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{'item': 'W175 2307206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW175 2307206-1 Spruch, W175 2280612-1/2E W175 2280614-1/4E W175 2307206-1/2E W175 2307208-1/2E Im Namen der Repub

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), sind irakische Staatsangehörige und stellten am 02.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Amman (in der Folge: ÖB Amman) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 33 Tage, wobei sie angaben, den in Österreich lebenden Bruder der BF 1, welcher der Einlader ist, in der Zeit von 24.06.2023 bis 29.07.2023, besuchen zu wollen. Die BF 1 und der BF 2 sind miteinander verheiratet, die BF 3 und die BF 4 sind die minderjährigen Töchter der BF 1 und des BF
  2. Im Zuge der Antragstellung tätigten die BF keine näheren Angaben zum Einlader. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:  Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 21.03.2023 und 03.04.2023,  ZMR-Auszug der BF 1, BF 2 und BF 3,  Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,  Reisekrankenversicherungen, gültig von 24.06.2023 bis 24.09.2023,  Behandlungsschein für Versicherte,  Kontoauszug der BF 1,  Bescheinigung Kontostand des BF 2 samt Kontoauszug,  Identitätsnachweise der BF,  Staatsbürgerschaftsnachweis der BF,  PKW-Zulassungsschein,  Bescheinigung Grundbuch,  Besitzurkunden Fahrzeuge,  Beschäftigungsbestätigung des BF 2,  Beschäftigungsbestätigung der BF 1,  Besuchsbestätigung Kindergarten der BF 4,  Schulbesuchsbestätigung der BF 3,  Kopien der letzten Schengen-Visa inkl. Ein- und Ausreisestempel,  VFS-Checkliste zum Visaantrag,
  3. Mit den Mandatsbescheiden vom 15.05.2023 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragsteller keine Nachweise über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts erbracht hätten, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht bestehen würden, dass die BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würden.
  4. Mit Eingabe vom 24.05.2023 äußerte sich der Einlader hinsichtlich der Mandatsbescheide und gab an, dass in der Elektronischen Verpflichtungserklärung bestätigt worden sei, dass er netto € 2.818,33 verdiene, es sich dabei jedoch nur um seine hauptberufliche Tätigkeit handle. Er sei zudem als Dolmetscher und Übersetzer selbständig erwerbstätig und lege zum Nachweis die Einkommensbestätigung seiner freiberuflichen Tätigkeit von 2017 bis 2021 vor. Zudem gab er an, dass die Antragsteller keinen Grund hätten, in Österreich um Asyl anzusuchen.
  5. Gegen die Mandatsbescheide erhob der BF 2 am 26.05.2023 bei der ÖB Amman das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde ausgeführt, dass der BF 2 keine Absicht habe, seinen Heimatstaat zu verlassen und in Österreich oder in einem anderen Staat um Asyl anzusuchen. Im Irak würden die verwitweten Mütter der BF 1 und des BF 2 leben und würden die BF ihre Mütter nicht im Heimatstaat alleine zurücklassen. Die BF 1 und der BF 2 würden zu Urlaubszwecken nach Österreich reisen. Im Jahr 2017 sei der BF 1, dem BF 2 und der BF 3 bereits ein Visum erteilt worden und hätten sie gemeinsam eine Europareise unternommen. Zudem arbeite der BF 2 als Geschäftsführer in einer Block-Fabrik und sei nebenbei auch als LKW- und Autohändler tätig. Der BF 2 besitze ein Haus, zwei Lastkraftwägen und zwei Privatfahrzeuge, wobei ein Fahrzeug im Eigentum der BF 1 stehe.
