Obsah (24)
§ 21Art. 133§ 28Art. 20§ 29§ 5§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3Art. 8Art. 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW235 2300642-1 Spruch, W235 2300642-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern nach Österreich gereist, weil ihr Vater in Wien lebe. Die Beschwerdeführerin sei vor neun Jahren mit ihren Angehörigen von Syrien in die Türkei gezogen und habe sich in der Folge dort aufgehalten. Von der Türkei aus sei sie über Bulgarien und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo sie und ihre mitgereisten Angehörigen von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Um Asyl hätten sie nicht angesucht. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 05.08.2024 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 23). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 05.08.2024 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 23). 1.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. 1.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.08.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 35). Mit Schreiben vom 22.08.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 35).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 03.09.2024 nachweislich zugestellt (vgl. AS 87). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 03.09.2024 nachweislich zugestellt vergleiche AS 87). 1.
- Am 19.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung, eine solche sei auch nicht geplant und sie nehme keine Medikamente. Weiters sei die Beschwerdeführerin auch nicht schwanger. In Österreich habe sie ihre mitgereiste Mutter sowie ihre mitgereisten Geschwister und ihren Vater, der in Österreich lebe. Vor der Einreise habe die Beschwerdeführerin ihren Vater zuletzt vor zwei Jahren gesehen und in Österreich habe sie ihn vor einem Monat einmal getroffen. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Camp. Einen Partner habe sie nicht. Die Beschwerdeführerin sei vor ca. eineinhalb Monaten in Kroatien eingereist und habe sich dort zwei Tage aufgehalten. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien wolle. Sie habe zwar die Fingerabdrücke abgegeben, wolle jedoch nicht nach Kroatien, weil ihr Vater hier sei. Als sie und ihre mitgereisten Familienangehörigen festgenommen worden seien, seien sie schlecht behandelt worden. Man habe sie eingesperrt und habe ihnen keine Medikamente gegeben. Nach zwei Tagen habe man sie aus dem Zimmer rausgelassen und sie seien über Nacht in einem Garten gewesen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Kroatien, weil ihr Vater hier sei. Es gebe keine Sicherheit in Kroatien und man habe ihnen nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin habe niemals in Kroatien bleiben wollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab sie an, dass sie diese nicht gelesen habe, weil sie ohnehin nicht nach Kroatien wolle. Sie habe gesehen, wie man dort behandelt werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 03.10.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich bereits zum Verfahren zugelassen worden seien. Weiters wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Ihr Vater sei hier subsidiär schutzberechtigt. Die Beschwerdeführerin habe trotz der Entfernung den Kontakt zu ihrem Vater immer aufrechterhalten. Da ihr Vater schwer krank sei, würden ihre Eltern die Unterstützung der Beschwerdeführerin im alltäglichen Leben als älteste der Geschwister benötigen. Ihr Vater sei herz- sowie zuckerkrank, leide an Bluthochdruck und Sauerstoffmangel. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater pflege. Mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern habe sie schon in ihrem Heimatland immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie seien gemeinsam nach Österreich geflohen und würden auch hier in der Betreuungsstelle zusammenleben. Diese Verwandten in Österreich seien die einzigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und seien diese stark auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zweifellos über ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und es bestehe eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sei daher unzulässig.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 03.10.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich bereits zum Verfahren zugelassen worden seien. Weiters wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Ihr Vater sei hier subsidiär schutzberechtigt. Die Beschwerdeführerin habe trotz der Entfernung den Kontakt zu ihrem Vater immer aufrechterhalten. Da ihr Vater schwer krank sei, würden ihre Eltern die Unterstützung der Beschwerdeführerin im alltäglichen Leben als älteste der Geschwister benötigen. Ihr Vater sei herz- sowie zuckerkrank, leide an Bluthochdruck und Sauerstoffmangel. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater pflege. Mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern habe sie schon in ihrem Heimatland immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie seien gemeinsam nach Österreich geflohen und würden auch hier in der Betreuungsstelle zusammenleben. Diese Verwandten in Österreich seien die einzigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und seien diese stark auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zweifellos über ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und es bestehe eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien sei daher unzulässig. Der Beschwerde beigelegt war eine (nahezu unleserliche) Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vom XXXX 06.2024, gerichtet an den Vater der Beschwerdeführerin Der Beschwerde beigelegt war eine (nahezu unleserliche) Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz vom römisch 40 06.2024, gerichtet an den Vater der Beschwerdeführerin
- Mit Beschluss vom 18.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zu.
