4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Melk (in der Folge belangte Behörde) vom 02.07.2024 wurde
VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.11.2023 bis 30.04.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 7.627,62 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Melk (in der Folge belangte Behörde) vom 02.07.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.11.2023 bis 30.04.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 7.627,62 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 geforderte, Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht habe nachweisen können.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 30.09.2024 wurde die Beschwerde vom 12.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 02.10.2023 vom Fachzentrum für Bildungskarenz/Bildungsteilzeit mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für eine Antragstellung auf Weiterbildungsgeld notwendig seien. Die Beschwerdeführerin habe mit Wirksamkeit 01.11.2023 Weiterbildungsgeld beantragt und eine mit ihrem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz bescheinigt. Als Weiterbildungsmaßnahme habe sie eine Bestätigung des Kursinstitutes „ XXXX “ über einen Diplomlehrgang zur „Dipl. Achtsamkeitstrainerin“ für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 01.05.2024 sowie eine Bestätigung über einen Lehrgang „Dipl. Mentaltrainerin“ für den Zeitraum vom 16.02.2024 bis 01.09.2024 vorgelegt. Laut diesen Bestätigungen umfasse die Ausbildung eine durchschnittliche wöchentliche Kurszeit inklusive Lernzeiten von 20 Stunden – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der bestätigten 20 Wochenstunden betragen müssten. Das Kursinstitut habe weiters bestätigt, dass die 25 % Online-Kurszeiten in Form von schriftlichen Wochenübungen überprüft würden. Es bestehe zudem die Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen. Am 22.10.2023 habe die Beschwerdeführerin dann Anmeldebestätigungen für diese Fernlehrgänge übermittelt, wonach die wöchentlichen Einheiten aus sieben Stunden Unterricht in Form von Trainerkommunikation, Wochentests und Auswertungen sowie 13 Wochenstunden Lernzeit bestünden. Der Inhalt der Anmeldebestätigungen habe der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen und seien ihr mit Schreiben vom 07.11.2023 ebenfalls ihre Meldepflichten zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass jegliche Änderung zur Fortbildung dem AMS rechtzeitig zu melden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 02.10.2023 vom Fachzentrum für Bildungskarenz/Bildungsteilzeit mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen für eine Antragstellung auf Weiterbildungsgeld notwendig seien. Die Beschwerdeführerin habe mit Wirksamkeit 01.11.2023 Weiterbildungsgeld beantragt und eine mit ihrem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz bescheinigt. Als Weiterbildungsmaßnahme habe sie eine Bestätigung des Kursinstitutes „ römisch 40 “ über einen Diplomlehrgang zur „Dipl. Achtsamkeitstrainerin“ für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 01.05.2024 sowie eine Bestätigung über einen Lehrgang „Dipl. Mentaltrainerin“ für den Zeitraum vom 16.02.2024 bis 01.09.2024 vorgelegt. Laut diesen Bestätigungen umfasse die Ausbildung eine durchschnittliche wöchentliche Kurszeit inklusive Lernzeiten von 20 Stunden – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der bestätigten 20 Wochenstunden betragen müssten. Das Kursinstitut habe weiters bestätigt, dass die 25 % Online-Kurszeiten in Form von schriftlichen Wochenübungen überprüft würden. Es bestehe zudem die Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen. Am 22.10.2023 habe die Beschwerdeführerin dann Anmeldebestätigungen für diese Fernlehrgänge übermittelt, wonach die wöchentlichen Einheiten aus sieben Stunden Unterricht in Form von Trainerkommunikation, Wochentests und Auswertungen sowie 13 Wochenstunden Lernzeit bestünden. Der Inhalt der Anmeldebestätigungen habe der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen und seien ihr mit Schreiben vom 07.11.2023 ebenfalls ihre Meldepflichten zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass jegliche Änderung zur Fortbildung dem AMS rechtzeitig zu melden sei. Die belangte Behörde könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen und seien die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sowie mangels vorgelegter Nachweise nicht glaubwürdig. Die Erhebungen der belangten Behörde hätten zweifelfrei ergeben, dass es sich bei den absolvierten Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt hätten und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden habe. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden ausschließlich Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht ausreichen. Daher sei dieses für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe vor Beginn der Bildungskarenz vier Mal Kursbestätigungen vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die wöchentlichen Kurszeiten 20 Wochenstunden betragen und diese Kurszeiten mindestens 25 % an Online-Kurszeiten beinhalten würden. Der Beschwerdeführerin habe bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entsprochen habe und die Beschwerdeführerin habe auch selbst den regelmäßigen Email-Kontakt mit dem Kursinstitut verneint. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die vom Kursinstitut bestätigten Kriterien nicht vorliegen würden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin es unterlassen, das AMS rechtzeitig von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und damit in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Dadurch, dass sie die belangte Behörde nicht darüber informiert habe, dass sie nicht einmal annähernd das erforderliche Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden erreicht habe, liege der Rückforderungstatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ mit erforderlichem bedingten Vorsatz vor. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. 4. Mit Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.10.2024, beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 5. Am 09.10.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. 6. Am 03.01.2025 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei samt mehreren Unterlagen ein. Demnach wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der Ausgestaltung der Fernlehrgänge die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld
