RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW170 2272837-1 Spruch, W170 2272837-1/68E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M, als Vertreter des verhinderten Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, gegen XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., wegen Dienstpflichtverletzungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: die Disziplinaranwältin XXXX )Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M, als Vertreter des verhinderten Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, gegen römisch 40 , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., wegen Dienstpflichtverletzungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: die Disziplinaranwältin römisch 40 ) A) I. XXXX ist römisch eins. römisch 40 ist schuldig, er hat, dadurch, dass er
- als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013 sowie ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorsätzlich im Verfahren 011/V/041/271/2014, das er am 01.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat und abermals am 01.01.2014 beim Verwaltungsgericht zugewiesen bekommen hat, einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht hat, sodass bereits mit Ablauf des 14.02.2010 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist und er das Verfahren erst am 09.12.2022 durch Erlassung eines schriftlichen Erkenntnisses erledigte, seine Dienstpflicht als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 18 Abs. 1 DO sowie ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien seine Dienstpflicht gemäß §§ 5 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO, jeweils die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.
- als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013 sowie ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorsätzlich im Verfahren 011/V/041/271/2014, das er am 01.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat und abermals am 01.01.2014 beim Verwaltungsgericht zugewiesen bekommen hat, einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht hat, sodass bereits mit Ablauf des 14.02.2010 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist und er das Verfahren erst am 09.12.2022 durch Erlassung eines schriftlichen Erkenntnisses erledigte, seine Dienstpflicht als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zum Ablauf des 31.12.2013 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO sowie ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien seine Dienstpflicht gemäß Paragraphen 5, VGW-DRG, 18 Absatz eins, DO, jeweils die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.
- als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorsätzlich i. im Verfahren 142/041/885/2014, in dem er am 27.09.2012 einen Berufungsbescheid mündlich verkündet, diesen aber bis zum Ablauf des 31.12.2013 trotz zweier Urgenzen durch den Verwaltungsgerichtshof (und in weiterer Folge bis zum Ablauf des 31.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde,) nicht schriftlich ausgefertigt hat, ii. im Verfahren 142/041/431/2014, das ihm am 28.02.2011 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 27.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat; iii. im Verfahren 142/041/993/2014, das ihm am 20.07.2012 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 29.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat; iv. im Verfahren 142/041/3507/2014, das ihm am 20.08.2012 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 29.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat; v. im Verfahren 142/041/6446/2014, das ihm am 06.08.2013 zugewiesen wurde, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 (und in weiterer Folge bis zum 12.12.2022, wofür er aber schon rechtskräftig schuldig gesprochen wurde) verursacht hat; und dadurch seine Dienstpflichten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 18 Abs. 1 DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.und dadurch seine Dienstpflichten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt. II. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen und der Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich derer XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, schuldig gesprochen wurde, wird über XXXX gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 Z 3 DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 410% eines Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.römisch zwei. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen und der Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich derer römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, schuldig gesprochen wurde, wird über römisch 40 gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 109 Absatz 2, Ziffer 3, DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 410% eines Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 78 Absatz eins, DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. III. XXXX hat gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 106 Abs. 1 DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.römisch drei. römisch 40 hat gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 106 Absatz eins, DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, über den Strafantrag, soweit dieser nicht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, erledigt wurde, erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Disziplinarbeschuldigten: Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.01.2014 Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, er trat mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand über. Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten, er hat als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien keine Belobigungen erhalten; das ist seiner Ansicht nach nicht angemessen. Der Disziplinarbeschuldigte erhielt im April 2024 einen Ruhebezug von € 8.161,97 brutto. Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, er hat drei volljährige Kinder und muss derzeit keine Sorgepflichten bedienen. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwei Eigentumswohnungen, eine davon ist noch nicht bücherlich eingetragen, einen halben Anteil eines Grundstücks, der ebenfalls noch nicht bücherlich eingetragen ist sowie einen Kleingarten in Wien im Eigentum. Der Disziplinarbeschuldigte hat Schulden in der Höhe von ca. 500.000 €, mit diesem Geld wurden Erben, die gemeinsam mit der Gattin des Disziplinarbeschuldigten ein Haus geerbt hatten, ausbezahlt. Dieses Haus steht im Eigentum der Gattin des Disziplinarbeschuldigten. Der Disziplinarbeschuldigte war von 2014 bis 2019 stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien, ab 2019 nur dessen Ersatzmitglied. Ab Juni 2021 war der Disziplinarbeschuldigte bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand wiederum Mandatar im Dienststellenausschuss des Verwaltungsgerichts Wien. Er wurde für diese Tätigkeit in der Zuweisung nicht entlastet und hat dies auch nicht beantragt, diese Tätigkeiten nahm im laufenden Betrieb ca. 10 bis 15% seiner Arbeitszeit in Anspruch. 1.
- Zum relevanten Verfahrensgang: Am 01.06.2023 langte der Strafantrag vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022, der Disziplinaranwältin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser lautete (Hervorhebungen entfernt): „Strafantrag Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 12 Abs. 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz (VGW- DRG) iVm § 99a Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgFDie Disziplinaranwältin legt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz (VGW- DRG) in Verbindung mit Paragraph 99 a, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF
- Herrn XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, Personalnummer 0573833, zur Last, er habe es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen und sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er als Richter
- Herrn römisch 40 , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, Personalnummer 0573833, zur Last, er habe es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen und sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er als Richter 1.
- in dem am
- Oktober 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Verfahren 011/V/041/271/2014 einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist; 1.
- in dem am
- Mai 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Verfahren 142/041/885/2014 einen Verfahrensstillstand von über 10 Jahren verursacht und das Verfahren nicht abgeschlossen hat, sodass der Akt auf Grund seiner Pensionierung abgenommen werden musste, womit in der Folge ein anderes Mitglied damit belastet war; 1.
- in den Verfahren ● 142/041/431/2014, eingelangt am
- Februar 2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, ● 142/041/993/2014, eingelangt am
- Juli 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, ● 142/041/3507/2014, eingelangt am
- August 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und ● 142/041/6446/2014, eingelangt am
- August 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, einen Verfahrensstillstand von über 8 Jahren verursacht und die Verfahren erst im Kalenderjahr 2022 abgeschlossen hat; 1.
- in den Verfahren ● 211/041/31698/2014/VOR und ● 211/041/5986/2015/VOR einen derartig langen Verfahrensstillstand von über 7 Jahren verursacht hat, sodass der Akt auf Grund seiner Pensionierung abgenommen werden musste, womit in der Folge ein anderes Mitglied damit belastet war; 1.
- in den Verfahren ● 162/041/21682/2014, ● 162/041/21683/2014, ● 162/041/9520/2015, ● 162/041/9521/2015, ● 162/041/9522/2015, ● 162/041/9523/2015 und ● 162/041/9524/2015 einen Verfahrensstillstand von über 7 Jahren nach Beendigung der Verfahrensaussetzung verursacht hat, obwohl eine Zurückweisung mangels Bescheidqualität eine sehr einfache Erledigung darstellt; 1.
- in den Verfahren ● 162/041/10302/2014, ● 162/041/12030/2014, ● 162/041/12031/2014 ● 162/041/12033/2014, ● 162/041/12034/2014 und ● 162/041/12036/2014 einen mehr als 7-jährigen Verfahrensstillstand nach Beendigung der Verfahrensaussetzung verursacht hat; 1.
- in den Verfahren ● 162/041/10340/2014, ● 162/041/10842/2015 und ● 162/041/13453/2015 einen Verfahrensstillstand von über 5 Jahren verursacht hat, weil er keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat; 1.
- in den Verfahren ● 162/041/10504/2014, ● 162/041/34533/2014, ● 162/041/34537/2014, ● 162/041/26272/2014, ● 162/041/26273/2014, ● 162/041/26274/2014, ● 162/041/26275/2014, ● 162/041/26276/2014, ● 162/V/041/26569/2014, ● 162/041/26277/2014, ● 162/V/041/34805/2014, ● 162/041/26317/2014, ● 162/041/26318/2014, ● 162/041/26320/2014 und ● 162/V/041/34804/2014 eine Ausfertigungsverzögerung einer mündlich verkündeten Entscheidung über einen Zeitraum von rund 8 Jahren verursacht hat; 1.
- in den Verfahren ● 011/041/13244/2015, ● 011/041/13246/2015, ● 011/041/14883/2015, ● 011/041/14886/2015 und ● 162/041/9506/2015 eine Ausfertigungsverzögerung einer mündlich verkündeten Entscheidung einen Zeitraum von über 4 Jahren verursacht hat; 1.
- in den Verfahren ● 162/041/10563/2017/R und ● 162/041/10564/2017/R die außerordentliche Revision vom
- Juli 2017 über 5 Jahre lang dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt und dadurch den Rechtsschutz vereitelt hat sowie 1.
