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{'item': 'W231 2124740-4'}

Obsah (11)Art. 133§ 68§ 3§ 52§ 33§ 71§ 6§ 29§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW231 2124740-4 Spruch, W231 2124740-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2020, GZ W194 2124740-2 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2020, GZ W194 2124740-2 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft. I.
  3. Am 22.09.2021 stellte der BF einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 13.01.2023 betreffend § 3 AsylG wegen entschiedener Sache

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, in Bezug auf § 8 Asyl

G wurde dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2024 erteilt. römisch eins.2. Am 22.09.2021 stellte der BF einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 13.01.2023 betreffend Paragraph 3, AsylG wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, in Bezug auf Paragraph 8, AsylG wurde dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2024 erteilt. I.

  1. Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, GZ W231 2124740-3/4E, stattgegeben und das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.
  2. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2023, GZ W231 2124740-3/4E, stattgegeben und das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an das BFA zurückverwiesen. I.
  3. Im Juni 2023 wurde dem BF von der Behörde ein Schriftstück ausgehändigt, das optisch einem Bescheid ähnelt aber nicht unterfertigt ist. Inhalt dieses Schriftstückes ist der Ausspruch, dass dem BF der Status des Asylberechtigten verliehen wird. römisch eins.
  4. Im Juni 2023 wurde dem BF von der Behörde ein Schriftstück ausgehändigt, das optisch einem Bescheid ähnelt aber nicht unterfertigt ist. Inhalt dieses Schriftstückes ist der Ausspruch, dass dem BF der Status des Asylberechtigten verliehen wird. I.
  5. Am 19.10.2023 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzstatus ein.römisch eins.
  6. Am 19.10.2023 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzstatus ein. I.
  7. In weiterer Folge wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.römisch eins.6. In weiterer Folge wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. I.

  1. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bescheides war der BF obdachlos gemeldet. römisch eins.
  2. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bescheides war der BF obdachlos gemeldet. I.
  3. Aufgrund schriftlich hinterlegter Verständigung wurde dem BF der Bescheid am 17.05.2024 persönlich ausgefolgt. Am selben Tag wurde dem BF auch die Information vom 29.04.2024 ausgehändigt, wonach ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG die Organisation BBU amtswegig als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt wird. Diese Information beinhaltet eine Übersetzung in einer für den BF verständlichen Sprache. Gleichzeitig wurde dem BF der Verlängerungsbescheid vom 26.04.2024 ausgehändigt, mit welchem der subsidiäre Schutzstatus verlängert wurde. römisch eins.8. Aufgrund schriftlich hinterlegter Verständigung wurde dem BF der Bescheid am 17.05.2024 persönlich ausgefolgt. Am selben Tag wurde dem BF auch die Information vom 29.04.2024 ausgehändigt, wonach ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Organisation BBU amtswegig als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt wird. Diese Information beinhaltet eine Übersetzung in einer für den BF verständlichen Sprache. Gleichzeitig wurde dem BF der Verlängerungsbescheid vom 26.04.2024 ausgehändigt, mit welchem der subsidiäre Schutzstatus verlängert wurde. I.

  1. Am 15.06.2024 erwuchs die Entscheidung des BFA vom 25.04.2024 zu Spruchpunkt I. des Bescheides mangels Beschwerdeerhebung unangefochten in Rechtskraft.römisch eins.
  2. Am 15.06.2024 erwuchs die Entscheidung des BFA vom 25.04.2024 zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides mangels Beschwerdeerhebung unangefochten in Rechtskraft. I.
  3. Mit E-Mail vom 10.09.2024 wurde bekanntgegeben, dass der BF nunmehr durch die BBU vertreten ist. römisch eins.
  4. Mit E-Mail vom 10.09.2024 wurde bekanntgegeben, dass der BF nunmehr durch die BBU vertreten ist. I.
  5. Am 12.09.2024 wurde durch die Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG und eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2024 eingebracht.römisch eins.11. Am 12.09.2024 wurde durch die Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG und eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2024 eingebracht. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass ihm im Juni 2023 vom BFA ein Schreiben, betitelt mit Bescheid, datiert mit 16.06.2023, persönlich ausgefolgt worden sei. Darin sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Das Schreiben sei mit einem Stempel mit der Aufschrift „KOPIE“ versehen und enthalte anstelle der Amtssignatur lediglich einen Signaturplatzhalter, wobei das Schreiben auch nicht händisch unterschrieben worden sei. Der BF habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des BFA das Rote Kreuz aufgesucht, um die Familienzusammenführung in die Wege zu leiten. Vom Roten Kreuz sei der BF nicht über das Vorliegen eines Nichtbescheids aufgeklärt worden. Am 17.05.2024 habe der BF schließlich den Bescheid vom 25.04.2024 und einen Bescheid vom 26.04.2024, mit welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten um zwei Jahre verlängert wurde, erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF davon ausgegangen, dass es sich um einen Fehler seitens des BFA handeln müsse, da sein Verfahren zur Familienzusammenführung bereits eingeleitet und er nicht über das Vorliegen eines Nichtbescheides aufgeklärt worden war. Am 24.06.2024 habe der BF die BBU-Rechtsberatung aufgesucht und dabei auch das Schriftstück vom 16.06.2023 sowie den Bescheid vom 26.04.2024 vorgelegt. Dabei sei dem zuständigen Rechtsberater aber entgangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 16.06.2023 um einen Nichtbescheid handelt und habe er dem BF mitgeteilt, dass er über den Status des Asylberechtigten verfüge. Erst am 28.08.2024 habe der BF bei einem Termin beim Roten Kreuz erfahren, dass er nicht über den Status des Asylberechtigten verfüge. I.12. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 21.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.09.2024