  6. Gegen die Mandatsbescheide erhob die BF 1 am 27.05.2023 bei der ÖB Amman das Rechtsmittel der Vorstellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie seit über 14 Jahren als Juristin in einer staatlichen Behörde der Kurdischen Regionalregierung arbeite und demensprechend verdiene. Sie habe von ihrem Vater im Jahr 2021 auch Bargeld geerbt, wobei sie dies nur persönlich bei der ÖB Amman nachweisen könne. Sie sei Eigentümerin eines PKW und mit dem BF 2 gemeinsam Eigentümerin eines Hauses im Wert von ca. USD 200.000,
  7. Zudem gab die BF 1 an, dass die BF 3 eine Privatschule und die BF 4 einen privaten Kindergarten im Irak besuchen würden und nicht viele Eltern sich dies leisten könnten. Zudem habe sie mit ihrem Ehemann im Jahr 2014 einen Urlaub in Malaysia unternommen. Hinsichtlich der von der Behörde behaupteten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht gab die BF 1 an, dass sie bereits im Jahr 2010 persönlich bei der ÖB Amman erschienen sei und ein Schengen-Visum erteilt erhalten habe. Sie sei mit zwei weiteren Personen sodann nach Österreich gereist und nach ihrem Aufenthalt wieder ausgereist. Im Jahr 2013 seit die BF 1 ohne Visum von Erbil nach Wien gereist, nachdem ihr Vater erkrankt sei und die BF 1 auf Anordnung des BMI diesen begleiten habe dürfen. Das Visum sei ihr am Flughafen erteilt worden. Die Behandlungskosten des Vaters seien vom Einlader getragen worden, was darauf deute, dass die Elektronische Verpflichtungserklärung schon damals tragfähig gewesen sei. Auch im Jahr 2017 seien die BF 1 mit dem BF 2 und der BF 3 nach Österreich gereist und sei die Elektronische Verplichtungserklärung des selben Einladers damals nicht unzulänglich gewesen. Die BF 1 und der BF 2 hätten keinerlei politische oder finanzielle Schwierigkeiten und würden daher weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl ansuchen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2023, zugestellt am 29.05.2023, verweigerte die ÖB Amman das Visum mit der Begründung, dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft. Zudem sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass die BF über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würden, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts rechtmäßig erlangen könnten.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.06.2023 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit erhoben. Darin wiederholten die BF im Wesentlichen ihr Vobringen und gaben weiters an, dass der Lebensmittelpunkt zweifelsohne in ihrem Heimatstaat sei. Der BF 2 pflege seine verwitwete Mutter, er sei mit der BF 1 und der BF 3 sowie BF 4 ordnungsmemäß im Irak gemeldet und wohnhaft und gehe auch einer geregelten Beschäftigung nach. Überdies habe sich der BF 2 nach Erteilung eines Visums in Österreich befunden und sei die Familie termingerecht wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum die ÖB Amman das Visum mit der Begründung verweigert habe, dass der Einlader seinerzeit um Asyl angesucht habe. Die von Seiten der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden seien unzureichend besücksichtigt worden, sodass jedenfalls der ÖB Amman eine antizipierende Beweiswüridung anzulasten sei.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien und keinen Nachweis über das Vorliegen ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, erbracht hätten. Die Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers sei nicht tragfähig und hätten die BF nicht nachgewiesen, woher die Einmalzahlung auf ihrem Konto von USD 19.550,00 stammen würden. Im gegenständlichen Fall habe der Einlader bzw. der Bruder der BF 1 selbst in Österreich um Asyl angesucht. Im Jahr 2021 habe der Einlader zudem einen Bruder mittels Elektronischer Verpflichtungserklärung nach Österreich eingeladen und habe dieser nach seiner Einreise mit einem Schengen C-Visum um Asyl angesucht. Aus diesen Gründen würden Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Wiederausreise der BF als gesichert anzusehen sei.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien und keinen Nachweis über das Vorliegen ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, erbracht hätten. Die Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers sei nicht tragfähig und hätten die BF nicht nachgewiesen, woher die Einmalzahlung auf ihrem Konto von USD 19.550,00 stammen würden. Im gegenständlichen Fall habe der Einlader bzw. der Bruder der BF 1 selbst in Österreich um Asyl angesucht. Im Jahr 2021 habe der Einlader zudem einen Bruder mittels Elektronischer Verpflichtungserklärung nach Österreich eingeladen und habe dieser nach seiner Einreise mit einem Schengen C-Visum um Asyl angesucht. Aus diesen Gründen würden Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Wiederausreise der BF als gesichert anzusehen sei.
  12. Am 25.08.2023 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Unter einem wurde bekanntgegeben, dass die BF nicht jordanische, sondern irakische Staatsangehörige seien.
  13. Am 25.08.2023 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Unter einem wurde bekanntgegeben, dass die BF nicht jordanische, sondern irakische Staatsangehörige seien.
