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W161 2287885-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW161 2287885-1 Spruch, W161 2287885-1/6EW161 2287881-1/3E W161 2287885-1/6E, W161 2287881-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1). XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos alias Syrien, 2). XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 31.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1). römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos alias Syrien, 2). römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 31.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen.B) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen., B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) und der mj. Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) stellten am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (in der Folge: ÖB Abu Dhabi) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) und der mj. Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) stellten am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (in der Folge: ÖB Abu Dhabi) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG
  3. In der schriftlichen Antragstellung wurde ausgeführt, dass der minderjährigen Tochter der BF1, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit staatenlos, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der BF2 sei der minderjährige Sohn der BF1 sowie Halbbruder der Bezugsperson. Gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 stellte auch XXXX als Ehemann der BF1 und Vater des BF2 einen gleichlautenden Antrag. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson vier Jahre lang im Familienverband zusammengelebt. In der schriftlichen Antragstellung wurde ausgeführt, dass der minderjährigen Tochter der BF1, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit staatenlos, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der BF2 sei der minderjährige Sohn der BF1 sowie Halbbruder der Bezugsperson. Gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 stellte auch römisch 40 als Ehemann der BF1 und Vater des BF2 einen gleichlautenden Antrag. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson vier Jahre lang im Familienverband zusammengelebt. In den (lediglich in Arabisch ausgefüllten) Befragungsformularen wurde angegeben, dass ein aufrechtes Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson weiterhin bestehe. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Reisepass des BF2;- Geburtsurkunde, des BF2; - Reisepass des BF2;, - Geburtsurkunde, des BF2; - Heiratsvertrag, der am XXXX zwischen der BF1 (als „Zweitfrau“) und dem Vater des BF2; - Heiratsvertrag, der am römisch 40 zwischen der BF1 (als „Zweitfrau“) und dem Vater des BF2; - Fotos, die die Bezugsperson mit dem BF2 darstellen sollen - Reisepass der BF1;Auszug aus dem syrischen Personalstandregister betr.die BF1 vom 26.09.2022; - Reisepass der BF1;, Auszug aus dem syrischen Personalstandregister betr.die BF1 vom 26.09.2022; - Auszug aus dem syrischen Zivilregister vom 26.09.2022 betreffend die BF1; -- Reisepass des BF
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Es gebe eine „Problematik bezüglich Kernfamilie und einem erwiesenen Familienleben“.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Es gebe eine „Problematik bezüglich Kernfamilie und einem erwiesenen Familienleben“. In der jeweils dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. In der jeweils dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Zur BF1 wurde angemerkt, dass sie die leibliche Mutter der Bezugsperson sei und eine neue Kernfamilie gegründet habe. Die Bezugsperson verfüge in Österreich über ihre Großeltern und einen Onkel. Zum BF2 wurde ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe. Der BF2 sei der Sohn der BF1, sein Vater sei nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Ein Familienleben zwischen dem BF2 und der Bezugsperson habe nie bestanden.Zum BF2 wurde ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe. Der BF2 sei der Sohn der BF1, sein Vater sei nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Ein Familienleben zwischen dem BF2 und der Bezugsperson habe nie bestanden.
