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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW161 2287883-1 Spruch, W161 2287883-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Mon

§ 35Asyl

G 2005 gar nicht bestehe. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson – er sei jedoch nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Der BF sei daher kein

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005. Ein Familienleben habe zwischen dem BF und der Bezugsperson nie bestanden. In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als

Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson – er sei jedoch nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Der BF sei daher kein

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG

  1. Ein Familienleben habe zwischen dem BF und der Bezugsperson nie bestanden.
  2. Am 19.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und die Stellungnahme des BFA übermittelt.
  3. Am 03.10.2023 brachte der BF durch seine Vertreterin eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nicht angezweifelt habe, dass seine Ehefrau die Mutter der Bezugsperson sowie seines Sohnes sei. Wieso die Tatsache, dass die Ehefrau des BF neu geheiratet und ein weiteres Kind bekommen habe (mit dem die Bezugsperson auch zusammengelebt habe) das BFA zum Schluss kommen lasse, dass kein tatsächliches Familienleben mehr zwischen der Ehefrau des BF und ihrer minderjährigen Tochter bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur könne die Verbindung zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Solche Umstände hätten sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und führe auch das BFA keine an. Die alleinige Tatsache, dass die Ehefrau des BF einen neuen Ehepartner und ein weiteres Kind habe, führe keinesfalls zur Auflösung des familiären Bandes zwischen einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter. Die Beziehung der Bezugsperson zum Onkel und den Großeltern in Österreich ersetze keinesfalls das familiäre Band, das zwischen der leiblichen Mutter und dem minderjährigen Kind bestehe. Entgegen der Ansicht des BFA wäre, selbst wenn kein gemeinsames Familienleben zwischen Ehefrau des BF und der Bezugsperson bestanden hätte, dieser Umstand für die Frage, ob minderjährige sowie ledige Kinder als Bezugsperson unter § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fallen würden, nicht von Bedeutung. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nicht angezweifelt habe, dass seine Ehefrau die Mutter der Bezugsperson sowie seines Sohnes sei. Wieso die Tatsache, dass die Ehefrau des BF neu geheiratet und ein weiteres Kind bekommen habe (mit dem die Bezugsperson auch zusammengelebt habe) das BFA zum Schluss kommen lasse, dass kein tatsächliches Familienleben mehr zwischen der Ehefrau des BF und ihrer minderjährigen Tochter bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur könne die Verbindung zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Solche Umstände hätten sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und führe auch das BFA keine an. Die alleinige Tatsache, dass die Ehefrau des BF einen neuen Ehepartner und ein weiteres Kind habe, führe keinesfalls zur Auflösung des familiären Bandes zwischen einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter. Die Beziehung der Bezugsperson zum Onkel und den Großeltern in Österreich ersetze keinesfalls das familiäre Band, das zwischen der leiblichen Mutter und dem minderjährigen Kind bestehe. Entgegen der Ansicht des BFA wäre, selbst wenn kein gemeinsames Familienleben zwischen Ehefrau des BF und der Bezugsperson bestanden hätte, dieser Umstand für die Frage, ob minderjährige sowie ledige Kinder als Bezugsperson unter Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fallen würden, nicht von Bedeutung. Die Bezugsperson habe bis zur Flucht aus der Türkei nach Österreich im Jahr 2021 immer mit der Ehefrau des BF und ihrem volljährigen Bruder im Familienverband zusammengelebt. Die Bezugsperson habe zudem mit dem Sohn des BF ab dessen Geburt bis zur Ausreise durchgängig im selben Haushalt gelebt. Es habe somit ein gemeinsames, schützenswertes Familienleben bis zur Flucht bestanden, die Bezugsperson habe über mehrere Jahre gemeinsam mit ihrer Mutter, dem bereits volljährigen Bruder und dem minderjährigen Halbbruder in der Türkei gelebt. Seit der Ausreise der