  14. Mit am 02.11.2023 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  15. Mit Stellungnahme vom 13.06.2024 gab die BF 1 an, dass sie und der BF 2 mit beiden Beinen im Berufsleben stehen würden und die BF 1 als Juristin für das Innenministierum der Autonomiegregion Kurdistan/Irak in Sulaimaniyya eine gute Position innehabe und sich noch weiter verbessern möchte. Zudem sei der BF 2 Geschäftsführer einer Ziegelsteinfabrik und handle nebenbei mit LKWs. Die Mutter der BF 1 sei ihre nächste Angehörige und auf die Unterstützung der BF 1 angewiesen, wobei sich auch die BF 3 und BF 4 um ihre Großmutter kümmern würden. Von der Asylantragstellung eines weiteren Bruders in Österreich im Jahr 2021 könne nicht auf die Familie der BF 1 geschlossen werden. Die BF 1 sei Angestellte der Regierung und habe mit den Asylgründen ihres jüngeren Bruders nichts zu tun. Nach ihren Aufenthalten im Jahr 2010, 2013 und 2017 sei die BF 1 immer wieder in den Irak zurückgekehrt. Betreffend das Bankguthaben des BF 2 gab die BF 1 an, dass das Konto bereits im Jahr 2017 eröffnet worden sei und seither Verwendung finde und es nicht nachvollziehbar sei, warum die ÖB Amman davon ausgehe, dass es sich bei dem auf dem Konto befindlichen Betrag um eine Einmalzahlung handle.
  16. Mit Stellungnahme vom 17.06.2024 gab der Einlader betreffend seine Elektronische Verpflichtungserklärung ergänzend an, dass sofern der Richtsatz nicht für die ganze Familie gedeckt sei, zumindest für die BF 1, die BF 3 und die BF 4 ausreichend sei. Der BF 2 würde in einem solchen Fall auf die Reise in Österreich verzichten. Der Verbleib des Ehemannes und Vaters würde auch ein starkes Indiz für die Rückkehrwilligkeit der restlichen Familie darstellen. Unter einem legte der Einlader eine Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend das monatliche Durchschnittseinkommen, eine Bestätigung des Unionsverlags betreffend die selbständige Tätigkeit als Übersetzer, eine Gebührenote, sowie eine Kontomitteilung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige des Irak und stellten am 02.04.2023 bei der ÖB Amman einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 24.06.2023 bis 29.07.2023 gültigen Visums der Kategorie C. Die BF 1 verfügte zuletzt über zwei von den österreichischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum C: - für den Gültigkeitszeitraum 18.08.2010 bis 20.09.2010 für 33 Tage ausgestelltes und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum C, das ordnungsgemäß genutzt wurde (Einreise in Wien am 19.08.2010, Ausreise aus Wien am 20.09.2010), - für den Gültigkeitszeitraum 28.05.2017 bis 09.08.2017 für 30 Tage ausgestelltes und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum C, das ordnungsgemäß genutzt wurde (Einreise in Wien am 11.06.2017, Ausreise aus Wien am 04.07.2017); Auch verfügte die BF 1 über ein von den österreichischen Behörden ausgestelltes und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum D, das ebenso ordnungsgemäß genutzt wurde (Einreise in Wien am 05.08.2013, Ausreise aus Wien am 23.09.2013). Die BF schlossen für den beantragten Zeitraum eine Reiseversicherung ab und legten einen Behandlungsschein für Versicherte vor. Zudem reservierten die BF jeweils einen Hin- bzw. Rückflug nach bzw. von Wien. Die BF gaben an, dass es sich beim Einlader um den Bruder der BF 1 handle und dass sie diesen in Österreich besuchen wollen würden. Der Einlader ist seit 2001 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet und seit 2008 bei demselben Unternehmen angestellt. Zudem ist er selbständig als Übersetzer und Dolmetscher erwerbstätig. Der Einlader ist Österreichischer Staatsangehöriger und Unionsbürger. Die BF legten zwei Elektronische Verpflichtungserklärungen des Einladers vor. Diese ist tragfähig. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 2.818,33 und über monatliche Einnahmen in Höhe von € 400,00 aus selbständiger Tätigkeit. An monatlichen Belastungen hat der Einlader einen Kredit in Höhe von € 100,00 und Mietaufwendungen in Höhe von € 390,
  18. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen. Die BF 1 ist mit dem BF 2 verheiratet; die BF 3 und die BF 4 sind die gemeinsamen Kinder der BF 1 und des BF