  6. Am 19.09.2023 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und die Stellungnahmen des BFA übermittelt.
  7. Am 03.10.2023 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin eine gleichlautende Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nicht angezweifelt habe, dass die BF1 die Mutter der Bezugsperson sowie des BF2 sei. Wieso die Tatsache, dass die BF1 neu geheiratet und ein weiteres Kind bekommen habe (mit dem die Bezugsperson auch zusammengelebt habe) das BFA zum Schluss kommen lasse, dass kein tatsächliches Familienleben mehr mit der minderjährigen Tochter bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur könne die Verbindung zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Solche Umstände hätten sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und führe auch das BFA keine an. Die alleinige Tatsache, dass die Mutter einen neuen Ehepartner und ein weiteres Kind habe, führte keinesfalls zur Auflösung des familiären Bandes zwischen einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter. Die Beziehung der Bezugsperson zum Onkel und den Großeltern in Österreich ersetze keinesfalls das familiäre Band, das zwischen der leiblichen Mutter und dem minderjährigen Kind bestehe. Entgegen der Ansicht des BFA wäre, selbst wenn kein gemeinsames Familienleben zwischen der BF1 und der Bezugsperson bestanden hätte, dieser Umstand für die Frage, ob minderjährige sowie ledige Kinder als Bezugsperson unter § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fallen würden, nicht von Bedeutung. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA nicht angezweifelt habe, dass die BF1 die Mutter der Bezugsperson sowie des BF2 sei. Wieso die Tatsache, dass die BF1 neu geheiratet und ein weiteres Kind bekommen habe (mit dem die Bezugsperson auch zusammengelebt habe) das BFA zum Schluss kommen lasse, dass kein tatsächliches Familienleben mehr mit der minderjährigen Tochter bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur könne die Verbindung zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Solche Umstände hätten sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und führe auch das BFA keine an. Die alleinige Tatsache, dass die Mutter einen neuen Ehepartner und ein weiteres Kind habe, führte keinesfalls zur Auflösung des familiären Bandes zwischen einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter. Die Beziehung der Bezugsperson zum Onkel und den Großeltern in Österreich ersetze keinesfalls das familiäre Band, das zwischen der leiblichen Mutter und dem minderjährigen Kind bestehe. Entgegen der Ansicht des BFA wäre, selbst wenn kein gemeinsames Familienleben zwischen der BF1 und der Bezugsperson bestanden hätte, dieser Umstand für die Frage, ob minderjährige sowie ledige Kinder als Bezugsperson unter Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fallen würden, nicht von Bedeutung. Die Bezugsperson habe bis zur Flucht aus der Türkei nach Österreich im Jahr 2021 immer mit der BF1 und ihrem volljährigen Bruder im Familienverband zusammengelebt. Die Bezugsperson habe zudem mit dem minderjährigen BF2 ab dessen Geburt bis zur Ausreise durchgängig im selben Haushalt gelebt. Es habe somit ein gemeinsames, schützenswertes Familienleben bis zur Flucht bestanden, die Bezugsperson habe über mehrere Jahre gemeinsam mit ihrer Mutter, dem bereits volljährigen Bruder und dem minderjährigen BF2 in der Türkei gelebt. Seit der Ausreise der Bezugsperson bestehe regelmäßiger Kontakt über Videotelefonie und Chat zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern. Nach der Ausreise der Bezugsperson nach Österreich seien die Beschwerdeführer in die VAE gezogen. Zwar führe das BFA an, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt worden sei – aus den Stellungnahmen ergebe sich jedoch nicht, dass eine entsprechende Prüfung vorgenommen worden sei. Bereits den schriftlichen Anträgen und den vorgelegten Fotos sei zu entnehmen gewesen, dass die Bezugsperson vor der Ausreise mit den Beschwerdeführern ein Familienleben geführt habe. Das BFA habe die Möglichkeit, die Bezugsperson diesbezüglich einzuvernehmen, und würden sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführer bereit erklären, sich im Falle von Zweifeln über das Bestehen eines Familienlebens auch persönlich zu äußern.Zwar führe das BFA an, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt worden sei – aus den Stellungnahmen ergebe sich jedoch nicht, dass eine entsprechende Prüfung vorgenommen worden sei. Bereits den schriftlichen Anträgen und den vorgelegten Fotos sei zu entnehmen gewesen, dass die Bezugsperson vor der Ausreise mit den Beschwerdeführern ein Familienleben geführt habe. Das BFA habe die Möglichkeit, die Bezugsperson diesbezüglich einzuvernehmen, und würden sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführer bereit erklären, sich im Falle von Zweifeln über das Bestehen eines Familienlebens auch persönlich zu äußern. Der Antrag des BF2 sei eingebracht worden, um eine Trennung zwischen der BF1 und dem mj. BF2 zu verhindern. Dem Antrag sei jedenfalls stattzugeben, um die BF1 und den BF2 nicht in ihrem Recht gemäß Art. 8 EMRK zu verletzen, und sei zudem das Kindeswohl des BF2 zu berücksichtigen. Es sei auch das Kindeswohl der noch minderjährigen Bezugsperson zu berücksichtigen und aufgrund dessen jedenfalls dem Antrag der BF1 und somit auch in Folge dem Antrag des BF2 stattzugeben. Um der Bezugsperson nachziehen zu können, habe auch der Vater des BF2 als Stiefvater seinen Antrag eingebracht. Die Beschwerdeführer würden aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben führen. Der Antrag des BF2 sei eingebracht worden, um eine Trennung zwischen der BF1 und dem mj. BF2 zu verhindern. Dem Antrag sei jedenfalls stattzugeben, um die BF1 und den BF2 nicht in ihrem Recht gemäß Artikel 8, EMRK zu verletzen, und sei zudem das Kindeswohl des BF2 zu berücksichtigen. Es sei auch das Kindeswohl der noch minderjährigen Bezugsperson zu berücksichtigen und aufgrund dessen jedenfalls dem Antrag der BF1 und somit auch in Folge dem Antrag des BF2 stattzugeben. Um der Bezugsperson nachziehen zu können, habe auch der Vater des BF2 als Stiefvater seinen Antrag eingebracht. Die Beschwerdeführer würden aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben führen.
