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{'item': 'W256 2293315-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW256 2293315-2 Spruch, W256 2293315-2/6E , beschlussbeschluss, Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, , Text, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom

  1. Juni 2022 eine Beschwerde gegen den XXXX bei der Datenschutzbehörde ein. Er stützte sich dabei auf § 1 DSG sowie auf Art 5, 6 und 9 DSGVO als Rechtsgrundlagen und brachte umfangreich vor, dass er am
  2. Juni 2021 von Organen der Landespolizeidirektion XXXX zwangsweise in die psychiatrische Anstalt Baumgartner Höhe eingeliefert worden sei. Dort sei er sofort zwangsbehandelt und bis zum
  3. Juni 2021 festgehalten worden. Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom
  4. Juni 2022 eine Beschwerde gegen den römisch 40 bei der Datenschutzbehörde ein. Er stützte sich dabei auf Paragraph eins, DSG sowie auf Artikel 5, 6 und 9 DSGVO als Rechtsgrundlagen und brachte umfangreich vor, dass er am
  5. Juni 2021 von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 zwangsweise in die psychiatrische Anstalt Baumgartner Höhe eingeliefert worden sei. Dort sei er sofort zwangsbehandelt und bis zum
  6. Juni 2021 festgehalten worden. Mit Auftrag vom
  7. August 2022 forderte die Datenschutzbehörde den Antragsteller zur Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil aus seiner umfangreichen Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgehe, auf welche dem XXXX zurechenbare Datenverarbeitung sich seine Beschwerde stütze. Mit Auftrag vom
  8. August 2022 forderte die Datenschutzbehörde den Antragsteller zur Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil aus seiner umfangreichen Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgehe, auf welche dem römisch 40 zurechenbare Datenverarbeitung sich seine Beschwerde stütze. Mit Stellungnahme vom
  9. September 2022 brachte der Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass I. seine Unterbringung in der Klinik XXXX nicht den Anforderungen des UbG entsprochen habe. Insbesondere habe – wie im UbG zum Zweck der Unterbringung angeordnet – keine dem Gesetz entsprechende Aufnahmeuntersuchung und Belehrung stattgefunden, weshalb das in weiterer Folge nach § 10 UbG erstattete ärztliche Zeugnis von Dr. XXXX nicht nur gegen das Ärztegesetz verstoße, sondern im Übrigen die Zulässigkeit seiner Unterbringung auch nicht begründen könne. Auch sei das zur Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung entscheidende Gericht nicht ausreichend von der Klinik verständigt worden und zwar sei ihm von der Klinik die Polizei Meldung nicht übermittelt worden und sei ihm auch von der Klinik bislang Akteneinsicht in seine Krankengeschichte entgegen den Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz verwehrt worden. II. verarbeite die Klinik XXXX unrichtige Daten in Bezug auf seine Medikation, weil das ihm im Zuge seines Aufenthaltes verabreichte Parkemed in der ihm übermittelten Liste „Verordnungsstatus“ nicht angeführt sei. III. sei während seines Klinikaufenthaltes ein Röntgen durchgeführt worden. In der Zuweisung zum Röntgeninstitut des XXXX stünden zum Zweck der Befundung nicht erforderliche Daten und liege insofern ein Verstoß gegen die Datenminimierung vor. IV. sei der Befund des AKH XXXX unrichtig, weil seiner Ansicht keine eingehende fachärztliche Untersuchung stattgefunden habe und dieser Befund im Übrigen unzulässig an die LPD XXXX und zwar als Anzeige tituliert übermittelt worden sei. Mit Stellungnahme vom
  10. September 2022 brachte der Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass römisch eins. seine Unterbringung in der Klinik römisch 40 nicht den Anforderungen des UbG entsprochen habe. Insbesondere habe – wie im UbG zum Zweck der Unterbringung angeordnet – keine dem Gesetz entsprechende Aufnahmeuntersuchung und Belehrung stattgefunden, weshalb das in weiterer Folge nach Paragraph 10, UbG erstattete ärztliche Zeugnis von Dr. römisch 40 nicht nur gegen das Ärztegesetz verstoße, sondern im Übrigen die Zulässigkeit seiner Unterbringung auch nicht begründen könne. Auch sei das zur Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung entscheidende Gericht nicht ausreichend von der Klinik verständigt