Bezugsperson bestehe regelmäßiger Kontakt über Videotelefonie und Chat zwischen der Bezugsperson und der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF und dem BF. Nach der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich seien die Ehefrau des BF, der Sohn des BF und der BF in die VAE gezogen. Zwar führe das BFA an, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt worden sei – aus der Stellungnahme ergebe sich jedoch nicht, dass eine entsprechende Prüfung vorgenommen worden wäre. Bereits dem Antrag und den vorgelegten Fotos sei zu entnehmen gewesen, dass die Bezugsperson vor der Ausreise mit der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF und dem BF ein Familienleben geführt habe. Das BFA habe die Möglichkeit, die Bezugsperson diesbezüglich einzuvernehmen, und würden sich die Bezugsperson und der BF bereit erklären, sich im Falle von Zweifeln über das Bestehen eines Familienlebens auch persönlich zu äußern.Zwar führe das BFA an, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt worden sei – aus der Stellungnahme ergebe sich jedoch nicht, dass eine entsprechende Prüfung vorgenommen worden wäre. Bereits dem Antrag und den vorgelegten Fotos sei zu entnehmen gewesen, dass die Bezugsperson vor der Ausreise mit der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF und dem BF ein Familienleben geführt habe. Das BFA habe die Möglichkeit, die Bezugsperson diesbezüglich einzuvernehmen, und würden sich die Bezugsperson und der BF bereit erklären, sich im Falle von Zweifeln über das Bestehen eines Familienlebens auch persönlich zu äußern. Der Antrag des Sohns des BF sei eingebracht worden, um eine Trennung zwischen der Ehefrau des BF und ihrem mj. Sohn zu verhindern. Dem Antrag sei jedenfalls stattzugeben, um die Ehefrau des BF und den Sohn des BF nicht in ihrem Recht gemäß Art. 8 EMRK zu verletzen, und sei zudem das Kindeswohl des Sohns des BF zu berücksichtigen. Es sei auch das Kindeswohl der Bezugsperson zu berücksichtigen und aufgrund dessen jedenfalls dem Antrag der Ehefrau des BF und somit auch in Folge dem Antrag des Sohns des BF stattzugeben. Um der Bezugsperson nachziehen zu können, habe der BF als Stiefvater seinen Antrag eingebracht. Seine Ehefrau, sein Sohn und der BF würden aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben führen. Der Sohn des BF würde von seinem leiblichen Vater (dem BF) getrennt werden, würde man dem Antrag des BF nicht stattgegeben. Die Familieneigenschaft zwischen dem Sohn des BF und dem BF werde vom BFA nicht angezweifelt, und sei auch in diesem Zusammenhang im Sinne des Art. 8 EMRK und im Sinne des Kindeswohls des Sohns des BF dem Antrag des BF stattzugeben.Der Antrag des Sohns des BF sei eingebracht worden, um eine Trennung zwischen der Ehefrau des BF und ihrem mj. Sohn zu verhindern. Dem Antrag sei jedenfalls stattzugeben, um die Ehefrau des BF und den Sohn des BF nicht in ihrem Recht gemäß Artikel 8, EMRK zu verletzen, und sei zudem das Kindeswohl des Sohns des BF zu berücksichtigen. Es sei auch das Kindeswohl der Bezugsperson zu berücksichtigen und aufgrund dessen jedenfalls dem Antrag der Ehefrau des BF und somit auch in Folge dem Antrag des Sohns des BF stattzugeben. Um der Bezugsperson nachziehen zu können, habe der BF als Stiefvater seinen Antrag eingebracht. Seine Ehefrau, sein Sohn und der BF würden aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben führen. Der Sohn des BF würde von seinem leiblichen Vater (dem BF) getrennt werden, würde man dem Antrag des BF nicht stattgegeben. Die Familieneigenschaft zwischen dem Sohn des BF und dem BF werde vom BFA nicht angezweifelt, und sei auch in diesem Zusammenhang im Sinne des Artikel 8, EMRK und im Sinne des Kindeswohls des Sohns des BF dem Antrag des BF stattzugeben. Im Zuge der Stellungnahme wurden Fotos vorgelegt, die die Bezugsperson gemeinsam mit der Ehefrau des BF und dem Sohn des BF darstellen sollen.
  4. Nach Übermittlung der vom BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Abu Dhabi am 19.10.2024 mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht bleibe.
  5. Mit Bescheid vom 31.10.2023 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
  6. Mit Bescheid vom 31.10.2023 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  7. Der Antrag des BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson und nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Er sei somit kein