- in den Verfahren ● 011/041/33722/2014, ● 011/041/34726/2014, ● 031/041/12404/2016, ● 011/041/12006/2016, ● 011/V/041/9387/2015 (011/V/041/11937/2016), ● 011/041/11913/2016, ● 011/041/11850/2016, ● 011/041/11786/2016, ● 011/041/11772/2016, ● 011/041/11770/2016, ● 011/041/11683/2016, ● 011/041/1469/2016, ● 031/041/143/2016, ● 011/041/56/2016, ● 011/041/9385/2015, ● 011/041/9324/2015, ● 031/041/9239/2015, dazu ● 031/041/4995/2015 die Verwaltungsstrafsachen nicht gemäß § 31 Abs. 3 VStG innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung ausgefertigt hat, sodass in Folge Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.die Verwaltungsstrafsachen nicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftiger Verhängung ausgefertigt hat, sodass in Folge Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
- Hiedurch habe er die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: § 18 Abs. 1 und 2 zweiter Satz DO 1994Paragraph 18, Absatz eins und 2 zweiter Satz DO 1994
- Folgende Beweisanträge werden gestellt: Beschuldigteneinvernahme
- Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
- Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Herr XXXX hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, zu richten.Herr römisch 40 hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, zu richten. [Unterschrift]“ Nach Durchführung von Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E. Mit diesem wurde folgendes ausgesprochen: „I. XXXX ist schuldig, er hat, dadurch, dass er „I. römisch 40 ist schuldig, er hat, dadurch, dass er
- vorsätzlich im Verfahren 142/041/885/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;
- vorsätzlich im Verfahren 142/041/885/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des römisch 40 mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;
- vorsätzlich im Verfahren 142/041/431/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 27.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 27.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 142/041/993/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 142/041/3507/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 142/041/6446/2014, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 12.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 12.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 211/041/31698/2014/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 22.04.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem am 08.10.2014 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als acht Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;
- vorsätzlich im Verfahren 211/041/31698/2014/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 22.04.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem am 08.10.2014 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als acht Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des römisch 40 mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;
- vorsätzlich im Verfahren 211/041/5986/2015/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 07.01.2015 zugewiesen bekommen hat und in dem am 26.05.2015 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als sieben Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des XXXX mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;
- vorsätzlich im Verfahren 211/041/5986/2015/VOR, das der vom ihm zu beaufsichtigende Rechtspfleger am 07.01.2015 zugewiesen bekommen hat und in dem am 26.05.2015 die Vorstellung eingelangt ist, zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von mehr als sieben Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des römisch 40 mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/21682/2014 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2015, die am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/21683/2014 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2015, die am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/9520/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/9521/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/9522/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/9523/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/9524/2015 nach Zuweisung des Verfahrens am 17.08.2015 bis zum 20.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Beschlusses am 20.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/10302/2014, das er mit Beschluss vom 27.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/12030/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/12031/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/12033/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/12034/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde faktisch ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/12036/2014, das er nach Zuweisung am 13.11.2014 bis zur Entscheidung der unter der Zahl 2012/11/0204 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision über Antrag der Behörde ausgesetzt hat, trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 27.04.2015 über diese Revision, erst am 31.05.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, diese nach einer Vertagungsbitte auf den 12.07.2022 verschoben hat und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet hat und somit einen Verfahrensstillstand von mehr als sieben Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/10340/2014, das ihm am 08.01.2014 zugewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014, erst am 11.05.2021 wieder zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/10842/2015, das ihm am 15.09.2015 zugewiesen wurde, erst am 11.05.2021 zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/13453/2015, das ihm am 20.11.2015 zugewiesen wurde, erst am 11.05.2021 zu einer mündlichen Verhandlung geladen hat und somit einen Verfahrensstillstand von über fünf Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/10504/2014, das ihm am 13.01.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 20.11.2014 und am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/34533/2014, das ihm am 12.12.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/34537/2014, das ihm am 12.12.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 28.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von mehr als sieben Jahren und elf Monaten verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26272/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26273/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26274/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26275/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26276/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/26569/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26277/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/34804/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26317/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26318/2014, das ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurde und in dem er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/26320/2014 und dem damit verbundenen Verfahren 162/V/041/34805/2014, die ihm am 26.05.2014 zugewiesen wurden und in denen er am 18.11.2014, 25.11.2014 und 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 29.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, obwohl das Bezirksgericht Innere Stadt am 04.07.2019 um die Übermittlung des Aktes ersucht und am 11.01.2022 nachgefragt hat, ob eine schriftliche Ausfertigung vorliegt und die belangte Behörde am 18.01.2021 wegen der schriftlichen Ausfertigung nachgefragt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von rund acht Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/13244/2015, das ihm am 17.11.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/13246/2015, das ihm am 17.11.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/14883/2015, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/14886/2015, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich im Verfahren 162/041/9506/2015, das ihm nach entsprechender Abnahme am 16.11.2017 zugewiesen wurde und in der er am 20.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 30.12.2022 das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, eine Verzögerung der schriftlichen Ausfertigung von über vier Jahren verursacht hat;
- vorsätzlich die am 31.07.2017 zur Post gegebene Revision des Beschwerdeführers im Verfahren 162/041/10563/2017/R, und nach Vorlage der behördlichen Verwaltungsakte am 25.09.2017 trotz Nachfrage des Revisionswerbers am 09.12.2019 erst am 09.09.2022 und somit mehr als vier Jahre und elf Monate zu spät dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat;
- vorsätzlich die am 31.07.2017 zur Post gegebene Revision des Beschwerdeführers im Verfahren 162/041/10564/2017/R, und nach Vorlage der behördlichen Verwaltungsakte am 25.09.2017, trotz Nachfrage des Revisionswerbers am 09.12.2019, erst am 09.09.2022 und somit mehr als vier Jahre und elf Monate zu spät dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/33722/2014, das ihm nach entsprechender Abnahme am 16.11.2016 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 15.02.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.05.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/34726/2014, das ihm Ende 2014 zugewiesen wurde und in dem er am 08.01.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 31.05.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 031/041/16561/2017, das ihm am 11.12.2017 zugewiesen wurde und in dem er am 08.08.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 13.09.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 031/041/12404/2016, das ihm am 03.10.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 01.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 21.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/12006/2016, das ihm am nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/V/041/9387/2015 (bzw. 011/V/041/11937/2016), das ihm am 12.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 22.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 17.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/11913/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/11850/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/11786/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 03.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/11772/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 01.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/11770/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 02.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/11683/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 09.03.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/1469/2016, das ihm nach entsprechender Abnahme am 03.05.2018 zugewiesen wurde und in dem das zuvor zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien am 21.01.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 20.10.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 031/041/143/2016, das ihm am 07.01.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 05.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 21.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/56/2016, das ihm am 04.01.2016 zugewiesen wurde und in dem er am 24.11.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 20.10.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/9385/2015, das ihm am 12.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 21.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 26.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 011/041/9324/2015, das ihm am 11.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 21.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 26.08.2021 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- vorsätzlich im Verfahren 031/041/9239/2015, das ihm am 10.08.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 26.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 18.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, obwohl es am 08.01.2019, am 19.06.2020, am 11.02.2021 und am 05.01.2022 zu Nachfragen verschiedener Stellen hinsichtlich der Entscheidung gekommen ist und
- vorsätzlich im Verfahren 031/041/4995/2015, das ihm am 29.04.2015 zugewiesen wurde und in dem er am 28.06.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erst am 14.01.2022 und somit nicht innerhalb von drei Jahren das in dieser Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt hat, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, seine Dienstpflichten gemäß §§ 5 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt.seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 5, VGW-DRG, 18 Absatz eins, DO die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit und Raschheit leiten zu lassen, verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über XXXX gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 109 Abs. 2 Z 3 DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des Vierfachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 78 Abs. 1 DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über römisch 40 gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 109 Absatz 2, Ziffer 3, DO die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des Vierfachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt, davon wird gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 78 Absatz eins, DO die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. II. Hingegen wird der Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022 gegen XXXX , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., vom Vorwurf bzw. zu den Teilvorwürfenrömisch zwei. Hingegen wird der Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 01.06.2023, MDR-DI-1255137-2022 gegen römisch 40 , Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien i.R., vom Vorwurf bzw. zu den Teilvorwürfen
- im Verfahren 011/V/041/271/2014, das seit 01.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand von über 13 Jahren verursacht zu haben, sodass Vollstreckungsverjährung eingetreten ist;
- im Verfahren 142/041/885/2014, das seit 18.05.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;
- im Verfahren 142/041/431/2014, das seit 28.02.2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;
- im Verfahren 142/041/993/2014, das seit 20.07.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben;
- im Verfahren 142/041/3507/2014, das seit 20.08.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben und
- im Verfahren 142/041/6446/2014, das seit 06.08.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist, einen Verfahrensstillstand bis zum 31.12.2013 verursacht zu haben; zurückgewiesen. III. XXXX hat gemäß §§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, 106 Abs. 1 DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“römisch drei. römisch 40 hat gemäß Paragraphen 14, Absatz eins und 2 VGW-DRG, 106 Absatz eins, DO € 500,- an Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“ Nach einer entsprechenden Revision der Disziplinaranwältin wurde der Strafausspruch in Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und die Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.), im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, aufgehoben, der Schuldspruch in Spruchpunkt I. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E wurde hingegen nicht bekämpft und befindet sich im Rechtsbestand.Nach einer entsprechenden Revision der Disziplinaranwältin wurde der Strafausspruch in Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.), im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, aufgehoben, der Schuldspruch in Spruchpunkt römisch eins. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E wurde hingegen nicht bekämpft und befindet sich im Rechtsbestand. Nach Wiedervorlage der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2024 wurden die Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2024, W170 2272837-1/63Z, aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob diese (1.) im Lichte der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zu den nunmehr noch offenen Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige in der Tagsatzung am 16.04.2024 auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und somit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmen, wenn der bisher zur Entscheidung zuständige Senat unverändert bleibt, (2.) im Lichte der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zu den nunmehr noch offenen Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige in der Tagsatzung am 16.04.2024 auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und somit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmen, auch wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt bzw. (3.) mit einer Verlesung bzw. im Lichte des § 25 Abs. 6a VwGVG mit einer Einbringung der Protokolle der bisher abgeführten Tagsatzungen einverstanden sind, wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt oder sollen diesfalls die Einvernahme des Sachverständigen und des Zeugen wiederholt werden. Nach Wiedervorlage der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2024 wurden die Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2024, W170 2272837-1/63Z, aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob diese (1.) im Lichte der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zu den nunmehr noch offenen Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige in der Tagsatzung am 16.04.2024 auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und somit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmen, wenn der bisher zur Entscheidung zuständige Senat unverändert bleibt, (2.) im Lichte der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zu den nunmehr noch offenen Anschuldigungspunkten in der Disziplinaranzeige in der Tagsatzung am 16.04.2024 auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und somit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zustimmen, auch wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt bzw. (3.) mit einer Verlesung bzw. im Lichte des Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG mit einer Einbringung der Protokolle der bisher abgeführten Tagsatzungen einverstanden sind, wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt oder sollen diesfalls die Einvernahme des Sachverständigen und des Zeugen wiederholt werden. Mit Schriftsätzen, jeweils vom 19.12.2024, verzichteten sowohl die Disziplinaranwältin als auch der Disziplinarbeschuldigte unter anderem auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und stimmten einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der bisher durchgeführten Tagsatzungen zu, auch wenn es im bisher zur Entscheidung zuständigen Senat zu einer Änderung der Zusammensetzung kommt. Für das im Verfahren erstattete schriftliche Gutachten hat der Sachverständige Gebühren in der Höhe von € 1.421,-, für die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 429,- erhalten. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung war einem entsprechenden Antrag der Disziplinaranwältin geschuldet. 1.
- Der Verfahrensgang der bzw. die inkriminierten Verfahren stellen sich – soweit entscheidungsrelevant – sowie die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten hiezu folgendermaßen dar: 1.3.
- Zum Verfahren 011/V/041/271/2014 (Strafantrag 1.1): Das Verfahren wurde durch Vorlage einer Berufung im Vollstreckungsverfahren durch die Magistratsabteilung 6 am 03.02.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Im gegenständlichen Verfahren war gegen die Berufungswerberin wegen der Nichtbefolgung von baubehördlichen Aufträgen bis zum 18.08.2006 eine seit 14.02.2007 rechtskräftige Geldstrafe verhängt worden, die diese mit einer mit einem Antrag auf Wiederaufnahme verbundenen Berufung ebenso bekämpfte wie eine entsprechende Vollstreckungsverfügung. Der gegen den Strafbescheid gerichtete Wiederaufnahmeantrag wurde von der Behörde mit Bescheid vom 04.09.
