RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW195 2238939-3 Spruch, W195 2238939-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael SACHS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael SACHS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt., Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein der Volksgruppe der Bengalen angehöriger Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte erstmals am 23.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er – zusammenfassend – damit begründete, dass sein Bruder eine Beziehung mit einer Frau, deren Familie diese Beziehung nicht goutiert habe, geführt habe. Der Bruder dieser Frau habe den Bruder des BF, welcher aus diesem Grund auch in eine andere Stadt verzogen sei, bedroht und sei der Bruder des BF in weiterer Folge von der Familie der Frau ermordet worden. Der BF sei einmal mit seinem Bruder verwechselt worden und – als er mit dessen Motorrad fuhr – von Familienmitgliedern der Frau gerammt und dabei schwer verletzt worden. Nach der Ermordung seines Bruders im März 2012 habe er dessen Mörder angezeigt bzw. Klage gegen diese eingebracht und werde seitdem ebenfalls von diesen verfolgt. Zudem sei gegen den BF sowie einen weiteren Bruder ( XXXX ) am 04.06.2012 eine Anzeige wegen einer behaupteten Erpressung von 50.000,00 Taka sowie einer Goldkette, die dem Bruder der erwähnten Frau entwendet worden sein sollte, erstattet worden. Der BF fürchte daher im Rückkehrfall (ungerechtfertigt) inhaftiert bzw. der Verfolgung durch die Familie der Mörder seines Bruders ausgesetzt zu sein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein der Volksgruppe der Bengalen angehöriger Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte erstmals am 23.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen er – zusammenfassend – damit begründete, dass sein Bruder eine Beziehung mit einer Frau, deren Familie diese Beziehung nicht goutiert habe, geführt habe. Der Bruder dieser Frau habe den Bruder des BF, welcher aus diesem Grund auch in eine andere Stadt verzogen sei, bedroht und sei der Bruder des BF in weiterer Folge von der Familie der Frau ermordet worden. Der BF sei einmal mit seinem Bruder verwechselt worden und – als er mit dessen Motorrad fuhr – von Familienmitgliedern der Frau gerammt und dabei schwer verletzt worden. Nach der Ermordung seines Bruders im März 2012 habe er dessen Mörder angezeigt bzw. Klage gegen diese eingebracht und werde seitdem ebenfalls von diesen verfolgt. Zudem sei gegen den BF sowie einen weiteren Bruder ( römisch 40 ) am 04.06.2012 eine Anzeige wegen einer behaupteten Erpressung von 50.000,00 Taka sowie einer Goldkette, die dem Bruder der erwähnten Frau entwendet worden sein sollte, erstattet worden. Der BF fürchte daher im Rückkehrfall (ungerechtfertigt) inhaftiert bzw. der Verfolgung durch die Familie der Mörder seines Bruders ausgesetzt zu sein. I.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.01.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und darüber hinaus festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und darüber hinaus festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
- Aufgrund der von BF fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2021, wurde am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer sowohl der BF als auch dessen Bruder XXXX als beschwerdeführende Parteien einvernommen wurden.römisch eins.
- Aufgrund der von BF fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2021, wurde am 26.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer sowohl der BF als auch dessen Bruder römisch 40 als beschwerdeführende Parteien einvernommen wurden. Nachdem der BF im Rahmen der Verhandlung angab, psychische Beschwerden zu haben, wurde seine Befragung abgebrochen und eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des BF beauftragt. Die bestellte Sachverständige kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass keine psychiatrischen Symptome beim BF festgestellt haben werden können, welche diesen an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung hindern würden. Weiters sei auch keine psychiatrische Erkrankung, insbesondere keine Traumafolgestörung, diagnostiziert worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, GZ. XXXX wurde dem Bruder des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bruder des BF im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch mit der Fortführung eines Strafverfahrens zu rechnen habe, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führe. Laut den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten seien die Haftbedingungen in Bangladesch dergestalt, dass bei Inhaftnahme von einer Rechtsverletzung iSd Art. 3 EMRK auszugehen sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, GZ. römisch 40 wurde dem Bruder des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bruder des BF im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch mit der Fortführung eines Strafverfahrens zu rechnen habe, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führe. Laut den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten seien die Haftbedingungen in Bangladesch dergestalt, dass bei Inhaftnahme von einer Rechtsverletzung iSd Artikel 3, EMRK auszugehen sei. I.
- Am 20.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgerichts eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in deren Rahmen der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde, er weitere Unterlagen (u.a. ein General Diary – G.D. des BF gegen den angeblichen Mörder seines Bruders) vorlegte und sein Fluchtvorbringen u.a. dahingehend präzisierte, als dass gegen ihn und seinen Bruder am 04.06.2012 Anklage erhobenen worden sei. Er sei gefoltert worden und habe sich mehrere Jahre in Bangladesch versteckt halten müssen.römisch eins.
- Am 20.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgerichts eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in deren Rahmen der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde, er weitere Unterlagen (u.a. ein General Diary – G.D. des BF gegen den angeblichen Mörder seines Bruders) vorlegte und sein Fluchtvorbringen u.a. dahingehend präzisierte, als dass gegen ihn und seinen Bruder am 04.06.2012 Anklage erhobenen worden sei. Er sei gefoltert worden und habe sich mehrere Jahre in Bangladesch versteckt halten müssen. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2022, GZ. XXXX wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Ein in der Folge eingebrachter Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 30.03.2022, XXXX , abgewiesen.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2022, GZ. römisch 40 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Ein in der Folge eingebrachter Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 30.03.2022, römisch 40 , abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der BF insgesamt sowohl vor dem BFA, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein widersprüchliches und demnach nicht konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet habe und insbesondere nicht glaubwürdig dahingehend erscheine, dass gegen ihn eine asylrelevante Anzeige im Herkunftsstaat vorliege. Auch sei aufgrund eines eingeholten fachärztlichen Gutachtens nicht davon auszugehen, dass beim BF eine psychische Erkrankung vorliege. I.
- Am 19.05.2022 stellte der BF sodann den nun verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass zwei zivile und vier uniformierte Beamte an seine Adresse in Bangladesch gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Sein Bruder sei am 16.05.2022 darüber informiert worden und habe die Polizei den BF für den 19.05.2022 als Beschuldigten und Zeugen geladen. Der BF brachte vor, Beschuldigter im am 04.06.2012 eingeleiteten Strafverfahren zu sein. Darüber hinaus werde ihm in einem weiteren Strafverfahren das Delikt der Geldwäsche vorgeworfen. Er solle gegen seinen Bruder aussagen, was er nicht möchte. Die Polizei habe bereits Sachen von ihm sichergestellt und würde ihm auch vorgeworfen werden, Geld vom Ausland (aus Österreich) nach Bangladesch geschickt zu haben. Im Rückkehrfall würde er gefoltert und umgebracht werden. Er sei psychisch sehr krank und habe aufgrund des psychischen Drucks auch versucht, sich umzubringen. Zudem habe seine Mutter ihn telefonisch verheiraten wollen, er habe sich aber geweigert. Da sein Bruder wegen einer Frau getötet worden sei, möge der BF keine Frauen, sondern Männer.römisch eins.
