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{'item': 'L525 1413816-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlL525 1413816-4 Spruch, L525 1413816-4/17EL525 2217374-2/11ZL525 1413816-4/17E, L525 2217374-2/11Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei (hg. prot zu L525 1413816-4) vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei (hg. prot zu L525 1413816-4) vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Antrag vom 31.10.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wird. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Antrag vom 31.10.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wird. II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei (hg. prot. zu L525 2217374-2) vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei (hg. prot. zu L525 2217374-2) vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Der Erstbeschwerdeführer reiste im April 2010 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.05.2010 abwies und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügte. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.08.2011 ab. Der Erstbeschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 04.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, der Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2015 nicht statt. Der Erstbeschwerdeführer verblieb abermals im Bundesgebiet und stellte am 01.04.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.03.2019 wies das BFA den zweiten Asylantrag abermals ab und verfügte abermals eine Rückkehrentscheidung. Die Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2022, Zl. L519 1413816-3/44E ab. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 16.12.2014 mit einem Schengenvisum C von der Türkei nach Riga und schlepperunterstützt weiter nach Österreich. Der am 22.12.2015 bei der Niederlassungsbehörde gestellte Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte wurde mit Bescheid vom 05.01.2016 abgewiesen, ebenso ein zweiter Antrag mit Bescheid vom 22.03.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in weiterer Folge für sich und das älteste Kind am 03.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für das zweitälteste Kind wurde am 13.08.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Letztendlich wies das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Anträge mit Erkenntnissen vom jeweils 11.05.2022, Zl. L519 2217374-1/42E, L519 2217372-1/39E und L519 2223491-1/33E als unbegründet ab. Die dagegen erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (gemeinsam mit den mittlerweile drei Kindern, hg anhängig zu L525 2217372-2,L525 2223491-2 und L525 2300814-1) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG und einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Die Anträge wurden – teilweise nach Modifizierung der Anträge für die minderjährigen Kinder – allesamt mit Bescheiden vom jeweils 11.09.2024 abgewiesen und abermals Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aus, dass dieser kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und kein Heilungstatbestand eingetreten sei. Der Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG stehe entgegen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (wie auch die anderen Familienmitglieder) nicht über eine ortsübliche Unterkunft verfügen würden. Zur Rückkehrentscheidung hielt das BFA fest, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt eingetreten sei und der überlange Aufenthalt der Beschwerdeführer der konsequenten Weigerung seinen bisherigen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (gemeinsam mit den mittlerweile drei Kindern, hg anhängig zu L525 2217372-2,, L525 2223491-2 und L525 2300814-1) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 56, AsylG und einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Die Anträge wurden – teilweise nach Modifizierung der Anträge für die minderjährigen Kinder – allesamt mit Bescheiden vom jeweils 11.09.2024 abgewiesen und abermals Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aus, dass dieser kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und kein Heilungstatbestand eingetreten sei. Der Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG stehe entgegen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (wie auch die anderen Familienmitglieder) nicht über eine ortsübliche Unterkunft verfügen würden. Zur Rückkehrentscheidung hielt das BFA fest, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt eingetreten sei und der überlange Aufenthalt der Beschwerdeführer der konsequenten Weigerung seinen bisherigen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das erkennende Gericht führte am 11.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (und das älteste Kind) mit einem Vertreter erschienen und einvernommen wurden. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Im Zuge der mündlichen Verhandlung äußerte der Erstbeschwerdeführer Rückkehrbefürchtungen. Der Erstbeschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 22.11.2024 (soweit es ihn betrifft) eine Kopie seiner Erstbefragung vom 21.11.2024 vor, die Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, aktuelle Entnahmebestätigungen und eine Wohnrechtsvereinbarung vom 07.10.
  2. Der Erstbeschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 22.11.2024 (soweit es ihn betrifft) eine Kopie seiner Erstbefragung vom 21.11.2024 vor, die Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG, aktuelle Entnahmebestätigungen und eine Wohnrechtsvereinbarung vom 07.10.
  3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden wiederum mit hg Schreiben vom 03.12.2024 aufgefordert binnen einer Woche den Mietvertrag des Unterkunftsgebers bzw. einen Eigentumsnachweis zur Wohnrechtsvereinbarung vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 legten diese den Mietvertrag des Unterkunftsgebers vor, eine korrigierte Wohnrechtsvereinbarung und ein Schreiben des Unterkunftsgebers vor, wonach die Zimmeranzahl in der ursprünglichen Wohnrechtsvereinbarung falsch angegeben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.1 Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) drei minderjährige Kinder, welche allesamt in Österreich geboren sind. Seine Familienangehörigen sind ebenso türkische Staatsangehöriger und sind alle von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Der Erstbeschwerdeführer reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde – im Ergebnis – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2011 als unbegründet abgewiesen und wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert das Bundesgebiet zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer kam indes seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 04.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, welcher – nach Durchlaufen des Instanzenzuges – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, Zl. L507 1413816-2 als unbegründet abgewiesen wurden und wurde die gegen den Erstbeschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach, sondern stellte am 01.04.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA vom 08.03.2019, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit dem hg. Erkenntnis vom 01.08.2019, Zl. L519 1413816-3/10E abgewiesen. Nach Behebung des Erkenntnisses hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde die vom BFA getroffene Rückkehrentscheidung mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2022, L519 1413816-3/44E neuerlich bestätigt. Das Erkenntnis wurde im elektronischen Rechtsverkehr am 12.05.2022 hinterlegt. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dg. Beschluss vom 27.06.2022, Zl. Ra 2022/14/0142-0145-8 zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer kam auch seiner dritten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Erstbeschwerdeführer reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde – im Ergebnis – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2011 als unbegründet abgewiesen und wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert das Bundesgebiet zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer kam indes seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 04.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, welcher – nach Durchlaufen des Instanzenzuges – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, Zl. L507 1413816-2 als unbegründet abgewiesen wurden und wurde die gegen den Erstbeschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach, sondern stellte am 01.04.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA vom 08.03.2019, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit dem hg. Erkenntnis vom 01.08.2019, Zl. L519 1413816-3/10E abgewiesen. Nach Behebung des Erkenntnisses hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde die vom BFA getroffene Rückkehrentscheidung mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2022, L519 1413816-3/44E neuerlich bestätigt. Das Erkenntnis wurde im elektronischen Rechtsverkehr am 12.05.2022 hinterlegt. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dg. Beschluss vom 27.06.2022, Zl. Ra 2022/14/0142-0145-8 zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer kam auch seiner dritten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Erstbeschwerdeführer (samt seiner Ehefrau und den mittlerweile drei Kindern) stellte den gegenständlichen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels mit Antrag vom 31.10.
  5. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde weitere Unterlagen vorzulegen (darunter ein gültiges Reisedokument) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Der Beschwerdeführer legte kein gültiges Reisedokument vor. Der Erstbeschwerdeführer (samt seiner Ehefrau und den mittlerweile drei Kindern) stellte den gegenständlichen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels mit Antrag vom 31.10.