worden und zwar sei ihm von der Klinik die Polizei Meldung nicht übermittelt worden und sei ihm auch von der Klinik bislang Akteneinsicht in seine Krankengeschichte entgegen den Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz verwehrt worden. römisch zwei. verarbeite die Klinik römisch 40 unrichtige Daten in Bezug auf seine Medikation, weil das ihm im Zuge seines Aufenthaltes verabreichte Parkemed in der ihm übermittelten Liste „Verordnungsstatus“ nicht angeführt sei. römisch drei. sei während seines Klinikaufenthaltes ein Röntgen durchgeführt worden. In der Zuweisung zum Röntgeninstitut des römisch 40 stünden zum Zweck der Befundung nicht erforderliche Daten und liege insofern ein Verstoß gegen die Datenminimierung vor. römisch vier. sei der Befund des AKH römisch 40 unrichtig, weil seiner Ansicht keine eingehende fachärztliche Untersuchung stattgefunden habe und dieser Befund im Übrigen unzulässig an die LPD römisch 40 und zwar als Anzeige tituliert übermittelt worden sei. Mit Eingabe vom
  11. Februar 2023 replizierte der XXXX zusammengefasst, dass sich der Antragsteller nicht gegen die Zulässigkeit eines ärztlichen Zeugnisses im Rahmen seiner Einlieferung wende, sondern lediglich gegen dessen Inhalt. Über die Fehlerhaftigkeit des Unterbringungsverfahrens könne er sich bei der Patientenanwaltschaft, Volksanwaltschaft oder Ärztekammer beschweren. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich unrichtige Daten verarbeitet worden seien, könne er einen Antrag auf Berichtigung nach Art 16 DSGVO stellen. Durch das Nicht-Übermitteln von Daten sei keine Datenverarbeitung vorgenommen worden. Dem Antragsteller sei Einsicht in seine Krankengeschichte gewährt worden. Der von ihm monierte Inhalt der Zuweisung an das Röntgeninstitut stelle einen notwendigen Teil dar und stehe daher im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung. Was die Weiterleitung der Anzeige an die LPD betreffe, werde auf das Anzeigerecht nach § 80 StPO verwiesen. Solche Anzeigen würden sich zwecks Datenminimierung auf die unbedingt erforderlichen Angaben beschränken. Der Verdacht des Antragstellers über eine Manipulation der Medikamentenverordnung beruhe offensichtlich auf einem Irrtum bzw. Missverständnis betreffend die Logik seines Ausdrucks aus der Krankengeschichte.Mit Eingabe vom
  12. Februar 2023 replizierte der römisch 40 zusammengefasst, dass sich der Antragsteller nicht gegen die Zulässigkeit eines ärztlichen Zeugnisses im Rahmen seiner Einlieferung wende, sondern lediglich gegen dessen Inhalt. Über die Fehlerhaftigkeit des Unterbringungsverfahrens könne er sich bei der Patientenanwaltschaft, Volksanwaltschaft oder Ärztekammer beschweren. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich unrichtige Daten verarbeitet worden seien, könne er einen Antrag auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO stellen. Durch das Nicht-Übermitteln von Daten sei keine Datenverarbeitung vorgenommen worden. Dem Antragsteller sei Einsicht in seine Krankengeschichte gewährt worden. Der von ihm monierte Inhalt der Zuweisung an das Röntgeninstitut stelle einen notwendigen Teil dar und stehe daher im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung. Was die Weiterleitung der Anzeige an die LPD betreffe, werde auf das Anzeigerecht nach Paragraph 80, StPO verwiesen. Solche Anzeigen würden sich zwecks Datenminimierung auf die unbedingt erforderlichen Angaben beschränken. Der Verdacht des Antragstellers über eine Manipulation der Medikamentenverordnung beruhe offensichtlich auf einem Irrtum bzw. Missverständnis betreffend die Logik seines Ausdrucks aus der Krankengeschichte. Mit Stellungnahme vom
  13. Februar 2023 wiederholte der Antragsteller sein Vorbringen, wonach Dr. XXXX keine Aufnahmeuntersuchung vor Erstellung seines Zeugnisses durchgeführt habe. Es mangle daher an einer konkreten Begründung über sämtliche Unterbringungsvoraussetzungen und seien folglich unrichtige Daten verarbeitet worden. Das Gericht sei zu spät, falsch und unvollständig informiert worden. Tatsächlich sei ihm auch keine Akteneinsicht in seine Krankengeschichte (inkl. einer Erstell-, Änderungs- und Löschhistorie von Einträgen) gewährt worden. Essenzielle Angaben für die Röntgendiagnostik betreffend seine akuten Verletzungen und Schmerzen seien nicht dokumentiert worden, sodass die Zuweisung nicht dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen habe. Die Anzeigenlegung hätte nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen. Außerdem hätte die Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft und nicht das PK XXXX , dessen Organe für die rechtswidrige Verbringung verantwortlich zeichnen würden, übermittelt werden müssen. Mit Stellungnahme vom
