Obsah (10)
Art. 32Art. 133§ 57Artikel 8Artikel 15Artikel 34Art. 23§ 21§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW161 2300753-1 Spruch, W161 2300753-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 29.04.2024 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines vom 15.06.2024 bis 05.07.2024 gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit XXXX angegeben, der Familienstand mit „geschieden“, als einladende Person wurde XXXX genannt, dieser sei der Freund der BF.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 29.04.2024 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines vom 15.06.2024 bis 05.07.2024 gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit römisch 40 angegeben, der Familienstand mit „geschieden“, als einladende Person wurde römisch 40 genannt, dieser sei der Freund der BF. Insbesondere legte die BF vor eine Kopie ihres Reisepasses, eine Verpflichtungserklärung des Einladers, eine Bestätigung/Erklärung des Einladers, wonach dieser bestätigt, dass seine „Verlobte, Frau XXXX “ während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich in dem Haus des Einladers wohnen werde, Kontoauszüge, aus denen sich ein Kontostand für 29.04.2024 von umgerechnet € XXXX ergibt, eine Flugbestätigung, eine Versicherungspolizze, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Dienstgebers der BF, wonach bestätigt wird das diese von 23.09.2023 bis zum Ausstellungsdatum als XXXX Vollzeit gearbeitet habe, eine auf Englisch übersetzte Bestätigung über eine Eigentumswohnung der BF. Insbesondere legte die BF vor eine Kopie ihres Reisepasses, eine Verpflichtungserklärung des Einladers, eine Bestätigung/Erklärung des Einladers, wonach dieser bestätigt, dass seine „Verlobte, Frau römisch 40 “ während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich in dem Haus des Einladers wohnen werde, Kontoauszüge, aus denen sich ein Kontostand für 29.04.2024 von umgerechnet € römisch 40 ergibt, eine Flugbestätigung, eine Versicherungspolizze, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Dienstgebers der BF, wonach bestätigt wird das diese von 23.09.2023 bis zum Ausstellungsdatum als römisch 40 Vollzeit gearbeitet habe, eine auf Englisch übersetzte Bestätigung über eine Eigentumswohnung der BF.
- Mit Mandatsbescheid vom 19.05.2024 verweigerte die ÖB Teheran das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“ Begründend wurde ausgeführt, das Verhältnis bzw. die Bekanntschaft zum Einlader sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein Nachweis über eine vom Einlader bereit gestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise der Unterkunft vorgelegt worden. Es sei keine Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers vorgelegt worden sowie kein Einkommensnachweis ebenso sei keine Übersetzung der Geburtsurkunde vorgelegt worden. Zur Rückkehrprognose wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. In den letzten sieben Jahren sei kein Vorvisum verzeichnet worden. Zur wirtschaftlichen Bindung seien keine Unterlagen/Dokumente vorgelegt worden und gebe es keine familiäre Bindung an den Iran, die Antragstellerin sei geschieden. Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse der Antragstellerin zwecks eines Besuches ihres Verlobten nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 05.06.2024 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
§ 57Abs.