- Am 19.05.2022 stellte der BF sodann den nun verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass zwei zivile und vier uniformierte Beamte an seine Adresse in Bangladesch gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Sein Bruder sei am 16.05.2022 darüber informiert worden und habe die Polizei den BF für den 19.05.2022 als Beschuldigten und Zeugen geladen. Der BF brachte vor, Beschuldigter im am 04.06.2012 eingeleiteten Strafverfahren zu sein. Darüber hinaus werde ihm in einem weiteren Strafverfahren das Delikt der Geldwäsche vorgeworfen. Er solle gegen seinen Bruder aussagen, was er nicht möchte. Die Polizei habe bereits Sachen von ihm sichergestellt und würde ihm auch vorgeworfen werden, Geld vom Ausland (aus Österreich) nach Bangladesch geschickt zu haben. Im Rückkehrfall würde er gefoltert und umgebracht werden. Er sei psychisch sehr krank und habe aufgrund des psychischen Drucks auch versucht, sich umzubringen. Zudem habe seine Mutter ihn telefonisch verheiraten wollen, er habe sich aber geweigert. Da sein Bruder wegen einer Frau getötet worden sei, möge der BF keine Frauen, sondern Männer. Zur Begründung seines Antrags legte der BF neben weiteren Dokumenten u.a. eine Ladung der bangladeschischen Polizei zu einer Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter sowie einen WhatsApp-Chatverlauf mit einem in Bangladesch wohnhaften Bruder vor. I.
- Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der BF am 30.08.2022 sowie am 01.12.2022 durch das BFA befragt, wobei der BF im Rahmen dieser Einvernahmen nicht in der Lage war, Vorbringen zu erstatten und auf seine schlechte psychische Verfassung verwies.römisch eins.
- Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der BF am 30.08.2022 sowie am 01.12.2022 durch das BFA befragt, wobei der BF im Rahmen dieser Einvernahmen nicht in der Lage war, Vorbringen zu erstatten und auf seine schlechte psychische Verfassung verwies. I.
- Am 17.02.2023 wurde der Bruder des BF ( XXXX ) durch vom BFA als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und bei der Bewältigung seines Alltags auf umfassende Unterstützung durch ihn angewiesen sei.römisch eins.
- Am 17.02.2023 wurde der Bruder des BF ( römisch 40 ) durch vom BFA als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und bei der Bewältigung seines Alltags auf umfassende Unterstützung durch ihn angewiesen sei. I.
- In der Folge wurde seitens des BFA zunächst ein ärztliches Gutachten eingeholt, demzufolge der BF nicht in der Lage sei, dem Verfahren in ausreichendem Maße zu folgen bzw. seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Es könne derzeit keine eindeutige Diagnose gestellt werden, am ehesten entspreche das Krankheitsbild des BF einer Anpassungsstörung, depressiven Reaktion auf Belastungen oder einer depressiven Episode. Auch eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht sicher ausgeschlossen werden, weshalb sich die Gutachterin aufgrund der beeinträchtigten kognitiven Funktionen des BF für die Bestellung einer Erwachsenenvertretung betreffend des BF ausspreche.römisch eins.
- In der Folge wurde seitens des BFA zunächst ein ärztliches Gutachten eingeholt, demzufolge der BF nicht in der Lage sei, dem Verfahren in ausreichendem Maße zu folgen bzw. seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Es könne derzeit keine eindeutige Diagnose gestellt werden, am ehesten entspreche das Krankheitsbild des BF einer Anpassungsstörung, depressiven Reaktion auf Belastungen oder einer depressiven Episode. Auch eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis könne nicht sicher ausgeschlossen werden, weshalb sich die Gutachterin aufgrund der beeinträchtigten kognitiven Funktionen des BF für die Bestellung einer Erwachsenenvertretung betreffend des BF ausspreche. I.
- Mit Beschluss des Bezirksgericht St. Pölten vom 16.08.2023, Zl. XXXX , wurde die nunmehrige Vertreterin des BF zu dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreterin für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie der Verwaltung von Einkommen und Verbindlichkeiten bestellt.römisch eins.
- Mit Beschluss des Bezirksgericht St. Pölten vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde die nunmehrige Vertreterin des BF zu dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreterin für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie der Verwaltung von Einkommen und Verbindlichkeiten bestellt. I.
- Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 erstattete die Erwachsenenvertreterin des BF eine Stellungnahme, in welcher sie u.a. aufgrund der beim BF offenkundig vorliegenden tiefgreifenden psychiatrischen Erkrankung, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes der Psychiatrie zur Klärung, ob beim BF eine psychiatrische und/oder psychische Erkrankung vorliege, wenn ja, welcher Behandlungsbedarf sich daraus ergebe, ob der BF auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei sowie ob beim BF eine suizidale Einengung bestehe, beantragte.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 erstattete die Erwachsenenvertreterin des BF eine Stellungnahme, in welcher sie u.a. aufgrund der beim BF offenkundig vorliegenden tiefgreifenden psychiatrischen Erkrankung, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes der Psychiatrie zur Klärung, ob beim BF eine psychiatrische und/oder psychische Erkrankung vorliege, wenn ja, welcher Behandlungsbedarf sich daraus ergebe, ob der BF auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei sowie ob beim BF eine suizidale Einengung bestehe, beantragte. I.
- Am 22.09.2023 wurde dem BFA ein den BF betreffender psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 20.09.2023 übermittelt, wonach der BF an einer ausgeprägten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung mit suizidalen Gedanken leide und demnach nicht vernehmungsfähig sei.römisch eins.
- Am 22.09.2023 wurde dem BFA ein den BF betreffender psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 20.09.2023 übermittelt, wonach der BF an einer ausgeprägten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung mit suizidalen Gedanken leide und demnach nicht vernehmungsfähig sei. I.
- Eine am 09.10.2023 durchgeführte psychiatrische Begutachtung/ärztliche Untersuchung durch eine weibliche Sachverständige wurde abgebrochen, wobei seitens der Gutachterin eine neuerliche Begutachtung durch einen männlichen Sachverständigen empfohlen wurde.römisch eins.
