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{'item': 'W191 2277070-1'}

Obsah (8)§ 28§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW191 2277070-1 Spruch, W191 2277077-1/7E W191 2277070-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 sowie 2.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1) und XXXX (BF2) stellten am 09.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährige BF1 wurde dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) stellten am 09.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährige BF1 wurde dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Am 09.05.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter der BF1 und des BF2 statt. Dabei gaben sie an, dass sie am 03.05.2023 mit dem Flugzeug legal und in Besitz eines österreichischen Visums von Afghanistan über die Türkei nach Österreich gereist seien. Zu ihrem Fluchtgrund gaben diese an, dass ihr Ehemann bzw. Vater in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich den selben Schutz wie ihr Ehemann bzw. Vater beantragten. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 13.07.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2024 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 13.07.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2024 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. Diese langte am 24.08.2023 beim BVwG ein. 1.

  1. Das BVwG führte am 22.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch, zu der die BF persönlich und in Begleitung ihrer Familie und deren Vertreter erschienen. Befragt zur derzeitigen Situation wurde angegeben, dass die BF1 die Volkschule und der BF2 den Pflichtschulabschlusskurs besuche. Der BF2 habe bereits das Sprachniveau A2 in Deutsch absolviert.
  2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF reisten im Mai 2023 aus Afghanistan aus und reisten über mehrere Länder bis nach Österreich, wo sie am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF sind die minderjährigen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2277079-1,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die BF reisten im Mai 2023 aus Afghanistan aus und reisten über mehrere Länder bis nach Österreich, wo sie am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2277079-1,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass es sich bei den BF um die Kinder von XXXX handelt, gründen sich auf dem jeweiligen verwaltungsbehördlichen Akteninhalt und auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dies wurde auch vom BFA bereits festgestellt. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2277079-1.Die Feststellungen, dass es sich bei den BF um die Kinder von römisch 40 handelt, gründen sich auf dem jeweiligen verwaltungsbehördlichen Akteninhalt und auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dies wurde auch vom BFA bereits festgestellt. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2277079-

  1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und aufgrund der Strafunmündigkeit der BF
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2277079-1,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2277079-1,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2277070.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.