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{'item': 'W256 2247121-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW256 2247121-1 Spruch, W256 2247121-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 5DSGVO Rz 21 und 34).

Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Art. 5DSGVO Rz 34ff.

[Stand 7.5.2020], rdb.at). Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Prinzip der Datenminimierung). Paragraph eins, Absatz 2, DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Artikel 5, DSGVO Rz 21 und 34).

Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Artikel 5, DSGVO Rz 34ff.

[Stand 7.5.2020], rdb.at). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Somit ist nach dieser Bestimmung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich, somit in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen worden sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. u.a. VwGH Ro 2020/04/0037, Rn. 52; EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 106). Somit ist nach dieser Bestimmung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich, somit in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen worden sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche u.a. VwGH Ro 2020/04/0037, Rn. 52; EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 106). Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von – nicht nur sensiblen - Daten generell legitimiert. Werden solche Daten für diese Zwecke benötigt, so besteht auch für den Betroffenen kein Löschanspruch nach Art 17 Abs. 3 lit e DSGVO (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art. 9 Rn. 85). Die Verarbeitung von sensiblen Daten ist nach Art 9 Abs. 2 lit f DSGVO und Erwägungsgrund 52 S. 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht, außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO dar. Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO kann daher auch für nicht sensible Daten herangezogen werden. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer (nicht nur sensiblen) Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre (siehe dazu Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art 9 Rn. 48 und 49). Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von – nicht nur sensiblen - Daten generell legitimiert. Werden solche Daten für diese Zwecke benötigt, so besteht auch für den Betroffenen kein Löschanspruch nach Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 9, Rn. 85). Die Verarbeitung von sensiblen Daten ist nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO und Erwägungsgrund 52 S. 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht, außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar. Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO kann daher auch für nicht sensible Daten herangezogen werden. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer (nicht nur sensiblen) Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre (siehe dazu Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 9, Rn. 48 und 49). Wie bereits oben dargestellt wurde, bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Baufirma im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein (sich aus ihrer Vertragsbeziehung ergebender) gerichtsanhängiger Konflikt. Konkret wurde der Baufirma darin eine fehlerhafte Bauausführung vom Beschwerdeführer vorgeworfen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers wiederum Ausgangspunkt für Rechtsstreitigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gewesen sein soll. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der inkriminierte Datenaustausch im direkten Zusammenhang mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten erfolgt ist und zwar sowohl zur Verteidigung und Verfolgung von Rechtsansprüchen der Baufirma selbst, als auch des Nachbarn und damit eines Dritten. Ein berechtigtes Interesse der Baufirma bzw. der mitbeteiligten Partei, sich gegen zivilgerichtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr zu setzen und dazu Unterstützung bzw. Rat (auch) bei Dritten einzuholen, kann ebenso wenig in Abrede gestellt werden, wie ein berechtigtes Interesse des vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn, Informationen in Bezug auf die Einhaltung von Bauvorschriften zu erhalten, um damit Rechtsansprüche im Zuge eines Bewilligungsverfahrens effektiv geltend machen zu können. Dass sonstige – nicht das (den jeweiligen Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegende) Bauvorhaben betreffende – Daten von dieser Weitergabe mitumfasst gewesen wären, ist nicht hervorgekommen und wurde dies im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Es bestehen daher keine Gründe, die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung für die vorliegende Rechtsverteidigung sowohl der Baufirma, als auch des Nachbarn in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer mit seinem wiederholten Vorbringen, die gegenständliche Weitergabe habe den Nachbarn (erst) in die Lage versetzt, gegen sein Bauvorhaben vorzugehen, eine solche „Erforderlichkeit“ sogar selbst bestätigt hat. Das demgegenüber geäußerte Interesse des Beschwerdeführers, dass Informationen nicht für einen Rechtsstreit verwendet werden dürfen, kann nicht als ein dem (gesetzlich einen hohen Stellenwert eingeräumten) Interesse an einer effektiven Rechtsverteidigung gegenüberstehendes überwiegendes Interesse angesehen werden. Die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen bzw. einem Dritten an der Verarbeitung und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Vertraulichkeit seiner Daten geht daher zu Gunsten der mitbeteiligten Partei bzw. des Nachbarn aus. Es bestehen daher keine Gründe, die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Datenweitergabe in Zweifel zu ziehen.Die im Rahmen des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen bzw. einem Dritten an der Verarbeitung und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Vertraulichkeit seiner Daten geht daher zu Gunsten der mitbeteiligten Partei bzw. des Nachbarn aus. Es bestehen daher keine Gründe, die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Datenweitergabe in Zweifel zu ziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zu B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W256.2247121.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.