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{'item': 'W175 2241027-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW175 2241027-2 Spruch, W175 2241027-2/3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.08.2023, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0206/2018:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.08.2023, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0206/2018: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist afghanische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 02.01.2018 schriftlich und am 23.04.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist afghanische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 02.01.2018 schriftlich und am 23.04.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
  3. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Islamabad in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 30.03.2021 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  4. Hauptstücks des AsylG (§ 35 Abs. 5 AsylG) sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen (widerrechtliche Erlangung).
  5. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Islamabad in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 30.03.2021 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  6. Hauptstücks des AsylG (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen (widerrechtliche Erlangung).
  7. Mit Stellungnahme vom 30.03.2021 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt worden. Eine Statusgewährung sei jedoch nicht wahrscheinlich, zumal sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht bestehe, da eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei.
  8. Mit Stellungnahme vom 30.03.2021 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt worden. Eine Statusgewährung sei jedoch nicht wahrscheinlich, zumal sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht bestehe, da eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Zudem hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und gehe die Behörde davon aus, dass diese widerrechtlich erlangt worden seien. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei erst am XXXX ausgestellt worden. Die muslimische Trauung hätte angeblich am XXXX stattgefunden. Da die Bezugsperson jedoch nach originaler Taufbestätigung, lautend auf XXXX , ausgestellt von der internationalen Baptistengemeinde bereits am XXXX zum Christentum konvertiert sei, könne auch nach islamischem Recht, aufgrund des Abfalls vom Islam, nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe ausgegangen werden. Eine amtliche Registrierung der Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau am XXXX vor dem Supreme Court wäre somit gar nicht möglich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgelegte Urkunde wohl aufgrund falscher Angaben vor der Behörde bzw. dem Gericht erwirkt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass die Bezugsperson vom muslimischen Glauben abgefallen sei.Zudem hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und gehe die Behörde davon aus, dass diese widerrechtlich erlangt worden seien. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei erst am römisch 40 ausgestellt worden. Die muslimische Trauung hätte angeblich am römisch 40 stattgefunden. Da die Bezugsperson jedoch nach originaler Taufbestätigung, lautend auf römisch 40 , ausgestellt von der internationalen Baptistengemeinde bereits am römisch 40 zum Christentum konvertiert sei, könne auch nach islamischem Recht, aufgrund des Abfalls vom Islam, nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe ausgegangen werden. Eine amtliche Registrierung der Ehe zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer muslimischen Frau am römisch 40 vor dem Supreme Court wäre somit gar nicht möglich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgelegte Urkunde wohl aufgrund falscher Angaben vor der Behörde bzw. dem Gericht erwirkt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass die Bezugsperson vom muslimischen Glauben abgefallen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beurkundung durch falsche Angaben widerrechtlich erlangt worden sei und auch von einer rechtsgültigen Ehe in Afghanistan nicht auszugehen sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es zwischen der Verfahrenspartei und der Bezugsperson kein wirkliches gemeinsames Familienleben gegeben habe. Zudem werde auf die Stellungnahme und negative Prognose vom 20.07.2018 bezüglich der Ungereimtheiten hinsichtlich der Staatsbürgerschaft verwiesen. Eine Überprüfung des Reisedokumentes sei bis dato nicht erfolgt. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Zudem werde auf die Stellungnahme und negative Prognose vom 20.07.2018 bezüglich der Ungereimtheiten hinsichtlich der Staatsbürgerschaft verwiesen. Eine Überprüfung des Reisedokumentes sei bis dato nicht erfolgt. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
