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{'item': 'W127 2278486-1'}

Obsah (10)Artikel 5Artikel 130Artikel 131§ 14§ 6Artikel 16§ 13Artikel 54§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW127 2278486-1 Spruch, W127 2278486-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Artikel 5Abs. 4 i

Vm. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 drei Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung (unter anderem) für 24 Goldkopf-Schanierschildkröten (wissenschaftliche Bezeichnung: Cuora aurocapitata, GZ. AT21-A 0010, AT21-A 0011, AT21-A 0012).1. Am 01.02.2021 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer

Artikel 5Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

338/97 drei Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung (unter anderem) für 24 Goldkopf-Schanierschildkröten (wissenschaftliche Bezeichnung: Cuora aurocapitata, GZ. AT21-A 0010, AT21-A 0011, AT21-A 0012).

  1. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde) erstellte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Naturschutzabteilung, als zuständige wissenschaftliche Behörde ihr Gutachten vom 04.02.2022 und kam zu dem Ergebnis, dass nicht bescheinigt werden könne, dass die gegenständlich zur Ausfuhr beantragten 24 Goldkopf-Schanierschildkröten (Cuora aurocapitata), Anhang II/B, Herkunft C, Zweck T, nach Hongkong/China: ● „den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population nicht beeinträchtigt, ● sonstige Belangen des Artenschutzes nicht entgegenstehen und ● die Exemplare im Sinne der Kriterien der Art. 7 Abs. 1.c) der VO (EG) Nr. 338/97 und Art. 54 Z 1 bis 4 der VO (EG) Nr. 865/2006 in der geltenden Fassung in Gefangenschaft geboren/gezüchtet/ künstlich vermehrt worden sind“. die Exemplare im Sinne der Kriterien der Artikel 7, Absatz eins Punkt c,) der VO (EG) Nr. 338/97 und Artikel 54, Ziffer eins bis 4 der VO (EG) Nr. 865 aus 2006, in der geltenden Fassung in Gefangenschaft geboren/gezüchtet/ künstlich vermehrt worden sind“.
  2. Mit Parteiengehör vom 07.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom 04.02.2022 zur Kenntnis.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2022 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und legte ein Gutachten des privaten Sachverständigen XXXX vom 06.03.2022 vor. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, dass die Schlussfolgerungen, wonach die Exemplare nicht in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben worden seien, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich wäre, unrichtig seien.
  4. Mit Schreiben vom 15.03.2022 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und legte ein Gutachten des privaten Sachverständigen römisch 40 vom 06.03.2022 vor. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, dass die Schlussfolgerungen, wonach die Exemplare nicht in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben worden seien, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich wäre, unrichtig seien.
  5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente den behaupteten Erwerb von vier Goldkopf-Schanierschildkröten im Jahr 1999 aus biologischer Sicht nicht eindeutig nachweisen könnten. Die Aufzeichnungen betreffend die Zucht seien lückenhaft und nicht nachvollziehbar, sodass – auch unter Zugrundelegung eines legalen Erwerbs von vier Goldkopf-Schanierschildkröten im Jahr 1999 – nicht als erwiesen angenommen werden könne, dass die nun zur Ausfuhr stehenden Exemplare alle in Gefangenschaft geborene Nachkommen der seinerzeit erworbenen Goldkopf-Schanierschildkröten seien. Sowohl das Gutachten der wissenschaftlichen Behörde als auch jenes von XXXX würden darlegen, dass die