Obsah (11)
Art. 133§ 9§ 6§ 45§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW166 2295223-1 Spruch, W166 2295223-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 13.04.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 14.12.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.03.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten - 28.08.2023 - GdB 50% Diagnosen: Z.n. Fraktur Elle proximal links 1993; Zustand nach Schulterbruch links 2007, Z.n. Carotisoperation rechts 2014, Z.n. Covid-19 Infektion mit stationärer Aufenthalt März 2020, Diabetes mellitus Typ II Erstdiagnose 2020, arterielle Hypertonie, Z.n. Diagnosen: Z.n. Fraktur Elle proximal links 1993; Zustand nach Schulterbruch links 2007, Z.n. Carotisoperation rechts 2014, Z.n. Covid-19 Infektion mit stationärer Aufenthalt März 2020, Diabetes mellitus Typ römisch zwei Erstdiagnose 2020, arterielle Hypertonie, Z.n. Oberschenkelhalsbruch Dezember 2022 - Trauma sportlich Derzeitige Beschwerden: "Von meinen gesundheitlichen Beschwerden geht es so halbwegs. Aber ich kämpfe immer noch mit Luftbeschwerden. Rauchen ist noch ein Thema mit derzeit ca. maximal 5 Zigaretten pro Tag." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Plavix, Zanidip, Enalapril, Sortis, Metformin, Apidra, Toujeo Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder; Einfamilienhaus, Sanitärräume vorhanden, ZH mit Pellets Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht XXXX 07.03.2023; Fract pertrochantär femur sin. op sanat. (LKH XXXX ), Z.n. TFNA mit geschlossener Reposition am 09.12.2022; Patient benötigt keine Analgetika mehr, gelegentlich bei Belastung ziehende Symptomatik gluteal Leistenbruch links Gehstrecke mit einer Unterarmstütze könne ca. 30 Minuten noch minimales Hinken, beim Gehen ohne Gehhilfe noch deutliches Hinken, Stiegensteigen - Wechselschritt möglich, kein neurologisches Defizit, Therapieziel größtenteils erreicht. Entlassungsbericht römisch 40 07.03.2023; Fract pertrochantär femur sin. op sanat. (LKH römisch 40 ), Z.n. TFNA mit geschlossener Reposition am 09.12.2022; Patient benötigt keine Analgetika mehr, gelegentlich bei Belastung ziehende Symptomatik gluteal Leistenbruch links Gehstrecke mit einer Unterarmstütze könne ca. 30 Minuten noch minimales Hinken, beim Gehen ohne Gehhilfe noch deutliches Hinken, Stiegensteigen - Wechselschritt möglich, kein neurologisches Defizit, Therapieziel größtenteils erreicht. Dr. XXXX , Diagnose: Z.n. Covid-19 Infektion April 2020, Atemmuskelschwäche, kombinierte Ventilationsstörung, Raucher mit rund 5 bis 6 Zigaretten pro Tag, Z.n. Viruspneumonie bds., insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ II FEV1 67, 4 Prozent vor Broncholyse, 73,3 Prozent nach Broncholyse, TLC 75 Prozent des Sollwertes. Dr. römisch 40 , Diagnose: Z.n. Covid-19 Infektion April 2020, Atemmuskelschwäche, kombinierte Ventilationsstörung, Raucher mit rund 5 bis 6 Zigaretten pro Tag, Z.n. Viruspneumonie bds., insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei FEV1 67, 4 Prozent vor Broncholyse, 73,3 Prozent nach Broncholyse, TLC 75 Prozent des Sollwertes. Facharzt für Innere Medizin, Dr. XXXX , Datum 12.12.2023 - unter anderem die tatsächliche Gehstrecke bis zu einer erforderlichen Atempause beträgt nach mehrfacher Rücksprache nicht mehr als 200 bis 250 Meter. Facharzt für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , Datum 12.12.2023 - unter anderem die tatsächliche Gehstrecke bis zu einer erforderlichen Atempause beträgt nach mehrfacher Rücksprache nicht mehr als 200 bis 250 Meter. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: unauffällig Größe: 178,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 177/104/100 Klinischer Status – Fachstatus: 62 Jahre Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: Lesebrille und Fernbrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Hörgeräte Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, SpO2 unter RL 95% Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Gesamtmobilität – Gangbild: sicheres Gangbild, anamn. keine Stürze, keine Gehhilfe Status Psychicus: grob unauffällig Status Psychicus: grob unauffällig , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Zustand nach Unterarmfraktur links mit Streckdefizit im Bereich des Ellbogens und Rotationseinschränkung Unterarm, Zustand nach Schulterbruch links, Zustand nach Oberschenkelhalsbruch links, Aufbraucherscheinungen im Bereich der Wirbelsäule 2 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 3 Arterielle Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderungen bezüglich der erfassten Leiden Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen, normale Atemgase in Körperruhe, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, unauffällig gemessene Pulsoximeterwerte, eine normale altersentsprechende Gesamtmobilität, keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, keine orthopädische Endoprothetik, keine Gangataxie, kein Vertigo, Niveauunterschiede werden problemlos überwunden, keine kognitiven Defizite, keine Belastungsdyspnoe, kein orthopädisches Schuhwerk, sodaß eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme, wurden von der belangten Behörde nachfolgende ergänzende ärztliche Stellungnahmen eingeholt. In der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 15.04.2024 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „VGA allgemein medizinische Begutachtung mit Untersuchung am 28.8.2023:
- Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Zustand nach Unterarmfraktur links mit Streckdefizit im Bereich des Ellbogens und Rotationseinschränkung Unterarm, Zustand nach Schulterbruch links, Zustand nach Oberschenkelhalsbruch links, Aufbraucherscheinungen im Bereich der Wirbelsäule 40%
- Insulinpflichtiger Diabetes 40%
- Mäßige Hypertonie 20% = Gesamt GdB 50% Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde nicht gewährt. Dagegen wurde Einspruch erhoben. Im Rahmen der Untersuchung bestand ein geringes Anlaufhinken links, das Gangbild war in weiterer Folge frei und flüssig, es wurden keine Hilfsmittel verwendet, es wurden keine orthopädisch zugerichteten Schuhe getragen. Es bestand keine, für schwere Hüftgelenksleiden typische, Schwäche der Gefäßmuskulatur, der Einbeinstand war beidseits problemlos und ohne Anhalten möglich. Der Seiltänzergang war vorwärts, rückwärts und mit geschlossenen Augen problemlos möglich. Das Aufstehen aus dem Sitzen war ohne Anhalten möglich. Auf Grund des Hüftgelenksleidens ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 400m ohne Pause zumutbar. Auf Grund der Wirbelsäulenabnützungen (kein Klopfschmerz, gute Beweglichkeit) bestehen keine Einschränkungen der Wegstrecke und keine Gefahr der Aggravierung im Rahmen der üblichen Transportbedingungen. Der sichere Transport ist zusätzlich möglich, da, trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten, das Anhalten beidseits möglich ist. Das Ein- und Aussteigen ist zumutbar, da das Anhalten möglich und da Knie- und Hüftgelenke 90° gebeugt werden können und keine Schwäche der Beinmuskulatur besteht. Durch die arterielle Hypertonie und den Diabetes mellitus bestehen keine Einschränkungen der selbständigen Mobilität und der körperlichen Leistungsfähigkeit, da keine schweren Spätschäden vorliegen. Es bestehen keine Einschränkungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die im Gutachten vom 28.8.23 festgestellten Funktionseinschränkungen. Allfällige Beeinträchtigungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die stattgehabte Covid-19 Infektion werden im Rahmen eines Internistischen Fachgutachtens beurteilt.“ In der lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2024 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Der Antragsteller erhebt Einwand gegen das Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 12.03.