  19. Die BF leben im Irak im gemeinsamen Haushalt, wobei es sich bei dem Familienhaus um ein Eigentum des BF 2 handelt. Die BF 3 besucht eine private Schule und die BF 4 einen privaten Kindergarten im Irak. Die BF 1 ist als Juristin beim Innenministerium der Autonomiegregion Kurdistan/Irak in Sulaimaniyya erwerbstätig. Der BF 2 ist Geschäftsführer einer Ziegelsteinfabrik und nebenei selbständig erwerbstätig als Händler von LKWs und PKWs. Die BF 1 bringt durch ihre Erwerbstätigkeit monatlich 798.000 irakische Dinar ins Verdienen (laut Umrechnung per 27.03.2023 via https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=IQD&to=EUR&amount=798000 knapp € 509,00). Der BF 2 bringt durch seine Erwerbstätigkeit monatlich USD 1.900,00 ins Verdienen. Zudem stehen zwei PKWs sowie zwei LKWs im Eigentum des BF
  20. Er verfügt über ein Bankguthaben in Höhe von USD 20.150,
  21. Dem vorgelegten Kontoauszug des BF 2 ist zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2017 ein Betrag von USD 18.700,00 auf das Konto eingezahlt wurde. Es besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einmalzahlung auf das Bankkonto des BF 2 und der gegenständlichen Antragstellung im Jahr
  22. Die BF haben ihren Lebensmittelpunkt im Irak. Die Eheleute gehen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach; der BF 2 übt zudem in einem Unternehmen eine Leitungsfunktion aus. Er verfügt über Ersparnisse und ist Eigentümer des Wohnhauses der Familie. Seine Ehegattin geht ebenso im Irak einer Erwerbstätigkeit als Juristin im öffentlichen Dienst nach. Die BF 3 besucht eine Privatschule, die BF 4 einen privaten Kindergarten. Zudem sind die verwitweten Mütter der BF 1 und des BF 2 im Irak aufhältig und benötigen familiäre Unterstützung. Auch hat sich die BF 1 bislang nachweislich an sämtliche Ausreisebestimmungen gehalten. Sie reiste im Jahr 2010 und 2017 mittels eines von den österreichischen Behörden erteilten Schengen-Visum C und im Jahr 2013 mittels eines ebenso von den österreichischen Behörden erteilten Schengen-Visum D nach Österreich und reiste rechtzeitig wieder in ihren Herkunftsstaat zurück. Die BF sind im Irak sozial, familiär wie auch wirtschaftlich verwurzelt, sodass die Wiederausreiseabsicht nachgewiesen wurde.
  23. Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist, dass das entscheidungsrelevante Vorbringen der BF und die diesbezüglichen Unterlagen im Zuge der Vorstellung vorgelegt wurden. Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Amman. Dass die BF 1 zuletzt im Jahr 2010 und 2017 über ein Schengen-Visum C und im Jahr 2013 über ein Schengen-Visum D verfügte, ergibt sich aus einer Einsicht in Kopien des Reisepasses der BF
  24. Die Ein- und Ausreise wurde jeweils im Reisepass mittels Vermerk festgehalten. Die BF legten zudem die Polizzen einer Reiseversicherung, Behandlungsscheine für Versicherte betreffend den beantragten Zeitraum sowie Flugreservierungen für einen Hin- und Rückflug vor, um ihre Wiederausreiseabsicht zu untermauern. Auch wurde eine Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vorgelegt, welche tragfähig ist. Das Einkommen des Einladers entspricht bei einer Orientierung an den Richtsätzen im Jahr 2023 einem Betrag von € 1.110,
  25. Der Einlader hat keine Sorgepflichten und bringt laut Elektronischer Verpflichtungserklärung € 2.818,33 ins Verdienen. Er hat Mietaufwendungen von lediglich € 390,00 und einen Kredit mit einer Rate von € 100,00 monatlich zu tilgen. Zudem hat der Einlader ein Bankguthaben in Höhe von € 25.156,45 und bringt aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer monatlich netto € 400,00 ins Verdienen. Insofern erscheint der zur Verfügung stehende Betrag nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ausreichend für die Finanzierung eines Verwandtenbesuchs für die Dauer von 33 Tagen. Ungeachtet dessen verfügen die BF über ausreichende finanzielle Mittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Der BF 2 verfügt über ein Sparguthaben in Höhe von USD 20.150,
  26. Laut Kontomitteilung wurden bereits im Jahr 2017 USD 18.700,00 auf das Bankkonto des BF 2 eingelegt. Die Einmalzahlung steht daher zeitlich nicht im Zusammenhang mit der Antragstellung. Die BF 1 hat laut Kontomitteilung ein Bankguthaben in Höhe von USD 3.000,00, wobei das Geld erst im Juni 2023 - somit kurz nach der Antragstellung - auf das Konto eingelegt wurde. Eine Einmalzahlung auf ein Bankkonto im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung des Visums ist (vor allem bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes) grundsätzlich nicht geeignet die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen. Aus diesem Grund wird lediglich das Bankguthaben des BF 2 im Verfahren berücksichtigt. Des Weiteren