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§ 28Art. 133Art. 5Artikel 130Artikel 131§ 14§ 6Artikel 16§ 13Artikel 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW147 2278487-1 Spruch, W147 2278487-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm Artikel 5 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am
- Februar 2021 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde drei Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung (unter anderem) von 43 McCord's Scharnierschildkröten (wissenschaftliche Bezeichnung: cuora mccordi, GZ. AT21-A 0010, AT21-A 0011, AT21-A 0012) ein.
- Diese Anträge wurde seitens der belangten Behörde verbunden und der wissenschaftlichen Behörde der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem Ersuchen zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens mit folgenden Fragestellungen übermittelt: - Wird der Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population durch die Ausfuhr der 43 McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi) nicht beeinträchtigt? - Stehen keine sonstigen Belange des Artenschutzes entgegen? - Wurden die Exemplare in Gefangenschaft geboren/gezüchtet/künstlich vermehrt?
- In ihrem Gutachten vom
- Februar 2022, GZ. RU5-WAA-206/024-2021, kam die wissenschaftlichen Behörde der Niederösterreichischen Landesregierung zum Ergebnis, es könne nicht bestätigt werden, dass alle Exemplare des Zuchtstocks, von denen die beantragten Exemplare abstammen würden, in Gefangenschaft geboren worden seien, weswegen der Erhaltungszustand der Art bzw. das Verbreitungsgebiet der Population durch die Ausfuhr beeinträchtigt sein könnte, weil die Art der McCord's-Scharnierschildkröte (wiss. Bez.: cuora mccordi) derart gefährdet sei, dass nicht klar sei, ob die Art in freier Wildbahn bereits ausgestorben sei. 3.
- Das Gutachten führt aus, dass die McCord's-Scharnierschildkröte (wiss. Bez.: Cuora mccordi) seit dem
- Dezember 2000 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sei. Sie werde in der Roten Liste der gefährdeten Tierarten als vom Aussterben bedroht mit unbekanntem Populationstrend geführt (www.iucnredlist.org) und sei lediglich in China verbreitet (CITES Prop. 11.36.). Cuora mccordi sei in den Jahren 2011 und 2018 auf der Liste der 25 bedrohtesten Schildkrötenarten gelistet worden. Seit 2010 könnten in freier Wildbahn keine Exemplare der Art mehr gefunden werden, weshalb die Art wahrscheinlich in freier Wildbahn ausgestorben sei (Turtle Conservation Coalition, 2018). Falls noch Exemplare in freier Natur vorkommen würden, wäre die Population extrem klein und jegliches Wildlife Laundering hätte katastrophale Folgen. In diesem Zusammenhang erscheine der Nachweis des legalen Erwerbs des Zuchtstocks (inkl. der in den Zuchtstock integrierten eigenen Nachzuchten) von besonderer Bedeutung. 3.
- Die in der Bestandsliste 2011 als eigene Nachzuchten (2005-2012) deklarierten Exemplare könnten in den darauffolgenden Jahren nicht mehr zugeordnet werden, weil es zahlreiche Änderungen bei der Anzahl, dem Geschlecht und den Jahreszahlen gebe. Jene in den Bestandsliste 2011 als von XXXX 1998 und 1999 erworben angeführten sechs Exemplare unbekannten Jahres umfasse in der Tierbestandsliste 2014 nur mehr vier Exemplare, in der Tierbestandsliste aus 2020 jedoch wieder sechs Exemplare. Der Antragsteller habe auf Nachfrage der wissenschaftlichen Behörde der Niederösterreichischen Landesregierung keine Angaben über die Herkunft oder den zwischenzeitlichen Verbleib dieser Tiere machen können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese zwei Tiere, deren legaler Erwerb nicht belegt werden könne, nach wie vor im Zuchtstock befinden. Die Herkunftsnachweise aus dem Jahr 2020 könnten anerkannt werden.3.
- Die in der Bestandsliste 2011 als eigene Nachzuchten (2005-2012) deklarierten Exemplare könnten in den darauffolgenden Jahren nicht mehr zugeordnet werden, weil es zahlreiche Änderungen bei der Anzahl, dem Geschlecht und den Jahreszahlen gebe. Jene in den Bestandsliste 2011 als von römisch 40 1998 und 1999 erworben angeführten sechs Exemplare unbekannten Jahres umfasse in der Tierbestandsliste 2014 nur mehr vier Exemplare, in der Tierbestandsliste aus 2020 jedoch wieder sechs Exemplare. Der Antragsteller habe auf Nachfrage der wissenschaftlichen Behörde der Niederösterreichischen Landesregierung keine Angaben über die Herkunft oder den zwischenzeitlichen Verbleib dieser Tiere machen können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese zwei Tiere, deren legaler Erwerb nicht belegt werden könne, nach wie vor im Zuchtstock befinden. Die Herkunftsnachweise aus dem Jahr 2020 könnten anerkannt werden. 3.
- Die Importpapiere für drei cuora ourocapitata vom
- Oktober 1999 und jene vom
- Dezember 1999 ohne Angabe einer Art oder Anzahl würden keinen legalen Erwerb durch den Antragsteller belegen, weil der Eigentumsübergang von XXXX an den Antragsteller nicht durch sonstige Dokumente belegt werden könnte. Die zwei Herkunftsnachweise von XXXX vom
- Oktober 2020 entsprechen einem üblichen Nachweis eines legalen Erwerbs.3.
- Die Importpapiere für drei cuora ourocapitata vom
- Oktober 1999 und jene vom
- Dezember 1999 ohne Angabe einer Art oder Anzahl würden keinen legalen Erwerb durch den Antragsteller belegen, weil der Eigentumsübergang von römisch 40 an den Antragsteller nicht durch sonstige Dokumente belegt werden könnte. Die zwei Herkunftsnachweise von römisch 40 vom
- Oktober 2020 entsprechen einem üblichen Nachweis eines legalen Erwerbs. 3.
- Die eigenen Nachzuchten der Jahre 2005-2012 seien aufgrund ihres Alters dem Zuchtstock zuzuordnen. Jedoch habe der Antragsteller keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung des legalen Erwerbs durch eigene Nachzucht vorlegen können. Die Bestandslisten könnten dies aufgrund der zahlreichen Mängel in der Aufzeichnung nicht belegen.
- Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten der wissenschaftlichen Behörde der niederösterreichischen Landesregierung, GZ RU5-WAA- 206/024-2021, mit Schreiben vom
- Februar 2022 zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.
- In seiner Stellungnahme vom
- März 2022 führt der Beschwerdeführer aus, die Schlussfolgerung, dass die Exemplare nicht in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben worden seien, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich wäre, unrichtig sei. 5.
- Die 1999 importierten Tiere habe er vor der Listung der Art gemeinsam mit XXXX erworben. Das Protokoll des Zollamtes vom
- September 2019 über die Einvernahme des XXXX und eine Bestätigung von XXXX sei zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs überlassen worden.5.
- Die 1999 importierten Tiere habe er vor der Listung der Art gemeinsam mit römisch 40 erworben. Das Protokoll des Zollamtes vom
- September 2019 über die Einvernahme des römisch 40 und eine Bestätigung von römisch 40 sei zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs überlassen worden. 5.
- Auf die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass sich aufgrund des Widerspruchs zwischen der Bestandlisten 2014 und 2020 1,1,0 Exemplare unbekannter Herkunft in den Beständen des Antragstellers befinden könnten, erwidert der Beschwerdeführer, dass es vor 2016 zu Übertragungsfehlern in den Bestandlisten gekommen sei. 2014 sei das einzige Mal gewesen, dass nur 1,3,0 Exemplare von XXXX eingetragen gewesen seien.5.
- Auf die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass sich aufgrund des Widerspruchs zwischen der Bestandlisten 2014 und 2020 1,1,0 Exemplare unbekannter Herkunft in den Beständen des Antragstellers befinden könnten, erwidert der Beschwerdeführer, dass es vor 2016 zu Übertragungsfehlern in den Bestandlisten gekommen sei. 2014 sei das einzige Mal gewesen, dass nur 1,3,0 Exemplare von römisch 40 eingetragen gewesen seien. Wenn tatsächlich statt der 2,4,0 angegebenen Exemplare nur 1,3,0 Exemplare von XXXX vorhanden wären, so würde dies nicht bedeuten, dass 1,1,0 Exemplare unbekannter Herkunft im Zuchtstock seien. Es würde vielmehr bedeuten, dass statt der angegebenen verstorbenen Exemplare XXXX 1,1,0 Exemplare von XXXX verstorben wären. Die Bezeichnung XXXX stamme davon, dass der Beschwerdeführer diese Exemplare am
- März 2010 von Frau XXXX übernommen habe, welche diese Exemplare am
- März 2009 von XXXX erworben habe. Die Herkunft und der legale Erwerb der 1,1,0 Exemplare XXXX sei in der Anlage belegt.Wenn tatsächlich statt der 2,4,0 angegebenen Exemplare nur 1,3,0 Exemplare von römisch 40 vorhanden wären, so würde dies nicht bedeuten, dass 1,1,0 Exemplare unbekannter Herkunft im Zuchtstock seien. Es würde vielmehr bedeuten, dass statt der angegebenen verstorbenen Exemplare römisch 40 1,1,0 Exemplare von römisch 40 verstorben wären. Die Bezeichnung römisch 40 stamme davon, dass der Beschwerdeführer diese Exemplare am
- März 2010 von Frau römisch 40 übernommen habe, welche diese Exemplare am
- März 2009 von römisch 40 erworben habe. Die Herkunft und der legale Erwerb der 1,1,0 Exemplare römisch 40 sei in der Anlage belegt. 5.