2 AVG mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 05.06.2024 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG mit (auszugsweise) folgendem Inhalt: Die Einschreiterin habe zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Visumantragsformular auch eine Erklärung des Einladers XXXX übermittelt, in der dieser bestätigt habe, dass die Einschreiterin während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich in seinem Haus in XXXX wohnen würde. Als Bestätigung für die Richtigkeit wärei auch ein Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie ein Grundbuchauszug vorgelegt worden. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass keine Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers der Antragstellerin vorgelegt worden wäre. Zusammen mit dem Visumantragsformular sei auch die deutsche Übersetzung der Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers der Einschreiterin vorgelegt worden. Auch sei entgegen den Angaben der belangten Behörde ein Kontoauszug der letzten drei Monate in englischer Sprache sowie ein Eigentumsnachweis über die Wohnung der Einschreiterin in XXXX übermittelt worden. Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft bzw. es bestehe begründete Zweifel an der Absicht der Einschreiterin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen werde vorgebracht, dass der Einlader der Verlobte der Einschreiterin sei. Die Einschreiterin beabsichtige, ihren Verlobten für einige Zeit in Österreich zu besuchen und habe zu diesem Zweck bereits im April 2024 bei ihrem Arbeitgeber einen dreiwöchigen Urlaub beantragt. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Einschreiterin nicht die Absicht habe, vor Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet wieder zu verlassen. Diese arbeite in XXXX als XXXX und seien ihr von ihrem Arbeitgeber drei Wochen Urlaub bewilligt worden. Selbstverständlich beabsichtige die Einschreiterin nach Ablauf dieser drei Wochen wieder nach XXXX zurückzukehren und verfüge sie bereits über ein Rückflugticket nach XXXX . Der Lebensmittelpunkt der Einschreiterin liege in XXXX . Sie verfüge dort über eine Eigentumswohnung und eine fixe Dienststelle. Die Einschreiterin habe zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Visumantragsformular auch eine Erklärung des Einladers römisch 40 übermittelt, in der dieser bestätigt habe, dass die Einschreiterin während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich in seinem Haus in römisch 40 wohnen würde. Als Bestätigung für die Richtigkeit wärei auch ein Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie ein Grundbuchauszug vorgelegt worden. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass keine Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers der Antragstellerin vorgelegt worden wäre. Zusammen mit dem Visumantragsformular sei auch die deutsche Übersetzung der Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers der Einschreiterin vorgelegt worden. Auch sei entgegen den Angaben der belangten Behörde ein Kontoauszug der letzten drei Monate in englischer Sprache sowie ein Eigentumsnachweis über die Wohnung der Einschreiterin in römisch 40 übermittelt worden. Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft bzw. es bestehe begründete Zweifel an der Absicht der Einschreiterin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen werde vorgebracht, dass der Einlader der Verlobte der Einschreiterin sei. Die Einschreiterin beabsichtige, ihren Verlobten für einige Zeit in Österreich zu besuchen und habe zu diesem Zweck bereits im April 2024 bei ihrem Arbeitgeber einen dreiwöchigen Urlaub beantragt. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Einschreiterin nicht die Absicht habe, vor Ablauf des Visums das Hoheitsgebiet wieder zu verlassen. Diese arbeite in römisch 40 als römisch 40 und seien ihr von ihrem Arbeitgeber drei Wochen Urlaub bewilligt worden. Selbstverständlich beabsichtige die Einschreiterin nach Ablauf dieser drei Wochen wieder nach römisch 40 zurückzukehren und verfüge sie bereits über ein Rückflugticket nach römisch 40 . Der Lebensmittelpunkt der Einschreiterin liege in römisch 40 . Sie verfüge dort über eine Eigentumswohnung und eine fixe Dienststelle. Der Vorstellung waren beigelegt eine Bestätigung/Erklärung des Einladers, ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, Grundbuchauszüge, ein Einkommensnachweis des Einladers, ein KSV-Auszug des Einladers, eine Verpflichtungserklärung des Einladers sowie eine Urlaubsbestätigung, ein Einkommensnachweis der Einschreiterin. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran vom 13.06.2024, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF
Art. 32Abs.
1 Visakodex abgelehnt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran vom 13.06.2024, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF
Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgelehnt.
Begründend wird ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Begründend wird ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von der BF vorgelegten Unterlagen bzw. sonstigen Angaben hätten nicht ausgereicht, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose werde beispielsweise berücksichtigt: - die ordnungsgemäßen Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit: In den letzten sieben Jahren sei kein Vorvisum verzeichnet worden; - die wirtschaftlichen Bindung im Iran: (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz): Es seien keine Unterlagen/Dokumente vorgelegt worden; - die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.): Die Antragstellerin sei geschieden. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft Teheran eröffneten ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse zwecks eines Besuches des Verlobten der Antragstellerin nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite könne ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die Vorstellung vom 05.06.2024 sei von der Botschaft berücksichtigt worden, jedoch seien keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen. Immobilien sei kein geeigneter Nachweis einer Verwurzelung und ein Angestelltenverhältnis könne aufgelöst werden.