- Eine am 09.10.2023 durchgeführte psychiatrische Begutachtung/ärztliche Untersuchung durch eine weibliche Sachverständige wurde abgebrochen, wobei seitens der Gutachterin eine neuerliche Begutachtung durch einen männlichen Sachverständigen empfohlen wurde. I.
- Mit Schriftsätzen vom 09.10.2023 sowie vom 04.12.2023 erstatte der BF durch seine Erwachsenenvertreterin weitere Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand sowie der gebotenen psychotherapeutischen Behandlung.römisch eins.
- Mit Schriftsätzen vom 09.10.2023 sowie vom 04.12.2023 erstatte der BF durch seine Erwachsenenvertreterin weitere Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand sowie der gebotenen psychotherapeutischen Behandlung. I.
- Nachdem der BF am 26.02.2024 durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychotherapie und Neurologie, XXXX untersucht wurde, erstattete dieser am 12.04.2024 ein Gutachten betreffend den BF, in welchem er – zusammenfassend – ausführte, dass beim BF aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit ein chronischer depersonalisierter und derealisierter Zustand bestehe, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche und als deren Auslöser die berichteten Folterungen des BF im Heimatland angesehen werden können. Diese Symptomatik habe sich durch eine Unfähigkeit zu einer geordneten Gesprächsführung und einer klaren Auffassung der an ihn gestellten Fragen sowie seiner Fähigkeit, diese verständlich und folgerichtig zu beantworten, auch massiv auf das Aussageverhalten des BF ausgewirkt. Ebenso weise das Verhalten des BF, so wie es von seinem Bruder beschrieben werde, auf eine chronische Depersonalisation und anhaltende Verzweiflung hin, sodass von einer latenten Suizidalität auszugehen sei. Eine psychiatrische, insbesondere medikamentöse, Behandlung des BF sei zweifellos indiziert und könne zu einer Verbesserung des Funktionsniveaus und zu einer Reduktion der Symptome führen. Auch benötige der BF umfassende Hilfe und Anleitung im Alltag und wäre auf sich allein gestellt heillos überfordert, bzw. nicht lebensfähig, weshalb er derzeit auch nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Abschließend führte der Sachverständige aus, dass eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat mittels Flugzeug derzeit aus gutachterlicher Sicht nicht empfehlenswert sei, da dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung der latenten Suizidalität führen würde. Angesichts der berichteten traumatischen Erlebnisse im Herkunftsstaat wäre in so einem Fall mit einer hohen, akuten Suizidgefahr des BF zu rechnen.römisch eins.
- Nachdem der BF am 26.02.2024 durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychotherapie und Neurologie, römisch 40 untersucht wurde, erstattete dieser am 12.04.2024 ein Gutachten betreffend den BF, in welchem er – zusammenfassend – ausführte, dass beim BF aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit ein chronischer depersonalisierter und derealisierter Zustand bestehe, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche und als deren Auslöser die berichteten Folterungen des BF im Heimatland angesehen werden können. Diese Symptomatik habe sich durch eine Unfähigkeit zu einer geordneten Gesprächsführung und einer klaren Auffassung der an ihn gestellten Fragen sowie seiner Fähigkeit, diese verständlich und folgerichtig zu beantworten, auch massiv auf das Aussageverhalten des BF ausgewirkt. Ebenso weise das Verhalten des BF, so wie es von seinem Bruder beschrieben werde, auf eine chronische Depersonalisation und anhaltende Verzweiflung hin, sodass von einer latenten Suizidalität auszugehen sei. Eine psychiatrische, insbesondere medikamentöse, Behandlung des BF sei zweifellos indiziert und könne zu einer Verbesserung des Funktionsniveaus und zu einer Reduktion der Symptome führen. Auch benötige der BF umfassende Hilfe und Anleitung im Alltag und wäre auf sich allein gestellt heillos überfordert, bzw. nicht lebensfähig, weshalb er derzeit auch nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Abschließend führte der Sachverständige aus, dass eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat mittels Flugzeug derzeit aus gutachterlicher Sicht nicht empfehlenswert sei, da dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung der latenten Suizidalität führen würde. Angesichts der berichteten traumatischen Erlebnisse im Herkunftsstaat wäre in so einem Fall mit einer hohen, akuten Suizidgefahr des BF zu rechnen. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreiche 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreiche 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
- Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 25.07.2024, wurde für den BF aufgrund des laut Ergebnis des durchgeführten medizinischen Ermittlungsverfahrens bestehenden Grades der Behinderung von 50 %, ein Behindertenpass (befristet bis 31.07.2026) ausgestellt.römisch eins.
- Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 25.07.2024, wurde für den BF aufgrund des laut Ergebnis des durchgeführten medizinischen Ermittlungsverfahrens bestehenden Grades der Behinderung von 50 %, ein Behindertenpass (befristet bis 31.07.2026) ausgestellt. I.
- Mit Beschwerde vom 05.08.2024, beim BFA eingelangt am 08.08.2024, wurde der Bescheid des BFA vom 04.07.2024 durch den von seiner Erwachsenenvertreterin vertretenen BF vollumfänglich angefochten.römisch eins.
- Mit Beschwerde vom 05.08.2024, beim BFA eingelangt am 08.08.2024, wurde der Bescheid des BFA vom 04.07.2024 durch den von seiner Erwachsenenvertreterin vertretenen BF vollumfänglich angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, dem BF Asyl bzw. in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch unzulässig ist sowie in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Als Beilagen zum Beschwerdeschriftsatz wurden eine Kopie des Behindertenpasses des BF sowie eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Kärnten, Referat polizeiärztlicher Dienst, vom 05.07.2024, wonach der BF an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide, derzeit noch von einer latenten Suizidalität auszugehen sei und auch eine Haftfähigkeit derzeit nicht gegeben sei, angeschlossen. I.
