Vm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
VG), BGBl. Nr. 22/1974, für die Funktionsperiode des am XXXX gewählten XXXX für das XXXX freigestellt werde, längstens jedoch für die Dauer seiner Tätigkeit als Mitglied des XXXX . Seine Bezüge würden während dieser Zeit aufrecht bleiben, während die Möglichkeit zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen davon unberührt bleibe (Spruchpunkt 1).Mit Bescheid der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 117, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, für die Funktionsperiode des am römisch 40 gewählten römisch 40 für das römisch 40 freigestellt werde, längstens jedoch für die Dauer seiner Tätigkeit als Mitglied des römisch 40 . Seine Bezüge würden während dieser Zeit aufrecht bleiben, während die Möglichkeit zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen davon unberührt bleibe (Spruchpunkt 1). Zudem wurde
PG), BGBl. I. Nr. 138/1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Studienjahre XXXX bis einschließlich XXXX , längstens jedoch für die Dauer der Freistellung als XXXX , ein nicht ruhegenussfähiger Zuschlag zum Monatsbezug gewährt werde. Dieser betrage die Differenz zwischen der für die abgehaltene Lehre vorgesehenen Abgeltung nach § 52 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und der für acht Semesterstunden vorgesehenen Abgeltung (Spruchpunkt 2).Zudem wurde
Paragraph 9, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 138 aus 1997, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Studienjahre römisch 40 bis einschließlich römisch 40 , längstens jedoch für die Dauer der Freistellung als römisch 40 , ein nicht ruhegenussfähiger Zuschlag zum Monatsbezug gewährt werde. Dieser betrage die Differenz zwischen der für die abgehaltene Lehre vorgesehenen Abgeltung nach Paragraph 52, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und der für acht Semesterstunden vorgesehenen Abgeltung (Spruchpunkt 2). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Mitglieder des Betriebsrats
VG auf Antrag von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen seien. Darüber hinaus könne eine ausgegliederte Einrichtung
PG nicht ruhegenussfähige Zuschläge für besondere Leistungen gewähren. Da die Universität Wien durch das Universitätsgesetz 2002 (UG) zu einer solchen Einrichtung geworden sei und der Antragsteller besondere Leistungen für die Universität erbringe, sei die Zuerkennung des Zuschlags gerechtfertigt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Mitglieder des Betriebsrats
Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG auf Antrag von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen seien. Darüber hinaus könne eine ausgegliederte Einrichtung
Paragraph 9, BB-SozPG nicht ruhegenussfähige Zuschläge für besondere Leistungen gewähren. Da die Universität Wien durch das Universitätsgesetz 2002 (UG) zu einer solchen Einrichtung geworden sei und der Antragsteller besondere Leistungen für die Universität erbringe, sei die Zuerkennung des Zuschlags gerechtfertigt. Der Bescheid der XXXX wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „ XXXX “ (im Haus), ohne Zustellnachweis übermittelt. Der Bescheid der römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „ römisch 40 “ (im Haus), ohne Zustellnachweis übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der vertretene Beschwerdeführer am XXXX bei der belangten Behörde die vorliegende Beschwerde ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1) unzulässig ergangen sei, da weder eine gesetzliche Grundlage dafür bestehe noch ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Zwar seien Verwaltungsbehörden berechtigt, Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn ein öffentliches Interesse vorliege, dies sei jedoch in seinem Fall nicht gegeben. Die Rechtsfolgen der Freistellung seien bereits in § 117 ArbVG geregelt, weshalb es keiner gesonderten Feststellung bedürfe.Gegen diesen Bescheid brachte der vertretene Beschwerdeführer am römisch 40 bei der belangten Behörde die vorliegende Beschwerde ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1) unzulässig ergangen sei, da weder eine gesetzliche Grundlage dafür bestehe noch ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Zwar seien Verwaltungsbehörden berechtigt, Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn ein öffentliches Interesse vorliege, dies sei jedoch in seinem Fall nicht gegeben. Die Rechtsfolgen der Freistellung seien bereits in Paragraph 117, ArbVG geregelt, weshalb es keiner gesonderten Feststellung bedürfe. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Entgeltfortzahlung für freigestellte Betriebsratsmitglieder nach dem Ausfallsprinzip zu erfolgen habe. Da er vor seiner Freistellung Lehrveranstaltungen abgehalten habe, sei diese entfallene Lehre