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.römisch eins.12. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 21.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.09.2024

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Schriftstück vom 16.06.2023 mangels essenzieller Bescheid-Merkmale definitiv um keinen Bescheid handle. Der BF habe am 19.10.2023 selbst die Verlängerung seines subsidiären Schutzes beantragt, weshalb er offenkundig in Kenntnis seines tatsächlichen Aufenthaltsstatus in Österreich gewesen sei. Dem BF sei es auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2024 möglich gewesen, sich über den Stand seines Verfahrens zu erkundigen und sei er im Rahmen der Einvernahme konkret über den Zweck der Befragung aufgeklärt worden. Spätestens mit Zustellung des negativen Bescheides am 17.05.2024 habe der BF Kenntnis über den Stand seines Verfahrens erlangt. Der BF könne insgesamt nicht glaubhaft machen, in Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Verfahrensabläufe in einem Asylverfahren gewesen zu sein. Ihm sei es möglich gewesen, Rechtsberatung bei der BBU zu erhalten. Er habe jedoch gänzlich unterlassen, irgendwelche Schritte einzuleiten oder Informationen einzuholen. Es sei im Fall des BF sohin nicht von einem minderen Grad des Versehens, sondern von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. I.

  1. Am 20.11.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA Beschwerde und führte darin aus, dass er durch die Aushändigung des Schreibens vom 16.06.2023 in den Glauben versetzt worden sei, über den Status des Asylberechtigten zu verfügen. Für ihn sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass dieser Bescheid nicht gültig gewesen sei. Der BF habe sich auch auf die Auskünfte einer auf fremden- und asylrechtliche Beratung spezialisierten Rechtsberatungsorganisation verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vollmachtsunterzeichnung erst am 10.09.2024 erfolgte, könne dem BF ein allfälliges Verschulden der nunmehrigen Rechtsvertretung vor Vollmachtsunterzeichnung nicht angelastet werden. römisch eins.
  2. Am 20.11.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA Beschwerde und führte darin aus, dass er durch die Aushändigung des Schreibens vom 16.06.2023 in den Glauben versetzt worden sei, über den Status des Asylberechtigten zu verfügen. Für ihn sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass dieser Bescheid nicht gültig gewesen sei. Der BF habe sich auch auf die Auskünfte einer auf fremden- und asylrechtliche Beratung spezialisierten Rechtsberatungsorganisation verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vollmachtsunterzeichnung erst am 10.09.2024 erfolgte, könne dem BF ein allfälliges Verschulden der nunmehrigen Rechtsvertretung vor Vollmachtsunterzeichnung nicht angelastet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF stellte erstmals am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2020, GZ: W194 2124740-2/18Z, abgewiesen und der Bescheid erwuchs mit 13.03.2020 in Rechtskraft. Am 22.09.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.01.2023 betreffend § 3 AsylG wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2024 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF Beschwerde beim BVwG, welcher mit Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ W231 2124740-3/4E, stattgegeben und das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. an das BFA zurückverwiesen wurde.Am 22.09.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.01.2023 betreffend Paragraph 3, AsylG wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde subsidiärer Schutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2024 erteilt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF Beschwerde beim BVwG, welcher mit Erkenntnis vom 14.03.2023, GZ W231 2124740-3/4E, stattgegeben und das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an das BFA zurückverwiesen wurde. Im Juni 2023 wurde dem BF ein Schriftstück, datiert mit 16.06.2023, persönlich ausgehändigt, welches als Bescheid betitelt war. Dem Schriftstück, welches optisch einem Bescheid des BFA gleicht, enthält den Spruch: „Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 wird