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
- Gegen den Bescheid der ÖB Teheran wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin insbesondere ausgeführt, die BF habe gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde das Rechtsmittelt der Vorstellung erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl ein Nachweis über die vom Einlader bereit gestellte Unterkunft sowie eine Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers im Land vorlägen und die BF sehr wohl die Absicht habe, wieder in den Iran zurückzukehren, zumal sie dort auch eine fixe Anstellung habe und eine Eigentumswohnung besitze. Dies habe die BF mit entsprechenden Belegen bescheinigt. Die Feststellung im Bescheid, wonach die BF geschieden sei, sei nicht richtig. Die BF sei mit ihrem Verlobten eine sogenannte „Sighe“ im Iran eingegangen. Es handle sich dabei einfach gesprochen um eine zeitlich begrenzte Ehe im Iran. Diese sei von der BF genau deswegen eingegangen worden, weil sie auch in Zukunft im Iran leben möchte. Wenn die BF tatsächlich dauerhaft in Österreich bleiben möchte, dann hätte sie diese für sie nicht nur mit Vorteilen verbundene Sighe im Iran auch nicht geschlossen, sondern in Österreich geheiratet. Das Eingehen einer Sighe im Iran zeige, dass die BF nach ihrem Aufenthalt in Österreich in ihr Heimatland zurückkehren wolle. Es läge kein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass die BF nach Ablauf ihres beantragten Visums Österreich nicht wieder verlassen werde. Die im angefochtenen Bescheid genannten (abstrakten) Argumente würden für eine abweisende Entscheidung nicht ausreichen. Die BF stehe in einem fixen und unbefristeten Arbeitsverhältnis in ihrer Heimat, schon daraus ergäbe sich eine starke Bindung der BF an ihren Heimatstaat und ihre Rückkehrabsicht vor Ablauf des beantragten Visums. Die Tatsache, dass die BF in den letzten sieben Jahren kein Vorvisum beantragt und ausgestellt bekommen habe, läge schlicht und ergreifend daran, dass sie keine Freunde oder Bekannte in Österreich habe und daher noch keinen Grund gehabt hätte, nach Österreich oder in die EU im Allgemeinen zu reisen. Dies könne jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen und kein Grund für die Verweigerung des beantragten Visums sein. Die BF sei Eigentümerin einer Wohnung im Iran. Auch dies spreche zweifelsohne für eine starke Bindung an ihr Heimatland. Darüber hinaus habe die BF auch schon einen Rückflug in den Iran nach ihrem Aufenthalt in Österreich gebucht. Der BF sei zudem bekannt, dass die österreichische Botschaft in Teheran jährlich nur eine bestimmte Anzahl an Visa ausstellt/ausstellen dürfe und dieser Prozentsatz teilweise sogar noch unterschritten werde. Die Verweigerung des beantragten Visums, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlägen, verstoße damit auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und sei gleichheitswidrig, da lediglich aufgrund der zahlenmäßigen Beschränkung von zu erteilenden Visa der BF die Erteilung eines Visums verweigert werde, obwohl ihrerseits die Voraussetzungen dafür vorlägen. Zusammengefasst läge daher eine wirtschaftliche, soziale und familiäre Bindung zum Heimatstaat Iran der BF vor und habe diesen ihren Lebensmittelpunkt im Iran. Der BF sei zudem bekannt, dass die österreichische Botschaft in Teheran jährlich nur eine bestimmte Anzahl an Visa ausstellt/ausstellen dürfe und dieser Prozentsatz teilweise sogar noch unterschritten werde. Die Verweigerung des beantragten Visums, obwohl die Voraussetzungen dafür vorlägen, verstoße damit auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK und sei gleichheitswidrig, da lediglich aufgrund der zahlenmäßigen Beschränkung von zu erteilenden Visa der BF die Erteilung eines Visums verweigert werde, obwohl ihrerseits die Voraussetzungen dafür vorlägen. Zusammengefasst läge daher eine wirtschaftliche, soziale und familiäre Bindung zum Heimatstaat Iran der BF vor und habe diesen ihren Lebensmittelpunkt im Iran. Der Beschwerde ist neu und somit unzulässig u.a. angefügt ein „ Temporary Marriage DEED“ in englischer Sprache, wonach die BF angibt, am XXXX geschieden worden zu sein („I XXXX got divorced on XXXX ….