bis Jänner 2020 – seit ihrer Einreise im Juni 2015 bis zu ihrer freiwilligen Ausreise nach Italien am 14.06.2024, sohin rund achteinhalb Jahre in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 15.04.2019 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Bescheides des BFA vom 22.08.2019 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung samt 18-monatigen Einreiseverbot hat die bP das Bundesgebiet bis zu ihrer Ausreise am 14.06.2024 nicht verlassen. 1.
- Die bP ist nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Ihr Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in den Irak aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zum Irak wurde bereits mit dem Bescheid des BFA vom 04.07.2024 in das Verfahren eingebracht. In der Beschwerde wurde den verwendeten Länderinformationen mit keinem Wort entgegengetreten. Das BVwG schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde (Bescheid, Seiten 5-38) an. Hinsichtlich der Lage im Irak sind keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, L524 2136861-1/13E, eingetreten.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug aus dem AJWEB eingeholt. Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. L524 2136861-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag der bP), L519 2136861-2 (hg. Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag der bP), L519 2136861-3 (hg. Beschwerdeverfahren zum Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen), L521 2136861-4 und L502 2136861-5 (jeweils hg. Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels). Die bP stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. 2.
- Zu Punkt 1.
- (Person der bP): Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak wurden im Wesentlichen dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019, L524 2136861-1/13E, entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und dem angeführten Erkenntnis des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die Identität der bP konnte aufgrund des im IZR ersichtlichen und für authentisch befundenen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des Heimreisezertifikates vom 13.03.2024 festgestellt werden. Die Feststellungen zu den objektiven Umständen ihrer Lebensführung in Österreich, ihrem Privatleben und den integrativen Schritten in Österreich ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019, L524 2136861-1/13E. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie die getroffenen Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten der bP im Bundesgebiet gründen sich auf die im Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019 angeführten Beschäftigungsbewilligungen, einem vom BVwG eingeholten GVS Auszug sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die bP im Bundesgebiet über einen umfangreichen Freundeskreis verfügt, dem auch österreichische Staatsbürger angehören und ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der bP in der Beschwerde. Dass die in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, stellte bereits das BFA im bekämpften Bescheid fest und wurde diesen Feststellungen in der Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten. Eine aktuell bestehende Beziehung der bP wurde von dieser im Verfahren nicht vorgebracht. 2.
- Zum Verfahrensgang und Punkt 1.2.: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum äußeren Hergang der Verfahren samt den Ergebnissen gründen auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
- Zu Punkt 1.3.: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die bP ihrer mit Erkenntnis vom 15.04.2019 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 14.06.2024 - sohin über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - nicht nachkam. Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet lief bzw. läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Die bP ignorierte nicht nur beharrlich ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte nur wenige Monate später in Deutschland erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl ihr Antrag auf internationalen Schutz bereits kurz zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019 rechtskräftig verneint wurde. Am 30.01.2020 wurde die bP von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, in vollem Umfang
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 14.09.2021 stellet die b
P dann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021
§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 19.04.2022, L519 2136861-3/4E, als unbegründet abgewiesen. Obwohl die Frage, ob ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021 rechtskräftig verneint wurde, brachte die bP dann am 02.06.2022 im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 55Asyl
G 2005 beim BFA ein. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Anträge auf internationalen Schutz, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem tritt hinzu, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret in dem asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen und schreckte sie sohin auf eindrucksvolle Weise nicht davor zurück, sich gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht der Unwahrheit zu bedienen, wenn sie sich daraus einen Vorteil für ihren Prozessstandpunkt im Verfahren erhofft. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die bP ihrer mit Erkenntnis vom 15.04.2019 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 14.06.2024 - sohin über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - nicht nachkam. Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet lief bzw. läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Die bP ignorierte nicht nur beharrlich ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte nur wenige Monate später in Deutschland erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl ihr Antrag auf internationalen Schutz bereits kurz zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019 rechtskräftig verneint wurde. Am 30.01.2020 wurde die bP von Deutschland nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, in vollem Umfang
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 14.09.2021 stellet die bP dann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, L519 2136861-3/4E, als unbegründet abgewiesen. Obwohl die Frage, ob ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021 rechtskräftig verneint wurde, brachte die bP dann am 02.06.2022 im Wege ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 55, AsylG 2005 beim BFA ein. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Anträge auf internationalen Schutz, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem tritt hinzu, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret in dem asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen und schreckte sie sohin auf eindrucksvolle Weise nicht davor zurück, sich gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht der Unwahrheit zu bedienen, wenn sie sich daraus einen Vorteil für ihren Prozessstandpunkt im Verfahren erhofft. Die bP hat damit während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens – in Zusammenschau mit den entsprechenden Feststellungen im Vorverfahren (siehe hg. Erkenntnis vom 15.04.2019, L524 2136861-1/13E) – getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine (neuen) Probleme geltend. Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten. Dass es aktuell im Irak keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Länderfeststellungen zu gewinnen war. Die vom BFA referenzierten Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hiezu auch insoweit im Einklang, als daraus aus Sicht des BVwG gegenüber der jetzigen Situation keine Lageänderung dahin erkannt werden kann, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP in ihrem Herkunftsstaat davon ausgegangen werden müsste, dass sie wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet zudem nicht statt. Ebenso kann auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak in Zusammenschau mit dem persönlichen Profil der bP die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse nach wie vor als gegeben angenommen werden. 2.
- Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der bP stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderfeststellungen stellten sich in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Sie basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden konnte. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Feststellungen wurden von der bP gegenständlich im Übrigen im Beschwerdevorbringen nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 55Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
§ 55Abs 2 Asyl
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 52
Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK: Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben: Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben: Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.1.
- Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist gegenständlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich3.1.
- Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist; - das wirtschaftliche Wohl des Landes; - zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes): Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl: Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die bP über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
- Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
- Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
- August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 3.1.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.1.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019 als unbegründet abgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt hält sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Abgesehen von der aus den bloßen Asylantragstellungen resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahren kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Abgesehen von der aus den bloßen Asylantragstellungen resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahren kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren: Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
- März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). - Grad der Integration: Die bP reiste Anfang Juni 2015 in Österreich ein und am 14.06.2024 freiwillig nach Italien aus. Sie hielt sich somit rund neun Jahre im Bundesgebiet auf, was in Bezug auf ihr Lebensalter noch einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Nachdem das Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019 negativ entschieden wurde, hielt sich die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenngleich der Aufenthalt der bP von 17.12.2021 bis 16.12.2022 sowie von 10.02.2023 bis 09.02.2024 geduldet war. Die bP hielt sich somit über fünf Jahre unrechtmäßig in Österreich auf. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs und hat die ÖSD-Sprachzertifikate auf den Niveaustufen A1, A2 und B1 erfolgreich bestanden. Die bP war in der Vergangenheit bei Bedarf in einer Gemeinde im Rahmen der Gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerber tätig. Sie gehörte im Bundesgebiet keinem Verein an. Die bP bezog nach ihrer Einreise in Österreich im Juni 2015 (mit einigen Unterbrechungen) bis Juni 2024 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Die bP verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als Abräumer in der Zeit vom 22.11.2017 bis 15.05.2018 sowie vom 15.12.2018 bis 15.05.2019 und ging dieser Tätigkeit vom 04.12.2027 bis 24.04.2018 sowie von 18.12.2018 bis 07.04.2019, somit insgesamt acht Monate während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nach. Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt hier auch keine Beziehung. Sie konnte sich im Bundesgebiet einen umfangreichen Freundeskreis aufbauen, dem auch österreichische Staatsbürger angehören. - Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP ist im Irak geboren, wurde dort sozialisiert, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule. Sie hat auf dem Bauernhof ihrer Eltern gearbeitet, war gelegentlich als Elektriker tätig und war ab dem Jahr 2010 Soldat beim Militär. Darüber hinaus verfügt sie im Irak auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Die bP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in XXXX in der Provinz Babil. Die Familie besitzt einen Bauernhof und Grundstücke in diesem Ort. In diesem Familienhaus leben noch die Mutter der bP, ihr älterer Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern, ihr jüngerer Bruder, zwei Schwestern und die zweite Ehefrau des Vaters der bP. Der Vater der bP ist bereits 2007 verstorben. Die bP hat zwei weitere verheiratete Schwestern, die in XXXX , Provinz Babil, und in Bagdad leben. Zwei Onkel und fünf Tanten leben in XXXX . Zwei Onkel und drei Tanten leben in XXXX . Die Familie betreibt weiterhin den Bauernhof. Der ältere Bruder der bP arbeitet als Taxifahrer in XXXX . Die Familie erhält Geld vom Staat und die Mutter der bP erhält die Rente des verstorbenen Vaters der bP. Darüber hinaus hat die bP auch im Irak ihre kulturelle Prägung erfahren, welche sie nach wie vor aufrechterhalten hat. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die irakische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die bP ist im Irak geboren, wurde dort sozialisiert, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule. Sie hat auf dem Bauernhof ihrer Eltern gearbeitet, war gelegentlich als Elektriker tätig und war ab dem Jahr 2010 Soldat beim Militär. Darüber hinaus verfügt sie im Irak auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Die bP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in römisch 40 in der Provinz Babil. Die Familie besitzt einen Bauernhof und Grundstücke in diesem Ort. In diesem Familienhaus leben noch die Mutter der bP, ihr älterer Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern, ihr jüngerer Bruder, zwei Schwestern und die zweite Ehefrau des Vaters der bP. Der Vater der bP ist bereits 2007 verstorben. Die bP hat zwei weitere verheiratete Schwestern, die in römisch 40 , Provinz Babil, und in Bagdad leben. Zwei Onkel und fünf Tanten leben in römisch 40 . Zwei Onkel und drei Tanten leben in römisch 40 . Die Familie betreibt weiterhin den Bauernhof. Der ältere Bruder der bP arbeitet als Taxifahrer in römisch 40 . Die Familie erhält Geld vom Staat und die Mutter der bP erhält die Rente des verstorbenen Vaters der bP. Darüber hinaus hat die bP auch im Irak ihre kulturelle Prägung erfahren, welche sie nach wie vor aufrechterhalten hat. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die irakische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). - strafrechtliche Unbescholtenheit: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich auszureisen und war bis zu ihrer Ausreise im Juni 2024 illegal im Bundesgebiet aufhältig.- Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich auszureisen und war bis zu ihrer Ausreise im Juni 2024 illegal im Bundesgebiet aufhältig., - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine deutlich raschere Erledigung des Verfahrens, insbesondere des hiervorliegenden Administrativverfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihres ganzheitlichen Verfahrensverhaltens davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Nicht unwesentlich für die Dauer der Verfahren der bP im Gesamten war insbesondere der Umstand, dass die bP im asylrechtlichen Vorverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte (vgl. § 15 Abs 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.). Auch hat sie sich im Anschluss an die ihr mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019 rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung über ihre kontinuierlich bestehende Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets beharrlich hinweggesetzt. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Verfahren, hätte sich die bP von Anfang an rechtstreu verhalten, in kürzerer Zeit abgeschlossen worden wären.Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine deutlich raschere Erledigung des Verfahrens, insbesondere des hiervorliegenden Administrativverfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihres ganzheitlichen Verfahrensverhaltens davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Nicht unwesentlich für die Dauer der Verfahren der bP im Gesamten war insbesondere der Umstand, dass die bP im asylrechtlichen Vorverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.). Auch hat sie sich im Anschluss an die ihr mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2019 rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung über ihre kontinuierlich bestehende Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets beharrlich hinweggesetzt. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Verfahren, hätte sich die bP von Anfang an rechtstreu verhalten, in kürzerer Zeit abgeschlossen worden wären. 3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privat- und Familienleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Den persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2007/18/0361, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privat- und Familienleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Den persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 03.07.2007, 2007/18/0361, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Für den Verbleib der bP in Österreich sprechen ihre Aufenthaltsdauer in Österreich seit Juni 2015, ihre Deutsch-Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie ihr umfangreicher Freundeskreis im Bundesgebiet. In diesem Zusammenhang ist auch die höchstgerichtliche Judikatur beachtlich, wonach selbst die - hier bei Weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Gegen den Verbleib und damit für die aufenthaltsbeendende Maßnahme spricht die nicht sehr ausgeprägte Integration der bP sowie die illegale Einreise der bP und das beharrliche illegale Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Es sind auch ansonsten keine besonderen zu Gunsten der bP sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die bP bezog nach ihrer Einreise in Österreich im Juni 2015 (mit einigen Unterbrechungen) bis Juni 2024 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Die bP verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als Abräumer in der Zeit vom 22.11.2017 bis 15.05.2018 sowie vom 15.12.2018 bis 15.05.2019 und ging dieser Tätigkeit vom 04.12.2027 bis 24.04.2018 sowie von 18.12.2018 bis 07.04.2019, somit insgesamt acht Monate während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nach. Der achtmonatigen Erwerbstätigkeit der bP stehen somit Jahre des Leistungsbezugs gegenüber und ging die bP auch zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb nicht von einer erfolgreichen Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Soweit die bP über weitere private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die bP hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und wonach eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich nur dann für zulässig bzw. verhältnismäßig erachtet werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist festzuhalten, dass das BVwG keineswegs verkennt, dass diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen wurde, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Lichte dessen, ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der faktische Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (achteinhalb Jahre) die vom Höchstgericht als Integrationsverfestigung postulierte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht nur (wie vorgebracht) geringfügig unterschreitet und allein aus diesem Grund aus der referenzierten Judikatur des VwGH für den Standpunkt der bP im hiesigen Verfahren nichts gewonnen werden kann. Im Übrigen kam nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert wäre. Dadurch besteht jedenfalls noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und wonach eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich nur dann für zulässig bzw. verhältnismäßig erachtet werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist festzuhalten, dass das BVwG keineswegs verkennt, dass diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen wurde, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Lichte dessen, ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der faktische Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (achteinhalb Jahre) die vom Höchstgericht als Integrationsverfestigung postulierte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht nur (wie vorgebracht) geringfügig unterschreitet und allein aus diesem Grund aus der referenzierten Judikatur des VwGH für den Standpunkt der bP im hiesigen Verfahren nichts gewonnen werden kann. Im Übrigen kam nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert wäre. Dadurch besteht jedenfalls noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die bP nicht erneut in die Gesellschaft im Irak integrieren könnte, zumal s