VG erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei auch versichert worden, dass die von ihr gewählten Kurse den Anforderungen entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe wöchentlich etwa 20 Stunden in ihre Ausbildung investiert. Zusätzlich habe sie ihr Wissen durch das Lesen mehrerer Fachbücher, das Hören von Podcasts und das Verfolgen von Expertenbeiträgen auf Plattformen wie Instagram erweitert. Sie habe alle Module und Prüfungen absolviert und mit einem bestandenen Diplom abgeschlossen.Demnach wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der Ausgestaltung der Fernlehrgänge die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, AlVG erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei auch versichert worden, dass die von ihr gewählten Kurse den Anforderungen entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe wöchentlich etwa 20 Stunden in ihre Ausbildung investiert. Zusätzlich habe sie ihr Wissen durch das Lesen mehrerer Fachbücher, das Hören von Podcasts und das Verfolgen von Expertenbeiträgen auf Plattformen wie Instagram erweitert. Sie habe alle Module und Prüfungen absolviert und mit einem bestandenen Diplom abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Fehler erkennen können, zumal auch die Zusammenarbeit des Instituts mit dem AMS ausdrücklich bestätigt worden sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer der Bildungskarenz stets im Vertrauen darauf gehandelt habe, den Anforderungen des AMS vollumfänglich zu entsprechen. Weder seitens des AMS noch durch das Institut seien ihr Hinweise gegeben worden, dass die von ihr gewählte Vorgehensweise oder die Kurse selbst nicht den geforderten Kriterien entsprechen könnten. Selbst unter der Annahme, dass die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin überdies stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der belangten Behörde gemacht. Auch sei sie ihrer Meldepflicht stets nachgekommen und könne ihr die Verschweigung maßgebender Tatsachen nicht vorgeworfen werden. Auch könne ihr diesfalls nicht vorgeworfen werden, die Unrechtmäßigkeit des Bezuges fahrlässig nicht erkannt zu haben. Es sei diesfalls somit vielmehr ein Versagen seitens der belangten Behörde vorgelegen, welche die übermittelten Informationen zur Bildungseinrichtung nicht ausreichend geprüft habe. Aufgrund der Zusage des Leistungsanspruchs und der monatlichen Überweisungen seitens der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin vielmehr davon ausgehen können, dass ihr das Weiterbildungsgeld zustehe. An der Rechtmäßigkeit der Auszahlung habe kein Zweifel bestanden und sie habe das Geld im guten Glauben empfangen und verbraucht. Zudem sei hervorzuheben, dass das Gesetz selbst keine klaren und eindeutigen Vorgaben mache, welche konkreten Voraussetzungen eine Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, um die geforderte zeitliche Belastung zu erreichen. Insbesondere fehle eine ausdrückliche Regelung darüber, ob das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme ausschließlich durch Seminare erfüllt werden müsse oder ob diese zumindest einen bestimmten Anteil daran haben müssten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) habe weiters in seiner Antwort auf das „Weisungsersuchen §§ 26 f AlVG – seminaristischer Kursteil“ vom 06.08.2024 diese rechtliche Einschätzung ausdrücklich bestätigt. Es sei klargestellt worden, dass in derartigen Fällen eine Rückforderung von den betroffenen Personen ausgeschlossen sei. Gleichzeitig habe das BMAW darauf hingewiesen, dass
VG der Kursanbieter für die Rückforderung unberechtigt gewährter Leistungen herangezogen werden könne.Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) habe weiters in seiner Antwort auf das „Weisungsersuchen Paragraphen 26, f AlVG – seminaristischer Kursteil“ vom 06.08.2024 diese rechtliche Einschätzung ausdrücklich bestätigt. Es sei klargestellt worden, dass in derartigen Fällen eine Rückforderung von den betroffenen Personen ausgeschlossen sei. Gleichzeitig habe das BMAW darauf hingewiesen, dass
Paragraph 25, Absatz 3, AlVG der Kursanbieter für die Rückforderung unberechtigt gewährter Leistungen herangezogen werden könne.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe die Kurse Achtsamkeitstrainer und Mentaltraining gemacht wegen ihres Unfalls, diese hätten sich teilweise überschnitten. Sie habe sich den Fuß gebrochen. Das sei anfangs nicht gut verheilt und sie sei psychisch fertig gewesen, weil sie nur zuhause gelegen sei. Die Schule habe sie immer wieder gefragt, wann sie wieder zurückkomme. Dann habe sie sich gedacht, sie mache Bildungskarenz. Ihr sei oft aufgefallen, dass Kinder Ängste und Sorgen hätten. Sie habe gedacht, das sei für die Schule super, weil sie sich in der Zeit weiterbilden könne. Von dem Institut habe sie so erfahren, dass sie beim AMS angerufen und sich erkundigt habe. Sie habe auch im Internet recherchiert, welche Institute es gebe. Sie habe dann dieses gefunden und es sei beworben worden, dass sie Bildungskarenzträger seien. Dass sie seit 16.09.2024 einen neuen Dienstgeber habe, sei nicht so geplant gewesen. Durch die Kurse habe sie sich erhofft, dass sie in