G) ruhegenussfähig abzugelten. Insofern widerspreche Spruchpunkt 2) dem Spruchpunkt 1), in dem die Beibehaltung der Bezüge – und damit auch jener nach § 52 GehG – festgestellt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Entgeltfortzahlung für freigestellte Betriebsratsmitglieder nach dem Ausfallsprinzip zu erfolgen habe. Da er vor seiner Freistellung Lehrveranstaltungen abgehalten habe, sei diese entfallene Lehre
Paragraph 52, Gehaltsgesetz (GehG) ruhegenussfähig abzugelten. Insofern widerspreche Spruchpunkt 2) dem Spruchpunkt 1), in dem die Beibehaltung der Bezüge – und damit auch jener nach Paragraph 52, GehG – festgestellt worden sei. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt 1) ersatzlos aufhebe und Spruchpunkt 2) dahingehend abändere, dass ihm für die Studienjahre XXXX bis einschließlich XXXX – längstens jedoch für die Dauer der Freistellung – ein nicht ruhegenussfähiger Zuschlag
PG in der Höhe der Differenz zwischen der ihm für die abgehaltene Lehre zustehenden Abgeltung und der für XXXX Semesterstunden vorgesehenen Abgeltung gewährt werde.Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt 1) ersatzlos aufhebe und Spruchpunkt 2) dahingehend abändere, dass ihm für die Studienjahre römisch 40 bis einschließlich römisch 40 – längstens jedoch für die Dauer der Freistellung – ein nicht ruhegenussfähiger Zuschlag
Paragraph 9, BB-SozPG in der Höhe der Differenz zwischen der ihm für die abgehaltene Lehre zustehenden Abgeltung und der für römisch 40 Semesterstunden vorgesehenen Abgeltung gewährt werde. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt 1) des Bescheides der XXXX vom XXXX teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 1) wie folgt abgeändert: „ XXXX wird
VG), BGBl. Nr. 22/1974 in der geltenden Fassung, für die Funktionsperiode des am XXXX . Und XXXX gewählten XXXX für das XXXX Personal, längstens jedoch auf die Dauer seiner Tätigkeit als Mitglied des XXXX , von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt“.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt 1) des Bescheides der römisch 40 vom römisch 40 teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 1) wie folgt abgeändert: „ römisch 40 wird
Paragraph 117, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der geltenden Fassung, für die Funktionsperiode des am römisch 40 . Und römisch 40 gewählten römisch 40 für das römisch 40 Personal, längstens jedoch auf die Dauer seiner Tätigkeit als Mitglied des römisch 40 , von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt“. Mit weiterer verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt 2) des Bescheides der XXXX vom XXXX Folge gegeben und Spruchpunkt 2) ersatzlos behoben.Mit weiterer verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt 2) des Bescheides der römisch 40 vom römisch 40 Folge gegeben und Spruchpunkt 2) ersatzlos behoben. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er führte zusammengefasst aus, dass kein Bescheid über die Dienstfreistellung ergehen hätte dürfen, weil dies von Gesetzes wegen eintrete und im Übrigen die in der Beschwerdevorentscheidung verfügte Freistellung nicht im Umfang der gesetzlichen Freistellung erfolgt sei. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er führte zusammengefasst aus, dass kein Bescheid über die Dienstfreistellung ergehen hätte dürfen, weil dies von Gesetzes wegen eintrete und im Übrigen die in der Beschwerdevorentscheidung verfügte Freistellung nicht im Umfang der gesetzlichen Freistellung erfolgt sei. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom XXXX unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens den Vorlageantrag und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht.Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens den Vorlageantrag und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht. Am XXXX langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde und deshalb beabsichtigt werde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde und deshalb beabsichtigt werde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der Bescheid nicht durch einen Zustelldienst zugestellt worden sei, da dieser mit der Adresse im Haus versehen gewesen sei. Unklar sei, ob eine Zustellung durch eine oder einen Bediensteten der Behörde