  6. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde weitere Unterlagen vorzulegen (darunter ein gültiges Reisedokument) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Der Beschwerdeführer legte kein gültiges Reisedokument vor. Der Erstbeschwerdeführer geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach. Der Erstbeschwerdeführer betreibt seit Jänner 2022 einen Kebab-Laden in Wien und entnimmt monatlich ca. € 1.900 - € 2.
  7. Der Erstbeschwerdeführer legte auch einen Arbeitsvorvertrag (gültig bis 02.12.2024) vor, wonach er als Lagerarbeiter ein Gehalt iHv € 2.800 brutto verdienen würde. Der Erstbeschwerdeführer hatte Schulden bei der Sozialversicherung, die er jedoch abbezahlte. Der Erstbeschwerdeführer hat keine Steuerschulden. Der Erstbeschwerdeführer war bereits vom 01.08.2016 bis zum 28.02.2019 und vom 21.03.2019 bis zum 31.03.2020 selbständig tätig und versichert. Der Erstbeschwerdeführer führte eine Hausbetreuerfirma. Der Erstbeschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ist sozialversichert. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin und den drei Kindern in einer Wohnung in der XXXX , in Wien. Der Wohnmöglichkeit liegt eine unbefristete Wohnrechtsvereinbarung vom 10.12.2024 zugrunde. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche, einem Baderaum, einem WC, zwei Wohnräume und einem Abstellraum. Die Wohnung ist ca. 55m2 groß. Der Unterkunftgeber ist der eigentliche Mieter der Wohnung, Vermieter ist wiederum die Stadt Wien. Im Mietvertrag des Vermieters ist die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten. Insbesondere ist auch verboten, dass die Anzahl der Bewohner der gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt. Der Erstbeschwerdeführer muss für die Wohnung nichts bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin und den drei Kindern in einer Wohnung in der römisch 40 , in Wien. Der Wohnmöglichkeit liegt eine unbefristete Wohnrechtsvereinbarung vom 10.12.2024 zugrunde. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche, einem Baderaum, einem WC, zwei Wohnräume und einem Abstellraum. Die Wohnung ist ca. 55m2 groß. Der Unterkunftgeber ist der eigentliche Mieter der Wohnung, Vermieter ist wiederum die Stadt Wien. Im Mietvertrag des Vermieters ist die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten. Insbesondere ist auch verboten, dass die Anzahl der Bewohner der gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt. Der Erstbeschwerdeführer muss für die Wohnung nichts bezahlen. Der Erstbeschwerdeführer hat einen A1 und einen A2 Kurs absolviert. Mit dem Erstbeschwerdeführer war die Durchführung der Verhandlung ohne einen Dolmetscher möglich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt neben seiner Ehefrau und seinen drei Kindern über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Mit den sonstigen Verwandten besteht ein familiärer Austausch, der nicht über normale familiäre Bande hinausgeht. Der älteste Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besucht die Schule in Wien, die Tochter geht in den Kindergarten. Die Zweitbeschwerdeführerin versorgt das jüngste Kind, welches ca. ein Jahr alt ist. Die Familie spricht nicht in erster Linie bzw. viel Deutsch zu Hause. Mit seinen Verwandten und den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin tritt sich der Erstbeschwerdeführer und seine Familie regelmäßig am Wochenende und unternimmt Ausflüge. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu Müttern von Klassenkollegen des ältesten Sohnes, ein intensiver Kontakt oder eine tiefgehende Freundschaft konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, dort leben seine Eltern, Onkeln und Cousins, Brüder und Schwestern. Der Erstbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer hat kein gültiges Reisedokument aus der Türkei vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der Erstbeschwerdeführer wurde über die Konsequenz einer Nichtvorlage eines Reisedokuments belehrt. 1.2 Zur Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin reiste 16.12.2014 mit einem Schengenvisum C von der Türkei nach Riga und schlepperunterstützt weiter in das Bundesgebiet und stellte am 22.12.2015 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2016 aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts abgewiesen. Ein zweiter Antrag wurde mit Bescheid vom 22.03.2016 ebenso abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg. Erkenntnis vom 01.08.2019, Zl. L519 2217374-1/9E als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2021, Zl. Ra 2020/18/0060-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Spruchpunkte hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz wurden indes bestätigt. Die Rückkehrentscheidung wurde in weiterer Folge mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2022, Zl. L519 2217374-1/42E bestätigt und wurde die Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2022, Zl. Ra 2022/14/0142-0145 zurückgewiesen. Damit wurden auch die Rückkehrentscheidungen des Erstbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zurückgewiesen und die Rechtskraft bestätigt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte gemeinsam mit den restlichen Beschwerdeführern am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste 16.12.2014 mit einem Schengenvisum C von der Türkei nach Riga und schlepperunterstützt weiter in das Bundesgebiet und stellte am 22.12.2015 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2016 aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts abgewiesen. Ein zweiter Antrag wurde mit Bescheid vom 22.03.2016 ebenso abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg. Erkenntnis vom 01.08.2019, Zl. L519 2217374-1/9E als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2021, Zl. Ra 2020/18/0060-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Spruchpunkte hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz wurden indes bestätigt. Die Rückkehrentscheidung wurde in weiterer Folge mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2022, Zl. L519 2217374-1/42E bestätigt und wurde die Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2022, Zl. Ra 2022/14/0142-0145 zurückgewiesen. Damit wurden auch die Rückkehrentscheidungen des Erstbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zurückgewiesen und die Rechtskraft bestätigt. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte gemeinsam mit den restlichen Beschwerdeführern am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Die Zweitbeschwerdeführerin verblieb in weiterer Folge im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in weiterer Folge ein drittes Kind (den Fünftbeschwerdeführer) zur Welt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund, ist türkische Staatsbürgerin und bekennt sich zur kurdischen Volksgruppe. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und ging nie einer Beschäftigung nach. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, und ihren drei Kindern in einer Wohnung in der XXXX , in Wien. Der Wohnmöglichkeit liegt eine unbefristete Wohnrechtsvereinbarung vom 10.12.2024 zugrunde. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche, einem Baderaum, einem WC, zwei Wohnräume und einem Abstellraum. Die Wohnung ist ca. 55m2 groß. Der Unterkunftgeber ist der eigentliche Mieter der Wohnung, Vermieter ist wiederum die Stadt Wien. Im Mietvertrag des Vermieters ist die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten. Insbesondere ist auch verboten, dass die Anzahl der Bewohner der gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt. Die Zweitbeschwerdeführerin muss für die Wohnung nichts bezahlen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Krankenversicherung. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 10.08.2022 die A2-Integrationsprüfung bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Onkel, Cousins, ihre Mutter und Neffen und Nichten im Bundesgebiet. Am Wochenende verbringt die (Groß)Familie Zeit miteinander, indem miteinander gespielt wird oder Spaziergänge unternommen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ihre Eltern und ihre Schwiegereltern in der Türkei. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Arbeitsvertrag der XXXX KG vor, der Firma des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu Müttern von Freunden des ältesten Kindes aus der Schule. Mit diesen spricht die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch, gehen in den Park oder ins Kino. Gegen sie gerichtete Rückkehrbefürchtungen wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin keine genannt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ausreisewillig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde über die Konsequenz einer Nichtvorlage eines Reisedokuments belehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat kein aktuelles Reisedokument aus der Türkei vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund, ist türkische Staatsbürgerin und bekennt sich zur kurdischen Volksgruppe. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und ging nie einer Beschäftigung nach. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, und ihren drei Kindern in einer Wohnung in der römisch 40 , in Wien. Der Wohnmöglichkeit liegt eine unbefristete Wohnrechtsvereinbarung vom 10.12.2024 zugrunde. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche, einem Baderaum, einem WC, zwei Wohnräume und einem Abstellraum. Die Wohnung ist ca. 55m2 groß. Der Unterkunftgeber ist der eigentliche Mieter der Wohnung, Vermieter ist wiederum die Stadt Wien. Im Mietvertrag des Vermieters ist die Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten. Insbesondere ist auch verboten, dass die Anzahl der Bewohner der gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt. Die Zweitbeschwerdeführerin muss für die Wohnung nichts bezahlen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Krankenversicherung. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 10.08.2022 die A2-Integrationsprüfung bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Onkel, Cousins, ihre Mutter und Neffen und Nichten im Bundesgebiet. Am Wochenende verbringt die (Groß)Familie Zeit miteinander, indem miteinander gespielt wird oder Spaziergänge unternommen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ihre Eltern und ihre Schwiegereltern in der Türkei. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Arbeitsvertrag der römisch 40 KG vor, der Firma des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu Müttern von Freunden des ältesten Kindes aus der Schule. Mit diesen spricht die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch, gehen in den Park oder ins Kino. Gegen sie gerichtete Rückkehrbefürchtungen wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin keine genannt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ausreisewillig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde über die Konsequenz einer Nichtvorlage eines Reisedokuments belehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat kein aktuelles Reisedokument aus der Türkei vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht vorbestraft.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder und den familiären Verhältnissen stellte bereits das BFA fest (AS 374). Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich aus den angeführten hg Verfahren, die der Erstbeschwerdeführers im Laufe seines Aufenthalts im Bundesgebiet anstrengte. Dass der Erstbeschwerdeführers kein gültiges Reisedokument vorlegte, gestand er selbst zu. Zu den Gründen dazu führte dieser vor dem erkennenden Gericht aus, dass er Angst hätte bei Vorlage eines entsprechenden Dokuments sofort abgeschoben zu werden (OZ 14, S 5). Dass der Erstbeschwerdeführers gesund ist, gab er vor dem erkennenden Gericht selbst an (OZ 14, S 4). Dass der Beschwerdeführer seinen diversen Ausreiseverpflichtungen nicht nachkam ist nicht strittig. Dass der Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen vor dem erkennenden Gericht (OZ 2 und den dort angeführten monatlichen Entnahmen bzw. auch OZ 14, S 6: "RI: Wie viel verdienen Sie dabei monatlich ca.? – P: Netto sicher 1.900, 2.000, 2.100, sowas. Im Moment 2.000.") bzw. ergibt sich die selbständige Tätigkeit aus dem vor der belangten Behörde vorgelegten Firmenbuchauszug (AS 587) und dem vorgelegten Sozialversicherungsauszug (AS 503). Dass der Erstbeschwerdeführer über einen gültigen Arbeitsvorvertrag verfügt wurde durch das erkennende Gericht selbst überprüft (OZ 11), ebenso die Feststellung, dass die Firma des Erstbeschwerdeführers keine Ausstände beim Finanzamt hat (OZ 12 bzw. OZ 13). Die Feststellung über die Höhe des möglichen Verdienstes beim potentiellen Arbeitgeber wird im vorgelegten Arbeitsvorvertrag angeführt (AS 569). Dass der Erstbeschwerdeführers keine Rückstände bei der Sozialversicherung hat, wurde von der Sozialversicherung selbst bestätigt (AS 519), ebenso, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder versichert sind (AS 523). Dass der Erstbeschwerdeführer früher eine Hausbetreuerfirma führte, gab dieser selbst an (OZ 14, S 6) und ist auch aus dem Sozialversicherungsauszug ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführers von 2016 bis 2020 selbständig erwerbstätig war. Die Feststellung zur Wohnsituation des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder ergibt sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, wonach der Erstbeschwerdeführer gratis in der Wohnung leben kann (OZ 14, S 6 bzw. die Aussage seiner Ehefrau: L525 2217347-2/7Z, S 11). Der Unterkunftsgeber ist ein Freund des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie (OZ 14, S 6). Dass die Untervermietung oder sonstige Überlassung untersagt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Unterkunftsgeber und dem Vermieter, ebenso ergibt sich der festgestellte Aufbau und Umfang der Wohnung (OZ 16). Von den Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht selbst einen Eindruck verschaffen, die Verhandlung konnte ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. Zu den familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland führte der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass er über Familie in der Türkei verfügt, ebenso, dass er in Kontakt mit denen steht und dass die Verwandten keine Probleme in der Türkei haben (OZ 14, S 7). Zur sozialen Vernetzung des Erstbeschwerdeführers hält das erkennende Gericht fest, dass dieser – neben seiner Ehefrau und seinen Kindern – Kontakt mit seinen Verwandten und den Verwandten seiner Ehefrau unterhält, dieser aber offensichtlich nicht über gewöhnliche familiäre Interaktionen hinausgeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin den Kontakt übereinstimmend mit Spazierengehen, Einkaufen gehen oder Spiele spielen beschreiben (OZ 14, S 7 bzw. S 11). Eine besondere – über die zu erwartenden familiären Bande hinausgehende – Bindung oder gar Abhängigkeit ist daraus nicht erkennbar. Auffällig war für das erkennende Gericht, dass keinerlei konkrete Unterstützungsschreiben von Familienmitgliedern vorgelegt wurden. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Unterstützungsschreiben vor (AS 571), woraus sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber in keiner Weise ergibt, wie der Kontakt zum Unterstützer konkret aussieht und woher dieser den Eindruck gewinnt, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie gut integriert wären (was ohnehin eine rechtliche Würdigung darstellt, die dem erkennenden Gericht vorbehalten ist). Sonstige Unterstützungsschreiben von Bekannten oder Freunden wurden nicht vorgelegt. Dass der Erstbeschwerdeführer somit freundschaftliche Kontakte außerhalb der Familie unterhält, konnte daher nicht festgestellt werden. Darüber hinaus spricht der Erstbeschwerdeführer in erster Linie von Kunden und nicht von Freunden (OZ 14, S 8), von den angeblichen Unterstützern sprach der Erstbeschwerdeführer gerade nicht. Kontakte zu Eltern von Mitschülern seines Sohnes unterhält der Erstbeschwerdeführer indes nicht, dies wird von der Zweitbeschwerdeführerin wahrgenommen (OZ 14, S 8: "RI: Nenne Sie mit Freunde von Ihrem ältesten Sohn! – P: Die sind in der Schule. – RI: Wie stehen Sie zu denen in Kontakt? – P: Meine Frau hat Kontakt zu denen.") Soweit der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob sein Sohn auch Kontakt zu österreichischen Freunde, die Deutsch sprechen, habe, bejaht, kann das erkennende Gericht dies nicht nachvollziehen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer vorher den Kontakt zu Freunden seines Sohnes seiner Frau zuschrieb (OZ 14, S 10). Soweit der Beschwerdeführer anführte, er spreche mit seinen Kindern "viel auf Deutsch" zu Hause (OZ 14, S 8), so wird dem keine Glaubhaftigkeit zugebilligt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar die Verhandlung auf Deutsch durchführen konnte, die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers aber A1 bzw. A2 entsprechen, was angesichts des langjährigen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers ohnehin nicht für eine übertriebene Motivation des Erlernens der Deutschen Sprache spricht. Ebenso hat auch die Zweitbeschwerdeführerin bisher A2 bestanden. Der älteste Sohn des Erstbeschwerdeführers hatte im letzten Zeugnis in Deutsch ein "Befriedigend", würde die Familie in erster Linie Deutsch zu Hause sprechen, wären die Kenntnisse bei allen Familienmitgliedern wohl ausgeprägter. So ist auch die Angabe des ältesten Sohnes mit Vorsicht zu genießen, dass dieser ständig oder in erster Linie Deutsch mit den Eltern spricht, und wohl als übertrieben zu werten. Dass in der Familie auch Türkisch gesprochen wird gab der Erstbeschwerdeführer selbst an (OZ 14, S 8). Dass die Kinder naturgemäß auch Deutsch sprechen ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese in der Schule bzw. im Kindergarten zumindest im Unterricht Deutsch sprechen. Von den Deutschkenntnissen ältesten Sohnes konnte sich das erkennende Gericht darüber hinaus selbst überzeugen (OZ 14, S 13f). Ebenso ergeben sich aus den Schreiben der Nachbarn, die ohnehin an der alten Adresse des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin leben, keine Hinweise einer außergewöhnlichen Bindung oder Freundschaft. Die Belehrung über die Nichtvorlage des Erstbeschwerdeführers liegt im Akt auf (AS 169). Zur Zweitbeschwerdeführerin wird festgehalten, dass – soweit sich beweiswürdigende Überlegungen nicht ohnehin schon aus den obigen Ausführungen ergeben – keine aktuelle Reisedokumente vorlegte. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin ausführte, dass sich ihr Reisepass beim BFA befände, wird festgehalten, dass ein solcher nicht im Akt aufliegt und auch keine Sicherstellung verfügt wurde (vgl. L525 2217374-2/7Z, S 11). Davon abgesehen beantragte die Zweitbeschwerdeführerin bereits in der Antragstellung die Heilung vom Erfordernis eines gültigen Reisedokuments, da sie über ein solches nicht verfüge (Verfahrensakt AS 23). Bereits hier ist eine Schutzbehauptung der Zweitbeschwerdeführerin erkennbar, Gründe, weswegen sie eigentlich kein Reisedokument besorgen könnte, wurden nicht erstattet. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin Unterstützungsschreiben vorlegte, wird festgehalten, dass diese einerseits ihren Besuch eines Deutschkurses betreffen (AS 51). Dass die Wohnung in der XXXX gratis überlassen wird, gab auch die Zweitbeschwerdeführerin an (OZ 7, S 11). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin, so wie auch der Erstbeschwerdeführer, qualifiziert ausreiseunwillig sind. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin ihre negativen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt akzeptierte auch vor dem erkennenden Gericht ausführte, sie könne nicht in die Türkei gehen, weil die Kinder nichts von der Türkei wissen würden und deutsch lernen würden und sie arbeiten würde (OZ 7, S 13). Damit gibt die Zweitbeschwerdeführerin keinen nachvollziehbaren Grund an, weswegen die Zweitbeschwerdeführerin konsequent fremdenrechtliche Entscheidungen ignoriert. Bereits jetzt wird festgehalten, dass auch die integrativen Bemühungen der Zweitbeschwerdeführerin überschaubar sind. So schaffte die Zweitbeschwerdeführerin in den zehn Jahren ihres Aufenthalts gerade einmal einen A2 Kurs, was ihre Beteuerungen Deutsch lernen zu wollen und endlich eine Beschäftigung aufzunehmen, nicht glaubhaft erscheinen lässt (OZ 7, S 13: "Ich will B1 machen, ich werde arbeiten. Sobald der jüngste in den Kindergarten geht, werde ich arbeiten."). Soweit mehrmals Kontakte zu angeblichen Müttern der Kinder, mit denen die Zweitbeschwerdeführerin sich unterhält und so Deutsch lernen soll, bemüht wurden, ist dazu festzuhalten, dass sich im gesamten Akt keine derartigen Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden und die angeblichen Kontakte daher ohnehin eine reine Behauptung darstellen (OZ 7, S 12). Ebenso beschrieb die Zweitbeschwerdeführerin die Kontakte zu den Verwandten nicht dergestalt, dass daraus eine über "normale" bzw. "erwartbare" soziale Interaktion zwischen Verwandten gesehen werden kann (OZ 7, S 11: "RI: Beschreiben Sie mir den Kontakt zu Ihrer Familie mit eigenen Worten! – P: Ja, Samstag, Sonntag oder Freitag. Meine Kinder gehen in die Schule und in dem Kindergarten. Zum Geburtstag meiner Kinder spielen mit den Cousins Puzzle, oder malen, wir gehen in den Park. Meine Cousine geht ins Gymnasium, wir gehen mit meiner Cousine. Meine Cousine hilft mir beim Sprechen."). Dass die Zweitbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt, brachte sie selber vor (OZ 7, S 12). Dass die Zweitbeschwerdeführerin über die Nichtvorlage eines Reisedokuments belehrt wurde, ergibt sich aus dem Akt (AS 121). Zur Zweitbeschwerdeführerin wird festgehalten, dass – soweit sich beweiswürdigende Überlegungen nicht ohnehin schon aus den obigen Ausführungen ergeben – keine aktuelle Reisedokumente vorlegte. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin ausführte, dass sich ihr Reisepass beim BFA befände, wird festgehalten, dass ein solcher nicht im Akt aufliegt und auch keine Sicherstellung verfügt wurde vergleiche L525 2217374-2/7Z, S 11). Davon abgesehen beantragte die Zweitbeschwerdeführerin bereits in der Antragstellung die Heilung vom Erfordernis eines gültigen Reisedokuments, da sie über ein solches nicht verfüge (Verfahrensakt AS 23). Bereits hier ist eine Schutzbehauptung der Zweitbeschwerdeführerin erkennbar, Gründe, weswegen sie eigentlich kein Reisedokument besorgen könnte, wurden nicht erstattet. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin Unterstützungsschreiben vorlegte, wird festgehalten, dass diese einerseits ihren Besuch eines Deutschkurses betreffen (AS 51). Dass die Wohnung in der römisch 40 gratis überlassen wird, gab auch die Zweitbeschwerdeführerin an (OZ 7, S 11). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin, so wie auch der Erstbeschwerdeführer, qualifiziert ausreiseunwillig sind. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin ihre negativen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt akzeptierte auch vor dem erkennenden Gericht ausführte, sie könne nicht in die Türkei gehen, weil die Kinder nichts von der Türkei wissen würden und deutsch lernen würden und sie arbeiten würde (OZ 7, S 13). Damit gibt die Zweitbeschwerdeführerin keinen nachvollziehbaren Grund an, weswegen die Zweitbeschwerdeführerin konsequent fremdenrechtliche Entscheidungen ignoriert. Bereits jetzt wird festgehalten, dass auch die integrativen Bemühungen der Zweitbeschwerdeführerin überschaubar sind. So schaffte die Zweitbeschwerdeführerin in den zehn Jahren ihres Aufenthalts gerade einmal einen A2 Kurs, was ihre Beteuerungen Deutsch lernen zu wollen und endlich eine Beschäftigung aufzunehmen, nicht glaubhaft erscheinen lässt (OZ 7, S 13: "Ich will B1 machen, ich werde arbeiten. Sobald der jüngste in den Kindergarten geht, werde ich arbeiten."). Soweit mehrmals Kontakte zu angeblichen Müttern der Kinder, mit denen die Zweitbeschwerdeführerin sich unterhält und so Deutsch lernen soll, bemüht wurden, ist dazu festzuhalten, dass sich im gesamten Akt keine derartigen Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden und die angeblichen Kontakte daher ohnehin eine reine Behauptung darstellen (OZ 7, S 12). Ebenso beschrieb die Zweitbeschwerdeführerin die Kontakte zu den Verwandten nicht dergestalt, dass daraus eine über "normale" bzw. "erwartbare" soziale Interaktion zwischen Verwandten gesehen werden kann (OZ 7, S 11: "RI: Beschreiben Sie mir den Kontakt zu Ihrer Familie mit eigenen Worten! – P: Ja, Samstag, Sonntag oder Freitag. Meine Kinder gehen in die Schule und in dem Kindergarten. Zum Geburtstag meiner Kinder spielen mit den Cousins Puzzle, oder malen, wir gehen in den Park. Meine Cousine geht ins Gymnasium, wir gehen mit meiner Cousine. Meine Cousine hilft mir beim Sprechen."). Dass die Zweitbeschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt, brachte sie selber vor (OZ 7, S 12). Dass die Zweitbeschwerdeführerin über die Nichtvorlage eines Reisedokuments belehrt wurde, ergibt sich aus dem Akt (AS 121).
  9. Rechtliche Beurteilung: Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass für die drei minderjährigen Kinder jeweils Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG anhängig sind. Angesichts der neuerlichen Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers wird gegenständlich zunächst nur über die Anträge der Eltern gemäß § 56 AsylG, also des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, abgesprochen. Über die Rückkehrentscheidungen wird zu einem späteren Zeitpunkt abgesprochen, da das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist und die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Erstbeschwerdeführer mit der gegenständlichen Entscheidung behoben wird. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass für die drei minderjährigen Kinder jeweils Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG anhängig sind. Angesichts der neuerlichen Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers wird gegenständlich zunächst nur über die Anträge der Eltern gemäß Paragraph 56, AsylG, also des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, abgesprochen. Über die Rückkehrentscheidungen wird zu einem späteren Zeitpunkt abgesprochen, da das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist und die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Erstbeschwerdeführer mit der gegenständlichen Entscheidung behoben wird. 3.1 Zu den Anträgen auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV:3.1 Zu den Anträgen auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV: Die Asyl-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF lautet auszugsweise:Die Asyl-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Verfahren § 4.

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 31.08.2023, Zl. Ra 2021/17/0183, mwN). Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden (vgl. VwGH 28.06.2022, Zl. Ra 2020/21/0261, mwN). Dies muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG gelten, da – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht vorliegen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 31.08.2023, Zl. Ra 2021/17/0183, mwN). Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden vergleiche VwGH 28.06.2022, Zl. Ra 2020/21/0261, mwN). Dies muss nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG gelten, da – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer brachten weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht eine nachvollziehbare Begründung vor, warum sie kein aktuelles Reisedokument vorlegen könnte (Erstbeschwerdeführer: vgl. OZ 14, S 5: "RI: Warum haben Sie keinen gültigen Reisepass vorgelegt? Auch für Ihre Kinder? – P: Ich habe Angst, dass wir sofort abgeschoben werden, wenn ich einen Reisepass hole. Wir haben Angst gehabt. Auch für die Kinder ist es schwer. Wenn das alte beim BFA ist, dann darf man nicht ein neues nehmen. Wenn BFA sagt, „wir geben euch einen Titel“ dann kann man den Reisepass nehmen." bzw. Zweitbeschwerdeführerin: OZ 7, S 11: "Mein Reisepass ist beim BFA. Dieser ist 6 Jahre alt."). Damit wird in keiner Weise dargelegt, dass es den Beschwerdeführern unmöglich oder unzumutbar wäre ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Beschwerdeführer weigern sich vielmehr beharrlich am Verfahren mitzuwirken und spielt der Erstbeschwerdeführer vielmehr den Ball zur belangten Behörde zurück und verlangt zunächst einen Aufenthaltstitel um ein Reisedokument vorzulegen. Dass diese Vorgehensweise in keiner Weise mit den Anforderungen des Gesetzes und mit den Intentionen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen ist, bedarf aus Sicht des erkennenden Gerichtes keiner näheren Darlegung. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass den Anträgen auf Heilung seitens der belangten Behörde zu Recht nicht stattgegeben wurden. Bereits daraus ergibt sich, dass den Anträgen gemäß § 56 AsylG kein Erfolg beschieden werden kann. Die Beschwerdeführer brachten weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht eine nachvollziehbare Begründung vor, warum sie kein aktuelles Reisedokument vorlegen könnte (Erstbeschwerdeführer: vergleiche OZ 14, S 5: "RI: Warum haben Sie keinen gültigen Reisepass vorgelegt? Auch für Ihre Kinder? – P: Ich habe Angst, dass wir sofort abgeschoben werden, wenn ich einen Reisepass hole. Wir haben Angst gehabt. Auch für die Kinder ist es schwer. Wenn das alte beim BFA ist, dann darf man nicht ein neues nehmen. Wenn BFA sagt, „wir geben euch einen Titel“ dann kann man den Reisepass nehmen." bzw. Zweitbeschwerdeführerin: OZ 7, S 11: "Mein Reisepass ist beim BFA. Dieser ist 6 Jahre alt."). Damit wird in keiner Weise dargelegt, dass es den Beschwerdeführern unmöglich oder unzumutbar wäre ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Beschwerdeführer weigern sich vielmehr beharrlich am Verfahren mitzuwirken und spielt der Erstbeschwerdeführer vielmehr den Ball zur belangten Behörde zurück und verlangt zunächst einen Aufenthaltstitel um ein Reisedokument vorzulegen. Dass diese Vorgehensweise in keiner Weise mit den Anforderungen des Gesetzes und mit den Intentionen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen ist, bedarf aus Sicht des erkennenden Gerichtes keiner näheren Darlegung. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass den Anträgen auf Heilung seitens der belangten Behörde zu Recht nicht stattgegeben wurden. Bereits daraus ergibt sich, dass den Anträgen gemäß Paragraph 56, AsylG kein Erfolg beschieden werden kann. 3.2 Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Das Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Das Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. … Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. … Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn 1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Wie oben bereits festgehalten konnten die Beschwerdeführer keine aktuellen Reisedokumente vorlegen und sind keine Gründe ersichtlich, weswegen dies nicht möglich war. Der Erstbeschwerdeführer versucht vielmehr die Republik in eine Vorleistung zu zwingen und den Aufenthaltstitel auszustellen, bevor er seiner Verpflichtung auf Vorlage eines Reisedokuments vorlegen würde. Der Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels war daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der Spruch entsprechend anzupassen. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Heilungstatbestand der Asyl-DV vorliegt, wäre dem Antrag kein Erfolg beschieden. Gesetzeszweck des § 56 AsylG ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen Altfällen unter isolierter Bewertung allein des faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich ergangenen Integration (vgl. unter vielen VwGH vom 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0032, mwN). Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen Altfällen unter isolierter Bewertung allein des faktischen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich ergangenen Integration vergleiche unter vielen VwGH vom 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0032, mwN). Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen. Zu Z 3 hält das erkennende Gericht fest, dass der Erstbeschwerdeführer dies ausschließlich aufgrund seiner neuerlichen – mittlerweile dritten – Asylantragstellung erfüllt, zumal sein Aufenthalt mit der Zulassung zum Verfahren wieder rechtmäßig wird (zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthalts vgl. VwGH vom 22.08.2019, Zl. Ra 2018/21/0134). Zusätzlich zu den in § 56 AsylG angeführten Voraussetzungen müssen aber auch die Voraussetzungen des § 60 AsylG erfüllt werden. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es obliegt dabei dem Fremden initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. unter vielen VwGH vom 17.10.2024, Zl. Ra 2021/22/0109, mwN). Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch insofern kann in der Regel nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch insoweit gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheiten bestehen. Aus diesem Grund ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH vom 30.09.2024, Zl. Ra 2021/17/0163, mwN). Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllen. Zu Ziffer 3, hält das erkennende Gericht fest, dass der Erstbeschwerdeführer dies ausschließlich aufgrund seiner neuerlichen – mittlerweile dritten – Asylantragstellung erfüllt, zumal sein Aufenthalt mit der Zulassung zum Verfahren wieder rechtmäßig wird (zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthalts vergleiche VwGH vom 22.08.2019, Zl. Ra 2018/21/0134). Zusätzlich zu den in Paragraph 56, AsylG angeführten Voraussetzungen müssen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG erfüllt werden. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es obliegt dabei dem Fremden initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche unter vielen VwGH vom 17.10.2024, Zl. Ra 2021/22/0109, mwN). Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch insofern kann in der Regel nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch insoweit gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheiten bestehen. Aus diesem Grund ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche VwGH vom 30.09.2024, Zl. Ra 2021/17/0163, mwN). Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen konnten. Zwar ist es zutreffend, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem Bekannten eine Wohnrechtsvereinbarung abschloss, der Unterkunftgeber allerdings nicht zur Überlassung oder gar Untervermietung berechtigt ist, was sich aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt. Die Beschwerdeführer können damit einen Rechtsanspruch auf die Benützung der Wohnung nicht gegenüber dem Eigentümer geltend machen und ist in keiner Weise von einer gesicherten Unterkunft auszugehen. Davon abgesehen sieht der Mietvertrag vor, dass in der Wohnung nicht mehr Leute wohnen dürfen, als Wohnräume vorhanden sind. Die Familie der Beschwerdeführer umfasst insgesamt fünf Personen, die Wohnung besteht aus zwei Wohnräumen und ist insgesamt 55m2 groß. Es entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Wohnung, die aus zwei Wohnräumen besteht und von fünf Personen bewohnt wird, weder die Möglichkeit von Rückzugsmöglichkeiten bietet noch Raum für auch nur geringe eigene Entfaltung bietet, insbesondere für die drei Kinder, aber auch für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. zu zur Notwendigkeit von Rückzugsmöglichkeiten VwGH vom 17.10.2024, Zl. Ra 2021/22/0109, mwN). Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für sich und die restliche Familie verfügen. Losgelöst davon hält das erkennende Gericht fest, dass im höchsten Maße angezweifelt wird, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem derzeitig erzielten Einkommen eine eigene ortsübliche Unterkunft finanzieren könnte. So führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass eine 3-Zimmer-Wohnung wohl zu teuer wäre und eine 2-Zimmer-Wohnung ausreichen würde (OZ 14 S 7). Die vorgelegte Patenschaftserklärung war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hingegen in keiner Weise mehr ein Thema, abgesehen davon, dass sich der Pate bis zum 09.01.2025 in Haft befand, was sich bereits aus dem ZMR-Auszug ergibt. Das erkennende Gericht zweifelt im höchsten Maße, dass die Patenschaftserklärung tatsächlich erfüllt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer legte Lohnzettel aus dem Sommer 2022 vor, aktuelle gäbe es aber keine (vgl. AS 226: "LA: Sie haben Lohnzettel Ihres Paten von Juni bis August 2022 vorgelegt. Gibt es auch aktuelle Lohnzettel? – VP: Er ist im Moment nicht da, es wird schwierig sein"). Dies ergibt sich schlicht und ergreifend aus dem Umstand, dass der angebliche Pate ab Juni 2023 in Haft war, dass die belangte Behörde daraus die Nichteignung der Patenschaftserklärung folgerte, begegnet keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes. Abermals sei erwähnt, dass die Patenschaftserklärung vor dem erkennenden Gericht überhaupt nicht mehr thematisiert wurde, weder vom Erstbeschwerdeführer, noch vom Rechtsvertreter. Wie oben dargelegt erfüllt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine 2-Zimmer-Wohnung für fünf Personen nicht die Voraussetzungen für eine ortsübliche Unterkunft und geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass eine 3-Zimmer-Wohnung nicht finanzierbar ist. Dass der Beschwerdeführer damit leicht eine andere Wohnung finden und vor allem auch finanzieren kann, ist nicht ersichtlich, wenn der Beschwerdeführer auf einmal einen nicht unwesentlichen Teil seines Einkommens für eine Wohnung aufbringen müsste, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Vorvertrages EUR 2.800 brutto verdienen würde. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen konnten. Zwar ist es zutreffend, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem Bekannten eine Wohnrechtsvereinbarung abschloss, der Unterkunftgeber allerdings nicht zur Überlassung oder gar Untervermietung berechtigt ist, was sich aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt. Die Beschwerdeführer können damit einen Rechtsanspruch auf die Benützung der Wohnung nicht gegenüber dem Eigentümer geltend machen und ist in keiner Weise von einer gesicherten Unterkunft auszugehen. Davon abgesehen sieht der Mietvertrag vor, dass in der Wohnung nicht mehr Leute wohnen dürfen, als Wohnräume vorhanden sind. Die Familie der Beschwerdeführer umfasst insgesamt fünf Personen, die Wohnung besteht aus zwei Wohnräumen und ist insgesamt 55m2 groß. Es entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Wohnung, die aus zwei Wohnräumen besteht und von fünf Personen bewohnt wird, weder die Möglichkeit von Rückzugsmöglichkeiten bietet noch Raum für auch nur geringe eigene Entfaltung bietet, insbesondere für die drei Kinder, aber auch für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vergleiche zu zur Notwendigkeit von Rückzugsmöglichkeiten VwGH vom 17.10.2024, Zl. Ra 2021/22/0109, mwN). Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für sich und die restliche Familie verfügen. Losgelöst davon hält das erkennende Gericht fest, dass im höchsten Maße angezweifelt wird, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem derzeitig erzielten Einkommen eine eigene ortsübliche Unterkunft finanzieren könnte. So führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass eine 3-Zimmer-Wohnung wohl zu teuer wäre und eine 2-Zimmer-Wohnung ausreichen würde (OZ 14 S 7). Die vorgelegte Patenschaftserklärung war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hingegen in keiner Weise mehr ein Thema, abgesehen davon, dass sich der Pate bis zum 09.01.2025 in Haft befand, was sich bereits aus dem ZMR-Auszug ergibt. Das erkennende Gericht zweifelt im höchsten Maße, dass die Patenschaftserklärung tatsächlich erfüllt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer legte Lohnzettel aus dem Sommer 2022 vor, aktuelle gäbe es aber keine vergleiche AS 226: "LA: Sie haben Lohnzettel Ihres Paten von Juni bis August 2022 vorgelegt. Gibt es auch aktuelle Lohnzettel? – VP: Er ist im Moment nicht da, es wird schwierig sein"). Dies ergibt sich schlicht und ergreifend aus dem Umstand, dass der angebliche Pate ab Juni 2023 in Haft war, dass die belangte Behörde daraus die Nichteignung der Patenschaftserklärung folgerte, begegnet keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes. Abermals sei erwähnt, dass die Patenschaftserklärung vor dem erkennenden Gericht überhaupt nicht mehr thematisiert wurde, weder vom Erstbeschwerdeführer, noch vom Rechtsvertreter. Wie oben dargelegt erfüllt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine 2-Zimmer-Wohnung für fünf Personen nicht die Voraussetzungen für eine ortsübliche Unterkunft und geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass eine 3-Zimmer-Wohnung nicht finanzierbar ist. Dass der Beschwerdeführer damit leicht eine andere Wohnung finden und vor allem auch finanzieren kann, ist nicht ersichtlich, wenn der Beschwerdeführer auf einmal einen nicht unwesentlichen Teil seines Einkommens für eine Wohnung aufbringen müsste, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Vorvertrages EUR 2.800 brutto verdienen würde. Damit erfüllen die Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht, womit eine zwingende Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt wird, womit der Antrag bereits abzuweisen war. Damit erfüllen die Beschwerdeführer die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht, womit eine zwingende Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt wird, womit der Antrag bereits abzuweisen war. Darüber hinaus wird auch die Voraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG setzt neben der Erfüllung der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung (vgl. VwGH vom 25.03.2024, Zl. Ra 2023/17/0053, mwN). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben (vgl. VwGH vom 30.09.2024, Zl. Ra 2021/17/0163). Darüber hinaus wird auch die Voraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG setzt neben der Erfüllung der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung vergleiche VwGH vom 25.03.2024, Zl. Ra 2023/17/0053, mwN). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben vergleiche VwGH vom 30.09.2024, Zl. Ra 2021/17/0163). Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Jahren im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin ca. zehn Jahre, was ohne jeden Zweifel eine berücksichtigungswürdige Zeit darstellt. Dieser Umstand wird allerdings dadurch massiv geschmälert, dass der Erstbeschwerdeführer mittlerweile drei Rückkehrentscheidungen missachtete, die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und mehrere vergebliche Versuche legal in Österreich Fuß zu fassen durchlief, und weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Die letzte den Beschwerdeführer – und seine gesamte Familie – betreffende(
  1. n)rechtskräftige Rückkehrentscheidunge(
  2. n)datieren aus dem Mai 2022, eine maßgebliche Verdichtung der Integration kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ging während ihres jahrelangen Aufenthalts überhaupt nie einer Beschäftigung nach. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen im Bundesgebiet über ihre Kernfamilie, jedoch wird festgehalten, dass die Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu Verwandten im Bundesgebiet, welche – wie festgestellt – nicht über den normalen Kontakt unter Verwandten hinausreicht. Zur beruflichen Integration wird festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit zwar seit dem 17.01.2022 einer legalen selbständigen Beschäftigung nachgeht, dies jedoch zwischen Mai 2022 bis zur Stellung seines nunmehr dritten Asylantrages am 21.11.2024 nicht rechtmäßig gewesen ist, was auch gegen eine nachhaltige berufliche Integration spricht. Dass der Erstbeschwerdeführer derzeit seine selbständige Beschäftigung legal ausübt ist nur dem Umstand geschuldet, dass der Erstbeschwerdeführer den nunmehr dritten Asylantrag stellte und seinen Aufenthalt damit legalisierte. Eine berücksichtigungswürdige Integration iSd § 56 AsylG konnte nicht festgestellt werden. Wie festgestellt konnte der Erstbeschwerdeführer keine näheren Kontakte außerhalb seiner Verwandtschaft substantiieren. Eine soziale Integration, die zu einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall führen würde, wurde nicht aufgezeigt. Ausschlaggebend ist gegenständlich aber, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt ausschließlich durch die gehäufte Stellung von unbegründeten Asylanträgen bzw. Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstitels nach dem AsylG begründen konnten und sich beharrlich weigern ihren Rückkehrverpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführer sind in keiner Weise ausreisewillig, was sie nicht nur durch ihr Verhalten eindeutig zeigen, sondern der Erstbeschwerdeführer auch völlig offen zugibt (vgl. AS 228: "F: Falls Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden sollte und Sie eine negative Entscheidung bezüglich des beantragten Aufenthaltstitels erhalten würden, wären Sie dann bereit der ihnen (bereits) auferlegten Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und werden Sie dann freiwillig ausreisen? – A: Wie sollte ich das. Wie könnte ich in die Türkei zurück. Ich bin seit 15 Jahren in Österreich. Wenn mir die Sicherheit geben würde, dass mir dort nichts zustoßen würde, dann würde ich auch die Entscheidung respektieren."). Dass die Beschwerdeführer gewillt sind, die fremdenrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich zu respektieren, ist nicht ersichtlich. Dies zeigt sich im Grunde auch darin, dass die Beschwerdeführer nicht einmal gewillt sind einen Reisepass vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer verlangt quasi als Vorleistung die Erteilung eines Aufenthaltstitels bevor er gewillt ist, sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu fügen. Das erkennende Gericht hält fest, dass die lange Aufenthaltsdauer maßgeblich dadurch geschmälert wird, dass diese nur zustande kam, weil die Beschwerdeführer konsequent die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen verweigern. Dies führt aus Sicht des erkennenden Gerichtes dazu, dass kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 56 AsylG vorliegt. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Jahren im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin ca. zehn Jahre, was ohne jeden Zweifel eine berücksichtigungswürdige Zeit darstellt. Dieser Umstand wird allerdings dadurch massiv geschmälert, dass der Erstbeschwerdeführer mittlerweile drei Rückkehrentscheidungen missachtete, die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und mehrere vergebliche Versuche legal in Österreich Fuß zu fassen durchlief, und weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Die letzte den Beschwerdeführer – und seine gesamte Familie – betreffende(
  3. n)rechtskräftige Rückkehrentscheidunge(
  4. n)datieren aus dem Mai 2022, eine maßgebliche Verdichtung der Integration kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ging während ihres jahrelangen Aufenthalts überhaupt nie einer Beschäftigung nach. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen im Bundesgebiet über ihre Kernfamilie, jedoch wird festgehalten, dass die Kinder von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu Verwandten im Bundesgebiet, welche – wie festgestellt – nicht über den normalen Kontakt unter Verwandten hinausreicht. Zur beruflichen Integration wird festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit zwar seit dem 17.01.2022 einer legalen selbständigen Beschäftigung nachgeht, dies jedoch zwischen Mai 2022 bis zur Stellung seines nunmehr dritten Asylantrages am 21.11.2024 nicht rechtmäßig gewesen ist, was auch gegen eine nachhaltige berufliche Integration spricht. Dass der Erstbeschwerdeführer derzeit seine selbständige Beschäftigung legal ausübt ist nur dem Umstand geschuldet, dass der Erstbeschwerdeführer den nunmehr dritten Asylantrag stellte und seinen Aufenthalt damit legalisierte. Eine berücksichtigungswürdige Integration iSd Paragraph 56, AsylG konnte nicht festgestellt werden. Wie festgestellt konnte der Erstbeschwerdeführer keine näheren Kontakte außerhalb seiner Verwandtschaft substantiieren. Eine soziale Integration, die zu einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall führen würde, wurde nicht aufgezeigt. Ausschlaggebend ist gegenständlich aber, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt ausschließlich durch die gehäufte Stellung von unbegründeten Asylanträgen bzw. Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstitels nach dem AsylG begründen konnten und sich beharrlich weigern ihren Rückkehrverpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführer sind in keiner Weise ausreisewillig, was sie nicht nur durch ihr Verhalten eindeutig zeigen, sondern der Erstbeschwerdeführer auch völlig offen zugibt vergleiche AS 228: "F: Falls Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden sollte und Sie eine negative Entscheidung bezüglich des beantragten Aufenthaltstitels erhalten würden, wären Sie dann bereit der ihnen (bereits) auferlegten Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und werden Sie dann freiwillig ausreisen? – A: Wie sollte ich das. Wie könnte ich in die Türkei zurück. Ich bin seit 15 Jahren in Österreich. Wenn mir die Sicherheit geben würde, dass mir dort nichts zustoßen würde, dann würde ich auch die Entscheidung respektieren."). Dass die Beschwerdeführer gewillt sind, die fremdenrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich zu respektieren, ist nicht ersichtlich. Dies zeigt sich im Grunde auch darin, dass die Beschwerdeführer nicht einmal gewillt sind einen Reisepass vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer verlangt quasi als Vorleistung die Erteilung eines Aufenthaltstitels bevor er gewillt ist, sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu fügen. Das erkennende Gericht hält fest, dass die lange Aufenthaltsdauer maßgeblich dadurch geschmälert wird, dass diese nur zustande kam, weil die Beschwerdeführer konsequent die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen verweigern. Dies führt aus Sicht des erkennenden Gerichtes dazu, dass kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 56, AsylG vorliegt. Die restlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG waren angesichts des Ergebnisses nicht mehr zu prüfen. Die restlichen Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG waren angesichts des Ergebnisses nicht mehr zu prüfen. Wie oben dargelegt, macht es im Ergebnis für die Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob die Anträge nunmehr zurück- oder abgewiesen werden. Das erkennende Gericht hält fest, dass die Beschwerdeführer weder eine Heilung ihrer Anträge erfolgreich beantragen konnten, noch lagen die materiellen Verleihungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG vorlagen. Wie oben dargelegt, macht es im Ergebnis für die Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob die Anträge nunmehr zurück- oder abgewiesen werden. Das erkennende Gericht hält fest, dass die Beschwerdeführer weder eine Heilung ihrer Anträge erfolgreich beantragen konnten, noch lagen die materiellen Verleihungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG vorlagen. 3.3 Zur Behebung der Rückkehrentscheidung beim Erstbeschwerdeführer: Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung wäre nämlich die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, wenn das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch im Falle eines anhängigen Verfahrens über einen Asylfolgeantrag. Infolge ist die Rückkehrentscheidung in einer solchen Konstellation ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, mwN). Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung wäre nämlich die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, wenn das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch im Falle eines anhängigen Verfahrens über einen Asylfolgeantrag. Infolge ist die Rückkehrentscheidung in einer solchen Konstellation ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, mwN). Der Erstbeschwerdeführer legte mit Schreiben vom 22.11.2024 das Protokoll der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers über seinen neuen Asylantrag vom 21.11.2024 im Bundesgebiet vor. Vom oben Gesagten ausgehend waren die restlichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.1413816.4.00

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