4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
6 DSG eingestellt wurde.1.2. Die mitbeteiligte Partei erteilte in der Folge eine Auskunft, weshalb das Verfahren von der belangten Behörde mit Erledigung vom 11.12.2023
Paragraph 24, Absatz 6, DSG eingestellt wurde.
DSGVO gestellt und verlange, dass die mitbeteiligte Partei alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich
1 lit. b, c und d DSGVO lösche. 2.1. Mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 11.12.2023 (verbessert mit Eingabe vom 18.12.2023) machte der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Auskunft geltend und brachte zusammengefasst (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vor, dass die mitbeteiligte Partei nicht als „Hausverwalter“ bestellt worden sei und es keinen „Hausverwaltungsvertrag“ gäbe, den die mitbeteiligte Partei pflichtgemäß erfüllen müsse. Die mitbeteiligte Partei habe auf Verlangen weder einen Verwaltungsvertrag noch einen Bestellungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft beilegen können. Er sei mit der erteilten Auskunft auch inhaltlich nicht zufrieden, da die mitbeteiligte Partei nur mögliche Empfängerkreise, nicht aber konkrete Empfänger benannt habe. Weiters habe er bereits am 26.09.2023 einen Antrag auf Widerspruch
, DSGVO gestellt und verlange, dass die mitbeteiligte Partei alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich
2.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 10.01.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die mitbeteiligte Partei mit Beschluss vom 07.11.2022 von der notwendigen Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Verwalterin der Liegenschaft XXXX
Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden und rechtskräftig. Der Umfang des Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein förmlicher Verwaltungsvertrag liege nicht vor, was infolge der determinierten Vertretungsmacht des bestellten Verwalters weder vorgesehen noch zwingend notwendig sei. Die mitbeteiligte Partei verarbeite lediglich die im öffentlichen Grundbuch verfügbaren Daten des Beschwerdeführers (Name, Adresse, Geburtsdaten) sowie seine Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontonummer) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen
Dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten könne die mitbeteiligte Partei nicht nachkommen, da der rechtmäßige Zweck der Verarbeitung nicht fehle oder weggefallen sei. Die gespeicherten Daten seien an keinen konkreten Empfänger weitergegeben worden, sodass die Auskunft über die möglichen Kategorien von Empfängern ausreichend gewesen sei.2.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 10.01.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die mitbeteiligte Partei mit Beschluss vom 07.11.2022 von der notwendigen Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Verwalterin der Liegenschaft römisch 40
Paragraph 19, WEG bestellt worden sei. Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden und rechtskräftig. Der Umfang des Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein förmlicher Verwaltungsvertrag liege nicht vor, was infolge der determinierten Vertretungsmacht des bestellten Verwalters weder vorgesehen noch zwingend notwendig sei. Die mitbeteiligte Partei verarbeite lediglich die im öffentlichen Grundbuch verfügbaren Daten des Beschwerdeführers (Name, Adresse, Geburtsdaten) sowie seine Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontonummer) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen
Paragraph 20, WEG. Dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten könne die mitbeteiligte Partei nicht nachkommen, da der rechtmäßige Zweck der Verarbeitung nicht fehle oder weggefallen sei. Die gespeicherten Daten seien an keinen konkreten Empfänger weitergegeben worden, sodass die Auskunft über die möglichen Kategorien von Empfängern ausreichend gewesen sei. Der Stellungnahme angeschlossen wurde eine Kopie der „Bekanntgabe über die Beschlussfassung
5 WEG 2002“ des Beirats der Eigentümergemeinschaft vom 08.11.2022. Der Stellungnahme angeschlossen wurde eine Kopie der „Bekanntgabe über die Beschlussfassung
Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002“ des Beirats der Eigentümergemeinschaft vom 08.11.
Die Echtheit und Richtigkeit der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunde mit Titel: „Kopie Beschluss Verwalterbestellung“ werde bestritten. Die mitbeteiligte Partei sei nicht zum Verwalter bestellt worden und das WEG 2002 biete somit keine rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten.2.3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf in seiner Stellungnahme vom 07.02.2024 zusammengefasst, dass am 07.11.2022 keine Eigentümerversammlung, sondern lediglich ein informelles Treffen stattgefunden habe, sodass kein rechtswirksamer Beschluss der Eigentümergemeinschaft gefasst habe werden können. Mangels einer Beschlussfassung liege keine Verwalterbestellung
Paragraph 19, WEG 2002 und kein förmlicher Verwaltungsvertrag vor. Die Echtheit und Richtigkeit der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunde mit Titel: „Kopie Beschluss Verwalterbestellung“ werde bestritten. Die mitbeteiligte Partei sei nicht zum Verwalter bestellt worden und das WEG 2002 biete somit keine rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. 2.