- Diesbezüglich wurde die Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufgrund des klinischen Status, welcher im Rahmen der Sachverständigenuntersuchung erhoben wurde, ein guter Allgemeinzustand und ein unauffälliger Ernährungszustand bei einer Größe von 1,78 m und 84 Kilo vorliegt. Bezüglich des Gangbildes zeigte sich ein sicheres Gangbild, Stürze wurden verneint, der Antragsteller verwendete auch keine Gehhilfe. Hinsichtlich der Auskultation der Lunge zeigte sich eine Vesikuläratmung bds., Dyspnoe wurde verneint, die pulsoxymetrisch gemessene periphere Sauerstoffsättigung unter Raumluftbedingungen lag bei 95 Prozent. Bezüglich des lungenfachärztlichen Befundes des betreuenden Lungenfacharzt Dr. XXXX wurde ebenfalls eine unauffällige periphere pulsoxymetrisch gemessene Sauerstoffsättigung mit 97 Prozent bei Herzfrequenz von 96 pro Minute gemessen. Anhand der vorliegenden Parameter zeigte sich auch hier kein Hinweis auf eine pathologische Blutgasanalyse bezüglich einer Sauerstoffpflichtigkeit - es wurde eine alveoläre Normoventilation bei peripherer normaler Sauerstoffspannung ohne Hinweis auf eine Oxygenationsstörung bei ausgeglichenen metabolischen Säurebasenstatus festgehalten. Auch konnte keine Gastransferstörung diagnostiziert werden. Hinsichtlich der vorbestehenden Atemuskelschwäche zeigte sich ebenfalls auch in der klinischen Untersuchung kein Hinweis, welcher eine Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
den gesetzlichen Vorgaben ergeben würde. Ferner sind die diagnostischen Kriterien für ein Asthma bronchiale als auch eine chronisch- obstruktive Lungenerkrankung nicht vorliegend. Bezüglich des lungenfachärztlichen Befundes des betreuenden Lungenfacharzt Dr. römisch 40 wurde ebenfalls eine unauffällige periphere pulsoxymetrisch gemessene Sauerstoffsättigung mit 97 Prozent bei Herzfrequenz von 96 pro Minute gemessen. Anhand der vorliegenden Parameter zeigte sich auch hier kein Hinweis auf eine pathologische Blutgasanalyse bezüglich einer Sauerstoffpflichtigkeit - es wurde eine alveoläre Normoventilation bei peripherer normaler Sauerstoffspannung ohne Hinweis auf eine Oxygenationsstörung bei ausgeglichenen metabolischen Säurebasenstatus festgehalten. Auch konnte keine Gastransferstörung diagnostiziert werden. Hinsichtlich der vorbestehenden Atemuskelschwäche zeigte sich ebenfalls auch in der klinischen Untersuchung kein Hinweis, welcher eine Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
den gesetzlichen Vorgaben ergeben würde. Ferner sind die diagnostischen Kriterien für ein Asthma bronchiale als auch eine chronisch- obstruktive Lungenerkrankung nicht vorliegend. Zusammenfassend ist somit analog dem Sachverständigengutachten vom 12.03.2024 festzuhalten, dass keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen, normale Atemgase in Körperruhe, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, unauffällig gemessene Pulsoximeterwerte, eine normale altersentsprechende Gesamtmobilität, keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, keine orthopädische Endoprothetik, keine Gangataxie, kein Vertigo, Niveauunterschiede werden problemlos überwunden, keine kognitiven Defizite, keine Belastungsdyspnoe, kein orthopädisches Schuhwerk vorliegt, sodass eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist. Somit ist
den gesetzlichen Vorgaben gänzlich außer Streit zu stellen, dass das ursprünglich erstellte Sachverständigengutachten vom 12.03.2024 hinsichtlich der erfassten Einzelleiden als auch der Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vollinhaltlich aufrecht bleibt.“ In der ärztlichen Sofortigen Beantwortung vom 29.05.2024 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Im nachgereichten unfallchirurgischen Gutachten (03.04.2024) von Dr. XXXX schreibt dieser: „Im nachgereichten unfallchirurgischen Gutachten (03.04.2024) von Dr. römisch 40 schreibt dieser: "17 Monate nach dem Unfallgeschehen liegt ein beurteilungsfähiger Endzustand (hohe Wahrscheinlichkeit) vor und eine weitere Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Erweiterung /Änderung des Befundes zu erwarten ist." Aufgrund der derzeit vorliegenden medizinischen Grundlagen und der Untersuchung wird folgender Grad einer Dauerinvalidität von Dr. XXXX festgelegt und begründet: „Zusammenfassend ergibt sich derzeit bezüglich der linksseitigen Hüftgelenksproblematik zum Untersuchungszeitpunkt eine unfallkausale Funktionsminderung in der Höhe von ZEHN PROZENT (10%) vom vollen Beinwert. Aufgrund der derzeit vorliegenden medizinischen Grundlagen und der Untersuchung wird folgender Grad einer Dauerinvalidität von Dr. römisch 40 festgelegt und begründet: „Zusammenfassend ergibt sich derzeit bezüglich der linksseitigen Hüftgelenksproblematik zum Untersuchungszeitpunkt eine unfallkausale Funktionsminderung in der Höhe von ZEHN PROZENT (10%) vom vollen Beinwert. Dies entspricht
der Gliedertaxe ZEHN VON SIEBZIG Prozent.“ Somit ergibt der neu vorgelegte Befund keine Änderung der Gewährung der Zusatzeintragung.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Gutachten vom 12.03.2024) die einen Bestandteil der Begründung bilde zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien abermalige Überprüfungen durch ärztliche Sachverständige (Stellungnahme vom 15.04.2024, vom 23.05.2024 und vom Sofortige Beantwortung vom 29.05.2024) durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das ärztliche Gutachten und die ärztlichen Stellungnahmen wurden mit dem Bescheid an den Beschwerdeführer übermittelt. Die Frau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 10.06.2024 in erster Linie ihren Unmut über die Situation und die gutachterliche Beurteilung mit und forderte eine kompetente Untersuchung ihres Mannes auf Long Covid. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.07.2024 vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein sein Anbringen betreffender Mängelbehebungsauftrag übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Vollmacht vorzulegen, welche seine Frau zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
§ 9Vw
GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2024 nachweislich persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2024 kam der nunmehr durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und brachte - unter Darlegung von Judikatur des VwGH zur beantragten Zusatzeintragung - vor, insbesondere nach einer schweren Covid Erkrankung an einem Long Covid Syndrom und massiven Beschwerden auch an den unteren Extremitäten zu leiden, wodurch ihm das Zurücklegen der geforderten Wegstrecke nicht möglich sei. Die Argumentation der belangten Behörde, aus welchem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, sei nur sehr rudimentär erfolgt. Die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müssten nach Rechtsprechung des VwGH in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, dies sei nicht erfolgt. Die Ausführungen der belangten Behörde würden lediglich auf allgemeinen Floskeln beruhen wie etwa, dass der Beschwerdeführer keine orthopädischen Schuhe anlässlich der persönlichen Untersuchung getragen habe, was er sich aufgrund der Kundenbesuche im Zusammenhang mit seinem Beruf als XXXX auch nicht leisten könne. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden, insbesondere mit dem Schreiben von Prim. XXXX vom 12.12.