  9. Mit Schreiben vom 12.04.2021, zugestellt am 12.04.2021, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend habe das BFA ausgeführt, dass die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Identität einwandfrei nachzuweisen. Zudem sei mitgeteilt worden, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  10. Mit Stellungnahme vom 16.04.2021 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass den Ausführungen des BFA entgegengehalten werde, dass die Eheschließung der Antragstellerin und ihres Ehemannes bereits am XXXX stattgefunden habe, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Ehemann noch in Afghanistan befunden habe und noch nicht konvertiert sei. Für die Rechtsgültigkeit der Ehe sei die Registrierung nicht entscheidungswesentlich. Zudem sei unklar, auf Grundlage welcher Quelle die Behörde zu dem Schluss komme, dass das Gericht bei Kenntnis des Religionsbekenntnisses des Ehemannes die Registrierung verweigert hätte. Auch habe das BFA nicht angeführt, dass es eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente durch einen Vertrauensanwalt gegeben habe und welche Ergebnisse diese Überprüfung geliefert habe. Nachdem die Überprüfung durch die ÖB Islamabad angeordnet worden sei und es auch eine Kontaktaufnahme durch den Anwalt mit der Antragstellerin gegeben habe, müsse ein entsprechender Bericht vom Vertrauensanwalt der Botschaft vorliegen. Dieser sei vom BFA in der Stellungnahme weder erwähnt noch in irgendeiner Form darauf Bezug genommen worden. Das BFA habe jedoch im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt, dass eine Wahrscheinlichkeitsprognose ohne Überprüfung der Dokumente nicht möglich sei. Insoweit entstehe der Eindruck, dass das BFA nur jene Argumente ins Treffen führe, die einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose dienlich seien. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass selbst bei einem kurzen Zusammenleben vor der Ausreise des Ehegatten dennoch von einem Familienleben auszugehen sei, da - entgegen der Ansicht der Behörde - sehr wohl eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden sei.
  11. Mit Stellungnahme vom 16.04.2021 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass den Ausführungen des BFA entgegengehalten werde, dass die Eheschließung der Antragstellerin und ihres Ehemannes bereits am römisch 40 stattgefunden habe, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Ehemann noch in Afghanistan befunden habe und noch nicht konvertiert sei. Für die Rechtsgültigkeit der Ehe sei die Registrierung nicht entscheidungswesentlich. Zudem sei unklar, auf Grundlage welcher Quelle die Behörde zu dem Schluss komme, dass das Gericht bei Kenntnis des Religionsbekenntnisses des Ehemannes die Registrierung verweigert hätte. Auch habe das BFA nicht angeführt, dass es eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente durch einen Vertrauensanwalt gegeben habe und welche Ergebnisse diese Überprüfung geliefert habe. Nachdem die Überprüfung durch die ÖB Islamabad angeordnet worden sei und es auch eine Kontaktaufnahme durch den Anwalt mit der Antragstellerin gegeben habe, müsse ein entsprechender Bericht vom Vertrauensanwalt der Botschaft vorliegen. Dieser sei vom BFA in der Stellungnahme weder erwähnt noch in irgendeiner Form darauf Bezug genommen worden. Das BFA habe jedoch im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt, dass eine Wahrscheinlichkeitsprognose ohne Überprüfung der Dokumente nicht möglich sei. Insoweit entstehe der Eindruck, dass das BFA nur jene Argumente ins Treffen führe, die einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose dienlich seien. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass selbst bei einem kurzen Zusammenleben vor der Ausreise des Ehegatten dennoch von einem Familienleben auszugehen sei, da - entgegen der Ansicht der Behörde - sehr wohl eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden sei.
  12. Mit Beschluss des BVwG vom 28.05.2021 wurde die Säumnisbeschwerde der BF vom 19.02.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF fristgerecht eine außerordentliche Revision.
  13. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 09.06.2021 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  14. Hauptstücks des AsylG (§ 35 Abs. 5 AsylG) sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen (widerrechtliche Erlangung).
  15. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 09.06.2021 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  16. Hauptstücks des AsylG (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen (widerrechtliche Erlangung).