- Mit Schriftsatz vom 02.12.2024, teilte die Erwachsenenvertreterin des BF mit, dass dieser aufgrund seiner tiefgreifenden psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage sei, an der für den 05.12.2024 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen, wobei begründend im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Sachverständigen XXXX (vgl. oben unter I.15) verwiesen wurde. Weiters werde festgehalten, dass das dokumentierte Verhalten darauf hinweise, dass wahrscheinlich alle offiziellen Gespräche, also solche im Zusammenhang mit Behörden oder behördlichen Fragestellungen, beim BF hochgradige Ängste und ein Vermeidungsverhalten auslösen würden, welches eine geordnete Gesprächsführung verhindere. Aufgrund der akuten Gefahr einer Re-Traumatisierung durch das Gerichtssetting werde der BF daher nicht persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 02.12.2024, teilte die Erwachsenenvertreterin des BF mit, dass dieser aufgrund seiner tiefgreifenden psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage sei, an der für den 05.12.2024 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen, wobei begründend im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vergleiche oben unter römisch eins.15) verwiesen wurde. Weiters werde festgehalten, dass das dokumentierte Verhalten darauf hinweise, dass wahrscheinlich alle offiziellen Gespräche, also solche im Zusammenhang mit Behörden oder behördlichen Fragestellungen, beim BF hochgradige Ängste und ein Vermeidungsverhalten auslösen würden, welches eine geordnete Gesprächsführung verhindere. Aufgrund der akuten Gefahr einer Re-Traumatisierung durch das Gerichtssetting werde der BF daher nicht persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Darüber hinaus wurde seitens der Erwachsenenvertreterin mitgeteilt, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder nach Wien verzogen sei, wo er nunmehr bei XXXX psychotherapeutisch angebunden sei.Darüber hinaus wurde seitens der Erwachsenenvertreterin mitgeteilt, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder nach Wien verzogen sei, wo er nunmehr bei römisch 40 psychotherapeutisch angebunden sei. I.
- Nachdem am 04.12.2024 mit einem weiteren Schriftsatz der Erwachsenenvertreterin des BF der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, wurde die für den 05.12.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.römisch eins.
- Nachdem am 04.12.2024 mit einem weiteren Schriftsatz der Erwachsenenvertreterin des BF der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, wurde die für den 05.12.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt. I.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024, wurde die Erwachsenenvertreterin des BF ersucht, sich im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu den Lebensverhältnissen des BF in Österreich, insbesondere der ökonomischen Situation einschließlich eines allfälligen persönlichen Einkommens, der Wohnsituation und allfälligen Berufstätigkeiten, zu den bestehenden persönlichen und familiären Bindungen im Inland (insbesondere Verwandtschaftsverhältnisse und Lebensgemeinschaften), zur gesellschaftlichen Integration, insbesondere Freundschaftsverhältnissen und sozialem Engagement, Bildungs- und Sprachkenntnissen sowie zur gesundheitlichen Situation des BF, insbesondere dessen mittel- und langfristigen Erkrankungen sowie deren Behandlungserfordernissen zu äußern. Darüber hinaus wurde die Erwachsenenvertreterin des BF ersucht, darzulegen, welche Bindungen bzw. Beziehungen weiterhin nach Bangladesch bestehen, welche asylrelevanten Gründe der BF derzeit weiterhin geltend mache. Ebenso wurde um Bekanntgabe, welche Ziele und Perspektiven der BF für sein künftiges Leben habe, ersucht.römisch eins.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024, wurde die Erwachsenenvertreterin des BF ersucht, sich im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu den Lebensverhältnissen des BF in Österreich, insbesondere der ökonomischen Situation einschließlich eines allfälligen persönlichen Einkommens, der Wohnsituation und allfälligen Berufstätigkeiten, zu den bestehenden persönlichen und familiären Bindungen im Inland (insbesondere Verwandtschaftsverhältnisse und Lebensgemeinschaften), zur gesellschaftlichen Integration, insbesondere Freundschaftsverhältnissen und sozialem Engagement, Bildungs- und Sprachkenntnissen sowie zur gesundheitlichen Situation des BF, insbesondere dessen mittel- und langfristigen Erkrankungen sowie deren Behandlungserfordernissen zu äußern. Darüber hinaus wurde die Erwachsenenvertreterin des BF ersucht, darzulegen, welche Bindungen bzw. Beziehungen weiterhin nach Bangladesch bestehen, welche asylrelevanten Gründe der BF derzeit weiterhin geltend mache. Ebenso wurde um Bekanntgabe, welche Ziele und Perspektiven der BF für sein künftiges Leben habe, ersucht. I.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 nahm die Erwachsenenvertreterin des BF im Hinblick auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 Stellung und führte – unter Verweis auf das Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.04.2024 zusammenfassend aus, dass der BF aufgrund seiner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die im Herkunftsstaat erlittene Folter zurückzuführen sei, erwachsenvertreten sei. Der BF sei im Alltag auf umfassende Hilfe und Anleitung sowie Unterstützung und Pflege, insbesondere durch seinen in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder XXXX , angewiesen und wäre auf sich allein gestellt heillos überfordert, bzw. nicht lebensfähig. Zudem sei der BF nicht arbeitsfähig und benötige konstante psychiatrisch-medikamentöse Behandlung.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 nahm die Erwachsenenvertreterin des BF im Hinblick auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 Stellung und führte – unter Verweis auf das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 12.04.2024 zusammenfassend aus, dass der BF aufgrund seiner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die im Herkunftsstaat erlittene Folter zurückzuführen sei, erwachsenvertreten sei. Der BF sei im Alltag auf umfassende Hilfe und Anleitung sowie Unterstützung und Pflege, insbesondere durch seinen in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bruder römisch 40 , angewiesen und wäre auf sich allein gestellt heillos überfordert, bzw. nicht lebensfähig. Zudem sei der BF nicht arbeitsfähig und benötige konstante psychiatrisch-medikamentöse Behandlung. Da der immer wieder von suizidalen Einengungen beherrschte BF in seinem Bruder seine einzige emotionale Stütze in Österreich habe, sei ein gemeinsamer Wohnsitz zur Pflege und Betreuung des BF unabdingbar. Der Bruder des BF erledige für diesen die Einkäufe, überwache seine Hygiene, koche für ihn, begleite in zu seinen diversen Terminen und unterstütze ihn emotional, weshalb dem BF eine Trennung von seinem Bruder nicht zumutbar sei. Nachdem der BF und dessen Bruder zunächst in St. Pölten wohnhaft gewesen waren, seien die Brüder mittlerweile aufgrund Parasitenbefalls sowie Verwahrlosung von deren