  8. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Abu Dhabi am 19.10.2024 mit, dass die negativen Stellungnahmen aufrecht bleiben würden.
  9. Mit Bescheiden vom 31.10.2023 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach jeweils negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung der jeweiligen Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
  10. Mit Bescheiden vom 31.10.2023 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach jeweils negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung der jeweiligen Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  11. Die Anträge der Beschwerdeführer seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall jeweils nicht wahrscheinlich sei. Betreffend die BF1 wurde ausgeführt, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde. Dem BF2 fehle die Eigenschaft als Familienangehöriger und sei kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK geführt worden. Die Anträge der Beschwerdeführer seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall jeweils nicht wahrscheinlich sei. Betreffend die BF1 wurde ausgeführt, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde. Dem BF2 fehle die Eigenschaft als Familienangehöriger und sei kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt worden. Mit Schreiben der ÖB Abu Dhabi vom 19.09.2023 hätten die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe daraufhin nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an der jeweils negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Daher sei aufgrund der jeweiligen Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 spruchgemäß zu entscheiden und der jeweilige Antrag abzulehnen. Mit Schreiben der ÖB Abu Dhabi vom 19.09.2023 hätten die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe daraufhin nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an der jeweils negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Daher sei aufgrund der jeweiligen Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, spruchgemäß zu entscheiden und der jeweilige Antrag abzulehnen. Die Bescheide wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer am 07.11.2023 mittels E-Mail übermittelt.
  12. Gegen diese Bescheide richten sich die am 05.12.2023 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass aktuell laufend Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehe. Nachdem die BF1 das Familienleben mit ihrem neuen Partner gegründet habe, sei das Familienleben mit der Bezugsperson weitergeführt worden. Zudem sei ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF2 sowie dem neuen Ehemann der leiblichen Mutter entstanden. Die Bezugsperson habe stets ein Familienleben mit der BF1 und dann später auch mit dem BF2 sowie dem Vater des BF2 geführt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle zudem eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar.
  13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024, eingelangt am 07.03.2024, wurden dem BVwG die gegenständlichen Verfahrensakten vorgelegt. Die Beschwerden gegen die am 07.11.2023 zugestellten Bescheide seien am 05.12.2023 eingebracht worden.
  14. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurden die gegenständlichen Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 15.07.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die BF1 und der mj. BF2 stellten am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich bei der ÖB Abu Dhabi Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  16. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, genannt; sie sei die Tochter der BF1 und zugleich Halbschwester des BF
  17. Die BF1 und der mj. BF2 stellten am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich bei der ÖB Abu Dhabi Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  18. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, genannt; sie sei die Tochter der BF1 und zugleich Halbschwester des BF
  19. Gemeinsam mit der BF1 und dem BF2 stellte auch der Ehemann der BF1 sowie zugleich Vater des BF2 einen gleichlautenden Antrag. XXXX reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig, sie ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. römisch 40 reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig, sie ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.09.2023 betreffend die Anträge der BF1 und des BF2 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognosen wurden vom BFA auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.09.2023 betreffend die Anträge der BF1 und des BF2 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognosen wurden vom BFA auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten. Die BF1 ist die leibliche Mutter der am XXXX geborenen Bezugsperson. Sie ist auch die leibliche Mutter des am XXXX geborenen BF
  20. Die Bezugsperson lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2021 mit der BF1 und dem BF2 in der Türkei im Familienverband. Seit der Ausreise der Bezugsperson besteht regelmäßiger Kontakt über Videotelefonie und Chat zwischen der Bezugsperson und der BF1, zudem lebt die Bezugsperson in Österreich mit ihren Großeltern mütterlicherseits zusammen. Der BF2 lebt weiterhin mit der BF1 zusammen in einem Haushalt.Die BF1 ist die leibliche Mutter der am römisch 40 geborenen Bezugsperson. Sie ist auch die leibliche Mutter des am römisch 40 geborenen BF
  21. Die Bezugsperson lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2021 mit der BF1 und dem BF2 in der Türkei im Familienverband. Seit der Ausreise der Bezugsperson besteht regelmäßiger Kontakt über Videotelefonie und Chat zwischen der Bezugsperson und der BF1, zudem lebt die Bezugsperson in Österreich mit ihren Großeltern mütterlicherseits zusammen. Der BF2 lebt weiterhin mit der BF1 zusammen in einem Haushalt.