  17. Mit Stellungnahme vom 09.06.2021 teilte das BFA im Hinblick auf die zweite Prognoseentscheidung mit, dass die ÖB Islamabad am 19.04.2021 eine Stellungnahme der Verfahrenspartei übermittelt habe, nach neuerlicher Bewertung jedoch ausgeführt werde, dass keine Neuerungen zu Tage gebracht worden seien, um zu einer anderen Prognoseentscheidung zu gelangen. Es werde nochmals auf die wohl widerrechtliche Erlangung der Dokumente hingewiesen, wonach eine Registrierung (somit amtliche Eheschließung) bei wahrheitsgetreuer Angaben gar nicht möglich gewesen wäre. Bezüglich des Familienlebens werde nochmals ausgeführt, dass ein solches auch nach Angaben der Verfahrenspartei nicht wirklich stattgefunden habe (Befragung Botschaft am 24.04.2018). Weiters werde vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 30.03.2021 verwiesen.
  18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2023 wurde der Beschluss des BVwG vom 28.05.2021 aufgehoben.
  19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde der Säumnisbeschwerde der BF stattgegeben und die ÖB Islamabad verpflichtet, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
  20. Mit Bescheid vom 14.08.2023, zugestellt am 28.12.2023, wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA der ÖB Islamabad nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe seine Entscheidung damit begründet, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Identität einwandfrei (im Sinne eines vollen Beweises) nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer Dokumentenüberprüfung aller Dokumente erforderlich gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die Stellungnahme sei dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Das BFA habe nach deren Prüfung am 09.06.2021 mitgeteilt, dass es, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 20.07.2018 festhalte. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen.
  21. Mit Bescheid vom 14.08.2023, zugestellt am 28.12.2023, wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA der ÖB Islamabad nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe seine Entscheidung damit begründet, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Identität einwandfrei (im Sinne eines vollen Beweises) nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer Dokumentenüberprüfung aller Dokumente erforderlich gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die Stellungnahme sei dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Das BFA habe nach deren Prüfung am 09.06.2021 mitgeteilt, dass es, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 20.07.2018 festhalte. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen.
  22. Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass sich die Behörde auf sachfremde Argumente stütze, darüber hinaus seien weitere naheliegende Ermittlungsschritte offenbar in keiner Weise in Erwägung gezogen worden. Das BFA habe sich zudem nicht mit den Argumenten der BF in ihrer Stellungnahme auseinandergesetzt. Dort sei nachvollziehbar dargelegt, warum sehr wohl von einer nach afghanischem Recht rechtsgültig zustande gekommenen Ehe auszugehen sei. Für den Fall von Ermittlungsversuchen könne auch eine in Wien lebende Zeugin, welche bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, namhaft gemacht werden. Auch würde der Ehemann der BF über zahllose Lichtbilder und Videoaufnahmen, welche die Hochzeitsfeierlichkeiten dokumentieren würden, verfügen. Unter einem werde auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Ehegatten der BF beantragt. Naheliegend seien auch Ermittlungen zu finanziellen Leistungen durch den Ehegatten der BF darüber, ob und wenn ja in welcher Weise Kontakt zwischen der BF und ihrem Ehegatten gehalten werde. Dass die BF mittlerweile von ihrem Ehemann schwanger sei, werde nur am Rande erwähnt. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  23. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2024, eingelangt beim BVwG am 02.04.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
  24. Mit Urkundenvorlage vom 18.06.2024 legte die BF die Bestätigung eines Krankenhauses für Gynäkologie vor, wonach die BF am XXXX im Iran einen Sohn zur Welt gebracht habe und aus der Geburtsbestätigung erkennbar sei, dass der Vater, die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei.
  25. Mit Urkundenvorlage vom 18.06.2024 legte die BF die Bestätigung eines Krankenhauses für Gynäkologie vor, wonach die BF am römisch 40 im Iran einen Sohn zur Welt gebracht habe und aus der Geburtsbestätigung erkennbar sei, dass der Vater, die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Die BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren am XXXX , stellte am 02.01.2018 schriftlich und am 23.04.2018 persönlich bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei.1.