Wohnung, nach Wien verzogen, nachdem sich der Bruder sowie die Erwachsenenvertreterin des BF bereits über ein Jahr erfolgslos um eine Verbesserung der Wohnsituation bemüht haben. Die Wohnungssuche sei auch dadurch erschwert gewesen, dass die Brüder ausschließlich vom geringen Einkommen des Bruders des BF abhängig seien und über kein Vermögen verfügen. Der BF selbst habe lediglich € 265,00 aus der Grundversorgung bezogen und erhalte derzeit aufgrund des Umzugs nach Wien keine Grundversorgung, sondern habe diese erst neuerlich beantragt werden müssen. Zudem sei der Bruder des BF derzeit arbeitssuchend gemeldet. Der BF sei bis September 2024 von einem in Wien ansässigen Psychiater betreut worden und sei derzeit aufgrund des Wegfalls der Krankenversicherung mangels Grundversorgung zur psychiatrischen Behandlung beim PSD10 angebunden und nehme unterstützt durch seinen Bruder regelmäßig Kontrolltermine wahr. Auch sei zwischenzeitlich beim BF aufgrund von dessen Erkrankung ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt und ihm ein (bis 31.07.2026 befristeter) Behindertenpass ausgestellt worden, wobei zum Nachweis ein Schreiben des Sozialministeriumservice sowie das zugrundeliegende Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen als Beilage übermittelt wurden. Weiters habe der BF am 06.11.2024 an einem Abklärungsgespräch bei XXXX teilgenommen, bei welchem ausweislich einer der Stellungnahme angeschlossenen Bestätigung ein dringender psychotherapeutischer sowie psychiatrischer Betreuungsbedarf auf Grund von massiven posttraumatischen Stresssymptomen festgestellt wurde. Mangels freier Therapieplätze sei der BF in die Warteliste für eine Trauma-/Psychotherapie aufgenommen worden.Weiters habe der BF am 06.11.2024 an einem Abklärungsgespräch bei römisch 40 teilgenommen, bei welchem ausweislich einer der Stellungnahme angeschlossenen Bestätigung ein dringender psychotherapeutischer sowie psychiatrischer Betreuungsbedarf auf Grund von massiven posttraumatischen Stresssymptomen festgestellt wurde. Mangels freier Therapieplätze sei der BF in die Warteliste für eine Trauma-/Psychotherapie aufgenommen worden. Es sei aufgrund der aktenkundigen Sachverständigengutachten von XXXX bzw. des ebenso aktenkundigen Befundberichts von XXXX vom 20.09.2023 davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Störung des BF um eine chronische Erkrankung handle und der BF sein Leben lang auf Betreuung sowie konstante psychiatrisch-medikamentöse Behandlung angewiesen sein werde. Auch sei der BF aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, sozialen Engagement zu leisten oder sich sprachlich nachhaltig zu integrieren. Bis auf seinen Bruder verfüge der BF über keine nennenswerten persönlichen Kontakte.Es sei aufgrund der aktenkundigen Sachverständigengutachten von römisch 40 bzw. des ebenso aktenkundigen Befundberichts von römisch 40 vom 20.09.2023 davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Störung des BF um eine chronische Erkrankung handle und der BF sein Leben lang auf Betreuung sowie konstante psychiatrisch-medikamentöse Behandlung angewiesen sein werde. Auch sei der BF aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, sozialen Engagement zu leisten oder sich sprachlich nachhaltig zu integrieren. Bis auf seinen Bruder verfüge der BF über keine nennenswerten persönlichen Kontakte. Das bisherige Vorbringen zur Gewährung von internationalem Schutz (insbesondere auch die Beschwerdeausführungen vom 05.08.2024) werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Es werde erneut ausdrücklich festgehalten, dass der BF in seinem Heimatstaat über kein soziales Netzwerk verfüge, welches ihn ausreichend unterstützen könnte. Die Mutter und der jüngste Bruder des BF leben in einer ländlichen Region, in welcher kein Zugang zu psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bestehe und sei die greise Mutter des BF nicht in der Lage, dem BF Unterstützung im Alltag zu bieten, zumal diese bereits den (den Angaben des Bruders des BF zufolge) kognitiv-eingeschränkten jüngsten Bruder des BF betreue. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF, seiner gesundheitlichen Situation, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft (Islam) an und ist demnach zur Mehrheitsreligion- sowie der Mehrheitsvolksgruppe im Herkunftsstaat zugehörig (vgl. auch die nachfolgenden Länderfeststellungen). Seine Muttersprache ist Bengali.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft (Islam) an und ist demnach zur Mehrheitsreligion- sowie der Mehrheitsvolksgruppe im Herkunftsstaat zugehörig vergleiche auch die nachfolgenden Länderfeststellungen). Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und war zuletzt in der Region Sylhet – XXXX wohnhaft. Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Grundschule besucht sowie in der Landwirtschaft seines Bruders gearbeitet.Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und war zuletzt in der Region Sylhet – römisch 40 wohnhaft. Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Grundschule besucht sowie in der Landwirtschaft seines Bruders gearbeitet. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch halten sich die Mutter sowie weitere Geschwister des BF auf. Ein Bruder ( XXXX ) lebt gemeinsam mit dem BF in Österreich. Weitere Geschwister des BF wohnen in London bzw. ein Bruder in Südafrika. Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch halten sich die Mutter sowie weitere Geschwister des BF auf. Ein Bruder ( römisch 40 ) lebt gemeinsam mit dem BF in Österreich. Weitere Geschwister des BF wohnen in London bzw. ein Bruder in Südafrika. Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Ein verfestigtes und nachhaltiges politisches Engagement des BF in Bangladesch konnte nicht festgestellt werden. Ein Bruder des BF wurde im Jahr 2012 in Bangladesch ermordet. Der Ermordung ging ein Konflikt mit der Familie einer Frau, mit welcher der Bruder des BF in einer Beziehung war, voraus. Da diese Familie die Beziehung der Frau zum Bruder des BF nicht goutierte, wurde dieser ermordet. Nach der Ermordung seines Bruders wurde seitens des BF eine Anzeige gegen die Mörder seines Bruders erstattet. In der Folge wurde am 04.06.2012 eine Gegenanzeige gegen den BF erhoben. Im Rahmen diesbezüglicher polizeilicher Einvernahmen des BF war dieser massiven Gewalthandlungen ausgesetzt. Der BF ist – sowohl in seinem Heimatstaat, als auch in Österreich – strafrechtlich unbescholten. Der BF ist im Juni 2020 nicht legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.01.2021, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2022, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Der BF ist im Juni 2020 nicht legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.01.2021, Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2022, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Ausweislich eines seitens des BFA amtswegig eingeholten Gutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für psychotherapeutische Medizin, XXXX vom 11.03.2023, leidet der BF an einer Anpassungsstörung sowie einer depressiven Reaktion auf Belastungen F 43.