1 und Abs. 2 Universitätsgesetz (UG) erfolgt sei. Falls weder ein Zustelldienst
Z 4 Postmarkgesetz (PMG) noch eine behördliche Zustellung vorgelegen habe, sei die Zustellung mangelhaft gewesen, wobei dieser Mangel durch den tatsächlichen Empfang am XXXX
G) saniert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig sei und die Zustellung über das Büro des XXXX an der Adresse „ XXXX “ („im Haus“) erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, dass es sich dabei um eine Abgabestelle handle, da er dort lediglich seiner Funktion als Mitglied der innerbetrieblichen gesetzlichen Interessenvertretung nachgehe, während sich sein eigentlicher Arbeitsplatz an der Fakultät für XXXX in der „ XXXX “ befinde. Selbst wenn das Büro des XXXX als Abgabestelle zu qualifizieren wäre, habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der Bescheid nicht durch einen Zustelldienst zugestellt worden sei, da dieser mit der Adresse im Haus versehen gewesen sei. Unklar sei, ob eine Zustellung durch eine oder einen Bediensteten der Behörde
Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 2, Universitätsgesetz (UG) erfolgt sei. Falls weder ein Zustelldienst
Paragraph 3, Ziffer 4, Postmarkgesetz (PMG) noch eine behördliche Zustellung vorgelegen habe, sei die Zustellung mangelhaft gewesen, wobei dieser Mangel durch den tatsächlichen Empfang am römisch 40
Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) saniert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig sei und die Zustellung über das Büro des römisch 40 an der Adresse „ römisch 40 “ („im Haus“) erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, dass es sich dabei um eine Abgabestelle handle, da er dort lediglich seiner Funktion als Mitglied der innerbetrieblichen gesetzlichen Interessenvertretung nachgehe, während sich sein eigentlicher Arbeitsplatz an der Fakultät für römisch 40 in der „ römisch 40 “ befinde. Selbst wenn das Büro des römisch 40 als Abgabestelle zu qualifizieren wäre, habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens darzutun, wie oft sich der Beschwerdeführer an der Adresse „ XXXX “ (Büro des XXXX ) aufhalte.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens darzutun, wie oft sich der Beschwerdeführer an der Adresse „ römisch 40 “ (Büro des römisch 40 ) aufhalte. Am XXXX langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er das Büro an der Adresse des XXXX grundsätzlich nicht benütze, da ihm dort weder ein Einzelbüro noch die für ihn notwendige Infrastruktur zur Verfügung stehe. Zudem könne er dort weder konzentriert noch ungestört arbeiten, noch vertrauliche Gespräche führen oder Termine abhalten. Seine Tätigkeit als XXXX übe er daher entweder im Büro an der Fakultät für XXXX “, im Homeoffice oder direkt an einem der über XXXX Standorte der XXXX aus. In den Räumlichkeiten des XXXX halte er sich lediglich im Zusammenhang mit XXXX auf, unmittelbar vor oder nach diesen. In der lehrveranstaltungsfreien Zeit fänden jedoch keine Sitzungen statt und aufgrund dienstlicher Verpflichtungen, Terminen als Betriebsrat, Urlaub oder Krankheit könne er nicht an allen Sitzungen teilnehmen. Insgesamt suche er das Büro des XXXX nur unregelmäßig und im Durchschnitt etwa einmal pro Monat auf. Daher sei die Adresse „ XXXX “ keine Abgabestelle. Selbst wenn man dennoch davon ausgehen würde, dass Zustellungen an diese Adresse wirksam erfolgen könnten, wäre in Anbetracht seiner bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX
G von einer Zustellung am XXXX auszugehen.Am römisch 40 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er das Büro an der Adresse des römisch 40 grundsätzlich nicht benütze, da ihm dort weder ein Einzelbüro noch die für ihn notwendige Infrastruktur zur Verfügung stehe. Zudem könne er dort weder konzentriert noch ungestört arbeiten, noch vertrauliche Gespräche führen oder Termine abhalten. Seine Tätigkeit als römisch 40 übe er daher entweder im Büro an der Fakultät für römisch 40 “, im Homeoffice oder direkt an einem der über römisch 40 Standorte der römisch 40 aus. In den Räumlichkeiten des römisch 40 halte er sich lediglich im Zusammenhang mit römisch 40 auf, unmittelbar vor oder nach diesen. In der lehrveranstaltungsfreien Zeit fänden jedoch keine Sitzungen statt und aufgrund dienstlicher Verpflichtungen, Terminen als Betriebsrat, Urlaub