- Es werde beantragt den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben oder diesen abzuändern und dem Beschwerdevorbringen stattzugeben. Weitere Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 05.08.2024 kam der nunmehr durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und brachte - unter Darlegung von Judikatur des VwGH zur beantragten Zusatzeintragung - vor, insbesondere nach einer schweren Covid Erkrankung an einem Long Covid Syndrom und massiven Beschwerden auch an den unteren Extremitäten zu leiden, wodurch ihm das Zurücklegen der geforderten Wegstrecke nicht möglich sei. Die Argumentation der belangten Behörde, aus welchem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, sei nur sehr rudimentär erfolgt. Die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müssten nach Rechtsprechung des VwGH in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, dies sei nicht erfolgt. Die Ausführungen der belangten Behörde würden lediglich auf allgemeinen Floskeln beruhen wie etwa, dass der Beschwerdeführer keine orthopädischen Schuhe anlässlich der persönlichen Untersuchung getragen habe, was er sich aufgrund der Kundenbesuche im Zusammenhang mit seinem Beruf als römisch 40 auch nicht leisten könne. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden, insbesondere mit dem Schreiben von Prim. römisch 40 vom 12.12.
- Es werde beantragt den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben oder diesen abzuändern und dem Beschwerdevorbringen stattzugeben. Weitere Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde zum Beschwerdevorbringen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 5.6.2024 mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 5.8.2024, rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag. M. Gaspar, wird eingewendet, dass weitere Befunde berücksichtigt werden hätten sollen. Der BF leide an einem Long Covid Syndrom und in Zusammenschau mit den Beschwerden insbesondere an den unteren Extremitäten sei es ihm nicht möglich, Stiegen zu steigen und längere Wegstrecken zurückzulegen. Er wohne mittlerweile ebenerdig, habe nur wenige Stufen zu überwinden. In der Beschwerde vom 16.05.2024 bzw 10.06.2024 bzw 24.5.2024 wird — vorgetragen durch die Gattin - vorgebracht, dass Kundenbetreuung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, im ländlichen Raum gebe es keine öffentlichen Verkehrsmittel. Er könne nicht irgendwo parken und abgehetzt und keuchend den Termin wahrnehmen. Der BF habe eine weitere Untersuchung in Bezug auf seinen schweren Schiunfall gehabt, eine weitere Beeinträchtigung beim Gehen sei festgestellt worden. Er leide an Long Covid und sei diesbezüglich zu untersuchen. Er habe Atemprobleme beim Gehen als Folge seiner schweren COVID Erkrankung 2020 und leide unter den Folgen des Skiunfalls. Die Beeinträchtigungen würden ihn belasten. Vorgeschichte: 1993 Fraktur Elle proximal, Speiche distal, OP. Seither könne er den Unterarm nicht mehr drehen. 2007 Schulterbruch links, operative Versorgung (Metall noch drinnen) 2014 Carotis OP 03/2020 2020 COVID-19 Infektion mit stationärem Aufenthalt. Sauerstofftherapie (keine Intubation) ED Diabetes mellitus, 2020 insulinpflichtig. 2022/12 Oberschenkelhalsbruch, PFN, 1/2023 REHA. Heiltherapeut und Physiotherapie.2022/12 Oberschenkelhalsbruch, PFN, 1 aus 2023, REHA. Heiltherapeut und Physiotherapie. Arterielle Hypertonie Zwischenanamnese seit 4/2025: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, lebt in EFH, 2 Etagen, kein Treppenlift, wohnt ebenerdig, mit ein paar Stufen Berufsanamnese: XXXX , selbstständigBerufsanamnese: römisch 40 , selbstständig Medikamente: Apidra Enalapril Plavix Metformin Sortis Toujeo 300 E/ml Zanidip Voltaren Emulgel bei Bedarf Allergien: 0 Nikotin: bis 5 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich im linken Oberschenkel, ich hinke noch immer, zeitweise brauche ich einen Gehstock, kann nur 1 ,5 Stockwerke gehen wegen eingeschränkter Lungenfunktion, kann nur 150-200m gehen, kommt auf die Tagesverfassung und die Luftverhältnisse an, auf die Temperatur, bei Kälte ist alles anstrengender. Schmerzmittel verwende ich 2-3 x in der Woche, ich verwende Voltaren Gel, auf den linken Ellbogen und auf die linke Hüfte. Das hilft ein wenig, es lindert. Sonst habe ich keine Schmerzmittel. Bei FA für Orthopädie bin ich derzeit nicht regelmäßig, zuletzt war ich 5/2024, zur Kontrolle der linken Hüfte, und beim Gutachter in Waidhofen war ich. Das Röntgen war in Ordnung. Das Hinken wird wahrscheinlich nicht besser, das linke Bein ist 2-3 mm kürzer. Einen Längenausgleich habe ich nicht. Ich bin unsicher beim Hose anziehen, dass ich nicht umkippe, dabei stehe ich auf dem rechten Bein und ziehe die Hose links hinauf, beim linken Hosenbein muss ich mich anlehnen oder sogar niedersetzen.Bei FA für Orthopädie bin ich derzeit nicht regelmäßig, zuletzt war ich 5 aus 2024,, zur Kontrolle der linken Hüfte, und beim Gutachter in Waidhofen war ich. Das Röntgen war in Ordnung. Das Hinken wird wahrscheinlich nicht besser, das linke Bein ist 2-3 mm kürzer. Einen Längenausgleich habe ich nicht. Ich bin unsicher beim Hose anziehen, dass ich nicht umkippe, dabei stehe ich auf dem rechten Bein und ziehe die Hose links hinauf, beim linken Hosenbein muss ich mich anlehnen oder sogar niedersetzen. Ich kann das linke Bein nicht so gut belasten und bin links unsicher. Das hat sich seit der OP nicht gebessert. Reha hatte ich 1/2024 in RZ XXXX . Ich habe davon profitiert. Anschließend ambulante Reha, das hat ein bisschen was gebracht, nicht viel.Reha hatte ich 1 aus 2024, in RZ römisch 40 . Ich habe davon profitiert. Anschließend ambulante Reha, das hat ein bisschen was gebracht, nicht viel. Schmerzen im linken Ellbogen und linken Handgelenk, in der linken Schulter, kann den linken Arm nicht ganz hinaufbewegen. Bin regelmäßig bei Internist, 2 x im Jahr. Zuletzt bei Lungenfacharzt war ich vor 2 Jahren, nach Coronaerkrankung. Einen Spray habe ich nicht bekommen. Die Füße sind kalt, ab und zu Gefühlsstörungen. NLG habe ich noch nicht machen lassen, wurde noch nicht verlangt, ich spüre die Gefühlsstörungen erst seit einem halben bis Dreivierteljahr. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren, meine Gattin begleitet mich, sie ist im Warteraum." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 178 cm, Gewicht 82 kg, 63 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig, Sensor linker Oberarm Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Narbe Unterarm/Ellbogen links lateral 10 cm, hier Druckschmerzen Ellbogen links: nicht verplumpt, stabil Handgelenk links: geringgradig Umfangsvermehrung, Kontur radial etwas verstrichen. Faust komplett, Finger unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links aktiv endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenk rechts 0/0/130, links 0/15/130, Pro/Sup rechts 80/0/60, links 60/0/0, HG S rechts 80/0/70, links 60/0/50, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Umfang Oberschenkel rechts 47 cm, links 46 cm Unterschenkel rechts 41 cm, links 40 cm, insgesamt gut bemuskelt. Beinlänge nicht ident. BI-D links — 0,5 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Narbe linke Hüfte lateral proximal und mittleres Drittel, keine Stauchungsschmerzen, keine Rotationsschmerzen, keine Beugeschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/120, links 0/100, R rechts 15/0/40, links 10/0/35, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Stiegen steigen am Gang unauffällig. Einbeinsprung beidseits möglich, links etwas weniger hoch als rechts, Beidbeinsprung möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Diagnoseliste ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine relevante Funktionseinschränkung, auch unter Beachtung des Zustandes nach Schenkelhalsfraktur links, festgestellt werden. Es konnte bei Zustand nach Bandscheibenleiden kein radikuläres Defizit objektiviert werden. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, die geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der linken oberen Extremität — Schulter, Ellbogen, Handgelenk bei freier Fingerbeweglichkeit, verunmöglicht nicht das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Bei Zustand nach Covid 19 Erkrankung und Viruspneumonie 2020 sind keine pulmonalen Folgeschäden objektivierbar, klinisch unauffälliger Status. Insbesondere konnte auch kein Hinweis auf eine relevante Fatigue dokumentiert werden, weder durch fachärztliche Befunde noch durch eine relevante eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wenn man beachtet, dass 2022 ein Alpinunfall zu der Schenkelhalsfraktur links geführt hat. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen von neurologischen/psychischen Fähigkeiten oder Funktionen vor? Nein. Weder ist bei Zustand nach ischämischem Geschehen ein neurologisches Defizit objektivierbar noch bei Zustand nach Bandscheibenvorfall. Siehe insbesondere aktueller klinischer Befund einschließlich Gangbild und Gesamtmobilität ad 4) Es wird um Stellungnahme zu den vorgelegten im Akt aufliegenden medizinischen Beweismitteln ersucht. Privatgutachten Dr. XXXX FA für Unfallchirurgie 03.04.2024 (
- Zustand nach Alpinskiunfall mit Bruch des linksseitigen SchenkelhalsesPrivatgutachten Dr. römisch 40 FA für Unfallchirurgie 03.04.2024 (
- Zustand nach Alpinskiunfall mit Bruch des linksseitigen Schenkelhalses
- Zustand nach operativer Versorgung mit Intramedullarem Nagelsystem
- Zustand nach Rehaaufenthalt.
- Bewegungseinschränkung in allen Funktionsebenen der linken Hüfte
- Eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken unteren Extremität
- Eingeschränkte Gehstrecke
- Abgeschwächte Muskulatur im Seltenvergleich beider unteren Extremitäten
- Vorbestehende- nicht unfallkausale Einschränkungen im Bereich des Atemsystems bei Zn Covidinfektion (Dyspnoe) BEURTEILUNG 17 Monate nach dem Unfallgeschehen liegt ein beurteilungsfähiger Endzustand (hohe Wahrscheinlichkeit) vor und eine weitere Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Erweiterung / Änderung des Befundes zu erwarten ist. CONCLUSIO Zusammenfassend ergibt sich derzeit bezüglich der linksseitigen Hüftgelenksproblematik zum Untersuchungszeitpunkt eine unfallkausale Funktionsminderung in der Höhe von ZEHN PROZENT (10 0/0) vom vollen Beinwert. Dies entspricht
der Glieder-taxe ZEHN VON SIEBZIG Prozent.) — die Funktionsminderung ist geringgradig ausgeprägt, unterstützt somit getroffene Beurteilung Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten, Lungenfunktionsmessung 21.12.2023Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten, Lungenfunktionsmessung 21.12.2023 (Z.n. COVIDI 9-lnfektion 04/2020, kombinierte Ventilationsstörung, Raucher rund 5-6 pro Tag, COHb 4,9%, Zn. Viruspneumonie beidseits, IDDM Typ Il, Arterielle Hypertonie, Zustand nach Carotis-OP (Art?) Kleine Ischämien links zentral 08/20 Hypercholesterinämie. FEVI% 91 (Z.n. COVIDI 9-lnfektion 04 aus 2020,, kombinierte Ventilationsstörung, Raucher rund 5-6 pro Tag, COHb 4,9%, Zn. Viruspneumonie beidseits, IDDM Typ römisch eins l, Arterielle Hypertonie, Zustand nach Carotis-OP (Art?) Kleine Ischämien links zentral 08/20 Hypercholesterinämie. FEVI% 91 Vor allem restriktive Ventilationsstörung, kein Hinweis auf eine Gastransferstörung, alveoläre Normoventilation, normale periphere