  22. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zu den Beschwerdeführern, den Antragstellungen, zur Bezugsperson, zum Asylverfahren der Bezugsperson und zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten sowie den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson, in das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, in die gegenständlichen Anträge, den im Rahmen der Antragstellungen vorgelegten Unterlagen sowie den mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben der BF
  23. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Mutterschaft der BF1 zur Bezugsperson und zum BF2 Zweifel hervorrufen würden. Die Mutterschaft der BF1 zu diesen beiden Personen wurde auch vom BFA nicht bezweifelt, sondern vielmehr zugestanden. Die vorgelegten Unterlagen und Angaben der BF1 weisen diesbezüglich ebenfalls keine Widersprüche auf, zudem führte auch die Bezugsperson die BF1 im Asylverfahren als ihre Mutter an. Die Feststellungen zum Familienleben der BF1, des BF2 und der Bezugsperson gründen auf dem Vorbringen der BF1 im gegenständlichen Verfahren in Zusammenhalt mit den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson. Darüber hinaus wurde eine Vielzahl von diesbezüglichen Fotos vorgelegt. Das BFA bezieht sich in der Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die BF1 zudem lediglich auf den Umstand, dass die BF1 eine neue Kernfamilie gegründet habe und die Bezugsperson in Österreich über Großeltern und einen Onkel verfügen würde – es kommt jedoch nicht zum Schluss, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson kein Familienleben geführt sowie mittlerweile keinerlei Kontakt mehr hätten.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet wie folgt: § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall wurde von der BF1 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX – der nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 16.08.2022 zuerkannt wurde – als Tochter genannt.Im vorliegenden Fall wurde von der BF1 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 – der nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 16.08.2022 zuerkannt wurde – als Tochter genannt. Wie bereits festgestellt, ist die BF1 die leibliche Mutter der minderjährigen Bezugsperson. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93) (vgl. VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93) vergleiche VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299). Wie bereits festgestellt, lebte die Bezugsperson bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2021 mit der BF1 und dem BF2 in der Türkei im Familienverband, zudem besteht seit der Ausreise der Bezugsperson regelmäßiger Kontakt über Videotelefonie und Chat zwischen der Bezugsperson und der BF
  3. Es liegen somit keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zur Auflösung der besonders geschützten Verbindung zwischen der BF1 als Mutter und der Bezugsperson als ihre minderjährige Tochter hätten führen können. Die Bezugsperson lebt in Österreich mit ihren Großeltern mütterlicherseits zusammen – ein Umstand, der ebenfalls verdeutlicht, dass nicht jegliche Bindung zwischen der BF1 und der Bezugsperson gelöst ist. Es handelt sich bei der BF1 somit um eine Familienangehörige im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG 2005, der nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 offensteht. Das beantragte Visum ist daher zu erteilen, die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose erweist sich als nicht zutreffend.Es handelt sich bei der BF1 somit um eine Familienangehörige im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, der nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 offensteht. Das beantragte Visum ist daher zu erteilen, die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose erweist sich als nicht zutreffend. Im vorliegenden Fall wurde auch vom erst 5-jähirgen BF2 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX – der nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 16.08.2022 zuerkannt wurde – als Halbschwester genannt.Im vorliegenden Fall wurde auch vom erst 5-jähirgen BF2 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 – der nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 16.08.2022 zuerkannt wurde – als Halbschwester genannt. Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson gelten aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231).Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson gelten aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231). Geschwister eines Zusammenführenden zählen auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Geschwister eines Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 EMRK vorzunehmende Prüfung von Anträgen von Geschwistern eines Zusammenführenden müsste für den Fall einer positiven Erledigung des Antrags eines Elternteils des Zusammenführenden im Hinblick auf die Bindungen der Geschwister zum Zusammenführenden, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zum Elternteil des Zusammenführenden (und zugleich Elternteil der Geschwister des Zusammenführenden) erfolgen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 23.04.2024, Ra 2021/22/0241).Geschwister eines Zusammenführenden zählen auch (von vornherein) nicht zu dem in Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Geschwister eines Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Artikel 8, EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Artikel 8, EMRK vorzunehmende Prüfung von Anträgen von Geschwistern eines Zusammenführenden