Heiz KG (detaillierte m2-Aufstellung, Aufstellung aller Heizkörperdaten je Wohnung, sofern keine Erfassung durch Heizkostenverteiler erfolgt bzw. Leistungsdaten etwaiger vorhandener Fußbodenheizungen), eine Liste der aktuellen Wärmeabnehmer (Nachname, Vorname, Titel, Mobiltelefonnummer, Emaildresse, Zustelladresse), die Wärmebedarfsrechnung
ÖNORM M 7500, vorhandene Zählerstände und Übergabeprotokolle sowie das Besichtigungsergebnis der „Thermomatic“ nicht übermittelt worden seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer eine Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass die mitbeteiligte Partei versprochen habe, die Heizkostenabrechnung selbst zu erstellen und keinen externen Dienstleister damit zu beauftragen. 2.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, Löschung sowie Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend zusammengefasst aus, dass Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten seien und vor diesem Hintergrund (insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Abrechnung für das Jahr 2022 als auch hinsichtlich der konkreten Empfänger) die Auskunft vollständig iSd Art. 15 DSGVO erteilt worden sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Widerspruch
DSGVO sei festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei die gegenständliche Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO, sondern – wie festgestellt – auf eine rechtliche Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm § 20 WEG 2002 stütze und der Beschwerdeführer auch keine besondere Situation vorbringe. Aufgrund der Notwendigkeit der Datenverarbeitung (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie der rechtlichen Verpflichtung (Art. 17 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm § 20 WEG 2002) der mitbeteiligten Partei gehe auch das Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Löschung ins Leere. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme sei nicht wesentlich oder tauglich für die verfahrensgegenständlichen Feststellungen im Recht auf Auskunft oder im Recht auf Widerspruch und habe daher unterbleiben können. Die belangte Behörde führte begründend zusammengefasst aus, dass Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten seien und vor diesem Hintergrund (insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Abrechnung für das Jahr 2022 als auch hinsichtlich der konkreten Empfänger) die Auskunft vollständig iSd Artikel 15, DSGVO erteilt worden sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Widerspruch
, DSGVO sei festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei die gegenständliche Datenverarbeitung nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, oder Litera f, DSGVO, sondern – wie festgestellt – auf eine rechtliche Verpflichtung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 20, WEG 2002 stütze und der Beschwerdeführer auch keine besondere Situation vorbringe. Aufgrund der Notwendigkeit der Datenverarbeitung (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, DSGVO) sowie der rechtlichen Verpflichtung (Artikel 17, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 20, WEG 2002) der mitbeteiligten Partei gehe auch das Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Löschung ins Leere. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme sei nicht wesentlich oder tauglich für die verfahrensgegenständlichen Feststellungen im Recht auf Auskunft oder im Recht auf Widerspruch und habe daher unterbleiben können. 2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde)
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er abermals vorbrachte, dass die mitbeteiligte Partei von der Eigentümergemeinschaft nicht wirksam zur Verwalterin bestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die mitbeteiligte Partei weder befugt, seine personenbezogenen Daten zu verarbeiten, noch diese ohne Einwilligung bzw. trotz ausdrücklichen Widerspruchs an Dritte weiterzugeben. 2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er abermals vorbrachte, dass die mitbeteiligte Partei von der Eigentümergemeinschaft nicht wirksam zur Verwalterin bestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die mitbeteiligte Partei weder befugt, seine personenbezogenen Daten zu verarbeiten, noch diese ohne Einwilligung bzw. trotz ausdrücklichen Widerspruchs an Dritte weiterzugeben. 2.
GVG zur Kenntnis- und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme. 2.10. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 31.07.2024 eine Stellungnahme, in welcher abermals ausgeführt wurde, dass die mitbeteiligte Partei mit rechtkräftigem Beschluss vom 07.11.2022 von der notwendigen Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Verwalterin
Ein Verstoß gegen das DSG bzw. die DSGVO liege – wie bereits umfassend im abweisenden Bescheid der belangten Behörde erörtert – nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. 2.10. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 31.07.2024 eine Stellungnahme, in welcher abermals ausgeführt wurde, dass die mitbeteiligte Partei mit rechtkräftigem Beschluss vom 07.11.2022 von der notwendigen Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Verwalterin
Paragraph 19, WEG bestellt worden sei. Ein Verstoß gegen das DSG bzw. die DSGVO liege – wie bereits umfassend im abweisenden Bescheid der belangten Behörde erörtert – nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. 2.