  28. Die BF, eine afghanische Staatsangehörige, geboren am römisch 40 , stellte am 02.01.2018 schriftlich und am 23.04.2018 persönlich bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Die angegebene Bezugsperson verließ ihren Heimatstaat im Jahr 2016, reiste illegal in Österreich ein und stellte daraufhin am 08.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem unbescholten.Die angegebene Bezugsperson verließ ihren Heimatstaat im Jahr 2016, reiste illegal in Österreich ein und stellte daraufhin am 08.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem unbescholten. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die Antragstellerin die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe kein Familienleben vor der Einreise bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des
  29. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung der Stellungnahme der BF aufrechterhalten.Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die Antragstellerin die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe kein Familienleben vor der Einreise bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des
  30. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung der Stellungnahme der BF aufrechterhalten. 1.
  31. Die ÖB Islamabad hat jedoch keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die am XXXX traditionell geschlossene Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nach wie vor rechtsgültig ist, wenn ein Ehegatte nach der muslimischen Trauung zum Christentum konvertiert ist. Das BFA führt zwar in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 aus, dass aufgrund des Abfalls der Bezugsperson vom Islam nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe ausgegangen werden könne und eine amtliche Registrierung der Ehe zwischen einem nicht-muslimischem Mann und einer muslimischen Frau am XXXX am Supreme Court gar nicht möglich gewesen wäre, weist aber nicht darauf hin, auf welche seriöse Erkenntnisquelle sie diese Annahme stützt. Im Übrigen übersieht das BFA, dass die Bezugsperson während der traditionellen Eheschließung, auf die es im gegenständlichen Fall ankommt, noch muslimischen Glaubens war. Insofern hätte die ÖB Islamabad - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Vertrauensanwaltes - zu ermitteln gehabt, ob die am XXXX erfolgte traditionelle Eheschließung weiterhin Rechtsgültigkeit hat, obwohl die Bezugsperson laut Taufbestätigung vom XXXX zum Christentum konvertiert ist.1.
  32. Die ÖB Islamabad hat jedoch keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die am römisch 40 traditionell geschlossene Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nach wie vor rechtsgültig ist, wenn ein Ehegatte nach der muslimischen Trauung zum Christentum konvertiert ist. Das BFA führt zwar in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 aus, dass aufgrund des Abfalls der Bezugsperson vom Islam nicht mehr vom Bestehen einer aufrechten Ehe ausgegangen werden könne und eine amtliche Registrierung der Ehe zwischen einem nicht-muslimischem Mann und einer muslimischen Frau am römisch 40 am Supreme Court gar nicht möglich gewesen wäre, weist aber nicht darauf hin, auf welche seriöse Erkenntnisquelle sie diese Annahme stützt. Im Übrigen übersieht das BFA, dass die Bezugsperson während der traditionellen Eheschließung, auf die es im gegenständlichen Fall ankommt, noch muslimischen Glaubens war. Insofern hätte die ÖB Islamabad - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Vertrauensanwaltes - zu ermitteln gehabt, ob die am römisch 40 erfolgte traditionelle Eheschließung weiterhin Rechtsgültigkeit hat, obwohl die Bezugsperson laut Taufbestätigung vom römisch 40 zum Christentum konvertiert ist. Unter der Annahme einer rechtsgültigen traditionellen Eheschließung, hat die ÖB Islamabad in einem weiteren Schritt die BF zu den Umständen der Eheschließung, zur Eheschließung an sich und einem allenfalls nachfolgend bestehenden Eheleben zu befragen. Auch hat eine Einvernahme der Bezugsperson (in Österreich) zu den Umständen der Eheschließung, zur Eheschließung an sich und einem allenfalls nachfolgend bestehenden Eheleben zu erfolgen. Weiters ist im Rahmen der Befragung der BF und der Bezugsperson festzustellen, ob die BF finanzielle Zuwendungen von der Bezugsperson erhalten hat und weiterhin erhält und bereits geleistete Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden können. Schließlich hat die ÖB Islamabad auch zu ermitteln, ob für das neugeborene Kind ebenso eine Antragstellung erfolgte und der BF aufzutragen, eine Geburtsurkunde des am XXXX im Iran geborenen Kindes (samt englischer Übersetzung) vorzulegen.Schließlich hat die ÖB Islamabad auch zu ermitteln, ob für das neugeborene Kind ebenso eine Antragstellung erfolgte und der BF aufzutragen, eine Geburtsurkunde des am römisch 40 im Iran geborenen Kindes (samt englischer Übersetzung) vorzulegen.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Die obigen Feststellungen zur BF, zur Antragstellung, zur Bezugsperson, zum Asylverfahren der Bezugsperson und zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson, in das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, den gegenständlichen Antrag, den im Verfahren im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben der BF. 2.