- MBA 19 – S 1984/06, als unzulässig zurückgewiesen, dagegen richtet sich eine weitere Berufung der Berufungswerberin vom 21.09.2009, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 01.10.2009 übermittelt wurde. In weiterer Folge sind bis zum Ablauf des 31.12.2013 keine Verfahrensschritte erkennbar, daher muss die vom 14.02.2007 stammende Geldstrafe – soweit diese nicht bezahlt wurde – mit Ablauf des 14.02.2010, spätestens mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt sein. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Nach einer Weiterleitung des Aktes am 19.02.2018 an die Magistratsabteilung 19 erfolgte am 09.12.2022 ein schriftliches Erkenntnis des Disziplinarbeschuldigten, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24.01.2007, MBA 19 – S 1984/06 und der Antrag auf Wiederaufnahme des dem zitierten Straferkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens jeweils als unzulässig zurückgewiesen wurden. Eine mündliche Verhandlung musste zuvor nicht durchgeführt werden, im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen. Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass hier, nachdem die Beschwerde erst zwei Jahre nach der Entscheidung der Behörde ihm zugewiesen worden sei, und noch Ermittlungen zu tätigen gewesen wären, der Akt in der Masse der Rechtssachen untergegangen sei. 1.3.
- Zum Verfahren 142/041/885/2014 (Strafantrag 1.2): Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.03.2012, MA 50-WBH 306/12, wurde dem späteren Berufungswerber Wohnbeihilfe in der Höhe von € 81,03 gewährt, gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese wurde am 18.05.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte hat als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 27.09.2012 eine Verhandlung durchgeführt und einen (im Verhandlungsprotokoll nicht begründeten) Berufungsbescheid mündlich verkündet, obwohl keine Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend war. Nach entsprechender Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2012, eingelangt am 12.12.2012, teilte der Disziplinarbeschuldigte dem Verwaltungsgerichtshof am 19.12.2012 mit, dass bereits ein Bescheid mündlich verkündet worden sei sowie am 28.06.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides bis zum 21.07.2013 verzögern werde sowie am 18.07.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides bis zum 05.08.2013 verzögern werde und am 06.09.2013, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheids um noch einen weiteren Monat verzögern werde. Am 24.10.2013 wurden die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und von diesem am 04.11.2013 rückgemittelt. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat und in dem er als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien am 27.09.2012 einen Bescheid mündlich verkündet hat, diesen Bescheid (in weiterer Folge dieses Erkenntnis) bis zum Ablauf des 31.12.2022, also bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass ein Verfahrensstillstand beim Verwaltungsgericht Wien von neun Jahren eingetreten ist und ein anderes Mitglied nach der Pensionierung des Disziplinarbeschuldigten mit der schriftlichen Ausfertigung belastet wurde. Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich – von den langwierigen Ausführungen des Berufungswerbers abgesehen – um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe. Der Disziplinarbeschuldige gab an, dass es ein schwieriger Fall mit einer „verhaltensauffälligen Partei“ gewesen sei, er ein besonders gutes Erkenntnis habe schreiben wollen und der Akt dann untergegangen sei; auch sei seine Ehefrau zu dieser Zeit schwer erkrankt. 1.3.
- Zum Verfahren 142/041/431/2014 (Strafantrag 1.3,
- Unterpunkt): Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 08.02.2011, MA 50-WBH 64377/10, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 16.02.2011 Berufung erhoben. Die Berufung wurde am 28.02.2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, das er am 01.01.2014 zugewiesen bekommen hat, bis zum 27.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt zu haben, wodurch bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 27.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist. Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe. 1.3.
- Zum Verfahren 142/041/993/2014 (Strafantrag 1.3,
- Unterpunkt): Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25.06.2012, MA 50-WBH 36269/12, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2012 Berufung erhoben. Die Berufung wurde am 20.07.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist. Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe. 1.3.
- Zum Verfahren 142/041/3507/2014 (Strafantrag 1.3,
- Unterpunkt): Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.07.2012, MA 50-WBH 42229/12, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2012 Berufung erhoben. Die Berufung wurde am 20.08.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren, bis zum 29.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt und somit bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 29.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist. Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe. 1.3.
- Zum Verfahren 142/041/6446/2014 (Strafantrag 1.3,
- Unterpunkt): Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 09.07.2013, MA 50-WBH 32353/13, wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe abgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde von der dortigen Antragstellerin mit Schreiben vom 29.07.2013 Berufung erhoben. Die Berufung wurde am 06.08.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und dem Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats zugewiesen. Am 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Wien übernommen und dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen, hinsichtlich der Bearbeitung dieses Verfahrens durch den Disziplinarbeschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser schuldig gesprochen, vorsätzlich in diesem Verfahren bis zum 12.12.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt zu haben, wodurch bis zur Fertigung des schriftlichen Erkenntnisses am 12.12.2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein Verfahrensstillstand von fast neun Jahren eingetreten ist Im Verfahren ist keine besondere Schwierigkeit zu erkennen, es handelt sich um ein normales Verfahren zu einer Wohnbeihilfe, in dem allerdings eine Verhandlung durchzuführen war. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich zu den unter 1.3.3., 1.3.4., 1.3.
- und 1.3.
- dargestellten Verfahren insoweit verantwortet, als es sich in Wahrheit nur um drei Akten handle, da die unter 1.3.
- und 1.3.
- dargestellten Verfahren zusammengehören würden. Er habe die Verfahren „innerlich“ abweisend entschieden, dann aber keine Verfahren zur Wohnbeihilfe mehr gemacht und sich nicht mehr hinreichend gut ausgekannt. 1.
- Zu den Maßnahmen der Justizverwaltung: 1.4.
- Seitens des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien wurden – nachdem der Disziplinarbeschuldigte durch Beschluss des Personalsenates vom 22.06.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.11.2014 mit „ausgezeichnet“ beschrieben worden war – erstmals im Jahr 2017 Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht geführt, hinsichtlich derer aber dem Bundesverwaltungsgericht keine Niederschriften oder andere Dokumentationen vorliegen; diese Gespräche wurden in der Niederschrift des Gesprächs zwischen dem Präsidenten und dem Disziplinarbeschuldigten dokumentiert (siehe unten). 1.4.
- Am 22.12.2017 richtete der Präsident folgendes Schreiben zur Gz. VGW-PR-1286/2017-1, an den Disziplinarbeschuldigten: „Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Im Rahmen der Kontrolle der Arbeitsleistung wurde gemäß § 12 Abs. 1 VGWG eine Aufstellung über Anzahl und Art Ihrer im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden Fälle mit Stichtag 22.12.2017 erstellt, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand und das Datum der Verkündung der Entscheidung ersichtlich sind.Im Rahmen der Kontrolle der Arbeitsleistung wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VGWG eine Aufstellung über Anzahl und Art Ihrer im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden Fälle mit Stichtag 22.12.2017 erstellt, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand und das Datum der Verkündung der Entscheidung ersichtlich sind. Diese Aufstellung weist 125 Fälle auf, die länger als die gesetzlich vorgesehene Erledigungszeit anhängig sind. Bei 75 Fällen (orange markiert) wurde weder verkündet, noch die Entscheidung ausgefertigt; bei 50 Fällen (blau markiert) wurde die Entscheidung mündlich verkündet, jedoch ist noch keine Ausfertigung der schriftlichen Entscheidung ergangen. Es wird Ihnen deshalb hinsichtlich dieser Fälle gemäß § 12 Abs. 2 VGWG ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind, erteilt.Es wird Ihnen deshalb hinsichtlich dieser Fälle gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VGWG ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind, erteilt. Dem Berichtsauftrag ist binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entsprechen. Beilage: Aufstellung vom
- Dezember 2017 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien: [Unterschrift]“ 1.4.
- Mit Schreiben vom 14.02.2018 antwortete der Disziplinarbeschuldigte (verspätet): „Sehr geehrter Herr Präsident! Der mir übermittelte Berichtsauftrag wurde von mir zum Anlass genommen, mich verstärkt mit der Aufarbeitung der aufgezeigten Akten zu befassen, ohne jedoch die laufend anfallenden Akten zu vernachlässigen. So liege ich seit Anfang Dezember mit meinen Aktenerledigungen durchaus im/über dem Rahmen der zu erwartenden Erledigungen. Dabei wurden seit Ergehen des Berichtsauftrages 7 davon betroffene Akten abgefertigt. Weitere 9 Akten wurden zwischenzeitig verhandelt und verkündet und 13 weitere Akten wurden ausgeschrieben. Zu den Gründen der Rückstände ist auf die doch hohe Anzahl von übernommenen Akten des UVS zu verweisen. Auch in den Folgejahren lag der Akteneinlauf über dem Ausmaß der zu erwarteten Erledigungen. Dazu tritt, dass ich zumindest zweimal mit erheblichen Zuteilungen aus Abnahmen betreffend der von mir judizierten Materien konfrontiert war, bei denen teilweise Akten zwecks Vermeidung von Verjährungen vorgezogen wurden. Auch stammen ca. 15-20% meiner im Bericht angeführten Akten aus diesen Abnahmen, wobei diese im Zeitpunkt der Zuteilung weitestgehend bereits verfristet waren. Auch war ich neben meiner judizierenden Tätigkeit durchaus auch zeitlich mit verschiedenen Aufgaben im Bereich von Arbeitsgruppen, bzw. Anliegen von Bediensteten befasst. Neben meinem persönlichen Anspruch nahezu alles zu verhandeln und meine Enderledigungen in der Erwartung von Beschwerden oder Revisionen besonders ‚auszufeilen‘, führten beginnend mit 2011 eine Mehrzahl XXXX , zu der zahlenmäßig geringeren Aktenerledigung und dem Anwachsen von Rückständen.Neben meinem persönlichen Anspruch nahezu alles zu verhandeln und meine Enderledigungen in der Erwartung von Beschwerden oder Revisionen besonders ‚auszufeilen‘, führten beginnend mit 2011 eine Mehrzahl römisch 40 , zu der zahlenmäßig geringeren Aktenerledigung und dem Anwachsen von Rückständen. Die nunmehr insbesondere 2017 gestiegenen Erledigungen, die sich auch derzeit weiter fortsetzen, lassen für mich ein mittelfristiges Abarbeiten der Rückstände erwarten, wobei ich allerdings die nunmehr vermehrt zugeteilten NAG Akten (auch wegen der mit der Einarbeitung verbundenen Zeit) hintanstellen muss. Eine genaue einzelfallbezogene Darstellung würde die Aufarbeitung weiter deutlich verzögern, zumal die Ursachen – mit Ausnahme des Umstandes, dass in einzelnen betroffenen Akten mehrfach Rechtsprobleme außerhalb der üblichen Argumentationen liegen bzw. die Entscheidung im Hinblick auf die Person der jeweiligen Beschwerdeführer eines erhöhten Begründungsaufwandes bedürfen – in der Vielzahl der Akten liegen und die Rückstände aus der Summe der obigen Ausführungen resultieren. Abschließend möchte ich darauf verweisen, dass ich mir das Ziel gesetzt habe bis Ende März weitere 20 ‚Altakten‘ auszuschreiben (zu verhandeln) und ebenso viele abzufertigen und auch in den Folgemonaten weiter verstärkt am Abbau der ‚Altlasten‘ zu arbeiten. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]“ 1.4.