4. Mit Beschluss vom 18.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im Alter von zehn Jahren bereits 2015 und begab sich mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei, wo sie die folgenden neun Jahre im Familienverband lebte. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste im September 2022 aus der Türkei aus und stellte am XXXX .09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Hingegen wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .04.2024 abgewiesen. Von der Türkei aus reiste die Beschwerdeführerin im Sommer 2024 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern über Bulgarien und Bosnien nach Kroatien, wo sie am 30.07.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, begab sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie – ebenso wie ihre Mutter und Geschwister - am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Verfahren ihrer Mutter und ihrer drei minderjährigen Geschwister wurden am XXXX .09.2024 in Österreich zugelassen. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im Alter von zehn Jahren bereits 2015 und begab sich mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei, wo sie die folgenden neun Jahre im Familienverband lebte. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste im September 2022 aus der Türkei aus und stellte am römisch 40 .09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Hingegen wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .04.2024 abgewiesen. Von der Türkei aus reiste die Beschwerdeführerin im Sommer 2024 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern über Bulgarien und Bosnien nach Kroatien, wo sie am 30.07.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, begab sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie – ebenso wie ihre Mutter und Geschwister - am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Verfahren ihrer Mutter und ihrer drei minderjährigen Geschwister wurden am römisch 40 .09.2024 in Österreich zugelassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.08.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 22.08.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO erteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.08.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 22.08.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Erwachsene, die im Zeitpunkt der Antragstellung achtzehneinhalb Jahre alt war. Sie lebte seit ihrer Geburt mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie (Eltern und Geschwister) sowohl im Herkunftsstaat als auch in der Türkei im gemeinsamen Haushalt. Auch in Österreich lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern in einer Betreuungsstelle des Bundes.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Verlassen Syriens, zum neunjährigen Aufenthalt im Familienverband in der Türkei, zur Ausreise aus der Türkei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern, zum weiteren Reiseweg sowie zu ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit den genannten Angehörigen und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Kroatien am XXXX .07.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, beruht auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 22.08.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Verlassen Syriens, zum neunjährigen Aufenthalt im Familienverband in der Türkei, zur Ausreise aus der Türkei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern, zum weiteren Reiseweg sowie zu ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit den genannten Angehörigen und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Kroatien am römisch 40 .07.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, beruht auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 22.08.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in dessen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2023, Zl. XXXX und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .04.2024, Zl. XXXX . Dass die Verfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin am XXXX .09.2024 in Österreich zugelassen wurden, gründet auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.10.
- Die Feststellungen zum Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in dessen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2023, Zl. römisch 40 und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .04.2024, Zl. römisch 40 . Dass die Verfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin am römisch 40 .09.2024 in Österreich zugelassen wurden, gründet auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.10.
- Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Kroatiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handelt, die im Antragszeitpunkt achtzehneinhalb Jahre war, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich. Ebenso aus dem Akteninhalt sowie aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt mit den Angehörigen der Kernfamilie in Syrien und in der Türkei sowie zum gemeinsamen Leben in Österreich mit der Mutter und den minderjährigen Geschwistern. Gegenteilige Feststellungen sind auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.2.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.2.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens jedenfalls darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da sie von einem Drittstaat – Bosnien – kommend die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO nachdem diese in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Kroatien hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht bestritten.3.2.
- Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens jedenfalls darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da sie von einem Drittstaat – Bosnien – kommend die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO nachdem diese in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Kroatien hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht bestritten. Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Art. 3Abs.
1 Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K22 zu Art. 17 Dublin III-VO). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K22 zu Artikel 17, Dublin III-VO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05 und vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100 und vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05 und vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100 und vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 3.2.5.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.
- Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahin Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin III-VO in Österreich habe (vgl. hierzu Art. 2 lit. g Dublin III-VO). Allerdings fällt – wie bereits oben angeführt – eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. auch EGMR vom 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan; VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 sowie VwGH vom 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).3.2.
- Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahin Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin III-VO in Österreich habe vergleiche hierzu Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO). Allerdings fällt – wie bereits oben angeführt – eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche auch EGMR vom 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan; VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 sowie VwGH vom 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Diese Kriterien sind im Beschwerdefall aus folgenden Gründen erfüllt: Die Beschwerdeführerin lebte im Herkunftsstaat mit ihren Eltern und Geschwistern im Familienverband zusammen. Die Familie reiste im Sommer 2015 – damals war die Beschwerdeführerin zehn Jahre alt – in die Türkei, wo die Beschwerdeführerin die folgenden neun Jahre gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern sowie – bis zu seiner Ausreise im September 2022 – mit ihrem Vater lebte. Im Sommer 2024 reiste die nunmehr achtzehneinhalb Jahre alte Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern von der Türkei aus (über Bulgarien, Bosnien und Kroatien) weiter nach Österreich, da ihr Vater als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aktuell legal aufhältig ist. Seit der Antragstellung in Österreich am 05.08.2024 ist die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit ihren mitgereisten Familienangehörigen – in einer Betreuungsstelle des Bundes untergebracht. Sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch ihre drei minderjährigen Geschwister wurden in Österreich zum Verfahren zugelassen; lediglich im Fall der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Volljährigkeit der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Allerdings ist die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Eingriff in das Familienleben bewege sich im gesetzlichen Rahmen, da die Beschwerdeführerin volljährig sei und keine qualifizierten Abhängigkeiten bestünden, zu kurz gegriffen. Zum einen lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen (bis zur Ausreise des Vaters aus der Türkei sohin auch mit diesem) seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt und bestand ihr gesamtes Leben ein Zusammenleben mit ihrer Mutter sowie (nach deren jeweiliger Geburt) mit ihren minderjährigen Geschwistern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jemals von den genannten Angehörigen getrennt war. Da die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Vaters aus der Türkei mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern allein auf sich gestellt war, ist davon auszugehen, dass schon aufgrund der dortigen unsicheren Lebenssituation und den damit verbundenen Anstrengungen, eine besonders enge familiäre Beziehung besteht und ein hohes Maß an emotionaler Bindung vorliegt. Zum anderen kommt hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr junge Erwachsene handelt, die die Volljährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung gerade um ca. ein halbes Jahr überschritten hat und bei der somit – jedenfalls vor dem Hintergrund des gemeinsam mit ihrer Mutter verbrachten bisherigen Lebens – eine Abhängigkeit, insbesondere zu ihrer Mutter, in emotionaler Hinsicht naheliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder im Herkunftsstaat noch in der Türkei selbsterhaltungsfähig war und selbstverständlich vor diesem Hintergrund als sehr junge Erwachsene noch kein eigenes Familienleben gegründet hat. Damit weist die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich zum Verfahren zugelassenen Angehörigen jedenfalls zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit auf, die als über übliche familiäre Bindungen hinausgehend zu qualifizieren sind. Es kann auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO hingewiesen werden, der betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. hierzu auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 u.a.). Es kann auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO hingewiesen werden, der betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche hierzu auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 u.a.). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Abgesehen davon geht es im Beschwerdefall nicht allein nur um die Beurteilung eines bestehenden Familienbezugs unter Erwachsenen, sondern auch um einen solchen zwischen der nunmehr volljährigen Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Geschwistern. 3.2.
- In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren zum Verfahren in Österreich zugelassenen Familienmitgliedern eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und einer Überstellung nach Kroatien einer nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aussetzen würde.3.2.
- In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren zum Verfahren in Österreich zugelassenen Familienmitgliedern eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und einer Überstellung nach Kroatien einer nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigten Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG zu beheben war.Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17
, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben war. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der erstmals in der Beschwerde behaupteten Unterstützung im Sinne einer Hilfestellung im alltäglichen Leben des subsidiär schutzberechtigten Vaters durch die Beschwerdeführerin. 3.2.8.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien, die eine Trennung von ihren in Österreich zum Verfahren zugelassenen Familienangehörigen, zur Folge hätte, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich eines Verstoßes gegen Artikel 8, EMRK im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien, die eine Trennung von ihren in Österreich zum Verfahren zugelassenen Familienangehörigen, zur Folge hätte, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2300642.1.00