- Bei der „CITES-Kontrolle“ am
- Jänner 2016 seien die Importdokumente, Rechnungen, tierärztlichen Atteste, Kaufverträge und Herkunftsnachweise kontrolliert und nicht beanstandet worden. Die jetzige Beanstandung durch die „CITES-Behörde“ sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Im Gutachten der niederösterreichischen Landesregierung seien ausschließlich Fehler in den Aufzeichnungen bemängelt worden, welche vor dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die „CITES-Kommission“ am
- Jänner 2016 erfolgt seien. Im Zuge dieser „CITES-Kontrolle“ sei angemerkt worden, dass die Aufzeichnungen verbesserungswürdig seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Aufzeichnungen nach und nach überarbeitetet und korrigiert, sowie die Dokumentation kontinuierlich verbessert. Seit 2016 seien die Listen stets auf aktuellem Stand und seien durch die Behörden in den Folgejahren ohne Einschränkung anerkannt worden. In weiterer Folge seien mehrere Anträge zur Ausfuhr von Nachzuchten verschiedener Arten des Anhangs II sowie Bescheinigungen für Arten des Anhangs I bewilligt worden. Der Zuchtstock habe sich seither nicht mehr verändert. Bezüglich der jetzt zu bearbeitenden Anträge würden allerdings ausschließlich Daten von vor 2016 beanstandet werden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb der Zuchtstock und die Nachzuchten im Rahmen der Antragstellungen in den Jahren 2016 und 2017 anerkannt worden sei und nun nicht mehr.Seit 2016 seien die Listen stets auf aktuellem Stand und seien durch die Behörden in den Folgejahren ohne Einschränkung anerkannt worden. In weiterer Folge seien mehrere Anträge zur Ausfuhr von Nachzuchten verschiedener Arten des Anhangs römisch zwei sowie Bescheinigungen für Arten des Anhangs römisch eins bewilligt worden. Der Zuchtstock habe sich seither nicht mehr verändert. Bezüglich der jetzt zu bearbeitenden Anträge würden allerdings ausschließlich Daten von vor 2016 beanstandet werden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb der Zuchtstock und die Nachzuchten im Rahmen der Antragstellungen in den Jahren 2016 und 2017 anerkannt worden sei und nun nicht mehr. In einem Aktenvermerk der „CITES-Kommission“ sei damals festgehalten worden, dass noch weitere engmaschige Kontrollen durchgeführt werden sollten, um den Fortschritt der Dokumentation zu kontrollieren. Da es jedoch bei der einmaligen Kontrolle der Behörde geblieben sei, hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die übermittelten Daten ab 2016 zufriedenstellend gewesen seien. Er sei der damaligen Aufforderung der Behörde nachgekommen und habe die Aufzeichnungen anhand des Bestandes kontinuierlich verbessert. Eingestanden werde, dass es vor der „CITES-Kontrolle“ zu Übertragungsfehlern gekommen sei, die jedoch in weiterer Folge korrigiert worden seien. 5.
- Der Umstand, dass manche Tiere erst in den Bestandslisten ab 2015 auftauchen, liege daran, dass seine Tiere erst 2015 nach XXXX umgesiedelt worden seien und bis dahin an zwei unterschiedlichen Standorten in XXXX und XXXX mit Teichen, Gehegen, Terrarien und Aquarien insbesondere in Glashäusern untergebracht gewesen seien. An diesen Standorten habe der Beschwerdeführer handschriftlich ungenau Buch geführt bzw. manche Tiere gar nicht in die Bestandslisten aufgenommen. Innerhalb des Standorts XXXX sei auch nie klar gewesen, in welchem der drei Gebäude sich die Tiere befanden, weil sie teilweise auch selbstständig gewandert seien, sich versteckt bzw. vergraben hätten bzw. zur Paarung unterschiedlich zusammengesetzt worden seien. Eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere sei nahezu unmöglich gewesen. Manche Tiere hätten aufgrund ihrer Kletterkünste im Glashaus oft unbemerkt das ihnen zugedachte Gehege verlassen. Die erste Bestandsliste sei 2011 von einem Bekannten erstellt worden. Ab 2015 habe der Beschwerdeführer die Bestandslisten überarbeitet, korrigiert und digitalisiert.5.
- Der Umstand, dass manche Tiere erst in den Bestandslisten ab 2015 auftauchen, liege daran, dass seine Tiere erst 2015 nach römisch 40 umgesiedelt worden seien und bis dahin an zwei unterschiedlichen Standorten in römisch 40 und römisch 40 mit Teichen, Gehegen, Terrarien und Aquarien insbesondere in Glashäusern untergebracht gewesen seien. An diesen Standorten habe der Beschwerdeführer handschriftlich ungenau Buch geführt bzw. manche Tiere gar nicht in die Bestandslisten aufgenommen. Innerhalb des Standorts römisch 40 sei auch nie klar gewesen, in welchem der drei Gebäude sich die Tiere befanden, weil sie teilweise auch selbstständig gewandert seien, sich versteckt bzw. vergraben hätten bzw. zur Paarung unterschiedlich zusammengesetzt worden seien. Eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere sei nahezu unmöglich gewesen. Manche Tiere hätten aufgrund ihrer Kletterkünste im Glashaus oft unbemerkt das ihnen zugedachte Gehege verlassen. Die erste Bestandsliste sei 2011 von einem Bekannten erstellt worden. Ab 2015 habe der Beschwerdeführer die Bestandslisten überarbeitet, korrigiert und digitalisiert. 5.
- Der Beschwerdeführer habe ein Sachverständigengutachten für die Nachzuchten von 2000-2012 in Auftrag gegeben. Der Sachverständige XXXX komme in seinem Gutachten vom
- März 2022 nach einer Begutachtung der einzelnen Exemplare vor Ort zu dem Ergebnis, dass mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den Nachzuchten um eigene Nachzuchten handle. Es könnten daher auch die F2 Nachkommen zurecht
den Kriterien des Art. 54 Z 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit dem Source Code C vermarktet werden.5.
- Der Beschwerdeführer habe ein Sachverständigengutachten für die Nachzuchten von 2000-2012 in Auftrag gegeben. Der Sachverständige römisch 40 komme in seinem Gutachten vom
- März 2022 nach einer Begutachtung der einzelnen Exemplare vor Ort zu dem Ergebnis, dass mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den Nachzuchten um eigene Nachzuchten handle. Es könnten daher auch die F2 Nachkommen zurecht
den Kriterien des Artikel 54, Ziffer eins bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, mit dem Source Code C vermarktet werden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb der Zuchtstock und die Nachzuchten im Rahmen der Antragstellungen und „CITES-Kontrollen“ in den Jahren 2016 und 2017 anerkannt worden seien und nun nicht, weil sich an den Gegebenheiten nichts geändert habe. Die Ausstellung der in den vergangenen Jahren erteilten Exportbewilligungen für Tiere derselben Art impliziere die legale Herkunft des Zuchtstockes. Aufgrund des Umstandes, dass die entscheidende Behörde seinen Zuchtstock und den legalen Erwerb der Elterntiere und deren Nachzuchten bis dato immer anerkannt und nicht angezweifelt habe, sei schlüssig nachgewiesen, dass die beantragten Exemplare in Übereinstimmung mit den Kriterien des Art. 54 Z 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gezüchtet bzw. legal und ohne Schaden für die Wildpopulation erworben worden seien. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb der Zuchtstock und die Nachzuchten im Rahmen der Antragstellungen und „CITES-Kontrollen“ in den Jahren 2016 und 2017 anerkannt worden seien und nun nicht, weil sich an den Gegebenheiten nichts geändert habe. Die Ausstellung der in den vergangenen Jahren erteilten Exportbewilligungen für Tiere derselben Art impliziere die legale Herkunft des Zuchtstockes. Aufgrund des Umstandes, dass die entscheidende Behörde seinen Zuchtstock und den legalen Erwerb der Elterntiere und deren Nachzuchten bis dato immer anerkannt und nicht angezweifelt habe, sei schlüssig nachgewiesen, dass die beantragten Exemplare in Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikel 54, Ziffer eins bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, gezüchtet bzw. legal und ohne Schaden für die Wildpopulation erworben worden seien. 5.
- Mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das Protokoll der Zeugeneinvernahme von XXXX durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom
- September 2019, ZI 100000/200.885/2019, vorgelegt. Darin wird von Herrn XXXX bestätigt, für den Beschwerdeführe Schildkröten bestellt und sodann an ihn übergeben zu haben. Die genaue Menge der übergebenen Schildkröten wüsste er nach so langer Zeit nicht mehr. Herr XXXX habe dabei alles Organisatorische erledigt, was für den Import und die Verzollung nötig gewesen sei, da er mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm das Geld für die Tiere im Vorhinein gegeben. Sie hätten damals „noch schnell“ Tiere bestellt, bevor sie in Anhang B gelistet und damit artengeschützt worden seien. Dahingehend wurde eine Übergabebestätigung von XXXX , datiert mit
- März 2022, vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass 4 Stück Cuora mccordi (Import 21.10.1999) und 2 Stück Cuora mccordi (Import 30.12.1999) am Tag des jeweiligen Imports im Jahr 1999 unmittelbar nach der Übernahme am Flughafen XXXX an den Beschwerdeführer übergeben worden wären.5.
- Mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das Protokoll der Zeugeneinvernahme von römisch 40 durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom
- September 2019, ZI 100000/200.885 aus 2019,, vorgelegt. Darin wird von Herrn römisch 40 bestätigt, für den Beschwerdeführe Schildkröten bestellt und sodann an ihn übergeben zu haben. Die genaue Menge der übergebenen Schildkröten wüsste er nach so langer Zeit nicht mehr. Herr römisch 40 habe dabei alles Organisatorische erledigt, was für den Import und die Verzollung nötig gewesen sei, da er mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm das Geld für die Tiere im Vorhinein gegeben. Sie hätten damals „noch schnell“ Tiere bestellt, bevor sie in Anhang B gelistet und damit artengeschützt worden seien. Dahingehend wurde eine Übergabebestätigung von römisch 40 , datiert mit
- März 2022, vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass 4 Stück Cuora mccordi (Import 21.10.1999) und 2 Stück Cuora mccordi (Import 30.12.1999) am Tag des jeweiligen Imports im Jahr 1999 unmittelbar nach der Übernahme am Flughafen römisch 40 an den Beschwerdeführer übergeben worden wären. Außerdem habe Herr XXXX nach Auflösung seines Schildkrötenbestandes ca. 2005 und ca. 2012 einige Schildkröten unentgeltlich, ohne schriftliche Übergabebestätigungen an den Beschwerdeführer übergeben.Außerdem habe Herr römisch 40 nach Auflösung seines Schildkrötenbestandes ca. 2005 und ca. 2012 einige Schildkröten unentgeltlich, ohne schriftliche Übergabebestätigungen an den Beschwerdeführer übergeben. 5.
- Das vorgelegte Privatsachverständigengutachten von XXXX vom
- März 2022 erörtert die Frage, ob die legale Herkunft der mittlerweile geschlechtsreifen und somit ebenfalls als potenzieller Zuchtstock zu bezeichnenden Nachzuchten von cuora mccordi aus den Jahren 2005-2012 nachgewiesen werden könne und wie zuverlässig die Geschlechtsbestimmung von noch nicht am Reproduktionsgeschehen teilnehmenden Tieren sei. 5.
- Das vorgelegte Privatsachverständigengutachten von römisch 40 vom
- März 2022 erörtert die Frage, ob die legale Herkunft der mittlerweile geschlechtsreifen und somit ebenfalls als potenzieller Zuchtstock zu bezeichnenden Nachzuchten von cuora mccordi aus den Jahren 2005-2012 nachgewiesen werden könne und wie zuverlässig die Geschlechtsbestimmung von noch nicht am Reproduktionsgeschehen teilnehmenden Tieren sei. Das Gutachten bestätigt zunächst die Bedrohung der Art als „critically endangered“ (dt. gefährdet in kritischem Zustand) durch die IUCN und die CITES-Listung in Anhang ll/B, sowie, dass der Handel mit diesen Arten nur unter gewissen Gesichtspunkten möglich sei. Der Nachweis der legalen Herkunft von Arten des Anhangs B erfolge üblicherweise durch Führung eines Zuchtbuchs, welches das Schlupfdatum und Angaben zu den Elterntieren der Nachzuchten festhält. Ein solches Zuchtbuch liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Zusätzlich könnten Paarungen, Eiablagen, Schlupf und Unterbringung von Jungtieren dokumentiert werden. Am
- März 2022 seien die vorhandenen Tiere der Art cuora mccordi der Jahrgänge 2005 sowie 2009-2011 mit der Bestandsliste des Beschwerdeführers vor Ort zwischen 16:45 und 18:45 Uhr abgeglichen worden. Es seien alle aktiven Tiere des Zuchtstocks auf Merkmale begutachtet worden, die darauf schließen lassen, dass ein Tier wahrscheinlich in menschlicher Obhut aufgewachsen sei, fotografiert und abgemessen worden. Einige Tiere seien jedoch aufgrund der Winterruhe und Jahreszeit nicht oder nur teilweise begutachtet worden, weil sie sich z.B. im Gehege vergraben hätten. Die Art cuora mccordi werde laut Gutachter schon länger vom Beschwerdeführer gezüchtet. Es seien bei allen untersuchten Exemplaren typische Hinweise auf eine längere Verweildauer in Menschenhand, wie unfertige Plattenhäutung, das Fehlen von Narben und die Vollständigkeit aller Krallen, nachweisbar. Besonders auffallend sei, dass die begutachteten Tiere anhand äußerlicher Merkmale als weiblich identifiziert werden könnten, im gleichen Alter ähnlich groß seien und vor allem die älteren Nachzuchten deutlich flacher als Wildfänge gewachsen seien. Eine Abstammung durch Nachzucht sei hier naheliegend, weil die Tiere unter gleichen Bedingungen inkubiert und gleich aufgezogen worden seien. Das würde ein einheitliches Erscheinungsbild der Exemplare verursachen. Außerdem seien Bilder eines Schlüpflings mit noch geöffnetem Bauchnabel vom
- Juni 2004 und Bilder von zehn Schlüpflingen vom
- September 2012 vorhanden, was eine Nachzucht nahelege. Die Bilder aus 2012 würden Nachzuchten aus den Jahren 2010 und 2011 zeigen. Auf den Bildern seien einerseits einige Monate alte sechs Jungtiere, andererseits vier größere, daher ältere Tiere inklusive ihrer Zählnummern zu sehen (hiezu merkte die belangte Behörde an, dass ihr diese Fotos nicht vorgelegt worden seien). Die Anlagen des Beschwerdeführers seien geeignet gewesen, kontinuierlich und nachhaltig Nachzuchten zu produzieren. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die Bestandsliste 2020 plausibel sei und die Fehler der vergangenen Jahre bereinigt seien. Die begutachteten Tiere würden aufgrund ihres Alters nicht sofort und eindeutig als in Menschenhand gezüchtet zu erkennen sein, würden aber die in Stärk et al., 2019 definierten äußerlichen Merkmale von aus Nachzuchten stammenden Schildkröten in verschiedenen Kombinationen aufweisen. Am besten sei diese Herkunft bei der Art cuora mccordi nachzuweisen, weil alle Weibchen von ähnlicher Größe und Gestalt seien. Die Änderungen in den Bestandslisten bezüglich der Geschlechtsbestimmungen sei bei noch nicht erwiesenermaßen sexuell aktiven Exemplaren erfolgt. Bei diesen Tieren sei die Bestimmung des Geschlechts nicht einfach zu handhaben, weil die Geschlechtsreife bei ca. acht Jahren liege. Da es jedoch in den Bestandslisten der letzten Jahre kaum noch Änderungen bei älteren Tieren gegeben habe, könne davon ausgegangen werden, dass trotz fehlender Dokumentation keine vorsätzliche Verschleierung von illegal aufgenommenen Tieren in den Zuchtstock vorliege. Die Vortragstätigkeit und die Publikationen des Beschwerdeführers würden die Plausibilität der Herkunftsangaben der eigenen Nachzuchten nachweisen. XXXX treffe die Schlussfolgerung, dass mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eigene Nachzuchten des Beschwerdeführers handle. Die F2 Nachkommen würden daher zurecht mit dem Source Code C vermarktet werden könnten. Die „Exporterlaubnis“ der österreichischen Behörden aus den Jahren 2016 und 2017 würde die Gültigkeit der legalen Herkunft des Zuchtstocks implizieren. römisch 40 treffe die Schlussfolgerung, dass mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eigene Nachzuchten des Beschwerdeführers handle. Die F2 Nachkommen würden daher zurecht mit dem Source Code C vermarktet werden könnten. Die „Exporterlaubnis“ der österreichischen Behörden aus den Jahren 2016 und 2017 würde die Gültigkeit der legalen Herkunft des Zuchtstocks implizieren.