“) und worin eine Ehe für die Zeit eines Sonnenjahrs von XXXX bis XXXX mit dem Einlader bestätigt wird.Der Beschwerde ist neu und somit unzulässig u.a. angefügt ein „ Temporary Marriage DEED“ in englischer Sprache, wonach die BF angibt, am römisch 40 geschieden worden zu sein („I römisch 40 got divorced on römisch 40 ….“) und worin eine Ehe für die Zeit eines Sonnenjahrs von römisch 40 bis römisch 40 mit dem Einlader bestätigt wird.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, eingelangt am 15.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 29.04.2024 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines vom 15.06.2024 bis 05.07.2024 gültigen und zur zweimaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Teheran. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden, als Familienstand geschieden an. Als Einlader nannte sie ihren Verlobten XXXX . Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 29.04.2024 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines vom 15.06.2024 bis 05.07.2024 gültigen und zur zweimaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Teheran. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden, als Familienstand geschieden an. Als Einlader nannte sie ihren Verlobten römisch 40 . Die BF stellte in den letzten sieben Jahren keinen Antrag auf ein Schengenvisum. Die BF ist seit September 2023 als XXXX bei einem Unternehmen in XXXX beschäftigt. Die BF ist seit September 2023 als römisch 40 bei einem Unternehmen in römisch 40 beschäftigt. Sie hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Beim Einlader handelt es sich nach ihren Angaben im Verfahren um ihren Verlobten. Die BF hat eine Eigentumswohnung in XXXX . Die BF hat eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran. Dass die BF in den letzten sieben Jahren Teheran keinen Antrag auf ein Schengenvisum stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde dies auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Familienstand (betreffend Kinder und Eheschließung) ergeben sich aus den Angaben der BF im Zuge der Antragstellung. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Zunächst ist anzuführen, dass das tatsächliche Verhältnis der BF zum Einlader im Verfahren strittig dargestellt wird. Die BF gab bei ihrer Antragstellung an, es handle sich bei der einladenden Person um ihren Freund („The inviting person is her friend“, siehe Visa Application Guideline, Interview). Gleichzeitig legte sie eine Bestätigung von diesem vor, in welcher der Einlader erklärt, sie sei seine Verlobte. Auch in der Verpflichtungserklärung wird als Reisegrund „Besuch des Verlobten“ angegeben. In der Vorstellung der BF wird der Einlader ebenfalls als Verlobte bezeichnet. In der Beschwerde wird gegenteilig dazu nunmehr neu und gegen das Neuerungsverbot verstoßend plötzlich vorgebracht, die BF sei mit ihrem Verlobten eine sogenannte „Sighe“ im Iran eingegangen, eine zeitlich begrenzte Ehe. Dazu wird auch neu und unzulässig eine nur auf Englisch übersetzte Urkunde vorgelegt („temporary marriage deed“). Selbst bei Berücksichtigung dieser Urkunde ergäbe sich für die BF kein Sachverhalt, der ein für sie günstigeres Ergebnis nach sich ziehen würde. Einerseits ist hier im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde klar dargelegt, dass die BF geschieden ist – dies wurde von ihr auch im Antragsformular so ausgefüllt -, andererseits endet diese Ehe auf Zeit erst am XXXX , somit wesentlich später als der im Visum beantragte Aufenthalt. Diese Urkunde würde also bei Berücksichtigung besonders nahelegen, dass die BF beabsichtigt, zumindest für den Zeitraum ihrer „Ehe“ in Österreich zu bleiben. In der Beschwerde wird gegenteilig dazu nunmehr neu und gegen das Neuerungsverbot verstoßend plötzlich vorgebracht, die BF sei mit ihrem Verlobten eine sogenannte „Sighe“ im Iran eingegangen, eine zeitlich begrenzte Ehe. Dazu wird auch neu und unzulässig eine nur auf Englisch übersetzte Urkunde vorgelegt („temporary marriage deed“). Selbst bei Berücksichtigung dieser Urkunde ergäbe sich für die BF