Sauerstoffspannung ohne Hinweise auf eine Oxygenationsstörung, ausgeglichene metabole Säure-Basen Balance.) — keine relevante Lungenfunktionsstörung vorliegend. XXXX Facharzt für Innere Medizin 12.12.2023 (Festzuhalten ist, dass nach der schweren Covid-19 Infektion mit stat. Aufenthalt am LK XXXX eine doch deutliche alltägliche Fatigue dominierend ist. Herr K. versucht dies durch erhebliche Anstrengung im täglichen Leben zu überspielen. Die tatsächliche Gehstrecke bis zu einer erforderlichen Atempause beträgt nach mehrfacher Rücksprache nicht mehr als 200 — 250 Meter. Diese Symptomatik entspricht grundsätzlich einem Long Covid Syndrom, der stationären Aufnahme am LK XXXX diesbezüglich folgend. Grundsätzlich ist zu sagen, dass Herr K. als „Gefäßpatient" für einen schweren Verlauf einer Covid-19 Infektion empfänglich ist. Da dbzgl. allerdings entsprechende Studien noch nicht veröffentlicht wurden, ist das Long Covid Syndrom freilich nur schwerlich zu verifizieren.) — maßgeblich sind aktuell vorliegende Werte der Lungenfunktion, diese dokumentieren eine gute pulmonale Belastbarkeit und stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Die Angabe der Gehstreckeneinschränkung stellt einen subjektiv wahrgenommenen Wert dar, demgegenüber stellt die dokumentierte, annähernd unauffällige Lungenfunktion einen objektiven Befund dar und ist für das Verfahren relevant. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 12.12.2023 (Festzuhalten ist, dass nach der schweren Covid-19 Infektion mit stat. Aufenthalt am LK römisch 40 eine doch deutliche alltägliche Fatigue dominierend ist. Herr K. versucht dies durch erhebliche Anstrengung im täglichen Leben zu überspielen. Die tatsächliche Gehstrecke bis zu einer erforderlichen Atempause beträgt nach mehrfacher Rücksprache nicht mehr als 200 — 250 Meter. Diese Symptomatik entspricht grundsätzlich einem Long Covid Syndrom, der stationären Aufnahme am LK römisch 40 diesbezüglich folgend. Grundsätzlich ist zu sagen, dass Herr K. als „Gefäßpatient" für einen schweren Verlauf einer Covid-19 Infektion empfänglich ist. Da dbzgl. allerdings entsprechende Studien noch nicht veröffentlicht wurden, ist das Long Covid Syndrom freilich nur schwerlich zu verifizieren.) — maßgeblich sind aktuell vorliegende Werte der Lungenfunktion, diese dokumentieren eine gute pulmonale Belastbarkeit und stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Die Angabe der Gehstreckeneinschränkung stellt einen subjektiv wahrgenommenen Wert dar, demgegenüber stellt die dokumentierte, annähernd unauffällige Lungenfunktion einen objektiven Befund dar und ist für das Verfahren relevant. XXXX Facharzt für Innere Medizin 11.01.2022 (HbA1c nun 6,
- Grundsätzlich guter Allgemeinzustand. Gute card. Pulm. Status. Beschwerdefrei. Kontrolle in 6 Monaten.) — mit getroffener Beurteilung vereinbar römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 11.01.2022 (HbA1c nun 6,
- Grundsätzlich guter Allgemeinzustand. Gute card. Pulm. Status. Beschwerdefrei. Kontrolle in 6 Monaten.) — mit getroffener Beurteilung vereinbar CT Thorax
- April 2020 (Peripher betonte milchglasartige Infiltrate zum Teil mit crazy paving pattern, ausgeprägte Infiltrate in beiden Lungenflügeln und basal beidseits Konsolidierungen — Befund hochgradig verdächtig auf Covid 19-lnfektion. Die Infiltrate vor allem im linken Lungenflügel bis zentral ziehend. Mediastinale Lymphadenopathie. Kleines Granulom rechts im Unterlappen.) Ärztlicher Entlassungsbrief 6.Apri/ 2020 (Klinisch hochgradiger Verdacht auf COVID-19 (Abstrich 2 x negativ, jedoch hoch-pathologisches CT), Diabetes mellitus TVD 2 Klinisch ist der Patient in stabilem Zustand, er atmet ruhig, es besteht allerdings eine Belastungsdyspnoe bei geringer Belastung.) Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX 22.08.2004 (Cervikobrachialgie rechts. Lumboischialgie links. FBA beträgt 25cm. Thoracolumbale Beweglichkeit 1/3 eingeschränkt. Die Hüften und Knie sind altersentsprechend und schmerzfrei.) — steht in Einklang mit getroffener BeurteilungÄrztlicher Entlassungsbericht römisch 40 22.08.2004 (Cervikobrachialgie rechts. Lumboischialgie links. FBA beträgt 25cm. Thoracolumbale Beweglichkeit 1/3 eingeschränkt. Die Hüften und Knie sind altersentsprechend und schmerzfrei.) — steht in Einklang mit getroffener Beurteilung Klinik XXXX 13.12.2022 (Fract. pertrochant. fem. sin. Operation vom 09.12.2022: Geschlossene Reposition und Innere Fixation mit TFNA) — geringgradige FunktionseinschränkungenKlinik römisch 40 13.12.2022 (Fract. pertrochant. fem. sin. Operation vom 09.12.2022: Geschlossene Reposition und Innere Fixation mit TFNA) — geringgradige Funktionseinschränkungen Abteilung für Unfallchirurgie Amstetten
- 3.2007 (Fract. capit. humeri sin. et abrupt. Tub mai. non rec. fixat. Reposition und Stabilisierungmit einer winkelstabilen Hofer-Platte) geringgradige Funktionseinschränkungen Ärztlicher Entlassungsbrief Innere Medizin
- April 2020 (COVID19-lnfektion Viruspneumonie beidseits mithilfe 2-3L Sauerstoff über die Nasenbrille stabil 92-96%. Im Verlauf auch bei Raumluft.) — es liegt kein Verlauf mit Intubation und Beatmungspflicht vor, rasche Besserung dokumentiert. CT Angiographie Carotisstrombahn 26.08.2014 (Etwa 90%ige ACI-Abgangsstenose rechts.) OP folgt Ärztlicher Entlassungsbericht 24.072007 (Skisturz am 21.03.2007 St. p Fract. capit. humeri sin. et abrupt. tub. mai. (21.03.2007) Osteosynthese (22.03.2007) ) — keine erheblichen Folgeschäden objektivierbar XXXX 15.08.2002 (Cervicobrachialgie beidseits. Streckdefizit linker Ellbogen bei Streckdefizit zn dist. Humerusfraktur
