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{'item': 'W166 2297310-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 29b§ 6§ 45§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW166 2297310-1 Spruch, W166 2297310-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.01.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Am 06.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.01.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Am 06.03.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt: „Anamnese: St.p. N. recti - St.p. Isk. TVR am 04.05.2021 St. p kolorektalem Adenokarzinom - St.p. Hemikolektomie rechts am 05.10.2021 KHK - wiederholtes perioperatives akutes Koronarsyndrom - NSTEMI 05/2021 und 10/2021- wiederholtes perioperatives akutes Koronarsyndrom - NSTEMI 05 aus 2021, und 10/2021 - St.p. Gefäßintervention mit 2-fach Stentimplantation Vorhofflimmern - Konversion in einen Sinus Asthma bronchiale Derzeitige Beschwerden: Nachsorge läuft, soweit in Ordnung, aber immer wieder Probleme mit dem Stuhl, bei Stuhldrang muss es schnell gehen Von Seiten des Herzens in regelmäßiger Kontrolle, macht Bewegung, spielt regelmäßig Tennis Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ezeato, Lixiana, Sotahexal, Dubixent Bei Bedarf: Antihistaminikum Sozialanamnese: in Pension, XXXX , ledig, keine Kinderin Pension, römisch 40 , ledig, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Chirurgie, XXXX vom 14.06.2021 - 15.06.2021: St.p. N. recti (Isk. TVR 05/2021)Arztbrief Chirurgie, römisch 40 vom 14.06.2021 - 15.06.2021: St.p. N. recti (Isk. TVR 05 aus 2021,) Arztbrief Kardiologie, XXXX vom 04.10.2021 - 19.10.2021: Wiederholtes perioperatives akutes Koronarsyndrom - NSTEMI 5/2021 und 10/2021, KHKArztbrief Kardiologie, römisch 40 vom 04.10.2021 - 19.10.2021: Wiederholtes perioperatives akutes Koronarsyndrom - NSTEMI 5 aus 2021, und 10 aus 2021,, KHK Bestätigung, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie vom 21.02.2024: Herr H. musste von mir zweimal wegen eines bösartigen Tumors am Darm operiert werden. Sein Dickdarm ist stark verkürzt. Durch imperativen Stuhldrang kann es immer wieder vorkommen, dass Herr H. sehr rasch eine Toilette aufsuchen muss.Bestätigung, Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie vom 21.02.2024: Herr H. musste von mir zweimal wegen eines bösartigen Tumors am Darm operiert werden. Sein Dickdarm ist stark verkürzt. Durch imperativen Stuhldrang kann es immer wieder vorkommen, dass Herr H. sehr rasch eine Toilette aufsuchen muss. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Größe: 162,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, Narben unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. Möglich Wirbelsäule: Lasegue bds. Negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung des Enddarms / Dickdarms (ED 05 und 10/2021)Bösartige Neubildung des Enddarms / Dickdarms (ED 05 und 10 aus 2021,) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, Doppelkarzinom, kein Hinweis auf Rezidiv oder Absiedelungen 13.01.03 60 2 Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern unterer Rahmensatz, bei erfolgreicher Stent - Implantation 05.05.02 30 3 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, bei medikamentöser Dauertherapie 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. (…)  Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2026 - Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 10 aus 2026, - Ablauf der Heilungsbewährung Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral-Null-Methode im Normbereich) und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die medizinische Voraussetzung für den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wird nicht erfüllt, da der imperative Stuhldrang weder durch diagnostische Untersuchungen entsprechend den medizinischen Leitlinien objektiviert worden ist noch eine Stuhlinkontinenz besteht. Darüber hinaus bestehen therapeutische Optionen hinsichtlich Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung des imperativen Stuhldrangs.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  4. sowie 05.
  5. bis 05.
