RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW255 2290369-1 Spruch, , W255 2290369-1/22E Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.01.2024, VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2024, WF 2024-0566-9-002909, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 19.12.2023 bis 29.01.2024, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.01.2024, VN römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2024, WF 2024-0566-9-002909, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 19.12.2023 bis 29.01.2024, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab 19.12.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“„Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab 19.12.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil von der beschwerdeführenden Partei kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde am 16.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 19).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil von der beschwerdeführenden Partei kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von der belangten Behörde am 16.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 19). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2290369.1.00
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