DSGVO betreffend die Daten „Name“, „Adressen (Post & E-Mail)“ und „Nutzerdaten“ sowie einen Antrag auf Widerspruch
Der Beschwerdeführer richtete am 27.09.2023 einen Antrag auf Auskunft
, DSGVO betreffend die Daten „Name“, „Adressen (Post & E-Mail)“ und „Nutzerdaten“ sowie einen Antrag auf Widerspruch
Die mitbeteiligte Partei erteilte mit Schreiben vom 27.11.2023 dem Beschwerdeführer Auskunft über die verarbeiteten Stammdaten (Name des Vertragspartners, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), die verarbeiteten Daten betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers (Nutzfläche, beheizbare Fläche, Nutzwert Wohnung) sowie über die verarbeiteten Daten betreffend Mahnungen in den Jahren 2022 und 2023. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Datenschutzinformation übermittelt, in welcher Informationen zum Zweck der Verarbeitung, zur Speicherdauer, zu Empfängerkategorien, zur Übermittlung in Drittländer, zum Profiling sowie zum Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch enthalten waren. Mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 11.12.2023 (verbessert mit Eingabe vom 18.12.2023) machte der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Auskunft geltend und brachte vor, er sei mit der erteilten Auskunft inhaltlich nicht zufrieden, da die mitbeteiligte Partei nur mögliche Empfängerkreise, nicht aber konkrete Empfänger benannt habe. Weiters habe er bereits am 26.09.2023 einen Antrag auf Widerspruch
DSGVO gestellt und verlange, dass die mitbeteiligte Partei alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich
1 lit. b, c und d DSGVO lösche.Mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 11.12.2023 (verbessert mit Eingabe vom 18.12.2023) machte der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Auskunft geltend und brachte vor, er sei mit der erteilten Auskunft inhaltlich nicht zufrieden, da die mitbeteiligte Partei nur mögliche Empfängerkreise, nicht aber konkrete Empfänger benannt habe. Weiters habe er bereits am 26.09.2023 einen Antrag auf Widerspruch
, DSGVO gestellt und verlange, dass die mitbeteiligte Partei alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich
Mit Schreiben vom 21.03.2024 ergänzte die mitbeteiligte Partei die erteilte Auskunft um die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie den Übermittlungsgrund und Inhalt der übermittelten Daten.
WEG bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren zu klären (dazu noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung).Dazu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Beschwerde den Bezug zum Datenschutzrecht vermissen lässt, da er seine Beschwerde hauptsächlich darauf stützt, dass die mitbeteiligte Partei nicht rechtskonform zur Hausverwaltung bestellt wurde und dass selbst im Falle einer rechtswirksamen Bestellung und Beauftragung, die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten im eigenen Namen und Rechnung zu erstellen gewesen wäre. Diese Fragen wären jedoch
Paragraph 52, WEG bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren zu klären (dazu noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ Art. 15 DSGVO lautet:, Artikel 15, DSGVO lautet: „Auskunftsrecht der betroffenen Person
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Art. 17 DSGVO lautet auszugsweise:Artikel 17, DSGVO lautet auszugsweise: „Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Art. 21 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 21, Absatz eins, DSGVO lautet:
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO: Wie festgestellt, monierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz/Datenschutzbeschwerde vom 11.12.2023 eine Unvollständigkeit der Auskunft und brachte vor, er sei mit der erteilten Auskunft inhaltlich nicht zufrieden, da die mitbeteiligte Partei nur mögliche Empfängerkreise, nicht aber konkrete Empfänger benannt habe. Mit Schreiben vom 21.03.2024 ergänzte die mitbeteiligte Partei die erteilte Auskunft um die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie den Übermittlungsgrund und Inhalt der übermittelten Daten. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers nach wie vor unvollständig bzw. nicht Art. 15 DSGVO entsprechend wäre.Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers nach wie vor unvollständig bzw. nicht Artikel 15, DSGVO entsprechend wäre. Auch der Beschwerdeführer erstattete hierzu in seiner Bescheidbeschwerde kein Vorbringen, aus welchen Gründen er die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft nach wie vor für mangelhaft bzw. nicht ausreichend erachtet. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erst im Laufe des behördlichen Verfahrens zusätzlich geforderten Stammdaten
Heiz KG, Liste der aktuellen Wärmeabnehmer, der Wärmebedarfsrechnung
ÖNORM M 7500 der vorhandenen Zählerstände und Übergabeprotokolle sowie des Besichtigungsergebnisses der „Thermomatic“ ist festzuhalten, dass diese Informationen – sofern es sich überhaupt um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt – jedenfalls nicht vom ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers
sich die Datenschutzbeschwerde vom 11.12.2023 jedenfalls nicht auf diese Informationen bezog und daher nicht mehr von der Sache des gegenständlichen Verfahrens umfasst ist. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der neuen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien allenfalls neue Verfahren einzuleiten gehabt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erst im Laufe des behördlichen Verfahrens zusätzlich geforderten Stammdaten
Heiz KG, Liste der aktuellen Wärmeabnehmer, der Wärmebedarfsrechnung
ÖNORM M 7500 der vorhandenen Zählerstände und Übergabeprotokolle sowie des Besichtigungsergebnisses der „Thermomatic“ ist festzuhalten, dass diese Informationen – sofern es sich überhaupt um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt – jedenfalls nicht vom ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers
sich die Datenschutzbeschwerde vom 11.12.2023 jedenfalls nicht auf diese Informationen bezog und daher nicht mehr von der Sache des gegenständlichen Verfahrens umfasst ist. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der neuen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien allenfalls neue Verfahren einzuleiten gehabt. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der Beschwerdeführer allein durch die allenfalls verspätete Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist (vgl. auch VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, wo die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber [infolge der - wenn auch verspätet ergangenen – Mitteilung] nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint wurde; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, und VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5).Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der Beschwerdeführer allein durch die allenfalls verspätete Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist vergleiche auch VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, wo die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber [infolge der - wenn auch verspätet ergangenen – Mitteilung] nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint wurde; vergleiche auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, und VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). 3.3.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Widerspruch
DSGVO sowie im Recht auf Löschung
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Widerspruch
, DSGVO sowie im Recht auf Löschung
, DSGVO: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei von der Eigentümergemeinschaft nicht wirksam zur Verwalterin bestellt worden sei und daher weder befugt sei, seine personenbezogenen Daten zu verarbeiten, noch diese ohne Einwilligung bzw. trotz ausdrücklichen Widerspruchs an Dritte weiterzugeben. Dem Beschwerdeführer ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Erwägungsgrund 45 zur DSGVO hält fest, dass eine Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Pflichten sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden kann.
5 WEG 2002 sind Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 6 leg. cit. kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Abs. 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird.
Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002 sind Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 6, leg. cit. kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Absatz 5, mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hat die mitbeteiligte Partei im behördlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt, dass sie mit Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer vom 07.11.2022 zur Hausverwalterin der Liegenschaft XXXX bestellt wurde. Dieser Beschluss wurde - nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Ausführungen der mitbeteiligten Partei - nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen, wiewohl dem Beschwerdeführer
6 WEG 2002 die Möglichkeit offengestanden hätte, innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Ein solcher Antrag wäre
1 Z 4 WEG an das zuständige Bezirksgericht zu richten gewesen. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hat die mitbeteiligte Partei im behördlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt, dass sie mit Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer vom 07.11.2022 zur Hausverwalterin der Liegenschaft römisch 40 bestellt wurde. Dieser Beschluss wurde - nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Ausführungen der mitbeteiligten Partei - nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen, wiewohl dem Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 die Möglichkeit offengestanden hätte, innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Ein solcher Antrag wäre
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG an das zuständige Bezirksgericht zu richten gewesen. Im Übrigen ist der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Bestellung eines Verwalters als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der Bestellung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit – auflösend (nicht aufschiebend) – bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig“ ist (Prader, WEG6.09 § 24 [Stand 1.10.2024, Manz Wohnrecht in rdb.at] E 90).Im Übrigen ist der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Bestellung eines Verwalters als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der Bestellung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit – auflösend (nicht aufschiebend) – bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig“ ist (Prader, WEG6.09 Paragraph 24, [Stand 1.10.2024, Manz Wohnrecht in rdb.at] E 90). Dem Bundesverwaltungsgericht (bzw. der Datenschutzbehörde) kommt im vorliegenden Verfahren keine diesbezügliche Zuständigkeit zu und ist es dem Beschwerdeführer daher verwehrt, über den Umweg des Datenschutzrechts eine Aufhebung dieses Beschlusses zu erwirken (vgl. bereits die Ausführungen im Verfahren BVwG vom 21.08.2024, W214 2254151-1). Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 24 DSG bzw. Art. 77 DSGVO kann nämlich auch in dieser Sache nicht dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw. Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden (und damit das dortige Verfahren zu umgehen), vielmehr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine solche Prüfung vom Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht umfasst ist und aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige behauptete Rechtsverletzungen bzw. Unrechtmäßigkeiten nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass – wie aufgezeigt – im Rahmen des (gerichtlichen) Verfahren nach dem WEG 2002 ausreichend Möglichkeiten bestehen bzw. bestanden hätten, die vom Beschwerdeführer behauptete Unrechtmäßigkeit des Beschlusses über die Bestellung der mitbeteiligten Partei zur Hausverwalterin geltend zu machen, sodass ein ausreichender Rechtsschutz vorhanden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Parteibeschwerde und den nachfolgenden Stellungnahmen gehen im vorliegenden Verfahren daher ins Leere.Dem Bundesverwaltungsgericht (bzw. der Datenschutzbehörde) kommt im vorliegenden Verfahren keine diesbezügliche Zuständigkeit zu und ist es dem Beschwerdeführer daher verwehrt, über den Umweg des Datenschutzrechts eine Aufhebung dieses Beschlusses zu erwirken vergleiche bereits die Ausführungen im Verfahren BVwG vom 21.08.2024, W214 2254151-1). Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, DSGVO kann nämlich auch in dieser Sache nicht dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw. Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden (und damit das dortige Verfahren zu umgehen), vielmehr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine solche Prüfung vom Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht umfasst ist und aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige behauptete Rechtsverletzungen bzw. Unrechtmäßigkeiten nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass – wie aufgezeigt – im Rahmen des (gerichtlichen) Verfahren nach dem WEG 2002 ausreichend Möglichkeiten bestehen bzw. bestanden hätten, die vom Beschwerdeführer behauptete Unrechtmäßigkeit des Beschlusses über die Bestellung der mitbeteiligten Partei zur Hausverwalterin geltend zu machen, sodass ein ausreichender Rechtsschutz vorhanden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Parteibeschwerde und den nachfolgenden Stellungnahmen gehen im vorliegenden Verfahren daher ins Leere. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Widerspruch
DSGVO und Löschung
DSGVO:Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Widerspruch
, DSGVO und Löschung
, DSGVO:
DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen.
, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits festgehalten hat, stützt die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO, sondern auf eine rechtliche Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm § 20 WEG 2002, in welchem die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters genannt sind. So ist der Verwalter ua. verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen (Abs. 3 leg cit.), rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage zu erheben (Abs. 5) sowie jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben (Abs. 8), wofür zweifelsohne die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der einzelnen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits festgehalten hat, stützt die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Datenverarbeitung nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, oder Litera f, DSGVO, sondern auf eine rechtliche Verpflichtung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 20, WEG 2002, in welchem die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters genannt sind. So ist der Verwalter ua. verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des Paragraph 34, WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen (Absatz 3, leg cit.), rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage zu erheben (Absatz 5,) sowie jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben (Absatz 8,), wofür zweifelsohne die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der einzelnen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Ein Recht auf Widerspruch besteht daher im vorliegenden Fall schon dem Gesetzeswortlaut nach nicht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass im konkreten Fall eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vorliegt, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung nicht unzulässig (Schulz in Gola, DS-GVO, Art. 6 Rz 58).Es ist auch nicht hervorgekommen, dass im konkreten Fall eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vorliegt, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung nicht unzulässig (Schulz in Gola, DS-GVO, Artikel 6, Rz 58). Aufgrund der Notwendigkeit der Datenverarbeitung (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie der rechtlichen Verpflichtung (Art. 17 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm § 20 WEG 2002) der mitbeteiligten Partei besteht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - auch kein Recht auf Löschung iSd Art. 17 DSGVO. Aufgrund der Notwendigkeit der Datenverarbeitung (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, DSGVO) sowie der rechtlichen Verpflichtung (Artikel 17, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 20, WEG 2002) der mitbeteiligten Partei besteht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - auch kein Recht auf Löschung iSd Artikel 17, DSGVO. 3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage fest und ist geklärt. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme hat bereits die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass das vom Beschwerdeführer genannte Beweisthema der „versprochenen Nichtbeauftragung eines externen Dienstleisters“ seitens der mitbeteiligten Partei nicht Verfahrensgegenstand bzw. nicht wesentlich oder tauglich für die verfahrensgegenständlichen Feststellungen im Recht auf Auskunft oder im Recht auf Widerspruch bzw. Löschung ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung an. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in allen zu beantwortenden Rechtsfragen auf die ständige, im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage auch nicht unklar. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in allen zu beantwortenden Rechtsfragen auf die ständige, im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage auch nicht unklar. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W254.2295624.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.