- Über Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das XXXX den Beschluss vom XXXX , über die diversionelle Erledigung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX . Diesem Beschluss nach hat der Beschwerdeführe die Verantwortung für folgende Taten übernommen: Der Antragsteller hat entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Schildkröten durch Tausch ohne Annahme der dafür erforderlichen CITES-Papiere erworben, Schildkröten ohne Übergabe der dafür erforderlichen CITES-Papiere Schildkröten verkauft, Schildkröten ohne die dafür erforderlichen CITES-Papiere zum Kauf angeboten, Schildkröten ohne die dafür erforderlichen CITES-Papiere gekauft und zumindest seit dem Jahr 2010 eine unbekannte Anzahl an Schildkröten ohne die dafür erforderlichen CITES-Papiere zu Verkaufszwecken vorrätig gehalten.
- Über Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das römisch 40 den Beschluss vom römisch 40 , über die diversionelle Erledigung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 . Diesem Beschluss nach hat der Beschwerdeführe die Verantwortung für folgende Taten übernommen: Der Antragsteller hat entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Schildkröten durch Tausch ohne Annahme der dafür erforderlichen CITES-Papiere erworben, Schildkröten ohne Übergabe der dafür erforderlichen CITES-Papiere Schildkröten verkauft, Schildkröten ohne die dafür erforderlichen CITES-Papiere zum Kauf angeboten, Schildkröten ohne die dafür erforderlichen CITES-Papiere gekauft und zumindest seit dem Jahr 2010 eine unbekannte Anzahl an Schildkröten ohne die dafür erforderlichen CITES-Papiere zu Verkaufszwecken vorrätig gehalten.
- Nach neuerlicher Befassung der zuständigen wissenschaftlichen Behörde wurden die drei Anträge des Beschwerdeführers vom
- Februar 2021 auf Erteilung von CITES Ausfuhrgenehmigungen für 43 McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi), GZ: AT21-A 0010, AT21-A 0011 und AT21-A 0012, mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde
Art. 5Abs. 4 i
Vm Abs. 2 lit. a, b, c Z 1 und lit. d der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966, ABI. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, abgewiesen.
- Nach neuerlicher Befassung der zuständigen wissenschaftlichen Behörde wurden die drei Anträge des Beschwerdeführers vom
- Februar 2021 auf Erteilung von CITES Ausfuhrgenehmigungen für 43 McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi), GZ: AT21-A 0010, AT21-A 0011 und AT21-A 0012, mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde
Artikel 5
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, b, c, Ziffer eins und Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966, ABI. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer 43 McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi) besitze und beabsichtige diese nach Hongkong auszuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass alle verfahrensgegenständlichen 43 McCord's- Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mcccordi) bzw. der Zuchtstock, aus dem sie potentiell gezüchtet wurden, legal und ohne Schaden für die Wildpopulation erworben worden seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente den behaupteten Erwerb von sechs McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi) im Jahr 1999 aus biologischer Sicht keinen eindeutigen Nachweis für den legalen und nachhaltigen, das Verbreitungsgebiet der Population und den Erhaltungsstatus der Art nicht beeinträchtigenden Erwerb in den Zuchtstock bilden würden. Im Gutachten der wissenschaftlichen Behörde werde ausgeführt, dass die Aufzeichnungen betreffend die Zucht der nun zur Ausfuhr aus der EU bestimmten McCord's-Scharnierschildkröten lückenhaft und nicht nachvollziehbar seien, sodass auch unter Zugrundelegung eines legalen Erwerbs von sechs McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi) im Jahr 1999 nicht als erwiesen angenommen werden könne, dass die nun zur Ausfuhr stehenden Exemplare alle in Gefangenschaft geborene Nachkommen der seinerzeit legal erworbenen McCord's-Scharnierschildkröten (wiss. Bez.: Cuora mccordi) seien. Das vorgelegte Privatgutachten bestätige das Gutachten der Niederösterreichischen Landesregierung insoweit, als der Nachweis der legalen Herkunft von Arten normalerweise durch die Führung eines Zuchtbuchs festgehalten werde. Die Zuchtbuchführung des Antragstellers sei laut beiden Gutachtern vor 2016 mangelhaft, sodass diese keine legale Herkunft belegen könne. Beide Gutachter führen aus, dass die Einschätzung des Geschlechts in den ersten Lebensjahren von Schildkröten im Ermessen des Halters liege. Änderungen seien jedoch nachvollziehbar zu dokumentieren. Beide Sachverständige kommen zum Ergebnis, dass der Antragsteller in den Jahren vor 2016 weder seine Einschätzungen zum Geschlecht noch Änderungen in den Aufzeichnungen begründet oder dokumentiert habe. Der Privatgutachter treffe seine Schlussfolgerungen ausdrücklich „abgesehen von der Tatsache, dass die Buchführung der Bestandsveränderungen der [...] dokumentationspflichtigen Arten bei XXXX in den Jahren vor 2016 mangelhaft war" (S. 6). Gerade diese Tatsache führe jedoch zur Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass nicht bestätigt werden könne, dass alle Tiere des Zuchtstocks des Antragstellers legaler Herkunft seien. Das Gegengutachten könne mangels anderer Grundlagen und fehlender Würdigung aller Tatsachen daher nicht das Ergebnis des Amtssachverständigen widerlegen. Die Legalität des Erwerbs der Schildkröten sei im vorliegenden Fall für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil die Nachzuchten aus den Schildkröten, die 1999 erworben wurden, derart schlecht dokumentiert sei, dass nicht nachvollziehbar belegt sei, dass sich im Zuchtstock nicht auch Exemplare aus Wildfängen befunden hätten. Der Privatgutachter treffe seine Schlussfolgerungen ausdrücklich „abgesehen von der Tatsache, dass die Buchführung der Bestandsveränderungen der [...] dokumentationspflichtigen Arten bei römisch 40 in den Jahren vor 2016 mangelhaft war" (S. 6). Gerade diese Tatsache führe jedoch zur Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass nicht bestätigt werden könne, dass alle Tiere des Zuchtstocks des Antragstellers legaler Herkunft seien. Das Gegengutachten könne mangels anderer Grundlagen und fehlender Würdigung aller Tatsachen daher nicht das Ergebnis des Amtssachverständigen widerlegen. Die Legalität des Erwerbs der Schildkröten sei im vorliegenden Fall für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil die Nachzuchten aus den Schildkröten, die 1999 erworben wurden, derart schlecht dokumentiert sei, dass nicht nachvollziehbar belegt sei, dass sich im Zuchtstock nicht auch Exemplare aus Wildfängen befunden hätten.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Zunächst wurde darin geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Am
- Oktober 2022 habe es einen Besichtigungstermin des Amtssachverständigen beim Beschwerdeführer vor Ort gegeben, in dessen Zuge der Amtssachverständige mitgeteilt habe, dass er eine ergänzende Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- März 2022 erstattet hätte. Die zuständige Bearbeiterin habe am
- Februar 2023 telefonisch den Erhalt dieser Stellungnahme bestätigt. Trotz telefonischem und schriftlichem Ersuchen wurde dem Beschwerdeführer diese ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen jedoch nicht zur Stellungnahme übermittelt und seitens der belangten Behörde am
- Februar 2023 abermals ein Besprechungs- bzw. Verhandlungstermin abgelehnt. Mit E-Mail vom