  35. Die BF gab an, am XXXX in Afghanistan die Bezugsperson traditionell geheiratet zu haben. Die Ehe sei im Jahr 2017 auch offiziell registriert worden. Zum Nachweis legte die BF auch eine Urkunde im Zusammenhang mit einer bei einem afghanischen Gericht vorgenommenen Registrierung der Ehe sowie eine Tazkira (afghanisches Personaldokument; hier gegenständlich mit dem Eintrag „verheiratet“) vor. Auch die Bezugsperson brachte bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung am 08.05.2016 vor, mit der BF verheiratet zu sein. In weiterer Folge nannte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA erneut die BF als ihre Ehegattin. Allerdings konvertierte die Bezugsperson laut Taufbestätigung vom XXXX , somit nach der traditionellen Eheschließung zum Christentum, sodass eine entsprechende Feststellung dahingehend zu treffen war, ob die muslimische Eheschließung - vor dem Hintergrund, dass eine gerichtliche Registrierung der Ehe für deren Anerkennung nicht notwendig ist - noch Rechtsgültigkeit hat. Sofern die muslimische Eheschließung für rechtsgültig erachtet wird, wären noch weitere Feststellungen im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung und das Vorliegen eines Familienlebens nach der Eheschließung sowie die Fortsetzung des Familienlebens nach Ausreise der Bezugsperson zu treffen. Auch wären Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die BF finanzielle Zuwendungen von der Bezugsperson erhält.2.
  36. Die BF gab an, am römisch 40 in Afghanistan die Bezugsperson traditionell geheiratet zu haben. Die Ehe sei im Jahr 2017 auch offiziell registriert worden. Zum Nachweis legte die BF auch eine Urkunde im Zusammenhang mit einer bei einem afghanischen Gericht vorgenommenen Registrierung der Ehe sowie eine Tazkira (afghanisches Personaldokument; hier gegenständlich mit dem Eintrag „verheiratet“) vor. Auch die Bezugsperson brachte bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung am 08.05.2016 vor, mit der BF verheiratet zu sein. In weiterer Folge nannte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA erneut die BF als ihre Ehegattin. Allerdings konvertierte die Bezugsperson laut Taufbestätigung vom römisch 40 , somit nach der traditionellen Eheschließung zum Christentum, sodass eine entsprechende Feststellung dahingehend zu treffen war, ob die muslimische Eheschließung - vor dem Hintergrund, dass eine gerichtliche Registrierung der Ehe für deren Anerkennung nicht notwendig ist - noch Rechtsgültigkeit hat. Sofern die muslimische Eheschließung für rechtsgültig erachtet wird, wären noch weitere Feststellungen im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung und das Vorliegen eines Familienlebens nach der Eheschließung sowie die Fortsetzung des Familienlebens nach Ausreise der Bezugsperson zu treffen. Auch wären Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die BF finanzielle Zuwendungen von der Bezugsperson erhält. Sofern das BFA somit im Hinblick auf die Registrierung der Ehe anführt, dass die vorgelegte Urkunde wohl aufgrund falscher Angaben vor der Behörde bzw. dem Gericht erwirkt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass die Bezugsperson vom muslimischen Glauben abgefallen sei, ist auszuführen, dass sich das BFA auf veraltete Kommentare zum internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht stützt. Ehen in Afghanistan werden meistens nicht (bei Gericht) registriert und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Schließlich wären noch Feststellungen zum neugeborenen Kind zu treffen sowie Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob auch für das gemeinsame Kind eine Antragstellung erfolgte.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  2. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: „§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ „§ 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: „§ 1
(1)Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2)Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.“ „§ 17
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.“ „§
  1. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.“„§
  2. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den Paragraphen 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.“ „§ 21
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.„§ 21
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.“ „§ 22.