der Schule mehr machen könne. Bessere Chancen am Arbeitsmarkt habe sie sich nicht erhofft. Auf Vorhalt einer archivierten Version der Website des Kursinstituts mit Stichtag 07.12.2023 gebe sie an, dass diese anders ausgesehen habe, als sie geschaut habe. Sie habe die Website schon im Oktober 2023 besucht. Auf Vorhalt einer archivierten Version des Kursinstituts mit Stichtag 10.06.2023 gebe sie an, dass sie auch nicht so ausgesehen habe. Sie habe für beide Kurse €1.100,-- bezahlt. Das seien die Kurse mit Selbststudium gewesen. Man habe Skripten bekommen zum Lernen und Wochentests. Sie habe eine Arbeit schicken müssen, die bewertet worden sei. Zusätzlich habe sie sich selbst noch Wissen angeeignet. Man habe mit dem Trainer kommunizieren können, aber sie habe nicht mit ihm kommuniziert. Es habe dann ab April noch Live-ZOOMS und eine WhatsApp-Gruppe gegeben, aber da sei sie nicht aktiv gewesen. Auf Nachfrage, ob der Kurs so gewesen sei, wie sie sich ihn vorgestellt habe, gebe sie an, dass er für sie gepasst habe. Sie habe gesagt, sie brauche etwas ohne Präsenz. Das AMS habe ihr gesagt, sie würden jahrelang mit XXXX zusammenarbeiten und es würde so passen.Auf Nachfrage, ob der Kurs so gewesen sei, wie sie sich ihn vorgestellt habe, gebe sie an, dass er für sie gepasst habe. Sie habe gesagt, sie brauche etwas ohne Präsenz. Das AMS habe ihr gesagt, sie würden jahrelang mit römisch 40 zusammenarbeiten und es würde so passen. Sie habe wöchentlich um die 20 Stunden investiert. Jedes Modul seien um die 20 Seiten gewesen. Auf Nachfrage, ob es nicht eher 10 bis 15 Seiten zum Lernen gewesen seien, habe dies immer variiert. Wie lange man dafür brauche, sei sehr individuell. Nachdem dies nie gefordert gewesen sei, habe sie die Zeit nie dokumentiert. Bei dem Kurs habe es freie Zeiteinteilung gegeben. Es habe einen Lehrplan gegeben, an den sie sich gehalten habe. Meistens habe sie es am Vormittag gemacht. Überprüft habe die Kursleitung dies nicht. Auf Nachfrage, ob es möglich gewesen wäre, alle Module auf einmal zu machen oder ein paar Monate vielleicht auf gar keine, ohne dass dies jemandem aufgefallen wäre, wisse sie dies nicht. Sie glaube aber nicht, dass man das in 1 bis 2 Wochen abarbeiten könne. Auf Nachfrage, ob die Wochentests jemals angeschaut worden seien, habe sie dies gemacht, die habe sie selbst ausgewertet. Von wem anderen seien die Wochentests nicht überprüft worden. Auf Nachfrage, ob man bei der Prüfung hätte durchfallen können, gebe sie an, dass es geheißen habe, wenn man die Punkteanzahl nicht erreiche, könne man nochmal antreten. Es stimme, dass die Prüfung auch jemand ganz anderer machen hätte können als sie selbst. Mit dem Kursinstitut sei sie nur in Kontakt gewesen bei der Anmeldung und bei der Abschlussprüfung. Auf Vorhalt, dass in den ersten Anmeldebestätigungen vom 16.10.2023 und vom 19.10.2023 angegeben gewesen sei, dass es Online-Kurszeiten gibt und diese auch überprüft werden und auch, dass die schriftlichen Wochentests interaktiv erarbeitet werden sowie auf Nachfrage, weshalb sie dem AMS nicht gesagt habe, dass das nicht stimme, gebe sie an, dass dies nicht die genehmigte Bestätigung gewesen sei. Es habe eine institutseigene Anmeldung gegeben, die dann zur Bestätigung geführt habe. Auf Nachfrage, was 7 Stunden Unterricht für sie heiße, gebe sie an, dass das in der Form wie es dort stehe als Unterricht verstanden werde. Auf nochmalige Nachfrage, was sie unter Unterricht verstehe, heiße dies, dass sie Lerninhalte sich aneigne. Auf Nachfrage, wie sie als Lehrerin Unterricht mache, erfolge dies auf verschiedene Art und Weise. Frontalunterricht oder die Schüler machen das selbstständig. Das sei heutzutage breit gefächert. Das letztlich bestätigte Anmeldeformular habe sie gar nicht selber ausgefüllt. Das sei direkt von XXXX an das AMS geschickt worden.Das letztlich bestätigte Anmeldeformular habe sie gar nicht selber ausgefüllt. Das sei direkt von römisch 40 an das AMS geschickt worden. Auf Nachfrage, ob sie sich vorstellen könne, dass man für ein paar Hundert Euro über Monate sieben Stunden Unterricht pro Woche bekommen, wisse sie dies im Online-Bereich nicht. In der Schule sei es anders. Sie habe gar keine Vorstellung davon. Auf Nachfrage, ob sie glaube, dass ihr die Bildungskarenz bewilligt worden wäre, wenn sie dem AMS gesagt hätte, dass es reines Selbststudium sei, habe sie gar nicht daran gedacht. Sie habe auch nachgefragt beim AMS, wie ein Kurs aufgebaut sein müsse, aber habe keine Antwort erhalten. Beim zweiten Kurs habe sie die Antwort bekommen: „Laut heutigem Stand passt der Kurs.“ Auf Vorhalt der BehV, dass die Anmeldebestätigungen alle von ihr vorgelegt worden seien, stimme es, dass auch die zweite Bestätigung von ihr übermittelt worden sei, aber im Nachhinein. Auf Nachfrage der BehV, wann sie jeweils drei Stunden gelernt habe am Vormittag, sei dies von Montag bis Sonntag gewesen. Auf Nachfrage, was sie in den drei Stunden gelernt habe, habe sie abgesehen von den Skripten und den Wochentests Bücher dazu gelesen. Es seien um die 20 Bücher gewesen. Sie habe noch sehr viel im Internet recherchiert. Sie habe Podcasts gehört. So habe sie ihren ganzen Vormittag bis mittags verbracht. Auf Nachfrage, wann sie mit dem AMS im Kontakt gewesen sei, habe sie vorab mit der Z1 telefoniert. Sie habe sich gemeldet und es sei gesagt worden, es gebe eine eigene Abteilung für Bildungskarenz. Sie habe dann alles geschildert und dass sie gern in Bildungskarenz gehen würde. Sie habe ihre gesundheitliche und berufliche Situation erklärt, welche Kurse sie interessieren, dass sie nicht präsent sein könne und sie deswegen nachfrage, ob dieses Institut passt. Ihr sei damals mitgeteilt worden, dass das AMS das Institut kenne, mit diesem seit Jahren zusammengearbeitet worden sei und die Kurse passen würden. Sie habe keine Information erhalten, wie ein Kurs ausschauen müsse. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Ihre Aufgabe sei die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterbildungsgeld für ganz Niederösterreich. Die Vorgabe sei gewesen, man brauche ein aufrechtes Dienstverhältnis, das karenziert werde. Nach dem Kinderbetreuungsgeld müsse es nahtlos anschließen. Die Vereinbarung müsse der DG ausstellen. Man brauche eine Weiterbildung, die 20 Wochenstunden umfasse und es dürfe kein reiner Selbstlernkurs sein. Es sei verschieden in NÖ, aber XXXX sei durchaus ein bekanntes Institut gewesen. Aufgrund der Anmeldebestätigungen sei es genehmigt worden.Es sei verschieden in NÖ, aber römisch 40 sei durchaus ein bekanntes Institut gewesen. Aufgrund der Anmeldebestätigungen sei es genehmigt worden. Auf Nachfrage, ob jemals überprüft worden sei, ob die Kurse tatsächlich so ablaufen würden wie angegeben, frage sie sich, wie man das überprüfen solle. Auf Nachfrage, ob der BF im Vorhinein ausdrücklich zugesichert worden sei, dass das Kursinstitut XXXX den Vorgaben entspreche, wenn es laut Anmeldebestätigung passe, dann ja.Auf Nachfrage, ob der BF im Vorhinein ausdrücklich zugesichert worden sei, dass das Kursinstitut römisch 40 den Vorgaben entspreche, wenn es laut Anmeldebestätigung passe, dann ja. Auf Nachfrage, was mit einem Antrag gemacht worden wäre, wenn „reines Selbststudium“ gestanden wäre, wäre dieser abgelehnt worden. Auf Vorhalt, dass die BF beim Institut einen Kurs gebucht habe, der im Selbststudium war, wäre dieser Kurs abgelehnt worden. Auf Vorhalt, dass die BF teilweise zwei Kurse zugleich gemacht habe und für diesen Zeitraum ja 40 Stunden gehabt habe, ändere dies nichts, das bleibe dann ihr überlassen. Auf Nachfrage der BehV, ob sie der BF die Voraussetzungen für den Kurs mitgeteilt habe, sage sie bei der Erstinformation stets, was die Voraussetzungen seien und auch das Formular für die Anmeldung sei übersendet worden. Auf Nachfrage, was bei einem Erstkontakt thematisiert werde, was die Voraussetzungen seien, gebe sie an, der Dienstgeber müsse einverstanden sein. Die Vereinbarung müsse getroffen werden. Der Antrag müsse rechtzeitig gestellt werden und eine geeignete Weiterbildungsmaßnahme müsse besucht werden. Die Stundenanzahl sei auch Thema gewesen, 20 Wochenstunden oder bei einem Studium Inskriptionsbestätigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.10.2023, unterbrochen durch Krankengeldbezug, beim Dienstgeber XXXX als Lehrerin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.10.2023, unterbrochen durch Krankengeldbezug, beim Dienstgeber römisch 40 als Lehrerin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber wurde auf Grundlage des § 29b VBG im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 01.09.2024 karenziert.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber wurde auf Grundlage des Paragraph 29 b, VBG im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 01.09.2024 karenziert. Nachdem die Beschwerdeführerin sich zuvor über verschiedene Kursangebote, die zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen, informiert hatte, kontaktierte sie die Fachabteilung für Bildungskarenz in Waidhofen an der Thaya und sprach telefonisch mit XXXX (Z1), um sich über die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld zu informieren. Als Voraussetzungen wurden ihr unter anderem genannt, dass eine Karenzierungsvereinbarung vorliegen und der Dienstgeber einverstanden sein muss. Weiters wurde ihr gesagt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und eine geeignete Weiterbildungsmaßnahme besucht werden muss. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin, welche inhaltlichen Voraussetzungen eine Weiterbildungsmaßnahme erfüllen muss, wurden ihr jedoch keine näheren Auskünfte erteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin daraufhin nachgefragt hatte, ob das Kursinstitut XXXX die Voraussetzungen erfüllt, wurde ihr mitgeteilt, dass die belangte Behörde seit Jahren mit diesem zusammenarbeitet und gute Erfahrungen gemacht hat. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin zugesichert wurde, dass sämtliche der von diesem Kursinstitut angebotenen Kurse jedenfalls zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen.Nachdem die Beschwerdeführerin sich zuvor über verschiedene Kursangebote, die zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen, informiert hatte, kontaktierte sie die Fachabteilung für Bildungskarenz in Waidhofen an der Thaya und sprach telefonisch mit römisch 40 (Z1), um sich über die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld zu informieren. Als Voraussetzungen wurden ihr unter anderem genannt, dass eine Karenzierungsvereinbarung vorliegen und der Dienstgeber einverstanden sein muss. Weiters wurde ihr gesagt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und eine geeignete Weiterbildungsmaßnahme besucht werden muss. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin, welche inhaltlichen Voraussetzungen eine Weiterbildungsmaßnahme erfüllen muss, wurden ihr jedoch keine näheren Auskünfte erteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin daraufhin nachgefragt hatte, ob das Kursinstitut römisch 40 die Voraussetzungen erfüllt, wurde ihr mitgeteilt, dass die belangte Behörde seit Jahren mit diesem zusammenarbeitet und gute Erfahrungen gemacht hat. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin zugesichert wurde, dass sämtliche der von diesem Kursinstitut angebotenen Kurse jedenfalls zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen. Am 17.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 01.11.2023. Dem elektronischen Antrag wurden von ihr zwei als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnete Formulare vom 16.10.2023 als Nachweis über die Art der Ausbildungen beigefügt.
