RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW257 2301036-1 Spruch, W257 2301036-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Her
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Mit Schreiben vom 30.06.2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 Z 1 lit. b GehG 1956.
- Mit Schreiben vom 30.06.2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG
- Mit Schreiben vom 07.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde innerhalb der ihr nach § 73 AVG obliegenden Entscheidungspflicht versäumt habe, einen Bescheid zu erlassen.
- Mit Schreiben vom 07.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde innerhalb der ihr nach Paragraph 73, AVG obliegenden Entscheidungspflicht versäumt habe, einen Bescheid zu erlassen.
- Am 29.10.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, den verfahrensleitenden Antrag des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsplatzbewertung vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 15.01.2025 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche gemäß § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a GehG und § 77a Abs. Z 1 lit. b GehG anerkannt und zur Auszahlung gebracht worden seien. Es werde daher ersucht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
- Mit Schreiben vom 15.01.2025 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, GehG und Paragraph 77 a, Abs. Ziffer eins, Litera b, GehG anerkannt und zur Auszahlung gebracht worden seien. Es werde daher ersucht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
- Mit Schreiben vom 30.01.2025 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 30.01.2025 die Säumnisbeschwerde zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2025.Die unter Punkt römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
- Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Der Beschwerdeführer hat seine Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 30.01.2025 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch die Erklärung der Beschwerdeführerin ist eindeutig klargestellt, dass sie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung des gegen die behördliche Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels wünscht. Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2301036.1.00