- Am 09.04.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Präsidenten hinsichtlich des Berichtsauftrags vom 22.12.2017 zu einem Gespräch geladen, dieses wurde niederschriftlich dokumentiert (siehe Niederschrift vom 09.04.2018, VGW-PR-1286/2017) und nahm folgenden Lauf (Hervorhebungen entfernt): „NIEDERSCHRIFT Ort: 1190 Wien, Muthgasse 62, ZNr. B 3.02 (Besprechungszimmer Präsident) Gespräch am:
- April 2018 Beginn: 15.00 Uhr Gegenstand: Berichtsauftrag vom
- Dezember 2017, Verdacht von Dienstpflichtverletzungen Anwesend: Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, römisch 40 Leiterin der Revisionsstelle, XXXX Leiterin der Revisionsstelle, römisch 40 Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, römisch 40 Vertrauensperson von XXXX Vertrauensperson von römisch 40 Schriftführerin: XXXX Schriftführerin: römisch 40 Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien: Über das ganze Jahr 2017 verteilt fanden mit Herrn XXXX folgende Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht betreffend verfristeter Akten statt: Über das ganze Jahr 2017 verteilt fanden mit Herrn römisch 40 folgende Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht betreffend verfristeter Akten statt:
- Gespräch am
- Februar 2017 (Stand
- Jänner 2017: 218 offene Akten, 108 davon verfristet)
- Gespräch am
- März 2017 (Stand:
- März 2017: 205 offene Akten, davon 148 verfristet)
- Gespräch am
- April 2017 (Stand
- März 2017: 194 offene Akten, davon 140 verfristet)
- Gespräch am
- Mai 2017 (Stand
- Mai 2017: 198 offene Akten, davon 137 verfristet)
- Gespräch am
- Juni 2017 (Stand
- Juni 2017: 205 offene Akten, davon 136 verfristet)
- Gespräch am
- August 2017 (Stand
- August 2017: 182 offene Akten, davon 110 verfristet)
- Gespräch am
- Dezember 2017 (Stand
- Dezember 2017: 194 offene Akten, davon 127 verfristet) Herr XXXX gibt an, dass er im Zeitraum der Gespräche etwa 200 Akten erledigt hat.Herr römisch 40 gibt an, dass er im Zeitraum der Gespräche etwa 200 Akten erledigt hat. Der Präsident vermeint, dass der Rückstand nicht abgebaut wurde. Dies wäre das Ziel der Gespräche gewesen. Es wurde Herrn XXXX nicht vorgeworfen, dass er in diesem Zeitraum nichts gearbeitet hätte.Der Präsident vermeint, dass der Rückstand nicht abgebaut wurde. Dies wäre das Ziel der Gespräche gewesen. Es wurde Herrn römisch 40 nicht vorgeworfen, dass er in diesem Zeitraum nichts gearbeitet hätte. Herr XXXX gibt an, dass er so viele Akten zugeteilt erhält, dass er den normalen Einlauf erledigen kann, jedoch die Rückstände nicht abarbeiten kann. Entweder erledigt er die neuen Akten, oder er erledigt die Rückstände. Beides ist aufgrund der Menge nicht möglich. Er hat jetzt bei einigen Strafverfahren folgendes Problem, dass die Verkündung älter als 2 Jahre ist. Früher gab es den § 52a in UVS-Zeiten. Er wisse jetzt nicht, ob er die verkündeten Akten in der verkündeten Form ausfertigen soll und die Möglichkeit besteht, dass er gehoben wird, oder ob er die Strafe herabsetzten soll.Herr römisch 40 gibt an, dass er so viele Akten zugeteilt erhält, dass er den normalen Einlauf erledigen kann, jedoch die Rückstände nicht abarbeiten kann. Entweder erledigt er die neuen Akten, oder er erledigt die Rückstände. Beides ist aufgrund der Menge nicht möglich. Er hat jetzt bei einigen Strafverfahren folgendes Problem, dass die Verkündung älter als 2 Jahre ist. Früher gab es den Paragraph 52 a, in UVS-Zeiten. Er wisse jetzt nicht, ob er die verkündeten Akten in der verkündeten Form ausfertigen soll und die Möglichkeit besteht, dass er gehoben wird, oder ob er die Strafe herabsetzten soll. Der Präsident möchte jetzt bewusst keine Rechtsmeinung abgeben. Unter anderen Umständen würde er gerne mit Herrn XXXX diskutieren, jedoch nicht in der heutigen Niederschrift.Der Präsident möchte jetzt bewusst keine Rechtsmeinung abgeben. Unter anderen Umständen würde er gerne mit Herrn römisch 40 diskutieren, jedoch nicht in der heutigen Niederschrift. Am
- Dezember 2017 wurde eine Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht wegen ‚überlanger Verfahrensdauer‘ in 12 Fällen verschickt. Darin wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unangemessen langer Zeitraum zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung einer Entscheidung eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art. 6 EMRK darstellt (VfSIg 19.605/2011, kürzlich VfGH 24.11.2017, E 2736/2017). Ferner wurde auf den Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG hingewiesen.Am
- Dezember 2017 wurde eine Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht wegen ‚überlanger Verfahrensdauer‘ in 12 Fällen verschickt. Darin wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unangemessen langer Zeitraum zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung einer Entscheidung eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Artikel 6, EMRK darstellt (VfSIg 19.605 aus 2011,, kürzlich VfGH 24.11.2017, E 2736 aus 2017,). Ferner wurde auf den Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG hingewiesen. Mit Schreiben (VGW-PR-1286/2017-1) vom
- Dezember 2017, zugestellt am
- Dezember 2017, wurde unter Einräumung einer sechswöchigen Frist ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, gemäß § 12 Abs. 2 VGWG erteilt. Diese Frist endete am Donnerstag, den
- Februar 2018.Mit Schreiben (VGW-PR-1286/2017-1) vom
- Dezember 2017, zugestellt am
- Dezember 2017, wurde unter Einräumung einer sechswöchigen Frist ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VGWG erteilt. Diese Frist endete am Donnerstag, den
- Februar
- Am Mittwoch, den
- Februar 2018 wurde in Beantwortung des Berichtsauftrages ein zweiseitiges Schreiben übermittelt, das keine auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, enthält. XXXX : römisch 40 : Zwei dieser Akten sind mittlerweile vollstreckbarkeitsverjährt. Die andere Variante wäre gewesen, dass ich einige Akten gar nicht bearbeitet hätte und sie auch so verjährt werden. Bei dieser Menge an Akten ist es anders nicht möglich. Ich habe zwei Jahre (2014 und 2015) weniger Erledigungen gehabt, möchte jedoch die dafür XXXX Umstände hier nicht darlegen. Begonnen haben diese Umstände schon zu Zeiten des UVS im Jahr 2011 und hat sich durchgezogen. XXXX Die Umstände die dazu geführt haben, lagen davor. Ich habe das Angebot im Anspruch genommen. Das Thema waren am Anfang andere Dinge. Es ist letztlich auch ein Thema, dass es mit der Arbeit bergab ging. Der Rat war damals mich aus der Sache rauszunehmen und in Krankenstand zu gehen. Ich habe dies aus Solidarität zu den Kollegen nicht getan und habe nunmehr damit zu kämpfen. Wäre ich in den Krankenstand gegangen, dann wären mir die Akten abgenommen worden und ich hätte die Probleme nicht, mit denen ich nunmehr zu kämpfen habe.Zwei dieser Akten sind mittlerweile vollstreckbarkeitsverjährt. Die andere Variante wäre gewesen, dass ich einige Akten gar nicht bearbeitet hätte und sie auch so verjährt werden. Bei dieser Menge an Akten ist es anders nicht möglich. Ich habe zwei Jahre (2014 und 2015) weniger Erledigungen gehabt, möchte jedoch die dafür römisch 40 Umstände hier nicht darlegen. Begonnen haben diese Umstände schon zu Zeiten des UVS im Jahr 2011 und hat sich durchgezogen. römisch 40 Die Umstände die dazu geführt haben, lagen davor. Ich habe das Angebot im Anspruch genommen. Das Thema waren am Anfang andere Dinge. Es ist letztlich auch ein Thema, dass es mit der Arbeit bergab ging. Der Rat war damals mich aus der Sache rauszunehmen und in Krankenstand zu gehen. Ich habe dies aus Solidarität zu den Kollegen nicht getan und habe nunmehr damit zu kämpfen. Wäre ich in den Krankenstand gegangen, dann wären mir die Akten abgenommen worden und ich hätte die Probleme nicht, mit denen ich nunmehr zu kämpfen habe. XXXX Mir wurde angeraten, in den Krankenstand zu gehen, jedoch wurde mir nicht gesagt, wie lange. XXXX römisch 40 Mir wurde angeraten, in den Krankenstand zu gehen, jedoch wurde mir nicht gesagt, wie lange. römisch 40 XXXX Der Rat in Krankenstand zu gehen war immer wieder Thema, ich habe es aber leider nicht gemacht. Heute geht es so und zeigen die Erledigungszahlen, die sich von 2014, 2015 um ca. 80% gesteigert habe, dass ich persönlich sehe, dass etwas weitergeht. römisch 40 Der Rat in Krankenstand zu gehen war immer wieder Thema, ich habe es aber leider nicht gemacht. Heute geht es so und zeigen die Erledigungszahlen, die sich von 2014, 2015 um ca. 80% gesteigert habe, dass ich persönlich sehe, dass etwas weitergeht. Ich würde sagen, es schwankt. Manchmal denke ich mir, wozu? XXXX Ich würde sagen, es schwankt. Manchmal denke ich mir, wozu? römisch 40 Im Jahr 2017 ist es deutlich besser geworden. Ich bin über die Kennzahl im Haus hinaus. Ich möchte meine Probleme und auch Akten ‚selber ausbaden‘ und nicht meine Kollegen belasten. Es ist immer die Gefahr, dass man zu viel macht und wieder dorthin kommt, wo man war. Ich fühle mich selbst auf einem guten Weg. Der Präsident hält nochmals fest, dass jeder im Raum der Amtsverschwiegenheit unterliegt und dieses Gespräch nicht den Raum verlässt. XXXX : Im Jahr 2017 liege ich deutlich über dem Maß von