  14. Februar 2023 wiederholte der Antragsteller sein Vorbringen, wonach Dr. römisch 40 keine Aufnahmeuntersuchung vor Erstellung seines Zeugnisses durchgeführt habe. Es mangle daher an einer konkreten , , Begründung über sämtliche Unterbringungsvoraussetzungen und seien folglich unrichtige Daten verarbeitet worden. Das Gericht sei zu spät, falsch und unvollständig informiert worden. Tatsächlich sei ihm auch keine Akteneinsicht in seine Krankengeschichte (inkl. einer Erstell-, Änderungs- und Löschhistorie von Einträgen) gewährt worden. Essenzielle Angaben für die Röntgendiagnostik betreffend seine akuten Verletzungen und Schmerzen seien nicht dokumentiert worden, sodass die Zuweisung nicht dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen habe. Die Anzeigenlegung hätte nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen. Außerdem hätte die Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft und nicht das PK römisch 40 , dessen Organe für die rechtswidrige Verbringung verantwortlich zeichnen würden, übermittelt werden müssen. In einer weiteren u.a. auch zu diesem Verfahren verfassten Stellungnahme vom
  15. Oktober 2023 forderte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren zu einer raschen Entscheidung auf. Mit E-Mail vom
  16. Februar 2024 erhob der nicht (mehr) anwaltlich vertretene Antragsteller erneut eine Beschwerde gegen den XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheinhaltung. Diese habe der Geheimhaltung unterliegende Daten über seinen Aufenthalt in der Psychiatrie unzulässigerweise in den Metadaten („Headern“) der Radiologieaufnahmen, die in der Klinik XXXX gemacht worden seien, erfasst. Diese Informationen seien somit jedem zugänglich, der von ihm die Radiologieaufnahmen erhalte. Der Antragsteller ersuchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich um gesonderte Behandlung dieser Beschwerde, weil er bereits lange auf die ausständige Entscheidung in Bezug auf seine Beschwerde vom
  17. Juni 2022 warte und keine weiteren Verzögerungen verursachen wolle.Mit E-Mail vom
  18. Februar 2024 erhob der nicht (mehr) anwaltlich vertretene Antragsteller erneut eine Beschwerde gegen den römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheinhaltung. Diese habe der Geheimhaltung unterliegende Daten über seinen Aufenthalt in der Psychiatrie unzulässigerweise in den Metadaten („Headern“) der Radiologieaufnahmen, die in der Klinik römisch 40 gemacht worden seien, erfasst. Diese Informationen seien somit jedem zugänglich, der von ihm die Radiologieaufnahmen erhalte. Der Antragsteller ersuchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich um gesonderte Behandlung dieser Beschwerde, weil er bereits lange auf die ausständige Entscheidung in Bezug auf seine Beschwerde vom
  19. Juni 2022 warte und keine weiteren Verzögerungen verursachen wolle. In seiner mit Schreiben vom
  20. März 2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Datenschutzbehörde sei in Bezug auf seine gegen den XXXX gerichtete Beschwerde vom
  21. Juni 2022 untätig und beantragte er insofern, das Bundesverwaltungsgericht möge darüber entscheiden.In seiner mit Schreiben vom
  22. März 2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Datenschutzbehörde sei in Bezug auf seine gegen den römisch 40 gerichtete Beschwerde vom
  23. Juni 2022 untätig und beantragte er insofern, das Bundesverwaltungsgericht möge darüber entscheiden. Die Datenschutzbehörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am
  24. Juni 2024 vor und erstattete eine Stellungnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. In seinen Stellungnahmen vom
  25. September 2024 und vom
  26. November 2014 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Säumnis der belangten Behörde und beantragte er u.a. die Sicherstellung sämtlicher ihn betreffender Daten beim XXXX zu Beweiszwecken. In seinen Stellungnahmen vom
