4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
4 Z. 1 BFA-VG eingestellt. 8. Das Verfahren wurde am 14.03.2017 seitens des BFA
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG eingestellt.
FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Ihm wurde unter einem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 10. Am 19.11.2020 wurde dem BF erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG beabsichtigt sei. Ihm wurde unter einem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).13. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF Staatsbürger von Nordmazedonien sei, am XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für türkische und jugoslawische Gastarbeiter gestellt habe. Dieser sei am XXXX ausgestellt und laufend verlängert worden. Seit XXXX sei er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er habe am 16.04.2014 einen Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft gestellt, diese sei ihm jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht erteilt worden. Er sei bereits mehrmals unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Zusätzlich würden Anzeigen unter anderem wegen Nötigung, Diebstahl, Raufhandel, betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch und Vergewaltigung aufscheinen. Der BF sei am XXXX unter der Auflage, eine Therapie
Derzeit sei er erneut in Untersuchungshaft, da er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt worden sei. Der BF sei verheiratet und für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. In Österreich würden seine Frau und zwei Söhne leben, sowie andere Verwandte. Er sei bis XXXX in der Werkstatt seines älteren Sohnes erwerbstätig gewesen. Der BF gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe die österreichischen Rechtsvorschriften trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht verinnerlichen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig würde, zumal er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt und in U-Haft genommen worden sei. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sein angeführtes Fehlverhalten und sein weiterer Aufenthalt würden somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes somit unabdingbar.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF Staatsbürger von Nordmazedonien sei, am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sei und am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für türkische und jugoslawische Gastarbeiter gestellt habe. Dieser sei am römisch 40 ausgestellt und laufend verlängert worden. Seit römisch 40 sei er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er habe am 16.04.2014 einen Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft gestellt, diese sei ihm jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht erteilt worden. Er sei bereits mehrmals unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verbrechen bzw. Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Zusätzlich würden Anzeigen unter anderem wegen Nötigung, Diebstahl, Raufhandel, betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch und Vergewaltigung aufscheinen. Der BF sei am römisch 40 unter der Auflage, eine Therapie
Paragraph 39, SMG zu machen, aus der Haft entlassen worden. Derzeit sei er erneut in Untersuchungshaft, da er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt worden sei. Der BF sei verheiratet und für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. In Österreich würden seine Frau und zwei Söhne leben, sowie andere Verwandte. Er sei bis römisch 40 in der Werkstatt seines älteren Sohnes erwerbstätig gewesen. Der BF gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe die österreichischen Rechtsvorschriften trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht verinnerlichen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig würde, zumal er erneut wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG angezeigt und in U-Haft genommen worden sei. Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würden und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sein angeführtes Fehlverhalten und sein weiterer Aufenthalt würden somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes somit unabdingbar.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, sowie
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
3 FPG vorliegen.Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. § 53 Abs. 3 FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennParagraph 53, Absatz 3, FPG regelt die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch die unbefristete Erlassung. Ein solches ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm § 11 Abs. 3 NAG-DV als „Daueraufenthalt – EG“. Aus diesem Grund ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen. 3.2. Der BF verfügt seit dem römisch 40 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck“. Dieser gilt
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV als „Daueraufenthalt – EG“. Aus diesem Grund ist die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen. Der BF erfüllt objektiv den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Er weist mehrere (einschlägige) strafgerichtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF erfüllt objektiv den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Er weist mehrere (einschlägige) strafgerichtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich seit dem Jahr 2012 bereits fünf Mal (einschlägig) strafgerichtlich verurteilt worden ist, wobei es sich bei den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten hauptsächlich um Delikte in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. mit der Suchtgiftabhängigkeit des BF handelt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das über Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF widerstreitet im Sinne dieser Rechtsprechung erheblich den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften. Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, im Fall des BF besonders zutrifft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit dem Grunde nach zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 Z 1 FPG gestützt.Das über Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF widerstreitet im Sinne dieser Rechtsprechung erheblich den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften. Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, im Fall des BF besonders zutrifft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit dem Grunde nach zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.4. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.4. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Der BF ist seit dem Jahr 1992, sohin seit rund 33 Jahren, in Österreich aufhältig und seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet erwerbstätig. Im Jahr 2018 hat der BF die von ihm geführte Kfz-Werkstätte seinem ältesten Sohn übergeben und ist seitdem bei diesem angestellt. Der BF verfügt seit XXXX über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck“. Zudem leben seine Ehegattin und seine beiden Söhne im Bundesgebiet. Mit seiner Ehegattin und seinem jüngsten, minderjährigen Sohn lebt er im gemeinsamen Haushalt. In Nordmazedonien verfügt er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb auch die Bindung zu seinem Heimatstaat als äußerst gering zu betrachten ist.Der BF ist seit dem Jahr 1992, sohin seit rund 33 Jahren, in Österreich aufhältig und seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet erwerbstätig. Im Jahr 2018 hat der BF die von ihm geführte Kfz-Werkstätte seinem ältesten Sohn übergeben und ist seitdem bei diesem angestellt. Der BF verfügt seit römisch 40 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck“. Zudem leben seine Ehegattin und seine beiden Söhne im Bundesgebiet. Mit seiner Ehegattin und seinem jüngsten, minderjährigen Sohn lebt er im gemeinsamen Haushalt. In Nordmazedonien verfügt er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb auch die Bindung zu seinem Heimatstaat als äußerst gering zu betrachten ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). In einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK wirkt sich zunächst insbesondere der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten des BF aus, nämlich seit dem Jahr 1992, sohin seit rund 33 Jahren. Der BF hat somit den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Am XXXX wurde ihm ein Aufenthaltstitel für türkische und jugoslawische Gastarbeiter erteilt und in der Folge laufend verlängert. Seit XXXX verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck“. Weiters beherrscht er die deutsche Sprache, was sich darin gezeigt hat, dass er die an ihn in der Verhandlung vor dem BVwG am 08.01.2025 gestellten Fragen sehr gut und unmittelbar auf Deutsch beantworten konnte. In einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK wirkt sich zunächst insbesondere der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet zugunsten des BF aus, nämlich seit dem Jahr 1992, sohin seit rund 33 Jahren. Der BF hat somit den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Am römisch 40 wurde ihm ein Aufenthaltstitel für türkische und jugoslawische Gastarbeiter erteilt und in der Folge laufend verlängert. Seit römisch 40 verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck“. Weiters beherrscht er die deutsche Sprache, was sich darin gezeigt hat, dass er die an ihn in der Verhandlung vor dem BVwG am 08.01.2025 gestellten Fragen sehr gut und unmittelbar auf Deutsch beantworten konnte. Zu Lasten des BF ist sein mehrfaches strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187). Unbestritten weist der BF eine lange Liste an Verurteilungen auf, die keinesfalls zu verharmlosen sind. Zu Lasten des BF ist sein mehrfaches strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen vergleiche VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187). Unbestritten weist der BF eine lange Liste an Verurteilungen auf, die keinesfalls zu verharmlosen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). Der BF wurde jüngst zwar mit Urteil des XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Jedoch wurde – auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens – mit Beschluss des XXXX vom 23.08.2024 der Vollzug dieser Freiheitsstrafe
1 SMG zur Durchführung einer näher genannten gesundheitsbezogenen Maßnahme
2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiften bis XXXX aufgeschoben. In einem Ergänzungsgutachten vom 18.11.2024 wurde sodann ausgeführt, dass der BF durch Vorlage von fünf aktuellen Harnbefunden seine aktuelle Drogenfreiheit nachweisen konnte.Der BF wurde jüngst zwar mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Jedoch wurde – auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens – mit Beschluss des römisch 40 vom 23.08.2024 der Vollzug dieser Freiheitsstrafe
Paragraph 39, Absatz eins, SMG zur Durchführung einer näher genannten gesundheitsbezogenen Maßnahme
Paragraph 11, Absatz 2, SMG zur Entwöhnung von Suchtgiften bis römisch 40 aufgeschoben. In einem Ergänzungsgutachten vom 18.11.2024 wurde sodann ausgeführt, dass der BF durch Vorlage von fünf aktuellen Harnbefunden seine aktuelle Drogenfreiheit nachweisen konnte. Trotz der Tatsache, dass die Straftaten des BF keineswegs zu verharmlosen sind, kann für den BF eine positive Gefährdungsprognose getroffen werden. Der BF verleugnete auch in der Beschwerdeverhandlung seine Taten nicht und war sich des Unrechts bewusst. Er gab glaubhaft an, ein anderer Mensch geworden und froh zu sein, von den Menschen (gemeint: aus der Drogenszene) weg zu sein und eine Therapie zu machen. Ihm sei während der Therapie klargeworden, einen Fehler begangen zu haben. Es gehe um seine Familie und er sei froh darüber, mit seiner Familie zusammenleben zu können. In Zusammenschau dieser glaubhaften Beteuerungen des BF, die Taten zu bereuen, mit dem Bestehen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, nähert sich der BF einem rechtskonformen Leben jedenfalls wieder an. Aufgrund der dem BF zu stellenden positiven Zukunftsprognose wird der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. 3.5. Da der BF zudem im Jahr 1992 nach Österreich gekommen ist und in seinen ersten zehn Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine strafrechtliche Verurteilung aufweist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (in der Folge FrÄG 2018) erfüllt, nach dem gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden durfte, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG sei vorgelegen.3.5. Da der BF zudem im Jahr 1992 nach Österreich gekommen ist und in seinen ersten zehn Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine strafrechtliche Verurteilung aufweist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (in der Folge FrÄG 2018) erfüllt, nach dem gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden durfte, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG sei vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wurde § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2253828.1.00
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