- oder depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig F 32.1 und war zudem zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht in der Lage, dem Verfahren in ausreichendem Maße zu folgen bzw. seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Da der BF seine rechtlichen Angelegenheiten aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht ohne Nachteil für sich erledigen kann, wird empfohlen, diesem einen Erwachsenenvertreter zur Seite zu stellen. Eine Besserung bei Behandlung mit Antidepressiva und fortlaufender Psychotherapie ist innerhalb von ca. 6 Monaten zu erwarten.Ausweislich eines seitens des BFA amtswegig eingeholten Gutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für psychotherapeutische Medizin, römisch 40 vom 11.03.2023, leidet der BF an einer Anpassungsstörung sowie einer depressiven Reaktion auf Belastungen F 43.
- oder depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig F 32.1 und war zudem zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht in der Lage, dem Verfahren in ausreichendem Maße zu folgen bzw. seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Da der BF seine rechtlichen Angelegenheiten aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht ohne Nachteil für sich erledigen kann, wird empfohlen, diesem einen Erwachsenenvertreter zur Seite zu stellen. Eine Besserung bei Behandlung mit Antidepressiva und fortlaufender Psychotherapie ist innerhalb von ca. 6 Monaten zu erwarten. Mit Beschluss des Bezirksgericht St. Pölten vom 16.08.2023, Zl. XXXX , wurde die nunmehrige Vertreterin des BF zu dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreterin für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie der Verwaltung von Einkommen und Verbindlichkeiten bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgericht St. Pölten vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde die nunmehrige Vertreterin des BF zu dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreterin für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie der Verwaltung von Einkommen und Verbindlichkeiten bestellt. Laut einem seitens der Erwachsenenvertreterin des BF am 22.09.2023 an das BFA übermittelten Befundbericht des personenzentrierten Psychotherapeuten XXXX seien hinsichtlich des BF die Diagnosen einer ausgeprägten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) sowie einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10, F33.2) mit suizidalen Gedanken zu stellen. Dies sei – zusammenfassend – darin begründet, dass der BF in seiner Heimat – insbesondere im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders und den nach der Erstattung einer Anzeige gegen die Mörder seines Bruders gegen ihn erfolgten Misshandlungen durch vermeintlich bestochene Polizeibeamte – eine Kette außergewöhnlicher life-events, die sich traumatisierend auf seine Psyche ausgewirkt haben, erlebt habe.Laut einem seitens der Erwachsenenvertreterin des BF am 22.09.2023 an das BFA übermittelten Befundbericht des personenzentrierten Psychotherapeuten römisch 40 seien hinsichtlich des BF die Diagnosen einer ausgeprägten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) sowie einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10, F33.2) mit suizidalen Gedanken zu stellen. Dies sei – zusammenfassend – darin begründet, dass der BF in seiner Heimat – insbesondere im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders und den nach der Erstattung einer Anzeige gegen die Mörder seines Bruders gegen ihn erfolgten Misshandlungen durch vermeintlich bestochene Polizeibeamte – eine Kette außergewöhnlicher life-events, die sich traumatisierend auf seine Psyche ausgewirkt haben, erlebt habe. Laut einem weiteren seitens des BFA amtswegig eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens des Sachverständigen XXXX , vom 12.04.2024, bestand beim BF zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ein chronischer depersonalisierter und derealisierter Zustand, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche und als deren Auslöser die vom BF berichteten Folterungen im Heimatland angesehen werden können, da den vorliegenden Informationen vor den Folterungen keine Hinweise auf psychische Störungen zu entnehmen seien. Die chronisch depersonalisierte bzw. derealisierte Symptomatik wirke sich massiv auf das Aussageverhalten des BF aus. Konkret in einer Unfähigkeit zu einer geordneten Gesprächsführung und einer klaren Auffassung der an ihn gestellten Fragen, sowie seiner Fähigkeit, diese verständlich und folgerichtig zu beantworten. Das Verhalten des BF weise auf eine chronische Depersonalisation und anhaltende Verzweiflung hin, sodass von einer latenten Suizidalität auszugehen sei. Eine psychiatrische, insbesondere medikamentöse, Behandlung des BF sei zweifellos indiziert und könnte zu einer Verbesserung des Funktionsniveaus und zu einer Reduktion der Symptome führen. Das Ausbleiben eines Behandlungserfolgens könne demgegenüber zur einer Chronifizierung der Störung und zu einem Persisitieren der Hilflosigkeit führen. Eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat mittels Flugzeugs sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus gutachterlicher Sicht nicht empfehlenswert, da dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung der latenten Suizidalität führen würde und angesichts der berichteten traumatischen Erlebnisse im Herkunftsstaat in so einem Fall mit einer hohen, akuten Suizidgefahr des BF zu rechnen wäre.Laut einem weiteren seitens des BFA amtswegig eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 , vom 12.04.2024, bestand beim BF zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ein chronischer depersonalisierter und derealisierter Zustand, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung entspreche und als deren Auslöser die vom BF berichteten Folterungen im Heimatland angesehen werden können, da den vorliegenden Informationen vor den Folterungen keine Hinweise auf psychische Störungen zu entnehmen seien. Die chronisch depersonalisierte bzw. derealisierte Symptomatik wirke sich massiv auf das Aussageverhalten des BF aus. Konkret in einer Unfähigkeit zu einer geordneten Gesprächsführung und einer klaren Auffassung der an ihn gestellten Fragen, sowie seiner Fähigkeit, diese verständlich und folgerichtig zu beantworten. Das Verhalten des BF weise auf eine chronische Depersonalisation und anhaltende Verzweiflung hin, sodass von einer latenten Suizidalität auszugehen sei. Eine psychiatrische, insbesondere medikamentöse, Behandlung des BF sei zweifellos indiziert und könnte zu einer Verbesserung des Funktionsniveaus und zu einer Reduktion der Symptome führen. Das Ausbleiben eines Behandlungserfolgens könne demgegenüber zur einer Chronifizierung der Störung und zu einem Persisitieren der Hilflosigkeit führen. Eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat mittels Flugzeugs sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus gutachterlicher Sicht nicht empfehlenswert, da dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung der latenten Suizidalität führen würde und angesichts der berichteten traumatischen Erlebnisse im Herkunftsstaat in so einem Fall mit einer hohen, akuten Suizidgefahr des BF zu rechnen wäre. Der BF weist einen Grad der Behinderung von 50 % auf und ist bei der Bewältigung seines Alltags auf umfassende Unterstützung angewiesen. Der BF ist weder haft- noch verhandlungsfähig. Seine Einvernahmefähigkeit ist in höchstem Ausmaß beeinträchtigt. Ebensowenig ist der BF in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der BF ist bei den XXXX zur psychiatrischen Behandlung angebunden und steht weiters auf einer Warteliste für eine Trauma-/Psychotherapie bei XXXX .Der BF ist bei den römisch 40 zur psychiatrischen Behandlung angebunden und steht weiters auf einer Warteliste für eine Trauma-/Psychotherapie bei römisch 40 . Von einer homosexuellen Orientierung des BF ist nicht auszugehen. Der BF hat keine Deutschkenntnisse. Der BF war vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags in Österreich zeitweise im Bereich der Hausreinigung selbstständig tätig. Der BF