sind die BF 1 und BF 2 erwerbstätig und bringen monatlich jeweils € 509,00 und USD 1.900,00 ins Verdienen. Der BF 2 ist Eigentümer des Wohnhauses, sodass auch keine Mietaufwendungen vom Gehalt der BF abzuziehen wären, wobei auch zu beachten ist, dass die BF 1 und BF 2 sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sind. Zumal der BF 2 jedoch über ein ausreichendes Bankguthaben verfügt, ist davon auszugehen, dass es den BF möglich sein wird, ihren Aufenthalt in Österreich für die Dauer von 33 Tagen zu finanzieren. Die Feststellungen zum Familienstand sowie zum Bezug eines Einkommens ergeben sich aus den erstatteten Angaben der BF im Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen (deren jeweiliger Inhalt im Verfahrensgang näher ausgeführt wird), die mit dem Vorbringen der BF in Einklang zu bringen sind. Die Höhe des festgestellten Bankguthabens gründet auf den vorliegenden Saldenaufstellungen. Das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft im Irak und an zwei PKWs sowie LKWs gründet ebenso auf dem Vorbringen der BF in Zusammenschau der vorgelegten grundbücherlichen Unterlagen und der Besitzurkunde der Fahrzeuge. Die soziale und wirtschaftliche Verwurzelung der BF im Irak, die für eine gesicherte Wiederausreiseabsicht spricht, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Dass die BF 1 und BF 2 im Irak einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, wurde ihrerseits vorgebracht und von der ÖB Amman auch nicht in Zweifel gezogen. Die BF 1 ist als Juristin im Innenministierum der Autonomiegregion Kurdistan/Irak in Sulaimaniyya erwerbstätig. Der BF 2 ist Geschäftsführer in einer Ziegelsteinfabrik. Insofern erscheint es nicht plausibel, dass die BF ihren Beruf plötzlich leichtfertig aufgeben, sondern ihn im Gegenteil im Irak weiter fortführen würden. Zudem gaben die BF 1 und BF 2 gleichlautend an, dass ihre im Irak lebenden Mütter verwitwet und auf die Unterstützung der BF 1 und BF 2 angewiesen seien. Hinzutritt, dass die BF 1 und BF 2 mit ihren zwei Töchtern im gemeinsamen Haushalt im Irak leben und diese jeweils die Schule bzw. den Kindergarten im Herkunftsstaat besuchen. Dieser Umstand und die Sorgepflichten der BF 1 und BF 2 bestärken ihre familiäre Verwurzelung im Irak. Zudem ist auszuführen, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunktes der BF außerhalb des Irak ihre Lebenssituation erheblich verschlechtern würde, dies vor dem Hintergrund, dass sie in einem in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus leben, über mehrere Fahrzeuge verfügen und einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen. Zudem besucht die BF 3 eine Privatschule und die BF 4 einen privaten Kindergarten, sodass auch unter Bedachtnahme darauf, dass die BF im Irak gut situiert sind, nicht davon auszugehen ist, dass diese im Falle einer Einreise im Bundesgebiet verbleiben würden. Die Höhe der Einkommen der BF geht ebenfalls aus der Bestätigung der Arbeitgeber hervor. Die Ersparnisse des BF 2 sind dem Kontoauszug und der Bankbestätigung zu entnehmen. Eine Schulbesuchsbestätigung der BF 3 und eine Bestätigung des Besuchs des Kindergartens der BF 4 liegen ebenso im Akt ein. Darüber hinaus geht aus den von der BF 1 vorgelegten Kopien der Schengen-Visa keinerlei fremdenrechtliches Fehlverhalten hervor und konnte ein solches weder der Aktenlage entnommen werden noch wurde ein Fehlverhalten von der ÖB Amman festgestellt. Der BF 1 wurde nachweislich insgesamt dreimal ein Schengen-Visum erteilt und konnte den Ein- und Ausreisestempeln entnommen werden, dass sie sich jeweils an den Gültigkeitszeitraum gehalten hat und die zulässige Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat. Im Übrigen reisten die BF 1 mit dem BF 2 und der BF 3 zuletzt im Jahr 2017 nach Österreich und hielten sich im Bundesgebiet ebenso an die Ausreisebestimmungen. Auch dieser Umstand spricht in Zusammenschau der obigen Ausführungen zu ihrer familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Irak dafür, dass die BF vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer das Bundesgebiet verlassen werden und somit auch von einer Wiederausreiseabsicht der BF ausgegangen werden kann.