diesen Formularen sollten die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildungen „Dipl. Achtsamkeitstrainer“ im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 01.05.2024 und „Dipl. Mentaltrainer“ im Zeitraum vom 16.02.2024 bis 01.09.2024, jeweils beim Kursinstitut XXXX , erfolgen.
diesen Formularen sollten die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildungen „Dipl. Achtsamkeitstrainer“ im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 01.05.2024 und „Dipl. Mentaltrainer“ im Zeitraum vom 16.02.2024 bis 01.09.2024, jeweils beim Kursinstitut römisch 40 , erfolgen. Diese Formulare wurden der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt. Die Beschwerdeführerin selbst trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahmen und deren Dauer ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“ und „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“, wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Am 18.10.2023 ersuchte XXXX (Z1) die Beschwerdeführerin via „eAMS“, die „offizielle Anmeldebestätigung vom Kursinstitut“ zu übermitteln, da die von der Beschwerdeführerin übermittelten Formulare teilweise händisch ausgefüllt worden sind.Am 18.10.2023 ersuchte römisch 40 (Z1) die Beschwerdeführerin via „eAMS“, die „offizielle Anmeldebestätigung vom Kursinstitut“ zu übermitteln, da die von der Beschwerdeführerin übermittelten Formulare teilweise händisch ausgefüllt worden sind. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daher am 19.10.2023 zwei weitere Formulare, deren äußere Gestaltung sich geringfügig unterschied, welche aber ansonsten inhaltsgleich waren. Die zuvor handschriftlich getätigten Angaben sind auf diesen Formularen maschinell ausgefüllt worden. Im rechten unteren Bereich wurde ein Bild eines Stempels des Kursinstituts samt einer Unterschrift eingefügt. Am 19.10.2023 wies XXXX (Z1) die Beschwerdeführerin via „eAMS“ darauf hin, dass es sich um „ein altes Formular“ handelt und dem Anschein nach der Stempel reinkopiert wurde. Weiters ersuchte sie die Beschwerdeführerin, ihr „die Kursanmeldung oder die Rechnung von XXXX “ zuzusenden.Am 19.10.2023 wies römisch 40 (Z1) die Beschwerdeführerin via „eAMS“ darauf hin, dass es sich um „ein altes Formular“ handelt und dem Anschein nach der Stempel reinkopiert wurde. Weiters ersuchte sie die Beschwerdeführerin, ihr „die Kursanmeldung oder die Rechnung von römisch 40 “ zuzusenden. Nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde übersendete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 06.11.2023 zwei als „Anmeldebestätigung“ bezeichnete Dokumente, datiert auf den 20.10.2023 und den 27.10.
ihrem Vorbringen selbst getätigt hat, in den Anmeldebestätigungen vom 16.10.2023 handschriftlich gemacht wurden bzw. sich in der Anmeldebestätigung vom 19.10.2023 hinsichtlich der Größe und der Schriftart unterscheiden. Auch das von ihr maschinell gesetzte Kreuz neben der Wochenstundenanzahl unterscheidet sich in diesem Formular von den übrigen Kreuzen, die vom Kursinstitut gesetzt worden sind. Auch, dass die Beschwerdeführerin diese Dokumente gelesen und verstanden haben muss, ist insbesondere im Hinblick auf die abermalige Übermittlung im Wesentlichen inhaltsgleicher Dokumente evident. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formulare, insbesondere dann, wenn man eindringlich auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen wurde, zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin in diesen Formularen zunächst auch diverse Angaben ergänzt und in der unteren Hälfte der Vorderseite ein Feld selbst angekreuzt. Auch aufgrund der mehrmaligen Beanstandung der Anmeldebestätigungen durch die belangte Behörde ist davon auszugehen, dass sie sich zumindest für sich und wohl auch mit dem Kursinstitut mit der Frage auseinandergesetzt haben muss, in welcher Hinsicht diese inhaltlich oder formell nicht den Anforderungen entsprechen. Der dabei von der belangten Behörde geübte Formalismus lässt sich zwar nicht dem Gesetz vereinbaren, dem derart detaillierte Formvorschriften selbstverständlich nicht zu entnehmen sind, ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Es liegt somit aber auf der Hand, dass sie die Angaben in den Anmeldebestätigungen zumindest ihrem wesentlichen Sinngehhalt nach erfasst und verstanden haben muss. Es erscheint dem erkennenden Senat daher insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war und sie sich der Diskrepanz zwischen den darin getätigten Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ bewusst war, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine archivierte Version der Website XXXX mit Archivierungsstichtag 07.12.2023 vorgehalten. Auf Nachfrage, ob die Website ungefähr so ausgesehen hat, als sie darauf zugegriffen hat, wurde dies von der Beschwerdeführerin bereits nach einem überaus flüchtigen Blick verneint und darauf verwiesen, dass sie sich bereits im Oktober informiert hat. Auf weitere Nachfrage, ob sie sich auch nicht an die verschiedenen Kurse, die in Kachelansicht dargestellt wurden, erinnern kann, hat sie dies ebenso verneint, was durchaus erstaunlich ist, da sämtliche archivierte Versionen der Website seit 22.03.2023 bis zum 21.04.2024 (es sind dies weiters jene vom 27.03.2023, 13.05.2023, 08.06.2023, 10.06.2023, 07.12.2023, 15.01.2024, 17.01.2024, 05.03.2024) ebendiese Darstellungsweise in Kachelform aufweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin verneint hat, dass die Version vom 07.12.2023 der von ihr aufgerufenen Version entsprochen hatte, wurde ihr die nächst frühere Version vom 10.06.2023 vorgehalten, woraufhin sie nach einem ebenso flüchtigen Blick angegeben hat, dass diese „auch nicht“ der von ihr aufgerufenen Version entsprochen hat. Dabei scheint ihr nicht einmal aufgefallen zu sein, dass die Versionen vom 10.06.2023 und vom 07.12.2023 – abgesehen von der Tatsache, dass in der ersten Version eine Kachel größer dargestellt wurde als die anderen – ansonsten identisch waren, soweit sie sich die Homepage überhaupt angesehen hat. Während sich die Beschwerdeführerinnen in anderen Verfahren die Website doch recht genau angesehen und dann jeweils angegeben haben, dass diese im Wesentlichen ihrer Erinnerung entspricht, wenngleich