verfügt – mit Ausnahme seines Bruders XXXX – über keine weiteren relevanten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und nimmt auch nicht am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil.Der BF verfügt – mit Ausnahme seines Bruders römisch 40 – über keine weiteren relevanten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und nimmt auch nicht am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie zur Rückkehrsituation des BF: Der BF hat im Rückkehrfall vor der Polizeistation XXXX zu erscheinen, um im Rahmen des mit Anzeige vom 04.06.2012 gegen ihn sowie seinen Bruder XXXX eingeleiteten Strafverfahrens als Zeuge oder Beschuldigter einvernommen zu werden und hat dazu alle relevanten Dokumente und Beweismittel, die die Untersuchung unterstützen und von Nutzen sein könnten – insbesondere über seinen Bruder XXXX – mitzubringen.Der BF hat im Rückkehrfall vor der Polizeistation römisch 40 zu erscheinen, um im Rahmen des mit Anzeige vom 04.06.2012 gegen ihn sowie seinen Bruder römisch 40 eingeleiteten Strafverfahrens als Zeuge oder Beschuldigter einvernommen zu werden und hat dazu alle relevanten Dokumente und Beweismittel, die die Untersuchung unterstützen und von Nutzen sein könnten – insbesondere über seinen Bruder römisch 40 – mitzubringen. Der BF wurde per WhatsApp-Nachricht seines in Bangladesch wohnhaften Bruders XXXX am 16.05.2022 von seiner erforderlichen Mitwirkung im obgenannten Strafverfahren informiert nachdem an der Adresse des BF in Bangladesch nach diesem gesucht wurde.Der BF wurde per WhatsApp-Nachricht seines in Bangladesch wohnhaften Bruders römisch 40 am 16.05.2022 von seiner erforderlichen Mitwirkung im obgenannten Strafverfahren informiert nachdem an der Adresse des BF in Bangladesch nach diesem gesucht wurde. Der BF hat im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch die Kosten für die im Hinblick auf seine psychische Erkrankung erforderlichen Wirkstoffe bzw. Behandlungen selbst zu tragen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner ethnischen Herkunft/Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Bangladesch konventionsrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr zu befürchten hätte. Demnach konnte der BF keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK glaubhaft machen. Die vom BF geäußerten Befürchtungen stehen vielmehr im Zusammenhang mit gegen den BF – in Folge einer vom BF erstatteten Anzeige gegen die Mörder seines Bruders – erstatteten Anzeigen wegen krimineller Delikte und die in diesem Zusammenhang von der Familie des Mörders seines Bruders bzw. von diesen vermeintlich bestochenen Polizeibeamten gegen den BF ausgeübten Gewalthandlungen. Ob diese Anzeige begründet war oder ob es sich dabei gänzlich oder teilweise um fingierte Anzeigen gegen des BF handelt, steht nicht fest. Vor dem Hintergrund der Involvierung des BF in ein anhängiges Strafverfahren – ungeachtet ob als Zeuge oder Beschuldigter – liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der Verbüßung einer Haftstraße oder bei der Verweigerung einer Aussage im Rahmen einer Einvernahme (auch als Zeuge) einer „realen Gefahr“ einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte- und zwar möglicherweise der Folter oder – angesichts der in Bangladesch bestehenden Haftbedingungen – unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist.Vor dem Hintergrund der Involvierung des BF in ein anhängiges Strafverfahren – ungeachtet ob als Zeuge oder Beschuldigter – liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Zusammenhang mit der Verbüßung einer Haftstraße oder bei der Verweigerung einer Aussage im Rahmen einer Einvernahme (auch als Zeuge) einer „realen Gefahr“ einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte- und zwar möglicherweise der Folter oder – angesichts der in Bangladesch bestehenden Haftbedingungen – unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Angesichts der aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehenden Behinderung, der Ausführungen im Sachverständigengutachten des XXXX , wonach eine Rückführung des BF nach Bangladesch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung von dessen latenter Suizidalität führen würde, der BF bei der Bewältigung seines Alltags auf umfassende Unterstützung angewiesen sowie nicht in der Lage ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen und zudem eine psychiatrische, insbesondere medikamentöse Behandlung des BF indiziert ist und deren Ausbleiben zu einer Chronifizierung der psychiatrischen Störung führen würde, in Zusammenschau mit den vom BF in seinem Heimatstaat selbst zu tragenden Kosten der laut Sachverständigengutachten notwendigen Medikation, liegen auch Anhaltspunkte vor, wonach der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch auch einer „realen Gefahr“ einer Verletzung im durch Art. 2 EMRK garantierten Recht auf Leben ausgesetzt ist.Angesichts der aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehenden Behinderung, der Ausführungen im Sachverständigengutachten des römisch 40 , wonach eine Rückführung des BF nach Bangladesch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aktualisierung von dessen latenter Suizidalität führen würde, der BF bei der Bewältigung seines Alltags auf umfassende Unterstützung angewiesen sowie nicht in der Lage ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen und zudem eine psychiatrische, insbesondere medikamentöse Behandlung des BF indiziert ist und deren Ausbleiben zu einer Chronifizierung der psychiatrischen Störung führen würde, in Zusammenschau mit den vom BF in seinem Heimatstaat selbst zu tragenden Kosten der laut Sachverständigengutachten notwendigen Medikation, liegen auch Anhaltspunkte vor, wonach der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch auch einer „realen Gefahr“ einer Verletzung im durch Artikel 2, EMRK garantierten Recht auf Leben ausgesetzt ist. 1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Letzte Änderung 2024-08-16 15:33 Allgemein Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 30.8.2023).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 30.8.2023). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023).Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 30.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vgl. FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vergleiche FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auch lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Oft sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten (DFAT 30.11.2022). Ebenso sind Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung parteipolitisch durchdrungen (AA 30.8.2023). Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vgl. BS 19.3.2024).Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führte seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024).Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führte seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 2024; vgl. AA 30.8.2023).Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 2024; vergleiche AA 30.8.2023). Im Vergleich zu 2018 hatte die Regierung zuletzt die Restriktionen bei Demonstrationen wieder gelockert, die BNP konnte 2023 zu Beginn einige große Protestmärsche abhalten. Mit der Ankündigung eines Wahlboykotts und der Abhaltung von Streiks und Blockaden als Protest gegen den Wahlprozess wurde dieser Raum wieder signifikant beschränkt. Allein zwischen Oktober und Dezember 2023 sollen 20.000 Oppositionsmitglieder verhaftet worden sein (FH 2024). Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vgl. Zeit Online 6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwicklung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023). Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vergleiche Zeit Online 6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwicklung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023). Wahl 2024 und Sturz der AL-Regierung Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion der Premierministerin zu sichern (vgl. ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024).Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion der Premierministerin zu sichern vergleiche ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024). Im Juli 2024 brachen allerdings Massenproteste und Unruhen aus. Ihren Ursprung nahmen sie in Studentenprotesten gegen eine Quotenregelung für die Vergabe von Posten im öffentlichen Dienst, die nach Ansicht der Demonstranten Unterstützer von Sheikh Hasina bevorzugte (Zeit Online 8.8.2024). Die Regelung hätte eine 30-prozentige Quote bei Anstellungen im öffentlichen Dienst für Nachkommen von Veteranen des Unabhängigkeitskrieges vorgesehen (ABC News 3.8.2024). Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vgl. Zeit Online 8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 6.8.2024; vgl. ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafteten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am