- römisch 40 : Im Jahr 2017 liege ich deutlich über dem Maß von
- Der Präsident fragt Herrn XXXX , ob er sich dazu in der Lage fühlt, die aufgebauten Rückstände unter den gegebenen Umständen abzubauen.Der Präsident fragt Herrn römisch 40 , ob er sich dazu in der Lage fühlt, die aufgebauten Rückstände unter den gegebenen Umständen abzubauen. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hält Herrn XXXX vor, dem Berichtsauftrag nicht entsprochen (Dienstpflicht gemäß § 12 Abs. 2 VGWG) zu haben (zum einen erfolgte keine zeitgerechte Erfüllung binnen sechs Wochen und zum anderen entspricht das verspätet eingelangte Schreiben auch nicht den gesetzlich geforderten Kriterien, also einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind) und außerdem seine Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO vernachlässigt zu haben, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hält Herrn römisch 40 vor, dem Berichtsauftrag nicht entsprochen (Dienstpflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VGWG) zu haben (zum einen erfolgte keine zeitgerechte Erfüllung binnen sechs Wochen und zum anderen entspricht das verspätet eingelangte Schreiben auch nicht den gesetzlich geforderten Kriterien, also einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind) und außerdem seine Dienstplichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO vernachlässigt zu haben, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat. Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn XXXX zu den erhobenen Vorhalten:Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn römisch 40 zu den erhobenen Vorhalten: 1) Der Berichtsauftrag wurde nicht rechtzeitig erfüllt (siehe Schreiben des Präsidenten vom
- Februar 2018 an Sie). XXXX : römisch 40 : Die Frist habe ich übersehen, weil ich den Berichtsauftrag irgendwie zwischen den Weihnachtsfeiertagen erhalten habe. Ich habe aufgrund der persönlichen Gespräche auch nicht angenommen, dass Sie das so auf den Punkt bzw. Tag genau nehmen; da habe ich sie falsch eingeschätzt. Meine Antwort war, dass sich das aus dem Einzelfall heraus nicht erklären lässt. Sie sagen, dass die Rückstände nicht weniger werden und ich sage, dass ich etwa im Jahr über 200 Punkte erledige. Ich glaube, Sie sollten Ihre Sichtweise ändern. Viele Kollegen arbeiten am Rande der Belastbarkeit und auch darüber hinaus. Die Vorstellung auf einmal das Doppelte davon zu machen, was Einlauf ist, ist nicht möglich. Wenn ich 240 Akten im Jahr erledige, dann habe ich mein Pensum erfüllt. Mein Rückstand kann nicht kurzfristig bearbeitet werden. Dazu kommt, dass ich neu NAG hinzubekommen habe. Bei dieser Materie muss ich mich erst einarbeiten und macht es meine ganze Sache nicht leichter. 2) Dem Berichtsauftrag wurde auch nicht verspätet entsprochen, da keine auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, übermittelt wurde. XXXX : römisch 40 : In meiner Stellungnahme vom 14.2.2018 habe ich ausgeführt, dass eine genaue einzelfallbezogene Darstellung die Aufarbeitung meiner Rückstände weiter deutlich verzögern würde. Die einzelnen Erklärungen kann ich nur machen, wenn ich nicht so viele Rückstände habe. Bei einer solchen Menge bleiben meistens nicht die einfachsten Akten liegen. Ich kann nur dazuschreiben, dass der Akt sehr komplex ist bzw. bei den schon länger verkündeten Akten, dass ich gar nicht weiß, was ich jetzt tun soll (siehe oben). Mein manchen Akten der Ärztekammer habe ich z.B. gewartet, bis Parallelakten eintreffen. Dann habe ich den Akt vl. nicht erledigt, weil mir sonst andere Akten verjährt wären. Es sind meist komplexe Akten, die viel Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Zeit kann ich drei andere Akten verhandeln und erledigen, die ansonsten verjährt wären. 3) Die hohe Anzahl an offenen Akten lassen nicht die gebotene Sorgfalt und den gebotenen Fleiß bei den Ihnen übertragenen Amtsgeschäften erkennen, insbesondere lassen Sie sich nicht von den Gründen der Zweckmäßigkeit (Ausfertigungen erst Jahre nach der Verkündung) und Raschheit (sehr lange Erledigungsdauern) leiten (siehe § 18 Abs. 1 DO).3) Die hohe Anzahl an offenen Akten lassen nicht die gebotene Sorgfalt und den gebotenen Fleiß bei den Ihnen übertragenen Amtsgeschäften erkennen, insbesondere lassen Sie sich nicht von den Gründen der Zweckmäßigkeit (Ausfertigungen erst Jahre nach der Verkündung) und Raschheit (sehr lange Erledigungsdauern) leiten (siehe Paragraph 18, Absatz eins, DO). XXXX : römisch 40 : Bei den schon länger verkündeten Akten, weiß ich nicht, was ich jetzt tun soll (siehe oben). Eine rasche Erledigung ist oft nicht möglich, einerseits aufgrund der vorher genannten Umstände, andererseits aufgrund der hohen Belastung. Aus heutiger Sicht wäre es besser gewesen, wenn ich in Krankenstand gegangen wäre, dies habe ich aber nicht getan. a. insbesondere sind noch (Abfragestichtag 03.04.2018) zwei verfristete UVS-Akten aus 2011 offen, drei aus 2012 und zwei aus 2013 (siehe Beilage): XXXX : römisch 40 : Verfahrensrechtlich gibt es vl. bei ein paar Akten, dass vl. noch etwas von der Ärztekammer kommt, bei anderen habe ich schon verfristete Akten im Zuge einer Abnahme bekommen, etc. Dies sind etwa 25% der Akten, wo ich eine verfahrensrechtliche Begründung abgeben könnte. Auch diese Abnahmeakten könnte ich erledigen, wenn ich nicht so viele Rückstände hätte. Die ganz alten Akten aus 2011, 2012 und 2013 sind Wohnbauhilfeakten, die sehr komplex sind. Sie liegen so lange, aufgrund der bereits geschilderten Umstände. Ich habe diese Gespräche mit Ihnen immer sehr positiv empfunden und ist es richtig, dass ich diese alten Sachen nicht komplett erledigt habe, aber ich hatte das Gefühl, dass ich 2017 sehr viel erledigt habe. XXXX Ich habe diese Gespräche mit Ihnen immer sehr positiv empfunden und ist es richtig, dass ich diese alten Sachen nicht komplett erledigt habe, aber ich hatte das Gefühl, dass ich 2017 sehr viel erledigt habe. römisch 40 XXXX schlägt vor, dass man die NAG-Zuteilung stoppt. römisch 40 schlägt vor, dass man die NAG-Zuteilung stoppt. XXXX schlägt vor, dass man ihm die alten 011-Akten von Frau XXXX zuteilt und ihn dafür wieder aus dem NAG rausnimmt. römisch 40 schlägt vor, dass man ihm die alten 011-Akten von Frau römisch 40 zuteilt und ihn dafür wieder aus dem NAG rausnimmt. Ich bin nicht glücklich mit der derzeitigen Situation und fühle mich auch nicht wohl damit. XXXX Im Moment wäre mir geholfen, wenn ich nicht NAG weitermachen müsste. Ich möchte meine XXXX Situation nicht vor dem GV-Ausschuss darlegen. Wie gesagt, ich wäre mit den alten Akten von Frau XXXX zufrieden, wenn ich im NAG gestoppt werde. römisch 40 Im Moment wäre mir geholfen, wenn ich nicht NAG weitermachen müsste. Ich möchte meine römisch 40 Situation nicht vor dem GV-Ausschuss darlegen. Wie gesagt, ich wäre mit den alten Akten von Frau römisch 40 zufrieden, wenn ich im NAG gestoppt werde. b. ferner sind weitere 20 Akten seit 2014 verfristet, 16 seit 2015 und 46 seit 2016 (siehe Beilage): XXXX : römisch 40 : Ich habe jetzt einige Ärzteakten verhandelt und bin dabei sie auszufertigen. Bei manchen muss ich schon mehrmals verhandeln. Bei einem warte ich auf eine Zurückziehung. Nach den Wohnbauförderungsakten befragt, kann ich nur sagen, dass ich dann wieder alles andere stehen lassen muss. XXXX schlägt vor, wirklich alles ‚liegen und stehen‘ zu lassen und sich auf die ganz alten Akten konzentriert. römisch 40 schlägt vor, wirklich alles ‚liegen und stehen‘ zu lassen und sich auf die ganz alten Akten konzentriert. XXXX gibt an, dass er sich jetzt eher auf die Ärztekammerakten konzentriert. Frau XXXX hat mir bei einem Akt eine Konzept vorgelegt bei einem anderen Akt sind wir verschiedener Meinung. römisch 40 gibt an, dass er sich jetzt eher auf die Ärztekammerakten konzentriert. Frau römisch 40 hat mir bei einem Akt eine Konzept vorgelegt bei einem anderen Akt sind wir verschiedener Meinung. Aus 2015 sind ein paar Strafsachen, die hängen geblieben sind. Da ist der XXXX dabei, den habe ich geladen und hat mich die Vertreterin angerufen und gemeint, er sei krank und sie wisse gar nicht, ob er das Verfahren noch führen möchte. Jedenfalls hat er bis Ende April um Fristerstreckung ersucht.Aus 2015 sind ein paar Strafsachen, die hängen geblieben sind. Da ist der römisch 40 dabei, den habe ich geladen und hat mich die Vertreterin angerufen und gemeint, er sei krank und sie wisse gar nicht, ob er das Verfahren noch führen möchte. Jedenfalls hat er bis Ende April um Fristerstreckung ersucht. Aus 2016 habe ich einige verkündet bzw. sind zur Verhandlung ausgeschrieben. c. bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom
- Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung):c. bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom
- Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung): 011/041/32946/2014 011/041/28262/2014 011/041/26670/2014 011/041/30159/2014 011/041/33905/2014 011/041/33906/2014 011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 001/041/31996/2014 XXXX : römisch 40 : Da ist jetzt die Frage, ob ich diese Akten herabsetze oder wie verkündet ausfertige und eine Hebung riskiere. d. bei folgender Rechtssache ist bereits Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, da länger als drei Jahre nach dem Verkündungsdatum der Entscheidung keine Ausfertigung erstellt wurde: 031/041/3873/2014d. bei folgender Rechtssache ist bereits Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingetreten, da länger als drei Jahre nach dem Verkündungsdatum der Entscheidung keine Ausfertigung erstellt wurde: 031/041/3873/2014 XXXX : römisch 40 : Diese Akt habe ich am 20.2.2018 abgefertigt wie verkündet und in der Begründung darauf hingewiesen, dass Vollstreckbarkeitsverjährung eingetreten ist. e. obwohl bei folgender Rechtssache (Geldstrafe EUR 1.200,-) im Zuge der Dienstaufsichtsgespräche am
- Februar 2017, am
- März 2017 sowie am
- April 2017 auf die mit
- April 2017 eintretende Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG hingewiesen wurde (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung), ist der Akt aktuell noch immer nicht ausgefertigt worden: 011/041/22945/2014e. obwohl bei folgender Rechtssache (Geldstrafe EUR 1.200,-) im Zuge der Dienstaufsichtsgespräche am
- Februar 2017, am
- März 2017 sowie am
- April 2017 auf die mit
- April 2017 eintretende Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG hingewiesen wurde (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung), ist der Akt aktuell noch immer nicht ausgefertigt worden: 011/041/22945/2014 XXXX : römisch 40 : Dieser Akt wird wie der XXXX -Akt (031/041/3873/2014) abgefertigt werden.Dieser Akt wird wie der römisch 40 -Akt (031/041/3873/2014) abgefertigt werden. f. nach einer Bitte um Stellungnahme (ZI.: MDR - 863149-2017-2) der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Recht, über einen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch betreffend überlange Verfahrensdauer/Verspätungsschaden wegen Säumnis in folgendem Verfahren blieb dieses Schreiben (eingelangt am
- Oktober 2017, Frist bis zum
- November 2017) sowie die Urgenz dazu vom
- November 2017 gänzlich unbeachtet und wurde weder beantwortet noch dem Präsidenten in seiner Funktion als Dienstbehörde zugeleitet noch sonst irgendwie in Bearbeitung genommen: 142/041/442/2014 XXXX : römisch 40 : Dies war mein erster solcher Fall, so etwas hatte ich noch nie. Ich habe mir das einmal durchgelesen, das Gesetz studiert und auch die Judikatur, deshalb habe ich nicht gleich geantwortet. Ich habe dann einen Bericht an die Vizepräsidentin geschickt. Ich bin davon ausgegangen, dass das Schreiben der MDR ohnehin dem Präsidium bekannt ist. Ich war das erste Mal mit solch einer Sache konfrontiert. Ich habe um das Gespräch ersucht und würde gerne wissen, ob ich bezüglich des Berichtsauftrages eine detaillierte Liste übermitteln soll. Der Präsident: Bezüglich des Berichtsauftrages ist alles erledigt. Er gilt als nicht erfüllt und kann sohin eine detaillierte Aufstellung nicht nachgeholt werden. XXXX : Ich habe mich damals ein bisschen vor den Kopf gestoßen gefühlt, als der ausgemachte Termin abgesagt wurde. römisch 40 : Ich habe mich damals ein bisschen vor den Kopf gestoßen gefühlt, als der ausgemachte Termin abgesagt wurde. Der Präsident: Das war nicht meine Absicht. XXXX : Soll ich noch irgendetwas schreiben und wenn ja, wie umfangreich, oder ist der Berichtsauftrag erledigt. Die zweite Frage ist, wie geht es weiter? Ich kann nicht versprechen, dass ich alles in zwei Monaten erledigen kann, das ist unmöglich. Ich bemühe mich, die alten Wohnbauhilfeakten zu erledigen und sie vorzuziehen. Die NAG-Sachen werden noch ein bisschen dauern. Mein Vorschlag ist wie gesagt, die alten 011- XXXX -Akten; ich würde auch die 031- XXXX -Akten übernehmen. römisch 40 : Soll ich noch irgendetwas schreiben und wenn ja, wie umfangreich, oder ist der Berichtsauftrag erledigt. Die zweite Frage ist, wie geht es weiter? Ich kann nicht versprechen, dass ich alles in zwei Monaten erledigen kann, das ist unmöglich. Ich bemühe mich, die alten Wohnbauhilfeakten zu erledigen und sie vorzuziehen. Die NAG-Sachen werden noch ein bisschen dauern. Mein Vorschlag ist wie gesagt, die alten 011- römisch 40 -Akten; ich würde auch die 031- römisch 40 -Akten übernehmen. Der Präsident; Ich werde im GV-Ausschuss vorschlagen, dass die 011-Akten von Frau XXXX ihnen zugeteilt werden und dafür NAG gestoppt wird. Bezüglich des Berichtsauftrages: ist dieser erledigt. Er wurde nicht erfüllt; er war zu spät und fehlt die detaillierte Aufstellung. Sie haben mir heute erklärt, warum dies geschehen ist, ich kann ihn jedoch nicht wieder ‚öffnen‘.Der Präsident; Ich werde im GV-Ausschuss vorschlagen, dass die 011-Akten von Frau römisch 40 ihnen zugeteilt werden und dafür NAG gestoppt wird. Bezüglich des Berichtsauftrages: ist dieser erledigt. Er wurde nicht erfüllt; er war zu spät und fehlt die detaillierte Aufstellung. Sie haben mir heute erklärt, warum dies geschehen ist, ich kann ihn jedoch nicht wieder ‚öffnen‘. XXXX : Ich bin mit der Arbeitssituation 2017 zu Recht gekommen; ausgenommen z.B. die Amtshaftung, mit der ich noch nie zu tun hatte. Meine Erledigungen sprechen dafür. Ich leide selber unter der Situation und ist es mir unangenehm, wenn ich so alte Sachen liegen habe. Es gibt jedoch einige Kollegen im Haus die über ihre Belastungsgrenze arbeiten. römisch 40 : Ich bin mit der Arbeitssituation 2017 zu Recht gekommen; ausgenommen z.B. die Amtshaftung, mit der ich noch nie zu tun hatte. Meine Erledigungen sprechen dafür. Ich leide selber unter der Situation und ist es mir unangenehm, wenn ich so alte Sachen liegen habe. Es gibt jedoch einige Kollegen im Haus die über ihre Belastungsgrenze arbeiten. XXXX römisch 40 Dr. Präsident: Mein Thema war immer, dass die Rückstände nicht abgebaut werden, nicht dass ihre Erledigungszahlen nicht stimmen. XXXX : Ich arbeite gern; ein nicht unerheblicher Teil meines sozialen Umfeldes spielt sich hier ab, d.h. ich bin mit vielen Kollegen freundschaftlich verbunden und komme gerne hier her; auch habe ich noch ‚Sorgepflichten‘ für meine Kinder und beträgt der Unterschied zwischen einer Pensionierung heute oder mit 65 Jahren etwa bei EUR 800,-- netto. römisch 40 : Ich arbeite gern; ein nicht unerheblicher Teil meines sozialen Umfeldes spielt sich hier ab, d.h. ich bin mit vielen Kollegen freundschaftlich verbunden und komme gerne hier her; auch habe ich noch ‚Sorgepflichten‘ für meine Kinder und beträgt der Unterschied zwischen einer Pensionierung heute oder mit 65 Jahren etwa bei EUR 800,-- netto. Wir haben eine sehr gut funktionierende Geschäftsabteilung. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn XXXX auf seine Dienstpflichten hin, anhängige Rechtssachen tunlichst unverzüglich in Angriff zu nehmen und ebenso rasch wie möglich einer Erledigung zuzuführen.Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn römisch 40 auf seine Dienstpflichten hin, anhängige Rechtssachen tunlichst unverzüglich in Angriff zu nehmen und ebenso rasch wie möglich einer Erledigung zuzuführen. Der Präsident weist Herrn XXXX aus Anlass seiner heutigen Ausführungen, dass er im Jahr 2015 nicht in den Krankenstand gegangen ist, obwohl er nicht gesund gefühlt war, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf hin, dass der Krankenstand vorgesehen ist, wenn er nicht gesund ist.Der Präsident weist Herrn römisch 40 aus Anlass seiner heutigen Ausführungen, dass er im Jahr 2015 nicht in den Krankenstand gegangen ist, obwohl er nicht gesund gefühlt war, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf hin, dass der Krankenstand vorgesehen ist, wenn er nicht gesund ist. Ende des Gesprächs: 17.00 Uhr Eine Niederschrift wird Herrn XXXX ausgehändigt.Eine Niederschrift wird Herrn römisch 40 ausgehändigt. Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX :Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, römisch 40 : Richter am Verwaltungsgericht Wien, XXXX :Richter am Verwaltungsgericht Wien, römisch 40 : Sonstige Anwesende: XXXX römisch 40 1.4.
- Da der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen seiner unter 1.4.
- dargestellten Einvernahme angegeben hat, dass eine Zuweisung von Akten der Protokollgruppen 011 und 031 anstelle von Akten der Protokollgruppe 151 eine Entlastung bedeuten würde, ist der Geschäftsverteilungsausschuss diesem Antrag in seiner Sitzung vom 18.04.2018 teilweise gefolgt (Sitzungsprotokoll, Seite 3 f als Beilage 6). 1.4.
- Am 11.06.2018 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien für den Zeitraum von 01.12.2014 bis 30.11.2017 mit „Ausgezeichnet“ beurteilt. 1.4.