Zuchtbuchführung, welche normalerweise als Nachweis der legalen Herkunft der Arten herangezogen werden könne, vor 2016 mangelhaft gewesen sei, sodass keine legale Herkunft nachgewiesen werden könne. Sowohl das Gutachten der wissenschaftlichen Behörde als auch jenes von römisch 40 würden darlegen, dass die Zuchtbuchführung, welche normalerweise als Nachweis der legalen Herkunft der Arten herangezogen werden könne, vor 2016 mangelhaft gewesen sei, sodass keine legale Herkunft nachgewiesen werden könne. Der legale Erwerb des Zuchtstocks sei aber eine zwingende Voraussetzung dafür, dass auch die davon abstammenden und durch eigene Nachzucht erworbenen Exemplare als legal erworben anzusehen seien. Gegen eine klare Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Zuchtstocks spreche auch, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 15.03.2022 eingeräumt habe, dass er über den Bestand seiner Schildkröten vor 2016 ungenau Buch geführt habe bzw. an einem Standort kein Buch geführt habe. Im Hinblick auf den Erwerb der Schildkröten vor dem Listungsdatum hätte der Beschwerdeführer als professioneller Züchter bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass genaue Aufzeichnungen als Beweismittel für zukünftige Anträge erforderlich seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Proforma Rechnung“ könne den Eigentumserwerb jedoch nicht beweisen, sei zu vage und enthalte insbesondere keine Bezeichnung der Art oder eine genaue Anzahl der erworbenen Exemplare. Auch würden die in dieser „Proforma Rechnung“ enthaltenen Angaben nicht mit einer ebenfalls vorgelegten, als „Rechnung“ bezeichneten „Health Certificate“ vom 03.05.1999 übereinstimmen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche Arten in welcher Anzahl importiert worden seien, somit sei kein ausreichender Nachweis gegeben, dass der gesamte Zuchtstock von diesem Import abstamme und als legal erworben angesehen werden könne. Es bleibe unklar, wie viele Exemplare dieser Art genau eingeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde auch eine spätere, nach dem Jahr 2000 durchgeführte Übernahme weiterer Goldkopf-Schanierschildkröten verschwiegen. Der legale Erwerb des gesamten dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zuchtstocks habe vor diesem Hintergrund nicht als erwiesen angenommen werden können.
  6. Hiegegen wurde gegenständliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe die von ihr angewandten Rechtsnormen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert. Es liege in mehrfacher Hinsicht Aktenwidrigkeit vor, da die von der belangten Behörde zur Bescheidbegründung herangezogenen Ausführungen keine Deckung in den Aktenunterlagen finden würden. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und die belangte Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen. Die belangte Behörde habe sich auch unzureichend mit den beiden vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt, denn das Amtsgutachten vom 04.02.2022 setze sich nur mit den Bestandslisten auseinander. Das Gutachten von XXXX beurteile hingegen die Tiere selbst.
  7. Hiegegen wurde gegenständliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe die von ihr angewandten Rechtsnormen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert. Es liege in mehrfacher Hinsicht Aktenwidrigkeit vor, da die von der belangten Behörde zur Bescheidbegründung herangezogenen Ausführungen keine Deckung in den Aktenunterlagen finden würden. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und die belangte Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen. Die belangte Behörde habe sich auch unzureichend mit den beiden vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt, denn das Amtsgutachten vom 04.02.2022 setze sich nur mit den Bestandslisten auseinander. Das Gutachten von römisch 40 beurteile hingegen die Tiere selbst. Bezugnehmend auf die mangelhaften Aufzeichnungen der Nachzuchten führte der Beschwerdeführer aus, die Nachzuchten seien bereits 2016 im Rahmen einer CITES- Kontrolle von der belangten Behörde akzeptiert und von dieser ab diesem Zeitpunkt als legal anerkannt worden. Die belangte Behörde komme auch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer weder den Erwerb von Exemplaren der Schildkröten vor Listung in den Anhang B noch die eigene Nachzucht bzw. den Erwerb ohne Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus bzw. Verbreitungsgebiets von allen Exemplaren in seinem Zuchtstock mit der nach der Verordnung Nr. 865/2006 erforderlichen Sicherheit nachweisen könne. Deshalb habe sich der Sachverständige XXXX auch nicht mit der Frage des gesamten Zuchtstocks auseinandergesetzt, weil der legale Erwerb – entgegen der unrichtigen Beweiswürdigung der belangten Behörde – mittels anderer Nachweise belegbar sei. So seien die Importe im Jahr 1999 belegt und von Herr XXXX bestätigt worden. Diese Importe seien noch vor der Listung als Anhang B-Tiere erfolgt, sodass für die Beurteilung ausschließlich die damals geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen müssten. Bezugnehmend auf die mangelhaften Aufzeichnungen der Nachzuchten führte der Beschwerdeführer aus, die Nachzuchten seien bereits 2016 im Rahmen einer CITES- Kontrolle von der belangten Behörde akzeptiert und von dieser ab diesem Zeitpunkt als legal anerkannt worden. Die belangte Behörde komme auch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer weder den Erwerb von Exemplaren der Schildkröten vor Listung in den Anhang B noch die eigene Nachzucht bzw. den Erwerb ohne Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus bzw. Verbreitungsgebiets von allen Exemplaren in seinem Zuchtstock mit der nach der Verordnung Nr. 865 aus 2006, erforderlichen Sicherheit nachweisen könne. Deshalb habe sich der Sachverständige römisch 40 auch nicht mit der Frage des gesamten Zuchtstocks auseinandergesetzt, weil der legale Erwerb – entgegen der unrichtigen Beweiswürdigung der belangten Behörde – mittels anderer Nachweise belegbar sei. So seien die Importe im Jahr 1999 belegt und von Herr römisch 40 bestätigt worden. Diese Importe seien noch vor der Listung als Anhang B-Tiere erfolgt, sodass für die Beurteilung ausschließlich die damals geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen müssten.
  8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2023 vorgelegt.
  9. Am 03.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren zu GZ W147 2278487 zusammengeführt und gemeinsam verhandelt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu den unterschiedlichen Zuchtstandorten sowie zur Haltung der Schildkröten befragt. Der Beschwerdeführer legte Fotos bzw. Farbkopien aus den Jahren 2001 bis 2006 betreffend die Zuchtstandorte vor. Bezogen auf seine Aufzeichnungen gab der Beschwerdeführer an, er habe zu Beginn seiner Tätigkeit als Züchter aus Zeitmangel keine ordnungsgemäßen Bestandslisten geführt und erst ab 2015 ein Zuchtbuch geführt. Zum Erwerb der verfahrensgegenständlichen Schildkröten gab der Beschwerdeführer an, er habe 1998 und 1999 sieben Stück, als diese noch nicht im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet gewesen seien, aus Hongkong erworben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Goldkopf-Schanierschildkröte (wissenschaftlicher Name: Cuora aurocapitata) ist seit 18.12.2000 im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet. Der Beschwerdeführer erwarb