sie dies – angesichts der verstrichenen Zeitdauer verständlich – natürlich nicht mehr im Detail angeben konnten, ist dem erkennenden Senat der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin dies von vornherein bestreiten wollte, ohne sich die Homepage bzw. die Website überhaupt genauer angesehen zu haben. Ob dies möglicherweise daran gelegen sein könnte, dass an diesem Vormittag bereits eine andere Verhandlung stattgefunden hat, bei der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine weitere Partei vertreten hat und diese ihr daher möglicherweise einen entsprechenden Ratschlag erteilt haben könnte, lässt sich selbstverständlich nicht eruieren. Insgesamt erscheint es aber zumindest sehr wahrscheinlich, dass jene Bestandteile der Website, die in der Version vor und in jener nach der Antragstellung unverändert geblieben sind, auch im Zeitpunkt des Zugriffs durch die Beschwerdeführerin vorhanden waren, sodass ebendiese Bestandteile der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine archivierte Version der Website römisch 40 mit Archivierungsstichtag 07.12.2023 vorgehalten. Auf Nachfrage, ob die Website ungefähr so ausgesehen hat, als sie darauf zugegriffen hat, wurde dies von der Beschwerdeführerin bereits nach einem überaus flüchtigen Blick verneint und darauf verwiesen, dass sie sich bereits im Oktober informiert hat. Auf weitere Nachfrage, ob sie sich auch nicht an die verschiedenen Kurse, die in Kachelansicht dargestellt wurden, erinnern kann, hat sie dies ebenso verneint, was durchaus erstaunlich ist, da sämtliche archivierte Versionen der Website seit 22.03.2023 bis zum 21.04.2024 (es sind dies weiters jene vom 27.03.2023, 13.05.2023, 08.06.2023, 10.06.2023, 07.12.2023, 15.01.2024, 17.01.2024, 05.03.2024) ebendiese Darstellungsweise in Kachelform aufweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin verneint hat, dass die Version vom 07.12.2023 der von ihr aufgerufenen Version entsprochen hatte, wurde ihr die nächst frühere Version vom 10.06.2023 vorgehalten, woraufhin sie nach einem ebenso flüchtigen Blick angegeben hat, dass diese „auch nicht“ der von ihr aufgerufenen Version entsprochen hat. Dabei scheint ihr nicht einmal aufgefallen zu sein, dass die Versionen vom 10.06.2023 und vom 07.12.2023 – abgesehen von der Tatsache, dass in der ersten Version eine Kachel größer dargestellt wurde als die anderen – ansonsten identisch waren, soweit sie sich die Homepage überhaupt angesehen hat. Während sich die Beschwerdeführerinnen in anderen Verfahren die Website doch recht genau angesehen und dann jeweils angegeben haben, dass diese im Wesentlichen ihrer Erinnerung entspricht, wenngleich sie dies – angesichts der verstrichenen Zeitdauer verständlich – natürlich nicht mehr im Detail angeben konnten, ist dem erkennenden Senat der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin dies von vornherein bestreiten wollte, ohne sich die Homepage bzw. die Website überhaupt genauer angesehen zu haben. Ob dies möglicherweise daran gelegen sein könnte, dass an diesem Vormittag bereits eine andere Verhandlung stattgefunden hat, bei der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine weitere Partei vertreten hat und diese ihr daher möglicherweise einen entsprechenden Ratschlag erteilt haben könnte, lässt sich selbstverständlich nicht eruieren. Insgesamt erscheint es aber zumindest sehr wahrscheinlich, dass jene Bestandteile der Website, die in der Version vor und in jener nach der Antragstellung unverändert geblieben sind, auch im Zeitpunkt des Zugriffs durch die Beschwerdeführerin vorhanden waren, sodass ebendiese Bestandteile der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Wählt man jedoch die konkreten Kurse aus, so ist es zwischen den verschiedenen Archivierungszeitpunkten doch zu gewissen Unterschieden gekommen. Die von ihr gekaufte „Kursvariante“ findet sich aber stets unter dem Reiter „Selbststudium“ und wurde zunächst wie folgt beworben: „- Sensationelle Preisersparnis - Zeitlich flexibel fernstudieren - Schneller zum Diplom nach 30 Tagen - Wochentests weiterhin inbegriffen (ohne Korrektur)“ Hingegen wird in späteren Versionen die Variante im Selbststudium nicht näher beschrieben, während jene mit Lernbegleitung aber wie folgt beworben wird: „- Persönliche Online-Lernbegleitung - Einfühlsame Beratung bei Lernfragen - Wochentests mit persönlicher Trainerkorrektur […] - Bildungskarenz förderbar“ Auch in diesen Versionen ist daher anhand der Gegenüberstellung mit der Variante mit Lernbegleitung, die
den Angaben des Kursinstituts eine persönliche Lernbegleitung, Beratung bei Fragen sowie eine Korrektur der Wochentests zugesagt wurde, offensichtlich, dass dies für die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante, wo nichts davon zugesichert wurde, auch nicht vorgesehen war. Wenngleich somit nicht mehr exakt festgestellt werden kann, auf welche Version der Website die Beschwerdeführerin zugegriffen hat, ist jedenfalls klar ersichtlich, dass die von ihr gekaufte Variante des „Kurses“ ausschließlich im Selbststudium zu absolvieren war und zahlreiche der in den Anmeldebestätigungen angegebenen Merkmale auch nicht vorgesehen waren. Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit durchaus, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung sowie der in manchen Versionen enthaltene Hinweis „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, im Rahmen eines „maßgeschneiderten Angebots“ jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Sicherlich hat sie darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde, wie dies nach den Angaben der Zeugin XXXX (Z1) bei unzähligen anderen TeilnehmerInnen auch der Fall war. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Sicherlich hat sie darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde, wie dies nach den Angaben der Zeugin römisch 40 (Z1) bei unzähligen anderen TeilnehmerInnen auch der Fall war. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden, da bereits aus den Angaben auf der Website klar ersichtlich ist, dass der von ihr gekaufte „Kurs“ im Selbststudium in wesentlichen Aspekten von den Angaben in den Anmeldebestätigung abweicht. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine Abweichung von ihren Vorstellungen, wenn eine solche vorgelegen wäre, nicht beim Kursinstitut reklamieren hätte sollen, zumal sie immerhin über € 1.000,-- bezahlt hat. Angesichts dieser gravierenden Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass sie wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest sowie eine Handvoll Fragen beantwortet und dann den restlichen Vormittag Bücher liest bzw. Podcasts hört. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z1) ohne Zögern angegeben wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der beschwerdeführenden Partei, dass über das Erfordernis eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde nicht auf der Website hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, dass dies eine rechtliche Voraussetzung darstellt, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil bzw. Unterricht in Form von Trainerkommunikation und Auswertungen entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann.Angesichts dieser gravierenden Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass sie wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest sowie eine Handvoll Fragen beantwortet und dann den restlichen Vormittag Bücher liest bzw. Podcasts hört. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z1) ohne Zögern angegeben wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der beschwerdeführenden Partei, dass über das Erfordernis eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde nicht auf der Website hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, dass dies eine rechtliche Voraussetzung darstellt, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil bzw. Unterricht in Form von Trainerkommunikation und Auswertungen entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Kaufpreis für die „Kurse“ gründen auf ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben, die sich, unter Berücksichtigung jeweils zusätzlich gewährter saisonaler Rabatte, mit dem beworbenen Preis für die „Kurse“ im Selbststudium decken. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann. Dass die Beschwerdeführerin den Inhalt der Anmeldebestätigungen gelesen und dem wesentlichen Inhalt nach verstanden hat, wurde von ihr nicht bestritten und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, um daran zu zweifeln. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formulare, insbesondere dann, wenn man eindrücklich auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen wurde, zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Formularen – zunächst handschriftlich, dann maschinell – miteinander übereinstimmende Angaben getätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen gründen auf den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese konnten der Entscheidung daher ohne weiteres zu Grunde gelegt werden, zumal der erkennende Senat in zahlreichen anderen Verfahren bereits Gelegenheit hatte, sich von diesen einen Eindruck zu verschaffen. Wenn die Beschwerdeführerin daher etwa angibt, dass ein Wochenabschnitt eine unterschiedliche Seitenanzahl, variierend zwischen 10, 15 bzw. 20 Seiten, aufgewiesen hat, ist eine Seitenanzahl von im Durchschnitt etwa 15 Seiten pro Woche – inklusive Deckblätter und zahlreicher Bilder – wohl zutreffend. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Wochentests“ wurden überwiegend mit etwa ein bis zwei Sätzen beantwortet, allerdings ergibt sich bereits aus der Fragenstellung, dass zahlreiche Fragen auch nur mit einem Satz oder gar nur mit einigen Wörtern zu beantworten sind, wenngleich die Beschwerdeführerin einige Fragen auch durchaus mit einem ganzen Absatz, bestehend aus 4 bis 5 Sätzen, beantwortet hat. Allerdings weist dennoch die überwiegende Anzahl der „Tests“ lediglich etwa 15 Fragen auf. Um den von ihr angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche aufzuwenden, hätte sie inklusive Lernzeit somit mehr als eine Stunde pro Frage aufwenden müssen. Dies war selbstredend nicht der Fall. Bei zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in weniger als zwei Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat selbstverständlich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie im Wochenschnitt, wenn auch während nicht mehr exakt feststellbarer Zeiträume, tatsächlich etwa fünf Stunden aufgewendet hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin – was in ihrer Situation durchaus nachvollziehbar ist – einerseits bemüht war, ihren gesamten Zeitaufwand möglichst hoch erscheinen zu lassen, und andererseits in ihrer Rechnung auch Tätigkeiten einbezogen hat, die nicht unmittelbar zum Kurs gehörten, wie etwa das Lesen von Büchern sowie das Hören von Podcasts. Dabei hat sie in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass der von ihr behauptete Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche ihre Internetrecherchen sowie das Lesen von Büchern und Hören von Podcasts bereits inkludiert hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin die „Wochentests“ nun tatsächlich regelmäßig wöchentlich bearbeitet hat, lässt sich zudem nicht mehr feststellen, da die Übermittlung erst mehr als zwei Monate später, nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.05.2024 diverse Unterlagen verlangt hat, am 16.07.2024 erfolgt ist. Es findet sich zudem keine vernünftige Erklärung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin sämtliche „Wochentests“ zweimal – einmal handschriftlich und einmal mittels Computer – beantwortet haben soll. Es mag sein zwar sein, dass die Beschwerdeführerin die Ausarbeitung zunächst handschriftlich vorgenommen hat und diese Ausarbeitung dann neuerlich maschinell übertragen hat. Ebenso könnte es aber sein, dass beide Versionen erst im Nachhinein entstanden sind, zumal die handschriftliche Ausarbeitung ein einheitliches Schriftbild aufweist und aus den vorliegenden Unterlagen zumindest nicht klar ersichtlich ist, dass überhaupt jemals der verwendete Stift gewechselt wurde. Da mangels konkreter Anhaltspunkte nach Ansicht des erkennenden Senats weder der eine, noch der andere denkmögliche Geschehenshergang wesentlich wahrscheinlicher ist, war hinsichtlich des exakten Zeiträume der Ausarbeitung somit die obige Negativfeststellung zu treffen. Ebenso