- Am 27.05.2019 erging folgendes Schreiben des Präsidenten zur Gz. VGW-PR-1286/2017 an den Disziplinarbeschuldigten (Hervorhebungen entfernt): „Gelegenheit zur Stellungnahme Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 ! In einer niederschriftlichen Befragung vom
- April 2018 wurde Ihnen unter anderem Folgendes vorgehalten: Punkt 3.a.: ‚Insbesondere sind noch (Abfragestichtag 03.04.2018) zwei verfristete UVS-Akten aus 2011 offen, drei aus 2012 und zwei aus 2013 (siehe Beilage)‘ Punkt 3.c.: ‚Bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom
- Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung):Punkt 3.c.: ‚Bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom
- Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung): 011/041/32946/2014 011/041/28262/2014 011/041/26670/2014 011/041/30159/2014 011/041/33905/2014 011/041/33906/2014 011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 001/041/31996/2014‘ Eine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 VGWG vom
- Februar 2019 ergab, dass folgende sieben Rechtssachen in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Ihrer Gerichtsabteilung noch immer anhängig sind:Eine Auswertung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VGWG vom
- Februar 2019 ergab, dass folgende sieben Rechtssachen in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Ihrer Gerichtsabteilung noch immer anhängig sind: 142/041/431/2014, verfristet 2011 142/041/443/2014, verfristet 2011 142/041/806/2014, verfristet 2012 142/041/821/2014, verfristet 2012 142/041/885/2014, verfristet 2012 142/041/993/2014, verfristet 2013 142/041/3507/2014, verfristet 2013 Ferner wurde von den oben genannten im Jahr 2018 von Vollstreckungsverjährung bedrohten neun mündlich verkündeten Strafakten lediglich einer (011/041/28262/2014) erledigt, die anderen acht sind noch immer anhängig: 011/041/32946/2014 011/041/26670/2014 011/041/30159/2014 011/041/33905/2014 011/041/33906/2014 011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 001/041/31996/2014 Es wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, zu diesen beiden Umständen (sieben offene UVS-Akten und Eintritt von Vollstreckungsverjährung im Jahr 2018 in acht Fällen) schriftlich Stellung zu nehmen. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien: [Unterschrift]“ 1.4.
- Mit Schreiben vom 11.06.2019 antwortete der Disziplinarbeschuldigte (fristgerecht): „Sehr geehrter Herr Präsident! Fristgerecht möchte ich zum Schreiben vom 27.05.2019 wie folgt Stellung nehmen: Vorausschicken möchte ich, dass ich in der Zeit seit 9.4.2018 über 130 Verhandlungstermine wahrgenommen und über 200 Akten erledigt habe. Ich war in dieser Zeit nicht nur mit dem bekanntermaßen hohen Einlauf konfrontiert, sondern auch mit dem Umstand, dass aufgrund von insbesondere meine Protokollgruppen betreffende Abnahmen (z.B. Kollege XXXX ) bei den mir zugeteilten Akten vielfach verkürzte Fristen zur Verfügung standen.Ich war in dieser Zeit nicht nur mit dem bekanntermaßen hohen Einlauf konfrontiert, sondern auch mit dem Umstand, dass aufgrund von insbesondere meine Protokollgruppen betreffende Abnahmen (z.B. Kollege römisch 40 ) bei den mir zugeteilten Akten vielfach verkürzte Fristen zur Verfügung standen. Schon die Bewältigung des hohen Einlaufes führt mich an meine Belastungsgrenze, der gleichzeitige Abbau von Altakten ist dabei kaum möglich. XXXX römisch 40 Schon im Vorfeld zu Ihrem Schreiben hatte ich mich entschlossen, meine Tätigkeit in der Personalvertretung stark zu reduzieren (nur mehr Ersatzmitglied im Dienststellenausschuss) um in der mir noch verbleibenden Zeit meiner Tätigkeit am Verwaltungsgericht Wien (rund noch 3 ½ Jahre) meine Aktenstruktur in ein Maß zu bringen, dass bei meinem Ausscheiden die Kolleginnen und Kollegen nicht überdurchschnittlich belastet werden. Ich habe Ihr Schreiben zum Anlass genommen, mich – trotz mehrerer Verhandlungstermine – intensiv den aufgelisteten Akten zu widmen und wurden zwischenzeitig die Akten 011/041/32946/2014 011/041/26670/2014 011/041/30159/2014 011/041/33905/2014 011/041/33906/2014 011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes schriftlich ausgefertigt und abgefertigt. Aktuell bearbeite ich neben den laufenden Akten und Verhandlungen die Akten 001/041/31996/2014 142/041/431/2014, 142/041/443/2014, 142/041/806/2014, die bis zu meinem Urlaubsantritt am 22.6.2019 abgefertigt werden, eine Vollzugsmeldung wird Ihnen übermittelt werden. Ebenso wird bis dahin die Entscheidung betreffend des von Ihnen mir erinnerten Fristsetzungsantrages ausgefertigt und das Schreiben an den VwGH erledigt sein. Die Akten 142/041/431/2014, 142/041/821/2014, 142/041/885/2014, 142/041/993/2014, 142/041/3507/2014, werden danach in der ersten Julihälfte – neben der Vielzahl von Verhandlungen – abgeschlossen und Ihnen gemeldet. Mit vorzüglicher Hochachtung [Unterschrift]“ 1.4.
- Mit E-Mail vom 23.07.2019 schrieb der Disziplinarbeschuldigte an den Präsidenten: „Sehr geehrter Herr Präsident ! Vorweg möchte ich mich für die verspätete Meldung entschuldigen. In Ergänzung der Antwort vom 11.6.2019 und 23.06.2019 teile ich Ihnen mit, dass das Verfahren betreffend des erinnerten Fristsetzungsantrages seitens des VwGH bereits abgeschlossen und der Fristsetzungsantrag gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt ist. Ich habe im Juli über 15 Verhandlungen gehabt und auch verkündet. Dies hat mich, XXXX , neben der laufenden Tätigkeit extrem stark gefordert. Ein weiterer Abbau der noch offenen Akten hat sich dadurch verzögert.Ich habe im Juli über 15 Verhandlungen gehabt und auch verkündet. Dies hat mich, römisch 40 , neben der laufenden Tätigkeit extrem stark gefordert. Ein weiterer Abbau der noch offenen Akten hat sich dadurch verzögert. Ich habe nächste Woche noch Verhandlungen und bin dann insgesamt ca. 2 Wochen auf Urlaub. Ich werde in der Woche bis 23.8 2019 eine weitere Meldung erstatten. Mit freundlichen Grüßen XXXX “Mit freundlichen Grüßen römisch 40 “ 1.4.
- Als Vorsitzender des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien schrieb der Präsident mit Schreiben vom 20.05.2021, Gz. VGW-PA-304/2021-2, an den Disziplinarbeschuldigten (Hervorhebungen entfernt): „Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Gemäß § 33 Abs. 3 GO wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass der Personalausschuss in seiner Sitzung vom
- Mai 2021 beschlossen hat, bezüglich Ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom
- Dezember 2017 bis
- November 2020 ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dies aus nachfolgenden Gründen:Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, GO wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass der Personalausschuss in seiner Sitzung vom
- Mai 2021 beschlossen hat, bezüglich Ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom
- Dezember 2017 bis
- November 2020 ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dies aus nachfolgenden Gründen: Am
- Dezember 2017 wurde an Sie eine Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht wegen ‚überlanger Verfahrensdauer‘ in 12 Fällen verschickt. Darin wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unangemessen langer Zeitraum zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung einer Entscheidung eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art. 6 EMRK darstellt (VfSIg. 19.605/2011, ebenso VfGH 24.11.2017, E 2736/2017). Ferner wurde auf den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG hingewiesen (vgl. dazu auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 13).Am
- Dezember 2017 wurde an Sie eine Mitteilung im Rahmen der Justizaufsicht wegen ‚überlanger Verfahrensdauer‘ in 12 Fällen verschickt. Darin wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unangemessen langer Zeitraum zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung einer Entscheidung eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Artikel 6, EMRK darstellt (VfSIg. 19.605 aus 2011,, ebenso VfGH 24.11.2017, E 2736 aus 2017,). Ferner wurde auf den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG hingewiesen vergleiche dazu auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 13). Mit Schreiben (VGW-PR-1286/2017-1) vom
- Dezember 2017, zugestellt am
- Dezember 2017, wurde Ihnen unter Einräumung einer sechswöchigen Frist ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, gemäß § 12 Abs. 2 VGWG erteilt. Diese Frist endete am Donnerstag, den
- Februar 2018.Mit Schreiben (VGW-PR-1286/2017-1) vom
- Dezember 2017, zugestellt am
- Dezember 2017, wurde Ihnen unter Einräumung einer sechswöchigen Frist ein Berichtsauftrag zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VGWG erteilt. Diese Frist endete am Donnerstag, den
- Februar
- Am Mittwoch, den
- Februar 2018 wurde in Beantwortung des Berichtsauftrages ein zweiseitiges Schreiben übermittelt, das keine auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung der in der Beilage gelisteten 125 Fälle bisher unterblieben sind, enthält. In einer niederschriftlichen Befragung vom
- April 2018 wurde Ihnen unter anderem Folgendes vorgehalten: Punkt 3.a.: ‚Insbesondere sind noch (Abfragestichtag 03.04.2018) zwei verfristete UVS-Akten aus 2011 offen, drei aus 2012 und zwei aus 2013 (siehe Beilage)‘. Punkt
- c.: ‚Bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom
- Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung):Punkt
- c.: ‚Bei folgenden Strafakten, die auch schon Gegenstand der Justizaufsichtsmitteilung vom
- Dezember 2017 und sämtlicher Gespräche betreffend verfristeter Akten im Jahr 2017 waren, droht laut Auswertung vom 03.04.2018 eine Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG im Jahr 2018 (Eintritt drei Jahre nach Verkündung der Entscheidung): 011/041/32946/2014 011/041/28262/2014 011/041/26670/2014 011/041/30159/2014 011/041/33905/2014 011/041/33906/2014 011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 001/041/31996/2014‘. Im Zuge der Aufnahme dieser Niederschrift gaben Sie zu einem aufgrund Verfahrensverzögerungen in Ihrer Gerichtsabteilung angestrengten Amtshaftungsverfahren (betreffend Verspätungsschaden wegen Säumnis eines staatlichen Organs, ZI. 32 Cg l/18d) an, sich anlässlich dieses Verfahrens in das Amtshaftungsgesetz und die einschlägige Judikatur einzulesen. In der Folge wurden Sie am