(1999)zusammen mit XXXX , der als Importeur auftrat, unter anderem mehrere Goldkopf-Schanierschildkröten. Der Beschwerdeführer erwarb
(1999)zusammen mit römisch 40 , der als Importeur auftrat, unter anderem mehrere Goldkopf-Schanierschildkröten. Er betrieb zwei Zuchtstandorte in Wien, ab 2012 kam ein weiterer Standort in Klosterneuburg hinzu. Mit 2015 übersiedelte der Beschwerdeführer seinen gesamten Tierbestand nach Klosterneuburg. Die Dokumentation der Züchtungen durch den Beschwerdeführer bis zum Jahr 2016 ist mangelhaft und ungenau. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen, für die Ausfuhr bestimmten 24 Goldkopf-Schanierschildkröten von dem ursprünglichen Zuchtstock abstammen.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung betreffend die nicht eruierbare Abstammung der verfahrensgegenständlichen Goldkopf-Schanierschildkröten ergibt sich anhand der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zu seinen eigenen Aufzeichnungen in den Jahren 1999 bis 2016 sowie aus dem Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom 04.02.
  2. Im Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom 04.02.2022 wurde ausgeführt, dass für jene Exemplare, die als eigene Nachzuchten der Jahre 2000 bis 2012 zu qualifizieren seien, keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung des legalen Erwerbs durch eigene Nachzucht vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund und in Anbetracht der zahlreichen Änderungen hinsichtlich der Anzahl, Geschlecht und Alter der bis 2012 geborenen Exemplare und aufgrund der Tatsache, dass die zwischen 2004 und 2008 bereits im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Exemplare erst ab 2015 in den Bestandslisten aufscheinen, könnten die Bestandslisten den legalen Erwerb der Nachzuchten nicht ausreichend glaubhaft machen. Der Privatsachverständige XXXX beschäftigte sich in seinem Gutachten nicht mit der Frage, ob der gesamte Zuchtstock des Beschwerdeführers legaler Herkunft sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass das Gutachten dazu hätte dienen sollen, die Nachzuchten der Jahre 1999, 2004, 2007, 2008, 2011 und 2012 zu bewerten. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum betreffenden Gutachten und zur Frage, ob auch jene Tiere, die importiert worden seien, untersucht worden seien, an, der Untersuchungszeitraum sei im Jänner gewesen und habe unter Zeitdruck stattgefunden. Viele Tiere seien eingegraben gewesen und man habe „gar nicht alle gefunden“. Die importierten Tiere seien aber auch nicht beauftragt gewesen, weil aus Sicht des Beschwerdeführers Wildfänge (unter optimalen Haltungsbedingungen) praktisch nicht von Nachzuchten unterscheidbar wären. Der Privatsachverständige römisch 40 beschäftigte sich in seinem Gutachten nicht mit der Frage, ob der gesamte Zuchtstock des Beschwerdeführers legaler Herkunft sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass das Gutachten dazu hätte dienen sollen, die Nachzuchten der Jahre 1999, 2004, 2007, 2008, 2011 und 2012 zu bewerten. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum betreffenden Gutachten und zur Frage, ob auch jene Tiere, die importiert worden seien, untersucht worden seien, an, der Untersuchungszeitraum sei im Jänner gewesen und habe unter Zeitdruck stattgefunden. Viele Tiere seien eingegraben gewesen und man habe „gar nicht alle gefunden“. Die importierten Tiere seien aber auch nicht beauftragt gewesen, weil aus Sicht des Beschwerdeführers Wildfänge (unter optimalen Haltungsbedingungen) praktisch nicht von Nachzuchten unterscheidbar wären. Vor diesem Hintergrund ist dieses Gutachten von XXXX sohin aber nicht geeignet, einen Nachweis für die Verifizierung der Abstammung der verfahrensgegenständlichen Tiere zu erbringen und begründete Zweifel an dem Gutachten der wissenschaftlichen Behörde hervorzurufen.Vor diesem Hintergrund ist dieses Gutachten von römisch 40 sohin aber nicht geeignet, einen Nachweis für die Verifizierung der Abstammung der verfahrensgegenständlichen Tiere zu erbringen und begründete Zweifel an dem Gutachten der wissenschaftlichen Behörde hervorzurufen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht korrekt geführten Aufzeichnungen über die verfahrensgegenständlichen Goldkopf-Schanierschildkröte ist auszuführen, dass besonders im Zeitraum nach dem möglichen Erwerb des Zuchtstocks wenig bis gar keine Dokumentationen durch den Beschwerdeführer stattgefunden haben. Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.03.2022 an, dass die Tiere ab 1999 in einer aufgelassenen Gärtnerei untergebracht gewesen seien. Auf diesem Areal hätten sich zwei Glashäuser befunden, welche jeweils eine Fläche von ca. 1.500 m² aufgewiesen hätten, sowie ein ehemaliges Wirtschaftshaus. Aufgrund der Größe des Areals hätten die Tiere zahlreiche Versteckmöglichkeiten gehabt und die Tiere hätten sich nicht immer an derselben Stelle oder im selben Gehege befunden. Eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere sei daher nahezu unmöglich gewesen. Manche Tiere hätten auch aufgrund ihrer Kletterkünste – oft unbemerkt vom Beschwerdeführer – das Glashaus verlassen. Tiere seien auch zur Paarung zusammengesetzt oder bei Unverträglichkeit getrennt worden. Erst ab 2011 sei eine erste digitale Bestandsliste von einem fachkundigen Bekannten des Beschwerdeführers erstellt worden, dieser sei aber nicht mit den örtlichen Gegebenheiten gänzlich vertraut gewesen. Erst nach der Übersiedelung aller Tiere von beiden Standorten nach Klosterneuburg habe der Beschwerdeführer seine handschriftlichen Aufzeichnungen und „Zetteln“ (der Beschwerdeführer selbst sprach in der mündlichen Verhandlung von „Kaszetteln“) nachkontrolliert und die Bestandslisten überarbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und befragt zur Aufzeichnungsthematik gab der Beschwerdeführer erneut an, erst ab 2015 ein Zuchtbuch geführt zu haben. In Gesamtschau konnte somit ein nachvollziehbarer und aussagekräftiger Nachweis der konkreten Herkunft und Abstammung der nun für die Ausfuhr bestimmten Schildkröten nicht angenommen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 14Artenhandelsgesetz 2009 (Art