oder Krankheit könne er nicht an allen Sitzungen teilnehmen. Insgesamt suche er das Büro des römisch 40 nur unregelmäßig und im Durchschnitt etwa einmal pro Monat auf. Daher sei die Adresse „ römisch 40 “ keine Abgabestelle. Selbst wenn man dennoch davon ausgehen würde, dass Zustellungen an diese Adresse wirksam erfolgen könnten, wäre in Anbetracht seiner bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG von einer Zustellung am römisch 40 auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des XXXX . Der Beschwerdeführer ist Mitglied des römisch 40 . An der Adresse „ XXXX “ befindet sich das Büro des XXXX des Beschwerdeführers und stellt diese eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG dar.An der Adresse „ römisch 40 “ befindet sich das Büro des römisch 40 des Beschwerdeführers und stellt diese eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG dar. Der Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „ XXXX “ ohne Zustellnachweis übermittelt.Der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „ römisch 40 “ ohne Zustellnachweis übermittelt. Die Zustellung des Bescheides der XXXX vom XXXX galt
G am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, somit am XXXX .Die Zustellung des Bescheides der römisch 40 vom römisch 40 galt
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt, somit am römisch 40 . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. Mit Schreiben vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher ihm am XXXX ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte mit Stellungnahme vom XXXX auf den Verspätungsvorhalt.Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher ihm am römisch 40 ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte mit Stellungnahme vom römisch 40 auf den Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde vom XXXX wurde verspätet eingebracht.Die Beschwerde vom römisch 40 wurde verspätet eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde und dessen Zustelladresse beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei selten im Büro des XXXX , ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der oben genannten Adresse um das Büro des XXXX handelt, in dem der Beschwerdeführer als Mitglied tätig ist. Als Betriebsratsmitglied hat er dort eine offizielle Funktion und muss er daher zumindest gelegentlich an diesem Ort tätig sein, wodurch von einer Abgabestelle
G auszugehen war. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, sich selten im Büro des XXXX zu befinden, hat er sicherzustellen, dass ihn dort eingehende Dokumente erreichen. Die bloße Behauptung in der Stellungnahme vom XXXX nicht oft dort zu sein, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Sofern der Beschwerdeführer das Büro regelmäßig für dienstliche Angelegenheiten nutzt, bleibt es eine gültige Abgabestelle, zumal eine andere Beurteilung die Rechtssicherheit im Zustellwesen erheblich beeinträchtigen würde, da sie Betriebsratsmitgliedern ermöglichen würde, sich durch die bloße Behauptung einer „seltenen Anwesenheit“ ihrer Zustellverantwortung zu entziehen und damit Zustellungen nachträglich anzufechten.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei selten im Büro des römisch 40 , ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der oben genannten Adresse um das Büro des römisch 40 handelt, in dem der Beschwerdeführer als Mitglied tätig ist. Als Betriebsratsmitglied hat er dort eine offizielle Funktion und muss er daher zumindest gelegentlich an diesem Ort tätig sein, wodurch von einer Abgabestelle
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG auszugehen war. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, sich selten im Büro des römisch 40 zu befinden, hat er sicherzustellen, dass ihn dort eingehende Dokumente erreichen. Die bloße Behauptung in der Stellungnahme vom römisch 40 nicht oft dort zu sein, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Sofern der Beschwerdeführer das Büro regelmäßig für dienstliche Angelegenheiten nutzt, bleibt es eine gültige Abgabestelle, zumal eine andere Beurteilung die Rechtssicherheit im Zustellwesen erheblich beeinträchtigen würde, da sie Betriebsratsmitgliedern ermöglichen würde, sich durch die bloße Behauptung einer „seltenen Anwesenheit“ ihrer Zustellverantwortung zu entziehen und damit Zustellungen nachträglich anzufechten. Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht und die vom Beschwerdeführer dazu eingebrachte Stellungnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerde am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beschwerde, welche das genannte Datum aufweist und wurde das Einbringungsdatum vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellung, dass die Beschwerde am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beschwerde, welche das genannte Datum aufweist und wurde das Einbringungsdatum vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zum Umstands, dass die Beschwerde vom XXXX verspätet eingebracht wurde, ist Nachfolgendes auszuführen:Zum Umstands, dass die Beschwerde vom römisch 40 verspätet eingebracht wurde, ist Nachfolgendes auszuführen: Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „ XXXX “ ohne Zustellnachweis übermittelt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides
G) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher XXXX als bewirkt. Somit hat die Rechtsmittelfrist der erfolgten Zustellung des Bescheides am XXXX begonnen und nach der vierwöchigen Frist mit Ablauf des XXXX geendet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) zu entkräften:Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „ römisch 40 “ ohne Zustellnachweis übermittelt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher römisch 40 als bewirkt. Somit hat die Rechtsmittelfrist der erfolgten Zustellung des Bescheides am römisch 40 begonnen und nach der vierwöchigen Frist mit Ablauf des römisch 40 geendet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) zu entkräften: Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner mit XXXX datierten Stellungnahme an, dass der in Rede stehende Bescheid ihm erst am XXXX zugestellt worden sei, was er auch im Rahmen des Parteingehörs am XXXX bekräftigte, doch brachte er in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine entsprechenden Beweismittel in Vorlage, welche geeignet gewesen wären zu belegen, dass ihm der Bescheid entgegen der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG erst am XXXX zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret und ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar anzugeben, weshalb ihm das genaue Datum der von ihm behaupteten Zustellung, nämlich konkret der XXXX , so genau in Erinnerung geblieben sei. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner mit römisch 40 datierten Stellungnahme an, dass der in Rede stehende Bescheid ihm erst am römisch 40 zugestellt worden sei, was er auch im Rahmen des Parteingehörs am römisch 40 bekräftigte, doch brachte er in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine entsprechenden Beweismittel in Vorlage, welche geeignet gewesen wären zu belegen, dass ihm der Bescheid entgegen der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG erst am römisch 40 zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret und ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar anzugeben, weshalb ihm das genaue Datum der von ihm behaupteten Zustellung, nämlich konkret der römisch 40 , so genau in Erinnerung geblieben sei. Es liegen daher keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es erforderlich machen würden, aufgrund begründeter Zweifel von der gesetzlichen Fiktion der am dritten Werktag erfolgten Zustellung des Bescheides, sohin von einer am XXXX erfolgten Zustellung, abzuweichen.Es liegen daher keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es erforderlich machen würden, aufgrund begründeter Zweifel von der gesetzlichen Fiktion der am dritten Werktag erfolgten Zustellung des Bescheides, sohin von einer am römisch 40 erfolgten Zustellung, abzuweichen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX , wonach die vom Beschwerdeführer eingebrachte, mit XXXX datierte Beschwerde demnach verspätet eingebracht wurde. Dem trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs im Rahmen des Verspätungsvorhalts nicht ausreichend substantiiert entgegen.Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 , wonach die vom Beschwerdeführer eingebrachte, mit römisch 40 datierte Beschwerde demnach verspätet eingebracht wurde. Dem trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs im Rahmen des Verspätungsvorhalts nicht ausreichend substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die im gegenständlich Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: „Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […]Paragraph 7, […]
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet: „Fristen § 32.