- März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um einen Termin, um sich Gehör zu verschaffen und wies nochmals darauf hin, dass ihm die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen noch nicht zur Äußerung übermittelt worden sei. Selbst, wenn die Ermöglichung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- März 2022 für die Wahrung des Parteiengehörs ausreichend gewesen sein sollte, habe die belangte Behörde jedenfalls dadurch, dass sie nach Vorliegen der Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Abgabe einer Äußerung hierzu einräumte und dem Beschwerdeführer die besagte Stellungnahme nicht einmal zur Kenntnis brachte, sondern den bekämpften Bescheid einfach erließ, dass Recht auf Parteiengehör missachtet und den Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde vermeine in ihrem Bescheid, dass in der Bestandsliste 2011 die Nachzuchten (2005-2012) angeführt seien: dies sei aktenwidrig, gebe das Gutachten des Amtssachverständigen falsch wieder und sei nicht der Fall; die Nachzuchten 2012 könnten auch noch nicht in der Bestandsliste 2011 angeführt sein. Änderungen bezüglich Anzahl und Geschlecht bzw. der Jahreszahlen seien vom Beschwerdeführer erklärt worden. Diese Aufzeichnungsmängel seien der belangten Behörde seit der CITES-Kontrolle im Jahr 2016 bekannt und seien von der belangten Behörde lediglich die Korrektur der Aufzeichnungen in den Folgejahren gefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Die belangte Behörde vermeine dem Akt auch entnehmen zu können, dass in den Bestandslisten 2011 6 Exemplare als von XXXX 1998 und 1999 erworben angeführt seien, auch dies widerspreche dem Akteninhalt. In der Bestandsliste 2011 seien 3.5.0 „Cuora mccordi WF“ angeführt. Die Ausführungen der belangten Behörde würden bestätigen, wie schwierig es sei, exakte Auflistungen zu machen, obwohl die belangte Behörde dies hauptberuflich mache und nicht wie der Beschwerdeführer als (zum Zeitpunkt 2011) Hobby und nunmehr nebenberuflich neben einem bekanntlich sehr zeitintensiven Hauptberuf als Unfallchirurg.Die belangte Behörde vermeine in ihrem Bescheid, dass in der Bestandsliste 2011 die Nachzuchten (2005-2012) angeführt seien: dies sei aktenwidrig, gebe das Gutachten des Amtssachverständigen falsch wieder und sei nicht der Fall; die Nachzuchten 2012 könnten auch noch nicht in der Bestandsliste 2011 angeführt sein. Änderungen bezüglich Anzahl und Geschlecht bzw. der Jahreszahlen seien vom Beschwerdeführer erklärt worden. Diese Aufzeichnungsmängel seien der belangten Behörde seit der CITES-Kontrolle im Jahr 2016 bekannt und seien von der belangten Behörde lediglich die Korrektur der Aufzeichnungen in den Folgejahren gefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Die belangte Behörde vermeine dem Akt auch entnehmen zu können, dass in den Bestandslisten 2011 6 Exemplare als von römisch 40 1998 und 1999 erworben angeführt seien, auch dies widerspreche dem Akteninhalt. In der Bestandsliste 2011 seien 3.5.0 „Cuora mccordi WF“ angeführt. Die Ausführungen der belangten Behörde würden bestätigen, wie schwierig es sei, exakte Auflistungen zu machen, obwohl die belangte Behörde dies hauptberuflich mache und nicht wie der Beschwerdeführer als (zum Zeitpunkt 2011) Hobby und nunmehr nebenberuflich neben einem bekanntlich sehr zeitintensiven Hauptberuf als Unfallchirurg. lm Rahmen der CITES-Kontrolle und einem weiteren Termin bei der belangten Behörde sei festgelegt worden, dass die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zwar mangelhaft seien, dass aber die damals ebenfalls vorliegenden Unterlagen bestätigen, dass der Zuchtstock legal erworben worden sei. Die belangte Behörde habe den damaligen Zuchtstock - an dem sich nichts geändert habe - akzeptiert und nur die Aktualisierung der Bestandslisten gefordert. Hätte die belangte Behörde damals Bedenken gehabt, hätte sie weitere Maßnahmen gesetzt. Es seien aber lediglich Kontrollen angekündigt worden. Die danach eingereichten Anträge des Beschwerdeführers seien bewilligt worden, da der Zuchtstock des Beschwerdeführers - an dem sich seither nichts geändert hat - als legal anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse und dürfe sich - wie jeder Bürger -darauf verlassen, dass ein und dieselbe Behörde bei ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2016 und den Folgeanträgen bleibe, da es sich - entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde - eben um eine „entschiedene Sache“ handle. Die belangte Behörde habe den Zuchtstock -an dem sich seither nichts geändert habe - geprüft und als legal anerkannt. Nach Vorliegen des Amtsgutachtens vom
- Februar 2022 habe der Beschwerdeführer auch bezüglich der von XXXX erworbenen Tiere nochmals konkrete Beweise vorgelegt, welche die belangte Behörde nunmehr sieben Jahre später auf einmal nicht mehr anerkennen möchte, obwohl ein legaler Erwerb vorliege. Es sei auf den Zeitpunkt des Erwerbes abzustellen und nicht auf die derzeitige Rechtslage.Nach Vorliegen des Amtsgutachtens vom
- Februar 2022 habe der Beschwerdeführer auch bezüglich der von römisch 40 erworbenen Tiere nochmals konkrete Beweise vorgelegt, welche die belangte Behörde nunmehr sieben Jahre später auf einmal nicht mehr anerkennen möchte, obwohl ein legaler Erwerb vorliege. Es sei auf den Zeitpunkt des Erwerbes abzustellen und nicht auf die derzeitige Rechtslage. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid Importpapiere für drei cuora aurocapitata vom
- Oktober 1999 und jene vom
- Dezember 1999 an, obwohl sich die Anträge auf cuora mccordi beziehen. Der Beschwerdeführer habe hierzu mit seiner Stellungnahme vom
- März 2022 weitere Nachweise vorgelegt. Die eigenen Nachzuchten des Beschwerdeführers seien von der CITES-Kommission anerkannt worden. Die Mängel in den Aufzeichnungen seien - nach Absprache mit der belangten Behörde - nach und nach korrigiert worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Angaben im Amtsgutachten aber zur Glaubhaftmachung des legalen Erwerbes der Nachzuchten zusätzlich noch das Gutachten von XXXX eingeholt. Es handle sich insofern nicht um ein Gegengutachten, sondern um den vom Amtssachverständigen „geforderten“ weiteren Nachweis.Die eigenen Nachzuchten des Beschwerdeführers seien von der CITES-Kommission anerkannt worden. Die Mängel in den Aufzeichnungen seien - nach Absprache mit der belangten Behörde - nach und nach korrigiert worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Angaben im Amtsgutachten aber zur Glaubhaftmachung des legalen Erwerbes der Nachzuchten zusätzlich noch das Gutachten von römisch 40 eingeholt. Es handle sich insofern nicht um ein Gegengutachten, sondern um den vom Amtssachverständigen „geforderten“ weiteren Nachweis. Soweit die belangte Behörde anmerkt, dass Fotos der Behörde nicht vorgelegt worden seien, so sei dazu anzumerken, dass weder die Behörde noch der Amtssachverständige diese abverlangt hätten. Da der Sachverständige auf diese Bezug nehme und diese seinem Gutachten zugrunde lege und einige Fotos dem Gutachten auch angeschlossen habe, wäre es an der belangten Behörde gelegen, diese im Sinne der amtswegigen Wahrheitsfindung abzuverlangen; dies sei unterlassen worden, ganz im Gegenteil: seitens des Beschwerdeführers sei immer wieder um einen Termin ersucht worden, um so allfällige offene Punkte abzuklären und um für die Zukunft festzulegen, was die belangte Behörde nunmehr abweichend von den Gesprächen mit der belangten Behörde im Jahr 2016 möchte, da es ja zur Führung von Aufzeichnungen/Nachweisen keine konkreten gesetzlichen Regelungen gebe und es im Interesse des Tierwohls liege, wenn die belangte Behörde, der Amtssachverständige und der Beschwerdeführer hier klare Regeln festlegen, an denen sich auch der Beschwerdeführer in Zukunft orientieren könne. Dem Gutachten sei jedenfalls ein Aufnahmeprotokoll hinsichtlich der angefertigten Fotos beigeschlossen. Der Ordnung halber werde das Gutachten von XXXX vom