müsste für den Fall einer positiven Erledigung des Antrags eines Elternteils des Zusammenführenden im Hinblick auf die Bindungen der Geschwister zum Zusammenführenden, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zum Elternteil des Zusammenführenden (und zugleich Elternteil der Geschwister des Zusammenführenden) erfolgen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 23.04.2024, Ra 2021/22/0241). Der VwGH sprach im Zusammenhang mit einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK in seinem Erkenntnis vom 07.10.2021 zu Ra 2020/21/0299 wie folgt aus:Der VwGH sprach im Zusammenhang mit einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK in seinem Erkenntnis vom 07.10.2021 zu Ra 2020/21/0299 wie folgt aus: „Diesbezüglich ist zunächst auf die schon im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebene Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann (vgl. VfGH 11.6.2018, E 343/2018; VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von zwei Jahren eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.6.2018, E 343/2018, und VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kann - im Gegenteil - die Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter nur unter außergewöhnlichen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sein: sei es etwa, weil das Kind ausnahmsweise ausschließlich andere enge Bezugspersonen hat oder weil auf Seiten der Mutter besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern.“„Diesbezüglich ist zunächst auf die schon im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebene Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann vergleiche VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,; VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von zwei Jahren eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, und VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kann - im Gegenteil - die Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter nur unter außergewöhnlichen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig sein: sei es etwa, weil das Kind ausnahmsweise ausschließlich andere enge Bezugspersonen hat oder weil auf Seiten der Mutter besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern.“ Wie bereits festgestellt, ist der BF2 der leibliche Sohn der BF
  4. Außergewöhnliche Umstände, die eine Trennung des fünfjährigen BF2 von seiner Mutter (der BF1) unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig machen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF2 lebte zudem bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2021 mit dieser und der BF1 in der Türkei im Familienverband und lebt auch weiterhin mit der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt.Wie bereits festgestellt, ist der BF2 der leibliche Sohn der BF
  5. Außergewöhnliche Umstände, die eine Trennung des fünfjährigen BF2 von seiner Mutter (der BF1) unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig machen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF2 lebte zudem bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2021 mit dieser und der BF1 in der Türkei im Familienverband und lebt auch weiterhin mit der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erteilung des beantragten Visums kommt für den BF2 daher in Betracht, da dies durch Art. 8 EMRK sowie unter Berücksichtigung seines Kindeswohls geboten ist – eine Abweisung würde zur Trennung des BF2 und der BF1 führen. Seine Mutter (die BF1) ist schließlich eine Familienangehörige der Bezugsperson im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG 2005, der nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 offensteht. Die Erteilung des beantragten Visums kommt für den BF2 daher in Betracht, da dies durch Artikel 8, EMRK sowie unter Berücksichtigung seines Kindeswohls geboten ist – eine Abweisung würde zur Trennung des BF2 und der BF1 führen. Seine Mutter (die BF1) ist schließlich eine Familienangehörige der Bezugsperson im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, der nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 offensteht. Die gegenständlichen Einreiseanträge wurden am 03.11.2022 und somit innerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.Die gegenständlichen Einreiseanträge wurden am 03.11.2022 und somit innerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF1 zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 somit gegeben ist und die Erteilung des beantragten Visums für den BF2 unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie seines Kindeswohls geboten ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, ist den Beschwerden stattzugeben und sind die angefochtene Entscheidungen zu beheben; der BF1 und dem BF2 sind von der ÖB Abu Dhabi die begehrten Einreisetitel zu gewähren.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF1 zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 somit gegeben ist und die Erteilung des beantragten Visums für den BF2 unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sowie seines Kindeswohls geboten ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, ist den Beschwerden stattzugeben und sind die angefochtene Entscheidungen zu beheben; der BF1 und dem BF2 sind von der ÖB Abu Dhabi die begehrten Einreisetitel zu gewähren. Zur Beschwerde im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Antrag des Ehemanns der BF1 und sogleich Vaters des BF2 ergeht eine gesonderte Entscheidung. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2287885.1.00

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