G "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort".Eine Abgabestelle ist
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort". Mit „Arbeitsplatz“ iSd § 2 Z 4 ZustG ist die feste Arbeitsstätte eines Erwerbstätigen gemeint, an der er seine selbständige oder unselbständige Arbeit tatsächlich leistet und diese Arbeitsstätte als örtlicher Mittelpunkt seiner Tätigkeit weder als „Betriebsstätte“ noch als „Geschäftsraum“ oder „Kanzlei“ aufgefasst werden kann, wie etwa das Atelier eines Künstlers, die Ordination eines Arztes (Walter/Mayer, Zustellrecht 34; Stoll, BAO I 1039), aber auch der Arbeitsplatz (das Amtszimmer) eines Organwalters einer Amtspartei (hier: Finanzamt, UFS Linz 13.11.2003, FSRV/0055-L/03) bzw. eines Universitätsassistenten. Ob das Dienstverhältnis dabei öffentlich-rechtlicher (zB. Beamter) oder privatrechtlicher Natur ist, ist für die Qualifikation eines Ortes als Arbeitsplatz iSd § 2 Z 4 nicht von Relevanz.Mit „Arbeitsplatz“ iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist die feste Arbeitsstätte eines Erwerbstätigen gemeint, an der er seine selbständige oder unselbständige Arbeit tatsächlich leistet und diese Arbeitsstätte als örtlicher Mittelpunkt seiner Tätigkeit weder als „Betriebsstätte“ noch als „Geschäftsraum“ oder „Kanzlei“ aufgefasst werden kann, wie etwa das Atelier eines Künstlers, die Ordination eines Arztes (Walter/Mayer, Zustellrecht 34; Stoll, BAO römisch eins 1039), aber auch der Arbeitsplatz (das Amtszimmer) eines Organwalters einer Amtspartei (hier: Finanzamt, UFS Linz 13.11.2003, FSRV/0055-L/03) bzw. eines Universitätsassistenten. Ob das Dienstverhältnis dabei öffentlich-rechtlicher (zB. Beamter) oder privatrechtlicher Natur ist, ist für die Qualifikation eines Ortes als Arbeitsplatz iSd Paragraph 2, Ziffer 4, nicht von Relevanz. Der Arbeitsplatz kann (auch) in einer Wohnung, in einer Betriebsstätte, an einem Sitz eines Unternehmens, in einem Geschäftsraum oder in einer Kanzlei liegen, ohne dass eine eindeutige begriffliche Abgrenzung möglich oder nötig wäre (OGH 20.11.2012, 10 Ob 42/12t unter Verweis auf Stumvoll, ZustG II/23 § 2 Rz 34). Damit der Arbeitsplatz als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 in Betracht kommen kann, muss es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Empfänger wirklich beschäftigt ist (VwGH 23.2.1998, 97/17/0216). Der Arbeitsplatz kann (auch) in einer Wohnung, in einer Betriebsstätte, an einem Sitz eines Unternehmens, in einem Geschäftsraum oder in einer Kanzlei liegen, ohne dass eine eindeutige begriffliche Abgrenzung möglich oder nötig wäre (OGH 20.11.2012, 10 Ob 42/12t unter Verweis auf Stumvoll, ZustG II/23 Paragraph 2, Rz 34). Damit der Arbeitsplatz als Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, in Betracht kommen kann, muss es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Empfänger wirklich beschäftigt ist (VwGH 23.2.1998, 97/17/0216). Im verfahrensgegenständlichem Fall ist der Beschwerdeführer Mitglied des XXXX der XXXX . An der Adresse „ XXXX “ befindet sich das Büro des XXXX des Beschwerdeführers. Somit war – wie bereits festgestellt – das Büro des XXXX als Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu qualifizieren und stellte die Adresse „ XXXX “ eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG dar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen Arbeitsplatz an der Adresse „ XXXX “ als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG zu entkräften. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret und ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar anzugeben, weshalb er als Betriebsratsmitglied erst am XXXX – und somit erst zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde im Betriebsratsbüro – gewesen sei. Im verfahrensgegenständlichem Fall ist der Beschwerdeführer Mitglied des römisch 40 der römisch 40 . An der Adresse „ römisch 40 “ befindet sich das Büro des römisch 40 des Beschwerdeführers. Somit war – wie bereits festgestellt – das Büro des römisch 40 als Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu qualifizieren und stellte die Adresse „ römisch 40 “ eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG dar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen Arbeitsplatz an der Adresse „ römisch 40 “ als Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG zu entkräften. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret und ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar anzugeben, weshalb er als Betriebsratsmitglied erst am römisch 40 – und somit erst zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde im Betriebsratsbüro – gewesen sei.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Mangels anderer Bestimmungen beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Universität Wien im gegenständlichen Fall
GVG vier Wochen.Mangels anderer Bestimmungen beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Universität Wien im gegenständlichen Fall