(1998)Lumbalgie) - keine erheblichen Folgeschäden objektivierbar römisch 40 15.08.2002 (Cervicobrachialgie beidseits. Streckdefizit linker Ellbogen bei Streckdefizit zn dist. Humerusfraktur
(1998)Lumbalgie) - keine erheblichen Folgeschäden objektivierbar Röntgen Wirbelsäule BÜ Ellbogengelenk beidseits 12.04.2002 (Wirbelsäule Keine signifikanten degenerativen Veränderungen. Hüftgelenke beidseits unauffällig, Condylenfraktur (lateral) mit Deformierung des lateralen Epicondylus und des Capitulum humeri und Sekundärarthrosenbildung. Multiple glatt begrenzte Fragmente/ Ossicel Rechts: am Ellbogengelenk rechts keine Auffälligkeiten) — geringgradig und posttraumatische Veränderungen Entlassungsbrief Wien XXXX 04.12.2015 (Medio-links-lateraler Bandscheibenvorfall L3/4 mit nach cranial reichendem Sequester und Neuroforamenstenose) — Befund nicht aktuellEntlassungsbrief Wien römisch 40 04.12.2015 (Medio-links-lateraler Bandscheibenvorfall L3/4 mit nach cranial reichendem Sequester und Neuroforamenstenose) — Befund nicht aktuell MRT LWS 15.11.2015 (Segment L3/4 14 mm langer mediolinkslateraler nach cranial reichender Sequester mit deutlicher raumfordernder Wirkung.) - Befund nicht aktuell XXXX 07.03.2023 (Fract. pertrochant. fem. sin. operat. — Zustand nach TFNA Benötigt keine Analgetika mehr. Gehstrecke mit 1 Stützkrücke ca 30 min., minimales Hinken; Gehen ohne Gehhilfe noch deutl. Hinken. Stiegensteigen im Wechselschritt möglich. Hüfte links: Beweglichkeit S 0-0-95°, R (in S 95°) 20-0-20° Rechts. Hüfte: Beweglichkeit S 0-0-100°, R (in S 90°) 20-0-15°.) — postoperativ noch geringgradig Funktionseinschränkungen römisch 40 07.03.2023 (Fract. pertrochant. fem. sin. operat. — Zustand nach TFNA Benötigt keine Analgetika mehr. Gehstrecke mit 1 Stützkrücke ca 30 min., minimales Hinken; Gehen ohne Gehhilfe noch deutl. Hinken. Stiegensteigen im Wechselschritt möglich. Hüfte links: Beweglichkeit S 0-0-95°, R (in S 95°) 20-0-20° Rechts. Hüfte: Beweglichkeit S 0-0-100°, R (in S 90°) 20-0-15°.) — postoperativ noch geringgradig Funktionseinschränkungen XXXX 02.09.2016 (chron. Lumbalgie bei Z.n. Bandscheibenprolaps L3/L4 (2015 konservativ) ) - Befund nicht aktuell römisch 40 02.09.2016 (chron. Lumbalgie bei Z.n. Bandscheibenprolaps L3/L4 (2015 konservativ) ) - Befund nicht aktuell
- chirurg. Abt/g. 29.09.2014 (90%ige Stenose der re A carotis interna, Thrombendarteriektomie der re A carotis interna mit Pericardpatchplastik am 22.9.2014.) — keine Restenose dokumentiert. XXXX Facharzt für Innere Medizin 25.08.2020 (Z.n. Insult am 04.08.20 (zwei mikroembolische Infarktareale linksseitig auf Höhe Sulcus centralis und Gyrus praecentralis) Abgangsstenose ACI links mit harter Plaquebildung bis etwa 50%. Z.n. Stenose der ACI rechts. - mit OP 2014 römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 25.08.2020 (Z.n. Insult am 04.08.20 (zwei mikroembolische Infarktareale linksseitig auf Höhe Sulcus centralis und Gyrus praecentralis) Abgangsstenose ACI links mit harter Plaquebildung bis etwa 50%. Z.n. Stenose der ACI rechts. - mit OP 2014 Art. Hypertonie T2DM unter OAD + Insulin Hypercholesterinämie St.p. Covid-19 mit Viruspneumonie beidseits April 2020 (stat. am LK Melk)) — kein neurolog. Defizit dokumentiert"Art". Hypertonie T2DM unter OAD + Insulin Hypercholesterinämie St.p. Covid-19 mit Viruspneumonie beidseits April 2020 (stat. am LK Melk)) — kein neurolog. Defizit dokumentiert Dr. XXXX Ärztin f. Allgemeinmedizin Amstetten 2021-10-22 (Aufgrund einer durchgemachten COVID Infektion besteht bei Herr XXXX Dyspnoe und Fatigue. Daher kann er keine weiten Strecken zu Fuß zurücklegen.) — zwischenzeitlich war Alpinsport wieder möglich.Dr. römisch 40 Ärztin f. Allgemeinmedizin Amstetten 2021-10-22 (Aufgrund einer durchgemachten COVID Infektion besteht bei Herr römisch 40 Dyspnoe und Fatigue. Daher kann er keine weiten Strecken zu Fuß zurücklegen.) — zwischenzeitlich war Alpinsport wieder möglich. Lungenfunktionsmessung 24.09.21 (FEV 1% 86.80) — gute Lungenfunktion Ärztlicher Entlassungsbrief
- August 2020 (kurzfristig Halbseitensymptomatik im rechten Arm Kleine Ischämien links zentral. Zum Zeitpunkt der Aufnahme lagen im neurologischen Status keine Auffälligkeiten vor.) — keine Folgeschäden XXXX 11.02.2022 (Kur in XXXX (1998, XXXX
(2011)Bei Bandscheibenprolaps L3/L4 (2015 konservativ) Meniscusruptur linkes Knie
(2021)Rez Omalgie bei Schulter OP links
(2012)) — Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung. römisch 40 11.02.2022 (Kur in römisch 40 (1998, römisch 40
(2011)Bei Bandscheibenprolaps L3/L4 (2015 konservativ) Meniscusruptur linkes Knie
(2021)Rez Omalgie bei Schulter OP links
(2012)) — Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung. ad 5) Es wird ersucht zum Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, insbesondere zu nachfolgendem Vorbringen: Beschwerdeführer leide an Long-Covid und er könne deshalb auch keine Wegstrecke von 200 bis 250 Meter zurücklegen. Long Covid assoziierte Symptome mit maßgeblichen Funktionseinschränkungen der Lunge bzw allgemeiner Erschöpfung/Fatigue sind nicht objektivierbar. Es wird auf die Befunde der Lungenfunktion verwiesen, welche annähernd unauffällig sind. Fatigue im Sinne von Long Covid ist nicht objektivierbar, es konnte zwischenzeitlich der Alpinsport wieder aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe Atemprobleme aufgrund seiner schweren Covid Erkrankung 2020, an welcher er fast verstorben sei. Ein schwerer Verlauf der Covid-Erkrankung mit drohender Dekompensation ist nicht dokumentiert, vielmehr war eine Sauerstoffzufuhr mittels Maske ausreichend für eine gute Oxygenierung. Auch liegt kein protrahierter Verlauf der Erkrankung vor, es konnte bereits bei Entlassung (stationär vom 2.