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, stattgegeben und Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“. Auf dem Schriftstück befindet sich ein Stempel mit dem Aufdruck „KOPIE“. Es enthält lediglich einen Signaturblockplatzhalter aber keine Amtssignatur und wurde auch nicht händisch unterzeichnet. Im Juni 2023 wurde dem BF ein Schriftstück, datiert mit 16.06.2023, persönlich ausgehändigt, welches als Bescheid betitelt war. Dem Schriftstück, welches optisch einem Bescheid des BFA gleicht, enthält den Spruch: „Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 wird

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“. Auf dem Schriftstück befindet sich ein Stempel mit dem Aufdruck „KOPIE“. Es enthält lediglich einen Signaturblockplatzhalter aber keine Amtssignatur und wurde auch nicht händisch unterzeichnet. Am 19.10.2023 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als subsidiär Schutzberechtigter ein. Am 14.03.2024 wurde der BF bezüglich einer neuerlichen Entscheidung in Bezug auf § 3 AsylG vor dem BFA zu seinem Folgeantrag vom 22.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Am 14.03.2024 wurde der BF bezüglich einer neuerlichen Entscheidung in Bezug auf Paragraph 3, AsylG vor dem BFA zu seinem Folgeantrag vom 22.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter des BF verlängert. Beide Bescheide wurden dem BF zusammen mit einer Information vom 29.04.2024, dass dem BF die BBU als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wird, am 17.05.2024 persönlich ausgefolgt. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter des BF verlängert. Beide Bescheide wurden dem BF zusammen mit einer Information vom 29.04.2024, dass dem BF die BBU als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wird, am 17.05.2024 persönlich ausgefolgt. Der Bescheid vom 25.04.2024 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung in einer für den BF verständliche Sprache. Der BF wandte sich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Bescheides vom 25.04.2024 an eine Rechtsberatungsorganisation. Am 15.06.2024 erwuchs der Bescheid des BFA vom 25.04.2024 unangefochten in Rechtskraft. Am 10.09.2024 wurde angezeigt, dass der BF von der BBU vertreten ist. Zuvor lag keine Vertretung vor. Am 12.09.2024 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.04.2024 ein. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2024 gehindert hätte. Es trifft den BF ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den in Österreich gestellten Anträgen des BF auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Entscheidungen des BFA und des BVwG ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass dem BF ein Schriftstück vom 16.06.2023 ausgefolgt wurde und die damit zusammenhängenden Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Schriftstück (AS 439ff). Dass der Bescheid vom 25.04.2024 eine Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung enthält, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 561f). Der Umstand, dass sich der BF erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich des Bescheides vom 25.04.2024 an eine Rechtsberatungsorganisation wandte, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde, wonach er zunächst nur das Schriftstück vom 16.06.2023 und den Bescheid vom 26.04.2024 bei der BBU vorlegte („Der BF suchte schließlich am 24.06.2024 die BBU-Rechtsberatung auf. Bei diesem Beratungsgespräch legte er den Bescheid vom 16.06.2023 und den Bescheid vom 26.04.2024 vor.“, AS 635). Die Vertretungsvollmacht des BF durch die BBU ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Vollmacht vom 10.09.
  3. Dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2024 gehindert hätte, ergibt sich aus folgenden Umständen: Im Juni 2023 wurde dem BF ein Schriftstück, datiert mit 16.06.2023, persönlich ausgehändigt, wonach er Asyl erhalten habe; dabei handelte es sich um keinen gültigen Bescheid. Der BF ging allerdings davon aus, dass er den Asylstatus innehabe. Am 14.03.2024 wurde der BF bezüglich einer neuerlichen Entscheidung in Bezug auf § 3 AsylG vor dem BFA zu seinem Folgeantrag vom 22.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Schon anlässlich der Ladung zu diesem Termin bzw. spätestens bei der Wahrnehmung dieses Termins hätte dem BF auffallen müssen, dass sein Asylverfahren nach Stellung des Folgeantrages noch nicht entschieden ist und er hätte sich diesbezüglich bei der Behörde erkundigen müssen. Dass er dies unterlassen ist, ist als auffallende Sorglosigkeit zu bewerten.Am 14.03.2024 wurde der BF bezüglich einer neuerlichen Entscheidung in Bezug auf Paragraph 3, AsylG vor dem BFA zu seinem Folgeantrag vom 22.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Schon anlässlich der Ladung zu diesem Termin bzw. spätestens bei der Wahrnehmung dieses Termins hätte dem BF auffallen müssen, dass sein Asylverfahren nach Stellung des Folgeantrages noch nicht entschieden ist und er hätte sich diesbezüglich bei der Behörde erkundigen müssen. Dass er dies unterlassen ist, ist als auffallende Sorglosigkeit zu bewerten. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid vom 25.04.2024 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung in eine für den BF verständliche Sprache. Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF verlängert. Beide Bescheide wurden dem BF zusammen mit einer Information vom 29.04.2024, dass dem BF die BBU als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wird, am 17.05.2024 persönlich ausgefolgt. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid vom 25.04.2024 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung in eine für den BF verständliche Sprache. Mit Bescheid vom 26.04.2024 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF verlängert. Beide Bescheide wurden dem BF zusammen mit einer Information vom 29.04.2024, dass dem BF die BBU als Rechtsberatungseinrichtung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wird, am 17.05.2024 persönlich ausgefolgt. Sohin hat der BF einen seinen Folgeantrag negativ entschiedenen Bescheid mit ihm verständlicher Rechtsmittelbelehrung erhalten. Der BF hat keine Umstände dargetan, die ihn daran gehindert hätten, eine Rechtsberatung bezüglich des Bescheides vom 25.04.2024 in Anspruch zu nehmen. Der BF hat bereits mehrere Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durchlaufen und ist ihm der Ablauf von Verfahren durchaus bewusst. Bei einer bestehenden Unsicherheit über die Bedeutung eines behördlichen Schreibens hätte sich der BF an die zuständige Behörde oder an eine Rechtsberatungsorganisation wenden müssen. Es ist nicht nachvollziehbar und stellt erneut eine auffallende Sorglosigkeit dar, dass der BF den Bescheid vom 25.04.2024 einfach unbeachtet lässt und ohne sich weitere Gedanken zu machen oder weitere Informationen einzuholen, sich auf den für ihn positiveren Nichtbescheid vom 16.06.2023 verlässt. Hinzu kommt, dass der BF mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei der Behörde über das Schriftstück vom 16.06.2023 und den allgemeinen Verfahrensstand zu informieren. Der BF hat seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits zwei Asylanträge gestellt und ist ihm der Verfahrensablauf sohin nicht gänzlich fremd. Er hat auch in den Vorverfahren bereits Rechtsberatung in Anspruch genommen und ist er somit auch mit dem diesbezüglichen Ablauf vertraut. Dem BF wäre es sohin jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, bei Unsicherheiten darüber, welcher Bescheid nun gültig ist, sich an das BFA oder an die BBU zu wenden. Der BF legte den Bescheid vom 25.04.2024 aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Behörde vor und ließ trotz Hinweis auf den Fristlauf die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen. Es trifft den BF somit ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.1 Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: 3.2.1.1 § 33 VwGVG lautet:3.2.1.1 Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ § 10 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 10, AVG lautet auszugsweise: „Vertreter
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.“ Die relevante Bestimmung des BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.Paragraph 52,
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“ 3.2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungs-werber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604).Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungs-werber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.2.2 Für den konkreten Fall bedeutet dies: Dem BF wurde der seinen Folgeantrag abweisende Bescheid vom 25.04.2024 rechtswirksam zugestellt. Die erst (weit) nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 12.09.2024 erhobene Beschwerde erweist sich somit dem Grunde nach als verspätet. Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Beschwerde vor, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegen würde und sich der BF auf die Meinung der Rechtsberatungsorganisationen verlassen hat, wonach ihm mit Schriftstück vom 16.06.2023 der Status des Asylberechtigten erteilt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende „Referatsbogen“ nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. etwa VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022;28.2.2018, Ro 2015/06/0016; 22.6.2010, 2006/11/0058; jeweils mit Hinweis auf VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN). Im vorliegenden Fall war keinerlei Unterschrift vorhanden, weshalb es sich jedenfalls um einen Nichtbescheid handelte, dem keinerlei Rechtswirkung zukam. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende „Referatsbogen“ nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche etwa VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022;28.2.2018, Ro 2015/06/0016; 22.6.2010, 2006/11/0058; jeweils mit Hinweis auf VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN). Im vorliegenden Fall war keinerlei Unterschrift vorhanden, weshalb es sich jedenfalls um einen Nichtbescheid handelte, dem keinerlei Rechtswirkung zukam. Wenige Monate später wurde dem BF der Bescheid vom 25.04.2024, auf welchen sich der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht, zusammen mit dem Bescheid hinsichtlich der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 26.04.2024 am 17.05.2024 ausgefolgt. Die Beschwerde dagegen sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden am 12.09.2024 eingebracht. Der BF ignorierte den am 17.05.2024 erhaltenen Bescheid der Behörde völlig und wandte sich lediglich mit dem Verlängerungsbescheid vom 26.04.2024 und dem Nichtbescheid vom 16.06.2023 an die BBU. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem BF der angefochtene Bescheid ohne weitere Erklärungen zum Fristenlauf ausgehändigt worden seien (AS 638), ist festzuhalten, dass im selben Absatz von der Rechtsvertretung ausgeführt wird, dass der BF eine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat und dies auch zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervorgeht. Aus dieser ergibt sich die Frist für die Beschwerdeerhebung von vier Wochen nach Zustellung. Dieses Argument geht somit ins Leere und ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass der BF bereits in seinen Vorverfahren rechtliche Beratung in Anspruch genommen und Beschwerde gegen vorhergehende Bescheide erhoben hat. Der Ablauf eines Beschwerdeverfahrens ist dem BF sohin durchaus bekannt. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass für den BF nicht erkennbar gewesen sei, dass der Bescheid vom 25.04.2024 rechtliche Wirkung entfaltet und das Schreiben vom 16.06.2023 keine Rechtsfolgen nach sich zog, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, welcher zu entnehmen ist, dass der Fremde verpflichtet ist, im Falle einer Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, sich Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu verschaffen; unterlässt er dies, ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigenden Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Genau das tat der BF im vorliegenden Fall nicht. Er erhielt wenige Monate nach Übergabe des Nichtbescheides den gültigen, verfahrensgegenständlichen und anderslautenden (abweisenden) Bescheid vom 25.04.2024, was zumindest eine Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens auslösen musste. Er wandte sich aber zu keinem Zeitpunkt an die Behörde oder die Rechtsberatungseinrichtung, obwohl er mit Information vom 29.04.2024 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er sich für ein Beschwerdeverfahren an die BBU wenden kann. Dem BF, welcher bereits Asylverfahren im Bundesgebiet durchlaufen hat und somit mit dem Ablauf vertraut ist, wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich auch mit dem Bescheid vom 25.04.2024 an die BBU zu wenden. Dass er unterlassen hat, Bemühungen zu unternehmen, um sich genaue Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu verschaffen, ist als auffallende Sorglosigkeit zu werten. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach mangels Vollmacht zum Zeitpunkt des Fristenlaufs hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides vom 25.04.2024, kein Vertretungsverhältnis bestanden hat und das Verschulden der Rechtsvertretung dem BF nicht angelastet werden kann, ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen. Damit das Handeln eines Rechtsvertreters zurechenbar ist, muss eine Vollmacht vorliegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das ­ auch als Vollmachtserteilung zu verstehende ­ Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA­VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters ­ wie bei jedem anderen Vertreter ­ zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113­8). Damit das Handeln eines Rechtsvertreters zurechenbar ist, muss eine Vollmacht vorliegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das ­ auch als Vollmachtserteilung zu verstehende ­ Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA­VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters ­ wie bei jedem anderen Vertreter ­ zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113­8). Im vorliegenden Fall hat der BF lediglich Rechtsberatung in Anspruch genommen und keine Vollmacht für eine etwaige Vertretung erteilt. Auch ein Ersuchen um Vertretung lag nicht vor, weshalb gegenständlich von keiner Vertretung des BF durch die BBU auszugehen ist und somit ein allfälliges Verschulden der Rechtsberatungseinrichtungen dem BF nicht angelastet werden können. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003, mwN).Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003, mwN). Im vorliegenden Fall hat der BF eine falsche Rechtsauskunft des Roten Kreuzes und der BBU erhalten, doch fußt diese auf dem Umstand, dass der BF bei den erfolgten Beratungen nur das Schriftstück vom 16.06.2023 und den Bescheid vom 26.04.2024 vorgelegt hat, nicht jedoch den Bescheid vom 25.04.
  3. Der BF legte sohin wesentliche Unterlagen nicht vor, was erneut als auffallende Sorglosigkeit zu werten ist. Hätte er den Bescheid vom 25.04.2024 bei einer Rechtsberatungsorganisation vorgelegt, wäre jedenfalls anzunehmen, dass ihm zu einer Beschwerdeerhebung geraten worden wäre. Dem BF, welcher bereits Asylverfahren im Bundesgebiet durchlaufen hat und somit mit dem Ablauf vertraut ist, wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich auch mit dem Bescheid vom 25.04.2024 an die BBU zu wenden. Insgesamt liegt aus den dargelegten Gründen kein bloß minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis, sonders auffallende Sorglosigkeit vor. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. II.3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2124740.4.00

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