- September 2018 in einer mündlichen Streitverhandlung am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dazu zeugenschaftlich befragt. Sowohl in erster Instanz (Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom
- Dezember 2018, GZ 32 Cg l/18d-16) als auch in der Berufungsinstanz (Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom
- April 2019, GZ 14 R 15/19g-22) wurde das Klagebegehren gegen das Land Wien vollinhaltlich abgewiesen. Die vom Kläger eingebrachte ordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom
- Oktober 2019 zurückgewiesen, weil der (durch einen für die Behörde nicht vorhersehbaren Rechtsirrtum verursachte) Entgang an Wohnbeihilfe kein Schaden ist, der an Verzögerungen bei der konkreten Verfahrenserlediaunq (über den zuvor gestellten Antrag) ‚geknüpft war‘ oder bei der Erledigung dieses konkreten Verfahrens entstand und durch die Norm des § 73 AVG hintangehalten werden sollte (1 Ob 138/19d).Sowohl in erster Instanz (Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom
- Dezember 2018, GZ 32 Cg l/18d-16) als auch in der Berufungsinstanz (Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom
- April 2019, GZ 14 R 15/19g-22) wurde das Klagebegehren gegen das Land Wien vollinhaltlich abgewiesen. Die vom Kläger eingebrachte ordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom
- Oktober 2019 zurückgewiesen, weil der (durch einen für die Behörde nicht vorhersehbaren Rechtsirrtum verursachte) Entgang an Wohnbeihilfe kein Schaden ist, der an Verzögerungen bei der konkreten Verfahrenserlediaunq (über den zuvor gestellten Antrag) ‚geknüpft war‘ oder bei der Erledigung dieses konkreten Verfahrens entstand und durch die Norm des Paragraph 73, AVG hintangehalten werden sollte (1 Ob 138/19d). Da ungeachtet der Aufnahme einer Niederschrift am
- April 2018 innerhalb eines Jahres kein Rückgang bei der Anzahl der offenen Verfahren erkennbar war, wurde Ihnen mit Schreiben vom
- Mai 2019 unter anderem Folgendes vorgehalten: ‚Eine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 VGWG vom
- Februar 2019 ergab, dass folgende sieben Rechtssachen in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Ihrer Gerichtsabteilung noch immer anhängig sind:Da ungeachtet der Aufnahme einer Niederschrift am
- April 2018 innerhalb eines Jahres kein Rückgang bei der Anzahl der offenen Verfahren erkennbar war, wurde Ihnen mit Schreiben vom
- Mai 2019 unter anderem Folgendes vorgehalten: ‚Eine Auswertung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VGWG vom
- Februar 2019 ergab, dass folgende sieben Rechtssachen in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Ihrer Gerichtsabteilung noch immer anhängig sind: 142/041/431/2014, verfristet 2011 142/041/443/2014, verfristet 2011 142/041/806/2014, verfristet 2012 142/041/821/2014, verfristet 2012 142/041/885/2014, verfristet 2012 142/041/993/2014, verfristet 2013 142/041/3507/2014, verfristet 2013 Ferner wurde von den oben genannten im Jahr 2018 von Vollstreckungsverjährung bedrohten neun mündlich verkündeten Strafakten lediglich einer (011/041/28262/2014) erledigt, die anderen acht sind noch immer anhängig: 011/041/32946/2014 011/041/26670/2014 011/041/30159/2014 011/041/33905/2014 011/041/33906/2014 011/041/31912/2014 011/041/31915/2014 001/041/31996/2014‘. Erst im Gefolge dieses Vorhalts vom
- Mai 2019 wurden folgende Verfahren aufgrund eingetretener Vollstreckungsverjährung einer Enderledigung zugeführt:
- 011/041/33906/2014, eingelangt am 27.11.2014, Verkündung 6.10.2015, abgefertigt 7.6.2019
- 011/041/33905/2014, eingelangt am 27.11.2014, Verkündung 6.10.2015, abgefertigt 7.6.2019
- 011/041/32946/2014, eingelangt am 06.11.2014, Verkündung 2.6.2015, abgefertigt 7.6.2019
- 001/041/31996/2014, eingelangt am 16.10.2014, Verkündung 10.12.2015, abgefertigt 27.6.2019
- 011/041/31915/2014, eingelangt am 14.10.2014, Verkündung 3.12.2015, abgefertigt 12.6.2019
- 011/041/31912/2014, eingelangt am 14.10.2014, Verkündung 3.12.2015, abgefertigt 12.6.2019
- 011/041/30159/2014, eingelangt am 29.08.2014, Verkündung 17.9.2015, abgefertigt 11.6.2019
- 011/041/26670/2014, eingelangt am 04.06.2014, Verkündung 5.8.2015, abgefertigt 12.6.2019
- 011/041/22945/2014, eingelangt am 11.03.2014, Verkündung 11.4.2014, abgefertigt 12.6.2019 In Ihrer zu diesem Vorhalt ergangenen Stellungnahme vom
- Juni 2019 führten Sie unter anderem Folgendes aus: ‚Die Akten 142/041/431/2014, 142/041/821/2014, 142/041/885/2014, 142/041/993/2014, 142/041/3507/2014, werden danach in der ersten Julihälfte – neben der Vielzahl von Verhandlungen – abgeschlossen und Ihnen gemeldet." Daran anschließend haben Sie in Ihrer E-Mail vom
- Juli 2019 angegeben, dass Sie „bis 23.8.2019 eine weitere Meldung erstatten" werden. Diese Meldung ist bis dato nicht erfolgt. Ungeachtet dieser Vorgeschichte bestanden zum Stichtag
- Jänner 2021 weiterhin insgesamt 296 offene Verfahren (davon 38 Annex und 15 Rechtspflegerangelegenheiten) – siehe beiliegende Liste. Im Einzelnen entfallen diese Rechtssachen auf folgende Kalenderjahre: aus 2014: 34 Verfahren (u.a. aus UVS-Zeiten) aus 2015: 23 Verfahren aus 2016: 29 Verfahren aus 2017: 22 Verfahren aus 2018: 21 Verfahren. Obwohl die im Folgenden konkret bezeichneten fünf Rechtssachen sowohl Gegenstand des Berichtsauftrages vom
- Dezember 2017, als auch der Niederschrift vom
- April 2018, als auch des Vorhalts vom
- Mai 2019 waren, sind diese immer noch in Ihrer Gerichtsabteilung anhängig:
- 142/041/431/2014,
- 142/041/885/2014,
- 142/041/993/2014,
- 142/041/3507/2014,
- 142/041/6446/
- Sie haben nunmehr binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäß § 33 Abs. 3 GO-VGW steht es Ihnen frei, in alle Ihre Person betreffenden, dem Personalausschuss vorliegenden Entscheidungsunterlagen Einsicht zu nehmen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, GO-VGW steht es Ihnen frei, in alle Ihre Person betreffenden, dem Personalausschuss vorliegenden Entscheidungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Der Vorsitzende des Personalausschusses: [Unterschrift]“ 1.4.
- Mit Schreiben vom 04.06.2021 nahm der Disziplinarbeschuldigte gegenüber dem Geschäftsverteilungsausschuss zum oben unter 1.4.
- dargestellten Schreiben Stellung. Dieses Schreiben lautet wie folgt: „Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin, Sehr geehrte Wahlmitglieder Ich möchte von der mir gebotenen Möglichkeit Stellung zu nehmen nur sehr gekürzt Gebrauch machen. Dies nicht etwa weil mir die Bedeutung der Beurteilung nicht bewusst ist, sondern vielmehr um die Angelegenheit für alle zu vereinfachen. Ich habe hohe Rückstände und Sie können mir glauben, dass mich dies sehr belastet. Diese Rückstände bestehen jedoch trotz einer hohen Erledigungszahl in den letzten Jahren. Ich hätte gerne mehr erledigt, aber ich war an der Grenze meiner Leistungsfähigkeit. Zum einen spielt das Alter eine Rolle (wovon offenbar auch der Gesetzgeber ausgeht, der einen höheren Urlaubsanspruch zuerkennt, der sich jedoch in unserer Geschäftsverteilung nicht widerspiegelt), zum anderen war ich mehrfach mit nicht vorhersehbaren schwerwiegenden – über das übliche Ausmaß hinausgehenden – XXXX Ereignissen konfrontiert, die mich viel Energie gekostet haben.Ich habe hohe Rückstände und Sie können mir glauben, dass mich dies sehr belastet. Diese Rückstände bestehen jedoch trotz einer hohen Erledigungszahl in den letzten Jahren. Ich hätte gerne mehr erledigt, aber ich war an der Grenze meiner Leistungsfähigkeit. Zum einen spielt das Alter eine Rolle (wovon offenbar auch der Gesetzgeber ausgeht, der einen höheren Urlaubsanspruch zuerkennt, der sich jedoch in unserer Geschäftsverteilung nicht widerspiegelt), zum anderen war ich mehrfach mit nicht vorhersehbaren schwerwiegenden – über das übliche Ausmaß hinausgehenden – römisch 40 Ereignissen konfrontiert, die mich viel Energie gekostet haben. Ich habe zwar XXXX geschafft, nicht ‚zum Abnahmefall‘ zu werden, ein Rückstandsabbau ist mir nicht gelungen. Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, dass die Zuteilungszahlen (und Erledigungen) beim Verwaltungsgericht Wien (so auch meine im Berichtszeitraum) weit über jenen anderer Landesverwaltungsgerichte liegen. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass ich 2021 alleine im Mai 60 Akten zugeteilt erhalten habe, von 1.1.2021 bis 4.6.2021 habe ich 119 eigene Akten zugeteilt bekommen, wobei letztere Zuteilung über den – aus den Tätigkeitsberichten ablesbaren – Jahreszuteilungen anderer Landesverwaltungsgerichte liegt.Ich habe zwar römisch 40 geschafft, nicht ‚zum Abnahmefall‘ zu werden, ein Rückstandsabbau ist mir nicht gelungen. Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, dass die Zuteilungszahlen (und Erledigungen) beim Verwaltungsgericht Wien (so auch meine im Berichtszeitraum) weit über jenen anderer Landesverwaltungsgerichte liegen. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass ich 2021 alleine im Mai 60 Akten zugeteilt erhalten habe, von 1.1.2021 bis 4.6.2021 habe ich 119 eigene Akten zugeteilt bekommen, wobei letztere Zuteilung über den – aus den Tätigkeitsberichten ablesbaren – Jahreszuteilungen anderer Landesverwaltungsgerichte liegt. In der Gesamtschau kann ich keinesfalls eine ausgezeichnete Beurteilung beantragen oder erwarten, würde diese doch in keinem Verhältnis zu den hohen Leistungen anderer Kollegen stehen, die qualitativ hochwertige Entscheidungen treffen und trotz höchster Einlaufzahlen keine Rückstände aufweisen. Die gegenständliche Beurteilung sollte aufgrund meines Alters meine letzte sein, ich werde jedenfalls jede im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2.-
- VGW-DRG vorgenommene Beurteilung (sehr gut, gut, entsprechend) akzeptieren und verzichte jedenfalls auf eine weitere Anhörung. Es bedarf im Erkenntnis auch keiner umfangreichen Ausführungen – zumal ich bei jeder oben angeführter Beurteilung einen Verzicht auf die Anrufung der Höchstgerichte abgeben werde.Die gegenständliche Beurteilung sollte aufgrund meines