- August nach der Stürmung ihrer Residenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu präsentieren (Zeit Online 6.8.2024).Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vergleiche Zeit Online 8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 6.8.2024; vergleiche ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafteten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am
- August nach der Stürmung ihrer Residenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu präsentieren (Zeit Online 6.8.2024). Mit dem Rückhalt des Militärs wurde der Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus nach seiner Rückkehr aus seinem Exil in Frankreich als Übergangsregierungschef vereidigt. Damit wurde eine Forderung der Protestierenden angenommen. Yunus soll die Regierungsgeschäfte bis zu Neuwahlen führen, deren Abhaltung er innerhalb weniger Monate ankündigte. Dem Wirtschaftswissenschaftler wurde 2006 der Friedensnobelpreis verliehen, aufgrund seiner Entwicklung eines Systems der Vergabe von Mikrokrediten in den 1980er Jahren (Zeit Online 8.8.2024). Dessen ungeachtet war der harte Kritiker der vorigen Regierung zu einem halben Jahr Haft verurteilt worden, seiner Aussage nach, aufgrund politisch fingierter Gründe (BBC 12.8.2024). Das Chaos im Land und die Sicherheitslage sind damit noch nicht beruhigt. Als Reaktion auf den Umsturz streikte die Polizei und die zuvor demonstrierenden Studenten übernahmen Aufgaben wie die Regulierung des Straßenverkehrs (BBC 12.8.2024). Der Oberste Richter Bangladeschs und weitere Richter des Supreme Courts traten hingegen auf Druck der Anführer der Studentenproteste zurück (AP 12.8.2024). Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024; vgl. DW 10.8.2024, India Today 12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten ebenso von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024).Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024; vergleiche DW 10.8.2024, India Today 12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten ebenso von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024). Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vgl. SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 10.8.2024; vgl. ToI 9.8.2024).Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vergleiche SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 10.8.2024; vergleiche ToI 9.8.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.8.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2097249/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch,_30.08.2023.pdf, Zugriff 9.8.2024 [Login erforderlich] ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.8.2024): Protests and violence break out again in Bangladesh amid calls for the government's resignation, https://abcnews.go.com/International/wireStory/protests-continue-bangladesh-amid-outrage-crackdown-112535941, Zugriff 13.8.2024 AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2013/03/bangladesh-wave-violent-attacks-against-hindu-minority, Zugriff 14.8.2024 AP - Associated Press (12.8.2024): Bangladesh’s chief justice resigns under pressure as Yunus-led interim government starts working, https://apnews.com/article/bangladesh-hasina-yunus-student-protest-chief-justice-9b3f6070d35e60e5e4bd9b47d9976690, Zugriff 14.8.2024 BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: I will help make students’ dream for Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024 BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: römisch eins will help make students’ dream for Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024 BBC - British Broadcasting Corporation (26.7.2024): Bangladeshi police remove three protest leaders from hospital, https://www.bbc.com/news/articles/c6p21g8863no, Zugriff 12.8.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/BGD, Zugriff 9.8.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023 BuS - Business Standard (11.8.2024): ‘Persecution’ of Hindus in Bangladesh: Fake posts uncovered by BBC, https://www.tbsnews.net/bangladesh/persecution-hindus-bangladesh-fake-posts-uncovered-bbc-914141, Zugriff 14.8.2024 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023 Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023 DW - Deutsche Welle (10.8.2024): Indien: Suche nach neuer Strategie für Bangladesch, https://www.dw.com/de/indien-suche-nach-neuer-strategie-für-bangladesch/a-69898145, Zugriff 13.8.2024 FH - Freedom House
(2024): Bangladesh: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2024, Zugriff 9.8.2024 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023 Guardian - The Guardian (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023 India Today - India Today (12.8.2024): Bangladesh unrest gives rise to threat of terror organisations to India, https://www.indiatoday.in/india/story/bangladesh-unrest-gives-rise-to-threat-of-terror-organisations-to-india-2581007-2024-08-12, Zugriff 13.8.2024 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich] SADF - South Asia Democratic Forum (2.3.2017): Facing Jamaat-e-Islami* in Bangladesh - A global threat in need of a global response, https://www.sadf.eu/wp-content/uploads/2017/03/POLICY-BRIEF.N.5.JeI_.pdf, Zugriff 14.8.2024 ToI - Times of India, The (9.8.2024): ’We stand against’: UN chief condemns racial violence amid attacks on Hindus in Bangladesh, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/we-stand-against-un-chief-condemns-racial-violence-amid-attacks-on-hindus-in-bangladesh/articleshow/112392467.cms, Zugriff 14.8.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023 USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh's Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth Congress, First Session, https://www.govinfo.gov/content/pkg/CHRG-114hhrg94391/pdf/CHRG-114hhrg94391.pdf, Zugriff 14.8.2024 Zeit Online - Zeit Online (8.8.2024): Bangladesch: Muhammad Yunus als Regierungschef von Bangladesch vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-muhammad-yunus-regierungschef-vereidigung, Zugriff 11.8.2024 Zeit Online - Zeit Online (6.8.2024): Bangladesch: Die eiserne Regentin flieht, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-ministerpraesidentin-ruecktritt-proteste-scheich-hasina, Zugriff 12.8.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich] AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023 Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023 DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise für Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023 FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich] ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023 REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023 SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-14 16:26 Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). Gerichtswesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022). In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 7.4.2023). Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.3.2023). Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023). Rechtsschutz Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023).Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023)., Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten ni