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.„§ 22.
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BVwG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BVwG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem afghanischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 31.05.2023, OGH 4 Ob 85/23p, wie folgt erwogen: „Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Art 61 afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  3. Lfg 2021] 29 f).„Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Artikel 61, afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  4. Lfg 2021] 29 f). Die Vorinstanzen haben aber die davon eklatant abweichende Auslegungspraxis außer Acht gelassen: Das Zivilgesetzbuch trat 1977 in Kraft, also während der kurzen Phase von Afghanistan als Republik (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  5. Lfg 2021] 4). Es hat bereits die Taliban-Herrschaft von 1992 bis 2001 überdauert und steht auch trotz der erneuten Machtübernahme der Taliban nach dem Rückzug der NATO-Truppen 2020 noch formal in Kraft (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  6. Lfg 2021] 4, 8). Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vgl Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  7. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  8. Lfg 2021] 30).Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vergleiche Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  9. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  10. Lfg 2021] 30). Zusammengefasst sind die Formvorschriften des afghZGB über die Registrierung der Ehe praktisch totes Recht, sodass der Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht mangels Registrierung der Ehe abgewiesen werden kann.“ Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Verfahren zu den Umständen der traditionellen Eheschließung Bedacht zu nehmen und festzustellen, ob diese nach wie vor rechtsgültig ist. Insofern erscheint es nicht tragend zu sein, wenn das BFA anführt, dass die Registrierung der Ehe widerrechtlich erlangt worden und somit nicht rechtsgültig sei, zumal die Ehe auch ohne gerichtliche Registrierung rechtswirksam geschlossen worden sein kann. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes: § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose über die Gewährung des Schutzes einer Asylberechtigten an die BF in ihrer Stellungnahme u.a. damit, dass die vorgelegte Urkunde aufgrund falscher Angaben vor der Behörde bzw. dem Gericht erwirkt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass die Bezugsperson vom muslimischem Glauben abgefallen sei. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, kommt es auf den Zeitpunkt und auf die Umstände der traditionellen Eheschließung an und ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar, ob die traditionelle Eheschließung nach der Konversion der Bezugsperson zum Christentum weiterhin rechtsgültig ist oder für nichtig erklärt werden würde. Auch sind weitere Ermittlungsschritte dahingehend notwendig, ob die BF bereits einen Antrag für ihren minderjährigen Sohn als gesetzliche Vertreterin gemäß § 35 AsylG eingebracht hat, zumal bei der Erteilung eines Einreisetitels gegenüber dem Kind auch auf die Kindesmutter und somit auf die BF als Nachzugsberechtigte aus Gründen des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen ist.Auch sind weitere Ermittlungsschritte dahingehend notwendig, ob die BF bereits einen Antrag für ihren minderjährigen Sohn als gesetzliche Vertreterin gemäß Paragraph 35, AsylG eingebracht hat, zumal bei der Erteilung eines Einreisetitels gegenüber dem Kind auch auf die Kindesmutter und somit auf die BF als Nachzugsberechtigte aus Gründen des Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen ist. Zudem ist aus verfahrensökonomischen Erwägungen auszuführen, dass selbstverständlich im Falle des Vorliegens eines Antrages des minderjährigen Kindes der BF diese Verfahren unter einem zu führen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu klären sein, ob die traditionell geschlossene Ehe Rechtsgültigkeit hat und ob ein Antrag der BF als gesetzliche Vertreterin für den am XXXX im Iran geborenen Sohn gestellt wurde.Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu klären sein, ob die traditionell geschlossene Ehe Rechtsgültigkeit hat und ob ein Antrag der BF als gesetzliche Vertreterin für den am römisch 40 im Iran geborenen Sohn gestellt wurde. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2241027.2.00

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