- bis 17.4.2024) eine ausreichende Oxygenierung mit Raumluft dokumentiert werden. Aufgrund massiver sonstiger Beschwerden, insbesondere an den unteren Extremitäten, sei es ihm nicht möglich, Stiegen zu steigen und längere Wegstrecken zurückzulegen. Massive Beschwerden der unteren Extremitäten sind nicht ausreichend begründbar, siehe aktueller Status. Einbeinsprung beidseits und Beidbeinsprung waren möglich, Stiegensteigen unauffällig. Als Folge seines Schiunfalls könne er nicht mehr richtig gehen, er hinke und habe Schmerzen. Eine Schmerztherapie wird als Gel durchgeführt, 2-3 x in der Woche. Dies stellt eine milde Form der Schmerztherapie dar. Die Gesamtmobilität zeigt keinen Hinweis auf eine erhebliche Schmerzsymptomatik, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, aktuell kein Hinkmechanismus objektivierbar. ad 6) Beurteilung und Stellungnahme zu allenfalls vorhandenen bzw. vorgebrachten Schmerzzuständen und allenfalls deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insbesondere auch zur Frage, ob er bei allenfalls vorliegenden Schmerzzuständen eine Wegstrecke von 300-400m bewältigen kann. Anhand des beobachteten Gangbilds mit hinkfreiem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation als Gel) ergibt sich kein Hinweis auf maßgebliche Schmerzzustände welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. ad 7) Nimmt der Beschwerdeführer Therapien in Anspruch bzw. ist eine Schmerzmedikation etabliert? Therapien werden in Anspruch genommen. Eine Schmerzmedikation ist aktuell in Form von Schmerzgel bei Bedarf in Verwendung. ad 8) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Nein. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Beschwerden der linken Hüfte im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und ausreichend. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor, keine Dyspnoe, keine Langzeitsauerstoffversorgung erforderlich. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“ Das ho. Gericht brachte dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 27.12.2024 nachweislich zur Kenntnis (Anm.: im elektronischen Rechtsverkehr am 27.12.2024 erfolgreich zugestellt) und räumte den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein. Das ho. Gericht brachte dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 27.12.2024 nachweislich zur Kenntnis Anmerkung, im elektronischen Rechtsverkehr am 27.12.2024 erfolgreich zugestellt) und räumte den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 13.04.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. Beim Beschwerdeführer wurden generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Zustand nach Unterarmfraktur, Schulterbruch und Oberschenkelhalsbruch links und Zustand nach Bandscheibenleiden diagnostiziert. Im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie der Füße liegen – auch unter Beachtung des Zustandes nach Schenkelhalsfraktur – keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich der linken Hüfte bestehen keine Stauchungs-, Rotations- oder Beugeschmerzen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Es liegt eine Beinlängendifferenz von - 0,5 cm links vor. Bei Zustand nach Bandscheibenleiden kann kein radikuläres Defizit objektiviert werden. Im Bereich der linken oberen Extremitäten – Schulter, Ellbogen sowie Handgelenk bei freier Fingerbeweglichkeit – liegen geringgradige Funktionseinschränkungen vor. Es liegen im Bereich der oberen Extremitäten beidseits ausreichend Kraft und Beweglichkeit vor, das Erreichen der Haltegriffe und das Festhalten sind unbeschränkt möglich. Die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ist ausreichend gut und sicher, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Die Stand- und Gangsicherheit ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule. Therapien werden in Anspruch genommen. Maßgebliche Schmerzzustände liegen nicht vor. Als analgetische Bedarfsmedikation wird ein Schmerzgel bei Bedarf aufgetragen. Beim Beschwerdeführer liegt ein kardiopulmonal kompensierter Zustand vor, es liegt keine Dyspnoe vor und eine Langzeitsauerstoffversorgung ist nicht erforderlich. Bei Zustand nach Covid-19 Erkrankung und Viruspneumonie 2020 sind keine pulmonalen Folgeschäden objektivierbar, es liegt keine relevante Lungenfunktionsstörung vor, der klinische Status ist unauffällig. Long Covid assoziierte Symptome mit maßgeblichen Funktionseinschränkungen der Lunge bzw. allgemeiner Erschöpfung/Fatigue sind nicht objektivierbar. Fatigue im Sinne von Long Covid ist nicht objektivierbar. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der körperlichen Belastbarkeit. Der Ernährungs- und der Allgemeinzustand ist gut. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2024, einer allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 15.04.2024, einer lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2024 sowie einer Sofortigen Beantwortung vom 29.05.2024, und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.
- In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und basierend auf zwei persönlichen Untersuchungen - auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Der lungenfachärztliche Sachverständige hielt in seinem Gutachten vom 12.03.2024 nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer keine höhergradige Atemnot bei geringen Belastungen und keine Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie gegeben sei, die gemessenen Pulsoximeterwerte seien unauffällig, die Atemgase in Körperruhe normal und es liege keine Belastungsdyspnoe vor. Ein Lungenleiden konnte nicht diagnostiziert werden. In der lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2024 führte der fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass sich aufgrund des klinischen Status, welcher im Rahmen der Sachverständigenuntersuchung erhoben worden sei, hinsichtlich der Auskultation der Lunge eine Vesikuläratmung beidseits gezeigt habe und die pulsoxymetrisch gemessene periphere Sauerstoffsättigung unter Raumluftbedingungen bei 95 % gelegen sei. Bezüglich des lungenfachärztlichen Befundes des betreuenden Lungenfacharztes sei ebenfalls eine unauffällige periphere pulsoxymetrisch gemessene Sauerstoffsättigung mit 97% bei einer Herzfrequenz von 96 pro Minute gemessen worden. Anhand der vorliegenden Parameter zeige sich auch hier kein Hinweis auf eine pathologische Blutgasanalyse bezüglich einer Sauerstoffpflichtigkeit, und es sei eine alveoläre Normoventilation bei peripherer normaler Sauerstoffspannung ohne Hinweis auf eine Oxygenationsstörung bei ausgeglichenen metabolischen Säurebasenstatus festgehalten worden. Auch habe keine Gastransferstörung diagnostiziert werden können. Hinsichtlich der vorbestehenden Atemmuskelschwäche habe sich ebenfalls in der klinischen Untersuchung kein Hinweis gezeigt, welcher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Ferner seien die diagnostischen Kriterien für ein Asthma bronchiale und eine Chronisch- obstruktive Lungenerkrankung nicht vorliegend. Zusammenfassend sei entsprechend dem Sachverständigengutachten vom 12.03.2024 festzuhalten, dass normale Atemgase in Körperruhe und unauffällig gemessene Pulsoximeterwerte vorliegend seien, und keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen bzw. keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie gegeben seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er eine schwere Covid-19 Erkrankung gehabt habe und an einem Long Covid Syndrom leide, führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.12.2024 aus, dass beim Beschwerdeführer ein kardiopulmonal kompensierter Zustand vorliege, eine Dyspnoe sei nicht gegeben und eine Langzeitsauerstoffversorgung nicht erforderlich. Ein schwerer Verlauf der Covid-19-Erkrankung mit drohender Dekompensation sei nicht dokumentiert, vielmehr sei eine Sauerstoffzufuhr mittels Maske ausreichend für eine gute Oxygenierung gewesen. Auch liege kein protrahierter Verlauf der Erkrankung vor, es habe bereits bei Entlassung (stationär vom 2.
