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{'item': 'W198 2307166-1'}

Obsah (13)§ 49§ 28Art. 133§ 13§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 59§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW198 2307166-1 Spruch, W198 2307166-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49Al

VG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Christa KOCHER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 029.01.2025, , VSNR: römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache

Paragraph 49, AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2025, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 49Al

VG für den Zeitraum 14.01.2025 bis 26.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2025, VSNR: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 14.01.2025 bis 26.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.01.2025 nicht eingehalten, sich erst am 27.01.2025 wieder beim AMS gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

  1. Gegen den Bescheid vom 29.01.2025 erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 04.02.2025 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die verhängte Sperre ungerecht sei. Dies mit der Begründung, dass er am 14.01.2025 (Anmerkung: dem Tag des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins) beim AMS angerufen und Rückmeldungen über seine 10 Bewerbungen gegeben hätte. Am Ende des Telefonats habe er die Frage gestellt, ob bei ihm alles in Ordnung sei und hätte die Dame gesagt: „Ja, alles in Ordnung. Es ist alles in Ordnung.“ Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer einen Brief gefunden, in welchem geschrieben stand, dass er ab 14.01.2025 gesperrt ist. Er habe diesen Brief erst später gesehen, da er im Postkasten zwischen Werbungen und Zeitungen versteckt gewesen sei und wiederholt der Beschwerdeführer, aus diesem Grund das Schreiben auch nicht früher gesehen zu haben. Er bewerbe sich regelmäßig - unter der Betonung „immer“ - auf alle Stellen, welche er vom AMS erhalte. Der Beschwerdeführer sei beim Wiener Anerkennungssystems beschäftigt, hätte Lerncoaching-Termine und wäre dort, um seine Lehre abzuschließen, sowie einen langfristigen Job zu bekommen. Er hätte viele offene Rechnungen und würde die Sperre seine finanzielle Situation noch schwieriger machen, weshalb höflichst um Aufhebung der Sperre gebeten werde.
  2. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt. Der seit 11.11.2003 in Österreich wohnhafte, in Ägypten geborene, Beschwerdeführer bezieht im Wesentlichen (unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, Krankengeld- und Urlaubsersatzleistungsbezüge, vorliegende Haftzeiten, sowie einem freien Dienstverhältnis) ab 23.01.2006 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er von 05.12.2019 bis 31.08.2020 bzw. 01.09.2020 bis 31.12.2023 in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen und bezog von 01.01.2024 bis 28.07.2024 Arbeitslosengeld. Seit 29.07.2024 liegt ein laufender Notstandshilfebezug vor.Der seit 11.11.2003 in Österreich wohnhafte, in Ägypten geborene, Beschwerdeführer bezieht im Wesentlichen (unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, Krankengeld- und Urlaubsersatzleistungsbezüge, vorliegende Haftzeiten, sowie einem freien Dienstverhältnis) ab 23.01.2006 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er von 05.12.2019 bis 31.08.2020 bzw. 01.09.2020 bis 31.12.2023 in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen und bezog von 01.01.2024 bis 28.07.2024 Arbeitslosengeld. , Seit 29.07.2024 liegt ein laufender Notstandshilfebezug vor. Gegen den Beschwerdeführer werden keine Exekutionsverfahren geführt. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 06.02.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Das AMS hat im Bescheid vom 04.02.2025 eine Interessenabwägung durchgeführt.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Beschäftigungsverhältnisse und die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungs- bzw. Bezugsverlauf vom 06.02.2025 (Anhang 2 u. 3 des Verwaltungsakts). Dass der Beschwerdeführer in Ägypten geboren und seit 2003 wohnhaft in Österreich ist, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.
  3. Dass beim Beschwerdeführer Haftzeiten vorliegend sind, ist den vorhin genannten Auszügen aus dem Bezugsverlauf, sowie dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass keine Exekutionen gegen den Beschwerdeführer geführt werden, ergibt sich aus der von der belangten Behörde (dem Verwaltungsakt als Anhang 4 aufliegenden, mit der Bezeichnung „Keine Verbote“) vorgenommenen Datenabfrage einer internen Datenbank, sowie aus der amtswegig am 06.02.2025 erfolgten Datenabfrage in der Rubrik „Insolvenzdatei“ der Ediktsdatei.Dass keine Exekutionen gegen den Beschwerdeführer geführt werden, ergibt sich aus der von der belangten Behörde (dem Verwaltungsakt als Anhang 4 aufliegenden, mit der Bezeichnung „Keine Verbote“) vorgenommenen Datenabfrage einer internen Datenbank, sowie aus der amtswegig am 06.02.2025 erfolgten Datenabfrage in der Rubrik „Insolvenzdatei“ , der Ediktsdatei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 29.01.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein hinreichend konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor. Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 29.01.2025 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe (Umstände), die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice., Senatszuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 29.01.2025 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, , Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 29.01.2025 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5). Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, , Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der seit 11.11.2003 in Österreich wohnhafte, in Ägypten geborene, Beschwerdeführer bezieht im Wesentlichen (unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, Krankengeld- und Urlaubsersatzleistungsbezüge, vorliegende Haftzeiten, sowie einem freien Dienstverhältnis) ab 23.01.2006 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er von 05.12.2019 bis 31.08.2020 bzw. 01.09.2020 bis 31.12.2023 in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen und bezog von 01.01.2024 bis 28.07.2024 Arbeitslosengeld. Seit 29.07.2024 liegt ein laufender Notstandshilfebezug vor.Der seit 11.11.2003 in Österreich wohnhafte, in Ägypten geborene, Beschwerdeführer bezieht im Wesentlichen (unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, Krankengeld- und Urlaubsersatzleistungsbezüge, vorliegende Haftzeiten, sowie einem freien Dienstverhältnis) ab 23.01.2006 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er von 05.12.2019 bis 31.08.2020 bzw. 01.09.2020 bis 31.12.2023 in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen und bezog von 01.01.2024 bis 28.07.2024 Arbeitslosengeld. , Seit 29.07.2024 liegt ein laufender Notstandshilfebezug vor. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 29.01.2025 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 4 Vw

GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 29.01.2025 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Der Beschwerdeführer tätigte in der Beschwerde überwiegend Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins und legte in Bezug auf seine finanzielle Lage keine Beweise/Nachweise vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der seit dem Jahr 2006 immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, sowie dessen Vorbringen in der Beschwerde, aus welchem abgeleitet werden kann, dass ein offener Lehrabschluss vorliegend ist und in der Schlussfolgerung davon ausgegangen werden muss, dass die Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gegenüber Personen mit entsprechend abgeschlossener Ausbildung geringer sind, jedenfalls erschwert wäre. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 14.01.2025 bis 26.01.2025) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 14.01.2025 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen , (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 14.01.2025 bis 26.01.2025) nicht vorweggenommen wird. , Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 14.01.2025 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2307166.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.