kein Sachverhalt, der ein für sie günstigeres Ergebnis nach sich ziehen würde. Einerseits ist hier im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde klar dargelegt, dass die BF geschieden ist – dies wurde von ihr auch im Antragsformular so ausgefüllt -, andererseits endet diese Ehe auf Zeit erst am römisch 40 , somit wesentlich später als der im Visum beantragte Aufenthalt. Diese Urkunde würde also bei Berücksichtigung besonders nahelegen, dass die BF beabsichtigt, zumindest für den Zeitraum ihrer „Ehe“ in Österreich zu bleiben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF keine Kinder und keinen Ehegatten im Iran. In Österreich lebt hingegen ihr Verlobter, der in Österreich auch wirtschaftlich fest verwurzelt ist, dies ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass die BF eine Verlobung eingeht, welche letztlich nicht in einer Ehe enden solle. Der Einlader und ihr Verlobter ist offenbar in Österreich wirtschaftlich und sozial gut vernetzt, während es der BF nicht gelungen ist darzulegen, dass sie solche Bindungen an ihren Herkunftsstaat hätte, aus denen geschlossen werden kann, dass sie tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der 40-jährigen BF an das Heimatland besteht. Die Vorlage von Flugreservierungsbestätigungen und der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Ebenso vermag der Verweis auf eine Eigentumswohnung im Iran, die jederzeit vermietet oder verkauft werden kann, – vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände – nicht zu überzeugen. Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihrem Verlobten im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Grundsätzlich ist
Art. 23Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist
Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
§ 21Abs.
1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Abschließend ist anzumerken, dass entgegen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG in der Beschwerde sowohl ein neues Vorbringen erstattet wurde, als auch eine Urkunde dazu im Verfahren neu vorgelegt wurde, auf dieses Vorbringen und die später vorgelegten Beweismittel war somit nicht näher einzugehen. Die BF kam auch ihrer Verpflichtung, die vorgelegten Urkunden in deutscher Übersetzung vorzulegen nicht vollständig nach, obwohl auch dies in der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG eindeutig festgelegt ist. Abschließend ist anzumerken, dass entgegen dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG in der Beschwerde sowohl ein neues Vorbringen erstattet wurde, als auch eine Urkunde dazu im Verfahren neu vorgelegt wurde, auf dieses Vorbringen und die später vorgelegten Beweismittel war somit nicht näher einzugehen. Die BF kam auch ihrer Verpflichtung, die vorgelegten Urkunden in deutscher Übersetzung vorzulegen nicht vollständig nach, obwohl auch dies in der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG eindeutig festgelegt ist.
§ 11aAbs.
2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Ergänzend darf angeführt werden, dass die Entscheidung der ÖB Teheran auf rechtlichen Grundlagen auf Basis der für derartige Visa heranzuziehenden Bestimmungen getroffen wurde und die Entscheidung in einer nachvollziehbaren und überzeugenden Beweiswürdigung dargelegt wurde. Die Ablehnung eines Visumantrages begründet keinen Grund, die Rechtsstaatlichkeit der österreichischen Behörden und Gerichte in Zweifel zu ziehen und der erstinstanzlichen Behörde „eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK“ zu unterstellen.Ergänzend darf angeführt werden, dass die Entscheidung der ÖB Teheran auf rechtlichen Grundlagen auf Basis der für derartige Visa heranzuziehenden Bestimmungen getroffen wurde und die Entscheidung in einer nachvollziehbaren und überzeugenden Beweiswürdigung dargelegt wurde. Die Ablehnung eines Visumantrages begründet keinen Grund, die Rechtsstaatlichkeit der österreichischen Behörden und Gerichte in Zweifel zu ziehen und der erstinstanzlichen Behörde „eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK“ zu unterstellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2300753.1.00