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entsprich, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entsprich, an dem die Frist begonnen hat. Ob die Zustellung mit der ohne Zustellnachweis durchzuführen ist, ist zum Teil gesetzlich determiniert (so zB § 10 Abs 4 AußStrG, § 44 Abs 1 ChemG sowie in sämtlichen Fällen, in denen die Vorschriften eine Zustellung zu eigenen Handen anordnen; vgl auch § 126 Geo). Im Übrigen liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl § 22 AVG und § 102 BAO, die eine nachweisliche Zustellung vorsehen, wenn [besonders] wichtige Gründe dafürsprechen; allerdings sind auch Bescheide nicht notwendig mit Zustellnachweis zuzustellen.Ob die Zustellung mit der ohne Zustellnachweis durchzuführen ist, ist zum Teil gesetzlich determiniert (so zB Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 44, Absatz eins, ChemG sowie in sämtlichen Fällen, in denen die Vorschriften eine Zustellung zu eigenen Handen anordnen; vergleiche auch Paragraph 126, Geo). Im Übrigen liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde vergleiche Paragraph 22, AVG und Paragraph 102, BAO, die eine nachweisliche Zustellung vorsehen, wenn [besonders] wichtige Gründe dafürsprechen; allerdings sind auch Bescheide nicht notwendig mit Zustellnachweis zuzustellen. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides
G) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung des Bescheides der XXXX als bewirkt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung des Bescheides der römisch 40 als bewirkt. Es liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es erforderlich machen würden, aufgrund begründeter Zweifel von der gesetzlichen Fiktion der am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan erfolgten Zustellung des Bescheides, sohin von einer am XXXX erfolgten Zustellung, abzuweichen. Dem trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs im Rahmen des Verspätungsvorhalts nicht ausreichend substantiiert entgegen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX .Es liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es erforderlich machen würden, aufgrund begründeter Zweifel von der gesetzlichen Fiktion der am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan erfolgten Zustellung des Bescheides, sohin von einer am römisch 40 erfolgten Zustellung, abzuweichen. Dem trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumten Parteiengehörs im Rahmen des Verspätungsvorhalts nicht ausreichend substantiiert entgegen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 . Die vom Beschwerdeführer am XXXX datierte Beschwerde ist demnach verspätet eingebracht worden. Die vom Beschwerdeführer am römisch 40 datierte Beschwerde ist demnach verspätet eingebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung – entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – auch ausdrücklich vor (vgl. VwGH vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Die vom Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt eingebrachte Stellungnahme führte zu keinem anderen Ergebnis.Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung – entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – auch ausdrücklich vor vergleiche VwGH vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Die vom Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt eingebrachte Stellungnahme führte zu keinem anderen Ergebnis. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde somit als verspätet zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Büro eines Betriebsratsmitglieds am Sitz des Betriebsrats die Qualität einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG), selbst wenn das Betriebsratsmitglied angibt, dort nur selten anwesend zu sein, hat. Insbesondere dazu, Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Büro eines Betriebsratsmitglieds am Sitz des Betriebsrats die Qualität einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz (ZustG), selbst wenn das Betriebsratsmitglied angibt, dort nur selten anwesend zu sein, hat. Insbesondere dazu, das Betriebsratsbüro eines Betriebsratsmitglieds als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG zu qualifizieren ist. Insbesondere dazu, ob ein Betriebsratsbüro aufgrund seiner Funktion für betriebliche Mitbestimmung und Vertretungsaufgaben grundsätzlich als Abgabestelle für Betriebsratsmitglieder angesehen werden kann.das Betriebsratsbüro eines Betriebsratsmitglieds als Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG zu qualifizieren ist. Insbesondere dazu, ob ein Betriebsratsbüro aufgrund seiner Funktion für betriebliche Mitbestimmung und Vertretungsaufgaben grundsätzlich als Abgabestelle für Betriebsratsmitglieder angesehen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2284735.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.