HG 2009) ist verfahrensgegenständlich mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph 14, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) ist verfahrensgegenständlich mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Maßgebliche Rechtgrundlagen: Artikel 5 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009, ABl. L 126 vom 21.05.2009, S. 5, – in der Folge VO (EG) Nr. 338/97 – lautet auszugsweise:Artikel 5 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 398 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009, ABl. L 126 vom 21.05.2009, S. 5, – in der Folge VO (EG) Nr. 338/97 – lautet auszugsweise: „Artikel 5 Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft

(1)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2)Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. a)Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.
  2. b)Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare

den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar

den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.

  1. c)Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß
  2. i)alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt;
  3. ii)— die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oderii) — die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder — im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe
  4. a)in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
  5. d)Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen. […]

(4)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b),
  1. c)Ziffer
  2. i)und Buchstabe
  3. d)genannten Bedingungen erfüllt sind. Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe
  4. c)Ziffer
  5. i)und Buchstabe
  6. d)und Absatz 3 Buchstaben
  7. a)bis
  8. d)erfüllt sind. […]“. Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lautet auszugsweise: „Cuora spp. (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. galbinifrons, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für komerzielle Zwecke gehandelt werden.)“„Cuora spp. (römisch zwei) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. galbinifrons, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für komerzielle Zwecke gehandelt werden.)“ Schanierschildkröten Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. L 166/1 vom 19.06.2006 – in der Folge VO (EG) Nr. 865/2006 – lautet auszugsweise:Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. L 166/1 vom 19.06.2006 – in der Folge VO (EG) Nr. 865 aus 2006, – lautet auszugsweise: „Artikel 54 In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird: 1. Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:
  9. a)Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;
  10. b)es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden; 2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war; 3. der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:
  11. a)Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;
  12. b)Unterbringung von eingezogenen Tieren

Artikel 16Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

338/97; c) In Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock; 4. der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.“ § 6 des Bundesgesetztes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009) in der Fassung BGBl. I. Nr. 104/2019 – in der Folge ArtHG 2009 lautet auszugsweise: Paragraph 6, des Bundesgesetztes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 104 aus 2019, – in der Folge ArtHG 2009 lautet auszugsweise: „Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten […]

(2)Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den

§ 13Abs.

1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der

§ 13Abs.

1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den

§ 13Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen.