  27. September 2024 und vom
  28. November 2014 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Säumnis der belangten Behörde und beantragte er u.a. die Sicherstellung sämtlicher ihn betreffender Daten beim römisch 40 zu Beweiszwecken. In seiner über Aufforderung ergangenen Stellungnahme vom
  29. Dezember 2024 wiederholte der XXXX im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. In seiner über Aufforderung ergangenen Stellungnahme vom
  30. Dezember 2024 wiederholte der römisch 40 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
  31. Dezember 2024 Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde er, insbesondere zu Punkt I. seiner (verbesserten) Datenschutzbeschwerde vom
  32. Juni 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach Art 77 DSGVO ausschließlich eine behauptete Datenschutzverletzung sein könne. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
  33. Dezember 2024 Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde er, insbesondere zu Punkt römisch eins. seiner (verbesserten) Datenschutzbeschwerde vom
  34. Juni 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach Artikel 77, DSGVO ausschließlich eine behauptete Datenschutzverletzung sein könne. In seiner Stellungnahme vom
  35. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er benötige für die Abfassung der Stellungnahme eines Rechtsanwaltes und mehr Zeit. Unter einem stelle er daher für das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag auf Verfahrenshilfe „zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ sowie „zur Vertretung bei der Verhandlung“ sowie zum „Verfassen der Stellungnahme“ durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Zum Umfang der Verfahrenshilfe führte er aus, dass er die Befreiung von Gerichtsgebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Beisitzern und Übersetzern sowie der notwendigen Barauslagen, die vom beigegebenen Rechtsanwalt gemacht worden seien sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantrage. Unter einem legte er ein Vermögensbekenntnis vor. Über Aufforderung von Seiten des Gerichts legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  36. Februar 2025 ein verbessertes Vermögensbekenntnis samt diversen Nachweisen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: Der Antragsteller bezieht als unselbständiger Erwerbstätiger 2.856,19 Euro netto monatlich. Daneben verfügt der Antragsteller über ein Girokonto mit einem Kontostand von 1.588,75 Euro (Stand: 06.02.2025). Weiters verfügt er über Bargeld in Höhe von 70 Euroö . Er lebt in einer Mietwohnung, für welche 842,46 Euro Miete und 194,40 Strom und Gas zu bezahlen ist. Ihn treffen keine Unterhaltspflichten und auch keine Rückzahlungsverpflichtungen. Der Antragsteller führte das Verfahren bisher selbständig und (abgesehen von einer einzigen Stellungnahme vom
  38. Oktober 2023) ohne rechtliche Vertretung. Er war im Verfahren vor der Datenschutzbehörde sowie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen seiner Säumnisbeschwerde und im Zuge des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Lage, Gründe für seine jeweilige Beschwerde bzw. seine Antragstellung oder Stellungnahme anzuführen und auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen.
  39. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Angaben des Antragstellers im Zuge seines Vermögensbekenntnisses. Die Feststellung, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den im Verfahren ansonsten erstatteten Eingaben.
  40. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) § 8a VwGVG, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet auszugsweise: "

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)"
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. [...]" Die §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 ZPO lauten auszugsweise:Die Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz eins und 2 ZPO lauten auszugsweise: "§ 63.
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde." "§ 64.
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
  1. a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
  2. b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; (...)