  6. GdB: 60 v.H.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 19.06.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein imperativer Stuhldrang durch seine Aussage bestätigte werde; welche diagnostische Untersuchung dies noch belegen sollte sei ihm unklar. Er verspüre sehr oft unmittelbar nach der Nahrungsaufnahme starken Stuhldrang, der ihn zwinge ehestens eine Toilette aufzusuchen. Um inkontinente Folgen zu vermeiden bestehe die Notwendigkeit der Benützung eines eigenen KFZ sowie die Benützung der erstbesten Parkmöglichkeit (etwa Behindertenzonen oder Anrainerparkplätze). Sein damaliger Operateur bestätige die aufgrund der zweifachen Darmoperation bestehende Problematik. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gestalte sich sehr schwierig und damit unzumutbar. Darüber hinaus hätten in mehrfachen Gesprächen mit dem behandelnden Arzt keine sinnvollen therapeutischen Maßnahmen erarbeitet werden können. Über Aufforderung durch die belangte Behörde reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2024 medizinische Befunde nach. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 des bereits befassten Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin wurde Folgendes ausgeführt: „Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er stellt in seiner Einwendung vom 19.06.2024 die Beurteilung hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel des Sachverständigen in Frage. Zusätzlich wird ein neuer Befund vorgelegt: Zweite Bestätigung, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie vom 08.07.2024.„Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er stellt in seiner Einwendung vom 19.06.2024 die Beurteilung hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel des Sachverständigen in Frage. Zusätzlich wird ein neuer Befund vorgelegt: Zweite Bestätigung, Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie vom 08.07.
  7. Anbei meine Stellungnahme: Die deutliche Verkürzung des Dickdarms kann zu einer wesentlichen Veränderung des normalen Stuhlverhaltens führen. Es gibt Patienten, die nach Darmresektionen keine bzw. nur eine milde Veränderung des normalen Stuhlverhaltens beschreiben. Damit möchte ich festhalten, dass ein imperativer Stuhldrang vom Sachverständigen natürlich nicht überprüft werden kann. Es kann gutachterlich jedoch Folgendes indirekt erfasst werden: Es liegt weder eine Messung der Colon-Transit-Zeit noch eine Sphinktermanometrie oder eine anale Endosonographie vor. Der Befund der Kontrollcoloskopie reicht nicht aus, um die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich zu machen. Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Hier bestehen natürlich therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs. Die Verwendung von indischen Flohsamenschalen (z.B. Mucofalk®) hat sich zum Beispiel bewährt. Als Quellmittel binden diese Wasser und können somit die Stuhlfrequenz reduzieren, die Stuhlzusammensetzung durch angenehmere Konsistenz und weniger aggressive Beschaffenheit verbessern. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Beeinflussung der Darmflora, ein spontaner und unkontrollierter Stuhlverlust verhindert werden kann. Nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Befunde/Anlagen und nach wissenschaftlicher Recherche, handelt es sich insgesamt gesehen nicht um eine anhaltend schwere Darmerkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.“Anbei meine Stellungnahme: Die deutliche Verkürzung des Dickdarms kann zu einer wesentlichen Veränderung des normalen Stuhlverhaltens führen. Es gibt Patienten, die nach Darmresektionen keine bzw. nur eine milde Veränderung des normalen Stuhlverhaltens beschreiben. Damit möchte ich festhalten, dass ein imperativer Stuhldrang vom Sachverständigen natürlich nicht überprüft werden kann. Es kann gutachterlich jedoch Folgendes indirekt erfasst werden: Es liegt weder eine Messung der Colon-Transit-Zeit noch eine Sphinktermanometrie oder eine anale Endosonographie vor. Der Befund der Kontrollcoloskopie reicht nicht aus, um die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich zu machen. Darüber hinaus sind nach Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Hier bestehen natürlich therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs. Die Verwendung von indischen Flohsamenschalen (z.B. Mucofalk®) hat sich zum Beispiel bewährt. Als Quellmittel binden diese Wasser und können somit die Stuhlfrequenz reduzieren, die Stuhlzusammensetzung durch angenehmere Konsistenz und weniger aggressive Beschaffenheit verbessern. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Beeinflussung der Darmflora, ein spontaner und unkontrollierter Stuhlverlust verhindert werden kann. Nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Befunde/Anlagen und nach wissenschaftlicher Recherche, handelt es sich insgesamt gesehen nicht um eine anhaltend schwere Darmerkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliche Stellungnahme vom 10.07.2024) die einen Bestandteil der Begründung bilde zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der ärztliche Sachverständige die Möglichkeit einer wesentlichen Veränderung des normalen Stuhlverhaltens sowie die Nichtüberprüfbarkeit imperativen Stuhldrangs bestätige. Das bedeute in weiterer Folge, dass die Angaben des Beschwerdeführers medizinisch möglich und somit glaubhaft und damit der Beweiswürdigung zugrunde zu legen seien. Die Messung der Colin-Transit-Zeit sei nicht maßgeblich, da sie von der persönlichen Tagesverfassung und den verzehrten Lebensmitteln abhänge; wobei der Beschwerdeführer nicht feststellen habe können, welche Nahrungsmittel besonderes „gefährlich“ seien. Ebenso wenig aussagekräftig sei die angeratene Sphinktermanometrie (Druckmessung des Schließmuskels), da der Beschwerdeführer auch hierbei keine Norm bzw. Regelmäßigkeit beobachten und feststellen habe können. Auch ist nicht ersichtlich was eine Endosonographie erweisen solle. Der gelegentlich auftretende imperative Stuhldrang werde durch seine unwiderlegte Aussage bestätigt. Zur Verwendung von indischen Flohsamenschalen führte der Beschwerdeführer aus, dass diese eine kontraproduktive Wirkung hätten. Da er jeden Tag auswärts essen gehe müsste er diese vor jeder Mahlzeit vorbeugend einnehmen und täglich eine künstliche „Verstopfung“ herbeiführen. Dies hätte wiederum erschwerte Toilettenbesuche zur Folge. Schließlich monierte der Beschwerdeführer, dass ihm unerklärlich sei, weshalb der Sachverständige seine Darmerkrankung als „nicht anhaltend“ beschreibe, zumal seine Resektion nicht rückgängig zu machen sei und die durch die Verkürzung eingetretene Veränderung/Behinderung bis an sein Lebensende bestehe. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.08.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.01.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.01.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Bei dem Beschwerdeführer wurden die Funktionseinschränkungen „Bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10/2021)“, „Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern“ sowie „Asthma bronchiale“ diagnostiziert.Bei dem Beschwerdeführer wurden die Funktionseinschränkungen „Bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10 aus 2021,)“, „Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern“ sowie „Asthma bronchiale“ diagnostiziert. Die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Gangbild ist frei und sicher. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, alle Gelenke sind frei beweglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule. Beim Beschwerdeführer liegen eine koronare Herzerkrankung und Vorhofflimmern mit Zustand nach erfolgreicher Stent-Implantation sowie Asthma bronchiale vor. Eine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion ist nicht objektivierbar. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der körperlichen Belastbarkeit. Die bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10/2021) hatte zwei Darmresektionen zur Folge, die zu einer Verkürzung des Dickdarms führten. Hinweise auf ein Rezidiv oder Absiedlungen liegen nicht vor. Die bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10 aus 2021,) hatte zwei Darmresektionen zur Folge, die zu einer Verkürzung des Dickdarms führten. Hinweise auf ein Rezidiv oder Absiedlungen liegen nicht vor. Ein imperativer Stuhlgang konnte beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden. Eine Stuhlinkontinenz liegt nicht vor. Der Ernährungs- und der Allgemeinzustand sind gut. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass samt Zusatzeintragungen ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 desselben Facharztes. In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Der befasste Sachverständige hielt in seinem Gutachten vom 31.05.2024 nachvollziehbar fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend sei (nach Neutral-Null-Methode im Normbereich); das sichere Ein- und Aussteigen sei gewährleistet. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, alle Gelenke seien frei beweglich und folglich sei das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten nicht eingeschränkt. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass bei Vorliegen einer Koronaren Herzkrankheit mit Vorhofflimmern bei erfolgreicher Stent-Implantation und einem Asthma bronchiale keine Einschränkungen der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden könnten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Auch der Beschwerdeführer gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen bezüglich seiner Herzerkrankung an, regelmäßige Kontrollen zu haben und erklärte zudem Bewegung zu machen sowie regelmäßig Tennis zu spielen. Es bestehen demnach keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Diesbezügliche Einwendungen im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zum Darmleiden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Untersuchung am 27.05.2024, wonach er immer wieder Probleme mit dem Stuhl habe und es bei Stuhldrang schnell gehen müsse, führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.05.2024 aus, dass imperativer Stuhldrang weder durch diagnostische Untersuchungen entsprechend den medizinischen Leitlinien objektiviert worden sei noch eine Stuhlinkontinenz bestehe. Darüber hinaus bestünden therapeutische Optionen hinsichtlich einer Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung eines imperativen Stuhldrangs. In seiner Stellungnahme vom 19.06.