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005. Ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF habe nie bestanden.Der Antrag des BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson und nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Er sei somit kein

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG

  1. Ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF habe nie bestanden. Die Bescheide wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer am 07.11.2023 mittels E-Mail übermittelt.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.12.2023 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen neu vorgebracht wird, dass aktuell laufend Kontakt zwischen der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF, dem BF und der Bezugsperson bestehe. Nachdem die Ehefrau des BF das Familienleben mit dem BF gegründet habe, sei das Familienleben mit der Bezugsperson weitergeführt worden. Zudem sei ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem Sohn des BF sowie dem BF entstanden. Dieser sei als Stiefvater der Bezugsperson

§ 35Asyl

G

  1. Die Bezugsperson habe stets ein Familienleben mit der Ehefrau des BF und dann später auch mit dem Sohn des BF sowie dem BF geführt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle zudem eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.12.2023 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen neu vorgebracht wird, dass aktuell laufend Kontakt zwischen der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF, dem BF und der Bezugsperson bestehe. Nachdem die Ehefrau des BF das Familienleben mit dem BF gegründet habe, sei das Familienleben mit der Bezugsperson weitergeführt worden. Zudem sei ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem Sohn des BF sowie dem BF entstanden. Dieser sei als Stiefvater der Bezugsperson

Paragraph 35, AsylG

  1. Die Bezugsperson habe stets ein Familienleben mit der Ehefrau des BF und dann später auch mit dem Sohn des BF sowie dem BF geführt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle zudem eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024, eingelangt am 07.03.2024, wurden dem BVwG der gegenständliche Verfahrensakt vorgelegt. Die Beschwerde gegen den am 07.11.2023 zugestellten Bescheid sei am 05.12.2023 eingebracht worden.
  3. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 15.07.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF stellte am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich bei der ÖB Abu Dhabi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  5. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, genannt; sie sei die Stieftochter des BF.Der BF stellte am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich bei der ÖB Abu Dhabi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  6. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, genannt; sie sei die Stieftochter des BF. Gemeinsam mit dem BF stellten auch die Ehefrau des BF (zugleich Mutter der Bezugsperson) und der Sohn des BF (zugleich Halbbruder der Bezugsperson) einen gleichlautenden Antrag. XXXX reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig, sie ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. römisch 40 reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig, sie ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme des BF aufrechterhalten. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme des BF aufrechterhalten. Die Ehefrau des BF ist die leibliche Mutter der am XXXX geborenen Bezugsperson. Sie ist auch die leibliche Mutter des am XXXX geborenen Sohns des BF. Den Beschwerden der Ehefrau des BF und des Sohns des BF im Zusammenhang mit den ebenfalls abweisenden Bescheiden der ÖB Abu Dhabi über ihre gleichlautenden Anträge wurde jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage stattgegeben und ausgesprochen, dass die beantragten Visa zu erteilen seien.Die Ehefrau des BF ist die leibliche Mutter der am römisch 40 geborenen Bezugsperson. Sie ist auch die leibliche Mutter des am römisch 40 geborenen Sohns des BF. Den Beschwerden der Ehefrau des BF und des Sohns des BF im Zusammenhang mit den ebenfalls abweisenden Bescheiden der ÖB Abu Dhabi über ihre gleichlautenden Anträge wurde jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage stattgegeben und ausgesprochen, dass die beantragten Visa zu erteilen seien.
  7. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum BF, zu den Antragstellungen, zur Bezugsperson, zum Asylverfahren der Bezugsperson und zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson, in das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, in den gegenständlichen Antrag, den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben des BF Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Mutterschaft der Ehefrau des BF zur Bezugsperson und zum Sohn des BF Zweifel hervorrufen würden. Die Mutterschaft der Ehefrau des BF zu diesen beiden Personen wurde auch vom BFA nicht bezweifelt, sondern vielmehr zugestanden. Die vorgelegten Unterlagen und Angaben der Ehefrau des BF weisen diesbezüglich ebenfalls keine Widersprüche auf, zudem führte auch die Bezugsperson die die Ehefrau des BF im Asylverfahren als ihre Mutter an. Zweifel an der Vaterschaft des BF zu seinem Sohn sind ebenfalls nicht hervorgekommen – die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Angaben des BF weisen ebenfalls keine Widersprüche auf. Die Vaterschaft des BF wurde vom BFA zwar nicht weiter thematisiert, jedoch auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellte es fest, dass der BF und seine Ehefrau miteinander verheiratet sind. Die Feststellungen zum Verfahrensausgang betreffend die Beschwerden der Ehefrau des BF und seines mj. Sohns gründen auf den Erkenntnissen des BVwG vom heutigen Tage zu AZen W161 2287885-1 sowie W161 2287881-
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor:Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor: Die ÖB Abu Dhabi hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag des BF abgelehnt. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson und nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Er sei somit kein

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005. Ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF habe nie bestanden.Die ÖB Abu Dhabi hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag des BF abgelehnt. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson und nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Er sei somit kein