- bis 17.4.2024) eine ausreichende Oxygenierung mit Raumluft dokumentiert werden können. Bei Zustand nach Covid-19 Erkrankung und Viruspneumonie 2020 seien keine pulmonalen Folgeschäden objektivierbar, es liege keine relevante Lungenfunktionsstörung vor, der klinische Status sei unauffällig. Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass Long Covid assoziierte Symptome mit maßgeblichen Funktionseinschränkungen der Lunge bzw. allgemeiner Erschöpfung/Fatigue nicht objektivierbar seien und eine Fatigue im Sinne von Long Covid nicht vorliege. Die Befunde der Lungenfunktion seien annähernd unauffällig. Der Beschwerdeführer habe sogar zwischenzeitlich den Alpinsport wiederaufnehmen können. In der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 15.04.2024 wurde ausgeführt, dass aufgrund des Diabetes mellitus und der Hypertonie keine schweren Folgeschäden vorlägen und die körperliche Leistungsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt sei. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an massiven Beschwerden an den unteren Extremitäten leide, hat die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.12.2024 ausgeführt, dass im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen vorlägen, im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie der Füße hätten - auch unter Beachtung des Zustandes nach Schenkelhalsfraktur links - keine relevanten Funktionseinschränkungen festgestellt werden können. Aufgrund des aktuellen Status seien massive Beschwerden der unteren Extremitäten nicht begründbar, auch seien der Einbeinsprung beidseits und der Beidbeinsprung möglich gewesen und das Stiegen steigen habe sich unauffällig dargestellt. Es sei lediglich links eine Beinlängendifferenz von - 0,5 cm gegeben. Beim Beschwerdeführer lägen belastungsabhängige Beschwerden der linken Hüfte im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränkten, wobei jedoch eine ausreichende Stand- und Gangsicherheit gegeben sei. Insgesamt sei aber bei beobachtetem sicherem Gangbild mit hinkfreiem Gehen die Gesamtmobilität ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten unfallchirurgischen Privatgutachten vom 03.04.2024, in welchem betreffend die linksseitige Hüftproblematik eine unfallkausale Funktionsminderung von 10% vom vollen Beinwert festgestellt wurde, wurde in der ärztlichen Sofortigen Beantwortung vom 29.05.2024 festgehalten, dass dieses medizinische Beweismittel zu keiner Änderung der bereits erfolgten gutachterlichen Beurteilung führe, und hat diesbezüglich die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.12.2024 festgehalten, dass diese Funktionsminderung geringgradig ausgeprägt sei und somit ihre getroffene Beurteilung stütze. In der allgemeinärztlichen Stellungnahme vom 15.04.2024 hat der Gutachter ausgeführt, es bestehe keine - für schwere Hüftgelenksleiden typische - Schwäche der Gefäßmuskulatur und sei auf Grund des Hüftgelenksleidens das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 400 Meter ohne Pause möglich. Erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten lägen ebenfalls nicht vor, im Bereich der linken oberen Extremitäten – Schulter, Ellbogen sowie Handgelenk bei freier Fingerbeweglichkeit – seien geringgradige Funktionseinschränkungen gegeben. Bei beidseits ausreichender Kraft und Beweglichkeit sei jedoch das Erreichen der Haltegriffe und das Festhalten unbeschränkt möglich. Auch bei einem Zustand nach Bandscheibenleiden und nach ischämischem Geschehen habe kein radikuläres Defizit objektiviert werden können. In der allgemeinärztlichen Stellungnahme vom 15.04.2025 wurde festgehalten, dass auch im Bereich der Wirbelsäule eine gute Beweglichkeit und kein Klopfschmerz bestehe. Zu vorgebrachten Schmerzen hat die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.12.2024 ausgeführt, dass die Gesamtmobilität - ohne Gehhilfe, ohne Hinkmechanismus, bei ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses einer analgetischen Bedarfsmedikation in Form eines Schmerzgels - keinen Hinweis auf eine erhebliche Schmerzsymptomatik zeige. Vielmehr hat die fachärztliche Sachverständige festgehalten, dass eine Schmerztherapie in Form eines Gels zwei bis drei Mal pro Woche angewendet werde und dies eine milde Form der Schmerztherapie darstelle. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer Therapien in Anspruch nehme, ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen sind und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – nicht nachgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden dem fachärztlichen Gutachten vom 14.12.2024 zu Grunde gelegt und hat die Gutachterin zu jedem einzelnen Befund (siehe GA S. 6-10) Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die medizinischen Befunde ihre gutachterliche Beurteilung bekräftigen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, es fehle gutachterlich eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden, insbesondere mit dem Schreiben von XXXX vom 12.12.2023 (Anm.: = FA für Innere Medizin) ist festzuhalten, dass bereits der Sachverständige im fachärztlichen Gutachten vom 12.03.2024 die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden berücksichtigt und diese unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführt hat, insbesondere auch den internistischen Befund von XXXX vom 12.12.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde, es fehle gutachterlich eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden, insbesondere mit dem Schreiben von römisch 40 vom 12.12.2023 Anmerkung, = FA für Innere Medizin) ist festzuhalten, dass bereits der Sachverständige im fachärztlichen Gutachten vom 12.03.2024 die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden berücksichtigt und diese unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführt hat, insbesondere auch den internistischen Befund von römisch 40 vom 12.12.
- Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.12.2024 hat die Gutachterin dann nochmals Stellung zum internistischen Befund von XXXX vom 12.12.2023 genommen und ausgeführt, dass aktuell vorliegende Werte der Lungenfunktion maßgeblich seien, diese würden eine gute pulmonale Belastbarkeit dokumentieren und nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung stehen. Die Angabe der Gehstreckeneinschränkung stelle einen subjektiv wahrgenommenen Wert dar, demgegenüber stelle die dokumentierte, annähernd unauffällige Lungenfunktion einen objektiven Befund dar und sei für die Beurteilung relevant. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.12.2024 hat die Gutachterin dann nochmals Stellung zum internistischen Befund von römisch 40 vom 12.12.2023 genommen und ausgeführt, dass aktuell vorliegende Werte der Lungenfunktion maßgeblich seien, diese würden eine gute pulmonale Belastbarkeit dokumentieren und nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung stehen. Die Angabe der Gehstreckeneinschränkung stelle einen subjektiv wahrgenommenen Wert dar, demgegenüber stelle die dokumentierte, annähernd unauffällige Lungenfunktion einen objektiven Befund dar und sei für die Beurteilung relevant. Aus den dargelegten Gründen vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Weitere medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Zum ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2024 hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2024, der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 15.04.2024, der lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2024 sowie der Sofortigen Beantwortung vom 29.05.2024, und des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 42Abs.
1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
§ 1Abs.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht im eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der unteren/oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten und ärztlichen Stellungnahmen, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei dem Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer die ärztlichen Stellungnahmen vom 15.04.2024, vom 23.05.2024 sowie die Sofortige Beantwortung vom 29.05.2024 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente hätte einbeziehen dürfen, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien und hätte der Beschwerdeführer daher die gutachterlichen Beurteilungen auch nicht widerlegen können, ist festzuhalten, dass die oben genannten ärztlichen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenem Bescheid vom 05.06.2024 zur Kenntnis gebracht wurden und laut ständiger Rechtsprechung des VwGH eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 29.01.2015, Zl. 2014/07/0102, VwGH vom 10.09.2015, Zl. 2015/09/0056).Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer die ärztlichen Stellungnahmen vom 15.04.2024, vom 23.05.2024 sowie die Sofortige Beantwortung vom 29.05.2024 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente hätte einbeziehen dürfen, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien und hätte der Beschwerdeführer daher die gutachterlichen Beurteilungen auch nicht widerlegen können, ist festzuhalten, dass die oben genannten ärztlichen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenem Bescheid vom 05.06.2024 zur Kenntnis gebracht wurden und laut ständiger Rechtsprechung des VwGH eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH vom 29.01.2015, Zl. 2014/07/0102, VwGH vom 10.09.2015, Zl. 2015/09/0056). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten sowie ärztliche Stellungnahmen eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ärztlichen Stellungnahmen sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.12.2024 im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten sowie ärztliche Stellungnahmen eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ärztlichen Stellungnahmen sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.12.2024 im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2295223.1.00