RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlL532 2301133-1 Spruch, L532 2301133-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 26.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 26.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den dem BF am 09.07.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 06.08.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
- Gegen den dem BF am 09.07.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 06.08.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“).
- Mit 03.01.2025 beraumte das BVwG für den 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
- Am 10.02.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung hg. ein Schreiben ein, mit welchem die Kopie eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX am 24.01.2025, übermittelt wurde. Zeitgleich wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. ausdrücklich zurückgezogen.
- Am 10.02.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung hg. ein Schreiben ein, mit welchem die Kopie eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt römisch 40 am 24.01.2025, übermittelt wurde. Zeitgleich wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. ausdrücklich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die türkische Sprache. Er ist seit dem 15.06.2024 mit der Österreicherin XXXX (vormals XXXX ) verheiratet. Mit 24.01.2025 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (gültig für zwölf Monate) ausgestellt. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die türkische Sprache. Er ist seit dem 15.06.2024 mit der Österreicherin römisch 40 (vormals römisch 40 ) verheiratet. Mit 24.01.2025 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (gültig für zwölf Monate) ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Das Bundesamt führte im bekämpften Bescheid aus, die Identität des BF stehe fest, was es mit der Vorlage eines Personalausweises begründete. Der erkennende Richter schließt sich dieser Ausführung an. Von der Richtigkeit der weiteren Angaben des BF im Hinblick auf seinen ethno-religiösen Hintergrund ist – übereinstimmend mit den Feststellungen der bB - auszugehen. Die Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (vormals XXXX ) sowie die daran anschließende Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich einerseits aus den behördlichen Feststellungen, andererseits aus dem von der Rechtsvertretung vorgelegten Beweismittel. Die Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (vormals römisch 40 ) sowie die daran anschließende Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich einerseits aus den behördlichen Feststellungen, andererseits aus dem von der Rechtsvertretung vorgelegten Beweismittel.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu I.:Zu römisch eins.: 3.
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III.:3.
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.: 3.1.
- Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 10.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1.
- Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 10.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 3.1.
- Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.1.
- Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu II.:Zu römisch zwei.: 3.
- Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:3.
- Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.: 3.2.
- § 52 Abs 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“, ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.3.2.
- Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“, ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. 3.2.
- Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF jedoch über einen Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX mit 24.01.
- 3.2.
- Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF jedoch über einen Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt römisch 40 mit 24.01.
- Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. 3.2.
- Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.3.2.
- Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben war.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.
- § 24 VwGVG lautet: 4.
- Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass der Bescheid – insoweit die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde - aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2301133.1.00