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG

  1. Ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF habe nie bestanden. Gemeinsam mit dem BF stellten auch seine Ehefrau und zugleich Mutter der Bezugsperson sowie sein Sohn und zugleich Halbbruder der Bezugsperson jeweils einen gleichlautenden Antrag. Diese Anträge wurden in Verkennung der Rechtslage von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen, obwohl beiden ein Visum zu erteilen ist. Dieser Umstand erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.06.2014, B 369/2013) als entscheidungsrelevant:Dieser Umstand erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,) als entscheidungsrelevant: „Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsamen Kinder) – von wenigen Ausnahmen abgesehen – gemäß §35 Abs2 und 3 Asylgesetz 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren. Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach §35 Abs4 Asylgesetz
  2. Die vier minderjährigen Kinder erfüllen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich. Der Mutter der Kinder, der Beschwerdeführerin, wurde hingegen die Einreise nach Österreich mit dem als "Ablehnung" titulierten Schreiben verwehrt, da die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Vater der Kinder nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe (§2 Abs1 Z22 Asylgesetz 2005). Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad, dem normativer Charakter zukommt (vgl. zur Bescheidqualität von Erledigungen von Vertretungsbehörden VfSlg 13.723/1994 und 17.033/2003), basiert auf einer Mitteilung des Bundesasylamtes an die Österreichische Botschaft Islamabad und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Abs1 Z2 FPG zu erteilen sei. Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad, dem normativer Charakter zukommt vergleiche zur Bescheidqualität von Erledigungen von Vertretungsbehörden VfSlg 13.723 aus 1994, und 17.033 aus 2003,), basiert auf einer Mitteilung des Bundesasylamtes an die Österreichische Botschaft Islamabad und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Abs1 Z2 FPG zu erteilen sei. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid die für die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin maßgebliche Rechtsgrundlage des §35 Abs4 Asylgesetz 2005 nicht zitiert (vgl. zur Aufhebung derartiger Bescheide VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152, und 19.3.2014, 2013/21/0235), übersieht die belangte Behörde, dass es im vorliegenden Fall nach Art8 EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis – wie in §35 Abs2 Asylgesetz 2005 vorgesehen – nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid die für die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin maßgebliche Rechtsgrundlage des §35 Abs4 Asylgesetz 2005 nicht zitiert vergleiche zur Aufhebung derartiger Bescheide VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152, und 19.3.2014, 2013/21/0235), übersieht die belangte Behörde, dass es im vorliegenden Fall nach Art8 EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis – wie in §35 Abs2 Asylgesetz 2005 vorgesehen – nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. Auf diese spezifische Konstellation des Falles ist weder in der Mitteilung des Bundesasylamtes eingegangen worden noch ist diese mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad in geeigneter Weise erörtert worden (vgl. dazu VfSlg 17.013/2003 sowie zur Rechtsverfolgung VwGH 19.3.2014, 2013/21/0235). Auf diese spezifische Konstellation des Falles ist weder in der Mitteilung des Bundesasylamtes eingegangen worden noch ist diese mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad in geeigneter Weise erörtert worden vergleiche dazu VfSlg 17.013 aus 2003, sowie zur Rechtsverfolgung VwGH 19.3.2014, 2013/21/0235). Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich in der vorliegenden Konstellation verweigert hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür.“ Dass bei einem Elternteil eines Kindes vor dem Hintergrund, dass dem Kind ein Einreisetitel erteilt wird, zu prüfen ist, ob – ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG – Art. 8 EMRK es gebieten würde, dem Elternteil die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten, wurde vom Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 27.11.2017 zu E1001/2017 sowie im Erkenntnis vom 11.06.2018 zu E3362/2017 bekräftigt.Dass bei einem Elternteil eines Kindes vor dem Hintergrund, dass dem Kind ein Einreisetitel erteilt wird, zu prüfen ist, ob – ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG – Artikel 8, EMRK es gebieten würde, dem Elternteil die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten, wurde vom Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 27.11.2017 zu E1001/2017 sowie im Erkenntnis vom 11.06.2018 zu E3362/2017 bekräftigt. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann es Art. 8 EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass dem BF – ungeachtet der fehlenden direkten Verwandtschaft mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn er die Eigenschaft als Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss sowie in geeigneter Weise auch mit dem BF zu erörtern ist. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann es Artikel 8, EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass dem BF – ungeachtet der fehlenden direkten Verwandtschaft mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn er die Eigenschaft als Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllt. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss sowie in geeigneter Weise auch mit dem BF zu erörtern ist. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen des BF zum Familienverhältnis zum Sohn, wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK dringend geboten sein könnte, dem BF als Vater seines Sohnes die Fortsetzung des Familienlebens mit seinem Sohn in Österreich zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen des BF zum Familienverhältnis zum Sohn, wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Artikel 8, EMRK dringend geboten sein könnte, dem BF als Vater seines Sohnes die Fortsetzung des Familienlebens mit seinem Sohn in Österreich zu ermöglichen. Es fehlen entsprechende Feststellungen der belangten Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des BF (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens des BF (mit seinem Sohn) in Österreich erforderlich ist. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Rechtssätze wird es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt wird, wobei diese Ermittlungen bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einzufließen haben. Dort ist auch Gelegenheit, gegebenenfalls, im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden kann.Es fehlen entsprechende Feststellungen der belangten Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des BF (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens des BF (mit seinem Sohn) in Österreich erforderlich ist. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Rechtssätze wird es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt wird, wobei diese Ermittlungen bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einzufließen haben. Dort ist auch Gelegenheit, gegebenenfalls, im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden kann. Der BF ist in diesem Zusammenhang jedenfalls einzuvernehmen, da sich bereits unter Berücksichtigung der dürftigen Angaben zum Familienleben Widersprüche sowie Auslassungen ergeben. So ist dem Reisepass und der Geburtsurkunde des Sohns des BF zu entnehmen, dass der Sohn am XXXX in den VAE geboren worden sei. Der vorgelegte Heiratsvertrag, der am XXXX zwischen der Ehefrau des BF (als „Zweitfrau“) und dem BF im ägyptischen Konsulat in Dubai geschlossen worden sei, weist aus, dass sich beide in den VAE aufhalten und dort als XXXX arbeiten würden. Der Reisepass des BF weist Aufenthaltsvisa für die VAE für den Zeitraum von XXXX auf, der Reisepass des Sohns des BF wiederum ein Aufenthaltsvisum für die VAE vom XXXX . Widersprüchlich zu diesen Dokumenten wurde im Rahmen der Stellungnahme des BF vorgebracht, dass die Bezugsperson bis zur Flucht aus der Türkei nach Österreich im Jahr 2021 immer mit der Ehefrau des BF, ihrem volljährigen Bruder sowie dem Sohn des BF ab dessen Geburt im selben Haushalt gelebt habe. Die Bezugsperson habe über mehrere Jahre gemeinsam mit ihrer Mutter, dem bereits volljährigen Bruder und dem minderjährigen Halbbruder in der Türkei gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich seien die Ehefrau des BF, der Sohn des BF und der BF in die VAE gezogen. Im Zuge der Stellungnahme wurden zudem Fotos vorgelegt, die die Bezugsperson lediglich mit der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF sowie einem (bereits volljährigen) Bruder der Bezugsperson darstellen sollen. Der BF wurde darüber hinaus von der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren nicht genannt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine persönliche Befragung des BF unumgänglich, um die Ausgestaltung des Familienlebens mit seinem Sohn ermitteln zu können.Der BF ist in diesem Zusammenhang jedenfalls einzuvernehmen, da sich bereits unter Berücksichtigung der dürftigen Angaben zum Familienleben Widersprüche sowie Auslassungen ergeben. So ist dem Reisepass und der Geburtsurkunde des Sohns des BF zu entnehmen, dass der Sohn am römisch 40 in den VAE geboren worden sei. Der vorgelegte Heiratsvertrag, der am römisch 40 zwischen der Ehefrau des BF (als „Zweitfrau“) und dem BF im ägyptischen Konsulat in Dubai geschlossen worden sei, weist aus, dass sich beide in den VAE aufhalten und dort als römisch 40 arbeiten würden. Der Reisepass des BF weist Aufenthaltsvisa für die VAE für den Zeitraum von römisch 40 auf, der Reisepass des Sohns des BF wiederum ein Aufenthaltsvisum für die VAE vom römisch 40 . Widersprüchlich zu diesen Dokumenten wurde im Rahmen der Stellungnahme des BF vorgebracht, dass die Bezugsperson bis zur Flucht aus der Türkei nach Österreich im Jahr 2021 immer mit der Ehefrau des BF, ihrem volljährigen Bruder sowie dem Sohn des BF ab dessen Geburt im selben Haushalt gelebt habe. Die Bezugsperson habe über mehrere Jahre gemeinsam mit ihrer Mutter, dem bereits volljährigen Bruder und dem minderjährigen Halbbruder in der Türkei gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich seien die Ehefrau des BF, der Sohn des BF und der BF in die VAE gezogen. Im Zuge der Stellungnahme wurden zudem Fotos vorgelegt, die die Bezugsperson lediglich mit der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF sowie einem (bereits volljährigen) Bruder der Bezugsperson darstellen sollen. Der BF wurde darüber hinaus von der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren nicht genannt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine persönliche Befragung des BF unumgänglich, um die Ausgestaltung des Familienlebens mit seinem Sohn ermitteln zu können. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des § 11a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des Paragraph 11 a, FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2287883.1.00

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