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Ziel und Geltungsbereich“ Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)" Die ÖB Amman stützte ihre Entscheidung erkennbar sowohl auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und iii Visakodex als auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex und wies den Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C gegenständlich mit der Begründung ab, dass einerseits die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und andererseits, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Zudem wurde begründend ausgeführt, dass die BF nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würden, im dem ihre Zulassung gewährleistet sei bzw. sie in der Lage seien, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.Die ÖB Amman stützte ihre Entscheidung erkennbar sowohl auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und iii Visakodex als auch auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex und wies den Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C gegenständlich mit der Begründung ab, dass einerseits die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und andererseits, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Zudem wurde begründend ausgeführt, dass die BF nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würden, im dem ihre Zulassung gewährleistet sei bzw. sie in der Lage seien, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Wie bereits unter Punkt
  1. beweiswürdigend ausgeführt, sind an der Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks im Verfahren keine Zweifel aufgekommen. In der Vorstellung wird dargelegt, dass der Zweck des geplanten Aufenthalts der Besuch des in Wien lebenden Bruders der BF 1 sei. Nachdem die BF zuletzt im Jahr 2017 den Bruder der BF 1 - damals als dreiköpfige Familie - besucht hat, erscheint es lebensnah und plausibel, dass sie nunmehr ein weiteres Mal einen Familienbesuch abstatten möchten. In einer Gesamtschau erweisen sich die von der ÖB Amman herangezogenen Bedenken hinsichtlich des Zwecks des Aufenthalts als konstruiert und vernachlässigbar. Die BF sind im Jahr 2017 in das Bundesgebiet eingereist und den Ausreisebestimmungen entsprechend auch wieder ausgereist. Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat familiär und sozial verankert, sodass die von der ÖB Amman herangezogenen Gründe nicht ausreichend sind, begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF anzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich die Ansicht der ÖB Amman zum Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und iii Visakodex) als unzutreffend. Die von der ÖB Amman herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall nicht zu tragen.Nach dem Gesagten erweist sich die Ansicht der ÖB Amman zum Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und iii Visakodex) als unzutreffend. Die von der ÖB Amman herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall nicht zu tragen. Hinsichtlich des zweiten herangezogenen Ablehnungsgrundes (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex) ist festzuhalten, dass schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ deutlich macht, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, Fremde würden unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).Hinsichtlich des zweiten herangezogenen Ablehnungsgrundes (Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex) ist festzuhalten, dass schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ deutlich macht, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, Fremde würden unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, 2010/21/0344, mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560). Den hier herangezogenen Ablehnungsgrund begründete die ÖB Amman in der Beschwerdevorentscheidung damit, dass der Einlader seinerzeit selbst um Asyl in Österreich angesucht habe und im Jahr 2021 seinen jüngeren Bruder mittels Elektronischer Verpflichtungserklärung nach Österreich eingeladen und dieser nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Umstand lasse Zweifel aufkommen, dass die BF auch nicht wiederausreisen, sondern im Bundesgebiet verbleiben würden. Allerdings lässt die Beschwerdevorentscheidung jegliche Begründung vermissen, warum das Vorbringen der BF betreffend die Wiederausreiseabsicht nicht geeignet war, sämtliche Bedenken der Behörde auszuräumen. Seitens der ÖB Amman erfolgte auch keine Beweiswürdigung dahingehend, dass die BF über eine geringe familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Wohnsitzland verfügen würden. Inwiefern die BF keine entsprechend gefestigte Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat aufweisen, führte die Behörde nicht aus. Weiters nahm