- März 2022 samt Aufnahmeprotokoll über die angefertigten Fotos nochmals vorgelegt; und auch alle dazu gehörigen Fotos. Sämtliche in diesem Gutachten im Aufnahmeprotokoll des Sachverständigen angeführten Fotos (ca. 200 Stück) würden in der Verhandlung bzw. direkt einem nunmehr amtswegig zu beauftragenden Sachverständigen vorgelegt und am Laptop zur Einsicht bereit gehalten werdenSoweit die belangte Behörde anmerkt, dass Fotos der Behörde nicht vorgelegt worden seien, so sei dazu anzumerken, dass weder die Behörde noch der Amtssachverständige diese abverlangt hätten. Da der Sachverständige auf diese Bezug nehme und diese seinem Gutachten zugrunde lege und einige Fotos dem Gutachten auch angeschlossen habe, wäre es an der belangten Behörde gelegen, diese im Sinne der amtswegigen Wahrheitsfindung abzuverlangen; dies sei unterlassen worden, ganz im Gegenteil: seitens des Beschwerdeführers sei immer wieder um einen Termin ersucht worden, um so allfällige offene Punkte abzuklären und um für die Zukunft festzulegen, was die belangte Behörde nunmehr abweichend von den Gesprächen mit der belangten Behörde im Jahr 2016 möchte, da es ja zur Führung von Aufzeichnungen/Nachweisen keine konkreten gesetzlichen Regelungen gebe und es im Interesse des Tierwohls liege, wenn die belangte Behörde, der Amtssachverständige und der Beschwerdeführer hier klare Regeln festlegen, an denen sich auch der Beschwerdeführer in Zukunft orientieren könne. Dem Gutachten sei jedenfalls ein Aufnahmeprotokoll hinsichtlich der angefertigten Fotos beigeschlossen. Der Ordnung halber werde das Gutachten von römisch 40 vom
- März 2022 samt Aufnahmeprotokoll über die angefertigten Fotos nochmals vorgelegt; und auch alle dazu gehörigen Fotos. Sämtliche in diesem Gutachten im Aufnahmeprotokoll des Sachverständigen angeführten Fotos (ca. 200 Stück) würden in der Verhandlung bzw. direkt einem nunmehr amtswegig zu beauftragenden Sachverständigen vorgelegt und am Laptop zur Einsicht bereit gehalten werden Wie sich aus den Bestandslisten und den vorgelegten Importpapieren sowie der Bestätigung des Herrn XXXX ergebe, seien 1999 legal Wildfänge erworben worden. Die Nachzuchten ergeben sich zum einen aus den Bestandslisten, deren Mangelhaftigkeit erklärt und entsprechend den Angaben im Zuge der Prüfung durch die CITES- Kommission durch den Antragsteller nach und nach korrigiert worden seien. Diese Bestandslisten seien jetzt über Jahre hinweg von der belangten Behörde anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe seit der Prüfung durch die CITES-Kommission auch zwei Anträge auf Ausstellung von Exportpapieren gestellt; diese seien bewilligt und der Zuchtstock des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als legal anerkannt worden. Der Zuchtstock habe sich seither nicht geändert. Aufgrund des Amtsgutachtens vom
- Februar 2022 seien als weiterer Nachweis der legalen Herkunft der Nachzuchten das Gutachten des XXXX vom
- März 2022 eingeholt worden. Die belangte Behörde führe selbst an, dass seit 2010 in freier Wildbahn keine Exemplare der Art C. mccordi mehr gefunden werden konnten, es wäre daher von der belangten Behörde festzustellen gewesen, dass die antragsgegenständlichen Arten legaler Herkunft seien.Wie sich aus den Bestandslisten und den vorgelegten Importpapieren sowie der Bestätigung des Herrn römisch 40 ergebe, seien 1999 legal Wildfänge erworben worden. Die Nachzuchten ergeben sich zum einen aus den Bestandslisten, deren Mangelhaftigkeit erklärt und entsprechend den Angaben im Zuge der Prüfung durch die CITES- Kommission durch den Antragsteller nach und nach korrigiert worden seien. Diese Bestandslisten seien jetzt über Jahre hinweg von der belangten Behörde anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe seit der Prüfung durch die CITES-Kommission auch zwei Anträge auf Ausstellung von Exportpapieren gestellt; diese seien bewilligt und der Zuchtstock des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als legal anerkannt worden. Der Zuchtstock habe sich seither nicht geändert. Aufgrund des Amtsgutachtens vom
- Februar 2022 seien als weiterer Nachweis der legalen Herkunft der Nachzuchten das Gutachten des römisch 40 vom
- März 2022 eingeholt worden. Die belangte Behörde führe selbst an, dass seit 2010 in freier Wildbahn keine Exemplare der Art C. mccordi mehr gefunden werden konnten, es wäre daher von der belangten Behörde festzustellen gewesen, dass die antragsgegenständlichen Arten legaler Herkunft seien. Weiters vermeint die belangte Behörde unter Punkt 1.
- des angefochtenen Bescheides, dass nicht festgestellt werden könne, dass alle verfahrensgegenständlichen 43 McCord’s Schanierschildkröten (Wiss. Bez..: Cuora mccordi) bzw. der Zuchtstock, aus dem sie potentiell gezüchtet wurden, legal und ohne Schaden für die Wildpopulation erworben worden seien. Diese Negativfeststellung sei falsch: der Beschwerdeführer habe bezüglich der Nachzuchten die legale Herkunft zusätzlich mit dem vorgelegten Gutachten des XXXX belegt und die Abweichungen in den Bestandslisten nachvollziehbar in der Stellungnahme vom
- März 2022 erklärt. Bezüglich des übrigen Zuchtstockes seien die Unterlagen, die der belangten Behörde bereits 2016 vorgelegt worden seien und zusätzlich durch die Bestätigung des Herrn XXXX vom
- März 2022 belegt.Weiters vermeint die belangte Behörde unter Punkt 1.
- des angefochtenen Bescheides, dass nicht festgestellt werden könne, dass alle verfahrensgegenständlichen 43 McCord’s Schanierschildkröten (Wiss. Bez..: Cuora mccordi) bzw. der Zuchtstock, aus dem sie potentiell gezüchtet wurden, legal und ohne Schaden für die Wildpopulation erworben worden seien. Diese Negativfeststellung sei falsch: der Beschwerdeführer habe bezüglich der Nachzuchten die legale Herkunft zusätzlich mit dem vorgelegten Gutachten des römisch 40 belegt und die Abweichungen in den Bestandslisten nachvollziehbar in der Stellungnahme vom
- März 2022 erklärt. Bezüglich des übrigen Zuchtstockes seien die Unterlagen, die der belangten Behörde bereits 2016 vorgelegt worden seien und zusätzlich durch die Bestätigung des Herrn römisch 40 vom
- März 2022 belegt. Unter Punkt 1.
- stelle die belangte Behörde schließlich fest, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren seltene Schildkrötenarten professionell im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes züchten soll und verweis hierzu auf Zeitungsartikel udgl. Diese Angaben widersprechen den Tatsachen. Die belangte Behörde habe es immer wieder einen Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer abgelehnt, stattdessen habe sich die belangte Behörde offenbar Artikel zusammengesucht und daraus massiv falsche Schlüsse gezogen, die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am
- März 1978 seine erste familieneigene Schildkröte in Händen gehalten habe. Danach sei der Bestand hobbymäßig nach und nach aufgestockt worden, bis die Kapazitäten der beiden Standorte, an denen die Tiere nach und nach untergebracht worden seien, endgültig „gesprengt“ gewesen seien und der Beschwerdeführer die Pflege zeitlich aufgrund der Aufsplitterung der Standorte und der Geburt seines Sohnes nicht mehr mit seinem stressigen Hauptberuf als Unfallchirurg in Einklang bringen habe können, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss habe einen Standort zu schaffen, an dem er alle Tiere gemeinsam unterbringen könne. Professionell sei die Zucht daher erst nach Unterfertigung des Pachtvertrages des Grundstückes in XXXX (Pachtbeginn 1.9.2012) und dem Bau der erforderlichen Glashäuser geführt worden. Es seien dann nach und nach alle Tiere umgesiedelt worden, sodass die Tiere ab ca. 2015 vollständig dort untergebracht gewesen seien. Wobei hier auch anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer diese Zucht nur neben seinem bekanntlich äußerst zeitintensiven Beruf als Unfallchirurg führe. Es würden dem Beschwerdeführer wöchentlich rund 20 Stunden bleiben, die er für die Pflege der Tiere aufwende, dass hier nicht mehr viel Zeit für administrative Tätigkeiten bleibet sei evident. Schließlich gebe die belangte Behörde an, dass sie (scheinbar basierend auf diesen Artikel) davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Regeln rund um den Handel mit artengeschützten Schildkröten und deren geplante Änderungen bekannt gewesen seien. Die Behörde beziehe sich hier offenbar auf die Importe im Jahr
- Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer damals noch Assistenzarzt im Krankenhaus gewesen sei und daher der Import der Tiere von Herrn XXXX organisiert worden sei.Unter Punkt 1.