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein imperativer Stuhldrang durch seine Aussage bestätigte werde und es sei ihm unklar, welche diagnostische Untersuchung dies noch belegen sollten. Er verspüre sehr oft unmittelbar nach der Nahrungsaufnahme starken Stuhldrang, der ihn zwinge ehestens eine Toilette aufzusuchen. Um inkontinente Folgen zu vermeiden bestehe die Notwendigkeit der Benützung eines eigenen KFZ sowie die Benützung der erstbesten Parkmöglichkeit (etwa Behindertenzonen oder Anrainerparkplätze). Sein damaliger Operateur bestätige die aufgrund der zweifachen Darmoperation bestehende Problematik. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gestalte sich sehr schwierig und damit unzumutbar. Darüber hinaus hätten in mehrfachen Gesprächen mit dem behandelnden Arzt keine sinnvollen therapeutischen Maßnahmen erarbeitet werden können. Am 09.07.2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Chirurgie vom 08.07.2024 nach, in welcher auf den ebenfalls beigelegten Befund der letzten Kontrollkoloskopie aus dem Jahr 2022 sowie die zwei histologischen Untersuchungsergebnisse der Darmresektionen aus dem Jahr 2021 Bezug genommen wird. Hierzu wurde in der ärztlichen Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.07.2024 ausgeführt, dass die deutliche Verkürzung des Dickdarms zu einer wesentlichen Veränderung des normalen Stuhlverhaltens führen könne. Es gäbe Patienten, die nach Darmresektionen keine bzw. nur eine milde Veränderung des normalen Stuhlverhaltens beschreiben würden. Ein imperativer Stuhldrang könne vom Sachverständigen natürlich nicht überprüft werden. Es könne gutachterlich jedoch indirekt erfasst werden, dass keine Messung der Colon-Transit-Zeit vorliege noch eine Sphinktermanometrie oder eine anale Endosonographie durchgeführt worden sei. Der – am 09.07.2024 vorgelegte – Befund der Kontrollkoloskopie reiche nicht aus, um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unmöglich zu beurteilen. Darüber hinaus seien nach § 1 Abs 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich würden therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs bestehen, etwa die Verwendung von indischen Flohsamenschalen (z.B. Mucofalk®). Als Quellmittel würden diese Wasser binden und somit die Stuhlfrequenz reduzieren, die Stuhlzusammensetzung durch angenehmere Konsistenz und weniger aggressive Beschaffenheit verbessern. Es sei davon auszugehen, dass hierdurch aufgrund der Beeinflussung der Darmflora, ein spontaner und unkontrollierter Stuhlverlust verhindert werden könne. Insgesamt handle es sich beim Beschwerdeführer konkret nicht um eine anhaltend schwere Darmerkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Hierzu wurde in der ärztlichen Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.07.2024 ausgeführt, dass die deutliche Verkürzung des Dickdarms zu einer wesentlichen Veränderung des normalen Stuhlverhaltens führen könne. Es gäbe Patienten, die nach Darmresektionen keine bzw. nur eine milde Veränderung des normalen Stuhlverhaltens beschreiben würden. Ein imperativer Stuhldrang könne vom Sachverständigen natürlich nicht überprüft werden. Es könne gutachterlich jedoch indirekt erfasst werden, dass keine Messung der Colon-Transit-Zeit vorliege noch eine Sphinktermanometrie oder eine anale Endosonographie durchgeführt worden sei. Der – am 09.07.2024 vorgelegte – Befund der Kontrollkoloskopie reiche nicht aus, um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unmöglich zu beurteilen. Darüber hinaus seien nach Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich würden therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und der Unabwendbarkeit des Stuhlgangs bestehen, etwa die Verwendung von indischen Flohsamenschalen (z.B. Mucofalk®). Als Quellmittel würden diese Wasser binden und somit die Stuhlfrequenz reduzieren, die Stuhlzusammensetzung durch angenehmere Konsistenz und weniger aggressive Beschaffenheit verbessern. Es sei davon auszugehen, dass hierdurch aufgrund der Beeinflussung der Darmflora, ein spontaner und unkontrollierter Stuhlverlust verhindert werden könne. Insgesamt handle es sich beim Beschwerdeführer konkret nicht um eine anhaltend schwere Darmerkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge in der Beschwerde moniert, dass der Sachverständige die Möglichkeit einer wesentlichen Veränderung des normalen Stuhlverhaltens sowie die Nichtüberprüfbarkeit imperativen Stuhldrangs bestätige und demnach die Angaben des Beschwerdeführers medizinisch möglich seien, ist festzuhalten, dass bereits im Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 darauf hingewiesen wurde, dass ein solcher nicht objektiviert habe werden können. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 wurde - wie oben bereits dargelegt - ergänzend ausgeführt, dass keine Messung der Colon-Transit-Zeit vorliege noch eine Sphinktermanometrie oder eine anale Endosonographie durchgeführt worden sei. Dass der Beschwerdeführer diese als nicht aussagekräftig bzw. nicht maßgeblich beschreibt und in weiterer Folge ausführt, dass sein gelegentlich auftretender imperativer Stuhldrang (einzig) durch seine unwiderlegte Aussage bestätigt werde, ist für das erkennende Gericht nicht ausreichend um die medizinische Gesamtbeurteilung des Sachverständigen zu entkräften. Mit Blick auf den ebenfalls in der Beschwerde erneut erfolgten Verweis auf die Bestätigung seines damaligen Operateurs (Anm.: diesmal vorgelegt als Zweite Bestätigung mit handschriftlich ausgebessertem Datum von 21.02.2024 auf 8.7.2024) bezüglich der aufgrund der zweifachen Darmoperation bestehenden Problematik ist festzuhalten, dass – wie oben bereits umfassend dargelegt - die Bestätigung des Facharztes für Chirurgie vom 21.02.2024 bereits Eingang in das Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 fand und beurteilt wurde, und zur Zweiten Bestätigung vom 8.7.2024 in der fachärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 ausführlich Stellung genommen wurde. Mit Blick auf den ebenfalls in der Beschwerde erneut erfolgten Verweis auf die Bestätigung seines damaligen Operateurs Anmerkung, diesmal vorgelegt als Zweite Bestätigung mit handschriftlich ausgebessertem Datum von 21.02.2024 auf 8.7.2024) bezüglich der aufgrund der zweifachen Darmoperation bestehenden Problematik ist festzuhalten, dass – wie oben bereits umfassend dargelegt - die Bestätigung des Facharztes für Chirurgie vom 21.02.2024 bereits Eingang in das Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 fand und beurteilt wurde, und zur Zweiten Bestätigung vom 8.7.2024 in der fachärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 ausführlich Stellung genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der stattgefundenen Darmresektionen mit Alltagsproblematiken durch seine Verdauung konfrontiert sein mag, wie dies auch in dem am 09.07.2024 vorgelegten fachärztlichen Schreiben vom 08.07.2024 festgehalten wurde, wird schließlich nicht in Abrede gestellt. In einer fachärztlichen Zusammenschau konnte im konkreten Fall allerdings nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer Stuhlinkontinenz beziehungsweise an imperativem Stuhldrang leide und ihm dies die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Beschwerde selbst vorgebracht, er habe nicht behauptet, dass das imperative Stuhlverhalten ein Dauerzustand sei, sondern dass es eben nur gelegentlich auftrete bzw. sei es ein gelegentliches Phänomen. Überdies ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen sind und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – nicht glaubwürdig nachgewiesen wurde. Hierzu kann etwa auf die in der Stellungnahme erwähnten indischen Flohsamenschalen verwiesen werden, welche die Stuhlfrequenz reduzieren, die Stuhlzusammensetzung durch angenehmere Konsistenz und weniger aggressive Beschaffenheit verbessern sollen. Dass der Beschwerdeführer bereits entsprechende Therapien durchgeführt hat oder in Anspruch nimmt, brachte er nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er beispielsweise die vom fachärztlichen Sachverständige empfohlene Therapie ablehne, da er die Flohsamenschalen, weil er jeden Tag auswärts essen gehe, vor jeder Mahlzeit vorbeugend einnehmen und dadurch täglich eine künstliche „Verstopfung“ herbeiführen müsse, die wiederum erschwerte Toilettenbesuche zur Folge hätte. Auch mangels Ausschöpfung der Therapieoptionen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Beschreibung seiner Darmerkrankung durch den Sachverständigen als „nicht anhaltend“ kritisiert, der Sachverständige mit seiner (im Kontext zu lesenden) Feststellung, dass „keine anhaltend schwere Darmerkrankung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache, vorliege“, zum Ausdruck bringen wollte, dass durch seine (anhaltende) Darmerkrankung eben keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet wird. Aus den dargelegten Gründen vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Neue medizinische Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.05.2024, sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht im eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der unteren/oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Es liegt insbesondere auch keine (schwere und anhaltende) Stuhlinkontinenz bzw. kein imperativer Stuhldrang vor. Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei dem Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 10.07.2024 sind schlüssig; es ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 10.07.2024 sind schlüssig; es ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2297310.1.00

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