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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW169 2293633-1 Spruch, W169 2293633-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn anzugehören. Er habe in Somalia seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester lebe in der Schweiz. Somalia habe er im März 2022 illegal in die Türkei verlassen. Er sei ohne Schlepper gereist. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er aus einem kleinen Dorf namens XXXX bei der Stadt Baidoa komme. Dort sei überall die Al Shabaab. Sie hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Er habe aber abgelehnt, weshalb sie ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn anzugehören. Er habe in Somalia seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester lebe in der Schweiz. Somalia habe er im März 2022 illegal in die Türkei verlassen. Er sei ohne Schlepper gereist. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er aus einem kleinen Dorf namens römisch 40 bei der Stadt Baidoa komme. Dort sei überall die Al Shabaab. Sie hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Er habe aber abgelehnt, weshalb sie ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
  3. Zwischen 10.01.2023 und 01.02.2024 war das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.
  4. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus XXXX in der Region Bay stamme. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn an. Er sei geschieden und habe eine Tochter. Er sei in seinem Heimatort in einer Familie mit zwei Halbbrüdern und zwei Halbschwestern aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Seinen Heimatort habe er im Oktober 2021 und Somalia im März 2022 verlassen. Er habe zu seinen Angehörigen wie auch zu seiner Ex-Frau keinen Kontakt. In seinem Heimatort funktioniere das Mobilfunknetz nicht. In Mogadischu habe er eine Tante, die aufgrund seiner Probleme mit der Al Shabaab keinen Kontakt zu ihm gewollt habe. Sein dort wohnhafter Onkel sei von der Al Shabaab getötet worden. Seine Eltern, seine beiden Halbbrüder, seine Tochter sowie seine Ex-Frau seien in seinem Heimatort aufhältig. Sein Vater betreibe dort gegenwärtig die familiäre Landwirtschaft und zahle der Al Shabaab Zakat. Seine beiden Halbschwestern sowie eine Tante und ihre Kinder würden in der Schweiz leben und zu diesen habe er Kontakt. Er habe Bekannte in Somalia, mit denen er in Kontakt stehe. Diese würden aus seinem Heimatort kommen, aber nun in Mogadischu leben. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt aus Somalia ausgereist. Die Kosten habe sein Onkel übernommen. Er habe zu seinen Angehörigen in der Schweiz reisen wollen.
  5. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus römisch 40 in der Region Bay stamme. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn an. Er sei geschieden und habe eine Tochter. Er sei in seinem Heimatort in einer Familie mit zwei Halbbrüdern und zwei Halbschwestern aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Seinen Heimatort habe er im Oktober 2021 und Somalia im März 2022 verlassen. Er habe zu seinen Angehörigen wie auch zu seiner Ex-Frau keinen Kontakt. In seinem Heimatort funktioniere das Mobilfunknetz nicht. In Mogadischu habe er eine Tante, die aufgrund seiner Probleme mit der Al Shabaab keinen Kontakt zu ihm gewollt habe. Sein dort wohnhafter Onkel sei von der Al Shabaab getötet worden. Seine Eltern, seine beiden Halbbrüder, seine Tochter sowie seine Ex-Frau seien in seinem Heimatort aufhältig. Sein Vater betreibe dort gegenwärtig die familiäre Landwirtschaft und zahle der Al Shabaab Zakat. Seine beiden Halbschwestern sowie eine Tante und ihre Kinder würden in der Schweiz leben und zu diesen habe er Kontakt. Er habe Bekannte in Somalia, mit denen er in Kontakt stehe. Diese würden aus seinem Heimatort kommen, aber nun in Mogadischu leben. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt aus Somalia ausgereist. Die Kosten habe sein Onkel übernommen. Er habe zu seinen Angehörigen in der Schweiz reisen wollen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er wegen der Al Shabaab ausgereist sei. Er sei aufgefordert worden, bei dieser Organisation mitzuarbeiten. Diese Organisation suche Jugendliche und weise auf den Personenbedarf hin. Sie würden Kämpfer brauchen, die gegen die Regierung kämpfen. Im Oktober 2021 hätten Mitglieder der Al Shabaab den Kontakt zu seinem Vater gesucht. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht der Einzige sei, sondern alle Jugendlichen auch aus den Nachbardörfern sich anschließen sollten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, nein zu sagen, weil bei ihnen bekannt sei, dass man sich der Al Shabaab nicht verweigern dürfe. Er habe auch niemanden gekannt, der von der Al Shabaab zurückgekommen sei. Man werde nie in Ruhe gelassen. Aus diesem Grund habe sein Vater ihm zur Ausreise aus Somalia geraten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er den Mitgliedern der Al Shabaab mitteilen werden, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Nacht zu Fuß von XXXX nach Baidoa gegangen. Dort habe er bis in die Früh gewartet und sei mit einem Fahrzeug nach Mogadischu gereist.Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er wegen der Al Shabaab ausgereist sei. Er sei aufgefordert worden, bei dieser Organisation mitzuarbeiten. Diese Organisation suche Jugendliche und weise auf den Personenbedarf hin. Sie würden Kämpfer brauchen, die gegen die Regierung kämpfen. Im Oktober 2021 hätten Mitglieder der Al Shabaab den Kontakt zu seinem Vater gesucht. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht der Einzige sei, sondern alle Jugendlichen auch aus den Nachbardörfern sich anschließen sollten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, nein zu sagen, weil bei ihnen bekannt sei, dass man sich der Al Shabaab nicht verweigern dürfe. Er habe auch niemanden gekannt, der von der Al Shabaab zurückgekommen sei. Man werde nie in Ruhe gelassen. Aus diesem Grund habe sein Vater ihm zur Ausreise aus Somalia geraten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er den Mitgliedern der Al Shabaab mitteilen werden, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Nacht zu Fuß von römisch 40 nach Baidoa gegangen. Dort habe er bis in die Früh gewartet und sei mit einem Fahrzeug nach Mogadischu gereist.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  10. Am 31.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn an. Er stammt aus XXXX , Distrikt Baidoa, Region Bay.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn an. Er stammt aus römisch 40 , Distrikt Baidoa, Region Bay. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen wurde er nicht von der Al Shabaab mit einer Zwangsrekrutierung bedroht.
  12. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Al Shabaab ihn zwangsrekrutieren habe wollen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft, da sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprach. So erzählte er in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2024, dass er in seiner Heimat lediglich einmalig persönlichen Kontakt mit der Al Shabaab gehabt habe, nämlich als sie ihn zuhause aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen (AS 64). Dies wiederholte er in seiner gegenständlichen Beschwerde (AS 295). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2024 schilderte der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch, dass er mehrmals mit dieser Gruppierung in Kontakt gekommen sei, da sie ihn bereits zuvor vom Beitritt überzeugen hätten wollen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Ebenso divergent gab er seine Reaktion auf die Aufforderung der Al Shabaab an. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2022 gab er noch zu Protokoll, dass er die Zwangsrekrutierung abgelehnt habe, weshalb er mit dem Umbringen bedroht worden sei (AS 17), in der Einvernahme durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung brachte er hingegen vor, dass er sich nicht getraut habe, die Aufforderung zu verweigern (AS 64; Verhandlungsprotokoll S. 9). In seiner Erzählung in der Einvernahme führte er sodann aus, dass er in der Folge in der Nacht von seinem Heimatort nach Baidoa gegangen sei, von wo aus er in der Früh mit einem Auto nach Mogadischu gereist sei (AS 64). In der mündlichen Verhandlung behauptete er dagegen, am Abend in Baidoa angekommen zu sein und tags darauf die Stadt verlassen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 11). In Mogadischu sei der Beschwerdeführer sodann, wie er in der Einvernahme angab, bei seinem Onkel untergekommen. Da die Al Shabaab jedoch von seinem gefangengenommenen Vater seinen Aufenthaltsort erfahren habe, sei sein Onkel wegen des Beschwerdeführers von der Gruppierung angerufen worden (AS 64 f). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer jedoch inkonsequent, dass er weder wisse, woher die Al Shabaab von seinem Aufenthalt in Mogadischu erfahren habe, noch von wem sein Onkel von der Gefangennahme seines Vaters erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 3 f, 11). Neben diesen erheblichen Widersprüchen ergaben sich auch zum Schicksal seiner Angehörigen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. So führte er in der Einvernahme durch das Bundesamt einerseits aus, dass sein Vater aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers von der Al Shabaab festgenommen worden sei. Das habe er noch in Mogadischu von seinem Onkel erfahren habe und dies sei der letzte Kontakt gewesen (AS 64 f). Zuvor hatte der Beschwerdeführer aber im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, dass sein Vater gegenwärtig – also im Zeitpunkt der Einvernahme – die Landwirtschaft der Familie führe und der Al Shabaab Zakat zahle (AS 59). Dies wiederum, obwohl er auch angab, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und seiner Ex-Frau, welche alle in XXXX leben würden, zu haben, zumal dort das Mobilfunknetz nicht funktioniere (AS 58 f, 60). In der mündlichen Verhandlung änderte er dieses Vorbringen nochmals ab und erzählte nun, dass er bis dato ständig in telefonischem Kontakt zu seiner in Baidoa aufhältigen Ex-Frau geblieben sei, die ihm auch zuletzt während seines Aufenthaltes in der Türkei erzählt habe, dass sein Vater weiterhin in Gefangenschaft sei. Seither wisse auch diese nichts über seine Familie. Zu seiner Familie selbst habe er keinen Kontakt, weil diese kein Telefon besitze (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem Beschwerdeführer war somit auch nicht in der Lage, gleichbleibende Aussagen zu seinen Angehörigen und seinem Wissen über diese zu tätigen.Neben diesen erheblichen Widersprüchen ergaben sich auch zum Schicksal seiner Angehörigen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. So führte er in der Einvernahme durch das Bundesamt einerseits aus, dass sein Vater aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers von der Al Shabaab festgenommen worden sei. Das habe er noch in Mogadischu von seinem Onkel erfahren habe und dies sei der letzte Kontakt gewesen (AS 64 f). Zuvor hatte der Beschwerdeführer aber im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, dass sein Vater gegenwärtig – also im Zeitpunkt der Einvernahme – die Landwirtschaft der Familie führe und der Al Shabaab Zakat zahle (AS 59). Dies wiederum, obwohl er auch angab, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und seiner Ex-Frau, welche alle in römisch 40 leben würden, zu haben, zumal dort das Mobilfunknetz nicht funktioniere (AS 58 f, 60). In der mündlichen Verhandlung änderte er dieses Vorbringen nochmals ab und erzählte nun, dass er bis dato ständig in telefonischem Kontakt zu seiner in Baidoa aufhältigen Ex-Frau geblieben sei, die ihm auch zuletzt während seines Aufenthaltes in der Türkei erzählt habe, dass sein Vater weiterhin in Gefangenschaft sei. Seither wisse auch diese nichts über seine Familie. Zu seiner Familie selbst habe er keinen Kontakt, weil diese kein Telefon besitze (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem Beschwerdeführer war somit auch nicht in der Lage, gleichbleibende Aussagen zu seinen Angehörigen und seinem Wissen über diese zu tätigen. Neben diesen Widersprüchen gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über das gesamte Verfahren hinweg auch nur als vage und oberflächlich. Weder in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er trotz entsprechender Aufforderungen konkrete Ausführungen zu der geschilderten (versuchten) Zwangsrekrutierung, die darauf schließen lassen würden, dass er tatsächlich selbst erlebte Ereignisse schilderte. Im Gegenteil blieb er selbst bei ständigen Nachfragen in seinen Angaben nur kurz angebunden und defensiv (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 9).Neben diesen Widersprüchen gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über das gesamte Verfahren hinweg auch nur als vage und oberflächlich. Weder in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er trotz entsprechender Aufforderungen konkrete Ausführungen zu der geschilderten (versuchten) Zwangsrekrutierung, die darauf schließen lassen würden, dass er tatsächlich selbst erlebte Ereignisse schilderte. Im Gegenteil blieb er selbst bei ständigen Nachfragen in seinen Angaben nur kurz angebunden und defensiv vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll S. 9). Insgesamt ist daher bereits aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten sowie aufgrund des nur oberflächlichen und vagen Vorbringens der vom Beschwerdeführer dargetane Fluchtgrund einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte er (Verhandlungsprotokoll S. 12) und kamen auch sonst nicht hervor.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine (versuchte) Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2293633.1.00

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