die ÖB Amman auch nicht darauf Bedacht, dass die BF bereits in der Vergangenheit mittels Visum C in das Bundesgebiet eingereist sind und keinerlei Missachtung von Ein- und Ausreisebestimmungen festgestellt werden konnte. Die BF brachten vor, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen zu wollen, da sie über familiäre und berufliche Bindungen in ihrem Herkunftsstaat verfügen würden und keine Absicht hegen, im Bundesgebiet zu verbleiben und um Asyl anzusuchen. Diese familiären und wirtschaftlichen Bindungen konnten die BF auch belegen. Der im Irak verfestigte Lebensmittelpunkt der BF ergibt sich ganz wesentlich auch aus der wirtschaftlichen Verwurzelung der BF 1 und des BF 2 in ihrem Herkunftsstaat, zumal sie dort kontinuierlich beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, der BF 2 eine Geschäftsführertätigkeit ausübt, die BF 1 als Juristin im öffentlichen Dienst tätig ist und beide ein gutes Einkommen erzielen. Auch erbrachten die BF - entgegen den Ausführungen der ÖB Amman - Nachweise im Hinblick auf das Vorliegen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Die finanziellen Mittel des BF 2 von USD 20.150,00 erweisen sich als ausreichend, um den beabsichtigten Besuch in der Dauer von 33 Tagen zu decken. Ergänzend ist auch die vom Einlader vorgelegte Elektronische Verpflichtungserklärung als tragfähig zu beurteilen, zumal der Einlader über ein monatliches Nettogehalt in Höhe von € 2.818,33 sowie Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 400,
  2. Entsprechend den Näherungswerten der Ausgleichzulagenrichtsätze nach § 293 ASVG steht dem Einlader nach Abzug seiner Miet- und Kreditbelastungen von gemeinsam € 490,00 und des Richtsatzwertes von € 1.110,26 unter Einrechnung der freien Station von € 327,91, ein Betrag von € 1.290,16 zur Verfügung. Im Übrigen verfügt der Einlader auch über ein Bankguthaben in Höhe von € 25.156,45, das ausreichen würde, fehlende Unterhaltsmittel für den Besuchszeitraum von lediglich 33 Tagen auszugleichen.Auch erbrachten die BF - entgegen den Ausführungen der ÖB Amman - Nachweise im Hinblick auf das Vorliegen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Die finanziellen Mittel des BF 2 von USD 20.150,00 erweisen sich als ausreichend, um den beabsichtigten Besuch in der Dauer von 33 Tagen zu decken. Ergänzend ist auch die vom Einlader vorgelegte Elektronische Verpflichtungserklärung als tragfähig zu beurteilen, zumal der Einlader über ein monatliches Nettogehalt in Höhe von € 2.818,33 sowie Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 400,
  3. Entsprechend den Näherungswerten der Ausgleichzulagenrichtsätze nach Paragraph 293, ASVG steht dem Einlader nach Abzug seiner Miet- und Kreditbelastungen von gemeinsam € 490,00 und des Richtsatzwertes von € 1.110,26 unter Einrechnung der freien Station von € 327,91, ein Betrag von € 1.290,16 zur Verfügung. Im Übrigen verfügt der Einlader auch über ein Bankguthaben in Höhe von € 25.156,45, das ausreichen würde, fehlende Unterhaltsmittel für den Besuchszeitraum von lediglich 33 Tagen auszugleichen. Die BF haben somit den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Der ÖB Amman ist es insgesamt somit nicht gelungen, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Wiederausreiseabsicht der BF aufzuzeigen. Indizien, wie etwa ein bisheriges fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für ein solches (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0423), sind im Verfahren nicht hervorgekommen; die BF haben sich bisher diesbezüglich nichts zu Schulden kommen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich die Ansicht der ÖB Amman, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF bestünden (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex), als unzutreffend. Die von der Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu tragen.Nach dem Gesagten erweist sich die Ansicht der ÖB Amman, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF bestünden (Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex), als unzutreffend. Die von der Behörde herangezogene Bestimmung vermag die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu tragen. Die im angefochtenen Bescheid behaupteten Zweifel stehen - entgegen der Ansicht der ÖB Amman - nicht der Stattgabe des Antrages der BF entgegen. Das beantragte Visum ist daher zu erteilen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2307206.1.00

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