- stelle die belangte Behörde schließlich fest, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren seltene Schildkrötenarten professionell im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes züchten soll und verweis hierzu auf Zeitungsartikel udgl. Diese Angaben widersprechen den Tatsachen. Die belangte Behörde habe es immer wieder einen Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer abgelehnt, stattdessen habe sich die belangte Behörde offenbar Artikel zusammengesucht und daraus massiv falsche Schlüsse gezogen, die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am
- März 1978 seine erste familieneigene Schildkröte in Händen gehalten habe. Danach sei der Bestand hobbymäßig nach und nach aufgestockt worden, bis die Kapazitäten der beiden Standorte, an denen die Tiere nach und nach untergebracht worden seien, endgültig „gesprengt“ gewesen seien und der Beschwerdeführer die Pflege zeitlich aufgrund der Aufsplitterung der Standorte und der Geburt seines Sohnes nicht mehr mit seinem stressigen Hauptberuf als Unfallchirurg in Einklang bringen habe können, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss habe einen Standort zu schaffen, an dem er alle Tiere gemeinsam unterbringen könne. Professionell sei die Zucht daher erst nach Unterfertigung des Pachtvertrages des Grundstückes in römisch 40 (Pachtbeginn 1.9.2012) und dem Bau der erforderlichen Glashäuser geführt worden. Es seien dann nach und nach alle Tiere umgesiedelt worden, sodass die Tiere ab ca. 2015 vollständig dort untergebracht gewesen seien. Wobei hier auch anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer diese Zucht nur neben seinem bekanntlich äußerst zeitintensiven Beruf als Unfallchirurg führe. Es würden dem Beschwerdeführer wöchentlich rund 20 Stunden bleiben, die er für die Pflege der Tiere aufwende, dass hier nicht mehr viel Zeit für administrative Tätigkeiten bleibet sei evident. Schließlich gebe die belangte Behörde an, dass sie (scheinbar basierend auf diesen Artikel) davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Regeln rund um den Handel mit artengeschützten Schildkröten und deren geplante Änderungen bekannt gewesen seien. Die Behörde beziehe sich hier offenbar auf die Importe im Jahr
- Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer damals noch Assistenzarzt im Krankenhaus gewesen sei und daher der Import der Tiere von Herrn römisch 40 organisiert worden sei. Später seien die Tiere an zwei verschiedenen Orten untergebracht gewesen; auf all dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom
- März 2022 hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach seinen bekanntlich ausgedehnten Diensten als Assistenzarzt zu den beiden Standorten gehetzt und habe seine Tiere versorgt. Die mangelhafte Führung der Bestandslisten sei auf die Zeitknappheit zurückzuführen, da das Tierwohl immer im Vordergrund gestanden sei und stehe. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde seien also jedenfalls mangelhaft. Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der tatsächlichen Sachlage machen hätte können, stattdessen habe sie aber jedes Gespräch mit dem Beschwerdeführer abgelehnt und sich lieber auf unvollständige Artikel, die sie offenbar im Internet gefunden habe, gestützt. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 1999 geplante Änderungen bekannt sein sollten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Erwerbes legal erworben worden seien und zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise erforderlich gewesen seien. Abgesehen davon seien Nachweise vorhanden: der Beschwerdeführer habe die Importpapiere und die Bestätigung von Herrn XXXX vom
- März 2022 vorgelegt.Auch wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 1999 geplante Änderungen bekannt sein sollten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Erwerbes legal erworben worden seien und zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise erforderlich gewesen seien. Abgesehen davon seien Nachweise vorhanden: der Beschwerdeführer habe die Importpapiere und die Bestätigung von Herrn römisch 40 vom
- März 2022 vorgelegt.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
- September 2023 vorgelegt.
- Am
- Juli 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren zu GZ W127 2278486 zusammengeführt und gemeinsam verhandelt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu den unterschiedlichen Zuchtstandorten sowie zur Haltung der Schildkröten befragt. Der Beschwerdeführer legte Fotos bzw. Farbkopien aus den Jahren 2001 bis 2006 betreffend die Zuchtstandorte vor. Bezogen auf seine Aufzeichnungen gab der Beschwerdeführer an, er habe zu Beginn seiner Tätigkeit als Züchter aus Zeitmangel keine ordnungsgemäßen Bestandslisten geführt und erst ab 2015 ein Zuchtbuch geführt. Zum Erwerb der verfahrensgegenständlichen Schildkröten gab der Beschwerdeführer an, er habe 1999 sechs Stück, als diese noch nicht im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet gewesen seien, aus Hongkong erworben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die McCord´s Scharnierschildkröten (cuora mccordi) ist seit 18.12.2000 im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet. Der Beschwerdeführer erwarb unter anderem im Jahre 1999 zusammen mit XXXX , der als Importeur auftrat, mehrere McCord´s Scharnierschildkröten. Der Beschwerdeführer erwarb unter anderem im Jahre 1999 zusammen mit römisch 40 , der als Importeur auftrat, mehrere McCord´s Scharnierschildkröten. Er betrieb zwei Zuchtstandorte in XXXX , ab 2012 kam ein weiterer Standort in XXXX hinzu. Mit 2015 übersiedelte der Beschwerdeführer seinen gesamten Tierbestand nach XXXX .Er betrieb zwei Zuchtstandorte in römisch 40 , ab 2012 kam ein weiterer Standort in römisch 40 hinzu. Mit 2015 übersiedelte der Beschwerdeführer seinen gesamten Tierbestand nach römisch 40 . Die Dokumentation der Züchtungen durch den Beschwerdeführer bis zum Jahr 2016 ist mangelhaft und ungenau. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen, für die Ausfuhr bestimmten 43 McCord´s Scharnierschildkröten von dem ursprünglichen Zuchtstock abstammen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung betreffend die nicht eruierbare Abstammung der verfahrensgegenständlichen McCord´s Scharnierschildkröten ergibt sich anhand der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zu seinen eigenen Aufzeichnungen in den Jahren 1999 bis 2016 sowie aus dem Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom 04.02.
- Im Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom 04.02.2022 wurde ausgeführt, dass für jene Exemplare, die als eigene Nachzuchten der Jahre 2000 bis 2012 zu qualifizieren seien, keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung des legalen Erwerbs durch eigene Nachzucht vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund und in Anbetracht der zahlreichen Änderungen hinsichtlich der Anzahl, Geschlecht und Alter der bis 2012 geborenen Exemplare und aufgrund der Tatsache, dass die zwischen 2004 und 2008 bereits im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Exemplare erst ab 2015 in den Bestandslisten aufscheinen, könnten die Bestandslisten den legalen Erwerb der Nachzuchten nicht ausreichend glaubhaft machen. Der Privatsachverständige XXXX beschäftigte sich in seinem Gutachten nicht mit der Frage, ob der gesamte Zuchtstock des Beschwerdeführers legaler Herkunft sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass das Gutachten dazu hätte dienen sollen, die Nachzuchten der Jahre 1999, 2004, 2007, 2008, 2011 und 2012 zu bewerten. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum betreffenden Gutachten und zur Frage, ob auch jene Tiere, die importiert worden seien, untersucht worden seien, an, der Untersuchungszeitraum sei im Jänner gewesen und habe unter Zeitdruck stattgefunden. Viele Tiere seien eingegraben gewesen und man habe „gar nicht alle gefunden“. Die importierten Tiere seien aber auch nicht beauftragt gewesen, weil aus Sicht des Beschwerdeführers Wildfänge (unter optimalen Haltungsbedingungen) praktisch nicht von Nachzuchten unterscheidbar wären. Der Privatsachverständige römisch 40 beschäftigte sich in seinem Gutachten nicht mit der Frage, ob der gesamte Zuchtstock des Beschwerdeführers legaler Herkunft sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass das Gutachten dazu hätte dienen sollen, die Nachzuchten der Jahre 1999, 2004, 2007, 2008, 2011 und 2012 zu bewerten. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum betreffenden Gutachten und zur Frage, ob auch jene Tiere, die importiert worden seien, untersucht worden seien, an, der Untersuchungszeitraum sei im Jänner gewesen und habe unter Zeitdruck stattgefunden. Viele Tiere seien eingegraben gewesen und man habe „gar nicht alle gefunden“. Die importierten Tiere seien aber auch nicht beauftragt gewesen, weil aus Sicht des Beschwerdeführers Wildfänge (unter optimalen Haltungsbedingungen) praktisch nicht von Nachzuchten unterscheidbar wären. Vor diesem Hintergrund ist dieses Gutachten von XXXX sohin aber nicht geeignet, einen Nachweis für die Verifizierung der Abstammung der verfahrensgegenständlichen Tiere zu erbringen und begründete Zweifel an dem Gutachten der wissenschaftlichen Behörde hervorzurufen.Vor diesem Hintergrund ist dieses Gutachten von römisch 40 sohin aber nicht geeignet, einen Nachweis für die Verifizierung der Abstammung der verfahrensgegenständlichen Tiere zu erbringen und begründete Zweifel an dem Gutachten der wissenschaftlichen Behörde hervorzurufen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht korrekt geführten Aufzeichnungen über die verfahrensgegenständlichen McCord´s Scharnierschildkröten ist auszuführen, dass besonders im Zeitraum nach dem möglichen Erwerb des Zuchtstocks wenig bis gar keine Dokumentationen durch den Beschwerdeführer stattgefunden haben. Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.03.2022 an, dass die Tiere ab 1999 in einer aufgelassenen Gärtnerei untergebracht gewesen seien. Auf diesem Areal hätten sich zwei Glashäuser befunden, welche jeweils eine Fläche von ca. 1.500 m² aufgewiesen hätten, sowie ein ehemaliges Wirtschaftshaus. Aufgrund der Größe des Areals hätten die Tiere zahlreiche Versteckmöglichkeiten gehabt und die Tiere hätten sich nicht immer an derselben Stelle oder im selben Gehege befunden. Eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere sei daher nahezu unmöglich gewesen. Manche Tiere hätten auch aufgrund ihrer Kletterkünste – oft unbemerkt vom Beschwerdeführer – das Glashaus verlassen. Tiere seien auch zur Paarung zusammengesetzt oder bei Unverträglichkeit getrennt worden. Erst ab 2011 sei eine erste digitale Bestandsliste von einem fachkundigen Bekannten des Beschwerdeführers erstellt worden, dieser sei aber nicht mit den örtlichen Gegebenheiten gänzlich vertraut gewesen. Erst nach der Übersiedelung aller Tiere von beiden Standorten nach XXXX habe der Beschwerdeführer seine handschriftlichen Aufzeichnungen und „Zetteln“ (der Beschwerdeführer selbst sprach in der mündlichen Verhandlung von „Kaszetteln“) nachkontrolliert und die Bestandslisten überarbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und befragt zur Aufzeichnungsthematik gab der Beschwerdeführer erneut an, erst ab 2015 ein Zuchtbuch geführt zu haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht korrekt geführten Aufzeichnungen über die verfahrensgegenständlichen McCord´s Scharnierschildkröten ist auszuführen, dass besonders im Zeitraum nach dem möglichen Erwerb des Zuchtstocks wenig bis gar keine Dokumentationen durch den Beschwerdeführer stattgefunden haben. Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.03.2022 an, dass die Tiere ab 1999 in einer aufgelassenen Gärtnerei untergebracht gewesen seien. Auf diesem Areal hätten sich zwei Glashäuser befunden, welche jeweils eine Fläche von ca. 1.500 m² aufgewiesen hätten, sowie ein ehemaliges Wirtschaftshaus. Aufgrund der Größe des Areals hätten die Tiere zahlreiche Versteckmöglichkeiten gehabt und die Tiere hätten sich nicht immer an derselben Stelle oder im selben Gehege befunden. Eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere sei daher nahezu unmöglich gewesen. Manche Tiere hätten auch aufgrund ihrer Kletterkünste – oft unbemerkt vom Beschwerdeführer – das Glashaus verlassen. Tiere seien auch zur Paarung zusammengesetzt oder bei Unverträglichkeit getrennt worden. Erst ab 2011 sei eine erste digitale Bestandsliste von einem fachkundigen Bekannten des Beschwerdeführers erstellt worden, dieser sei aber nicht mit den örtlichen Gegebenheiten gänzlich vertraut gewesen. Erst nach der Übersiedelung aller Tiere von beiden Standorten nach römisch 40 habe der Beschwerdeführer seine handschriftlichen Aufzeichnungen und „Zetteln“ (der Beschwerdeführer selbst sprach in der mündlichen Verhandlung von „Kaszetteln“) nachkontrolliert und die Bestandslisten überarbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und befragt zur Aufzeichnungsthematik gab der Beschwerdeführer erneut an, erst ab 2015 ein Zuchtbuch geführt zu haben. In Gesamtschau konnte somit ein nachvollziehbarer und aussagekräftiger Nachweis der konkreten Herkunft und Abstammung der nun für die Ausfuhr bestimmten Schildkröten nicht angenommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Artikel 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 14Artenhandelsgesetz 2009 (Art
HG 2009) ist verfahrensgegenständlich mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Artikel 131
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph 14, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) ist verfahrensgegenständlich mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Maßgebliche Rechtgrundlagen: Artikel 5 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009, ABl. L 126 vom 21.05.2009, S. 5, – in der Folge VO (EG) Nr. 338/97 – lautet auszugsweise:Artikel 5 der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 398 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009, ABl. L 126 vom 21.05.2009, S. 5, – in der Folge VO (EG) Nr. 338/97 – lautet auszugsweise: „Artikel 5 Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft
(1)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2)Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.
- b)Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare
den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar
den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.
- c)Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß
- i)alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt;
- ii)— die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oderii) — die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder — im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe
- a)in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
- d)Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen. […]
(4)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b),
- c)Ziffer
- i)und Buchstabe
- d)genannten Bedingungen erfüllt sind. Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe
- c)Ziffer
- i)und Buchstabe
- d)und Absatz 3 Buchstaben
- a)bis
- d)erfüllt sind. […]“. Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lautet auszugsweise: „Cuora spp. (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. galbinifrons, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für komerzielle Zwecke gehandelt werden.)“„Cuora spp. (römisch zwei) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. galbinifrons, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für komerzielle Zwecke gehandelt werden.)“ Schanierschildkröten Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. L 166/1 vom 19.06.2006 – in der Folge VO (EG) Nr. 865/2006 – lautet auszugsweise:Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. L 166/1 vom 19.06.2006 – in der Folge VO (EG) Nr. 865 aus 2006, – lautet auszugsweise: „Artikel 54 In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird: 1. Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:
- a)Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;
- b)es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden; 2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war; 3. der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:
- a)Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;
- b)Unterbringung von eingezogenen Tieren
Artikel 16Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
338/97; c) In Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock; 4. der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.“ § 6 des Bundesgesetztes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009) in der Fassung BGBl. I. Nr. 104/2019 – in der Folge ArtHG 2009 lautet auszugsweise: Paragraph 6, des Bundesgesetztes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 104 aus 2019, – in der Folge ArtHG 2009 lautet auszugsweise: „Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten […]
(2)Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den
§ 13Abs.
1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der
§ 13Abs.
1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den
§ 13Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen.
(2)Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den
Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der
Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den
Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen. [..].“ 3.2. Rechtliche Würdigung: McCord´s Scharnierschildkröten werden in der Roten Liste der gefährdeten Tierarten als „vom Aussterben bedroht“ und mit unbekanntem Populationstrend geführt. Sie gehören zu den 25 am meisten bedrohten Schildkrötenarten und jegliches Wildlife Laundering hätte katastrophale Folgen (siehe hiezu auch Report der Turtle Conservation Coalition, Stanford et al., 2018, „Turtles in Trouble: The World’s 25+ Most Endangered Tortoises and Freshwater Turtles“, auf welchen auch die wissenschaftliche Behörde verwiesen hat). Sie sind in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet.
Artikel 5Abs.
4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Europäischen Union die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn jene Bedingungen, die in Artikel 5 Abs. 2 lit. a), b), c)i) und d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind, erfüllt sind.
Artikel 5Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr.
338/97 sind bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Europäischen Union die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn jene Bedingungen, die in Artikel 5 Absatz 2, Litera a,), b), c)i) und d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind, erfüllt sind.
Artikel 54Z 1 der VO (EG) Nr.
865/2006 ist nachzuweisen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Exemplar in kontrollierter Umgebung geboren wurde, das bedeutet, es ist Nachkomme einer geschlechtlichen Fortpflanzung von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben (lit. a).
Artikel 54Ziffer eins, der VO (EG) Nr.
865 aus 2006, ist nachzuweisen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Exemplar in kontrollierter Umgebung geboren wurde, das bedeutet, es ist Nachkomme einer geschlechtlichen Fortpflanzung von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben (Litera a,). Gerade diesen Nachweis konnte der Beschwerdeführer aber nicht erbringen. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben Bestandlisten nur mangelhaft geführt (aufgrund von Zeitknappheit, Beschwerde S. 20; „Kaszetteln“, mündliche Beschwerdeverhandlung), da eine genaue Buchführung über den tatsächlichen Aufenthaltsort und eine ständige Kontrolle aller Tiere „nahezu unmöglich“ gewesen sei (Stellungnahme 15.03.2022, Pkt. 2). Auch seien einige Tiere verschollen oder verstorben, was auch zu einer Reduzierung der Exemplare in der Bestandsliste 2015 geführt habe (Stellungnahme 15.03.2022, Pkt. 3). Die Führung eines schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Zuchtbuches ist jedoch - auch im Hinblick auf den Gefährdungsstatus der verfahrensgegenständlichen Schildkrötenart und aufgrund der Zielbestimmungen des Unionsrechtes, wie gegenständlich insbesondere ein möglichst umfassender Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (siehe zu diesem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel auch EuGH 08.09.2022, C-659/20, Rz 37 mwN) - unabdingbar, um eine zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit der Zuchtvorgänge und der damit verbundenen Abstammung nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist - ohne näher darauf einzugehen, ob der verfahrensgegenständlich zur Verfügung gestandene Zuchtstock legal erworben wurde oder nicht - jedenfalls die Ausfuhrgenehmigung zu versagen. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmittelschrift weiters, die belangte Behörde habe 2016 seinen Zuchtstock im Rahmen einer CITIS-Kontrolle „anerkannt“ und es liege „entschiedene Sache“ vor. Zudem müsse und dürfe sich jeder Bürger darauf verlassen können, dass „ein und dieselbe Behörde bei ihrer Entscheidung bleibe“. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es keinen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz darstellt, wenn eine belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine (nunmehr) zutreffende Auslegung des Gesetzes gründet, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt eine andere (abweichende) Rechtsansicht vertrat (vgl. VwGH vom 28.08.1997, 97/04/0051). Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmittelschrift weiters, die belangte Behörde habe 2016 seinen Zuchtstock im Rahmen einer CITIS-Kontrolle „anerkannt“ und es liege „entschiedene Sache“ vor. Zudem müsse und dürfe sich jeder Bürger darauf verlassen können, dass „ein und dieselbe Behörde bei ihrer Entscheidung bleibe“. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es keinen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz darstellt, wenn eine belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine (nunmehr) zutreffende Auslegung des Gesetzes gründet, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt eine andere (abweichende) Rechtsansicht vertrat vergleiche VwGH vom 28.08.1997, 97/04/0051). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W147.2278487.1.00