2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.07.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.07.2024, beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte 06.03.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt.Der Beschwerdeführer stellte 06.03.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sofern im gegenständlichen Verfahren relevant, Folgendes festgehalten: „(…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung des Enddarms / Dickdarms (ED 05 und 10/2021)Bösartige Neubildung des Enddarms / Dickdarms (ED 05 und 10 aus 2021,) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, Doppelkarzinom, kein Hinweis auf Rezidiv oder Absiedelungen 13.01.03 60 2 Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern unterer Rahmensatz, bei erfolgreicher Stent - Implantation 05.05.02 30 3 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, bei medikamentöser Dauertherapie 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. (…) Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2026 - Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 10 aus 2026, - Ablauf der Heilungsbewährung (…)“ Mit Schreiben vom 23.07.2024 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Behindertenpass wurde mit 31.01.2027 befristet.Mit Schreiben vom 23.07.2024 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Behindertenpass wurde mit 31.01.2027 befristet. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm ausgestellten Behindertenpass – dem Bescheidcharakter zukommt – Beschwerde ausdrücklich lediglich hinsichtlich der darin angeführten Befristung (31.01.2027) und brachte vor, dass diese zu Unrecht erfolgt sei. Die dem Behindertenpass zugrundeliegende Behinderung sei nach seinen beiden Darmoperationen im Jahr 2021 entstanden. Weil etwa zwei Drittel des Darms entfernt worden seien, sei nach dieser langen Zeit eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten, insbesondere werde der entfernte Darm nicht mehr nachwachsen. Weshalb die vorliegende Befristung eine unzumutbare Belastung sei und einen neuerlichen Verwaltungsaufwand darstelle, beides sei vermeidbar. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.09.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 „Bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10/2021)“ begründet den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 „Bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10 aus 2021,)“ begründet den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. Am 23.07.2024 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Am 23.07.2024 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Behindertenpass wurde im Zusammenhang mit Leiden 1 aufgrund der fünfjährigen Heilungsbewährung nach Entfernung eines Malignoms bis 31.01.2027 befristet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Das Leiden „Bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10/2021)“ wurde unter der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „Doppelkarzinom, kein Hinweis auf Rezidiv oder Absiedelungen“ mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Das Leiden „Bösartige Neubildung des Enddarms/Dickdarms (ED 05 und 10 aus 2021,)“ wurde unter der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da „Doppelkarzinom, kein Hinweis auf Rezidiv oder Absiedelungen“ mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. samt der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und die erfolgte Befristung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. samt der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und die erfolgte Befristung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach etwa zwei Drittel des Darms entfernt worden und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei, insbesondere werde der entfernte Darm nicht mehr nachwachsen, und daher die erfolgte Befristung unzumutbar sei, ist festzuhalten, dass unter der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung“ nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung von 5 Jahren mit einem Grad der Behinderung im Rahmensatz 50 – 100% einzuschätzen sind. Daher wurde der dem Beschwerdeführer ausgestellte Behindertenpass korrekt mit einer Befristung von fünf Jahren ausgestellt; nach Ablauf dieser fünf Jahre ist Leiden 1 nach den Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung grundsätzlich neu zu bewerten. Die seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen richten sich lediglich gegen die Befristung des ausgestellten Behindertenpasses und waren nicht dazu geeignet das Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 zu entkräften oder die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses zu begründen (siehe hierzu genauer unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen rechtlichen Bestimmungen lauten:
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Der Behindertenpass wurde mit 31.01.2027 befristet. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
2 BBG Bescheidcharakter zu.Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.05.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt. Der Behindertenpass wurde mit 31.01.2027 befristet. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die vom Beschwerdeführer gegen den Behindertenpass erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Befristung (31.01.2027) desselben, die zu Unrecht erfolgt sei. Die dem Behindertenpass zugrundeliegende Behinderung sei nach seinen beiden Darmoperationen im Jahr 2021 entstanden. Weil etwa zwei Drittel des Darms entfernt worden sei, sei nach dieser langen Zeit eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten, insbesondere werde der entfernte Darm nicht mehr nachwachsen. Weshalb die vorliegende Befristung eine unzumutbare Belastung sei und einen neuerlichen Verwaltungsaufwand darstelle, beides sei vermeidbar. Dieses Beschwerdevorbringen ist wie folgt rechtlich zu beurteilen: In den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.In den Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (etwa bei Heilungsbewährung) den Behindertenpass befristet auszustellen. Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde
1 BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen.
2 BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (etwa bei Heilungsbewährung) den Behindertenpass befristet auszustellen. Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde
Paragraph 43, Absatz eins, BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen. Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. § 43 Abs. 1 BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Abs. 2 leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus § 42 BBG nicht ableitbar (VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008).Paragraph 43, Absatz eins, BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Absatz 2, leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus Paragraph 42, BBG nicht ableitbar (VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008). In der soeben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung, der ein Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der Befristung seines Behindertenpasses zugrunde liegt, wurde zudem festgehalten, dass die Behörde jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln hat, ob damit nicht etwa ein iSd §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008). Selbiges muss für eine auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde bezogen auf die Beschwerdelegitimation gelten. In der soeben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung, der ein Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der Befristung seines Behindertenpasses zugrunde liegt, wurde zudem festgehalten, dass die Behörde jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln hat, ob damit nicht etwa ein iSd Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen vergleiche VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008). Selbiges muss für eine auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde bezogen auf die Beschwerdelegitimation gelten. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurde insofern entsprochen als ihm mit Schreiben vom 23.07.2024 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. (und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“) ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde jedoch eindeutig und unmissverständlich gegen die Befristung des Behindertenpasses („Beschwerde (…) nur hinsichtlich der Befristung 31.01.2027“) und war auch eine Umdeutung im konkreten Fall ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz. 38). Da im Sinne der oben erörterten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses besteht, erweist sich die ausdrücklich und ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde als unzulässig und ist mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurde insofern entsprochen als ihm mit Schreiben vom 23.07.2024 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. (und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“) ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde jedoch eindeutig und unmissverständlich gegen die Befristung des Behindertenpasses („Beschwerde (…) nur hinsichtlich der Befristung 31.01.2027“) und war auch eine Umdeutung im konkreten Fall ausgeschlossen vergleiche zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 13, Rz. 38). Da im Sinne der oben erörterten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses besteht, erweist sich die ausdrücklich und ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde als unzulässig und ist mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2298374.1.00
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