mag es zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin auch Bücher gelesen und sich Podcasts angehört hat. Es ist aber auch für einen Laien leicht erkennbar, dass man für diese Tätigkeiten keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Entsprechend konnte auch von der Zeugin XXXX (Z1) ohne Zögern in der mündlichen Verhandlung angegeben werden, dass dies für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes irrelevant ist. Im Übrigen spricht aber auch dieser von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Aspekt dafür, dass die Möglichkeit einer Trainerkommunikation in der Anmeldebestätigung angegebenen Form faktisch nicht gegeben war, wenn sie sich stattdessen diverse Inhalte eigeninitiativ aneignete.Ebenso mag es zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin auch Bücher gelesen und sich Podcasts angehört hat. Es ist aber auch für einen Laien leicht erkennbar, dass man für diese Tätigkeiten keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Entsprechend konnte auch von der Zeugin römisch 40 (Z1) ohne Zögern in der mündlichen Verhandlung angegeben werden, dass dies für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes irrelevant ist. Im Übrigen spricht aber auch dieser von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Aspekt dafür, dass die Möglichkeit einer Trainerkommunikation in der Anmeldebestätigung angegebenen Form faktisch nicht gegeben war, wenn sie sich stattdessen diverse Inhalte eigeninitiativ aneignete. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, die absolvierten „Kurse“ möglicherweise in der Schule verwenden zu können, konnte sie mögliche Vorteile lediglich in relativ abstrakter Form angeben. Es mag auch durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin hierdurch auch eine Form der Beschäftigung sowie eine strukturierte Tagesroutine erfahren hat. Ebenso ist aber zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin seit 24.01.2023 im Krankenstand befunden hat und somit im Zeitpunkt der Gewährung ihres Antrages auf Weiterbildungsgeld am 09.11.2023 mit Beginn 01.11.2023 sehr zeitnahe die Beendigung ihres Dienstverhältnisses
9 Vertragsbedienstetengesetz bevorgestanden ist. Nun ist es selbstverständlich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber sicherlich auch einen Vorteil daraus gezogen hat, die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu verzögern bzw. im Falle einer Genesung gänzlich verhindern zu können – worauf sie im Hinblick darauf, dass sie das Leistungsende mit Schulbeginn gewählt und hierfür sogar eine Überschneidung der „Kurse“ in Kauf genommen hat, offenbar gehofft hat –, anstatt nun mit einer doch beträchtlich niedrigeren Bemessungsgrundlage bei einem anderen Dienstgeber tätig zu sein, liefert sicherlich auch einen Teil der Erklärung dafür, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat.Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, die absolvierten „Kurse“ möglicherweise in der Schule verwenden zu können, konnte sie mögliche Vorteile lediglich in relativ abstrakter Form angeben. Es mag auch durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin hierdurch auch eine Form der Beschäftigung sowie eine strukturierte Tagesroutine erfahren hat. Ebenso ist aber zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin seit 24.01.2023 im Krankenstand befunden hat und somit im Zeitpunkt der Gewährung ihres Antrages auf Weiterbildungsgeld am 09.11.2023 mit Beginn 01.11.2023 sehr zeitnahe die Beendigung ihres Dienstverhältnisses
Paragraph 24, Absatz 9, Vertragsbedienstetengesetz bevorgestanden ist. Nun ist es selbstverständlich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber sicherlich auch einen Vorteil daraus gezogen hat, die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu verzögern bzw. im Falle einer Genesung gänzlich verhindern zu können – worauf sie im Hinblick darauf, dass sie das Leistungsende mit Schulbeginn gewählt und hierfür sogar eine Überschneidung der „Kurse“ in Kauf genommen hat, offenbar gehofft hat –, anstatt nun mit einer doch beträchtlich niedrigeren Bemessungsgrundlage bei einem anderen Dienstgeber tätig zu sein, liefert sicherlich auch einen Teil der Erklärung dafür, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Wissen des erkennenden Senates aus anderen Verfahren übereinstimmen, sodass kein Grund besteht, diese anzuzweifeln. Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn man, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einen „Kurs“ im Selbststudium kauft, ist dies selbstverständlich auch von vornherein zu erwarten. Die Feststellungen zum weiteren Kommunikationsverlauf zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie zu dem von ihr in weiterer Folge belegten Kurs „Office Management“ beim XXXX ergeben sich aus dem Verfahrensakt.Die Feststellungen zum weiteren Kommunikationsverlauf zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie zu dem von ihr in weiterer Folge belegten Kurs „Office Management“ beim römisch 40 ergeben sich aus dem Verfahrensakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 29b VBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ bei dem Kursinstitut XXXX nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.04.2024 bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 29 b, VBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ bei dem Kursinstitut römisch 40 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.04.2024 bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich. Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst Recherchen angestellt, Bücher gelesen und Podcasts gehört hat, kann dies bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden, da dies vom Kursinstitut weder vorgegeben, noch in irgendeiner Form überprüft wurde. Die eigeninitiierte Aneignung von Wissen oder Fähigkeiten lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht unter den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ subsumieren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.04.2024 nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.04.2024 nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 01.11.2023 bis 30.04.2024 nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.