RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW124 2307158-1 Spruch, W124 2307158-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELS
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Österreich würde er über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, zu denen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe, verfügen. Beweismittel bezüglich Integration, Arbeit, Vereinszugehörigkeit und Kursbesuchen habe der BF bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Weitere Belege für von ihm gesetzte Integrationsschritte habe der BF bisher nicht vorgelegt. Seinen bisherigen Aufenthalt habe er aus dubiosen Quellen finanziert. Dauerhafte und tragfähige Unterstützung von Seiten Dritter habe er nicht erhalten und würde auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen sein. Darüber hinaus habe der BF keine besonderen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK erkannt werden. In Österreich würde er über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, zu denen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe, verfügen. Beweismittel bezüglich Integration, Arbeit, Vereinszugehörigkeit und Kursbesuchen habe der BF bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Weitere Belege für von ihm gesetzte Integrationsschritte habe der BF bisher nicht vorgelegt. Seinen bisherigen Aufenthalt habe er aus dubiosen Quellen finanziert. Dauerhafte und tragfähige Unterstützung von Seiten Dritter habe er nicht erhalten und würde auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen sein. Darüber hinaus habe der BF keine besonderen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden., Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF in den bisherigen Asylverfahren ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe angeführt habe, die den BF dazu bewogen hätten aus seinem Herkunftsstaat auszureisen. In der zweiten Einvernahme vor dem BFA habe der BF ausdrücklich angeführt, dass sich keinerlei Veränderungen am bereits wiederholt Vorgebrachten ergeben hätten. Abgesehen von diesen Schilderungen, habe der BF keine weiteren Vorfälle angegeben bzw. habe dieser ausgeführt keine weiteren Probleme zu haben. Der BF habe zudem im gesamten bisherigen Verfahren keine konkreten Vorfälle angegeben, die mit einer behaupteten Bedrohung in Zusammenhang stehen würden. Der BF habe lediglich ausgeführt, dass er auf Grund der noch vor seiner Ausreise stattgefundenen Ereignisse bedroht und verfolgt werden könnte. Der BF habe jedoch keinerlei konkrete Auswirkungen der geschilderten Bedrohung schildern können. Im Asylverfahren müsse das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Es würde dem BF, in erster Linie auf Nachfrage, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung, obliegen. Es stehe zudem fest, dass seinem Fluchtvorbringen bereits anlässlich der vorhergehenden Asylverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit/Asylrelevanz abgesprochen worden sei. Der BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren maßgebliche Änderungen oder ein objektiver neuer Sachverhalt entstanden wäre. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe der BF keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes i.S.d. § 68 AVG, seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens, könne daher keine Rede sein.Es stehe zudem fest, dass seinem Fluchtvorbringen bereits anlässlich der vorhergehenden Asylverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit/Asylrelevanz abgesprochen worden sei. Der BF habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren maßgebliche Änderungen oder ein objektiver neuer Sachverhalt entstanden wäre. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe der BF keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, AVG, seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens, könne daher keine Rede sein. Für das BFA stehe daher fest, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den dieser ausschließlich mit Sachverhalten begründen würde, welche (bei Wahrunterstellung) sich im Herkunftsstaat und noch vor seiner Ausreise ereignet haben sollen, in missbräuchlicher Absicht gestellt habe, um die Effektuierung der bereits in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom XXXX zu verhindern oder zumindest eine Verzögerung seiner Rückführung in den Herkunftsstaat zu erreichen. Für das BFA stehe daher fest, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den dieser ausschließlich mit Sachverhalten begründen würde, welche (bei Wahrunterstellung) sich im Herkunftsstaat und noch vor seiner Ausreise ereignet haben sollen, in missbräuchlicher Absicht gestellt habe, um die Effektuierung der bereits in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 zu verhindern oder zumindest eine Verzögerung seiner Rückführung in den Herkunftsstaat zu erreichen. Der neue Antrag auf internationalen Schutz würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen, drohe dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben.Der neue Antrag auf internationalen Schutz würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen, drohe dem BF keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. In der Zeit vom XXXX habe der BF Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, bevor er dann ohne Wohnsitz unbekannten Aufenthaltes untergetaucht sei. In der Zeit vom XXXX habe der BF eine privat finanzierte Unterkunft in Wien begründet und habe sich seither aus dubiosen und damit unsicheren Quellen versorgt. Danach habe erneut keinerlei Meldung im Bundesgebiet bestanden. Eigenen Angaben nach sei der BF XXXX aufhältig gewesen. Nach neuerlicher Rückkehr ins Bundesgebiet sei der BF abermals ohne Wohnsitzanmeldung und einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe der BF selbst angegeben, ohne die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung nachzugehen, auf die Grundversorgung angewiesen gewesen zu sein. In der Zeit vom römisch 40 habe der BF Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, bevor er dann ohne Wohnsitz unbekannten Aufenthaltes untergetaucht sei. In der Zeit vom römisch 40 habe der BF eine privat finanzierte Unterkunft in Wien begründet und habe sich seither aus dubiosen und damit unsicheren Quellen versorgt. Danach habe erneut keinerlei Meldung im Bundesgebiet bestanden. Eigenen Angaben nach sei der BF römisch 40 aufhältig gewesen. Nach neuerlicher Rückkehr ins Bundesgebiet sei der BF abermals ohne Wohnsitzanmeldung und einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe der BF selbst angegeben, ohne die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung nachzugehen, auf die Grundversorgung angewiesen gewesen zu sein. Ansonsten habe der BF keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. Ein besonders enges Familienverhältnis oder eineAbhängigkeit liege daher nicht vor. Bezüglich des Privat-, und Familienlebens habe sich somit am festgestellten Sachverhalt seit der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren keine Änderung ergeben. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen werden würden, würde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnissen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Dieses Amtswissen sei dem BF sowohl im ersten Asylverfahren als auch gegenwärtig am XXXX zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt worden. Der BF habe auf Befragen angeführt keinen Kommentar abgeben zu wollen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen werden würden, würde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnissen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Dieses Amtswissen sei dem BF sowohl im ersten Asylverfahren als auch gegenwärtig am römisch 40 zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt worden. Der BF habe auf Befragen angeführt keinen Kommentar abgeben zu wollen. Abschließend sei auszuführen, dass in ganz Indien Bewegungsfreiheit bestehen würde, weshalb auch objektiv eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würden. Der BF habe zudem ersucht, dass man ihn hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen möge, weshalb die Behörde nach wie vor davon ausgehe, dass im Falle einer Rückkehr keinerlei Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Erstverfahren mit Rechtskraft vom XXXX hinsichtlich § 3 AsylG und § 8 AsylG negativ entschieden worden sei. Gleichzeitig sei eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG ergangen. Der BF habe das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht verlassen. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Erstverfahren mit Rechtskraft vom römisch 40 hinsichtlich Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG negativ entschieden worden sei. Gleichzeitig sei eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG ergangen. Der BF habe das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht verlassen. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Der BF verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung sei bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im vorhergehenden Asylverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand, seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschrechte führen würde. Selbiges würde für seine persönlichen Verhältnisse gelten. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Es würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen, könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Es würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen, könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe. Der gegenständliche Beschwerdeakt ist am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Der gegenständliche Beschwerdeakt ist am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und gehört der Religion der Sikhs an. Er gibt an am XXXX geboren zu sein und stellte am XXXX nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestand gegen den BF nicht. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und gehört der Religion der Sikhs an. Er gibt an am römisch 40 geboren zu sein und stellte am römisch 40 nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestand gegen den BF nicht. Der Bescheid wurde in der Folge gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Der Bescheid wurde in der Folge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Das BFA hat hinsichtlich des Vorbringens des BF keine Hinweise auf eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung erkennen können. Außerdem ist eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht gekommen, da dem BF die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte bzw. im Falle der Rückkehr stehen würde. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Indien die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er verfügt in Indien über Eltern und einen Bruder. Es sind keine Hinderungsgründe hervorgekommen mit den in Indien lebenden Verwandten wieder den Kontakt aufzunehmen. In Österreich leben keine Verwandten des BF und führt dieser kein Familienleben und verfügt auch über keine tiefergehenden Kontakte. Es ist auch keine nennenswerte Integration feststellbar. Er hat kein neues Vorbringen zu seinem zweiten am XXXX gestellten Asylantrag erstattet. Die Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht.Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Indien die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er verfügt in Indien über Eltern und einen Bruder. Es sind keine Hinderungsgründe hervorgekommen mit den in Indien lebenden Verwandten wieder den Kontakt aufzunehmen. In Österreich leben keine Verwandten des BF und führt dieser kein Familienleben und verfügt auch über keine tiefergehenden Kontakte. Es ist auch keine nennenswerte Integration feststellbar. Er hat kein neues Vorbringen zu seinem zweiten am römisch 40 gestellten Asylantrag erstattet. Die Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , sowie aus dem Akt zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers Zl. XXXX und des Bescheides des BFA vom XXXX . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dass er sich sowohl psychisch als auch physisch wohl fühle und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde, die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 , sowie aus dem Akt zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers Zl. römisch 40 und des Bescheides des BFA vom römisch 40 . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dass er sich sowohl psychisch als auch physisch wohl fühle und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde, die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: „§ 12a. AsylG
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“ Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Im vorangegangenen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangenen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ).Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ). Der Beschwerdeführer bekräftigte zu seinem zweiten nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag nur das Weiterbestehen seiner alten Fluchtgründe, über die bereits rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daraus jedoch nicht erkennbar. Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt oder Belege hierfür vorgelegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann.Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt oder Belege hierfür vorgelegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine
Art. 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine
Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde nach der am XXXX erfolgten Erstbefragung einer ausgiebig niederschriftlich Einvernahme durch die belangte Behörde am selbigen Tage unterzogen. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zurecht. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde nach der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung einer ausgiebig niederschriftlich Einvernahme durch die belangte Behörde am selbigen Tage unterzogen. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zurecht. Gemäß § 22 Abs. 1
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W124.2307158.1.00