  3. f)der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; (...) 2. (...) 3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; (..)“ „§ 66
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.„§ 66
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.“ Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich – wie auch aus § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO hervorgeht – „nach der Lage des Falles“. Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
  1. at)und die darin wiedergegebenen Erläuterungen). Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich – wie auch aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO hervorgeht – „nach der Lage des Falles“. Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
  2. at)und die darin wiedergegebenen Erläuterungen). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG – als u.a. eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe – verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch VwGH, 11.9.2019, 2018/08/0008 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG, Anm. 5 (Stand 1.10.2018, rdb.at ). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG – als u.a. eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe – verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vergleiche dazu auch VwGH, 11.9.2019, 2018/08/0008 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG, Anmerkung 5 (Stand 1.10.2018, rdb.at ). Im Sinn der insofern relevanten Definition des § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach § 8a VwGVG demnach derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Bei der Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN). Im Sinn der insofern relevanten Definition des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach Paragraph 8 a, VwGVG demnach derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Bei der Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN). Zu den für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten ist für das vorliegende Verfahren anzuführen, dass gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV) für eine Beschwerde eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 30 und einen Verfahrenshilfeantrag eine Pauschalgebühr von Euro 15 entrichtet werden müsste. Zu den für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten ist für das vorliegende Verfahren anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV) für eine Beschwerde eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 30 und einen Verfahrenshilfeantrag eine Pauschalgebühr von Euro 15 entrichtet werden müsste. Wie den eigenen Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen ist, bezieht dieser als unselbständiger Erwerbstätiger 2.856,19 Euro netto monatlich. Daneben verfügt der Antragsteller – laut seinen eigenen Ausführungen – über einen (zum Stand 6.2.2025 ausgewiesenen) Kontostand von 1.588,75 Euro auf seinem Girokonto und Bargeld in Höhe von 70 Euroö . Er lebt in einer Mietwohnung, für welche 842,46 Euro Miete und 194,40 Strom und Gas zu bezahlen ist. Nach den weiteren Angaben des Antragstellers im Vermögensbekenntnis treffen diesen weder Unterhaltsverpflichtungen, noch hat er Schulden. Vor diesem finanziellen Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Gründe, anzunehmen, dass die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von Euro 30, -- bzw. von Euro 15, -- den notwendigen Unterhalt des Antragstellers gefährden könnte, sodass schon allein unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe in diesem Umfang nicht geboten und dementsprechend nicht zu gewähren ist. Sofern der Antragsteller weiters die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers begehrt, ist zunächst anzumerken, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entbindet dieser Umstand das erkennende Gericht jedoch nicht davon, dennoch im Einzelfall zu beurteilen, ob die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers zur Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu einem Gericht nicht doch unumgänglich ist (VfGH 25.6.2015, G 7/2015; VwGH, 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 u.v.m.). Sofern der Antragsteller weiters die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers begehrt, ist zunächst anzumerken, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entbindet dieser Umstand das erkennende Gericht jedoch nicht davon, dennoch im Einzelfall zu beurteilen, ob die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers zur Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu einem Gericht nicht doch unumgänglich ist (VfGH 25.6.2015, G 7 aus 2015,; VwGH, 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 u.v.m.). Dies ist dann zu verneinen, wenn die bereits genannten Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren -insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008). Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller bereits eine (Säumnis)Beschwerde verfasst und eingebracht hat, weshalb sich die Gewährung von Verfahrenshilfe „zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ schon aus diesem Grund erübrigt. Sofern der Antragsteller ansonsten Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes für das weitere Verfahren begehrt, ist Folgendes festzuhalten: Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aber auch dem hg Verfahren zu entnehmen ist, verfügt der Antragsteller über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist er durchaus in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen. So war es dem Antragsteller bereits möglich eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen und auf den in weiterer Folge ergangenen Verbesserungsauftrag bzw. sonstige Aufforderungen von Seiten der belangten Behörde fristgerecht zu reagieren. Ebenso war er in der Lage, eine Säumnisbeschwerde und den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag einzubringen. Dabei konnte er – wie auch bereits im bisherigen Verfahren – seinem Standpunkt, auch rechtlich Ausdruck verleihen. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage bzw. eine besondere Tragweite des vorliegenden Rechtsfalls für den Antragsteller, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erforderlich machen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten und auch nicht zu erkennen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte - anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen - gemäß § 17 VwGVG iVm. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Das Verwaltungsgericht hat freilich die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte - anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen - gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen vergleiche etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Das Verwaltungsgericht hat freilich die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Nach einer Einzelfallprüfung bedarf der Antragsteller somit schon mangels Erforderlichkeit - entgegen seiner Ansicht – keiner Beigabe eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren. Sonstige im Verfahren allfällig anfallende Kosten sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts sowie von Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Beisitzern und Übersetzern sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht zu erwarten und wurde die Notwendigkeit solcher Ausgaben im konkreten Fall auch nicht näher dargelegt (siehe auch VwGH, 27.5.2020, Ra 2020/03/0019). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antragsteller Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen und Zeuginnen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären. Sonstige im Verfahren allfällig anfallende Kosten sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts sowie von Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Beisitzern und Übersetzern sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht zu erwarten und wurde die Notwendigkeit solcher Ausgaben im konkreten Fall auch nicht näher dargelegt (siehe auch VwGH, 27.5.2020, Ra 2020/03/0019). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antragsteller Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen und Zeuginnen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher insgesamt abzuweisen. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der Vw

GH äußerte sich zB in VwGH, 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, auch vom VfGH bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der Vw

GH äußerte sich zB in VwGH, 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, auch vom VfGH bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W256.2293315.2.00

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