(2)Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den

Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der

Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den

Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen. [..].“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Goldkopf-Scharnierschildkröten werden in der Roten Liste der gefährdeten Tierarten als „vom Aussterben bedroht“ und mit unbekanntem Populationstrend geführt. Sie gehören zu den 25 am meisten bedrohten Schildkrötenarten und jegliches Wildlife Laundering hätte katastrophale Folgen (siehe hiezu auch Report der Turtle Conservation Coalition, Stanford et al., 2018, „Turtles in Trouble: The World’s 25+ Most Endangered Tortoises and Freshwater Turtles“, auf welchen auch die wissenschaftliche Behörde verwiesen hat). Sie sind in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet.

Artikel 5Abs.

4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Europäischen Union die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn jene Bedingungen, die in Artikel 5 Abs. 2 lit. a), b), c)i) und d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind, erfüllt sind.

Artikel 5Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr.

338/97 sind bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Europäischen Union die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn jene Bedingungen, die in Artikel 5 Absatz 2, Litera a,), b), c)i) und d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind, erfüllt sind.

Artikel 54Z 1 der VO (EG) Nr.

865/2006 ist nachzuweisen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Exemplar in kontrollierter Umgebung geboren wurde, das bedeutet, es ist Nachkomme einer geschlechtlichen Fortpflanzung von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben (lit. a).

Artikel 54Ziffer eins, der VO (EG) Nr.

865 aus 2006, ist nachzuweisen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Exemplar in kontrollierter Umgebung geboren wurde, das bedeutet, es ist Nachkomme einer geschlechtlichen Fortpflanzung von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben (Litera a,). Gerade diesen Nachweis konnte der Beschwerdeführer aber nicht erbringen. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben Bestandlisten nur mangelhaft geführt (aufgrund von Zeitknappheit, Beschwerde S. 20; „Kaszetteln“, mündliche Beschwerdeverhandlung), da eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere „nahezu unmöglich“ gewesen sei (Stellungnahme 15.03.2022, Pkt. 2). Auch seien einige Tiere verschollen oder verstorben, was auch zu einer Reduzierung der Exemplare in der Bestandsliste 2015 geführt habe (Stellungnahme 15.03.2022, Pkt. 3). Die Führung eines schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Zuchtbuches ist jedoch - auch im Hinblick auf den Gefährdungsstatus der verfahrensgegenständlichen Schildkrötenart und aufgrund der Zielbestimmungen des Unionsrechtes, wie gegenständlich insbesondere ein möglichst umfassender Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (siehe zu diesem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel auch EuGH 08.09.2022, C-659/20, Rz 37 mwN) - unabdingbar, um eine zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit der Zuchtvorgänge und der damit verbundenen Abstammung nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist - ohne näher darauf einzugehen, ob der verfahrensgegenständlich zur Verfügung gestandene Zuchtstock legal erworben wurde oder nicht - jedenfalls die Ausfuhrgenehmigung zu versagen. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmittelschrift weiters, die belangte Behörde habe 2016 seinen Zuchtstock im Rahmen einer CITIS-Kontrolle „anerkannt“ und es liege „entschiedene Sache“ vor. Zudem müsse und dürfe sich jeder Bürger darauf verlassen können, dass „ein und dieselbe Behörde bei ihrer Entscheidung bleibe“. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es keinen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz darstellt, wenn eine belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine (nunmehr) zutreffende Auslegung des Gesetzes gründet, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt eine andere (abweichende) Rechtsansicht vertrat (vgl. VwGH vom 28.08.1997, 97/04/0051).Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmittelschrift weiters, die belangte Behörde habe 2016 seinen Zuchtstock im Rahmen einer CITIS-Kontrolle „anerkannt“ und es liege „entschiedene Sache“ vor. Zudem müsse und dürfe sich jeder Bürger darauf verlassen können, dass „ein und dieselbe Behörde bei ihrer Entscheidung bleibe“. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es keinen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz darstellt, wenn eine belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine (nunmehr) zutreffende Auslegung des Gesetzes gründet, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt eine andere (abweichende) Rechtsansicht vertrat vergleiche VwGH vom 28.08.1997, 97/04/0051). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W127.2278486.1.00

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